RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW262 2231967-1 Spruch, W262 2231967-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 05.11.2016 bis 30.11.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht seit 01.12.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 06.03.2020 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und teilte mit, dass er von 03.03.2020 bis 05.03.2020 bei der XXXX . gearbeitet, die Arbeit aber nicht ganz gepasst habe. Er habe bereits ein Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma gehabt. Er werde am 09.03.2020 wieder in den Deutschkurs einsteigen.
- Am 06.03.2020 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und teilte mit, dass er von 03.03.2020 bis 05.03.2020 bei der römisch 40 . gearbeitet, die Arbeit aber nicht ganz gepasst habe. Er habe bereits ein Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma gehabt. Er werde am 09.03.2020 wieder in den Deutschkurs einsteigen.
- Über Aufforderung des AMS schriftlich zu den Gründen der Selbstkündigung Stellung zu nehmen teilte der Beschwerdeführer am 18.03.2020 per eAMS mit, dass ihm der Dienstgeber nicht alle Informationen gegeben habe; er sei erst am zweiten Tag von anderen Arbeitern informiert worden. Jeden Tag seien andere Mitarbeiter anwesend gewesen, weshalb keine Teamarbeit zustande gekommen sei. Ein Treffen mit dem Dienstgeber sei nicht möglich gewesen. Er habe auch kein offizielles Dokument bekommen, sondern erst am letzten Arbeitstag die Anmeldung erhalten. 40 Wochenstunden seien vereinbart gewesen; in mehreren Wochen werde aber nur drei oder vier Tage gearbeitet. Das Arbeitstempo sei daher unmöglich. Er würde weniger Geld für mehr Arbeit erhalten; das sei nicht korrekt. Außerdem habe er kein Urlaubsgeld erhalten. Die Entfernung zum Dienstort sei zu weit gewesen.
- Über Nachfrage teilte der Dienstgeber dem AMS mit, dass er dem Beschwerdeführer telefonisch Auskunft betreffend Entlohnung, etc. gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei zur Probearbeit ins Lager in XXXX gekommen. Am 04.03.2020 habe der Beschwerdeführer den Dienstgeber telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, die Stelle annehmen zu wollen. Daraufhin sei vereinbart worden, dass am Wochenende der Dienstvertrag ausgestellt werde; die Anmeldebestätigung sei schon früher ausgestellt worden. Am 06.03.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber dann per E-Mail mit, eine andere Stelle bekommen zu haben und einen Deutschkurs absolvieren zu wollen.
- Über Nachfrage teilte der Dienstgeber dem AMS mit, dass er dem Beschwerdeführer telefonisch Auskunft betreffend Entlohnung, etc. gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei zur Probearbeit ins Lager in römisch 40 gekommen. Am 04.03.2020 habe der Beschwerdeführer den Dienstgeber telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, die Stelle annehmen zu wollen. Daraufhin sei vereinbart worden, dass am Wochenende der Dienstvertrag ausgestellt werde; die Anmeldebestätigung sei schon früher ausgestellt worden. Am 06.03.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber dann per E-Mail mit, eine andere Stelle bekommen zu haben und einen Deutschkurs absolvieren zu wollen.
- Der Beschwerdeführer gab trotz mehrmaliger Aufforderung des AMS zu den Angaben des Dienstgebers keine Stellungnahme ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.04.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 07.03.2020 bis 03.04.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 15.04.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 07.03.2020 bis 03.04.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er nicht selbst gekündigt habe, sondern dass ihm der Dienstgeber mitgeteilt habe, wenn er am Freitag nicht komme, würde er einen neuen Mitarbeiter suchen. Er habe jedoch am Freitag zum AMS gehen müssen, um die weitere Beschäftigung in dieser Firma abzuklären, weil diese nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Der Dienstgeber sei ihm nicht vertrauenswürdig erschienen, er habe mehrere Tage um einen Dienstvertrag bitten müssen und der Gruppenleiter sei sehr ungeduldig aufgrund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gewesen. Er habe auch nie einen Lohnzettel bekommen. Wenn er gewusst hätte, dass er bei Kündigung das Arbeitslosengeld verliere, wäre er vorsichtiger bei der Arbeitssuche gewesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer das letzte Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe. Diese Kündigung des Dienstverhältnisses stelle eine freiwillige Beendigung der Beschäftigung dar, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 AlVG bezüglich eines Ausschlusses gegeben seien. Hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG führte die belangte Behörde aus, dass die Fahrtstrecke zwischen 66,1 km mit einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 4 Minuten und 89,8 km mit einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 1 Minute betrage. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls zwei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurücklegen oder wenn günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer das letzte Dienstverhältnis in der Probezeit gelöst habe. Diese Kündigung des Dienstverhältnisses stelle eine freiwillige Beendigung der Beschäftigung dar, weshalb die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG bezüglich eines Ausschlusses gegeben seien. Hinsichtlich des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG führte die belangte Behörde aus, dass die Fahrtstrecke zwischen 66,1 km mit einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 4 Minuten und 89,8 km mit einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 1 Minute betrage. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls zwei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurücklegen oder wenn günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Für das Arbeitsmarktservice seien keine Gründe für die Gewährung einer Nachsicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach nur wenigen Tagen im Beschäftigungsverhältnis Schlüsse über Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten und Arbeitsklima ziehen habe können. Die Kündigung und die damit in Kauf genommene Arbeitslosigkeit bedürften gravierenderer Umstände, vergleichbar mit jenen im § 11 Abs. 2 AlVG, als jene die beim Beschwerdeführer vorgelegen seien, um als Nachsichtsgrund gewertet werden zu können.Für das Arbeitsmarktservice seien keine Gründe für die Gewährung einer Nachsicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach nur wenigen Tagen im Beschäftigungsverhältnis Schlüsse über Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten und Arbeitsklima ziehen habe können. Die Kündigung und die damit in Kauf genommene Arbeitslosigkeit bedürften gravierenderer Umstände, vergleichbar mit jenen im Paragraph 11, Absatz 2, AlVG, als jene die beim Beschwerdeführer vorgelegen seien, um als Nachsichtsgrund gewertet werden zu können.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Das Problem sei gewesen, dass er die offiziellen Dokumente nicht bekommen habe, deshalb habe er dem AMS auch nicht den Arbeitsvertrag zeigen können. Er habe ohne seinen Sohn als Übersetzer nicht richtig arbeiten können. Die Arbeitszeiten seien auch nicht so gewesen wie telefonisch besprochen. Ein Mitarbeiter, mit dem er gesprochen habe, habe gesagt, dass mehrere Tage frei seien, weil an einem Tag so viel gearbeitet werde. Darüber habe er keine Information vom Dienstgeber bekommen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes vom AMS am 15.06.2020 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zu den Ausführungen des Dienstgebers vom 29.03.2020 Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 legte der Beschwerdeführer lediglich erneut den Vorlageantrag vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da er nicht bei seiner Arbeit fehlen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 05.11.2016 bis 30.11.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht seit 01.12.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 03.03.2020 bis 06.03.2020 war der Beschwerdeführer bei XXXX beschäftigt. Von 03.03.2020 bis 06.03.2020 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat das Dienstverhältnis am 06.03.2020 in der Probezeit gelöst. Der belangten Behörde gegenüber begründete der Beschwerdeführer die Auflösung damit, dass ihm der Dienstgeber nicht alle Informationen gegeben habe. Jeden Tag seien andere Mitarbeiter anwesend gewesen, weshalb keine Teamarbeit zustande gekommen sei. Ein Treffen mit dem Dienstgeber sei nicht möglich gewesen. Er habe auch kein offizielles Dokument bekommen, sondern erst am letzten Arbeitstag die Anmeldung erhalten. 40 Wochenstunden seien vereinbart gewesen, jedoch würde in mehreren Wochen nur drei oder vier Tage gearbeitet. Auch würde er weniger Geld für mehr Arbeit erhalten. Die angeführten Auflösungsgründe wurden vor dem Austritt des Beschwerdeführers nicht mit dem Dienstgeber erörtert. Der Beschwerdeführer nahm weder während in der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis vom 03.03.2020 bis 06.03.2020 bei XXXX . beschäftigt war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis vom 03.03.2020 bis 06.03.2020 bei römisch 40 . beschäftigt war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch vorzeitigen Austritt selbst beendet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde, im Vorlageantrag und seinen Angaben vor dem AMS am 06.03.2020 wo er mitteilte, die Arbeit beendet zu haben, das sie nicht passte. Die Gründe, die der Beschwerdeführer für seinen vorzeitigen Austritt der Behörde gegenüber angab, ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.03.2020, im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nicht substantiiert dar, dass er die von ihm genannten Gründe für den vorzeitigen Austritt zwecks Klärung der einzelnen Punkte vor Beendigung des Dienstverhältnisses in angemessener Form mit dem Dienstgeber erörtert hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er lediglich mit Kollegen gesprochen hat bzw. der Dienstgeber „nicht vertrauenswürdig“ erschien und ihm € 6,50 pro Stunde zu wenig waren. Bei der Vorsprache beim AMS am 06.03.2020 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass „die Arbeit nicht gepasst habe“. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Eine freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind im Hinblick auf die zumutbare tägliche Wegzeit von zwei Stunden für eine Vollzeitbeschäftigung nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 11
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
- Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).3.
- Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, AlVG in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106). 3.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.3.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 3.
- Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu § 11 AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104).3.
- Entscheidend für die Anwendung des Paragraph 11, AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist vergleiche VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar (Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 300 zu Paragraph 11, AlVG). Wird eine Beschäftigung in der Probezeit von der Arbeitnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG (VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis freiwillig nach drei Arbeitstagen beendet. 3.
- Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, wie z.B. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und etwaige gesundheitliche Gründe kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten. Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 291 ff. zu § 11). 3.
- Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, wie z.B. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und etwaige gesundheitliche Gründe kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten. Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Rz 291 ff. zu Paragraph 11,). Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen ist.Zu prüfen bleibt, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, aus dem die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Dienstverhältnis (auch) aufgrund des mangelnden Teamgeistes bzw. des nicht vetrauenswürdigen Arbeitgebers beendet zu haben, ist vorab festzuhalten, dass ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Austritt seitens des Angestellten besteht, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zu Schulden kommen lässt, oder sich weigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0060), und der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden (OGH 08.05.2002, 9 ObA106/02g). Jedoch kann im vorliegenden Fall kein diesbezüglich objektiviertes, dem vormaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers anzulastendes Fehlverhalten erkannt werden, zumal aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er dies vor seinem vorzeitigen Austritt gegenüber dem Dienstgeber konkret angesprochen hat. Ohne dieses Wissen bzw. jegliche Hinweise auf solche Umstände hatte der Dienstgeber jedoch auch nicht die Möglichkeit, adäquat seiner Fürsorgepflicht entsprechend reagieren zu können. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, der Dienstort sei zu weit entfernt von seinem Wohnort ist auszuführen, dass die Wegzeit hin und zurück etwa zwei Stunden beträgt. Zur zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034) ausgeführt, dass eine Wegzeit von zwei Stunden, im konkreten Fall sogar zweieinhalb Stunden, zumutbar ist. Insofern war dem Beschwerdeführer auch die Wegzeit zumutbar. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, der Dienstort sei zu weit entfernt von seinem Wohnort ist auszuführen, dass die Wegzeit hin und zurück etwa zwei Stunden beträgt. Zur zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem eine Vollbeschäftigung betreffenden Fall (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034) ausgeführt, dass eine Wegzeit von zwei Stunden, im konkreten Fall sogar zweieinhalb Stunden, zumutbar ist. Insofern war dem Beschwerdeführer auch die Wegzeit zumutbar. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen (wie etwa gesundheitliche Gründe oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung seines Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in Betracht kämen (wie etwa gesundheitliche Gründe oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit verzichtet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit verzichtet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.3. bis II.3.7.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.3. bis römisch zwei.3.7.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2231967.1.00