RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW262 2238444-1 Spruch, W262 2238444-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:I. Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.04.2010 mit einer kurzen Unterbrechung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Elektroinstallateurhelfer. Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle (Voll-/Teilzeit) in Wien als Elektroinstallateurhelfer bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen.
- Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Elektroinstallateurhelfer. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle (Voll-/Teilzeit) in Wien als Elektroinstallateurhelfer bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen.
- Am 19.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgendes Stellenangebot als Elektroinstallateurhelfer per Post übermittelt: „… 2 Elektroinstallateurhelfer/innen Anforderungen: Berufserfahrung als Elektrikerhelfer/in Montageerfahrung, Kabelziehen, allgemeine Hilfstätigkeiten Entsprechende Deutschkenntnisse Führerschein B und eigener PKW von Vorteil Tätigkeiten: Allgemeine Elektroinstallationen Arbeitsort: Wien Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag Entlohnung: Für die ausgeschriebene Stelle gilt der KV-Mindestgrundlohn von monatlich 1.940,54 Euro Brutto + Zulagen *************** Bitte bewerben Sie sich unter bewerbung@ XXXX oder kommen persönlich zu folgenden Zeiten mit Ihren Bewerbungsunterlagen vorbei:Bitte bewerben Sie sich unter bewerbung@ römisch 40 oder kommen persönlich zu folgenden Zeiten mit Ihren Bewerbungsunterlagen vorbei: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr XXXX Personaldienstleistung GmbH römisch 40 Personaldienstleistung GmbH XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Tel.Nr.: XXXX Tel.Nr.: römisch 40 Das Mindestentgelt für die Stellen als Elektroinstallateurhelfer/in beträgt 1.940,54 Euro brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung“
- Am 11.09.2020 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat.
- Am 17.09.2020 wurde der Beschwerdeführer vom AMS telefonisch zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung gesetzt und mitgeteilt habe, dass er nach Weihnachten ein eventuell vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei einem ehemaligen Dienstgeber in Aussicht habe. Einen schriftlichen Nachweis gebe es nicht. Es sei ihm vom potentiellen Dienstgeber freigestellt worden, sich dennoch zu bewerben. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, nur bei „normalen“ Firmen und nicht bei Arbeitskräfteüberlassern arbeiten zu wollen. Er habe bereits Erfahrungen mit Arbeitskräfteüberlassern gemacht und wüsste Bescheid – er würde nur befristet arbeiten und kurz vor Weihnachten gekündigt werden.
- Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 22.09.2020 und 23.09.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.09.2020 bis 24.09.2020 und vom 25.09.2020 bis 05.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX Personaldienstleistungs GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 11.09.2020 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 22.09.2020 und 23.09.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.09.2020 bis 24.09.2020 und vom 25.09.2020 bis 05.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 Personaldienstleistungs GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 11.09.2020 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am 20.05.2020 den Mietvertrag für seine Wohnung unterschrieben und daraufhin seine Schlüssel erhalten. Leider habe er jedoch einen Postkastenschlüssel bekommen, der nicht zum neuen Postkasten gepasst habe. Er habe immer wieder angerufen und um einen neuen Postkastenschlüssel gebeten. Am 08.09.2020 habe er einen Notschlüssel bekommen. Laut seiner AMS Beraterin seien ihm am 19.08.2020 postalisch Stellen zugeschickt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf seinen Postkasten gehabt und habe seine Briefe erst später lesen können. Bei seinem Termin beim AMS am 17.09.2020 habe er die Beraterin darum gebeten, ihm die Zuweisung und das Antragsformular auf Notstandshilfe noch einmal zuzuschicken. Am 20.09.2020 habe er das Schreiben erhalten, aus dem die Einstellung des Notstandshilfebezuges hervorgehe.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2021 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.04.2010 – mit einer kurzen Unterbrechung – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 09.01.2011 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Elektroinstallateurhelfer. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle (Voll-/Teilzeit) in Wien als Elektroinstallateurhelfer bzw. gemäß den Notstandshilfebestimmungen. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Am 19.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgendes Stellenangebot als Elektroinstallateurhelfer per Post übermittelt: „… 2 Elektroinstallateurhelfer/innen Anforderungen: Berufserfahrung als Elektrikerhelfer/in Montageerfahrung, Kabelziehen, allgemeine Hilfstätigkeiten Entsprechende Deutschkenntnisse Führerschein B und eigener PKW von Vorteil Tätigkeiten: Allgemeine Elektroinstallationen Arbeitsort: Wien Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitszeiten von Montag bis Freitag Entlohnung: Für die ausgeschriebene Stelle gilt der KV-Mindestgrundlohn von monatlich 1.940,54 Euro Brutto + Zulagen *************** Bitte bewerben Sie sich unter bewerbung@ XXXX oder kommen persönlich zu folgenden Zeiten mit Ihren Bewerbungsunterlagen vorbei:Bitte bewerben Sie sich unter bewerbung@ römisch 40 oder kommen persönlich zu folgenden Zeiten mit Ihren Bewerbungsunterlagen vorbei: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr XXXX Personaldienstleistung GmbH römisch 40 Personaldienstleistung GmbH XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Tel.Nr.: XXXX Tel.Nr.: römisch 40 Das Mindestentgelt für die Stellen als Elektroinstallateuerhelfer/in beträgt 1.940,54 Euro brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung“ Eine Beschäftigung kam auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers beim telefonischen Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber, ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben, nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Vom Beschwerdeführer wurden weder substantiierte Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Am 28.09.2020 (nach Bescheiderlassung) stellte sich der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber persönlich vor. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarungen sowie die Beschwerde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Bezugsdauer von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekannt gewesen sein, dass er verpflichtet ist sich auf vom AMS zugewiesene Stellen ordnungsgemäß zu bewerben. Die Feststellung, dass keine Einwendungen zur Zumutbarkeit der Beschäftigung erhoben wurden, ergibt sich aus der telefonischen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.09.
- Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringe, er habe schlechte Erfahrungen mit Arbeitskräfteüberlassern gemacht, versucht, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel zu ziehen ist auszuführen, dass allein daraus keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle glaubhaft gemacht werden kann, zumal eine kollektivvertragliche Entlohnung vorgesehen ist. Die unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers, er würde bis Weihnachten ohnehin wieder gekündigt werden, vermögen daran auch nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass er eine andere Stelle in Aussicht habe und insofern zum Ausdruck gebracht, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht annehmen möchte. Angesichts des Umstands, dass aus dem Stellenangebot eindeutig hervorgeht, dass eine Bewerbung schriftlich per Email oder persönlich zu angegebene Zeiten zu erfolgen hat, ist das Telefonat des Beschwerdeführers mit dem potentiellen Dienstgeber selbst ohne auf den Inhalt einzugehen, nicht als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der telefonischen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.09.2020 angegeben hat, dass er nach Weihnachten ein (eventuell vollversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber in Aussicht habe (für das es keinen schriftlichen Nachweis gebe), er dies dem potentiellen Dienstgeber auch mitgeteilt habe und grundsätzlich nichts von Arbeitskräfteüberlasser halte ist die erstmals in der Beschwerde vom 28.09.2020 aufgestellte Behauptung, er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Zugriff auf seinen Postkasten gehabt, als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Durch das dargestellte Verhalten hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer seit 18.01.2021 bis dato in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem ehemaligen Dienstgeber steht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Ausschlussfrist (und bis dato) keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht substantiiert bestritten; auch darüber hinaus sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war somit die vermittelte Tätigkeit zumutbar und handelte es sich somit um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nicht für Arbeitskräfteüberlasser arbeiten möchte bzw. schlechte Erfahrungen bei diesen Arbeitgebern gemacht hat. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich letztlich nach Bescheiderlassung beim potentiellen Dienstgeber persönlich vorgestellt hat. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass durch die Tatsache, dass er zum Ausdruck gebracht hat, ein anderes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht zu haben bzw. auch nicht gewillt ist, für einen Arbeitskräfteüberlasse zu arbeiten, nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen, da dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, einer anderen Stelle den Vorzug geben zu wollen; insofern hat er dies auch billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2010/08/0016).Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass durch die Tatsache, dass er zum Ausdruck gebracht hat, ein anderes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht zu haben bzw. auch nicht gewillt ist, für einen Arbeitskräfteüberlasse zu arbeiten, nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen, da dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, einer anderen Stelle den Vorzug geben zu wollen; insofern hat er dies auch billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 07.09.2011, 2010/08/0016). 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die zweite Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG seit dem Erwerb der letzten Anwartschaft handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.8.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.8.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.8.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.8.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.8.
- Der Beschwerdeführer bis dato kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2238444.1.00