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{'item': 'W266 2203616-1'}

Obsah (15)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 52§ 55§ 19§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 2Art. 3§ 9Art. 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW266 2203616-1 Spruch, W266 2203616-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird Folge gegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zuerkannt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. am römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zuerkannt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 07.11.2015 fand die asylrechtliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er seit seiner Geburt im Iran lebe und dort vergewaltigt und mit dem Messer in die Brust gestochen worden sei. Als er seinen Bruder in Afghanistan gesucht habe, sei er wieder von Paschtunen vergewaltigt worden. Dann sei er wieder in der Iran geflüchtet und habe seiner Familie bekannt gegeben, dass er nicht mehr im Iran bleibe und nach Europa gehe. Seine Fluchtgründe würden sich auf den Iran und auf Afghanistan beziehen. Am 26.02.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA) statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Christ zu sein. Er sei in Mashhad im Iran geboren und in XXXX , Iran, aufgewachsen.Am 26.02.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA) statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Christ zu sein. Er sei in Mashhad im Iran geboren und in römisch 40 , Iran, aufgewachsen. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und vier Brüdern, lebe weiterhin im Iran. Ein Bruder sei in Afghanistan verschollen. Er habe nicht viel Kontakt zu seiner Familie, nur zu seinem Bruder XXXX .Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und vier Brüdern, lebe weiterhin im Iran. Ein Bruder sei in Afghanistan verschollen. Er habe nicht viel Kontakt zu seiner Familie, nur zu seinem Bruder römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon im Iran Christ gewesen sei und die Hauskirche seines Arbeitgebers besucht habe. Er habe deshalb mit Iranern und sogar seinem Vater Probleme gehabt. Sein Vater habe ihn umbringen wollen, aber der Bruder des Beschwerdeführers sei dazwischen gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Freund versteckt und sei danach zu seinem Arbeitgeber, der seine Wunde versorgt und schließlich einen Schlepper organisiert habe. In Österreich gehe er sonntags in die Kirche und besuche seit Jänner 2018 einen Taufvorbereitungskurs in XXXX . Er nehme an Veranstaltungen unter der Woche teil und helfe in der Kirche mit. Er könne seine Religion nicht verstecken, eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn ein Todesurteil.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon im Iran Christ gewesen sei und die Hauskirche seines Arbeitgebers besucht habe. Er habe deshalb mit Iranern und sogar seinem Vater Probleme gehabt. Sein Vater habe ihn umbringen wollen, aber der Bruder des Beschwerdeführers sei dazwischen gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Freund versteckt und sei danach zu seinem Arbeitgeber, der seine Wunde versorgt und schließlich einen Schlepper organisiert habe. In Österreich gehe er sonntags in die Kirche und besuche seit Jänner 2018 einen Taufvorbereitungskurs in römisch 40 . Er nehme an Veranstaltungen unter der Woche teil und helfe in der Kirche mit. Er könne seine Religion nicht verstecken, eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn ein Todesurteil. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 16.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2021, 26.01.2022 und am 03.05.2022 öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi durch und vernahm zwei Zeugen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Mashhad im Iran geboren und in XXXX , Iran, aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht, kann aber Farsi lesen und schreiben. Er arbeitete im Iran in einer Fabrik. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Schwestern und vier Brüder leben weiterhin im Iran. Der Beschwerdeführer hat etwa einmal im Monat Kontakt mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Schwester und seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, zumindest keine zu denen er noch Kontakt hat. Ob sich der Vater des Beschwerdeführers im Iran oder in Afghanistan aufhält, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist in Mashhad im Iran geboren und in römisch 40 , Iran, aufgewachsen. Er hat keine Schule besucht, kann aber Farsi lesen und schreiben. Er arbeitete im Iran in einer Fabrik. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei Schwestern und vier Brüder leben weiterhin im Iran. Der Beschwerdeführer hat etwa einmal im Monat Kontakt mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Schwester und seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, zumindest keine zu denen er noch Kontakt hat. Ob sich der Vater des Beschwerdeführers im Iran oder in Afghanistan aufhält, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer Colitis, welche sich durch regelmäßige, auch starke, Schmerzen sowie Blut im Stuhl äußert. Er ist deshalb in ärztlicher Behandlung und nimmt täglich Medikamente ein. Zu den Fluchtgründen und zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers: Zunächst wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits im Iran dem Christentum zugewandt und dort die Hauskirche seines Arbeitsgebers besucht hat. Er ist daher auch keiner physischen oder psychischen Gewalt durch seinen Vater ausgesetzt bzw. ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in Österreich zum Christentum konvertiert. Er besuchte etwa von Jänner bis Juni 2018 regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs sowie Gottesdienste in der Pfarre XXXX bzw. XXXX . Unter anderem wegen seiner Krankheit besucht der Beschwerdeführer an seinem nunmehrigen Wohnort nicht mehr den Gottesdienst. Er ist nicht getauft und ist auch abgesehen von diesem Umstand der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden, den er in Afghanistan ausleben würde.Der Beschwerdeführer ist auch nicht in Österreich zum Christentum konvertiert. Er besuchte etwa von Jänner bis Juni 2018 regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs sowie Gottesdienste in der Pfarre römisch 40 bzw. römisch 40 . Unter anderem wegen seiner Krankheit besucht der Beschwerdeführer an seinem nunmehrigen Wohnort nicht mehr den Gottesdienst. Er ist nicht getauft und ist auch abgesehen von diesem Umstand der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden, den er in Afghanistan ausleben würde. Es ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine schiitische Religionszugehörigkeit nicht aufgegeben und abgelegt hat. Auch ist eine areligiöse Überzeugung kein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden und versteht er eine Konfessionslosigkeit nicht als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal, das er auch in Afghanistan leben würde. Der Beschwerdeführer wäre, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Hazara aus diesem Grund physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Auch war der Beschwerdeführer in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt inhaftiert. Der Beschwerdeführer hatte weiters in Afghanistan niemals Probleme mit Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen. Der Beschwerdeführer wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan in asylrelevanter Intensität verfolgt. Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich einige Jahre in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit den Nachbarn im Iran vorbringt, ist festzuhalten, dass diese vorgebrachten Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan begründen. Im August 2021 kam es zur Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Verbunden damit sind unvorhersehbare Dynamiken, die alle Lebensbereiche der afghanischen Bürger betreffen. So kam es zu einer landesweiten deutlichen Verschlechterung der Versorgungslage. In Folge der Machtübernahme der Taliban wurden internationale Gelder eingefroren, wodurch es zu einem Bargeldmangel und dem Stopp von Hilfsprojekten kam. Hierdurch droht Afghanistan eine Finanzkrise, die die Wirtschaft zum Kollabieren bringen könnte. Aus der daraus entstandenen Inflation stiegen die Lebensmittelpreise für Grundnahrungsmittel seit der Machtübernahme der Taliban, während der durchschnittliche Haushalt über weniger Geld verfügt, wodurch es für immer mehr Menschen nicht mehr möglich sein wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu erfüllen. Mehr als der Hälfte der Bevölkerung Afghanistans droht für den kommenden Winter Lebensmittelunsicherheit und Hunger. Nur 5% der Bevölkerung haben jeden Tag ausreichend zu Essen. Weiters ist die Lebensmittelsituation nun zum ersten Mal auch in Städten ähnlich problematisch wie in ländlicheren Gegenden. Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, 95 % der Bevölkerung haben nicht genug zu essen. Mit dem Abzug der internationalen Truppen und der Machtübernahme der Taliban war auch ein rasanter Anstieg der Arbeitslosigkeit verbunden, da unter anderem der größte Arbeitgeber im Land, die Afghanische Nationalarmee, aufgelöst wurde. Dies ist insofern eklatant, als die Arbeitsmarktsituation schon bereits vor der Machtübernahme der Taliban eine besonders angespannte war. Folglich droht in Afghanistan also eine humanitäre Krise, ausgelöst durch nationale Instabilität, Lebensmittelmangel, hoher Arbeitslosigkeit, einer Wirtschaftskrise und Inflation. Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Arbeitsausbildung erfahren und arbeitete bisher ausschließlich als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Verwandten, zu denen er Kontakt hat, seine Kernfamilie lebt weiterhin im Iran. Auch durch seine gesundheitliche Situation ist der Beschwerdeführer eingeschränkt, da er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Aufgrund seiner individuellen Situation und der nach der Machtübernahme der Taliban massiv schlechteren Wirtschafts-, Versorgungs- und Arbeitsmarktsituation, die sich, ausgehend von der aktuellen Berichtssituation in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessern wird, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten, in der er nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 06.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Er hat Deutschkurse besucht und eine Prüfung über das Niveau A1 abgelegt. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in XXXX , Oberösterreich. Er lebt von der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in römisch 40 , Oberösterreich. Er lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist mit einigen Österreichern befreundet, die er aus der Kirche kennt. In seiner Freizeit arbeitete er für den Sender XXXX , für den er Videos machte. Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden XXXX bzw. XXXX genannt und verwendet diesen Namen auch für seine sozialen Medien.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er ist mit einigen Österreichern befreundet, die er aus der Kirche kennt. In seiner Freizeit arbeitete er für den Sender römisch 40 , für den er Videos machte. Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden römisch 40 bzw. römisch 40 genannt und verwendet diesen Namen auch für seine sozialen Medien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen Organisation. Der Strafregisterauszug weist folgende Verurteilungen auf:
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.04.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.04.2018, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.05.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je € 4,00 verurteilt.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.05.2020, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je € 4,00 verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.08.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.08.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.10.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.05.2020 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.10.2020, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.05.2020 zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde das Geständnis hinsichtlich des Waffenbesitzes gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während laufenden Verfahrens gewertet. Eine diversionelle Erledigung scheitere schon an der fehlenden Verantwortungsübernahme.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.07.2021, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,00 verurteilt.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.07.2021, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,00 verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX und XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der zu römisch 40 und römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Hinsichtlich der versuchten Diebstähle zeigt sich der Beschwerdeführer einsichtig und will er in Zukunft keine Diebstähle mehr begehen. Bezüglich der beiden anderen Verurteilungen fehlt dem Beschwerdeführer die Strafeinsicht. Die Geldstrafen wurden jeweils beglichen. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage – Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.08.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf

  1. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (LIB). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören. Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (LIB), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021, und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vize-Präsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialogs überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LIB), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samangan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (LIB). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8.
  2. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. Zwischen 19.08.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in fünf Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB). In Kabul-Stadt gibt es einen internationalen Flughafen über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (LIB). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Kala in den Iran geflohen. Der Grenzübergang Torkham - neben Chaman der wichtigste Grenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan - war zeitweilig geschlossen, wurde Mitte September 2021 nach Angaben eines pakistanischen Behördenvertreters für Fußgänger jedoch wieder geöffnet. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte Anfang September 2021, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB) Hazara - Letzte Änderung: 04.05.2022 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o. D.c.). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (LIB). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch. Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (LIB). Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert. Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (LIB). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 08.10.2021 ein Selbstmordattentäter der ISIS-K mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar. Die Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet. Der amtierende Außenminister der Taliban sagte zu, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu verstärken (LIB). Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 haben diese erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen. Zum Nachweis haben die Taliban mit ihren Kämpfern die Ashura-Feierlichkeiten [Anmerkung: Gedenken des Martyriums von Imam Hussein, einem Enkel des Propheten Mohammed] am 19.08.2021 abgesichert und sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen. Nach Angaben des in London lebenden Journalisten und eines afghanischen Rechtsprofessors werden die Hazara in Afghanistan von vielen Taliban-Mitgliedern weiterhin als minderwertig angesehen, da sie schiitische Muslime sind. Die dänische Einwanderungsbehörde verweist in einem Bericht auf zwei Quellen, denen zufolge Hazara seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden. Außerdem wurde die Hazara-Gemeinschaft weitgehend von der Übergangsregierung und anderen hochrangigen Positionen auf nationaler und provinzieller Ebene ausgeschlossen (LIB). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (LIB). Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (LIB). Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land, und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (LIB). Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 04.05.2022 Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (LIB). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (LIB). Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB). Bevor sie die Macht übernahmen, hatten die Taliban große Teile des Landes kontrolliert oder in ihrem Einfluss und konnten die Bevölkerung und die verschiedenen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen die Menschen dort nachgingen, „besteuern“. Dazu gehörten unter anderem: die landwirtschaftliche Ernte (Ushr) [Anmerkung: 10% Steuer auf landwirtschaftliche Produkte nach islamischem Recht], insbesondere Opium; der grenzüberschreitende Handel, sowohl legal als auch illegal; Bergbau; Gehälter, auch von Beamten und NGO-Mitarbeitern. Sie erzielten auch Einnahmen in Form von Schutzgeldern sowie durch die Einhebung von Geld von Reisenden an Kontrollpunkten. Die Taliban erhielten auch Spenden von afghanischen und ausländischen Anhängern (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Milliarden USD (7,66 Milliarden EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wiederaufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise. Die Regierung der Taliban hat einige kleine Schritte zur Bewältigung der Krise unternommen und teilweise die Arbeit mit NGOs und UN-Organisationen aufgenommen. Anfang Dezember wurde berichtet, dass die Taliban begonnen haben, landesweit eine Ushr einzutreiben (LIB). Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen ist ebenso wie eine Reihe von UN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort - mit Abstrichen - weiter arbeitsfähig. Bei einer internationalen Geberkonferenz am 13.09.2021 hat die internationale Gemeinschaft über 1 Milliarde USD an Nothilfen für Afghanistan zugesagt (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 4% der Befragten an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. In Kabul gaben 80% der Befragten an, dass sie nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu versorgen, gefolgt von 66% in Mazar-e Sharif und 45% in Herat. Ebenso gaben 8% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien mit grundlegenden Gütern zu versorgen, gefolgt von 24% in Mazar-e Sharif und 42% in Herat (LIB). Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (LIB). Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren; welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes: Zu Beginn des Frühjahrs 2022 gibt es Berichte über schwere Regenfälle und Sturzfluten in Nangarhar (LIB). Armut und Lebensmittelunsicherheit – Letzte Änderung: 04.05.2022 Afghanistan kämpft weiterhin mit den Auswirkungen einer Dürre, der Aussicht auf eine weitere schlechte Ernte in diesem Jahr, einer Banken- und Finanzkrise, die so schwerwiegend ist, dass mehr als 80% der Bevölkerung verschuldet sind, und einem Anstieg der Lebensmittel- und Kraftstoffpreise. Es ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Im März 2022 sind nach Angaben der Vereinten Nationen 23 Millionen Afghanen von akutem Hunger betroffen, gegenüber 14 Millionen im Juli

  1. 95% der Bevölkerung haben nicht genug zu essen, wobei dieser Prozentsatz bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand auf fast 100% steigt (LIB). Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6% der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53% der Befragten in Herat, 26% in Balkh und 12% in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33% der Befragten in Herat und Balkh und 57% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (LIB). Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 04.05.2022 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen, zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat, wobei abhängig vom Verbrauch diese Kosten auch höher liegen konnten. In ländlichen Gebieten konnte man mit mindetens 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen als in den Städten (LIB). Seit der Machtübernahme der Taliban sind die Mieten um 20-40% gesunken. Die durchschnittliche Miete für eine Wohnung wird mit November 2021 auf 110 USD bis 550 USD für Kabul, Herat und Mazar-e Sharif geschätzt, je nach Standort und Art der Einrichtung. Einer anderen Quelle zufolge liegt die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern in Kabul im April 2022 bei 120-150 USD. Die monatliche Miete für ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern in einem Vorort liegt bei etwa 100 USD. In Mazar-e Sharif und Herat liegt dieser Satz bei 150 USD pro Monat für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern, und für eine Lage weitab vom Stadtzentrum beträgt er 80 USD pro Monat (LIB). Arbeitsmarkt – Letzte Änderung: 04.05.2022 Jeder vierte Afghane ist offiziell arbeitslos, viele sind unterbeschäftigt. Rückkehrer - etwa 1,5 Millionen in den letzten zwei Jahren - und eine ähnliche Zahl von Binnenvertriebenen erhöhen den Druck auf den Arbeitsmarkt zusätzlich (LIB). Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (LIB). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbesondere Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (LIB). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.03.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden (LIB). Medizinische Versorgung – Letzte Änderung: 04.05.2022 In einem Bericht aus dem Jahr 2018 kommt die Weltbank zu dem Schluss, dass sich die Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Zeitraum 2004-2010 deutlich verbessert hat, während sich die Verbesserungen im Zeitraum 2011-2016 langsamer fortsetzten. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit gab es deutliche Verbesserungen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung durch Mangel an gut ausgebildetem medizinischem Personal und Medikamenten, Missmanagement und maroder Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig (LIB). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan, und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser waren. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken bestand, war es in den ländlichen Gebieten für viele Afghaninnen und Afghanen schwierig, überhaupt eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017, die den Zustand der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen untersuchte, wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen, und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material (LIB). Insbesondere die COVID-19-Pandemie offenbarte die Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das akute Defizite in der Prävention (Schutzausrüstung), Diagnose (Tests) und medizinischen Versorgung der Kranken aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB). Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wurde berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzten. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte lebten, bevorzugten die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität war als in öffentlichen Einrichtungen (LIB). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden (LIB). Schon vor der Machtübernahme durch die Taliban war das afghanische Gesundheitssystem fragil. Es wies jahrelang große Lücken auf, wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 schwer in Mitleidenschaft gezogen und ist nun nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen (MSF) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Zusammenbruch bedroht (LIB). Das Programm der Weltbank, das unter der vorherigen Regierung im Rahmen des Sehatmandi-Projekts für Afghanistan Finanzmittel für wichtige Gesundheitseinrichtungen bereitstellte und die Gehälter des medizinischen Personals bezahlte, hatte seine Aktivitäten zunächst weitestgehend eingestellt. Mehr als 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Gesundheitsfachkräften, die im Rahmen des von der Weltbank finanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, waren davon betroffen. Mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, waren ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die reduzierte Unterstützung durch das Projekt führte zur sofortigen Einstellung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, darunter Überweisungen und ambulante Essensausgabe. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügten über ausreichende medizinische Vorräte, um die Versorgung für mehrere Monate aufrechtzuerhalten. Das Sehatmandi-Projekt, das von der WHO und UNICEF gemeinsam durchgeführt und von dem von der Weltbank geleiteten Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans (ARTF) finanziert wird, geht jedoch vom 2.2022 bis 6.2022 in seine zweite Phase (LIB). Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Zwar erhielten viele Mitarbeiter der Krankenhäuser im Dezember nach fünf Monaten erstmalig ihr Gehalt, jedoch waren die Medikamentenvorräte noch gefährlich knapp. Die meisten Patienten sind angewiesen, ihre eigenen Medikamente in nahegelegenen Apotheken zu kaufen. Aber auch größere Krankenhäuser, die ein höheres Versorgungsniveau bieten, wie beispielsweise 39 COVID-19 Krankenhäuser, leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten (LIB). COVID-19 – Letzte Änderung: 29.04.2022 Mit Stand 12.04.2022 wurden 178.191 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  2. Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden. Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort. Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (LIB). Rückkehr – Letzte Änderung: 04.05.2022 IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Millionen Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (LIB). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB). „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB)IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB)
  3. Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen bisherigen Angaben im Verfahren. Die Nichtfeststellbarkeit der Identität des Beschwerdeführers gründet sich auf das Fehlen von unbedenklichen Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen Volksgruppenzugehörigkeit, dessen Schulbildung und Arbeitserfahrung gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Der erkennende Richter hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA, auch schrieb der Beschwerdeführer bei der Einvernahme seinen Geburts- und Wohnort selbst handschriftlich auf und gab zweimal an nie in Afghanistan gewesen zu sein. Dass der Beschwerdeführer nunmehr in der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, er sei in Kabul geboren und vor dem BFA falsch verstanden worden sei, ist daher nicht nachvollziehbar. Dass er trotz fehlenden Schulbesuchs Farsi/Dari lesen und schreiben kann, bringt er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor und erscheint dieses Vorbringen glaubhaft. Dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Iran lebt, bringt er im Verfahren gleichbleibend vor, wobei er hinsichtlich des Vaters einmal vorbringt, dass dieser mit seiner neuen Frau in Afghanistan geblieben sei, während er später vorbringt, dass aus seiner Großfamilie nur noch zwei Cousins in Afghanistan leben. Die Feststellungen zur Krankheit des Beschwerdeführers beruhen auf den zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellung zum Datum der Antragsstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 07.11.
  4. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Eindruck des erkennenden Richters in den mündlichen Verhandlungen. Die Feststellungen zum Wohnort sowie dem Grundversorgungsbezug ergeben sich aus dem GVS Speicherauszug vom 02.05.
  5. Die Feststellungen zur Freizeitgestaltung sowie dem Freundeskreis des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer von seinen Freunden XXXX genannt wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wurde er auch vom einvernommenen Zeugen so genannt. Dass er diesen Namen auch für seine sozialen Medien nutzt ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung und aus der Einsicht in den „TIKTOK-Account“ des BF.Die Feststellungen zur Freizeitgestaltung sowie dem Freundeskreis des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer von seinen Freunden römisch 40 genannt wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und wurde er auch vom einvernommenen Zeugen so genannt. Dass er diesen Namen auch für seine sozialen Medien nutzt ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung und aus der Einsicht in den „TIKTOK-Account“ des BF. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf der Einsicht in den Strafregisterauszug vom 02.05.2022 sowie in die Protokollsvermerke und gekürzte Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen dazu, wie sich der Beschwerdeführer zu seinen Straftaten bzw. Verurteilungen verhält, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (z.B. Niederschrift 26.01.2022 S. 21: „R: Wann wurden Sie zuletzt verurteilt? […] BF: Ca. vor sechs Monaten. Ich habe es versprochen, nicht mehr zu stehlen. Ich zahle das Geld jedes Mal direkt im Gerichtsgebäude und jedes Mal entschuldige ich mich beim Richter. […] R: Wie kam es zu dazu, dass Sie mehrmals versuchten etwas zu stehlen? BF: Es ist mir damals finanziell schlecht gegangen. Obwohl es mir finanziell schlecht geht, habe ich das nicht mehr gemacht, weil ich es versprochen habe und es wir nicht mehr vorkommen.“ und hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX : S. 22: „BF: […] Hätte ich das getan, hätte ich dort eine Geldstrafe bekommen oder Haft. Mir wurde gesagt, dass ich nach Hause gehen darf. […] R: Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde. BF: Warum bin ich nicht inhaftiert worden?“).Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf der Einsicht in den Strafregisterauszug vom 02.05.2022 sowie in die Protokollsvermerke und gekürzte Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen dazu, wie sich der Beschwerdeführer zu seinen Straftaten bzw. Verurteilungen verhält, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (z.B. Niederschrift 26.01.2022 S. 21: „R: Wann wurden Sie zuletzt verurteilt? […] BF: Ca. vor sechs Monaten. Ich habe es versprochen, nicht mehr zu stehlen. Ich zahle das Geld jedes Mal direkt im Gerichtsgebäude und jedes Mal entschuldige ich mich beim Richter. […] R: Wie kam es zu dazu, dass Sie mehrmals versuchten etwas zu stehlen? BF: Es ist mir damals finanziell schlecht gegangen. Obwohl es mir finanziell schlecht geht, habe ich das nicht mehr gemacht, weil ich es versprochen habe und es wir nicht mehr vorkommen.“ und hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 : S. 22: „BF: […] Hätte ich das getan, hätte ich dort eine Geldstrafe bekommen oder Haft. Mir wurde gesagt, dass ich nach Hause gehen darf. […] R: Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde. BF: Warum bin ich nicht inhaftiert worden?“). Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers: Zunächst ist bezüglich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2015 nicht erwähnt, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert habe, sondern dies erstmals vor dem BFA am 16.02.2018 vorbringt.

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dienst diese Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen (siehe auch VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 mwN.). Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.3014, U1919/2013 ua. mwN.).Zunächst ist bezüglich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2015 nicht erwähnt, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert habe, sondern dies erstmals vor dem BFA am 16.02.2018 vorbringt.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dienst diese Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen (siehe auch VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419 mwN.). Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.3014, U1919/2013 ua. mwN.). Damit ist jedoch kein Beweisverwertungsverbot normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. In diesem Zusammenhang wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein zentrales Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung unerwähnt lässt, allein deshalb ist dieses jedoch nicht als unglaubhaft anzusehen. Wie bereits ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Arbeitgeber im Iran Christ gewesen sei und er dadurch zum Christentum gekommen sei und gemerkt habe, dass er die falsche Religion habe. Sein Vater habe seine Bibel zu Hause gefunden und habe ihn deshalb umbringen wollen. Zum Zeitpunkt der Befragung durch das BFA konnte der Beschwerdeführer inhaltlich kaum Fragen zum Christentum beantworten und führte die Aufrichtigkeit der Religion als Grund für seinen Wunsch zu konvertieren an. Dies könnte mit dem niedrigen Bildungsgrad des Beschwerdeführers erklärbar sein sowie damit, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Iran keinen Bibelunterricht erhalten, sondern sein Arbeitgeber Geschichten über das Christentum erzählt habe. Dennoch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar schildern, weshalb er überhaupt begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Familie des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen strenggläubig sei, erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Erzählungen seines Arbeitgebers einen Religionswechsel angestrebt haben soll. Zwar bringt der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals vor, dass er mit dem Islam sehr unzufrieden gewesen sei und nicht an islamischen Zeremonien teilnehmen habe wollen, wobei sich seine teils abfälligen Bemerkungen im Verfahren deutlich steigerten und der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen den Eindruck erweckte, diese Abneigung bewusst zu überzeichnen. Schließlich ist aus Sicht des erkennenden Richters allein durch eine Unzufriedenheit mit einer Religion nicht der Wechsel zu einer neuen Religion erklärbar. Überdies ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem fluchtauslösenden Moment im Iran widersprüchlich. So bringt er bereits vor dem BFA vor, dass sein Vater ihn umbringen habe wollen und einen Nachbarn zu Hilfe gerufen habe, als der Beschwerdeführer geflüchtet sei, und ein Nachbar habe den Beschwerdeführer mit dem Messer auf der Brust verletzt, jedoch gab er zuvor auf die Frage, ob er Probleme mit seinen Nachbarn gehabt habe, an, dass er keine Probleme gehabt habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihn mit dem Messer auf der Brust verletzt, die Hilfe des Nachbarn bzw. dass dieser den Beschwerdeführer verletzt habe, erwähnt er jedoch nicht mehr. Schließlich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer in der ersten Beschwerdeverhandlung noch vorbringt, dass er sich als Christ und nicht mehr als Moslem bezeichne, seitdem sein Vater ausgesprochen habe, dass er ihn umbringen werde. Später bringt er als fluchtauslösendes Ereignis jedoch nur noch unsubstantiiert Probleme mit seiner Familie vor, den versuchten Mord durch seinen Vater erwähnt er jedoch nicht, obwohl er zweimal nach dem fluchtauslösenden Grund gefragt wurde (Niederschrift 03.05.2022 S. 13: „R: Gab es ein konkretes Ereignis, das Sie zur Flucht bewegt hat? BF: Was soll ich sagen? Ich hatte Probleme mit meiner Familie. […]“). Zu den Narben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese zwar sichtbar sind, sich daraus jedoch nicht feststellen lässt, wer diese dem Beschwerdeführer aus welchem Grund zugefügt hat. Das Vorbringen zur Konversion bzw. starkem Interesse am Christentum im Iran ist somit zum einen sehr oberflächlich und unsubstantiiert, in den detaillierteren Schilderungen widerspricht sich der Beschwerdeführer zudem in wesentlichen Punkten, weshalb das Vorbringen des BF, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert ist und deshalb Probleme mit seinem Vater bzw. seiner Familie gehabt hat insgesamt nicht glaubhaft ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass auch das Vorbringen zum Aufenthaltsort des Vaters widersprüchlich ist, da der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2022 angibt, sein Vater sei in Afghanistan, während er dies in der späteren Verhandlung vom 03.05.2022 nicht mehr vorbringt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er übe (auch) in Österreich seinen christlichen Glauben aus, ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen und den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, dass der Beschwerdeführer etwa bis zum Juni 2018 regelmäßig den Gottesdienst in den Kirchen seines jeweiligen Wohnortes sowie den Taufkurs in XXXX besucht habe, danach jedoch nicht mehr in einem nennenswerten Ausmaß. Dass der Beschwerdeführer nicht getauft ist, ist unstrittig. Wenn auch die fehlende Teilnahme des Beschwerdeführers mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen zum Teil erklärbar sein mögen, so ist dennoch insgesamt in den Beschwerdeverhandlungen nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer den katholischen Glauben verinnerlicht und sich diesem auch losgelöst vom gegenständlichen Verfahren zugewandt hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er übe (auch) in Österreich seinen christlichen Glauben aus, ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen und den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, dass der Beschwerdeführer etwa bis zum Juni 2018 regelmäßig den Gottesdienst in den Kirchen seines jeweiligen Wohnortes sowie den Taufkurs in römisch 40 besucht habe, danach jedoch nicht mehr in einem nennenswerten Ausmaß. Dass der Beschwerdeführer nicht getauft ist, ist unstrittig. Wenn auch die fehlende Teilnahme des Beschwerdeführers mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen zum Teil erklärbar sein mögen, so ist dennoch insgesamt in den Beschwerdeverhandlungen nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer den katholischen Glauben verinnerlicht und sich diesem auch losgelöst vom gegenständlichen Verfahren zugewandt hat. So konnte der Beschwerdeführer nicht widergeben, was er im Taufkurs gelernt oder ob er eine Lieblingsstelle in der Bibel hat, sondern standen insbesondere eine negative Sicht auf den Islam im Zentrum seiner Schilderungen. Auf die Frage, wie er sich fühlen würde, wenn er den christlichen Glauben nicht mehr ausüben könnte, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend mit Problemen in seiner Unterkunft. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten damit hat, sich auszudrücken, jedoch war auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes das Vorbringen unsubstantiiert und phrasenhaft (s. etwa Niederschrift 26.01.2022 S. 19: „R: Worin zeigt sich, dass Sie Christ sind? BF: Ganz einfach. Wie ich mich benehme, wie ich lieb und freundlich zu den anderen bin. Wie ich ehrlich bin.“). Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, stimmt auch mit den Angaben der einvernommenen Zeugin XXXX , die als Pastoralassistentin der Diözese XXXX den Taufvorbereitungskurs des Beschwerdeführers geleitet hat, überein. So führt diese als Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft ist, an, dass Glaube und Glaubenspraxis zusammengehören würden und diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Auch an der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers hegt die Zeugin Zweifel (Niederschrift 03.05.2022 S. 9: „R: Sie sagten, Worte und Verhalten gehören zusammen. Aus Ihrer Sicht könnten Sie derzeit beim BF von einer inneren Überzeugung vom Christentum sprechen? Z: Da tue ich mich schwer. Ich sehe, dass es irgendwo einen Kern gibt, aber es gibt viele Fragen, die noch offen sind.“).So konnte der Beschwerdeführer nicht widergeben, was er im Taufkurs gelernt oder ob er eine Lieblingsstelle in der Bibel hat, sondern standen insbesondere eine negative Sicht auf den Islam im Zentrum seiner Schilderungen. Auf die Frage, wie er sich fühlen würde, wenn er den christlichen Glauben nicht mehr ausüben könnte, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend mit Problemen in seiner Unterkunft. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten damit hat, sich auszudrücken, jedoch war auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes das Vorbringen unsubstantiiert und phrasenhaft (s. etwa Niederschrift 26.01.2022 S. 19: „R: Worin zeigt sich, dass Sie Christ sind? BF: Ganz einfach. Wie ich mich benehme, wie ich lieb und freundlich zu den anderen bin. Wie ich ehrlich bin.“). Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, stimmt auch mit den Angaben der einvernommenen Zeugin römisch 40 , die als Pastoralassistentin der Diözese römisch 40 den Taufvorbereitungskurs des Beschwerdeführers geleitet hat, überein. So führt diese als Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer noch nicht getauft ist, an, dass Glaube und Glaubenspraxis zusammengehören würden und diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Auch an der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers hegt die Zeugin Zweifel (Niederschrift 03.05.2022 S. 9: „R: Sie sagten, Worte und Verhalten gehören zusammen. Aus Ihrer Sicht könnten Sie derzeit beim BF von einer inneren Überzeugung vom Christentum sprechen? Z: Da tue ich mich schwer. Ich sehe, dass es irgendwo einen Kern gibt, aber es gibt viele Fragen, die noch offen sind.“). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, mit XXXX über einen Tauftermin gesprochen zu haben und sie ihm diesen verwehrt habe, da er Kontakt mit einem XXXX gehabt habe, die einvernommene Zeugin jedoch angab, dass sie nie mit dem Beschwerdeführer über einen Tauftermin gesprochen habe, XXXX sei protestantischer Christ und dies habe nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun. Auch dies unterstreicht nicht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, mit römisch 40 über einen Tauftermin gesprochen zu haben und sie ihm diesen verwehrt habe, da er Kontakt mit einem römisch 40 gehabt habe, die einvernommene Zeugin jedoch angab, dass sie nie mit dem Beschwerdeführer über einen Tauftermin gesprochen habe, römisch 40 sei protestantischer Christ und dies habe nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun. Auch dies unterstreicht nicht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. In einer Gesamtschau konnte daher nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube bereits wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist, er diesem im Falle der Rückkehr nach Afghanistan losgelöst vom hier gegenständlichen Verfahren weiter nachkommen würde. Hinsichtlich eines Abfalls vom Islam ist auszuführen, dass dies vom Beschwerdeführer nur indirekt durch das – unglaubhafte – Vorbringen der Konversion vorgebracht wurde und somit beweiswürdigend damit in Verbindung zu setzen ist. Wie bereits festgehalten, wirkten die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Islam, die in gesteigertem Maße negativ ausfielen, nicht authentisch und es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese insbesondere tätigte, um seinem Konversionsvorbringen größere Glaubhaftigkeit zu verleihen. Ein Abfall des Beschwerdeführers vom Islam kann somit nicht festgestellt werden. Da der BF für seine sozialen Medien einen anderen Namen verwendet, liegt auch in seinen dort geäußerten kritischen Ansichten keine Gefahr für den BF. Hinsichtlich der Verneinung einer möglichen westlichen Orientierung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Männern deutlich strengere Maßstäbe ansetzt, als bei Frauen (vgl. z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, aus welchen ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer die strengen Maßstäbe der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen würde.Hinsichtlich der Verneinung einer möglichen westlichen Orientierung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Männern deutlich strengere Maßstäbe ansetzt, als bei Frauen vergleiche z.B. VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, aus welchen ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer die strengen Maßstäbe der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen würde. Hinsichtlich den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer als Afghane, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, keiner Verfolgung ausgesetzt ist, ist insbesondere auf die Länderberichte zu verweisen, aus denen zwar entnommen werden kann, dass diese Personengruppen häufig von Diskriminierung oder auch gegen sie gerichtete Gewalt betroffen ist, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass dies auf jeden aus dem Iran oder Europa zurückgekehrten Afghanen zutreffen würde. Diese sehen, entsprechend der Länderberichte, sicherlich einer schwierigen jedoch nicht aussichtslosen Situation entgegen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf ein gesichertes Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, gründet sich darauf, dass seine Familie sich im Iran aufhält. Selbst wenn sein Vater in Afghanistan leben würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch diese Unterstützung erfahren könnte, da, wie sich aus den Länderberichten ergibt, die Versorgungslage in Afghanistan für die dortige Bevölkerung ohnehin schon äußerst prekär ist und daher eine längerfristige Unterstützung von Rückkehrern durch den Familienverband als nicht gesichert anzusehen ist. Aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage und Arbeitsmarktsituation in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch als alleinstehender junger Mann nicht selbst versorgen könnte, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, in der er nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen. Zusätzlich ist auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gesichert. Zwar wäre die mangelnde Medikamenteneinnahme für den Beschwerdeführer nicht akut lebensbedrohlich, seine Arbeitsfähigkeit bzw. sein Leben generell wären dadurch jedoch stark eingeschränkt. Weiters ist es, wie den Länderberichten und auch aktuellen Medienberichten zu entnehmen ist, seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zu einer weiteren Verschlechterung der Versorgungslage in Afghanistan gekommen, wodurch insbesondere Lebensmittel noch rarer geworden sind, als es bereits zuvor der Fall war. All diese Faktoren erschweren die Rückkehr für den Beschwerdeführer, als Person, die im Iran aufgewachsen und nicht mit den afghanischen Traditionen vertraut ist, keine Schulbildung und kaum Arbeitserfahrung hat, maßgeblich und verdeutlichen weiter die Notwendigkeit eines Unterstützungsnetzwerks, welches für den Beschwerdeführer aber nicht als gesichert festgestellt werden konnte. Zu den Feststellungen zur Situation im Heimatstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen bzw. den im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten, oder vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist den gegenständlichen Länderberichten eine im Wesentlichen gleichlautende Schilderung der aktuellen Situation in Afghanistan zu entnehmen. Insbesondere stützen sich die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat auf die folgenden Quellen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan mit Stand vom 04.05.2022, Version 7 (LIB) ● EUAA Country Guidance: Afghanistan April 2022 ● EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Country focus Jänner 2022 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Spruchpunkt I. des Bescheides – Asyl

§3Asyl

GSpruchpunkt römisch eins. des Bescheides – Asyl

§3Asyl

G

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.8.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.8.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.6.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.6.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da weder eine Konversion zum Christentum noch eine Apostasie glaubhaft gemacht werden konnte, wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan auch keiner darauf gründenden Verfolgung ausgesetzt. Weiters bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale, etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zu jener der Schiiten bzw. zur Gruppe der Rückkehrer aus Europa, unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.9.2015, E 736/2014). Hinsichtlich der Situation der Hazara, Schiiten sowie Rückkehrer nach Afghanistan ist den Länderberichten im Wesentlichen gleichbleibend zu entnehmen, dass diese Gruppen immer wieder Diskriminierungen oder schlechter Behandlung ausgesetzt sind. Eine Gefährdungslage alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einer oder mehrerer dieser Gruppen lässt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich nicht entnehmen, dass jede Person, die einer dieser Gruppen zugeordnet wird, gefährdet ist. Hinsichtlich einer etwaigen Gruppenverfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ist somit festzuhalten, dass die Diskriminierung von Hazara bzw. Schiiten kein Ausmaß erreicht, welches eine asylrelevante Verfolgung bedeuten würde.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.9.2015, E 736 aus 2014,). Hinsichtlich der Situation der Hazara, Schiiten sowie Rückkehrer nach Afghanistan ist den Länderberichten im Wesentlichen gleichbleibend zu entnehmen, dass diese Gruppen immer wieder Diskriminierungen oder schlechter Behandlung ausgesetzt sind. Eine Gefährdungslage alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einer oder mehrerer dieser Gruppen lässt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich nicht entnehmen, dass jede Person, die einer dieser Gruppen zugeordnet wird, gefährdet ist. Hinsichtlich einer etwaigen Gruppenverfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ist somit festzuhalten, dass die Diskriminierung von Hazara bzw. Schiiten kein Ausmaß erreicht, welches eine asylrelevante Verfolgung bedeuten würde. Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Dies ist dem Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, nicht gelungen. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt II. des Bescheides – Subsidiärer Schutz

§8Asyl

GSpruchpunkt römisch zwei. des Bescheides – Subsidiärer Schutz

§8Asyl

G

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt: „Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2017, Ra 2017/01/0016, zur Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Folgendes ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk‘) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN). „Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk‘) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005. vorliegt.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. vorliegt.

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (§ 17 StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen (vgl. RV 330 BlgNR

  1. GP 9 in VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (Paragraph 17, StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9 in VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 19.10.2021 Ra 2020/14/0562).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 19.10.2021 Ra 2020/14/0562). Bezüglich der Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass diese nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Art. 17Abs. 1 Status

RL seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit.

  1. a)bzw. schwere Straftaten (lit.
  2. b)begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen haben lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs 1 lit. d leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen (vgl. VfGH 13.12.2011, U1907/10).Bezüglich der Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass diese nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Artikel 17, Absatz eins, Status

RL seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen haben lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen vergleiche VfGH 13.12.2011, U1907/10). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mwN). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Wie oben festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im Iran geboren. Er spricht Farsi/Dari, wuchs in einer afghanischen Familie auf, lebte aber Zeit seines Lebens außerhalb von Afghanistan, hat keine weitreichenden Kenntnisse über die afghanischen Gepflogenheiten, hat wenig Arbeitserfahrung und hat keine Bildung erfahren. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Ortskenntnisse noch über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Auch wenn bei jungen Männern ein Unterstützungsnetzwerk grundsätzlich nicht verlangt wird, so ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan lebte und sich seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan die Lage am Arbeitsmarkt und auch die Versorgungslage nochmals drastisch verschlechtert haben. Wie oben weiters festgestellt wurde, droht in Afghanistan der wirtschaftliche Zusammenbruch, verbunden mit einer Hungersnot. Zusätzlich kommt es zu einer massiven Inflation und einem Steigen der Lebensmittelpreise. Nach der derzeitigen Berichtslage ist nicht mit einer Verbesserung der Lage, sondern eher mit einer Verschlechterung zu rechnen. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist aus derzeitiger Sicht nicht gesichert. Bei der Suche nach einer Beschäftigung, und sei es auch nur tageweise, stünde er in starker Konkurrenz zu anderen, von denen viele im Gegensatz zu ihm gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig sind. Eine Rückkehrunterstützung durch IOM steht aktuell ebenso nicht zur Verfügung. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban konnte nach der Rechtsprechung des VwGH unter Verweis auf die EASO-Richtlinien für Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die sehr lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müsse (vgl. VwGH 10.08.2021, Ra 2021/18/0121 mwN.). Ohne ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihm u.a. bei der Arbeitssuche helfen könnte, in Verbindung mit seiner geringfügigen Arbeitserfahrung und der fehlenden Schulausbildung sowie seines Gesundheitszustandes, würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort keine Arbeit finden und besteht sohin die reale Gefahr, dass er seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse nicht erfüllen könnte. Damit verbunden wäre eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK.Wie oben festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im Iran geboren. Er spricht Farsi/Dari, wuchs in einer afghanischen Familie auf, lebte aber Zeit seines Lebens außerhalb von Afghanistan, hat keine weitreichenden Kenntnisse über die afghanischen Gepflogenheiten, hat wenig Arbeitserfahrung und hat keine Bildung erfahren. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Ortskenntnisse noch über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Auch wenn bei jungen Männern ein Unterstützungsnetzwerk grundsätzlich nicht verlangt wird, so ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan lebte und sich seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan die Lage am Arbeitsmarkt und auch die Versorgungslage nochmals drastisch verschlechtert haben. Wie oben weiters festgestellt wurde, droht in Afghanistan der wirtschaftliche Zusammenbruch, verbunden mit einer Hungersnot. Zusätzlich kommt es zu einer massiven Inf

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