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{'item': 'W290 2250003-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW290 2250003-1 Spruch, W290 2250003-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang:

  1. Am 31.12.2020 wollte sich der am XXXX geborene Beschwerdeführer auf der Internetseite „dronespace.at“ als UAS-Betreiber (Abkürzung für „Unmanned Aircraft System“) registrieren. Dies gelang ihm nicht, da er sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angab, zu diesem Zeitpunkt aber noch minderjährig war. Eine erfolgreiche Online-Registrierung setzte hingegen – entsprechend § 24j Abs. 6 Luftfahrtgesetz (LFG) – die Volljährigkeit des Registrierenden voraus.
  2. Am 31.12.2020 wollte sich der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer auf der Internetseite „dronespace.at“ als UAS-Betreiber (Abkürzung für „Unmanned Aircraft System“) registrieren. Dies gelang ihm nicht, da er sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angab, zu diesem Zeitpunkt aber noch minderjährig war. Eine erfolgreiche Online-Registrierung setzte hingegen – entsprechend Paragraph 24 j, Absatz 6, Luftfahrtgesetz (LFG) – die Volljährigkeit des Registrierenden voraus. Am 27.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Austro Control GmbH wörtlich einen „Abweisungsbescheid“, um die „Verweigerung“ der Registrierung „vor dem BVwG bekämpfen“ zu können, da § 24j Abs. 6 LFG gegen Unionsrecht verstoße. Am 27.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Austro Control GmbH wörtlich einen „Abweisungsbescheid“, um die „Verweigerung“ der Registrierung „vor dem BVwG bekämpfen“ zu können, da Paragraph 24 j, Absatz 6, LFG gegen Unionsrecht verstoße. Am 17.08.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) betreffend seinen Antrag vom 27.01.2021 (s. das zur Zahl W290 2250003-2 protokollierte Verfahren). Am 17.08.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) betreffend seinen Antrag vom 27.01.2021 (s. das zur Zahl W290 2250003-2 protokollierte Verfahren). Bis zum Ablauf des 17.11.2021 erließ die Austro Control GmbH einen entsprechenden Bescheid nicht und brachte diesbezüglich vor, dass sich die Ausfertigung aufgrund von durch die Coronapandemie bedingten Abwesenheiten verzögert haben könnte. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.11.2021 wies die Austro Control GmbH den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb dem Beschwerdeführer Gebühren in der Höhe von insgesamt € 334,– (inklusive Umsatzsteuer), zu zahlen innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, vor. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.11.2021 wies die Austro Control GmbH den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb dem Beschwerdeführer Gebühren in der Höhe von insgesamt € 334,– (inklusive Umsatzsteuer), zu zahlen innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W157 abgenommen und der Gerichtsabteilung W290 neu zugewiesen. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. § 16 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet: 3.
  5. Paragraph 16, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lautet: „Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.2. Der angefochtene Bescheid ist infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben: Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Die Austro Control GmbH als belangte Behörde hat mit frühestens am 19.11.2021 erfolgter Zustellung des angefochtenen Bescheides ebendiesen nicht fristgerecht nachgeholt bzw. erlassen, da der Beschwerdeführer die – zulässige – Säumnisbeschwerde am 17.08.2021 eingebracht hatte und die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung) somit am 17.11.2021 endete. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Zuständigkeit der Austro Control GmbH, die nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2250003.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.