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{'item': 'W297 2242412-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 25§ 52§ 46§ 55§ 9§ 60§ 31§ 8§ 24§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 2§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.05.2022 GeschäftszahlW297 2242412-1 Spruch, W297 2242412-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden: BF), reiste im Jahr 2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither auf Basis eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Die Beschwerdeführerin, römisch 40 (im Folgenden: BF), reiste im Jahr 2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither auf Basis eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Zuge eines Verlängerungsantrages vom 22.10.2020 erging von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen

§ 25NAG an die belangte Behörde.

Im Zuge eines Verlängerungsantrages vom 22.10.2020 erging von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen

Paragraph 25, NAG an die belangte Behörde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.04.2021 wurde gegen die BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass trotz der im Bundesgebiet aufhältigen Familie der BF nicht von einer Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne. Sie habe die erforderlichen Integrationsschritte unterlassen. Bei einer Ausreise der BF könne deren jüngste Tochter in der Obhut des Vaters oder der erwachsenen Geschwister verbleiben oder mit der BF in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Zumal kein Einreiseverbot erlassen werde, stehe es der BF frei, erneut nach Österreich einzureisen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Eine relevante Gefährdungslage im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.04.2021 wurde gegen die BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass trotz der im Bundesgebiet aufhältigen Familie der BF nicht von einer Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne. Sie habe die erforderlichen Integrationsschritte unterlassen. Bei einer Ausreise der BF könne deren jüngste Tochter in der Obhut des Vaters oder der erwachsenen Geschwister verbleiben oder mit der BF in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Zumal kein Einreiseverbot erlassen werde, stehe es der BF frei, erneut nach Österreich einzureisen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Eine relevante Gefährdungslage im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die aus Art. 8 EMRK erwachsenden Rechte nicht zulässig sei und insbesondere die minderjährige Tochter der BF, welche sozial ausschließlich in Österreich verwurzelt sei, unverhältnismäßig hart treffen würde. Ein Verbleib der BF in Österreich sei zur Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens erforderlich, zumal der Ehemann der BF ohne deren Unterstützung nicht für die Grundbedürfnisse der Minderjährigen aufkommen könne. Die BF sei auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die schulpflichtige Tochter der BF sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Beantragt wurden die Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die aus Artikel 8, EMRK erwachsenden Rechte nicht zulässig sei und insbesondere die minderjährige Tochter der BF, welche sozial ausschließlich in Österreich verwurzelt sei, unverhältnismäßig hart treffen würde. Ein Verbleib der BF in Österreich sei zur Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens erforderlich, zumal der Ehemann der BF ohne deren Unterstützung nicht für die Grundbedürfnisse der Minderjährigen aufkommen könne. Die BF sei auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die schulpflichtige Tochter der BF sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Beantragt wurden die Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend 14.05.2021, die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W297 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist verheiratet und hat vier Kinder, die jüngste Tochter (geboren XXXX ) ist minderjährig. Der Ehemann der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ihre minderjährige Tochter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welcher aktuell bis 08.10.2022 gültig ist.1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist verheiratet und hat vier Kinder, die jüngste Tochter (geboren römisch 40 ) ist minderjährig. Der Ehemann der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ihre minderjährige Tochter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welcher aktuell bis 08.10.2022 gültig ist. Die BF reiste am 20.01.2017 legal mit einem Visum D nach Österreich ein. Ihr wurde in Österreich erstmals eine von 29.12.2016 bis 28.12.2017 gültige Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Diese wurde in der Folge jährlich, zuletzt bis 31.12.2020, verlängert. Die BF absolvierte in Österreich keine Deutschkurse und legte auch keine Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten hinsichtlich des deutschen Spracherwerbes ab. Die Frist zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz endete am 29.12.2018.

Dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 wurde trotz Nichterfüllung des Modul 1 stattgegeben, da die zuständige Bezirkshauptmannschaft dies aufgrund einer Interessensabwägung im Hinblick auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben der BF als geboten erachtete. Die BF reiste am 20.01.2017 legal mit einem Visum D nach Österreich ein. Ihr wurde in Österreich erstmals eine von 29.12.2016 bis 28.12.2017 gültige Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Diese wurde in der Folge jährlich, zuletzt bis 31.12.2020, verlängert. Die BF absolvierte in Österreich keine Deutschkurse und legte auch keine Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten hinsichtlich des deutschen Spracherwerbes ab. Die Frist zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz endete am 29.12.2018. Dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 wurde trotz Nichterfüllung des Modul 1 stattgegeben, da die zuständige Bezirkshauptmannschaft dies aufgrund einer Interessensabwägung im Hinblick auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben der BF als geboten erachtete. Am 22.10.2020 stellte die BF einen Verlängerungsantrag, woraufhin die zuständige Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen

§ 25

NAG an die belangte Behörde übermittelte.Am 22.10.2020 stellte die BF einen Verlängerungsantrag, woraufhin die zuständige Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen

Paragraph 25, NAG an die belangte Behörde übermittelte. 1.

  1. Die BF informierte sich im Jänner 2021 bei der XXXX hinsichtlich eines Deutsch-Integrationskurses. Aufgrund der Covid-19-Pandemie waren zu diesem Zeitpunkt keine neu startenden Deutsch-Integrationskurse möglich. 1.
  2. Die BF informierte sich im Jänner 2021 bei der römisch 40 hinsichtlich eines Deutsch-Integrationskurses. Aufgrund der Covid-19-Pandemie waren zu diesem Zeitpunkt keine neu startenden Deutsch-Integrationskurse möglich. In ihrer Zeit in Österreich wies die BF durchgehend eine ordentliche Wohnsitzmeldung auf. Sie war von 26.06.2017 bis 29.06.2017 als geringfügige Arbeiterin beschäftigt und von 04.12.2017 bis 31.03.2018, 01.06.2018 bis 17.09.2018, 07.12.2018 bis 31.03.2019, 11.06.2019 bis 24.09.2019, 24.12.2019 bis 14.03.2020, 13.07.2020 bis 08.09.2020, 07.06.2021 bis 26.09.2021 und 12.12.2021 bis 31.03.2022, sohin insgesamt knapp zwei Jahre lang als Saison-Arbeiterin in einem Hotel beschäftigt. Zwischenzeitlich bezog die BF Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, aktuell bezieht sie seit 10.04.2022 Arbeitslosengeld. Die BF ist seit 12.10.2020 laufend versichert. Die BF lebt seit Jänner 2017 in Österreich mit ihrem Ehemann sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die drei erwachsenen Kinder des Paares leben ebenfalls in Österreich. Die 2013 geborene Tochter der BF verbrachte die ersten vier Lebensjahre gemeinsam mit der BF im Kosovo und reiste im Jahr 2017 gemeinsam mit dieser nach Österreich ein, wo sie seither sozialisiert wurde. Die minderjährige Tochter der BF wurde in Österreich eingeschult und besuchte ausschließlich im Bundesgebiet die Schule. Die BF betreut ihre minderjährige Tochter und kümmert sich um die Haushaltsführung, während ihr Ehemann – ebenfalls in Saisonarbeit – vollzeitbeschäftigt ist. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Im Kosovo leben Geschwister und die Schwiegermutter der BF. Die Eltern der BF sind bereits verstorben.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Überdies wurde in das Zentrale Fremdenregister, das Melderegister und das Strafregister Einsicht genommen und wurden Versicherungsdatenauszüge hinsichtlich der BF und ihres Ehemannes eingeholt. 2.
  5. Die Feststellungen zur Identität und Staatszugehörigkeit der BF konnten auf Basis der im Akt einliegenden Reisepasskopie der BF getroffen werden (vgl. AS 89). Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder ergeben sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 11.01.2021 (AS 77ff) und der schriftlichen Stellungnahme der BF vom 15.11.2020 (AS 29). Der Einvernahme der BF vor der belangten Behörde ist auch zu entnehmen, dass die Muttersprache der BF albanisch ist, zumal diese unter Heranziehung eines Dolmetschers für diese Sprache durchgeführt wurde. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter der BF und ihres Ehemannes wurde zudem in das Zentrale Fremdenregister Einsicht genommen, wo auch deren bestehende Aufenthaltstitel vermerkt sind. 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität und Staatszugehörigkeit der BF konnten auf Basis der im Akt einliegenden Reisepasskopie der BF getroffen werden vergleiche AS 89). Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder ergeben sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 11.01.2021 (AS 77ff) und der schriftlichen Stellungnahme der BF vom 15.11.2020 (AS 29). Der Einvernahme der BF vor der belangten Behörde ist auch zu entnehmen, dass die Muttersprache der BF albanisch ist, zumal diese unter Heranziehung eines Dolmetschers für diese Sprache durchgeführt wurde. Hinsichtlich der minderjährigen Tochter der BF und ihres Ehemannes wurde zudem in das Zentrale Fremdenregister Einsicht genommen, wo auch deren bestehende Aufenthaltstitel vermerkt sind. Die Einreise der BF nach Österreich am 20.01.2017 ergibt sich aus den Angaben der BF in der bereits erwähnten Stellungahme (AS 29), welche sich mit dem Datum der melderechtlichen Wohnsitzerfassung, welche aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht, decken. Dass die BF zum Einreisezeitpunkt über ein gültiges Visum-D zur Abholung eines Aufenthaltstitels verfügte, ergibt sich, wie auch die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ sowie die jährlichen Verlängerungen desselben, aus dem Zentralen Fremdenregister. Hier ist auch der Verlängerungsantrag vom 22.10.2020 vermerkt, ein Verfahrensabschluss geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, ist im Zentralen Fremdenregister nicht eingetragen und wurde auch seitens der Parteien behauptet. 2.
  7. Dass die BF bislang keinen Deutschkurs absolvierte, gab sie selbst in ihrer schriftlichen Stellungnahme und ihrer Einvernahme vom 11.01.2021 an (AS 29 und 77ff). Dies erschließt sich auch aus der im Akt einliegenden Mitteilung der XXXX vom 20.01.
  8. Aus dieser ist ersichtlich, dass die BF sich hinsichtlich eines Deutsch-Integrationskurses informierte, jedoch aufgrund der Covid-19-Pandemie keine neuen Kurse starten konnten (AS 105). 2.
  9. Dass die BF bislang keinen Deutschkurs absolvierte, gab sie selbst in ihrer schriftlichen Stellungnahme und ihrer Einvernahme vom 11.01.2021 an (AS 29 und 77ff). Dies erschließt sich auch aus der im Akt einliegenden Mitteilung der römisch 40 vom 20.01.
  10. Aus dieser ist ersichtlich, dass die BF sich hinsichtlich eines Deutsch-Integrationskurses informierte, jedoch aufgrund der Covid-19-Pandemie keine neuen Kurse starten konnten (AS 105). Dass die BF einen Deutsch-Kurs absolviert oder Prüfungen abgelegt habe, wurde in der Beschwerde überdies nicht vorgebracht und es wurden bis zum gegenständlichen Entscheidungsdatum auch keine Unterlagen vorgelegt, die die Absolvierung eines Kurses oder die Ablegung einer Prüfung zur Erlangung eines Deutschzertifikates nachweisen würden. Der Fristablauf zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung mit 29.12.2018 ist der im Akt einliegenden Nachricht der NAG-Behörde vom 23.10.2020 entnommen. Dies deckt sich zudem mit dem Ablauf von zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels (29.12.2016 – vgl. Zentrales Fremdenregister). Aus der Nachricht der NAG-Behörde geht auch hervor, dass die Behörde dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels der BF im Jahr 2019, trotz Nichterfüllung des genannten Modul 1, stattgab „da dies nach den Beurteilungskriterien im Sinne des Art. 8 EMRK geboten war“ (vgl. AS 1).Der Fristablauf zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung mit 29.12.2018 ist der im Akt einliegenden Nachricht der NAG-Behörde vom 23.10.2020 entnommen. Dies deckt sich zudem mit dem Ablauf von zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels (29.12.2016 – vergleiche Zentrales Fremdenregister). Aus der Nachricht der NAG-Behörde geht auch hervor, dass die Behörde dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels der BF im Jahr 2019, trotz Nichterfüllung des genannten Modul 1, stattgab „da dies nach den Beurteilungskriterien im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten war“ vergleiche AS 1). 2.
  11. Die durchgehende Wohnsitzmeldung der BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Zeiten der Berufstätigkeit der BF und ihr Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug sind einem aktuellen Versicherungsdatenauszug entnommen. Die Tätigkeit der BF als Saison-Arbeiterin ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.01.2021 (vgl. AS 82), die zusammen mit den Eintragungen im vorliegenden Versicherungsdatenauszug ein stimmiges Bild ergeben. Dass die BF seit 12.10.2020 laufend versichert ist, ergibt sich aus dem Schreiben der NAG-Behörde (AS 1). Die Zeiten der Berufstätigkeit der BF und ihr Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug sind einem aktuellen Versicherungsdatenauszug entnommen. Die Tätigkeit der BF als Saison-Arbeiterin ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.01.2021 vergleiche AS 82), die zusammen mit den Eintragungen im vorliegenden Versicherungsdatenauszug ein stimmiges Bild ergeben. Dass die BF seit 12.10.2020 laufend versichert ist, ergibt sich aus dem Schreiben der NAG-Behörde (AS 1). Das Zusammenleben der BF mit ihrer 2013 geborenen Tochter und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt, ihre vorwiegende bzw. alleinige Haushaltsführung und Kinderbetreuung, während ihr Ehemann vollzeitbeschäftigt berufstätig ist, wurde in der Beschwerde vorgebracht. Auch in der Einvernahme am 11.01.2021 gab die BF an, sie sei Hausfrau (vgl. AS 82). Dies deckt sich mit den Eintragungen im ZMR sowie den Versicherungsdatenauszügen der BF und ihres Ehemannes. Überdies stellte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die BF mit ihren Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben würde (vgl. AS 126). Das finanzielle Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Ehemann ergibt sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme, wo sie ausführte, auf Saisonarbeit in einem Hotel gewesen, nunmehr jedoch aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitslos zu sein und dass ihr Ehemann für die Miete aufkomme. Bereits in der Zeit ihres Lebens im Kosovo habe ihr Ehemann sie finanziell unterstützt (vgl. insb. AS 81f). Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Ehemann der BF überwiegend für das finanzielle Auskommen der Familie aufkomme, während sich die BF um Haushalt und Kinderbetreuung kümmere. Gegenteiliges ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, in der Beweiswürdigung wurde ausgeführt: „Wie bereits in der Vergangenheit steht es Ihrem Ehemann frei, Sie nach Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen.“ (vgl. AS 128).Das Zusammenleben der BF mit ihrer 2013 geborenen Tochter und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt, ihre vorwiegende bzw. alleinige Haushaltsführung und Kinderbetreuung, während ihr Ehemann vollzeitbeschäftigt berufstätig ist, wurde in der Beschwerde vorgebracht. Auch in der Einvernahme am 11.01.2021 gab die BF an, sie sei Hausfrau vergleiche AS 82). Dies deckt sich mit den Eintragungen im ZMR sowie den Versicherungsdatenauszügen der BF und ihres Ehemannes. Überdies stellte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die BF mit ihren Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben würde vergleiche AS 126). Das finanzielle Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Ehemann ergibt sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme, wo sie ausführte, auf Saisonarbeit in einem Hotel gewesen, nunmehr jedoch aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitslos zu sein und dass ihr Ehemann für die Miete aufkomme. Bereits in der Zeit ihres Lebens im Kosovo habe ihr Ehemann sie finanziell unterstützt vergleiche insb. AS 81f). Auch in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Ehemann der BF überwiegend für das finanzielle Auskommen der Familie aufkomme, während sich die BF um Haushalt und Kinderbetreuung kümmere. Gegenteiliges ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, in der Beweiswürdigung wurde ausgeführt: „Wie bereits in der Vergangenheit steht es Ihrem Ehemann frei, Sie nach Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen.“ vergleiche AS 128). Die Einreise der minderjährigen Tochter der BF mit der Mutter gemeinsam im Jahr 2017 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, wo ebenfalls ein Visum-D zur Abholung eines Aufenthaltstitels für die Tochter vermerkt ist, in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde. Auch im Bescheid der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die BF mit ihren beiden jüngsten, 2003 und 2013 geborenen, Kindern im Jahr 2017 nach Österreich eingereist sei. Die beiden älteren Kinder der BF (geboren 1998 und 2000) seien bereits zuvor eingereist. Der Ehemann der BF lebe seit den 1990er Jahren im Bundesgebiet (vgl. AS 126f).Die Einreise der minderjährigen Tochter der BF mit der Mutter gemeinsam im Jahr 2017 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, wo ebenfalls ein Visum-D zur Abholung eines Aufenthaltstitels für die Tochter vermerkt ist, in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde. Auch im Bescheid der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die BF mit ihren beiden jüngsten, 2003 und 2013 geborenen, Kindern im Jahr 2017 nach Österreich eingereist sei. Die beiden älteren Kinder der BF (geboren 1998 und 2000) seien bereits zuvor eingereist. Der Ehemann der BF lebe seit den 1990er Jahren im Bundesgebiet vergleiche AS 126f). Die Feststellungen zu den im Kosovo lebenden Verwandten der BF, sowie dem Tod ihrer Eltern, konnten auf Basis der Angaben der BF in der Einvernahme vom 11.01.2021 getroffen werden, von welchen auch die belangte Behörde ausging (vgl. AS 81 und 128).Die Feststellungen zu den im Kosovo lebenden Verwandten der BF, sowie dem Tod ihrer Eltern, konnten auf Basis der Angaben der BF in der Einvernahme vom 11.01.2021 getroffen werden, von welchen auch die belangte Behörde ausging vergleiche AS 81 und 128). Die Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  14. Die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: § 52 Abs. 4 und 9 FPG lauten:Paragraph 52, Absatz 4 und 9 FPG lauten:

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: „[…]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]“

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. […]“ § 24 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet:

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 NAG lautet: Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte Paragraph 25, NAG lautet:
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 9 IntG lautet: Paragraph 9, IntG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.12.2020 und ist – aufgrund des am 22.10.2020 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 1 NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Die BF war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.12.2020 und ist – aufgrund des am 22.10.2020 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der belangten Behörde gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg. cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der belangten Behörde gegenständlich zur Anwendung gebrachten Ziffer 5, leg. cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Die BF hat binnen zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht und nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 Abs. 5 Integrationsgesetz vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die BF hat binnen zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht und nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, Integrationsgesetz vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Insofern ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG erfüllt und die belangte Behörde hat zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft.Insofern ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG erfüllt und die belangte Behörde hat zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft. 3.1.3. Zum Aufenthalt der BF in Österreich

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gegenständlich gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.05.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Das "Kindeswohl" ist bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Das "Kindeswohl" ist bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E1416/2018).Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Zweifelsohne besteht im gegenständlichen Fall ein Familienleben der BF mit ihrer im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Tochter sowie ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehemann und den drei erwachsenen Kindern der BF. Die BF reiste mit ihrer damals dreijährigen Tochter im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Minderjährige lebte zuvor mit ihrer Mutter im Kosovo und wurde auch nach ihrer Einreise hauptsächlich von dieser betreut. Die nunmehr Neunjährige lebt in Österreich seit ihrer Einreise mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Mittlerweile verbrachte sie mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet, wurde hier sozialisiert und eingeschult. Im Hinblick auf die starke Verwurzelung und auch die Beziehung der Minderjährigen zu ihrem Vater und ihren älteren Geschwistern überwiegt das Interesse des Kindes an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehr in den Kosovo würde dem Kindeswohl entgegenstehen. Eine Trennung von ihrer Hauptbezugsperson – welche im vorliegenden Fall die BF ist – kann der minderjährigen Tochter der BF ebenfalls nicht zugemutet werden. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur besteht zwischen der BF und insbesondere ihrer unmündigen Tochter ein besonders schützenwertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Hierfür spricht auch, dass dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 trotz Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung auf Grund von Überlegungen im Sinne des Art. 8 EMRK dennoch Folge gegeben und ihre „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Was sich indes in der Zwischenzeit am Familienleben der BF als weniger schützenswert erweisen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Gewichtung des in Österreich bestehenden Familienlebens wird, entgegen dem behördlichen Vorbringen, auch nicht dadurch geschmälert, dass der Ehemann der BF bereits seit den 1990er Jahren in Österreich aufhältig ist, während die BF ihm im Jahr 2017 nachfolgte. Die war überdies auch bereits im Jahr 2019 bekannt. Dass ein gemeinsames Familienleben in der vorliegenden Konstellation in einem anderen Staat möglich und zumutbar wäre, kann nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur besteht zwischen der BF und insbesondere ihrer unmündigen Tochter ein besonders schützenwertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Hierfür spricht auch, dass dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 trotz Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung auf Grund von Überlegungen im Sinne des Artikel 8, EMRK dennoch Folge gegeben und ihre „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Was sich indes in der Zwischenzeit am Familienleben der BF als weniger schützenswert erweisen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Gewichtung des in Österreich bestehenden Familienlebens wird, entgegen dem behördlichen Vorbringen, auch nicht dadurch geschmälert, dass der Ehemann der BF bereits seit den 1990er Jahren in Österreich aufhältig ist, während die BF ihm im Jahr 2017 nachfolgte. Die war überdies auch bereits im Jahr 2019 bekannt. Dass ein gemeinsames Familienleben in der vorliegenden Konstellation in einem anderen Staat möglich und zumutbar wäre, kann nicht erkannt werden. Hinzu tritt, dass der belangten Behörde im Hinblick nicht gefolgt werden kann, wenn im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, dass die BF keinerlei Integrationsschritte gesetzt habe. Wie festgestellt, war sie bereits seit dem Jahr ihrer Einreise in Saisonarbeit berufstätig und leistete damit einen Beitrag zur finanziellen Versorgung der Familie. Seit Beginn ihres nunmehr länger als fünf Jahre andauernden Aufenthaltes bemühte sich die BF sohin um berufliche Integration. Obwohl sie die Voraussetzungen der Integrationsvereinbarung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erfüllte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verwurzelung und vor allem angesichts der Bindung zu ihrer in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Tochter im Hinblick auf die diesbezügliche oben dargestellte höchstgerichtliche Judikatur im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die – unbescholtene – BF nicht zulässig. In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vorliegen bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. VwGH, 15.03.2018, Ra 2018/21/0017, VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 und VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu prüfen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vorliegen bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche VwGH, 15.03.2018, Ra 2018/21/0017, VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 und VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die damit einhergehenden Folgeaussprüche waren daher (lediglich) ersatzlos zu beheben. 3.2. Hinsichtlich des Antrages der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass diese im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2021 nicht aberkannt wurde und der diesbezügliche Antrag sich daher als nicht zielführend erweist. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war: Eine mündliche Verhandlung wurde lediglich von Seiten der BF beantragt, welche im vorliegenden Fall vollständig obsiegte. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abhaltung einer solchen war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht notwendig. Alle für die Entscheidungsfindung relevanten Tatsachen konnten aufgrund vorliegender unbedenklicher Dokumente und Urkunden festgestellt werden oder gestalteten sich als nicht strittig. Es war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen und daher der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Ergebnis konnte somit von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W297.2242412.1.00

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