4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden: BF), reiste im Jahr 2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither auf Basis eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Die Beschwerdeführerin, römisch 40 (im Folgenden: BF), reiste im Jahr 2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither auf Basis eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Zuge eines Verlängerungsantrages vom 22.10.2020 erging von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen
Im Zuge eines Verlängerungsantrages vom 22.10.2020 erging von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen
Paragraph 25, NAG an die belangte Behörde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.04.2021 wurde gegen die BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) und
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass trotz der im Bundesgebiet aufhältigen Familie der BF nicht von einer Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne. Sie habe die erforderlichen Integrationsschritte unterlassen. Bei einer Ausreise der BF könne deren jüngste Tochter in der Obhut des Vaters oder der erwachsenen Geschwister verbleiben oder mit der BF in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Zumal kein Einreiseverbot erlassen werde, stehe es der BF frei, erneut nach Österreich einzureisen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Eine relevante Gefährdungslage im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.04.2021 wurde gegen die BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass trotz der im Bundesgebiet aufhältigen Familie der BF nicht von einer Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden könne. Sie habe die erforderlichen Integrationsschritte unterlassen. Bei einer Ausreise der BF könne deren jüngste Tochter in der Obhut des Vaters oder der erwachsenen Geschwister verbleiben oder mit der BF in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Zumal kein Einreiseverbot erlassen werde, stehe es der BF frei, erneut nach Österreich einzureisen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Eine relevante Gefährdungslage im Herkunftsstaat sei nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die aus Art. 8 EMRK erwachsenden Rechte nicht zulässig sei und insbesondere die minderjährige Tochter der BF, welche sozial ausschließlich in Österreich verwurzelt sei, unverhältnismäßig hart treffen würde. Ein Verbleib der BF in Österreich sei zur Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens erforderlich, zumal der Ehemann der BF ohne deren Unterstützung nicht für die Grundbedürfnisse der Minderjährigen aufkommen könne. Die BF sei auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die schulpflichtige Tochter der BF sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Beantragt wurden die Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die aus Artikel 8, EMRK erwachsenden Rechte nicht zulässig sei und insbesondere die minderjährige Tochter der BF, welche sozial ausschließlich in Österreich verwurzelt sei, unverhältnismäßig hart treffen würde. Ein Verbleib der BF in Österreich sei zur Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens erforderlich, zumal der Ehemann der BF ohne deren Unterstützung nicht für die Grundbedürfnisse der Minderjährigen aufkommen könne. Die BF sei auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die schulpflichtige Tochter der BF sei von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Beantragt wurden die Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend 14.05.2021, die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W297 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist verheiratet und hat vier Kinder, die jüngste Tochter (geboren XXXX ) ist minderjährig. Der Ehemann der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ihre minderjährige Tochter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welcher aktuell bis 08.10.2022 gültig ist.1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Muttersprache ist albanisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ist verheiratet und hat vier Kinder, die jüngste Tochter (geboren römisch 40 ) ist minderjährig. Der Ehemann der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ihre minderjährige Tochter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welcher aktuell bis 08.10.2022 gültig ist. Die BF reiste am 20.01.2017 legal mit einem Visum D nach Österreich ein. Ihr wurde in Österreich erstmals eine von 29.12.2016 bis 28.12.2017 gültige Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Diese wurde in der Folge jährlich, zuletzt bis 31.12.2020, verlängert. Die BF absolvierte in Österreich keine Deutschkurse und legte auch keine Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten hinsichtlich des deutschen Spracherwerbes ab. Die Frist zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 wurde trotz Nichterfüllung des Modul 1 stattgegeben, da die zuständige Bezirkshauptmannschaft dies aufgrund einer Interessensabwägung im Hinblick auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben der BF als geboten erachtete. Die BF reiste am 20.01.2017 legal mit einem Visum D nach Österreich ein. Ihr wurde in Österreich erstmals eine von 29.12.2016 bis 28.12.2017 gültige Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Diese wurde in der Folge jährlich, zuletzt bis 31.12.2020, verlängert. Die BF absolvierte in Österreich keine Deutschkurse und legte auch keine Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten hinsichtlich des deutschen Spracherwerbes ab. Die Frist zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz endete am 29.12.2018. Dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 wurde trotz Nichterfüllung des Modul 1 stattgegeben, da die zuständige Bezirkshauptmannschaft dies aufgrund einer Interessensabwägung im Hinblick auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben der BF als geboten erachtete. Am 22.10.2020 stellte die BF einen Verlängerungsantrag, woraufhin die zuständige Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen
NAG an die belangte Behörde übermittelte.Am 22.10.2020 stellte die BF einen Verlängerungsantrag, woraufhin die zuständige Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen
Paragraph 25, NAG an die belangte Behörde übermittelte. 1.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: „[…]
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]“
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. […]“ § 24 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet:
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
Abs. 1 in die Zeit von
Absatz eins, in die Zeit von
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ 3.1.2.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.12.2020 und ist – aufgrund des am 22.10.2020 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 1 NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Die BF war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 31.12.2020 und ist – aufgrund des am 22.10.2020 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der belangten Behörde gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg. cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der belangten Behörde gegenständlich zur Anwendung gebrachten Ziffer 5, leg. cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Die BF hat binnen zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht und nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 Abs. 5 Integrationsgesetz vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die BF hat binnen zwei Jahren ab der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht und nicht aufgezeigt, dass ihr eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, Integrationsgesetz vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Insofern ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG erfüllt und die belangte Behörde hat zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft.Insofern ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG erfüllt und die belangte Behörde hat zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft. 3.1.3. Zum Aufenthalt der BF in Österreich
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Zweifelsohne besteht im gegenständlichen Fall ein Familienleben der BF mit ihrer im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Tochter sowie ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehemann und den drei erwachsenen Kindern der BF. Die BF reiste mit ihrer damals dreijährigen Tochter im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Minderjährige lebte zuvor mit ihrer Mutter im Kosovo und wurde auch nach ihrer Einreise hauptsächlich von dieser betreut. Die nunmehr Neunjährige lebt in Österreich seit ihrer Einreise mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Mittlerweile verbrachte sie mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet, wurde hier sozialisiert und eingeschult. Im Hinblick auf die starke Verwurzelung und auch die Beziehung der Minderjährigen zu ihrem Vater und ihren älteren Geschwistern überwiegt das Interesse des Kindes an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehr in den Kosovo würde dem Kindeswohl entgegenstehen. Eine Trennung von ihrer Hauptbezugsperson – welche im vorliegenden Fall die BF ist – kann der minderjährigen Tochter der BF ebenfalls nicht zugemutet werden. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur besteht zwischen der BF und insbesondere ihrer unmündigen Tochter ein besonders schützenwertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Hierfür spricht auch, dass dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 trotz Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung auf Grund von Überlegungen im Sinne des Art. 8 EMRK dennoch Folge gegeben und ihre „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Was sich indes in der Zwischenzeit am Familienleben der BF als weniger schützenswert erweisen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Gewichtung des in Österreich bestehenden Familienlebens wird, entgegen dem behördlichen Vorbringen, auch nicht dadurch geschmälert, dass der Ehemann der BF bereits seit den 1990er Jahren in Österreich aufhältig ist, während die BF ihm im Jahr 2017 nachfolgte. Die war überdies auch bereits im Jahr 2019 bekannt. Dass ein gemeinsames Familienleben in der vorliegenden Konstellation in einem anderen Staat möglich und zumutbar wäre, kann nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur besteht zwischen der BF und insbesondere ihrer unmündigen Tochter ein besonders schützenwertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Hierfür spricht auch, dass dem Verlängerungsantrag der BF im Jahr 2019 trotz Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung auf Grund von Überlegungen im Sinne des Artikel 8, EMRK dennoch Folge gegeben und ihre „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Was sich indes in der Zwischenzeit am Familienleben der BF als weniger schützenswert erweisen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Die Gewichtung des in Österreich bestehenden Familienlebens wird, entgegen dem behördlichen Vorbringen, auch nicht dadurch geschmälert, dass der Ehemann der BF bereits seit den 1990er Jahren in Österreich aufhältig ist, während die BF ihm im Jahr 2017 nachfolgte. Die war überdies auch bereits im Jahr 2019 bekannt. Dass ein gemeinsames Familienleben in der vorliegenden Konstellation in einem anderen Staat möglich und zumutbar wäre, kann nicht erkannt werden. Hinzu tritt, dass der belangten Behörde im Hinblick nicht gefolgt werden kann, wenn im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, dass die BF keinerlei Integrationsschritte gesetzt habe. Wie festgestellt, war sie bereits seit dem Jahr ihrer Einreise in Saisonarbeit berufstätig und leistete damit einen Beitrag zur finanziellen Versorgung der Familie. Seit Beginn ihres nunmehr länger als fünf Jahre andauernden Aufenthaltes bemühte sich die BF sohin um berufliche Integration. Obwohl sie die Voraussetzungen der Integrationsvereinbarung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erfüllte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verwurzelung und vor allem angesichts der Bindung zu ihrer in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Tochter im Hinblick auf die diesbezügliche oben dargestellte höchstgerichtliche Judikatur im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die – unbescholtene – BF nicht zulässig. In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG vorliegen bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. VwGH, 15.03.2018, Ra 2018/21/0017, VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 und VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG zu prüfen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG vorliegen bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche VwGH, 15.03.2018, Ra 2018/21/0017, VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 und VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die damit einhergehenden Folgeaussprüche waren daher (lediglich) ersatzlos zu beheben. 3.2. Hinsichtlich des Antrages der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass diese im angefochtenen Bescheid vom 20.04.2021 nicht aberkannt wurde und der diesbezügliche Antrag sich daher als nicht zielführend erweist. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war: Eine mündliche Verhandlung wurde lediglich von Seiten der BF beantragt, welche im vorliegenden Fall vollständig obsiegte. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abhaltung einer solchen war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht notwendig. Alle für die Entscheidungsfindung relevanten Tatsachen konnten aufgrund vorliegender unbedenklicher Dokumente und Urkunden festgestellt werden oder gestalteten sich als nicht strittig. Es war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen und daher der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Ergebnis konnte somit von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W297.2242412.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.