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{'item': 'G303 2238561-1'}

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlG303 2238561-1 Spruch, G303 2238561-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 28.04.2021 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.römisch zwei. Herr römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 28.04.2021 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.03.2020 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, eine Reisepasskopie sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.03.2020 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, eine Reisepasskopie sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.04.2020 wurde von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.04.2020 wurde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2020 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen.
  5. Mit Schriftsatz und Vollmachtsbekanntgabe vom 29.04.2020 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter um Fristerstreckung zur Erhebung von Einwendungen samt Vorlage neuer Beweismittel. 4.
  6. Mit weiteren Schriftsätzen vom 25.05.2020 und vom 05.08.2020 wurden medizinische Beweismittel vorgelegt.
  7. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Vorbringen des BF im Rahmen des Parteiengehörs.
  8. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Vorbringen des BF im Rahmen des Parteiengehörs. 5.
  9. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2020 wurde von Dr. XXXX basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2020 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.5.
  10. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2020 wurde von Dr. römisch 40 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2020 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.
  11. Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und von Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  12. Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und von Dr. römisch 40 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  13. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.12.2020, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und der Behörde nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen; in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Grad der Behinderung des BF mit mindestens 50 v.H. festgestellt und seinem Antrag stattgegeben werde. Begründend brachte der BF vor, dass laut vorgelegtem Gutachten des Facharztes Dr. XXXX die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF wesentlich gravierender einzuschätzen seien. Der Sachverständige Dr. XXXX sei weder auf das Privatgutachten noch auf die Unterlagen betreffend den Rehabilitationsaufenthalt in Bad Hofgastein eingegangen. Auch sei die Ursache für den Kniegelenksschmerz rechts gänzlich unbeachtet geblieben, dass im Rahmen der Schulteroperation aus dem rechten Bein ein Sehnenanteil entfernt und in die Schulter implantiert worden sei. Die Einschränkung im Bereich des rechten Beines finde in der Positionsnummer zur Ermittlung des Rahmensatzes überhaupt keine Erwähnung. Begründend brachte der BF vor, dass laut vorgelegtem Gutachten des Facharztes Dr. römisch 40 die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF wesentlich gravierender einzuschätzen seien. Der Sachverständige Dr. römisch 40 sei weder auf das Privatgutachten noch auf die Unterlagen betreffend den Rehabilitationsaufenthalt in Bad Hofgastein eingegangen. Auch sei die Ursache für den Kniegelenksschmerz rechts gänzlich unbeachtet geblieben, dass im Rahmen der Schulteroperation aus dem rechten Bein ein Sehnenanteil entfernt und in die Schulter implantiert worden sei. Die Einschränkung im Bereich des rechten Beines finde in der Positionsnummer zur Ermittlung des Rahmensatzes überhaupt keine Erwähnung.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.01.2021 vorgelegt.
  15. Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 legte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen ärztlichen Befund vor.
  16. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 10.
  17. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.06.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:10.
  18. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.06.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Hochgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der nach wie vor hochgradigen Schultereinschränkung rechts nach einem Arbeitsunfall
  19. Es erfolgte erst am 18.11.2019 eine Operation mittels Sehnentransfer vom rechten Kniegelenk auf die Scapula rechts mit Gracilis und Semitendinosistransplantat. 02.06.05 40 2 Depressio, Angststörung Eine Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes entsprechend der beginnenden sozialen Rückzugstendenzen im Privatleben. Ein Arbeitsversuch erfolgt nach wie vor, der BF fühlt sich der Aufgabe aber kaum gewachsen. Ein Facharzt wurde bereits aufgesucht 03.06.01 30 3 Knieschmerzen rechts bei Zustand nach Venenentnahme 11/2019 und KAS 03/2021Knieschmerzen rechts bei Zustand nach Venenentnahme 11 aus 2019, und KAS 03/2021 Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkung. Die zuletzt durchgeführte KAS war erfolglos. Eine nochmalige Operation ist anamnestisch geplant. 02.05.20 30 4 Cervicolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz entsprechend der berichteten Beschwerden durch die Fehlhaltung im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich ohne Hinweis auf eine aktuelle Nervenwurzelreizung. Diesbezüglich erfolgen keine einschlägigen Therapie, weshalb keine Höhereinstufung erfolgt. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 werde durch die GS 2 und GS 3 gemeinsam um eine weitere Stufe gesteigert, da einerseits der psychische Leidensdruck durch die lang andauernde Erkrankung zunehme und sich auch die nach wie vor anhaltenden Beschwerden mit offensichtlicher Verschlechterung der Funktion im Vergleich zum angefochtenen Bescheid negativ auf das Allgemeinbefinden auswirken (die Steigerung auch deshalb gemeinsam, da evtl. die Kniegelenksoperation zu einer Besserung führen könne). Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe seit 04/2021 (siehe Befund Dr. XXXX ). Der BF könne auf einem geschützten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung seiner Gebrechen tätig sein.Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe seit 04 aus 2021, (siehe Befund Dr. römisch 40 ). Der BF könne auf einem geschützten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung seiner Gebrechen tätig sein. Die Sachverständige begründete die Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe damit, dass beim BF eine Depression und Angststörung hinzugekommen sei und die Kniegelenksbeschwerden entsprechend eingestuft worden seien.
  20. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.07.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.07.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ● Hochgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter (Grad der Behinderung: 40 %) ● Depression und Angststörung (Grad der Behinderung: 30 %) ● Knieschmerzen rechts bei Zustand nach Venenentnahme 11/2019 und KAS 03/2021 (Grad der Behinderung: 30 %) Knieschmerzen rechts bei Zustand nach Venenentnahme 11 aus 2019, und KAS 03 aus 2021, (Grad der Behinderung: 30 %) ● Cervicolumbalsyndrom (Grad der Behinderung: 20 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die hochgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Die Depression, welche sich durch die langjährige Belastungssituation nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2016 entwickelt hat, und die Knieschmerzen steigern aufgrund negativer Wechselwirkungen im Allgemeinbefinden insgesamt um eine Stufe. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 von Hundert und besteht seit 28.04.2021
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, aus welchem auch ersichtlich ist, dass der BF in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft des BF wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt und ist diese zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.06.2021, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.06.2021, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Im Vergleich zu den Vorgutachten, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurden nunmehr die Depression, die Knieschmerzen rechts und das Cervicolumbalsyndrom aufgrund der in Vorlage gebrachten Befunde und des im Rahmen der Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefunds erstmals neu eingeschätzt. Im Sachverständigengutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Depression und die Knieschmerzen rechts negativ auf das Allgemeinbefinden des BF auswirken, da der psychische Leidensdruck durch die lang andauernde Erkrankung zunimmt und sich die anhaltenden Beschwerden offensichtlich verschlechtert haben. Dadurch kommt es zu einer Steigerung des Gesamtbehinderungsgrades um insgesamt eine Stufe. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. objektiviert. Da die Depression durch den ärztlichen Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.04.2021 erstmals attestiert wurde, und diese gemeinsam mit den Knieschmerzen den Gesamtbehinderungsgrad steigern, war dieser ab Befunddatum entsprechend dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festzustellen. Da die Depression durch den ärztlichen Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.04.2021 erstmals attestiert wurde, und diese gemeinsam mit den Knieschmerzen den Gesamtbehinderungsgrad steigern, war dieser ab Befunddatum entsprechend dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 festzustellen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr. XXXX basierte auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.06.

  1. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr. römisch 40 basierte auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.06.
  2. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Überdies wurde eine solche seitens der Verfahrensparteien nicht besantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Überdies wurde eine solche seitens der Verfahrensparteien nicht besantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.06.2021 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.06.2021 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche den angefochtenen Bescheid zugrunde liegen und einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert objektivieren, erhöhen nunmehr beim BF die Depression und die Knieschmerzen rechts gemeinsam den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe. Dazu ist festzuhalten, dass die Knieschmerzen rechts bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht wurden, jedoch nicht als behinderungsrelevant berücksichtigt wurden. Die Depression und Angststörung wurden erst mit dem Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.04.2021, vorgebracht. Diese psychischen Leiden entwickelten sich durch die langjährige Belastungssituation nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2016, seit dem der BF insbesondere an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk leidet. Daher unterliegt die neu eingeschätzte Depression und Angststörung nicht der im § 19 Abs. 1

  1. Satz BEinstG normierten Neuerungsbeschränkung, da diese als bekannte Folge der Grunderkrankung, nämlich der hochgradigen Funktionseinschränkung der rechten Schulter, zu qualifizieren ist. Die Depression und Angststörung wurden erst mit dem Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.04.2021, vorgebracht. Diese psychischen Leiden entwickelten sich durch die langjährige Belastungssituation nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2016, seit dem der BF insbesondere an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk leidet. Daher unterliegt die neu eingeschätzte Depression und Angststörung nicht der im Paragraph 19, Absatz eins,
  2. Satz BEinstG normierten Neuerungsbeschränkung, da diese als bekannte Folge der Grunderkrankung, nämlich der hochgradigen Funktionseinschränkung der rechten Schulter, zu qualifizieren ist. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab 28.04.2021, erfüllt. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab 28.04.2021, erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2238561.1.00

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