Obsah (25)
§ 55Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 13§ 58§ 59§ 20§ 29§ 5§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9Art. 8§§ 56RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlG315 2170604-2 Spruch, G315 1437329-4/19EG315 2170604-2/17EG315 2146468-2/17EG315 2170601-2/17EG315 1437329-4/19E
§ 55Asyl
G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Türkei, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.11.2019, Zahlen zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 sowie zu 4.) römisch 40 , betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen (unter anderem) die Drittbeschwerdeführerin (BF3) und der Viertbeschwerdeführer (BF4) als gemeinsame Kinder des BF1 und der BF
- Zum Vorverfahren des Erstbeschwerdeführers (BF1) zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 11.05.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF1 der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurde gegen ihn die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF1 der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde gegen ihn die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.02.2014, Zahl: L513 1437329-1/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.02.2014, Zahl: L513 1437329-1/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. 2.2. In der Folge wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung beim Bundesamt fortgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2014 wurde dem BF1 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G sowie
§ 55Asyl
G erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2014 wurde dem BF1 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG sowie
Paragraph 55, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014, Zahl: L502 1437329-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
- Zum Vorverfahren des Erstbeschwerdeführers (BF1) zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz bzw. dem Antrag der Zweitbeschwerdeführer (BF2), der Drittbeschwerdeführerin (BF3) und dem Viertbeschwerdeführer (BF4) auf internationalen Schutz: 3.
- Am 09.03.2015 stellte der BF1 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 und die bereits volljährig BF3 stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit dem damals noch minderjährigen BF4 jeweils am 17.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz. 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2017 wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihr nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihr eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV).3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2017 wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF3 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 22.08.2017 wurden sodann auch die Anträge des BF1, der BF2 und des BF4 auf internationalen Schutz auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden ihnen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 wurde
§ 18Abs.
1 Z. 6 BFA-VG, einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag auf internationalen Schutz der BF2 und des BF4 wurde
§ 18Abs.
1 Z. 4 und Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V.). Gegen den BF1 wurde darüber hinaus
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 22.08.2017 wurden sodann auch die Anträge des BF1, der BF2 und des BF4 auf internationalen Schutz auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden ihnen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag auf internationalen Schutz der BF2 und des BF4 wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf.). Gegen den BF1 wurde darüber hinaus
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Auch gegen diese Bescheide erhoben der BF1, die BF2 und der BF4 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen diesen Bescheid erhob die BF3 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2017 wurde in Stattgebung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt V. der Bescheide von BF1, BF2 und BF4 dieser jeweils ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass den Beschwerden
§ 13Abs. 1 Vw
GVG iVm § 16 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu kommt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2017 wurde in Stattgebung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide von BF1, BF2 und BF4 dieser jeweils ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass den Beschwerden
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu kommt. 3.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, Zahlen: L502 1437329-3/7E, L502 2170604-1/5E, L502 2146468-1/8E und L502 2170601-1/5E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 13.01.2017 (BF3) bzw. jeweils vom 22.08.2017 (BF1, BF2 und BF4) bezogen auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. BF1, BF2 und BF4 wurde aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde eine Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zusätzlich wurde das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt.3.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, Zahlen: L502 1437329-3/7E, L502 2170604-1/5E, L502 2146468-1/8E und L502 2170601-1/5E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 13.01.2017 (BF3) bzw. jeweils vom 22.08.2017 (BF1, BF2 und BF4) bezogen auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. BF1, BF2 und BF4 wurde aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zusätzlich wurde das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt. Die Beschwerdeführer kamen in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. 3.
- Am 23.11.2017 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Die Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der XXXX Landesregierung weitergeleitet.3.
- Am 23.11.2017 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Die Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der römisch 40 Landesregierung weitergeleitet. Über die Anträge wurde bis dato nicht entschieden, sondern die Akten an das Bundesamt abgetreten. 3.
- Der BF1 wurde mit Ladungsbescheid vom 27.11.2017 aufgefordert, vor dem türkischen Konsulat zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu erscheinen, kam dieser Ladung jedoch nicht nach (vgl. AS 439 ff BF1/Verwaltungsakt Teil I).3.
- Der BF1 wurde mit Ladungsbescheid vom 27.11.2017 aufgefordert, vor dem türkischen Konsulat zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu erscheinen, kam dieser Ladung jedoch nicht nach vergleiche AS 439 ff BF1/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.
- Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt. Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.10.2017 erhoben die Beschwerdeführer in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2018 wurde der BF1
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung persönlich zum Termin am 08.02.2018 im türkischen Konsulat zu erscheinen und dazu näher ausgeführte, erforderliche Dokumente mitzubringen. Dem BF1 wurde für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auftrages auch eine Beugehaft in der Dauer von sieben Tagen angedroht.3.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2018 wurde der BF1
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung persönlich zum Termin am 08.02.2018 im türkischen Konsulat zu erscheinen und dazu näher ausgeführte, erforderliche Dokumente mitzubringen. Dem BF1 wurde für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auftrages auch eine Beugehaft in der Dauer von sieben Tagen angedroht. Der BF1 erschien dennoch neuerlich nicht zum Termin am 08.02.
- 3.
- Mit Beschluss des VwGH vom 06.03.2018, Ra 2018/18/0006-10, wurde die Verfahren betreffend die außerordentlichen Revisionen der Beschwerdeführer wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt. 3.
- Am 16.03.2018 wurde schließlich ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes gegen den BF1 erlassen, wonach er am 21.03.2018 an näher angeführter Adresse um 04:00 Uhr festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum zu überstellen sei. Ebenfalls am 16.03.2018 erging zudem ein Vorführungsauftrag, wonach der BF1 am 21.03.2018 dem türkischen Konsulat vorzuführen sei. Es gelang der Polizei jedoch in zwei Versuchen am 21.03.2018 um 04:05 Uhr und um 11:00 Uhr nicht, den BF1 festzunehmen, da sich der BF1 nicht zuhause aufhielt. 3.
- Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 22.03.2018 stellte der BF1 beim Bundesamt einen als „Folgeantrag nach § 2 Z 23 AsylG“ bezeichneten Antrag.3.
- Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 22.03.2018 stellte der BF1 beim Bundesamt einen als „Folgeantrag nach Paragraph 2, Ziffer 23, AsylG“ bezeichneten Antrag. Eine förmliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde iSd § 17 Abs. 1 AsylG unterblieb jedoch und wurde auch seitens des Bundesamtes kein neuerliches Asylverfahren geführt.Eine förmliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde iSd Paragraph 17, Absatz eins, AsylG unterblieb jedoch und wurde auch seitens des Bundesamtes kein neuerliches Asylverfahren geführt. 3.
- Für 04.07.2018 war ein neuerlicher Termin für die Vorführung der Beschwerdeführer zur Vorsprache beim türkischen Konsulat wegen der Erlangung von Heimreisezertifikaten vorgesehen. Die Beschwerdeführer entzogen sich jedoch den Behörden und konnten die entsprechenden Ladungsbescheide nicht zugestellt werden.
- Zum gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G:4. Zum gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG: 4.1. Am 18.10.2018 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G.4.1. Am 18.10.2018 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Unter einem wurde hinsichtlich des BF1 lediglich eine Kopie seines ÖSD-Zertifikates für Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und ein Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 29.08.2018 betreffend die im Dezember 2017 an das Bundesamt abgetretenen Anträge der Beschwerdeführer auf einen „humanitären Aufenthaltstitel“ übermittelt. Hinsichtlich der BF2, der BF3 und des BF4 wurden keine Unterlagen beigelegt. 4.
- Per E-Mail vom 25.10.2018 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer noch österreichische Meldebestätigungen der Beschwerdeführer nach. 4.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.04.2019 (BF1) bzw. 12.04.2019 (BF2, BF3 und BF4) ergingen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihnen gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 55Asyl
G Verbesserungsaufträge unter konkreter Anführung binnen einer Frist von vier Wochen nachzureichender Unterlagen.4.3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.04.2019 (BF1) bzw. 12.04.2019 (BF2, BF3 und BF4) ergingen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihnen gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, AsylG Verbesserungsaufträge unter konkreter Anführung binnen einer Frist von vier Wochen nachzureichender Unterlagen. 4.
- Mit Urkundenvorlage vom 13.05.2019, am 16.05.2019 beim Bundesamt einlangend, wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: Kopie des türkischen Reisepasses des BF1, der BF2, der BF3 und des BF4 (jeweils gültig von 31.10.2018 bis 30.10.2028) (AS 75 ff BF1/Verwaltungsakt Teil II; AS 55 ff BF2/Verwaltungsakt Teil II; AS 59 ff BF3/Verwaltungsakt Teil II; AS 57 ff BF4/Verwaltungsakt Teil II); Kopie des türkischen Reisepasses des BF1, der BF2, der BF3 und des BF4 (jeweils gültig von 31.10.2018 bis 30.10.2028) (AS 75 ff BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 55 ff BF2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 59 ff BF3/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 57 ff BF4/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Auszug aus dem türkischen Ehebuch (AS 79 BF1/Verwaltungsakt Teil II); Auszug aus dem türkischen Ehebuch (AS 79 BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Kopie der türkischen Personalausweise samt deutscher Übersetzung (AS 81 ff BF1/Verwaltungsakt Teil II; AS 73 ff BF2/Verwaltungsakt Teil II; AS 43 ff BF3/Verwaltungsakt Teil II; AS 41 ff BF4/Verwaltungsakt Teil II); Kopie der türkischen Personalausweise samt deutscher Übersetzung (AS 81 ff BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 73 ff BF2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 43 ff BF3/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 41 ff BF4/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Mietvertrag vom 24.10.2018 (AS 85 ff BF1/Verwaltungsakt Teil II); Mietvertrag vom 24.10.2018 (AS 85 ff BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführer durch die Wohnortgemeinde (AS 99 BF1/Verwaltungsakt Teil II); Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführer durch die Wohnortgemeinde (AS 99 BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Versicherungsdatenauszug des BF1, der BF2, der BF3 und des BF4 jeweils vom 03.05.2019 (AS 101 ff BF1/Verwaltungsakt Teil II; AS 47 ff BF2/Verwaltungsakt Teil II; AS 47 ff BF3/Verwaltungsakt Teil II; AS 45 ff BF4/Verwaltungsakt Teil II); Versicherungsdatenauszug des BF1, der BF2, der BF3 und des BF4 jeweils vom 03.05.2019 (AS 101 ff BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 47 ff BF2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 47 ff BF3/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 45 ff BF4/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); türkisches Diplom des BF1 für die Ausbildung zum Bautechniker samt deutscher Übersetzung (AS 109 ff BF1/Verwaltungsakt Teil II); türkisches Diplom des BF1 für die Ausbildung zum Bautechniker samt deutscher Übersetzung (AS 109 ff BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); ÖSD-Deutschzertifikat für das Sprach-Niveau A2 betreffend BF1 vom 16.09.2015 (AS 115 BF1/Verwaltungsakt Teil II); ÖSD-Deutschzertifikat für das Sprach-Niveau A2 betreffend BF1 vom 16.09.2015 (AS 115 BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Einstellungszusage eines Malerbetriebes vom 05.05.2019 unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung einer „Arbeitsbewilligung“ betreffend BF1 (AS 117 BF1/Verwaltungsakt Teil II); Einstellungszusage eines Malerbetriebes vom 05.05.2019 unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung einer „Arbeitsbewilligung“ betreffend BF1 (AS 117 BF1/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); Konvolut medizinischer Befunde betreffend BF2 (AS 59 ff BF2/Verwaltungsakt Teil II): Konvolut medizinischer Befunde betreffend BF2 (AS 59 ff BF2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei): o Befund Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.02.2017 (AS 59)o Befund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.02.2017 (AS 59) o Kurzbericht Ambulanz – Landesklinikum XXXX , Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 18.09.2016 (AS 65)o Kurzbericht Ambulanz – Landesklinikum römisch 40 , Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 18.09.2016 (AS 65) o Kurzbericht Ambulanz – Landesklinikum XXXX , Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 20.09.2016 (AS 61)o Kurzbericht Ambulanz – Landesklinikum römisch 40 , Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 20.09.2016 (AS 61) Anmeldebestätigungen betreffend BF3 und des BF4 für einen Deutschkurs, Niveau A1 vom 19.04.2019 (AS 55 ff BF3/Verwaltungsakt Teil II; AS 53 ff BF4/Verwaltungsakt Teil II); Anmeldebestätigungen betreffend BF3 und des BF4 für einen Deutschkurs, Niveau A1 vom 19.04.2019 (AS 55 ff BF3/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; AS 53 ff BF4/Verwaltungsakt Teil römisch zwei); 4.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 15.07.2019 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen vorzunehmen und wurde zugleich mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G abzulehnen und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 4.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 15.07.2019 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die Beantwortung der in der Verständigung angeführten Fragen vorzunehmen und wurde zugleich mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzulehnen und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 4.
- Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 31.07.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, nahmen die Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie das Bundesgebiet wegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten verlassen wollen, erfahren hätten, dass ihre Unterkunft in der Türkei abgebrannt sei, sodass sie deshalb noch in Österreich geblieben wären. Zur Frage nach weiteren Integrationsschritten in den vergangenen Jahren wurde lediglich ausgeführt, dass die Familie sich weitere Deutschkenntnisse angeeignet habe. So habe der BF1 einen Deutschkurs zum Sprach-Niveau A2 abgeschlossen und wären BF3 und BF4 für einen Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 angemeldet. Zusätzlich bestehe hinsichtlich des BF1 eine Einstellungszusage und könne er nach Erteilung einer „Arbeitsbewilligung“ jederzeit zu arbeiten beginnen. Es lägen daher grundsätzlich die nötigen Integrationsvoraussetzungen vor, um den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie das Bundesgebiet wegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung hätten verlassen wollen, erfahren hätten, dass ihre Unterkunft in der Türkei abgebrannt sei, sodass sie deshalb noch in Österreich geblieben wären. Zur Frage nach weiteren Integrationsschritten in den vergangenen Jahren wurde lediglich ausgeführt, dass die Familie sich weitere Deutschkenntnisse angeeignet habe. So habe der BF1 einen Deutschkurs zum Sprach-Niveau A2 abgeschlossen und wären BF3 und BF4 für einen Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 angemeldet. Zusätzlich bestehe hinsichtlich des BF1 eine Einstellungszusage und könne er nach Erteilung einer „Arbeitsbewilligung“ jederzeit zu arbeiten beginnen. Es lägen daher grundsätzlich die nötigen Integrationsvoraussetzungen vor, um den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. 4.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 05.11.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.10.2018
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. 4.7. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 05.11.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.10.2018
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 (rechtskräftig am 13.11.2017) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt worden sei. Hinsichtlich des BF1 sei weiters ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen worden. Die Beschwerdeführer würden sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und seien ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 liege gegenständlich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Sowohl die Integration, die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung der Beschwerdeführer wären nach wie vor unverändert. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhe lediglich auf zwei Asylverfahren in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer würden Deutsch auf mittlerem Niveau sprechen und seien weder Mitglieder in einem Verein noch würden sie in Österreich einer Arbeit nachgehen. Sie würden in einer von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft leben, seien nicht selbsterhaltungsfähig und wäre ihr wirtschaftliches Überleben alleine durch Zuwendungen der öffentlichen Hand sichergestellt. Die Beschwerdeführer würden abgesehen von ihrer Kernfamilie über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfügen. Nur ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 würde nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihnen in Österreich leben. Es bestünde zu diesem aber auch kein Abhängigkeitsverhältnis. BF1 sei weiters in Österreich wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe deswegen auch ein auf die Dauer von drei [sic!] Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es hätten keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Vergleich zum Vorverfahren festgestellt werden können. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK würden daher mit gegenständlichen Bescheiden
§ 58Abs.
10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 (rechtskräftig am 13.11.2017) eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt worden sei. Hinsichtlich des BF1 sei weiters ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen worden. Die Beschwerdeführer würden sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und seien ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 liege gegenständlich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Sowohl die Integration, die Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung der Beschwerdeführer wären nach wie vor unverändert. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhe lediglich auf zwei Asylverfahren in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer würden Deutsch auf mittlerem Niveau sprechen und seien weder Mitglieder in einem Verein noch würden sie in Österreich einer Arbeit nachgehen. Sie würden in einer von der Grundversorgung bereitgestellten Unterkunft leben, seien nicht selbsterhaltungsfähig und wäre ihr wirtschaftliches Überleben alleine durch Zuwendungen der öffentlichen Hand sichergestellt. Die Beschwerdeführer würden abgesehen von ihrer Kernfamilie über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfügen. Nur ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 würde nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihnen in Österreich leben. Es bestünde zu diesem aber auch kein Abhängigkeitsverhältnis. BF1 sei weiters in Österreich wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe deswegen auch ein auf die Dauer von drei [sic!] Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es hätten keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Vergleich zum Vorverfahren festgestellt werden können. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK würden daher mit gegenständlichen Bescheiden
Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen werden. Da weiterhin eine aufrechte, im Fall des BF1 auch mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliege, sei
§ 59Abs.
5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich.Da weiterhin eine aufrechte, im Fall des BF1 auch mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung vorliege, sei
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2019 wurde den Beschwerdeführern für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2019 wurde den Beschwerdeführern für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Die gegenständlichen Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am 08.11.2019 nachweislich zugestellt. 4.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.12.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G wurde im Wesentlichen nur ausgeführt, dass § 55 AsylG gerade zum Zweck habe, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Legalisierung ihres Aufenthalts zu ermöglichen. Es habe hinsichtlich der Frage der Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels eine Interessenabwägung zu erfolgen, die jene Integrationsschritte während des rechtswidrigen Aufenthalts zu berücksichtigen habe. Die Beschwerdeführer seien in Österreich entsprechend ihrer insgesamt langen Aufenthaltsdauer voll integriert. Die Deutschkenntnisse wären bei allen ausreichend. Der BF1 verfüge zudem über eine Einstellungszusage, sobald die „Arbeitsbewilligung“ vorliege. Dass die Familie von öffentlichen Geldern lebe, könne ihnen nicht vorgehalten werden, da sie nicht arbeiten dürften. Auch hätte die belangte Behörde auf die aktuelle politische Situation in der Türkei Rücksicht nehmen müssen, insbesondere auf die Rechtsstellung von Kurden, denen generell unterstellt werde, einer terroristischen Organisation anzugehören. Auch dieser Umstand hätte iSd Art. 8 EMRK abgewogen werden müssen. Auch hätte man das schlechte Rechtsschutzsystem in der Türkei und die diskriminierende Behandlung von Kurden berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführer seien unbescholten. Durch ihre Abschiebung würde in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK eingegriffen werden. Wenn eine Person jahrelang nicht außer Landes gebracht werden könne, ohne dass dies unmittelbar vom Fremden zu vertreten ist, so dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei es auf Grund der erfolgten Integration und der langen Aufenthaltsdauer zielführend, solche Personen nicht in die Illegalität zu drängen und am österreichischen Arbeitsmarkt teilnehmen zu lassen (mit Verweis auf näher zitierte BVwG-Erkenntnisse).Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG wurde im Wesentlichen nur ausgeführt, dass Paragraph 55, AsylG gerade zum Zweck habe, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Legalisierung ihres Aufenthalts zu ermöglichen. Es habe hinsichtlich der Frage der Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels eine Interessenabwägung zu erfolgen, die jene Integrationsschritte während des rechtswidrigen Aufenthalts zu berücksichtigen habe. Die Beschwerdeführer seien in Österreich entsprechend ihrer insgesamt langen Aufenthaltsdauer voll integriert. Die Deutschkenntnisse wären bei allen ausreichend. Der BF1 verfüge zudem über eine Einstellungszusage, sobald die „Arbeitsbewilligung“ vorliege. Dass die Familie von öffentlichen Geldern lebe, könne ihnen nicht vorgehalten werden, da sie nicht arbeiten dürften. Auch hätte die belangte Behörde auf die aktuelle politische Situation in der Türkei Rücksicht nehmen müssen, insbesondere auf die Rechtsstellung von Kurden, denen generell unterstellt werde, einer terroristischen Organisation anzugehören. Auch dieser Umstand hätte iSd Artikel 8, EMRK abgewogen werden müssen. Auch hätte man das schlechte Rechtsschutzsystem in der Türkei und die diskriminierende Behandlung von Kurden berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführer seien unbescholten. Durch ihre Abschiebung würde in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK eingegriffen werden. Wenn eine Person jahrelang nicht außer Landes gebracht werden könne, ohne dass dies unmittelbar vom Fremden zu vertreten ist, so dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei es auf Grund der erfolgten Integration und der langen Aufenthaltsdauer zielführend, solche Personen nicht in die Illegalität zu drängen und am österreichischen Arbeitsmarkt teilnehmen zu lassen (mit Verweis auf näher zitierte BVwG-Erkenntnisse). 4.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 12.12.2019 vorgelegt. 4.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 zur Entscheidung zugewiesen. 4.
- Mit Urkundenvorlage vom 17.01.2022, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, legten die Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen vor: Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des BF1 für das Sprachniveau A2 vom 28.06.2021; Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung der BF3 für das Sprachniveau A2 vom 20.09.2021; Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des BF4 für das Sprachniveau B1 vom 14.07.2020; 4.
- Am 11.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag ein. Darin wurde zusammengefasst (sofern für das gegenständliche Verfahren relevant) ausgeführt, dass sich seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahre 2017 und den angefochtenen Bescheiden aus November 2019 die Sach- und Rechtslage so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführer verändert habe, dass eine vollständige Neubeurteilung erforderlich sei. Das Ermittlungsverfahren, die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden wären so rudimentär, dass zur Vermeidung der Verkürzung der Beschwerdeführer um eine Instanz eine Aufhebung der Bescheide und eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt erforderlich sei, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht ohnehin der Auffassung sei, dass die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen wären. Den BF1 betreffend lasse der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen zu der BF1 vorgeworfenen strafgerichtlichen Verurteilung vermissen, welche aber erforderlich gewesen wären um zu beurteilen, ob die Verurteilung des BF1 im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im November 2019 nicht bereits getilgt gewesen sei. Entgegen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, mit welchem das Einreiseverbot gegen den BF1 auf eine Dauer von zwei Jahren herabgesetzt worden sei, werde im Bescheid aber von einem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren ausgegangen. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Anträge tatsächlich inhaltlich zu behandeln wären, zumal immerhin zwischen der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 und den angefochtenen Bescheiden bereits zwei Jahre verstrichen seien. Es könne ausgeschlossen werden, dass bei einer Familie mit zwei Kindern in derart langen Zeiträumen keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Inzwischen wären zudem weitere (näher ausgeführte) Integrationsleistungen der Beschwerdeführer hinzugetreten, die im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen wären. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BF2 an einer schweren psychotischen Störung mit schizophrenen Zügen (Attest vom 06.02.20217), schweren Depressionen und einer schweren Angststörung leide. Sie sei wegen der unklaren Gesamtsituation und Krankenversicherung bisher nicht ausreichend fachärztlich behandelt worden. Ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Abschiebung in die Türkei massiv verschlechtern, vermutlich sogar Lebensgefahr drohen. Weiters sei den Beschwerdeführern auch aufgrund begründeter Furcht vor Verfolgung die Rückkehr in die Türkei unzumutbar, da der BF1 Gülen-Anhänger gewesen sei, ein Konto bei der XXXX und XXXX auf seinem Mobiltelefon installiert gehabt hätte. Das Haus des BF1 sei von türkischen Behörden beschlagnahmt worden. Die Probleme hätten bereits 2011 begonnen und 2012 sei er aus der Türkei geflüchtet. 4.
- Am 11.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag ein. Darin wurde zusammengefasst (sofern für das gegenständliche Verfahren relevant) ausgeführt, dass sich seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahre 2017 und den angefochtenen Bescheiden aus November 2019 die Sach- und Rechtslage so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführer verändert habe, dass eine vollständige Neubeurteilung erforderlich sei. Das Ermittlungsverfahren, die Feststellungen und die Begründung des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden wären so rudimentär, dass zur Vermeidung der Verkürzung der Beschwerdeführer um eine Instanz eine Aufhebung der Bescheide und eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt erforderlich sei, sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht ohnehin der Auffassung sei, dass die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen wären. Den BF1 betreffend lasse der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen zu der BF1 vorgeworfenen strafgerichtlichen Verurteilung vermissen, welche aber erforderlich gewesen wären um zu beurteilen, ob die Verurteilung des BF1 im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im November 2019 nicht bereits getilgt gewesen sei. Entgegen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, mit welchem das Einreiseverbot gegen den BF1 auf eine Dauer von zwei Jahren herabgesetzt worden sei, werde im Bescheid aber von einem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren ausgegangen. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Anträge tatsächlich inhaltlich zu behandeln wären, zumal immerhin zwischen der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 und den angefochtenen Bescheiden bereits zwei Jahre verstrichen seien. Es könne ausgeschlossen werden, dass bei einer Familie mit zwei Kindern in derart langen Zeiträumen keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Inzwischen wären zudem weitere (näher ausgeführte) Integrationsleistungen der Beschwerdeführer hinzugetreten, die im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen wären. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BF2 an einer schweren psychotischen Störung mit schizophrenen Zügen (Attest vom 06.02.20217), schweren Depressionen und einer schweren Angststörung leide. Sie sei wegen der unklaren Gesamtsituation und Krankenversicherung bisher nicht ausreichend fachärztlich behandelt worden. Ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Abschiebung in die Türkei massiv verschlechtern, vermutlich sogar Lebensgefahr drohen. Weiters sei den Beschwerdeführern auch aufgrund begründeter Furcht vor Verfolgung die Rückkehr in die Türkei unzumutbar, da der BF1 Gülen-Anhänger gewesen sei, ein Konto bei der römisch 40 und römisch 40 auf seinem Mobiltelefon installiert gehabt hätte. Das Haus des BF1 sei von türkischen Behörden beschlagnahmt worden. Die Probleme hätten bereits 2011 begonnen und 2012 sei er aus der Türkei geflüchtet. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt (vgl. OZ12 und OZ13 BF1):Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt vergleiche OZ12 und OZ13 BF1): - Arbeitsvertrag für den BF4 vom 07.03.2022 (Beilage ./A); - Arbeitsvertrag für den BF1 vom 07.03.2022 (Beilage ./B); - Einstellungszusage für den BF1 für eine Beschäftigung als Maler vom 27.05.2021 (Beilage ./C); - Einstellungszusage für den BF4 für eine Beschäftigung als Maler vom 27.05.2021 (Beilage ./D); - Arbeits-Vertrag für die BF3 als Taxifahrerin vom 17.05.2020 (Beilage ./E & F); - Unterstützungserklärungen vom 17.06.2021 (Beilagen ./G); - Jahreszeugnis und Noteninformation des BF4 aus der Berufsschule im Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker für das Schuljahr 2020/2021 (Beilage ./H);- Jahreszeugnis und Noteninformation des BF4 aus der Berufsschule im Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker für das Schuljahr 2020 aus 2021, (Beilage ./H); - Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung der BF3 für das Sprachniveau A2 vom 20.09.2021 (Beilage ./I; bereits aktenkundig); - Teilnahmebestätigung des BF1 an einen Deutschkurs auf Niveau B1 von 11.01.2021 bis 11.03.2021 (Beilage ./I); - Teilnahmebestätigung der BF3 an einen Deutschkurs auf Niveau B1 von 11.01.2021 bis 11.03.2021 (Beilage ./I); - Teilnahmebestätigung des BF4 an einen Deutschkurs auf Niveau B1 von 24.02.2020 bis 19.06.2020 (Beilage ./I); - Teilnahmebestätigung des BF4 an einen Deutschkurs auf Niveau B2.1 von 11.05.2021 bis 06.07.2021 (Beilage ./I); - Integrationsprüfungszeugnis des BF4 für das Sprach-Niveau A2 vom 27.11.2019 (Beilage ./I); - Teilnahmebestätigung des BF4 für einen Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 von 15.07.2019 bis 22.08.2019 und auf Niveau A2 von 16.09.2019 bis 07.11.2019 (Beilage ./I); - Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung des BF4 auf Sprachniveau B1 vom 14.07.2020 (Beilage ./I und bereits aktenkundig); - ÖSD Zertifikat des BF1 für das Sprach-Niveau A2 vom 16.09.2015 (Beilage ./I); - Befund betreffend BF2 vom 06.02.2017 (Beilage ./J); - Konvolut von Befunden betreffend BF2 der psychiatrischen Abteilung eines Landesklinikums vom 18.09.2016 bis 20.09.2016 (Beilage ./J); - Konvolut von Rezeptkopien betreffend BF2 für den Zeitraum 16.04.2019 bis 22.02.2022 (Beilage ./J); - Überweisung des BF1 zum Facharzt für Lungenkrankheiten vom 07.07.2020 (Beilage ./J.); - Konvolut von Rezeptkopien betreffend BF1 für den Zeitraum 18.11.2019 bis 19.01.2021 (Beilage ./J); - Meldebestätigungen der Beschwerdeführer jeweils vom 07.03.2022 (Beilage ./K); - Konvolut von Fotos (Beilage ./L); 4.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den Beschwerdeführern nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Mitteilung der Arbeiterkammer XXXX vom 15.04.2021 über die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages des BF4 durch die Wirtschaftskammer;- Mitteilung der Arbeiterkammer römisch 40 vom 15.04.2021 über die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages des BF4 durch die Wirtschaftskammer; - Bescheid der Wirtschaftskammer vom 29.04.2021 über die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages des BF4
§ 20Abs.
3 BAG mangels Ausländerbeschäftigungsbewilligung;- Bescheid der Wirtschaftskammer vom 29.04.2021 über die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages des BF4
Paragraph 20, Absatz 3, BAG mangels Ausländerbeschäftigungsbewilligung; - Lehrvertrag des BF4; - Jahreszeugnis der Landesberufsschule des BF4 für das Schuljahr 2020/2021 (bereits vorgelegt);- Jahreszeugnis der Landesberufsschule des BF4 für das Schuljahr 2020 aus 2021, (bereits vorgelegt); - Dienstzettel der BF3 vom 10.03.2022 als „Einstellungszusage“ Die Verkündung der Entscheidung entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG. Dem Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen eingeräumt.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Dem Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen eingeräumt. 4.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 28.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2022, einlangend, wurde vorweg die Entscheidung des VwGH vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, auszugsweise zitiert und das diesem zugrundeliegende sowie nachfolgende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Daraus wurde sodann seitens des Rechtsvertreters gefolgert, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den vorliegenden Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch danach eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen habe. Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren (November 2017) seien inzwischen bald viereinhalb Jahre vergangen und seit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (November 2019) bald zweieinhalb Jahre. Aufgrund der nur rudimentären Feststellungen und Begründung der angefochtenen Bescheide vom 05.11.2019 könne auch nicht gesichert davon ausgegangen werden, von welchem Ausgangssachverhalt die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei. Dies wäre jedoch erforderlich, um feststellen zu können, ob die Zurückweisung der Anträge überhaupt rechtmäßig gewesen sei. Unter einem wurde eine „eidesstättige“ Erklärung des Lehrherrn des BF4 vom 24.03.2022 sowie ein fachärztliche Bestätigungen betreffend den BF1 und die BF2 jeweils vom 23.03.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. 1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, Zahlen: L502 1437329-3/7E, L502 2170604-1/5E, L502 2146468-1/8E und L502 2170601-1/5E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 13.01.2017 (BF3) und jeweils vom 22.08.2017 (BF1, BF2 und BF4) bezogen auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. BF1, BF2 und BF4 wurde aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde eine Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zusätzlich wurde das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt.1.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, Zahlen: L502 1437329-3/7E, L502 2170604-1/5E, L502 2146468-1/8E und L502 2170601-1/5E, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 13.01.2017 (BF3) und jeweils vom 22.08.2017 (BF1, BF2 und BF4) bezogen auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen. BF1, BF2 und BF4 wurde aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zusätzlich wurde das gegen den BF1 erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt. 1.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht traf im Rahmen dieser Entscheidung nachfolgende Feststellungen: „
- Feststellungen: 1.
- Alle Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht jeweils fest. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern von BF3 und BF
- Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , wo der BF1 nach der Grundschule eine allgemeinbildende höhere Schule und eine Hochschule besuchte. Er war vor seiner Ausreise bis 2011/2012 in XXXX als beamteter Bautechniker erwerbstätig. Die BF3 besuchte in der Heimatstadt die Grund- und Hauptschule und dort sowie in Istanbul eine allgemeinbildende höhere Schule. Vor ihrer Ausreise war sie in einer Buchhandlung erwerbstätig. Die BF2 war vor der Ausreise Hausfrau, der BF4 besuchte die Schule. BF1, BF2, BF3 und BF4 hatten ab 2011/2012 bis zur jeweiligen Ausreise in XXXX ihren gemeinsamen Wohnsitz.Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , wo der BF1 nach der Grundschule eine allgemeinbildende höhere Schule und eine Hochschule besuchte. Er war vor seiner Ausreise bis 2011 aus 2012, in römisch 40 als beamteter Bautechniker erwerbstätig. Die BF3 besuchte in der Heimatstadt die Grund- und Hauptschule und dort sowie in Istanbul eine allgemeinbildende höhere Schule. Vor ihrer Ausreise war sie in einer Buchhandlung erwerbstätig. Die BF2 war vor der Ausreise Hausfrau, der BF4 besuchte die Schule. BF1, BF2, BF3 und BF4 hatten ab 2011 aus 2012, bis zur jeweiligen Ausreise in römisch 40 ihren gemeinsamen Wohnsitz. Der BF1 verließ im Jänner 2013 die Türkei und stellte im Gefolge der Einreise nach Österreich im Mai 2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des BVwG vom 11.02.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Er hält sich seither in Österreich auf. Im März 2015 stellte er den gg. zweiten Antrag auf internationalen Schutz. BF2, BF3 und BF4 reisten gemeinsam im Jänner 2016 aus der Türkei aus und stellten im Gefolge der Einreise nach Österreich im Februar 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie halten sich seither in Österreich auf. Ein weiterer, volljähriger Sohn von BF1 und BF2 lebt ebenfalls in Österreich, wohnt aber nicht mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom Mai 2013 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2014 rechtskräftig abgewiesen. Er verließ im Jänner 2015 das Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe. Nach gemeinsamer Ausreise aus der Türkei mit der BF2, der BF3 und dem BF4 und Einreise in das österr. Bundesgebiet brachte er im Februar 2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der vorerst
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wurde, im Gefolge der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch das BVwG wurde sein Verfahren zugelassen und ist dieses derzeit beim BFA anhängig.Ein weiterer, volljähriger Sohn von BF1 und BF2 lebt ebenfalls in Österreich, wohnt aber nicht mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom Mai 2013 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2014 rechtskräftig abgewiesen. Er verließ im Jänner 2015 das Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe. Nach gemeinsamer Ausreise aus der Türkei mit der BF2, der BF3 und dem BF4 und Einreise in das österr. Bundesgebiet brachte er im Februar 2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der vorerst
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, im Gefolge der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch das BVwG wurde sein Verfahren zugelassen und ist dieses derzeit beim BFA anhängig. Eine weitere Tochter von BF1 und BF2 lebt mit ihrer Familie in Istanbul und stehen die Beschwerdeführer in Kontakt mit ihr. Darüber hinaus leben noch andere Verwandte, insbesondere Geschwister des BF1 sowie der BF2 und die Eltern der BF2, in XXXX . Eine weitere Tochter von BF1 und BF2 lebt mit ihrer Familie in Istanbul und stehen die Beschwerdeführer in Kontakt mit ihr. Darüber hinaus leben noch andere Verwandte, insbesondere Geschwister des BF1 sowie der BF2 und die Eltern der BF2, in römisch 40 . BF1 und BF2 sind in Österreich bisher noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, der BF1 arbeitet gelegentlich ohne Beschäftigungsbewilligung als Maler. Sie beziehen bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber für sich und den BF4, ebenso die BF
- Der BF4 besucht die Schule. Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch und den kurdischen Dialekt Zaza. Sie haben in Österreich Deutschkurse besucht, der BF1 hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. BF2 und BF3 sind Mitglieder in einem kurdischen Frauenverein, der BF1 war zwischenzeitig Mitglied in einem alevitisch-kurdischen Verein in XXXX . Für BF1 und BF3 liegen arbeitsrechtliche Vorverträge vor.Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch und den kurdischen Dialekt Zaza. Sie haben in Österreich Deutschkurse besucht, der BF1 hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. BF2 und BF3 sind Mitglieder in einem kurdischen Frauenverein, der BF1 war zwischenzeitig Mitglied in einem alevitisch-kurdischen Verein in römisch 40 . Für BF1 und BF3 liegen arbeitsrechtliche Vorverträge vor. Der BF1 war beginnend mit Dezember 2013 in Österreich in psychologischer Behandlung. Im Jänner 2014 wurde bei ihm fachärztlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Ideen diagnostiziert. Im Juni 2017 wurde bei ihm gutachterlich eine Anpassungsstörung mit Angstzuständen und depressiven Störungen diagnostiziert und wird er diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus leidet der BF1 an hohem Blutdruck, chronischer Bronchitis und Meniskusproblemen, hinsichtlich derer er Anfang 2017 eine Therapie erhielt. Bei der BF2 wurde im Juni 2017 gutachterlich eine depressive Verstimmung im Rahmen einer Depression, in mittelgradiger Episode oder Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ohne psychotische Symptome, diagnostiziert. Sie wird diesbezüglich ebenfalls medikamentös behandelt. BF3 und BF4 leiden unter keinen maßgeblichen Erkrankungen. Der BF1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden – Einreise mit einem gefälschten Reisepass) verurteilt. Der BF1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden – Einreise mit einem gefälschten Reisepass) verurteilt. BF2, BF3 und BF4 sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Privatpersonen, durch Mitglieder der Terrororganisationen IS oder PKK oder durch staatliche Organe aus den von ihnen genannten oder anderen Gründen ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer sonstigen gravierenden Gefährdung ausgesetzt wären. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde in den bekämpften Bescheiden verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.“ 1.3.
- Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zudem auszugsweise aus: „
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze, durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die Beschwerdeführer betreffend sowie von Informationen über den in Österreich lebenden weiteren Sohn von BF1 und BF
- […] Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben stützen sich ebenso auf unstrittige Weise auf deren persönliche Angaben im gg. Verfahren sowie die amtswegig vom BVwG eingeholten Informationen. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand von BF1 und BF2 basieren auf dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Begutachtung, diesbezüglich haben sich im Beschwerdeverfahren keine maßgeblichen Änderungen ergeben. […] 2.3.
- Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie in keine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass es sich beim BF1, bei der BF2 und bei der BF3 um grundsätzlich arbeitsfähige Menschen handelt, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für ihren und den Unterhalt des BF4 sorgen können, zumal BF1 und BF3 schon vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgingen bzw. über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten und der BF1 auch in seiner Darstellung vor der belangten Behörde auf seine Arbeitsfähigkeit und –willigkeit verwies. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung durch Verwandte vor Ort stünde den Beschwerdeführern sofern erforderlich angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer iSd Judikatur des EGMR zum Art. 3 EMRK relevanten schweren Erkrankung der Beschwerdeführer.Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer iSd Judikatur des EGMR zum Artikel 3, EMRK relevanten schweren Erkrankung der Beschwerdeführer. 2.3.
- Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Insbesondere stellt sich die allgemeine Lage auch nicht dergestalt dar, dass jeder Rückkehrer schon alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Lande einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre, und konnten die Beschwerdeführer auch keinen individuellen Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen vor Ort herstellen. Als notorisch war anzusehen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aktuell auch kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Sicherheitslage erschöpften sich demgegenüber in Allgemeinplätzen und Zitaten aus für den gg. Fall nicht relevanten Berichten.“ 1.3.
- Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht sodann bezogen auf die Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus: „
- Rechtliche Beurteilung […] 3.
- Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht
§§ 3und 8 Asyl
G abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer der nunmehr abgeschlossenen Verfahren. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.3.2. Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer der nunmehr abgeschlossenen Verfahren. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 waren die Entscheidungen daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 waren die Entscheidungen daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. […] 3.
- Der BF1 hält sich seit viereinhalb Jahren und die BF2, die BF3 und der BF4 halten sich seit etwa 1,5 Jahren in Österreich auf. Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Als Kriterien für die Beurteilung, ob Beziehungen zu Verwandten im Aufnahmestaat im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entsprechen, müssen neben der bloßen Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten, etwa besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Hinsichtlich des in Österreich lebenden älteren Sohnes der BF2 und des BF1 bzw. des Bruders der BF3 und des BF4 war in Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens schon nicht von einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen, zumal keine über die gewöhnliche Nahebeziehung zwischen Verwandten hinausgehenden Kontakte behauptet wurden und auch kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Andere Verwandte der Beschwerdeführer halten sich nach wie vor in der Türkei auf, wo die Beschwerdeführer den Großteil des Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren nicht erkennbar. Der BF1 beherrscht zwar die deutsche Sprache auf dem Niveau A2, die BF2 und die BF3 absolvierten jedoch erst einen Deutschkurs und besucht der BF4 hierorts die Schule, sie haben aber noch keine Sprachprüfung abgelegt. Eine sonstige gesellschaftliche bzw. soziale Integration im beachtlichen Ausmaß war nicht erkennbar. Sie gehen hierorts auch keiner legalen Arbeit nach. Sie sind keine Mitglieder in einem österreichischen Verein oder einer sonstigen sozialen Organisation. Zur den vorgelegten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige nicht einklagbare Willenserklärung darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass rechtsverbindliche Zusagen bestünden, die BF3 und den BF1 im Falle des Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zur den vorgelegten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige nicht einklagbare Willenserklärung darstellen. Selbst wenn man davon ausginge, dass rechtsverbindliche Zusagen bestünden, die BF3 und den BF1 im Falle des Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Hinsichtlich des Umstandes, dass sich BF2, BF3 und BF4 in Österreich bis dato wohl verhalten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Demgegenüber fällt jedoch die Feststellung, wonach der BF1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Auflage einer Probezeit von drei Jahren wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden – Einreise mit einem gefälschten Reisepass) verurteilt wurde, im Sinne einer maßgeblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ins Gewicht (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Demgegenüber fällt jedoch die Feststellung, wonach der BF1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Auflage einer Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden – Einreise mit einem gefälschten Reisepass) verurteilt wurde, im Sinne einer maßgeblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ins Gewicht (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen per se ein hoher Stellenwert zukommt, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte sohin auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen der Beschwerdeführer iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangte sohin auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. 3.
- Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.3.
- Nach Maßgabe einer im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
- Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig wäre. 4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig wäre. 5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, waren die Beschwerden gegen den Spruchteil III der angefochtenen Bescheide
§§ 52Abs. 2 Z 2 i
Vm Abs. 9 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.“5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, waren die Beschwerden gegen den Spruchteil römisch drei der angefochtenen Bescheide
Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.“ 1.4. Gegenständlicher Antrag
§ 55Asyl
G wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der Beschwerdeführer begründet, wozu – allerdings erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch das Bundesamt sowie im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechende Unterlagen vorgelegt bzw. Stellung genommen wurde. 1.4. Gegenständlicher Antrag
Paragraph 55, AsylG wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der Beschwerdeführer begründet, wozu – allerdings erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch das Bundesamt sowie im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechende Unterlagen vorgelegt bzw. Stellung genommen wurde. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der unter einem rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (im Falle des BF1 verbunden mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Aufenthaltsverbot) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 und dem Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 05.11.2019 (nachweislich zugestellt am 08.11.2019) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich eingetreten wären. Die vorgelegten Befunde des BF1 und der BF2 aus den Jahren 2016 und Februar 2017 waren auch bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Erkenntnisses vom 09.11.2017 bzw. des vorangehenden Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen sowohl hinsichtlich des BF1 als auch der BF2 entsprechende Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die Beschwerdeführer derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag, nämlich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, erforderlich wäre, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies substantiiert behauptet, zumal bezogen auf den BF1 bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz und hinsichtlich der BF2, der BF3 und des BF4 ein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen wurden.Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die Beschwerdeführer derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag, nämlich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, erforderlich wäre, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies substantiiert behauptet, zumal bezogen auf den BF1 bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz und hinsichtlich der BF2, der BF3 und des BF4 ein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Das Bundesamt traf gegenständlich keine (neue) Rückkehrentscheidung und hat auch über die Zulässigkeit der Abschiebung nicht abgesprochen (siehe dazu die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde samt den darin enthaltenen Unterlagen sowie den elektronischen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L513 1437329-1, L502 1437329-2, XXXX , L502 1437329-3 sowie XXXX hinsichtlich des BF1, L513 1437329-1, L502 1437329-2, römisch 40 , L502 1437329-3 sowie römisch 40 hinsichtlich des BF1, XXXX , L502 2170604-1 sowie XXXX hinsichtlich der BF2, römisch 40 , L502 2170604-1 sowie römisch 40 hinsichtlich der BF2, XXXX , L502 2146468-1 sowie XXXX hinsichtlich der BF3, und römisch 40 , L502 2146468-1 sowie römisch 40 hinsichtlich der BF3, und XXXX , L502 2170601-1 sowie XXXX hinsichtlich des BF4 römisch 40 , L502 2170601-1 sowie römisch 40 hinsichtlich des BF4 sowie der eingebrachten Beschwerde, den nachfolgenden Stellungnahmen und Urkundenvorlagen sowie durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Sämtliche von 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 erbrachten Integrationsnachweise der Beschwerdeführer, insbesondere besuchte Sprachkurse oder absolvierte Sprachprüfungen, sowie bis dahin vorliegende medizinische Befunde des BF1 und der BF2 wurden in diesem Verfahren bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 berücksichtigt. Insbesondere bezogen auf die – auch im gegenständlichen Verfahren neuerlich – vorgebrachten psychischen/psychiatrischen Erkrankungen wurde bereits im Verwaltungsverfahren betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF1 und der BF2 ein Sachverständigengutachten eingeholt, worauf sich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.11.2017 stützte und dieses entsprechend berücksichtigte. Auch wurde in dieser Entscheidung schon festgehalten, dass die Beschwerdeführer außer untereinander in Österreich lediglich noch einen weiteren Bezug zu einem Sohn bzw. Bruder hätten, mit dem sie aber nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliege, sowie, dass eine sonstige gesellschaftliche oder soziale Integration in beachtlichem Ausmaß nicht vorliege, auch wenn die BF3 und der BF4 hier die Schule und einen Deutschkurs besuchen würden. Keiner der Beschwerdeführer sei bisher einer legalen Arbeit nachgegangen oder Mitglied in einem österreichischen Verein oder sonstigen sozialen Integration. Auch bereits vorgelegte Einstellungszusagen wurden vom Gericht entsprechend gewertet. Bis zur Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 05.11.2019 (Zustellung 08.11.2019) kam zwischenzeitlich – entsprechend der lediglich nach Aufforderung durch das Bundesamt vorgelegten Nachweise – lediglich hervor, dass der BF1 und die BF2 am 24.10.2018 einen Mietvertrag abgeschlossen haben, die Beschwerdeführer nach wie vor im gemeinsamen Haushalt lebten, keiner der Beschwerdeführer bisher einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen war, hinsichtlich des BF1 eine Einstellungszusage eines Malerbetriebes vom 05.05.2019 vorlag (unter der aufschiebenden Bedingung einer Beschäftigungsbewilligung) und sich die BF3 und der BF4 jeweils für einen Deutschkurs auf Niveau A1 am 19.04.2019 angemeldet hatten. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung vom 31.07.2019 wurde lediglich unsubstantiiert ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten weitere Integrationsschritte gesetzt. Eine Verschlechterung der beim BF1 und der BF2 (vor allem der BF2) bestehenden Erkrankungen wurde weder vorgebracht noch ist eine solche für den maßgeblichen Zeitraum sonst ersichtlich. Aus den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr weiters vorgelegten Unterlagen ist nur ersichtlich, dass der BF4 an einem Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 von 15.07.2019 bis 22.08.2019 und das Sprach-Niveau A2 von 16.09.2019 bis 07.11.2019 teilnahm. Weiters ergibt sich noch, dass die BF2 auch im Jahr 2019 unterschiedliche Medikamente wegen ihrer psychischen Probleme verschrieben bekam (vgl. dazu insbesondere die Beilagen ./I und ./J zur Stellungnahme vom 11.03.2022 (OZ 12 und OZ 13 BF1). Diese Umstände wurden aber bereits von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zumindest in den Feststellungen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei auf die noch folgenden rechtlichen Erwägungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass es sich dabei aber auch um keine neu hinzugetretenen Sachverhaltselemente handelt, die eine Neubeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. eine inhaltliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G erfordert hätte.Aus den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr weiters vorgelegten Unterlagen ist nur ersichtlich, dass der BF4 an einem Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 von 15.07.2019 bis 22.08.2019 und das Sprach-Niveau A2 von 16.09.2019 bis 07.11.2019 teilnahm. Weiters ergibt sich noch, dass die BF2 auch im Jahr 2019 unterschiedliche Medikamente wegen ihrer psychischen Probleme verschrieben bekam vergleiche dazu insbesondere die Beilagen ./I und ./J zur Stellungnahme vom 11.03.2022 (OZ 12 und OZ 13 BF1). Diese Umstände wurden aber bereits von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zumindest in den Feststellungen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei auf die noch folgenden rechtlichen Erwägungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass es sich dabei aber auch um keine neu hinzugetretenen Sachverhaltselemente handelt, die eine Neubeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. eine inhaltliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG erfordert hätte. Sämtliche weitere vorgelegte Integrationsnachweise und Bestätigungen über inzwischen bestandene Integrationsprüfungen, Einstellungszusagen und Unterstützungsschreiben sind erst nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 05.11.2019 hervorgekommen und wurden auch erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt bzw. geltend gemacht. Auch diesbezüglich wird weiters auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Auch sonst ist kein Sachverhalt hervorgekommen, wonach sich im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, mit dem im Übrigen auch die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden und somit eine Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei verneint wurde, und der Erlassung der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 05.11.2019 eine derartig geänderte allgemeine Lage im Herkunftsstaat oder der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer ergeben hätte, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig gemacht hätte. Es wurde festgestellt, dass in der Türkei im Hinblick auf die Beschwerdeführer keinerlei glaubhaftes Gefährdungsszenario vorliegt, welches zu einer Schutzgewährung iSd GFK führen könnte bzw. eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 ff FPG bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass zudem auch kein Sachverhalt vorliege, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertige.Es wurde festgestellt, dass in der Türkei im Hinblick auf die Beschwerdeführer keinerlei glaubhaftes Gefährdungsszenario vorliegt, welches zu einer Schutzgewährung iSd GFK führen könnte bzw. eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd Paragraph 50, ff FPG bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass zudem auch kein Sachverhalt vorliege, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertige. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im entscheidungsrelevanten Zeitraum haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In Bezug auf eine im Rahmen der Rückkehrentscheidung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung zu tätigende Prüfung der aktuellen Situation im Herkunftsland ist anzumerken, dass die Behörde keine Rückkehrentscheidung getroffen und über die Zulässigkeit der Abschiebung nicht abgesprochen hat, weshalb auch dem Gericht eine Prüfung versagt bleibt, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK: 3.2.
- Rechtliche Grundlagen: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „[…]
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. […]“ § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „[…]
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]“ 3.2.
- Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht unstrittig mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 09.11.2017 eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer, im Falle des BF1 sogar in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung
§ 58Abs. 10 Asyl
G jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 9.3.).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2., mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 9.3.). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.5.1.). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356, Rz 10). Wesentlich für die Prüfung sind nur jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362) (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2.).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.5.1.). Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356, Rz 10). Wesentlich für die Prüfung sind nur jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362) vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2.). 3.2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall einerseits, bezogen auf welchen Zeitraum das Bundesverwaltungsgericht seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung allenfalls eingetretene Sachverhaltsänderungen, insbesondere in Form zwischenzeitlich gesteigerter Integrationsbemühungen, seiner Entscheidung über die Beschwerde zugrunde zu legen hat. Diesbezüglich wird seitens der Rechtsvertretung unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, sowie die daran anknüpfenden weiteren Verfahren denselben Beschwerdeführer betreffend vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH verwiesen und basierend auf dieser Judikatur argumentiert, das Bundesverwaltungsgericht habe auch im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zu berücksichtigen, sodass zwischenzeitlich – daher nach Erlassung der angefochtenen Zurückweisungsbescheide
§ 58Abs. 10 Asyl
G und während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – hinzugetretene Integrationsbemühungen vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen wären. Diesbezüglich wird seitens der Rechtsvertretung unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276, sowie die daran anknüpfenden weiteren Verfahren denselben Beschwerdeführer betreffend vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH verwiesen und basierend auf dieser Judikatur argumentiert, das Bundesverwaltungsgericht habe auch im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zu berücksichtigen, sodass zwischenzeitlich – daher nach Erlassung der angefochtenen Zurückweisungsbescheide
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG und während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – hinzugetretene Integrationsbemühungen vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen wären. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern einerseits entgegenzuhalten, dass es sich nicht um völlig vergleichbare Sachverhalte, insbesondere aber nicht um dieselbe Verfahrenskonstellation gehandelt hat, zumal Gegenstand der angeführten Entscheidung des VwGH (vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276) die Rechtswidrigkeit einer Behebung und Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung eines Antrages
§ 58Abs. 10 Asyl
G gewesen ist. Andererseits ist weder dem Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, noch dem nachfolgenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2021, L508 1430292-3/48E, und auch den parallel geführten Verfahren betreffend die (rechtswidrige) Abschiebung des betroffenen Beschwerdeführers nach Pakistan zu entnehmen, dass in Beschwerdeverfahren entgegen der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. abermals VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2. mit Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362) nach dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides
§ 58Abs. 10 Asyl
G hinzugetretene Integrationsbemühungen bei der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen wären. Insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.07.2021, L508 1430292-3/48E, wurden lediglich Sachverhaltselemente berücksichtigt, die sich im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.01.2017 bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 08.10.2018 über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G
§ 58Abs. 10 Asyl
G bezogen (vgl. dazu insbesondere Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren L508 1430292-3, S 10 ff).Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern einerseits entgegenzuhalten, dass es sich nicht um völlig vergleichbare Sachverhalte, insbesondere aber nicht um dieselbe Verfahrenskonstellation gehandelt hat, zumal Gegenstand der angeführten Entscheidung des VwGH (vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276) die Rechtswidrigkeit einer Behebung und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung eines Antrages
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gewesen ist. Andererseits ist weder dem Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, noch dem nachfolgenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2021, L508 1430292-3/48E, und auch den parallel geführten Verfahren betreffend die (rechtswidrige) Abschiebung des betroffenen Beschwerdeführers nach Pakistan zu entnehmen, dass in Beschwerdeverfahren entgegen der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche abermals VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2. mit Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362) nach dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides
, Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hinzugetretene Integrationsbemühungen bei der gegenständlichen Entscheidung zu berücksichtigen wären. Insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.07.2021, L508 1430292-3/48E, wurden lediglich Sachverhaltselemente berücksichtigt, die sich im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.01.2017 bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 08.10.2018 über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bezogen vergleiche dazu insbesondere Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren L508 1430292-3, S 10 ff). Aus der von der Rechtsvertretung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur bzw. den Judikaten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher gerade entgegen deren Ansicht nicht, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Zurückweisung des Antrages
§ 58Abs. 10 Asyl
G auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hervorgetretene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen wären, zumal im gegenständlichen Fall neben der Zurückweisung des Antrages nach § 58 Abs. 10 AsylG keine weitere oder neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sodass deren Zulässigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auch nicht geprüft werden kann.Aus der von der Rechtsvertretung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur bzw. den Judikaten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher gerade entgegen deren Ansicht nicht, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine Zurückweisung des Antrages
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hervorgetretene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen wären, zumal im gegenständlichen Fall neben der Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG keine weitere oder neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sodass deren Zulässigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auch nicht geprüft werden kann. 3.2.
- Gegenständlich ist somit – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002; vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) – die Frage entscheidend, ob der der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 zugrunde gelegte Sachverhalt im Vergleich zu dem den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 05.11.2019 zugrundeliegenden Sachverhalt eine maßgebliche Änderung im Sinne der dargelegten Judikatur erfahren hat, sodass von der Behörde über den Antrag der Beschwerdeführer in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.3.2.
- Gegenständlich ist somit – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002; vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) – die Frage entscheidend, ob der der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 zugrunde gelegte Sachverhalt im Vergleich zu dem den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 05.11.2019 zugrundeliegenden Sachverhalt eine maßgebliche Änderung im Sinne der dargelegten Judikatur erfahren hat, sodass von der Behörde über den Antrag der Beschwerdeführer in der Sache zu entscheiden gewesen wäre. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. 3.2.5. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Vorauszuschicken ist, dass die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" ist. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages
§ 55Asyl
G auf § 58 Abs. 10 AsylG, da sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, weshalb eine Zurückweisung
§ 58Abs.
10 zulässig wäre.Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 55, AsylG auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, da sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, weshalb eine Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, zulässig wäre. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass inzwischen seit der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 eine mehrjährig verlängerte Aufenthaltsdauer, bessere Deutschkenntnisse, bestandene Integrationsprüfungen, Einstellungszusagen, eine begonnene Lehre des BF4 und einige Unterstützungsschreiben hinzugekommen wären, sodass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorläge, das Bundesamt ihre Anträge daher inhaltlich hätte prüfen müssen und das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden daher stattzugeben habe. Dazu ist im Lichte der oben angeführten Judikatur anzuführen, dass sämtliche neu hinzugetretene und im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Integrationsleistungen, die allenfalls zu einer relevanten Sachverhaltsänderung hätten führen können, erst nach Erlassung der angefochtenen Zurückweisungsbescheide vom 05.11.2019 hinzugetreten sind und daher vom Bundesamt überhaupt nicht berücksichtigt hätten werden können. Relevant ist im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – lediglich der Zeitraum zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 sowie der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 05.11.
- In diesem Zeitraum ist aber unter Verweis auf die bereits dargelegte Judikatur nicht hervorgekommen, dass Umstände vorgelegen wären, die eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich gemacht hätten, zumal kaum bis gar keine Elemente hinzugetreten sind, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht in der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 berücksichtigt wurden. Dazu ist im Lichte der oben angeführten Judikatur anzuführen, dass sämtliche neu hinzugetretene und im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Integrationsleistungen, die allenfalls zu einer relevanten Sachverhaltsänderung hätten führen können, erst nach Erlassung der angefochtenen Zurückweisungsbescheide vom 05.11.2019 hinzugetreten sind und daher vom Bundesamt überhaupt nicht berücksichtigt hätten werden können. Relevant ist im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – lediglich der Zeitraum zwischen rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 sowie der Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 05.11.
- In diesem Zeitraum ist aber unter Verweis auf die bereits dargelegte Judikatur nicht hervorgekommen, dass Umstände vorgelegen wären, die eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich gemacht hätten, zumal kaum bis gar keine Elemente hinzugetreten sind, die nicht bereits vom Bundesverwaltungsgericht in der Rückkehrentscheidung vom 09.11.2017 berücksichtigt wurden. So sah der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, es etwa nicht als unvertretbar an, dass auch der Zeitablauf zwischen der dort relevanten Rückkehrentscheidung vom 07.11.2014 und dem Zurückweisungsbescheid vom 14.09.2017 – somit von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG bewirke und verwies dabei auf weitere Judikatur des VwGH, wonach der „relativ geringe zeitli