4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung sowie zweier Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 23.04.2022 sowie am 26.04.2022 im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Er habe in Tunesien Schulden in Höhe von ca. 70 Millionen Dinar und wolle in Europa arbeiten, um diese zu begleichen. Auch sei er mehrfach von seinen Gläubigern, bei welchen es sich um Privatpersonen handle, bedroht worden, habe sich jedoch nicht hilfesuchend an die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates gewandt und könne er die Bedrohungshandlungen auch nicht näher beschreiben. Zudem sei Österreich gar nicht sein Zielland gewesen, er werde nach Frankreich weiterreisen, habe aktuell jedoch nicht genügend Geld für die Weiterreise. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2022 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2022 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und überdies einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.05.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 21.10.2021 Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vgl. WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die
offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Quellen: ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2046543.html, Zugriff 7.10.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.10.2021 Tunesien ist
der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a).Tunesien ist
der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhofften strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021).Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhofften strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021). Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (AA 16.12.2020a). Die Wahlen verliefen grundsätzlich frei und fair (AA 19.2.2021). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei den Parlamentswahlen wurden die traditionellen Parteien abgestraft und viele unabhängige Kandidaten gewählt, was zu einer weiteren Zersplitterung des Parlaments geführt hat. Die muslimisch-konservative Ennahdha-Partei bleibt zwar stärkste Partei, stellt aber nur rund ein Viertel der 217 Abgeordneten im neuen Parlament. Zweitstärkste Kraft ist die Partei Qalb Tounes (Das Herz Tunesiens) des Medienmoguls und Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui (GIZ 11.2020a) mit 30 Sitzen (ÖB 1.10.2020). Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vgl. DW 27.2.2021).Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vergleiche DW 27.2.2021). Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vgl. SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten "bis auf weiteres" in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021).Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vergleiche SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten "bis auf weiteres" in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021). Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die Corona-Politik der Regierung und die anhaltende Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vgl. FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am
igte Ennahdha-Partei, bezeichnete Saïeds Vorgehen als "eklatanten Putsch gegen die demokratische Legitimität" und rief die Menschen dazu auf, sich zusammenzuschließen und die Demokratie in einem "unermüdlichen friedlichen Kampf" zu verteidigen (Daily Sabah 26.9.2021). Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vgl. Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem "unermüdlichen, friedlichen Kampf" zu verteidigen (VOA 26.9.2021).Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vergleiche Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem "unermüdlichen, friedlichen Kampf" zu verteidigen (VOA 26.9.2021). Die Angst vor einem Rückschritt in die Diktatur wächst, und so demonstrierten am Samstag den 25.9.2021 in Tunis rund 2000 Menschen gegen die weitreichende Ausweitung der Macht von Präsident Saïed, gefolgt von einem großen Polizeiaufgebot. In den Tagen zuvor, hatten auch Demonstrationen von Unterstützern der Verfassungsänderungen stattgefunden (Spiegel 26.9.2021). Mehr als 100 prominente Funktionäre der Ennahda, darunter Gesetzgeber und ehemalige Minister, traten am Samstag [den 25.9.2021] aus Protest gegen das Verhalten der Führung zurück (VOA 26.9.2021). Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021; vgl. VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vgl AJ 26.9.2021).Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021; vergleiche VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vergleiche AJ 26.9.2021). Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a; vgl. ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, "so schnell wie möglich" eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vgl. AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, "der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen". Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als "Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen" (n-tv.de 29.9.2021; vgl. ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021).Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a; vergleiche ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, "so schnell wie möglich" eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, "der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen". Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als "Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen" (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021). Bouden hat sich als neue Regierungschefin vor allem ein Ziel gesetzt: »Unsere Hauptaufgabe wird die Korruptionsbekämpfung sein«, schrieb sie auf Twitter. Korruption ist in Tunesien weitverbreitet. Auch viele Abgeordnete des Parlaments, insbesondere der islamistischen Partei Ennahda, gelten als bestechlich (Spiegel 29.9.2021a). Laut der Nachrichtenagentur Anadolu hat die wenig bekannte Ingenieurin keine politische Zugehörigkeit (AJ 29.9.2021). Es gab keine unmittelbare Reaktion der Gewerkschaft oder der politischen Parteien auf die Ernennung von Bouden. Die großen Parteien im Parlament könnten jedoch die Rechtmäßigkeit ihrer Ernennung und die jeder neuen Regierung oder der Politik, die sie ohne die Zustimmung der suspendierten Kammer umzusetzen versucht, anfechten (France24 29.9.2021). Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vgl. Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vgl. Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021).Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021).Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vergleiche Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vergleiche Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021)., Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020a): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 7.10.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● AJ - Al Jazeera (29.9.2021): Who is Najla Romdhane, Tunisia’s first female prime minister?, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/29/who-is-najla-romdhane-tunisias-first-female-prime-minister, Zugriff 29.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (26.9.2021): Hundreds of Tunisians protest President Saied’s ‘power grab’, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/26/hundreds-gather-in-tunisia-to-oppose-president-saieds-power-grab, Zugriff 27.9.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.7.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.html, Zugriff 7.10.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.html, Zugriff 7.10.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.html, Zugriff 7.10.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (21.10.2019): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● BR 24 - Bayrischer Rundfunk (26.7.2021): Aufstände in Tunesien: Ein Land vor dem Zusammenbruch, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/aufstaende-in-tunesien-ein-land-vor-dem-zusammenbruch,SeGqOg5, Zugriff 7.10.2021 ● Daily Sabah (26.9.2021): Tunisians demand resignation of President Saied amid power grab, https://www.dailysabah.com/world/africa/tunisians-demand-resignation-of-president-saied-amid-power-grab, Zugriff 7.10.2021 ● DS - der Standard (10.1.2020): Tunesisches Parlament stimmt gegen Technokraten-Kabinett von designiertem Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000113173373/tunesisches-parlament-stimmt-gegen-technokraten-kabinett-von-designiertem-regierungschef, Zugriff 7.10.2021 ● DW - Deutsche Welle (22.9.2021): Tunisia: President Kais Saied declares he will rule by decree, https://www.dw.com/en/tunisia-president-kais-saied-declares-he-will-rule-by-decree/a-59267812, Zugriff 7.10.2021 ● DW - Deutsche Welle (26.7.2021): Tunesien stürzt in eine Verfassungskrise, https://www.dw.com/de/tunesien-st%C3%Bcrzt-in-eine-verfassungskrise/a-58636341, Zugriff 7.10.2021 ● DW - Deutsche Welle (27.2.2021): Politische Krise in Tunesien spitz sich zu, https://www.dw.com/de/politische-krise-in-tunesien-spitzt-sich-zu/a-56726821, Zugriff 7.10.2021 ● EN - Euronews.com (26.7.2021): Tunesien - Politische Krise in Tunesien: Proteste für und gegen Präsident Saïed, https://de.euronews.com/2021/07/26/politische-krise-in-tunesien-proteste-fur-und-gegen-prasident-Saïed, Zugriff 7.10.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.7.2021a): Politische Krise in Tunesien : Manche feiern, andere sprechen vom Putsch, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/krise-in-tunesien-entmachtung-des-ministerpraesidenten-17455197.html, Zugriff 7.10.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.7.2021b): Nach Protesten wegen Corona : Tunesiens Präsident entmachtet Regierungschef und Parlament, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesiens-praesident-entlaesst-regierungschef-proteste-wegen-corona-17454334.html, Zugriff 7.10.2021 ● France24 (29.9.2021): Tunisia's president names Bouden first woman PM, asks her to form govt, https://www.france24.com/en/live-news/20210929-tunisian-president-tasks-first-woman-pm-najla-boudin-ramdan-with-forming-government, Zugriff 29.9.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● LM - Le Monde (24.9.2021): En Tunisie, des voix s’inquiètent d’un régime d’exception «sans aucun garde-fou», https://www.lemonde.fr/afrique/article/2021/09/24/en-tunisie-des-voix-s-inquietent-d-un-regime-d-exception-sans-aucun-garde-fou_6095880_3212.html, Zugriff 27.9.2021 ● Merip.org (16.3.2021): Tunisia’s Marginalized Redefine the Political, https://merip.org/2021/03/tunisias-marginalized-redefine-the-political/, Zugriff 7.10.2021 ● n-tv.de (29.9.2021): Tunesien wird erstmals von einer Frau regiert, https://www.n-tv.de/politik/Tunesien-wird-erstmals-von-Frau-regiert-article22837020.html, Zugriff 30.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail ● ÖB - Österrichische Botschaften [Österreich] (24.9.2021): Tunesien - StP Said formalisiert die de facto Machtübernahme vom 25.
Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021).Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt"
Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021). Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021).Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021). Im Vorfeld der Wahlen 2019 äußerten tunesische Journalisten ihre Besorgnis über den Einfluss der Regierung auf die öffentliche Rundfunkanstalt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde auch unter den COVID-19-bezogenen Notstandsmaßnahmen Ende März 2020 eingeschränkt, die zunächst alle Versammlungen untersagten. Das Protestverbot wurde im November 2020 in eine weitere Anordnung aufgenommen, aber die Beschränkungen für Massenversammlungen wurden in einer Anordnung vom Dezember 2020 wieder gelockert. Dennoch kam es im Mai 2020 zu kleineren Protesten. Ende Juni 2020 protestierten Demonstranten in der Stadt Tataouine gegen die hohe Arbeitslosigkeit und stießen mit den Behörden zusammen, nachdem ein Aktivist festgenommen worden war. Das Innenministerium berichtete von zehn Verhaftungen nach diesen Zusammenstößen. Im Oktober 2020 protestierten Demonstranten vor dem Parlamentsgebäude in Tunis gegen einen Gesetzesvorschlag, der dem Sicherheitspersonal Immunität gewähren würde; die Teilnehmer wurden von den Sicherheitskräften körperlich angegriffen und mehrere wurden festgenommen. Andere Demonstrationen verliefen im Laufe des Jahres jedoch ohne gewaltsames Eingreifen (FH 3.3.2021). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 30.3.2021). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni
offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.10.2021 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 21.10.2021 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Tunesien. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Im Verfahren behauptete er, seinen tunesischen Reisepass in Serbien verloren zu haben. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 22.04.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im zentralen Melderegister. Dass er am 01.05.2022 unangemeldet das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ und bislang nicht in dieses zurückgekehrt ist, ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)", wo sich ein entsprechender Vermerk findet und er mit dem besagten Tag auch der Kategorie "Quartier unstet" zugewiesen wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Strafregister der Republik. 2.3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Erwägungen. Er habe in Tunesien Schulden in Höhe von ca. 70 Millionen Dinar und wolle in Europa arbeiten, um diese zu begleichen. Auch sei er mehrfach von seinen Gläubigern, bei welchen es sich um Privatpersonen handle, bedroht worden, habe sich jedoch nicht hilfesuchend an die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates gewandt und könne er die Bedrohungshandlungen auch nicht näher beschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass aus dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung seiner Person abgeleitet werden kann. In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers behaupteten Bedrohungen durch private Gläubiger ist zunächst zu betonen, dass er im Verfahren weder die angeblichen Verfolger noch konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen – auch auf explizite Nachfragen des Einvernahmeleiters der belangten Behörde - auch nur ansatzweise zu konkretisierten vermochte, sodass seinen insoweit gänzlich vage und oberflächlich gebliebenen Schilderungen bereits für sich betrachtet keine Verfolgungshandlung von maßgeblicher Intensität entnommen werden kann. Dessen ungeachtet kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung ohnedies nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN) und ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was nach höchstgerichtlicher Judikatur für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden, staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Vielmehr wäre es im konkreten Fall daher dem Beschwerdeführer oblegen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen könnten, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers im Verfahren zu keinem Zeitpunkt dargetan und gab er vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich im Hinblick auf eine etwaige Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen hilfesuchend an die staatlichen Behörden Tunesiens zu wenden.Dessen ungeachtet kann einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung ohnedies nur dann Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN) und ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung gilt, was nach höchstgerichtlicher Judikatur für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden, staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. Vielmehr wäre es im konkreten Fall daher dem Beschwerdeführer oblegen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen könnten, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers im Verfahren zu keinem Zeitpunkt dargetan und gab er vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, gar nicht erst den Versuch unternommen zu haben, sich im Hinblick auf eine etwaige Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen hilfesuchend an die staatlichen Behörden Tunesiens zu wenden. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Vielmehr ist ausgehend von seinen Ausführungen und der von ihm geschilderten, aus seiner Sicht unbefriedigenden wirtschaftlichen Situation seiner Familie davon auszugehen, dass er Tunesien aus rein wirtschaftlichen Erwägungen verließ. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Überdies hat er in Tunesien bereits seinen Lebensunterhalt von 2000 bis 2012 als Verkäufer und ab 2012 bis zu seiner Ausreise als Landwirt bestritten. Auch wenn er die wirtschaftliche Situation seiner Familie letztlich als unbefriedigend empfunden und auch diverse Schulden bei privaten Gläubigern angehäuft haben mag, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass Tunesien über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile verfügt und auch die Grundversorgung der Bevölkerung als gut gilt (vgl. Punkt II.1.3.). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über ein umfassendes und intaktes familiäres Netzwerk in Tunesien, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Überdies hat er in
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.