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{'item': 'I408 2174195-5'}

Obsah (11)Art. 133§ 68§ 57§ 9Art 8§ 52§ 55§ 18§ 53§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlI408 2174195-5 SpruchI408 2174195-5/6E, I408 2174195-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 in Italien als Volljähriger (Geburtsdatum: XXXX 1996) erfolglos Asyl und stellte nach illegaler Einreise am 09.10.2016 in Österreich als Minderjähriger Geburtsdatum: XXXX 1999) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Nigeria auf Grund einer von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung (vergrößerter Bauch bzw. Nabel) von seinem Stiefbruder und dessen Kultistenfreunde verfolgt und bedroht werde.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 in Italien als Volljähriger (Geburtsdatum: römisch 40 1996) erfolglos Asyl und stellte nach illegaler Einreise am 09.10.2016 in Österreich als Minderjähriger Geburtsdatum: römisch 40 1999) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Nigeria auf Grund einer von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung (vergrößerter Bauch bzw. Nabel) von seinem Stiefbruder und dessen Kultistenfreunde verfolgt und bedroht werde. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2017 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX 1996 festgelegt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2017 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 1996 festgelegt. Mit Bescheid vom 08.09.2017 wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag auf internationalen Schutz, verbunden mit Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, ab. Diese Entscheidung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit ho. Erkenntnis vom 28.05.2018, I417 2174195-1/22E, bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die in den Beschwerdeausführungen angeführte Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert, dort in Abrede gestellt bzw. als Kopierfehler bezeichnet und auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs so in Rechtskraft.
  3. Knapp ein Monat später stellte der Beschwerdeführer am 14.06.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, in welchem er dann aber explizit ausführte, homosexuell zu sein. In Nigeria werde dies nicht akzeptiert, weshalb er das Land verlassen habe. Der Junge, mit dem er geschlafen habe, sei festgenommen worden und habe den Behörden seinen Namen gesagt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und es erging eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot. Mit ho. Erkenntnis vom 09.11.2018, I413 2174195-2/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Vom 29.10.2019 bis zum 21.03.2020 war der Beschwerdeführer in Strafhaft.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Vom 29.10.2019 bis zum 21.03.2020 war der Beschwerdeführer in Strafhaft.
  6. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er neuerlich unter Hinweis auf seine Homosexualität begründete. Außerdem könne er wegen Covid 19 nicht nach Nigeria zurückkehren und die Familie des Jungen, der verhaftet wurde, suche nach ihm. Auch dieser Antrag wurde nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 05.11.2020, I422 2174195-3/4E abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs ebenfalls unbekämpft in Rechtskraft.
  7. Am 18.03.2021 folgte dann der dritte Folgeantrag des Beschwerdeführers, in dem er wieder behauptete, homosexuell zu sein. Er wisse seit einem Monat, dass sein Lebensgefährte in Nigeria im Gefängnis ums Leben gekommen wäre. Ihm würde bei einer Rückkehr die gleiche Gefahr drohen. Außerdem sei er von der lokalen Gemeinschaft wegen seiner Homosexualität gefoltert worden und seine Familie habe seinetwegen ebenfalls Probleme bekommen.
  8. In der Einvernahme beim BFA am 08.06.2021 führte er auf Befragung ergänzend aus, dass die Familie des Freundes immer wieder zu seiner Familie komme und sich nach ihm erkundige. Sie werfe ihm vor, dass er ihren Sohn homosexuell gemacht habe. Die Polizei müsse ihn daher finden und verurteilen. Bei der letzten Demonstration, als Jugendliche gegen die Polizei demonstrierten, habe sein Freund versucht, aus dem Gefängnis zu fliehen. Dabei sei er erwischt und getötet worden. Die Demonstration sei Anfang 2021 gewesen und die Familie seines Freundes mache ihn nun wegen dessen Tod verantwortlich und er solle ihnen ausgeliefert werden. Man habe deshalb mit seiner Familie gekämpft, sei zu den Dorfältesten gegangen und haben alle über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert. Die Polizei suche nach ihm und seine Familie solle ihn ausliefern.
  9. Mit Bescheid vom 15.06.2021 hob das BFA zunächst den faktischen Abschiebeschutz auf, der mit ho. Beschluss vom 21.06.2021, I419 2174195-4 als rechtmäßig angesehen wurde.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2022 wies das BFA auch diesen den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zudem hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 17.01.2020 verloren hat (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2022 wies das BFA auch diesen den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 17.01.2020 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.04.2022 bekämpfte er diese Entscheidung und monierte, dass es zum Vorbringen seiner Homosexualität keine inhaltliche Entscheidung gebe. Der Beschwerdeführer lebe vom Verkauf der Zeitung Augustin, die begangene Straftat liege drei Jahre zurück und seit seiner Haftentlassung vor zwei Jahren sei er auch nicht mehr straffällig geworden, sodass kein Grund für eine Ausweitung des Einreiseverbotes auf acht Jahre gegeben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und hält sich seit seiner illegalen Einreise im Oktober 2016 im Bundesgebiet auf. Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und hält sich seit seiner illegalen Einreise im Oktober 2016 im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und Geschwister leben in Nigeria und der Beschwerdeführer hat noch immer Kontakt zu seiner Mutter. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. In der Vergangenheit war er wiederholt in gemeldeten Unterkünften für das BFA oder seine jeweilige Rechtsvertretung nicht greifbar und entzog bzw. verlängerte so seine Verfahren. Ein von der nigerianischen Botschaft am 07.02.2020 ausgestelltes und bis 06.04.2020 gültiges Heimreisezertifikat konnte nicht effektuiert werden (AS 175). Am 14.04.2021 lehnte er eine Verlegung in die BD Villach ab, verzichtet seither auf die Leistungen der Grundversorgung (AS 83) und ist seit November 2021 bei Ute Bock untergebracht. Es sind keine hervorzuhebenden privaten Beziehungen bekannt und der Beschwerdeführer ist aktuell weder krankenversichert noch bei einem Dienstgeber gemeldet. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über den Verkauf der Straßenzeitung „Augustin“. Am 17.01.2020 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt und war vom 21.10.2019 bis 21.03.2020 inhaftiert. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Kokainverkäufe umfassen den Zeitraum Anfang Oktober 2018 bis Anfang Oktober 2019 und von Oktober 2016 bis zumindest Ende 2019 erwarb er Cannabis für den Eigenkonsum. Mildern wurden sein Geständnis und die strafgerichtliche Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Gewinnabsicht, die Tatbegehung teils auf öffentlichen Verkehrsflächen, der lange Tatzeitraum und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet (OZ 5). Aktuell ist es dritte Versuch des Beschwerdeführers, das Verlassen Nigerias sowie die anstehende Abschiebung mit einer dort bekanntgewordenen homosexuellen Beziehung zu begründen. Zwei dieser Folgeanträge sind wegen entschiedener Sache unter Befassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig zurückgewiesen worden und im gegenständlichen Verfahren wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit ho. Beschluss vom 21.06.2021, I419 2174195-4 als rechtmäßig angesehen, eine Entscheidung, die ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria werden auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall relevant sind: In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). , Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021).
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vorverfahren des Beschwerdeführers vom 28.05.2018 (I417 2174195-1/22E), 09.11.2018 (I413 2174195-2/3E), 05.11.2020 (I422 2174195-3/4E) und 21.06.2021 (I419 2174195-4/5E). Daraus ergibt sich zweifelsfrei die rechtskräftige Abweisung des ersten Asylantrages wegen der von ihm behaupteten Verfolgung in Nigeria durch seinen Stiefbruder und dessen Kultistenfreunde wegen einer bei ihm von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung (vergrößerter Bauch bzw. Nabel). Die beiden rechtskräftigen Zurückweisungen wegen einer bekanntgewordenen homosexuellen Beziehung durch die Gesellschaft bzw. den Behörden sowie der Familie seines Partners ergeben sich aus den dazu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Das nunmehrige Vorbringen entspricht seinen Angaben bei der Erstbefragung am 18.03.2021 (AS 27) und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.06.2021 (AS 231). Die massiven Straftaten des Beschwerdeführers im Zeitraum 2016 bis 2019 sind dem dazu ergangen Straferkenntnis entnommen. Die nicht zustande gekommenen Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer an den gemeldeten Wohnsitzen und die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen entsprechen den jeweiligen Inhalt der vorliegenden Behördenakten. Die aktuelle Unterbringung bei Ute Bock und die fehlende Krankenversicherung bzw. Anmeldung bei einem Dienstgeber entspricht dem dazu eingeholten ZMR und SVS Auszug. Die Beschäftigung als Augustin-Verkäufer ist dem Beschwerdevorbringen entnommen. Die Feststellungen zu den in Nigeria lebenden Verwandten und dem Kontakt zu seiner Mutter beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.06.
  4. Dabei machte er zwar geltend, an Depressionen zu leiden, brachte dafür allerdings keine Diagnose in Vorlage und gab auch an, keine Medikamente zu nehmen und nicht in Behandlung zu sein. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.06.2021 gab er an, dass es ihn verrückt mache, dass seine Asylanträge „dauernd abgelehnt“ werden (AS 235). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit der wiederholten Ablehnung seiner Asylanträge nicht einverstanden ist, eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung dieser psychischen Probleme ist aber weder vorgebracht worden noch aus dem Akteninhalt erkennbar, zumal er aktuell auch nicht krankenversichert ist. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme am 08.06.2021 und am 15.06.2021 noch in der Beschwerde substantiiert entgegen. Da nicht von einem Vorliegen homosexueller Neigungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird, erübrigen sich Ausführungen zur Lage von Homosexuellen in Nigeria.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG vor.Da bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Hier kommt eine meritorische Entscheidung über den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz nicht in Betracht, weil sie dieselben Fluchtgründe geltend machen wie in den vorangegangenen Folgeverfahren und keine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhalts festgestellt werden konnte. Im Vergleich zu diesen rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren ist demnach keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten. Dem nunmehr Vorbringen, sein Partner sei bei einem Ausbruchversuch aus dem Gefängnis getötet worden, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen seiner und der Familie seines Partners gekommen und auch die Dorfältesten hätte von seiner Homosexualität erfahren, ist zudem auch kein glaubhafter Kern zuzuerkennen. Dem Beschwerdevorbringen, es habe zur nachträglich vorgebrachten Homosexualität des Beschwerdeführers keine inhaltliche Entscheidung gegeben, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seines ersten Asylverfahren damit konfrontiert und darauf angesprochen wurde und eine Homosexualität ausdrücklich in Abrede gestellt wurde. Es liegt daher auch insoweit keine Neuerung vor, die eine meritorische Entscheidung bedingt. Der Beschwerdeführer hat weder neue oder geänderte Fluchtgründe noch entscheidungserhebliche Änderungen seiner persönlichen und familiären Situation oder der Lage in Nigeria vorgebracht. Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (§§ 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in den Vorentscheidungen angenommenen Sachverhalt vorliegt war keine meritorische Entscheidung zu treffen und die Rechtssache

§ 68

AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in den Vorentscheidungen angenommenen Sachverhalt vorliegt war keine meritorische Entscheidung zu treffen und die Rechtssache

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Auch eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Auch eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Basierend auf diesen Grundsätzen ist keine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit den vorangegangenen Asylverfahren eingetreten. Die Rückkehrentscheidung greift nicht in ein Familienleben ein, weil keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privatleben ist vergleichsweise gering, weil er sich in Österreich in keiner Weise integriert hat. Er ist massiv straffällig geworden, beherrscht die deutsche Sprache nur rudimentär, ist bei Ute Bock untergebracht und hat es bisher nicht über einen Augustin-Verkäufer hinausgebracht. Er hat weiterhin Kontakte zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und wo mehrere Angehörige leben. Er ist mit den Gepflogenheiten in Nigeria vertraut und spricht die dort üblichen Sprachen. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Entscheidungswesentliche Verfahrensverzögerungen die der Behörde zuzurechnen sind, liegen nicht vor. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.). Da wie umseits ausgeführt keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. 3.
  3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückgewiesen wurde, war keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde, war keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. 3.

  1. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): In § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht ua. dann verliert, wenn er straffällig geworden ist (Z 1). Ein Fremder ist nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) verurteilt worden ist.In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht ua. dann verliert, wenn er straffällig geworden ist (Ziffer eins,). Ein Fremder ist nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.01.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt, weshalb die Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechtes mit diesem Tag nicht zu beanstanden ist. 3.
  3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall ein achtjähriges Einreiseverbot und stützte dieses auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Damit ist die belangte Behörde völlig im Recht, weil der Beschwerdeführer am 17.01.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt wurde. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562). Damit kommt dem Umstand, dass er seit seiner Haftentlassung, das ist bei Berücksichtigung der anschließend verhängten Schubhaft der 24.08.2020, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, keine Entscheidungsrelevanz zu. Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall ein achtjähriges Einreiseverbot und stützte dieses auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Damit ist die belangte Behörde völlig im Recht, weil der Beschwerdeführer am 17.01.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt wurde. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562). Damit kommt dem Umstand, dass er seit seiner Haftentlassung, das ist bei Berücksichtigung der anschließend verhängten Schubhaft der 24.08.2020, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, keine Entscheidungsrelevanz zu. So kommt auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zu der Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Delinquenz und hat der Beschwerdeführer darüber hinaus durch seine fehlende Akzeptanz fremden- und asylrechtlicher Entscheidungen gegenüber eindrücklich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieses Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Ebenso stehen keine maßgeblichen privaten Interessen der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Art 8 Abs. 2 EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Auch die gewählte Dauer des Einreiseverbotes bereitet vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Auftretens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweist das Einreiseverbot als rechtmäßig und ist die festgesetzte Dauer als angemessen und erforderlich zu qualifizieren.So kommt auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zu der Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Delinquenz und hat der Beschwerdeführer darüber hinaus durch seine fehlende Akzeptanz fremden- und asylrechtlicher Entscheidungen gegenüber eindrücklich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieses Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Ebenso stehen keine maßgeblichen privaten Interessen der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht nur als verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen. Auch die gewählte Dauer des Einreiseverbotes bereitet vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Auftretens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweist das Einreiseverbot als rechtmäßig und ist die festgesetzte Dauer als angemessen und erforderlich zu qualifizieren. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und von seinen in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und von seinen in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht. In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entfällt die Beschwerdeverhandlung auch

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist (VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entfällt die Beschwerdeverhandlung auch

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist (VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2174195.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.