Obsah (20)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlL518 2253604-1 Spruch, L518 2253604-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) ist seit 9/2017 im Besitz eines bis 30.04.2021 befristeten Behindertenausweises mit einem GdB von 60 vH mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Der BF beantragte mit Schreiben vom 23.02.2021, einlangend bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) am 06.04.2021, die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der BF ein ärztliches Befundkonvolut in Vorlage.Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) ist seit 9 aus 2017, im Besitz eines bis 30.04.2021 befristeten Behindertenausweises mit einem GdB von 60 vH mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Der BF beantragte mit Schreiben vom 23.02.2021, einlangend bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) am 06.04.2021, die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der BF ein ärztliches Befundkonvolut in Vorlage. Mit Schreiben vom 20.04.2022 wurde der BF um Übermittlung eines Pflegegeld-Gutachtens inklusive Stundentafel in Kopie ersucht. Im Gefolge übermittelte der BF ein Pflegegeld-Gutachten vom 19.04.
- Am 21.07.2021 wurde der BF durch Drin. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und ergab das am 23.07.2021 vidierte Gutachten einen GdB von 40 v.H. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde verneint. Am 21.07.2021 wurde der BF durch Drin. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und ergab das am 23.07.2021 vidierte Gutachten einen GdB von 40 v.H. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde verneint. Mit Schreiben vom 28.07.2021 wurde dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 28.07.2021 wurde dem BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme vom 9.8.2021 monierte die Mutter die im Sachverständigengutachten angeführte „angegebene Stabilisierung, Nachreifung bei angeblich altersentsprechenden kognitivem Entwicklungsstand“, zumal dies nicht der Realität entspreche. Der Wechsel des BF in die Volksschule mit sonderpädagogischen Förderbedarfsangebot unterstreiche den nicht altersentsprechenden kognitiven Entwicklungsstand. Neue Beweismittel werden nachgereicht. Mit Mail vom 6.9.2021 moniert der Vater des BF die dubiosen Einstufungen mit sinnlosen 3 Minuten Tests und droht, das Gutachten der AK vorzulegen. Zuletzt meinte er „Ich vermute wir werden noch viel miteinander zu tun haben“. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.11.2021 äußert sich der Vater des BF dahingehend „das unverschämte Gutachten ihrer Mitarbeiterin ist eine Lüge. Ich werfe ihnen vor, unsere Pflegestufe 3 aushebeln zu wollen“. Die Pflegestufe 3 basiere auf der Nichtbenutzung des Schulbusses dies bedingt wiederum die Zusatzeintragung im Behindertenpass „Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit Begleitperson“. Am 15.01.2022 wurde der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin klinisch untersucht und ergab das am 24.01.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 15.01.2022 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin klinisch untersucht und ergab das am 24.01.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: „Anamnese: Aktengutachten von 7/2021: GdB 40%, keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; Kind habe Autismus, solle wegen Autismuskontrolle zur Untersuchung kommen, es wird auf Befunde verwiesen keine Operationen bisher Derzeitige Beschwerden: hat in Schule Begleitperson, schulische Probleme, immer wieder Schulwechsel-erzwungen von Schulbehörde, hat jetzt dritte Schule, Lehrer haben sich geweigert Niklas zu beschulen, Vater kann nicht verantworten dass er selber mit Schulbus fährt, merkt sich keine Wochentage, kann viele Dinge nicht richtig einschätzen, zieht Kleidung verkehrt an, Körperpflege-merkt sich Anweisungen nicht, das alles lässt den Vater verzweifeln, wirft oft Trinktasse beim Essen um, geht oft auf Zehenspitzen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine, Therapie sei ausgereizt, damit andere Personen einen Therapieplatz bekommen, Sozialanamnese: besucht
- Klasse VS XXXX , wohnt bei Eltern in einem Haus, 1 Schwester, diese würde darunter leiden, weil Eltern sich 24 Stunden um Ihn kümmern müssen;besucht
- Klasse VS römisch 40 , wohnt bei Eltern in einem Haus, 1 Schwester, diese würde darunter leiden, weil Eltern sich 24 Stunden um Ihn kümmern müssen; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten von 7/2021: Asperger Syndrom, zur Beobachtung einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitssteuerung, Schetismus, insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand XXXX keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand römisch 40 Asperger-Syndrom in leichter Ausprägung ADHS Verdacht in Beobachtung Schetismus (aus Vorbefund übernommen, heute nicht untersucht) Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit (aus Vorbefund übernommen, heute nicht untersucht, nicht beurteilt Schwächen in der sozialen Adaption Status Psychicus’ Niklas kommt in Begleitung seiner Mutter in gutem Allgemeinzustand und Pflegezustand. Er ist bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Kooperation ist als sehr gut einzustufen. Sein Verhalten ist höflich, angepasst. Mit zunehmender Gesprächsdauer stellen sich eindeutig unruhige Züge ein, es bestand eine Sitzunruhe. Emotional wirkt er ausgeglichen, fröhlich, eloquent, auskunftswillig. Seine Affekte waren fröhlich, die Affizierbarkeit war gut gegeben. Blickkontakt war gut vorhanden. Mimik und Gestik ausreichend. Die Sprache war gut differenziert und verständlich, er erzählt auch 2 Witze. Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Altgedächtnis im Rahmen der Untersuchung gut gegeben. Formaler Gedankengang wirkt unauffällig. Keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen, keine Zwänge, keine Tics, kein Hinweis auf vegetative Störungen, keine zirkadianen Besonderheiten und keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Zusammenfassung Im heutigen Gespräch zeigt sich v.a. die ADHS-Symptomatik im Vordergrund. Es wurde eine Aufklärung über das Krankheitsbild ADHS und die therapeutischen Möglichkeiten gegeben, wie pädagogische Unterstützung in Sachen Konzentrationstraining, Struktur, es wurden auch Buchempfehlungen dafür gegeben. Weiters wurde über die Medikationsmöglichkeit mit Methylphenidat aufgeklärt und schriftliches Material der Mutter mitgegeben. Es sollen noch Schülerbeobachtungsbögen und Fremd- und Selbstbeobachtungsbögen ausgefüllt werden diese werden dann in 2 Monate nach Schulbeginn uns zugeschickt und von uns ausgewertet. Eine weitere Kontrolle soll spätestens in 1 Jahr stattfinden bzw. bei Problemen in der neuen Schule oder bei Bedarf einer Medikation. Kindergartenbericht (2014, 2015, ohne Datum) Schülerbeobachtungsbogen (10/2021): Schüler ist erst 5 Wochen in der Schule, schwer zu beurteilen, erste Auffälligkeiten aufgetreten;Schülerbeobachtungsbogen (10 aus 2021,): Schüler ist erst 5 Wochen in der Schule, schwer zu beurteilen, erste Auffälligkeiten aufgetreten; Einspruch zu Parteiengehör zur Ausstellung eines Behindertenpass (8/2021) für XXXX SV XXXX Einspruch zu Parteiengehör zur Ausstellung eines Behindertenpass (8 aus 2021,) für römisch 40 SV römisch 40 Sehr geehrte Damen und Herren, wurden soeben von der Arbeiterkammer beraten. Wir haben Einwendungen zum Ergebnis Ihres Bescheides. Die angegebene Stabilisierung, Nachreifung bei angeblich altersentsprechenden kognitivem Entwicklungsstand, entspricht nicht der Realität. Weiter wechselt XXXX in eine Volksschule mit mehr sonderpädagogischen Förderbedarfsangebot.Weiter wechselt römisch 40 in eine Volksschule mit mehr sonderpädagogischen Förderbedarfsangebot. Unter anderem, dieser Wechsel unterstreicht den nicht altersentsprechenden kognitivem Entwicklungsstand. es wurde mitgebracht: Bescheid (Bildungsdirektion XXXX ):es wurde mitgebracht: Bescheid (Bildungsdirektion römisch 40 ): es besteht weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf, nach Lehrplan der Volkschule, die geeignete Schule ist die Volkschule XXXX .es besteht weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf, nach Lehrplan der Volkschule, die geeignete Schule ist die Volkschule römisch 40 . Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adip. Größe: 153,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 92/66 Klinischer Status – Fachstatus: groborientierend: Sicht und Gehör ausreichend, cardiopulmonal unauffällig, Wirbelsäule im Lot, dermatologisch unauffällig, Beweglichkeit der Extremitäten seitengleich symmetrisch Gesamtmobilität – Gangbild: sicher aufrecht raumgreifend ohne Hilfsmittel Status Psychicus: während Untersuchung kaum auffällig, prompter Rapport, zügiger Untersuchungsablauf, An-Ausziehen selbstständig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr., Gdb % 1) Asperger Syndrom, zur Beobachtung, einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitssteuerung, Schetismus, Schwächen in der sozialen Adaption motorische Ticstörung larvierte emotionale Belastungsstörung Entwicklungsstörung der Motorik Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens Wahrnehmungsstörung Entwicklungsstörung der Selbständigkeit aktueller Fachbefund vorliegend, (9/2021," im Gespräch zeigte sich bei v.a. die ADHS-Symptomatik im Vordergrund", Schülerbeobachtung wurde initiiert), Bericht nach 5 Wochen mit Auffälligkeiten liegt vor, sonderpädagogischer Förderbedarf dokumentiert, Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum auffällig, dem Vorgutachten folgend1) Asperger Syndrom, zur Beobachtung, einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitssteuerung, Schetismus, Schwächen in der sozialen Adaption motorische Ticstörung larvierte emotionale Belastungsstörung Entwicklungsstörung der Motorik Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens Wahrnehmungsstörung Entwicklungsstörung der Selbständigkeit aktueller Fachbefund vorliegend, (9 aus 2021,," im Gespräch zeigte sich bei v.a. die ADHS-Symptomatik im Vordergrund", Schülerbeobachtung wurde initiiert), Bericht nach 5 Wochen mit Auffälligkeiten liegt vor, sonderpädagogischer Förderbedarf dokumentiert, Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum auffällig, dem Vorgutachten folgend Pos. Nr. 03.02.01, GdB 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus Position Nummer 1 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung Nachuntersuchung 07/2026 - laut VorgutachtenNachuntersuchung 07 aus 2026, - laut Vorgutachten
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? laut Vater könne das Kind keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, objektiv befundgestützt lässt sich keine Funktionseinschränkung objektivieren, die die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel objektivieren lässt, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist möglich, Ein-Aussteigen ist möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, die Benutzung von Haltegriffen ist möglich, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 26.01.2022 wurde dem BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme legte der BF Auszüge aus der Kommunikation zwischen Eltern und Lehrer vor, um zu beweisen, dass sich der BF nicht organisieren könne. Er monierte die Nichtberücksichtigung seiner bereits dargelegten Probleme im Alltag. Er könne keine Schnürsenkel selbständig binden; er hielt einen gehbehinderten Man für einen Betrunkenen, er sei aus dem Zug ausgestiegen um diesen zu fotografieren. Sofern im Gutachten das selbständige An- und Auskleiden festgestellt wurde, sei dies nicht richtig. Dem BF seien seine Anziehsachen richtig herum hingehalten worden. Er könne sich nicht selbst organisieren und schon gar nicht eine Bus- oder Zugfahrt. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Gutachten berücksichtigt wurden.
dem Befundbericht der BB in L. vom 02.09.2021 leide er an ADHS, sowie an einer Entwicklungsstörung mittleren Grades und würden zusätzliche motorische Störungen bzw Defizite bestehen, weshalb die Pos. Nr. 03.02.02 der Einschätzungsverordnung heran zu ziehen gewesen wäre. Die Bildungsdirektion habe ihm bescheidmäßig einen weiterhin bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf bescheinigt, da es in den letzten Wochen und Monaten zu keiner Besserung seines Gesundheitszustandes bzw seiner Entwicklung gekommen sei. Der Entwicklungsdiagnostische Befund der BB in L. vom 14.11.2019 beurteilte seine Kompetenzen hinsichtlich Ausdauer, Aufmerksamkeit und Reflexivität mit „eingeschränkt“. Darin werden auch seine schulischen Fähigkeiten als problematisch beschrieben sowie das Verstehen von Arbeitsaufträgen und das Schreibtempo. Die Merkfähigkeit würde lediglich im Durchschnittsbereich liegen, ebenso wie seine schulischen Fertigkeiten in den schriftsprachlichen Leistungen. Sein freies Schreiben sei überhaupt nicht beurteilbar, das Abschreiben unterdurchschnittlich und auch der Inhalt von Aufsätzen sei darin nicht beurteilbar. Hinsichtlich der Mathematik würden lediglich durchschnittliche Leistungen bestehen und das Kopfrechnen werde dabei überhaupt unterdurchschnittlich eingeschätzt. Dazu fallen auch feinmotorische Schwächen und Schwierigkeiten in der Handlungsplanung bzw. Umsetzung von koordinierten Handlungen auf. Zudem bescheinige dieser Befund beim Benennen von Emotionen bzw. was das sozial-emotionale Verhalten betreffe einen unterdurchschnittlichen Wert. Die Lehrkräfte beschreiben sein Verhalten mit auffällig und sein prosoziales Verhalten sei grenzwertig. Bezugnehmend auf ein Verfahren vor dem LG R. als Arbeits- und Sozialgericht sei ihm im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.04.2018 eine Autismusspektrumsstörung und ein Entwicklungsrückstand, motorische Defizite und motorische Ungeschicklichkeit, sowie eine Verhaltens- und Lernstörung bescheinigt worden. Er erhalte weiterhin Pflegegeld der Stufe 3 auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit. Im gegenständlichen Sachverständigengutachten wurde übersehen, dass bei ihm der Bedarf einer Begleitperson gegeben sei. Nachdem er nicht alleine den Schulbus benützen könne, werde der Schultransport von seinen Eltern durchgeführt. Vor diesem Hintergrund könne jedenfalls nicht von einer Stabilisierung, einer Nachreifung bzw. von einem altersentsprechenden kognitiven Entwicklungsstand gesprochen werden. Entgegen den Feststellungen im Gutachten könne er sich nur mit Hilfe seiner Eltern An- und Auskleiden. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und ihm ab 01.05.2021 einen Grad der Behinderung con 50 vH. zuzuerkennen um einen Behindertenpass zu bekommen. Überdies beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Es war nicht festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.01.2022 (Allgemeinmediziner) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Demzufolge liegt, im Einklang mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel stehend, Asperger Syndrom, zur Beobachtung, einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitssteuerung, Schetismus, Schwächen in der sozialen Adaption motorische Ticstörung larvierte emotionale Belastungsstörung Entwicklungsstörung der Motorik Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens Wahrnehmungsstörung Entwicklungsstörung der Selbständigkeit aktueller Fachbefund vorliegend (9/2021," im Gespräch zeigte sich bei v.a. die ADHS-Symptomatik im Vordergrund", Schülerbeobachtung wurde initiiert), Bericht nach 5 Wochen mit Auffälligkeiten liegt vor, sonderpädagogischer Förderbedarf dokumentiert, vor. Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum auffällig, dem Vorgutachten folgend, mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. vor.Demzufolge liegt, im Einklang mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel stehend, Asperger Syndrom, zur Beobachtung, einfache Aktivitäts-und Aufmerksamkeitssteuerung, Schetismus, Schwächen in der sozialen Adaption motorische Ticstörung larvierte emotionale Belastungsstörung Entwicklungsstörung der Motorik Entwicklungsstörung der Sprache und des Sprechens Wahrnehmungsstörung Entwicklungsstörung der Selbständigkeit aktueller Fachbefund vorliegend (9 aus 2021,," im Gespräch zeigte sich bei v.a. die ADHS-Symptomatik im Vordergrund", Schülerbeobachtung wurde initiiert), Bericht nach 5 Wochen mit Auffälligkeiten liegt vor, sonderpädagogischer Förderbedarf dokumentiert, vor. Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum auffällig, dem Vorgutachten folgend, mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. vor. Die Herabstufung wurde im Vorgutachten vom 21.7.2021 mit der Stabilisierung und Nachreifung – bei zur Zeit altersentsprechend kognitivem Entwicklungsstand, Schulbesuch
- Klasse VS, anamnestisch Stützkraft, keine laufenden Therapien, begründet. Nicht nur dass durch unterschiedliche Sachverständige insoweit im Einklang stehende Beurteilungen und Ergebnisse zu Tage traten, war festzustellen, dass der BF, wenn dieser in seiner Beschwerde vom 28.03.2022 bezugnehmend auf den Befundbericht des Konventionshospitals der Barmherzigen Brüder in Linz vom 02.09.2021 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihm nicht nur der Verdacht an ADHS zu leiden bestehe, sondern tatsächlich an ADHS zu leiden, nicht schlüssig darlegte, inwiefern dies die Einschätzung beeinflußt. Zunächst ist festzuhalten, dass der bezugnehmende medizinische Bericht des Konventionshospitals in Linz der Barmherzigen Brüder (BB) vom 02.09.2021 in ihrer Multiaxialen Diagnostik einen ADHS Verdacht festhält und diesen in Beobachtung nimmt und nicht feststellt, dass der BF tatsächlich daran leidet. Aber auch bei einem positiven Ergebnis wäre dies für die Einschätzung irrelevant, zumal die Einschätzungsverordnung diesbezüglich keine Unterscheidung trifft. In der Einschätzungsverordnung werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung) erfasst. Der GdB richtet sich nach dem unterschiedlichen Schweregrad der Entwicklungsstörung. Auch wurde der bezugnehmende medizinische Bericht vom 02.09.2021 vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt. Der BF ist der Meinung, dass er an einer Entwicklungsstörung mittleren Grades leide und zusätzlich motorische Störungen bzw Defizite bestehen, weshalb die Einschätzung nach 03.02.02 erfolgen hätte müssen. Dem medizinischen Befundbericht der BB vom 02.09.2021 zur Folge zeigt sich der Neuromotorische Status weitestgehend unauffällig. Lediglich der Hampelmannsprung ist noch immer nicht sehr gut koordiniert und die Stifthaltung zeigt sich immer noch auffällig. Ansonsten ist die Feingeschicklichkeit gemessen mit dem Movement-ABC im durchschnittlichen Bereich. In der Stellungnahme vom 12.02.2022 wird vorgebracht, dass der BF seine Schnürsenkel nicht selbst binden könne. Diese vorgebrachten motorischen Störungen bzw. Defizite sind von der Entwicklungsstörung umfasst und bedingen keine Einschätzung nach 03.02.02 als Entwicklungsstörung mittleren Grades. Für die Entwicklungsstörung leichten Grades (03.02.01) ist die soziale Beeinträchtigung und der Unterstützungsbedarf maßgeblich. Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung, (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule) und ohne zusätzliche Unterstützungsbedarf beim Lernen ist der Rahmensatz zwischen 10 und 20 v.H. Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen bedingen einen Rahmensatz zwischen 30 – 40 vH. Der Sachverständige hat diesbezüglich bezugnehmend auf den aktuellen Fachbefund von 9/2021 ausgeführt: „Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum auffällig, dem Vorgutachten folgend.“ Für die Entwicklungsstörung leichten Grades (03.02.01) ist die soziale Beeinträchtigung und der Unterstützungsbedarf maßgeblich. Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung, (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule) und ohne zusätzliche Unterstützungsbedarf beim Lernen ist der Rahmensatz zwischen 10 und 20 v.H. Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen bedingen einen Rahmensatz zwischen 30 – 40 vH. Der Sachverständige hat diesbezüglich bezugnehmend auf den aktuellen Fachbefund von 9 aus 2021, ausgeführt: „Insgesamt altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand bei unterdurchschnittlich ausgeprägter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Psychosoziale Belastungsfaktoren innerhalb der Familie erhebbar, Schwächen in der sozialen Adaptation, mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, keine laufenden Therapiemaßnahmen, keine Dauermedikation, altersentsprechend kognitiver Entwicklungsstand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum auffällig, dem Vorgutachten folgend.“ Eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen, globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen und eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung wie von Pos. Nr. 03.02.02 gefordert, konnten dem medizinischen Befundbericht der BB vom 02.09.2021 nicht entnommen werden. Vielmehr berichtet der BF in der Untersuchung selbst, dass er einige Freunde in der Schule hätte, mit denen er sich gut verstehe, aber er für sie zu wenig Zeit hätte (S. 2 des medizinischen Befundberichtes der BB vom 02.09.2021). Er erzielte bei der Erhebung seines aktuellen kognitiven Begabungsprofils einen Gesamtwert im durchschnittlichen Bereich. In der Verarbeitungsgeschwindigkeit schneidet der BF noch nicht altersentsprechend ab. Es gelingt ihm gut, altersentsprechend gut soziale Situationen zu erfassen und zu verstehen. Er sei kooperativ, etwas impulsiv aber in der sozialen Kommunikation keine offensichtlichen autismusspezifischen Einschränkungen, außer vorherrschenden Themen. Keine Stereotypen oder Echolalien. Sohin war der Einschätzung des Sachverständigen zu folgen, dass beim BF eine Entwicklungsstörung leichten Grades mit einem GdB von 40 vH. vorliegt. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis auf den sonderpädagogischen Förderbedarf nichts, zumal der BF die Volksschule mit Regellehrplan besucht. Anderslautende aktuelle Befunde wurden seitens des BF nicht vorgelegt. Bezugnehmend auf den Befund der BB vom 14.11.2019, wendet der BF ein, dass in diesem Befund seine Kompetenzen hinsichtlich Ausdauer, Aufmerksamkeit und Reflexivität eingeschränkt beurteilt wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Befund nicht den Anforderungen der Aktualität entspricht und der aktuelle Befund desselben Krankenhauses vom 02.09.2021 diesbezüglich ein anderes Bild zeigt. Wenn er Beschwerdeführer begründend ausführt, er beziehe Pflegegeld der Stufe 3, so übersieht er, dass in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht auf die Höhe eines von der Pensionsversicherungsanstalt zu bemessenden Pflegebedarfs und des daraus resultierenden Pflegegeldes Bezug genommen wird, sondern die Einschätzung vielmehr ohne Berücksichtigung der konkreten, individuellen Pflegesituation des Beschwerdeführers erfolgt. Seine Ausführungen zu dem ihm zuerkannten Pflegebedürftigkeit in Form von Pflegegeld führen daher aus rechtlicher Sicht nicht zu einer anderen Einstufung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei ihm der Bedarf für eine Begleitperson bestehe, nachdem es für ihn nicht möglich sei, für den Schulweg alleine den Schulbus zu benützen. Zunächst ist anzumerken, dass es für den Schulweg keinen Schulbus gibt, weshalb die Eltern den BF persönlich zur Schule bringen müssen (Gutachten betreffend die Sozialrechtssache beim LG R. 4/2018). Im selben Gutachten wird auf S. 22 auch angeführt, dass der BF für die Therapien in XXXX mit dem „Taxi“ OHNE Beanspruchung der Eltern hin und zurückgebracht wird, sohin er keiner Begleitperson bedarf. Selbst bei Fortsetzung der bereits zuvor konsumierten Therapieeinheiten steigt der Bedarf an Begleitung nicht an. Ungeachtet ob die Voraussetzungen für eine Begleitperson vorliegen, bedarf es für die Zusatzeintragung „Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ eines Behindertenausweises, über den der BF gegenständlich nicht verfügt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei ihm der Bedarf für eine Begleitperson bestehe, nachdem es für ihn nicht möglich sei, für den Schulweg alleine den Schulbus zu benützen. Zunächst ist anzumerken, dass es für den Schulweg keinen Schulbus gibt, weshalb die Eltern den BF persönlich zur Schule bringen müssen (Gutachten betreffend die Sozialrechtssache beim LG R. 4 aus 2018,). Im selben Gutachten wird auf S. 22 auch angeführt, dass der BF für die Therapien in römisch 40 mit dem „Taxi“ OHNE Beanspruchung der Eltern hin und zurückgebracht wird, sohin er keiner Begleitperson bedarf. Selbst bei Fortsetzung der bereits zuvor konsumierten Therapieeinheiten steigt der Bedarf an Begleitung nicht an. Ungeachtet ob die Voraussetzungen für eine Begleitperson vorliegen, bedarf es für die Zusatzeintragung „Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ eines Behindertenausweises, über den der BF gegenständlich nicht verfügt. Sofern der BF in seiner Stellungnahme vom 03.11.2021 zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.07.2021 ausführt, „das unverschämte Gutachten ihrer Mitarbeiterin ist eine Lüge […] Ich werfe ihnen vor, unsere Pflegestufe 3 aushebeln zu wollen […] Verweigern sie ungerechtfertigt den Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ handelt es sich dabei um böswillige Unterstellungen, die auf das schärfste zurückzuweisen sind. Hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zumutbarkeit keine vom Arzt zu beantwortende Tatsachen- sondern eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage darstellt. Seitens des ho Gerichts kann nicht erkannt werden, warum dem BF die oa. Zusatzeintragung gewährt wurde, zumal er keine der dafür maßgebenden Kriterien erfüllt. Insofern ist es unverständlich, dass der BF in den Genuss dieser Vergünstigung kam. Wenn der BF in der Stellungnahme vom 12.02.2022 die Feststellung des Sachverständigen, wonach sich der BF selbständig an- und auskleidet, moniert, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat lediglich beschrieben, dass der BF in der Lage ist, sich selbständig an- und auszukleiden. Irrelevant ist, ob ihm die Kleider hingehalten wurden. Die Mutter hat in Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens 4/2018 betreffend Sozialrechtssache vor dem LG R. als Arbeits- und Sozialgericht dem Sachverständigen gegenüber angegeben „Die Mutter würde die Ankleidesachen vorbereiten, der könne sich diese inzwischen selbst anziehen, brauche die kontinuierliche Anwesenheit der Mutter und eine abschließende Kontrolle“. Auch die übrigen Einwände in der Stellungnahme vom 12.02.2022, wonach der BF aus dem Zug aussteigt um diesen zu fotografieren oder einen gehbehinderten für eine betrunkene Person hält, sind nicht geeignet, das Sachverständigengutachten anzuzweifeln. Wenn der BF in der Stellungnahme vom 12.02.2022 die Feststellung des Sachverständigen, wonach sich der BF selbständig an- und auskleidet, moniert, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat lediglich beschrieben, dass der BF in der Lage ist, sich selbständig an- und auszukleiden. Irrelevant ist, ob ihm die Kleider hingehalten wurden. Die Mutter hat in Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens 4 aus 2018, betreffend Sozialrechtssache vor dem LG R. als Arbeits- und Sozialgericht dem Sachverständigen gegenüber angegeben „Die Mutter würde die Ankleidesachen vorbereiten, der könne sich diese inzwischen selbst anziehen, brauche die kontinuierliche Anwesenheit der Mutter und eine abschließende Kontrolle“. Auch die übrigen Einwände in der Stellungnahme vom 12.02.2022, wonach der BF aus dem Zug aussteigt um diesen zu fotografieren oder einen gehbehinderten für eine betrunkene Person hält, sind nicht geeignet, das Sachverständigengutachten anzuzweifeln. Dem medizinischen Befundbericht des Konventionsspitals der BB in L. vom 02.09.2021 ist weiters zu entnehmen, dass der BF über das Krankheitsbild ADHS aufgeklärt und über die therapeutischen Möglichkeiten informiert wurde. Der BF wurde über die Medikamentionsmöglichkeit mit Methyphenidat aufgeklärt und ihm schriftliches Material mitgegeben. Sohin sind die Therapiemöglichkeiten, wie in der Anamnese vom BF behauptet, nicht ausgeschöpft und ist wie im Gutachten angeführt eine weitere Nachreifung und Stabilisierung möglich. Bereits im Vorgutachten vom 21.07.2021 wurde auf die fehlenden laufenden Therapien hingewiesen. Dadurch dass der BF keine Therapie wahrnimmt, hat er gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Neue, dem Sachverständigenbeweis zuwiderlaufende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Beschwerdeschrift wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten (vom 15.01.2022) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
§41
Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten vom 15.01.2022 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu niedrig.
dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu niedrig.
dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass grundsätzlich einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass grundsätzlich einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2253604.1.00