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{'item': 'L518 2253611-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 7Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlL518 2253611-1 Spruch, L518 2253611-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 03.03.2021, einlangend bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) am 04.03.2021, die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der BF Privatgutachten aus 2008 und ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.05.2021 in Vorlage. Am 20.05.2021 wurde der BF durch Dr. David XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 04.07.2021 vidierte Gutachten wegen organischem Psychosyndrom nach Kohlenmonoxidvergiftung, Beinahe-Ertrinken aussagekräftige Fachbefunde vorliegend, inhaltlich kaum Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend, Lance-Adams-Syndrom, Fachbefunde vorliegend, Therapiebedürftigkeit, ätiologisch laut Fachbefunden der Kohlenmonoxid-Vergiftung und Beinaheertrinken zuzuordnen, daher auch teilweise in Position Nummer 1 mitbewertet, Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion, kein aktueller endokrinologischer Fachbefund vorliegend, anamnestisch Medikation, Nierenfunktionsstörung, Diagnose im neurologischen Fachbefund angeführt, Retentionswerte laut Fachbefund im Normbereich, kein aktueller nephrologischer Fachbefund angeführt, einen GdB von 60 v.H. Am 20.05.2021 wurde der BF durch Dr. David römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 04.07.2021 vidierte Gutachten wegen organischem Psychosyndrom nach Kohlenmonoxidvergiftung, Beinahe-Ertrinken aussagekräftige Fachbefunde vorliegend, inhaltlich kaum Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend, Lance-Adams-Syndrom, Fachbefunde vorliegend, Therapiebedürftigkeit, ätiologisch laut Fachbefunden der Kohlenmonoxid-Vergiftung und Beinaheertrinken zuzuordnen, daher auch teilweise in Position Nummer 1 mitbewertet, Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion, kein aktueller endokrinologischer Fachbefund vorliegend, anamnestisch Medikation, Nierenfunktionsstörung, Diagnose im neurologischen Fachbefund angeführt, Retentionswerte laut Fachbefund im Normbereich, kein aktueller nephrologischer Fachbefund angeführt, einen GdB von 60 v.H. Mit Schreiben vom 12.07.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 12.07.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die bP brachte mit am 22.07.2021 bei der bB einlangenden Schreiben eine begründete Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen der Gesamtgrad der Behinderung als zu nieder moniert wird. So sei auf die PNEA nicht eingegangen worden und werde sich auch die Niereninsuffizienz Grad II verschlechtern.Die bP brachte mit am 22.07.2021 bei der bB einlangenden Schreiben eine begründete Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen der Gesamtgrad der Behinderung als zu nieder moniert wird. So sei auf die PNEA nicht eingegangen worden und werde sich auch die Niereninsuffizienz Grad römisch zwei verschlechtern. Am 06.10.2021 wurde der BF durch Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 28.10.2021 vidierte Gutachten wegen Dissoziative oder psychogene nicht-epileptische Attacken im Rahmen eines Posttraumatisches Belastungssyndrom nach Beinnahe-Ertrinken-Unfall, mittlerer Rahmensatz, aufgrund der Attacken mehrmals pro Woche mit psychischer und kognitiver Einschränkung, dadurch depressiv und subjektiv arbeitsunfähig. Therapie mit Rivotril und Psychotherapie, Myoklonien bei Lance-Adams-Syndrom, mittlerer Rahmensatz, aufgrund der Myoklonien mehrmals pro Woche nach Kohlenmonoxid-Vergiftung und Beinaheertrinken. Durch Rivotril unterdrückbar, durch die Medikamentenwirkung aber sediert und Leistungsfähigkeit eingeschränkt, Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion, unterer Rahmensatz, da mit Hormonsubstitution ein stabiler Schilddrüsenstoffwechsel erreicht werden kann, Nierenfunktionsstörung, unterer Rahmensatz, aufgrund der milden Niereninsuffizienz Stadium 2 bei GFR 64 und Kreatinin von 1.26mg/dl, keine Beschwerden, keine Therapie, einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.Am 06.10.2021 wurde der BF durch Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 28.10.2021 vidierte Gutachten wegen Dissoziative oder psychogene nicht-epileptische Attacken im Rahmen eines Posttraumatisches Belastungssyndrom nach Beinnahe-Ertrinken-Unfall, mittlerer Rahmensatz, aufgrund der Attacken mehrmals pro Woche mit psychischer und kognitiver Einschränkung, dadurch depressiv und subjektiv arbeitsunfähig. Therapie mit Rivotril und Psychotherapie, Myoklonien bei Lance-Adams-Syndrom, mittlerer Rahmensatz, aufgrund der Myoklonien mehrmals pro Woche nach Kohlenmonoxid-Vergiftung und Beinaheertrinken. Durch Rivotril unterdrückbar, durch die Medikamentenwirkung aber sediert und Leistungsfähigkeit eingeschränkt, Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion, unterer Rahmensatz, da mit Hormonsubstitution ein stabiler Schilddrüsenstoffwechsel erreicht werden kann, Nierenfunktionsstörung, unterer Rahmensatz, aufgrund der milden Niereninsuffizienz Stadium 2 bei GFR 64 und Kreatinin von 1.26mg/dl, keine Beschwerden, keine Therapie, einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wogegen der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhob und Befunde von 2008 sowie einen Befundbericht von 24.08.2021 in Vorlage gebracht wurden. Eingangs wurde die unerlaubte Tonbandaufnahme anlässlich der Untersuchung moniert und diesbezüglich auf § 120 StGB verwiesen und die Vermutung angestellt, dass das Gutachten aus rechtlicher Sicht ungültig sein könnte. Bezugnehmend auf den 2008 festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH sowie auf näher genannte Befunde und Gutachten

(2008)seien seine Myoklonien mit einer Dauerinvalidität von 5 % bewertet worden. Soweit im Gutachten vom 6.10.2021 „Körper/Kognition und Psyche“ betreffend des Invaliditätsgrades miteinander verknüpft werden, sei dies für ihn nicht nachvollziehbar. Der ärztliche Sachverständige habe seine psychische Behinderung (PNEA) mit seinen körperlichen Beschwerden (Myoklonien) vermengt. Früher sei er durchschnittlich wegen der Myoklonien 2 bis 3 Tage die Woche ausgefallen, jetzt falle er im Durchschnitt 3 bis 5 Tage die Woche körperlich, kognitiv und psychisch aus. Die medikamentöse Behandlung habe seine Niere in Mitleidenschaft gezogen. In Deutschland sei PNEA mit einem Grad der Behinderung von 50 vH gerichtlich festgestellt worden und das bei einem 20 minütigen Zustand. Bei ihm vergehen Stunden. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wogegen der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhob und Befunde von 2008 sowie einen Befundbericht von 24.08.2021 in Vorlage gebracht wurden. Eingangs wurde die unerlaubte Tonbandaufnahme anlässlich der Untersuchung moniert und diesbezüglich auf Paragraph 120, StGB verwiesen und die Vermutung angestellt, dass das Gutachten aus rechtlicher Sicht ungültig sein könnte. Bezugnehmend auf den 2008 festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH sowie auf näher genannte Befunde und Gutachten
(2008)seien seine Myoklonien mit einer Dauerinvalidität von 5 % bewertet worden. Soweit im Gutachten vom 6.10.2021 „Körper/Kognition und Psyche“ betreffend des Invaliditätsgrades miteinander verknüpft werden, sei dies für ihn nicht nachvollziehbar. Der ärztliche Sachverständige habe seine psychische Behinderung (PNEA) mit seinen körperlichen Beschwerden (Myoklonien) vermengt. Früher sei er durchschnittlich wegen der Myoklonien 2 bis 3 Tage die Woche ausgefallen, jetzt falle er im Durchschnitt 3 bis 5 Tage die Woche körperlich, kognitiv und psychisch aus. Die medikamentöse Behandlung habe seine Niere in Mitleidenschaft gezogen. In Deutschland sei PNEA mit einem Grad der Behinderung von 50 vH gerichtlich festgestellt worden und das bei einem 20 minütigen Zustand. Bei ihm vergehen Stunden. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 01.02.2022 neuerlich klinisch untersucht und erbrachte die am 18.02.2022 und am 25.03.2022 vidierte Gutachtenserstellung im Wesentlichen nachstehendes inhaltsgleiches Ergebnis: „Anamnese: - vom 17.
  1. bis zum 21.08.2020 stationärer Aufenthalt an der Neurologie der XXXX bei Lance-Adams-Syndrom – hypoxische Aktionsmyoklonien bei Kohlenmonoxidvergiftung und beinahe Ertrinken 2005;- vom 17.
  2. bis zum 21.08.2020 stationärer Aufenthalt an der Neurologie der römisch 40 bei Lance-Adams-Syndrom – hypoxische Aktionsmyoklonien bei Kohlenmonoxidvergiftung und beinahe Ertrinken 2005; - Video-EEG-Monitoring 08/2020: zahlreiche nicht epileptische Myoklonien, am ehesten sukortikaler Myoklonus; interiktales EEG: unauffällig; - der Proband steht in regelmäßiger neurologischer Betreuung bei Herrn Univ.Prof.Dr.Mag. XXXX ;- der Proband steht in regelmäßiger neurologischer Betreuung bei Herrn Univ.Prof.Dr.Mag. römisch 40 ; - die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn Dr. XXXX ;- die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn Dr. römisch 40 ; Vorerkrankungen: chronische Niereninsuffizienz Stadium G2; Steatosis hepatis; kombinierte Hyperlipidämie, diätetisch eingestellt; Hypothyreose; Berufsanamnese: Herr DI XXXX hat ein abgeschlossenes Informatikstudium und ist derzeit arbeitslos.Herr DI römisch 40 hat ein abgeschlossenes Informatikstudium und ist derzeit arbeitslos. Derzeitige Beschwerden: Herr DI XXXX berichtet, er bekomme seit dem Jahr 2018 immer wieder "Aussetzer", bei welchen er zwar "da sei", aber nicht adäquat reagiere. Diese Aussetzer würden zwei- bis dreimal pro Woche auftreten, über die genaue Dauer könne er aber nichts sagen, da er allein lebe. In Stresssituationen käme es zu einer Zunahme der Frequenz. Er leide weiters seit dem Jahr 2006 unter Myoklonien an beiden obere Extremitäten. Die Muskelzuckungen würden immer an der linken Hand beginnen und sich in weiterer Folge auch auf die rechte Hand ausbreiten, das Bewusstsein sei dabei erhalten. Er könne in dieser Situation beispielsweise kein Glas halten, weil er den Inhalt ausschütten würde. Die Myoklonien würden ebenfalls mit einer Frequenz von etwa zwei- bis dreimal pro Woche auftreten. Manchmal könne er das Zucken mit der Einnahme einer Tablette Rivotril unterbinden. Gelinge das nicht, halte das Muskelzucken oft den ganzen Tag an. Es komme auch vor, dass er an einem Tag Myoklonien und "Aussetzer" habe. Er leide weiters unter Gedächtnisproblemen. Müsse er längere Zeit sprechen, werde das Reden immer undeutlicher. Außerdem ermüde er sehr rasch, depressiv sei er nicht. Beim Gehen ziehe er seit einem Unfall im Jahr 2005 das rechte Bein etwas nach und habe Probleme mit dem Gleichgewicht.Herr DI römisch 40 berichtet, er bekomme seit dem Jahr 2018 immer wieder "Aussetzer", bei welchen er zwar "da sei", aber nicht adäquat reagiere. Diese Aussetzer würden zwei- bis dreimal pro Woche auftreten, über die genaue Dauer könne er aber nichts sagen, da er allein lebe. In Stresssituationen käme es zu einer Zunahme der Frequenz. Er leide weiters seit dem Jahr 2006 unter Myoklonien an beiden obere Extremitäten. Die Muskelzuckungen würden immer an der linken Hand beginnen und sich in weiterer Folge auch auf die rechte Hand ausbreiten, das Bewusstsein sei dabei erhalten. Er könne in dieser Situation beispielsweise kein Glas halten, weil er den Inhalt ausschütten würde. Die Myoklonien würden ebenfalls mit einer Frequenz von etwa zwei- bis dreimal pro Woche auftreten. Manchmal könne er das Zucken mit der Einnahme einer Tablette Rivotril unterbinden. Gelinge das nicht, halte das Muskelzucken oft den ganzen Tag an. Es komme auch vor, dass er an einem Tag Myoklonien und "Aussetzer" habe. Er leide weiters unter Gedächtnisproblemen. Müsse er längere Zeit sprechen, werde das Reden immer undeutlicher. Außerdem ermüde er sehr rasch, depressiv sei er nicht. Beim Gehen ziehe er seit einem Unfall im Jahr 2005 das rechte Bein etwas nach und habe Probleme mit dem Gleichgewicht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox 50mcg 1 - 0 - 0 Rivotril 1mg 1 - 1 - 0 und bei Bedarf Psychotherapie 14-tägig Sozialanamnese: Der Proband ist ledig, hat keine Kinder und lebt allein. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Auszug aus der Psychosomatischen Epilepsiesprechstunde der XXXX vom 10.02.2021:Auszug aus der Psychosomatischen Epilepsiesprechstunde der römisch 40 vom 10.02.2021: Vorgeschichte/aktueller Beobachtungsgrund: Herr XXXX kommt zum vereinbarten Termin. Er befindet sich seit Anfang September 2020 hier in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Hinsichtlich seiner psychogenen nicht epileptischen Anfälle gibt er weiterhin eine Frequenz von ca. 3 pro Woche an. Dabei verspürt er eine zunehmende innerliche Anspannung/Unruhe, welche sich tagsüber steigert, bzw. gegen Abend in ein Zittern beider oberer Extremitäten übergeht. Diesbezüglich nimmt er bei Bedarf Rivotril ein.Herr römisch 40 kommt zum vereinbarten Termin. Er befindet sich seit Anfang September 2020 hier in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Hinsichtlich seiner psychogenen nicht epileptischen Anfälle gibt er weiterhin eine Frequenz von ca. 3 pro Woche an. Dabei verspürt er eine zunehmende innerliche Anspannung/Unruhe, welche sich tagsüber steigert, bzw. gegen Abend in ein Zittern beider oberer Extremitäten übergeht. Diesbezüglich nimmt er bei Bedarf Rivotril ein. Zusätzlich kommt es auch zu Konzentrationsschwierigkeiten, sogenannten Blackouts. Beide Attacken können sich in Stressmomenten bzw. Belastungssituationen hinsichtlich Intensität und Frequenz intensivieren. Neuropsychologische Diagnostik 16.10.2020: MMSE =
  3. Das wahrnehmungsgebundene logische Denken, die sprachliche Analogiebildung, das verbale Gedächtnis, die semantische und phonematische Wortflüssigkeit, das numerische Arbeitsgedächtnis, die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit und die geteilte Aufmerksamkeit sind unauffällig. Leistungsminderungen zeigen sich in der Lesegeschwindigkeit sowie geringgradig in Form einer erhöhten Fehlerhäufigkeit bei psycho-physischer Belastung, beim Kopfrechnen und der Inhibitionskontrolle. In der Selbstbeurteilung werden unauffällige Angst- und Depressivitätswerte erhoben. Insgesamt zeigt sich in vorliegender Testung neben einer leicht unterdurchschnittlichen Lesegeschwindigkeit (ev. aufgrund einer leichten Sprachbarriere) eine erhöhte Fehleranfälligkeit (exekutiv) sehr milde bei psycho-physischer Stressbelastung (eher grenzwertig), der Inhibitionskontrolle und dem Kopfrechnen. Prozedere: Bei Herrn XXXX liegt eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinahe-Ertrinken im Rahmen einer Kohlenmonoxidvergiftung 2005 vor. Diesbezüglich stehen bei ihm psychogene nicht epileptische Anfälle, welche unter Stressmomenten/Belastungen deutlich zunehmen....Bei Herrn römisch 40 liegt eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinahe-Ertrinken im Rahmen einer Kohlenmonoxidvergiftung 2005 vor. Diesbezüglich stehen bei ihm psychogene nicht epileptische Anfälle, welche unter Stressmomenten/Belastungen deutlich zunehmen.... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Der Proband zeigt sich in einem guten Allgemeinzustand. Ernährungszustand: Der Proband zeigt sich in einem adipösen Ernährungszustand. Klinischer Status – Fachstatus: NEUROLOGISCHER BEFUND: CAPUT: kein Meningismus, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibilität wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale HN frei; OBERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, Sensibilität und grobe Kraft beidseits unauffällig, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Dysdiadochokinese beidseits; STAMM: kein sensibles Niveau, BHR in allen Etagen auslösbar; UNTERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, Sensibilität und grobe Kraft beidseits unauffällig, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, KHV beidseits diskret ataktisch, Vibrations- und Lageempfinden beidseits unauffällig, Babinski beidseits negativ; Romberg-Stehversuch: diskretes Schwanken; Gesamtmobilität – Gangbild: Gesamtmobilität: ohne Einschränkungen gehfähig; Gangbild: unauffällig; Status Psychicus: lucide, zeitlich, örtlich, zur eigenen Person und situativ gut orientiert, die Stimmung situationsangepasst, in Antrieb und Affekt unauffällig, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen explorierbar, kein Hinweis auf Ängste, Zwänge oder Phobien, keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen in der Untersuchungssituation, keine akute Suizidalität; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1) Lance-Adams-Syndrom mit Aktionsmyoklonien an beiden oberen Extremitäten nach beinahe Ertrinken 2005 Die Position 04.10.02 wird mit 60% eingestuft. Die Wahl des Rahmensatzes über dem unteren Rahmensatz ergibt sich aufgrund berichteter und im Video-EEG-Monitoring 08/2020 dokumentierter Aktionsmyoklonien im Bereich beider oberen Extremitäten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche und Zunahme in Stresssituationen, aufgetreten nach einem beinahe Ertrinken mit kardiopulmonaler Reanimation 2005.Die Wahl des Rahmensatzes über dem unteren Rahmensatz ergibt sich aufgrund berichteter und im Video-EEG-Monitoring 08 aus 2020, dokumentierter Aktionsmyoklonien im Bereich beider oberen Extremitäten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche und Zunahme in Stresssituationen, aufgetreten nach einem beinahe Ertrinken mit kardiopulmonaler Reanimation
  4. Pos. Nr. 04.10.02, GdB 60 vH 2) posttraumatische Belastungsstörung mit psychogenen Anfällen Die Position 03.05.05 wird mit 50% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund psychogener Anfälle im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach beinahe Ertrinken im Jahr
  5. Der Proband steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung an der psychosomatischen Epilepsiesprechstunde der XXXX . Depressive Symptome liegen nicht vor, sodass eine höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist.Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund psychogener Anfälle im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach beinahe Ertrinken im Jahr
  6. Der Proband steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung an der psychosomatischen Epilepsiesprechstunde der römisch 40 . Depressive Symptome liegen nicht vor, sodass eine höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist. Pos. Nr. 03.05.05, GdB 50 vH 3) Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion Die Position 03.09.01 wird mit 10% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund eines unter Hormonsubstitution stabilen Schilddrüsenstoffwechsels. Pos. Nr. 09.03.01, GdB 10 vH 4) chronische Niereninsuffizienz Grad II4) chronische Niereninsuffizienz Grad römisch zwei Die Position 05.04.01 wird mit 10% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund einer milden Niereninsuffizienz Stadium II mit einer glomerulären Filtrationsrate von 64ml/min/1,73.Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund einer milden Niereninsuffizienz Stadium römisch zwei mit einer glomerulären Filtrationsrate von 64ml/min/1,
  7. Pos. Nr. 05.04.01, GdB 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Position 04.10.02 wird als führende Position angegeben und mit 60% eingestuft. Die Position 03.05.05 wird mit 50% eingestuft und führt aufgrund einer weiteren wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung zu einer Anhebung des Grades der Behinderung um 1 Stufe. Die Positionen 09.03.01 und 05.04.01 werden jeweils mit 10% angegeben und führen aufgrund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine weiteren relevanten Leiden vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einstufung der Aktionsmyoklonien im Rahmen eines Lance-Adams-Syndroms sind aus neurologischer Sicht mit 60% einzustufen, die psychogenen nicht epileptischen Anfälle im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms bei euthymer Stimmungslage und fehlenden Ängsten mit 50%. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Stufenerhöhung um 1 Stufe Nachuntersuchung 02/2024 - Eine Besserung sowohl der Aktionsmyoklonien wie auch psychogenen Anfälle erscheint unter Therapieoptimierung durchaus möglich.Nachuntersuchung 02 aus 2024, - Eine Besserung sowohl der Aktionsmyoklonien wie auch psychogenen Anfälle erscheint unter Therapieoptimierung durchaus möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ist Epileptikerin oder Epileptiker
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Proband ist ohne Einschränkungen gehfähig. Das sichere Ein- und Aussteigen, wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet, sodass keine Unzumutbarkeit vorliegt.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Mit ho Schreiben vom 07.04.2022 wurde dem BF die ggst. inhaltsgleichen Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.Mit ho Schreiben vom 07.04.2022 wurde dem BF die ggst. inhaltsgleichen Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt. Mit am 21.4.2022 datiertem Schreiben brachte der BF eine Stellungnahme ein, welche inhaltlich seinen bisherigen Schreiben vergleichbar sind. So wurde wiederum vorgetragen, dass eine allgemein ärztliche Untersuchung fehl am Platz sei und eine Aufzeichnung des BF ohne dessen Einwilligung eine Strafbarkeit gem. §120 StGB begründen würde. Desweiteren wurden Vergleiche zwischen dem PVA-Befund und dem Gutachten gezogen und die Ausführungen darin gegenübergestellt. Der Stellungnahme wurden der PVA-Befund vom 19.5.2021, ein Arztbrief von Prof. XXXX vom 2.3.2022 sowie Blutbefunde von 2015 und ein Neurologischer Endbefund von 2008 in Vorlage gebracht.Mit am 21.4.2022 datiertem Schreiben brachte der BF eine Stellungnahme ein, welche inhaltlich seinen bisherigen Schreiben vergleichbar sind. So wurde wiederum vorgetragen, dass eine allgemein ärztliche Untersuchung fehl am Platz sei und eine Aufzeichnung des BF ohne dessen Einwilligung eine Strafbarkeit gem. §120 StGB begründen würde. Desweiteren wurden Vergleiche zwischen dem PVA-Befund und dem Gutachten gezogen und die Ausführungen darin gegenübergestellt. Der Stellungnahme wurden der PVA-Befund vom 19.5.2021, ein Arztbrief von Prof. römisch 40 vom 2.3.2022 sowie Blutbefunde von 2015 und ein Neurologischer Endbefund von 2008 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Es war festzustellen, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 70 vH vorliegt. 2.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  13. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  14. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  15. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  17. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  19. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.03.2022 (Fachärztin für Neurologie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Demzufolge liegt, im Einklang mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel stehend, ein Lance-Adams-Syndrom mit Aktionsmyoklonien an beiden oberen Extremitäten nach beinahe Ertrinken 2005 vor, die Position 04.10.02 wird mit 60% eingestuft, die Wahl des Rahmensatzes über dem unteren Rahmensatz ergibt sich aufgrund berichteter und im Video-EEG-Monitoring 08/2020 dokumentierter Aktionsmyoklonien im Bereich beider oberen Extremitäten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche und Zunahme in Stresssituationen, aufgetreten nach einem beinahe Ertrinken mit kardiopulmonaler Reanimation 2005; weiters liegt eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychogenen Anfällen vor, die Position 03.05.05 wird mit 50% eingestuft, die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund psychogener Anfälle im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach beinahe Ertrinken im Jahr 2005, der Proband steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung an der psychosomatischen Epilepsiesprechstunde der XXXX , depressive Symptome liegen nicht vor, sodass eine höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist; Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion, die Position 03.09.01 wird mit 10% eingestuft, die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund eines unter Hormonsubstitution stabilen Schilddrüsenstoffwechsels; chronische Niereninsuffizienz Grad II, die Position 05.04.01 wird mit 10% eingestuft, die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund einer milden Niereninsuffizienz Stadium II mit einer glomerulären Filtrationsrate von 64ml/min/1,
  20. mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.Demzufolge liegt, im Einklang mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel stehend, ein Lance-Adams-Syndrom mit Aktionsmyoklonien an beiden oberen Extremitäten nach beinahe Ertrinken 2005 vor, die Position 04.10.02 wird mit 60% eingestuft, die Wahl des Rahmensatzes über dem unteren Rahmensatz ergibt sich aufgrund berichteter und im Video-EEG-Monitoring 08 aus 2020, dokumentierter Aktionsmyoklonien im Bereich beider oberen Extremitäten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche und Zunahme in Stresssituationen, aufgetreten nach einem beinahe Ertrinken mit kardiopulmonaler Reanimation 2005; weiters liegt eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychogenen Anfällen vor, die Position 03.05.05 wird mit 50% eingestuft, die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund psychogener Anfälle im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach beinahe Ertrinken im Jahr 2005, der Proband steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung an der psychosomatischen Epilepsiesprechstunde der römisch 40 , depressive Symptome liegen nicht vor, sodass eine höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist; Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunktion, die Position 03.09.01 wird mit 10% eingestuft, die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund eines unter Hormonsubstitution stabilen Schilddrüsenstoffwechsels; chronische Niereninsuffizienz Grad römisch zwei, die Position 05.04.01 wird mit 10% eingestuft, die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund einer milden Niereninsuffizienz Stadium römisch zwei mit einer glomerulären Filtrationsrate von 64ml/min/1,
  21. mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Die ärztliche Sachverständige stufte in ihrem Gutachten entgegen dem Vorgutachten das Lance-Adams-Syndrom nunmehr als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ein und begründete dies mit berichteten und im Video-EEG-Monitoring 08/2020 dokumentierten Aktionsmyoklonien im Bereich beider oberen Extremitäten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche und Zunahme in Stresssituationen. Die posttraumatische Belastungsstörung mit psychogenen Anfällen stufte die Sachverständige mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ein, angesichts einer weiteren wesentlichen Funktionseinschränkung führte dies zu einer Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe. Mangels depressiver Symptome war ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen. Die anderen Funktionseinschränkungen (Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunk-tion, chronische Niereninsuffizienz Grad II) führen auf Grund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung.Die ärztliche Sachverständige stufte in ihrem Gutachten entgegen dem Vorgutachten das Lance-Adams-Syndrom nunmehr als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ein und begründete dies mit berichteten und im Video-EEG-Monitoring 08 aus 2020, dokumentierten Aktionsmyoklonien im Bereich beider oberen Extremitäten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche und Zunahme in Stresssituationen. Die posttraumatische Belastungsstörung mit psychogenen Anfällen stufte die Sachverständige mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ein, angesichts einer weiteren wesentlichen Funktionseinschränkung führte dies zu einer Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe. Mangels depressiver Symptome war ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen. Die anderen Funktionseinschränkungen (Hypothyreose/Schilddrüsenunterfunk-tion, chronische Niereninsuffizienz Grad römisch zwei) führen auf Grund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung. Im Hinblick auf die monierte ohne Erlaubnis stattgefundene Tonbandaufnahme ist das ho Gericht sachlich nicht zuständig und wird der BF an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft verwiesen. Inwiefern dies auf rechtliche Gültigkeit des Gutachtens durchschlagen soll, wurde vom BF nicht dargetan. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das soeben genannte Gutachten in seinem objektiven Aussagekern jenem vom 27.06.2021 und auch dem nachfolgenden vom 14.03.2022 im Wesentlichen entspricht und alle drei Gutachten im Wesentlichen betreffend die Einschätzung der Funktionseinschränkungen unter die jeweilige Pos. Nr. zum selben Schluss kommen. Das letztgenannte Gutachten beschreibt somit keinen Sachverhalt, welcher über jenen, der im Gutachten vom 27.06.2021 und vom 18.10.2021 festgestellt wurde, hinausgeht. Soweit sich der BF auf ärztliche private Sachverständigengutachten aus 2008 bezieht, mangelt es diesen zum einen an Aktualität und zum anderen vermögen diese keine Änderung der Einschätzung der Sachverständigen herbeizuführen, zumal die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt das Nervenärztliche Gutachten vom 12.12.2008 sowie das neuropsychologische Gutachten vom 29.12.2008 keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar. Das fachärztliche Gutachten vom 18.10.2021 als auch vom 14.03.2022 wurde im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz iVm der Einschätzungsverordnung in der geltenden Fassung erstellt und kann somit nur über den Grad der Behinderung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absprechen. Damit wird nichts über eine Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt und wird auch keine Aussage über eine Invaliditätspension oder eine Berufsunfähigkeitspension getroffen. Hinsichtlich der vom BF genannten Gutachten ist anzumerken, dass sich diese mit dem Leistungskalkül der bP für die private Versicherung auseinandersetzen. Wenn also im ärztlichen Gutachten vom 29.12.2008 die Myoklonien mit einem Invaliditätsgrad mit 5 vH bewertet wurden, wurde der Invaliditätsgrad auf Grundlage der Gliedertaxe der jeweiligen Versicherung und nicht basierend auf der Einschätzungsverordnung ermittelt. Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, die zeigt, wie hoch der Invaliditätsgrad bei vollständigem Verlust der Funktionsfähigkeit einzelner Körperteile oder Sinnesorgane ist. Schon die unterschiedliche Einschätzung der Myoklonien von 5 vH

dem Privatgutachten für die Versicherung und 60 vH nach der Einschätzungsverordnung zeigt deutlich, dass der Gliedertaxe und der Einschätzungsverordnung eine unterschiedliche Zielsetzung zugrunde liegt.Soweit sich der BF auf ärztliche private Sachverständigengutachten aus 2008 bezieht, mangelt es diesen zum einen an Aktualität und zum anderen vermögen diese keine Änderung der Einschätzung der Sachverständigen herbeizuführen, zumal die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt das Nervenärztliche Gutachten vom 12.12.2008 sowie das neuropsychologische Gutachten vom 29.12.2008 keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar. Das fachärztliche Gutachten vom 18.10.2021 als auch vom 14.03.2022 wurde im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit der Einschätzungsverordnung in der geltenden Fassung erstellt und kann somit nur über den Grad der Behinderung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absprechen. Damit wird nichts über eine Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt und wird auch keine Aussage über eine Invaliditätspension oder eine Berufsunfähigkeitspension getroffen. Hinsichtlich der vom BF genannten Gutachten ist anzumerken, dass sich diese mit dem Leistungskalkül der bP für die private Versicherung auseinandersetzen. Wenn also im ärztlichen Gutachten vom 29.12.2008 die Myoklonien mit einem Invaliditätsgrad mit 5 vH bewertet wurden, wurde der Invaliditätsgrad auf Grundlage der Gliedertaxe der jeweiligen Versicherung und nicht basierend auf der Einschätzungsverordnung ermittelt. Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, die zeigt, wie hoch der Invaliditätsgrad bei vollständigem Verlust der Funktionsfähigkeit einzelner Körperteile oder Sinnesorgane ist. Schon die unterschiedliche Einschätzung der Myoklonien von 5 vH

dem Privatgutachten für die Versicherung und 60 vH nach der Einschätzungsverordnung zeigt deutlich, dass der Gliedertaxe und der Einschätzungsverordnung eine unterschiedliche Zielsetzung zugrunde liegt. Auch die mit dem PVA-Gutachten getroffenen Verweise vermögen eine anderslautende Einschätzung nicht zu begründen, liegen doch dem ggst. Verwaltungsverfahren und dem PVA-Gutachten gänzlich unterschiedliche rechtliche Normen, als auch nicht zu vergleichende Beurteilungskriterien zu Grunde. Nur Vollständigkeithalber wird darauf hingewiesen, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2010, mit welchem beim BF ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde,

der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt wurde, weshalb der Grad der Behinderung

§ 7Abs.

2 KOVG nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen war. Aufgrund des mit 01.09.2010 in Kraft getretenen § 55 Abs. 5 BBG kommt gegenständlich jedoch nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF zur Anwendung.Nur Vollständigkeithalber wird darauf hingewiesen, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2010, mit welchem beim BF ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde,

der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt wurde, weshalb der Grad der Behinderung

Paragraph 7, Absatz 2, KOVG nach der Richtsatzverordnung vom

  1. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen war. Aufgrund des mit 01.09.2010 in Kraft getretenen Paragraph 55, Absatz 5, BBG kommt gegenständlich jedoch nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF zur Anwendung. Der BF behauptet weiters in der Beschwerde, dass der ärztliche Sachverständige Dr. G. seine psychische Behinderung mit seinen körperlichen Beschwerden vermengt habe und erklärt dies anhand eines plakativen Beispiels. Sowohl das Sachverständigengutachten vom 27.06.2021 als auch das Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 und das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren vom 14.03.2022 erstellte Gutachten unterscheiden in Bezug auf die Einschätzung zwischen der PNEA (Psychogene Anfälle) und den Myoklonien (unwillkürliche Muskelzuckungen). Von der Pos. Nr. 03.05 „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit“, umfasst. Der PNEA liegen psychische Ursachen zugrunde und wurde diese dementsprechend der Pos. Nr. 03.05.05 zugeordnet. Die psychologischen Anfälle sind Ausfluss einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche jedoch keinen gesonderten Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung darstellen und konnten daher im Sinne der Einschätzungsverordnung nicht zugeordnet werden. Das Lance Armstrong Syndrom mit Aktionsmyoklonien an beiden oberen Extremitäten nach „beinaheertrinken“ 2005 wurde nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend seiner Klassifizierung (Kortikal: Diese Art von Myoklonus ist mit Hirnrindenschäden oder Epilepsie verbunden, Photoelektrische Reize oder Berührungen können myoklonische Zuckungen auslösen) der Pos. Nr. 04.10.02 zugeordnet. Eine Vermengung wie der BF behauptet, hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr wurden die Funktionseinschränkungen entsprechend ihres Ausmaßes der Einschränkung der jeweiligen Pos. Nr. der Einschätzungsverordnung zugewiesen. Der BF wendet weiter ein, dass das Medikament „Rovotril“ und die früheren Präparate zu einer Nierenschädigung geführt habe. Die chronische Niereninsuffizienz Grad II wurde von der Sachverständigen auf Grund einer glomerulären Filtrationsrate von 64 ml/min/1,73 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Eine sich aus der Medikation ergebende darüberhinausgehende funktionelle Einschränkung wurde vom BF nicht einmal ansatzweise erwähnt und können auch dem mit der Beschwerde vorgelegten Beipackzettel des Medikamentes Rovotril, keine weiteren Funktionseinschränkungen entnommen werden. Es werden darin lediglich die möglichen Nebenwirkungen der eingenommenen Medikation angegeben. Der BF wendet weiter ein, dass das Medikament „Rovotril“ und die früheren Präparate zu einer Nierenschädigung geführt habe. Die chronische Niereninsuffizienz Grad römisch zwei wurde von der Sachverständigen auf Grund einer glomerulären Filtrationsrate von 64 ml/min/1,73 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Eine sich aus der Medikation ergebende darüberhinausgehende funktionelle Einschränkung wurde vom BF nicht einmal ansatzweise erwähnt und können auch dem mit der Beschwerde vorgelegten Beipackzettel des Medikamentes Rovotril, keine weiteren Funktionseinschränkungen entnommen werden. Es werden darin lediglich die möglichen Nebenwirkungen der eingenommenen Medikation angegeben. Soweit der BF auf ein Urteil des Sozialgericht in Deutschland verweist, wonach dort der klagenden Partei wegen PNEA ein Grad der Behinderung von 50 vH zuerkannt wurde, ist ihm zu entgegnen, dass sich in Deutschland die Bestimmung des GdB seit
  2. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich die Einschätzungsverordnung Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Verordnungen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist. Die posttraumatische Belastungsstörung trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der zeitlichen Dauer der psychogenen Anfälle, sondern wie sich der psychische Zustand darstellt. Im gegenständlichen Fall hat die ärztliche Sachverständige eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung festgestellt und das Vorliegen depressiver Symptome verneint. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung mittleren Grades bedarf es einer instabilen Psyche bei Therapieregime, welche beim BF vorliegt. Soweit der BF auf ein Urteil des Sozialgericht in Deutschland verweist, wonach dort der klagenden Partei wegen PNEA ein Grad der Behinderung von 50 vH zuerkannt wurde, ist ihm zu entgegnen, dass sich in Deutschland die Bestimmung des GdB seit
  3. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu Paragraph 2, der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich die Einschätzungsverordnung Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Verordnungen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist. Die posttraumatische Belastungsstörung trifft keine Unterscheidung hinsichtlich der zeitlichen Dauer der psychogenen Anfälle, sondern wie sich der psychische Zustand darstellt. Im gegenständlichen Fall hat die ärztliche Sachverständige eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung festgestellt und das Vorliegen depressiver Symptome verneint. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung mittleren Grades bedarf es einer instabilen Psyche bei Therapieregime, welche beim BF vorliegt. Auf die vom BF im Zuge des Verfahrens vorgetragenen - zum Teil unsachlichen Argumente (Verabsäumung einer Beratung durch die vom BF genannten Fachleute, Angaben des Sachverständigen Dr. G. offenbar ein Phantasiekonstrukt und reine Spekulation, bei beiden Sachverständigen Dr. G. und Dr. M. seien die wissenschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben usw) - war nicht weiter einzugehen, weil diese Umstände nicht entscheidungserheblich waren. Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen und die festgestellten und durch aktuelle Befunde untermauerten Funktionseinschränkungen unter die Einschätzungsverordnung zu subsumieren, weshalb diesbezüglich der Ansicht des BF nicht zu folgen ist. Überdies ist noch auf die Judikatur hinzuweisen, wonach es bei einem Sachverständigengutachten nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (vgl. unter vielen VwGH vom 16.12.2013, 2011/11/0180).Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen und die festgestellten und durch aktuelle Befunde untermauerten Funktionseinschränkungen unter die Einschätzungsverordnung zu subsumieren, weshalb diesbezüglich der Ansicht des BF nicht zu folgen ist. Überdies ist noch auf die Judikatur hinzuweisen, wonach es bei einem Sachverständigengutachten nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt vergleiche unter vielen VwGH vom 16.12.2013, 2011/11/0180). Der BF zeigt mit seinen Beschwerdeausführungen keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten auf, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Auch ist der BF den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat er Beweise bzw. Befunde vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien im Hinblick auf die PNEA und die Myoklonien unzutreffend. Es bedarf aber mehr als eines unbelegten Vorbringens um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

dem zuletzt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erstellten Gutachten (vom 14.03.2022) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.

  1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  2. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

§41

Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten vom 14.03.2022 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu niedrig.

dem angeführten Gutachten ist nunmehr bei der bP von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung (70 vH) auszugehen, weshalb der Beschwerde statt zu geben war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu niedrig.

dem angeführten Gutachten ist nunmehr bei der bP von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung (70 vH) auszugehen, weshalb der Beschwerde statt zu geben war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.2253611.1.00

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