← Österreich

{'item': 'L527 1409229-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlL527 1409229-3 SpruchL527 1409229-3/76Z, L527 1409229-3/76Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 unzulässig. (Spruchpunkte I und II) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016 erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig. (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit Schriftsatz vom 11.01.2017 die gegenständliche Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache der – nunmehr zuständigen – Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Mit Schreiben vom 24.08.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zur Mitwirkung auf und setzte sie von der für 20.09.2021 geplanten Verhandlung in Kenntnis. Daraufhin übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht aus dem Jahr 2017 sowie strafgerichtliche Urteile, die gegen den Beschwerdeführer ergangen waren. Der Beschwerdeführer erstattete nach Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, mit der er Bescheinigungsmittel vorlegte und um zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung ersuchte. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 20.09.2021 eine Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen und forderte ihn abermals zur Mitwirkung am Verfahren auf. Ferner forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Verbesserung/Präzisierung des Beweisantrags auf. Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Eingabe. Die Verhandlung am 20.09.2021 musste abgebrochen und vertagt werden, weil die Zeugin im Laufe ihrer Einvernahme angegeben hatte, dass sie wenige Tage davor ein positives Corona-Test-Resultat erzielt habe. Nach der Verhandlung am 20.09.2021 holte das Bundesverwaltungsgericht Informationen insbesondere zu gegen den Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin in Österreich geführten Strafverfahren, zu strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. Eintragungen im Strafregister und Verwaltungsübertretungen ein. Anlässlich der Erkundigungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand hielt das Bundesverwaltungsgericht telefonisch Rücksprache mit dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in der Folge die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgab. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 18.05.2022 die fortgesetzte Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Der Beschwerdeführer und die Behörde ließen die in der Ladung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und erstatteten keine Eingabe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 18.05.2022 die fortgesetzte Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Der Beschwerdeführer und die Behörde ließen die in der Ladung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und erstatteten keine Eingabe. In der fortgesetzten Verhandlung am 18.05.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und (als Zeugin) seine Ehegattin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 16.01.2013, E1 409.229-1/2009/22E, stattgab und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkannte. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und im Jahr 2016 strafgerichtlich verurteilt worden war, leitete die belangte Behörde im Jahr 2016 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, Zahl XXXX , erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf §

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei gemäß §

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 unzulässig. (Spruchpunkte I und II) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, Zahl römisch 40 , erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig. (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). In der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt I des Bescheids beheben und den Status des Asylberechtigten wieder zuerkennen. In eventu begehrt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. In der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch eins des Bescheids beheben und den Status des Asylberechtigten wieder zuerkennen. In eventu begehrt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. 1.

  1. Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:1.
  2. Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  3. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  5. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  7. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  9. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen bildet eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorausgegangen, mit dem einem Fremden der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG 2005 festgestellt worden war, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter einem war ausgesprochen worden, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs 2 Z 3 FPG, § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IV. und VII.) und gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt VI.). Es war mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). Anlässlich der dagegen vom Fremden erhobenen Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, in der der Fremde erklärt hatte, die gegen Spruchpunkt V. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Beschwerde des Fremden stattgegeben und die übrigen Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheides ersatzlos aufgehoben. Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen bildet eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorausgegangen, mit dem einem Fremden der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt worden war, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem war ausgesprochen worden, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch vier. und römisch sieben.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Es war mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Anlässlich der dagegen vom Fremden erhobenen Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, in der der Fremde erklärt hatte, die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Beschwerde des Fremden stattgegeben und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides ersatzlos aufgehoben.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (verwaltungsbehördlicher Akt und verwaltungsgerichtlicher Akt) sowie aus dem (im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  3. Rechtliche Grundlagen: 3.1.
  4. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.3.1.
  5. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. 3.1.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte und sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden. Eine dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs von diesem zu entscheiden ist; vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379.3.1.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte und sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden. Eine dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs von diesem zu entscheiden ist; vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/
  8. Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG reicht es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG daher nicht entgegen; vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068.Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG reicht es nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG daher nicht entgegen; vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/
  9. Ferner genügt es, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist; vgl. VwGH
  10. 2003, 2002/02/0158.Ferner genügt es, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist; vergleiche VwGH
  11. 2003, 2002/02/
  12. 3.1.
  13. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Vgl. mwN VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493.3.1.
  14. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Vgl. mwN VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/
  15. 3.
  16. Zum gegenständlichen Verfahren: Gegenständlich erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf §

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran befand die Behörde gemäß §

§ 9Abs 2 Asyl

G 2005 für unzulässig. Insoweit gleicht die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht (im Wesentlichen) dem Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren zu beurteilen hatte, das nunmehr den Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs bildet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zuletzt maßgeblich, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Aberkennungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen hat, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen.Gegenständlich erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran befand die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig. Insoweit gleicht die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht (im Wesentlichen) dem Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren zu beurteilen hatte, das nunmehr den Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs bildet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zuletzt maßgeblich, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen hat, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Somit kommt der Beantwortung jedenfalls der ersten Frage, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegte, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentliche Bedeutung zu. Somit kommt der Beantwortung jedenfalls der ersten Frage, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 267, AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegte, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentliche Bedeutung zu. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von vornherein klar bzw. durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von vornherein klar bzw. durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.1409229.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.