G 2005 unzulässig. (Spruchpunkte I und II) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016 erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig. (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit Schriftsatz vom 11.01.2017 die gegenständliche Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache der – nunmehr zuständigen – Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Mit Schreiben vom 24.08.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zur Mitwirkung auf und setzte sie von der für 20.09.2021 geplanten Verhandlung in Kenntnis. Daraufhin übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht aus dem Jahr 2017 sowie strafgerichtliche Urteile, die gegen den Beschwerdeführer ergangen waren. Der Beschwerdeführer erstattete nach Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, mit der er Bescheinigungsmittel vorlegte und um zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung ersuchte. In weiterer Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 20.09.2021 eine Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen und forderte ihn abermals zur Mitwirkung am Verfahren auf. Ferner forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Verbesserung/Präzisierung des Beweisantrags auf. Der Beschwerdeführer erstattete keine weitere Eingabe. Die Verhandlung am 20.09.2021 musste abgebrochen und vertagt werden, weil die Zeugin im Laufe ihrer Einvernahme angegeben hatte, dass sie wenige Tage davor ein positives Corona-Test-Resultat erzielt habe. Nach der Verhandlung am 20.09.2021 holte das Bundesverwaltungsgericht Informationen insbesondere zu gegen den Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin in Österreich geführten Strafverfahren, zu strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. Eintragungen im Strafregister und Verwaltungsübertretungen ein. Anlässlich der Erkundigungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand hielt das Bundesverwaltungsgericht telefonisch Rücksprache mit dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in der Folge die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgab. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 18.05.2022 die fortgesetzte Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Der Beschwerdeführer und die Behörde ließen die in der Ladung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und erstatteten keine Eingabe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 18.05.2022 die fortgesetzte Verhandlung an. Mit der Ladung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn und die Behörde unter Hinweis unter anderem auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 39, Absatz 4, AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf. Der Beschwerdeführer und die Behörde ließen die in der Ladung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und erstatteten keine Eingabe. In der fortgesetzten Verhandlung am 18.05.2022 vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und (als Zeugin) seine Ehegattin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem der Asylgerichtshof im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 16.01.2013, E1 409.229-1/2009/22E, stattgab und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkannte. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und im Jahr 2016 strafgerichtlich verurteilt worden war, leitete die belangte Behörde im Jahr 2016 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, Zahl XXXX , erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf §
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei gemäß §
G 2005 unzulässig. (Spruchpunkte I und II) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2016, Zahl römisch 40 , erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran sei gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig. (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) Weiters erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). In der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt I des Bescheids beheben und den Status des Asylberechtigten wieder zuerkennen. In eventu begehrt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. In der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch eins des Bescheids beheben und den Status des Asylberechtigten wieder zuerkennen. In eventu begehrt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. 1.
G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs 2 Z 3 FPG, § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IV. und VII.) und gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt VI.). Es war mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). Anlässlich der dagegen vom Fremden erhobenen Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, in der der Fremde erklärt hatte, die gegen Spruchpunkt V. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Beschwerde des Fremden stattgegeben und die übrigen Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheides ersatzlos aufgehoben. Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen bildet eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorausgegangen, mit dem einem Fremden der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt worden war, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem war ausgesprochen worden, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch vier. und römisch sieben.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Es war mit demselben Bescheid aber auch ausgesprochen worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Anlässlich der dagegen vom Fremden erhobenen Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, in der der Fremde erklärt hatte, die gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides - damit war die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt worden - erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Beschwerde des Fremden stattgegeben und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides ersatzlos aufgehoben.
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran befand die Behörde gemäß §
G 2005 für unzulässig. Insoweit gleicht die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht (im Wesentlichen) dem Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren zu beurteilen hatte, das nunmehr den Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs bildet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zuletzt maßgeblich, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Aberkennungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen hat, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen.Gegenständlich erkannte die Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran befand die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig. Insoweit gleicht die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht (im Wesentlichen) dem Bescheid, den das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren zu beurteilen hatte, das nunmehr den Anlassfall für das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs bildet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zuletzt maßgeblich, ob das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen hat, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Somit kommt der Beantwortung jedenfalls der ersten Frage, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegte, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentliche Bedeutung zu. Somit kommt der Beantwortung jedenfalls der ersten Frage, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 267, AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegte, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentliche Bedeutung zu. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von vornherein klar bzw. durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist von vornherein klar bzw. durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B)) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.1409229.3.00
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