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{'item': 'W116 2250940-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW116 2250940-1 Spruch, W 116 2250940-1/4EW 116 2250941-1/3EW 116 2250942-1/3EW 116 2250943-1/3EW 116 2250940-1/4E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zu 2. A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer eine Entschädigung des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentgangs in der Höhe von EUR 33,82 gebührt. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zu 3. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zu 4. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte beim Heerespersonalamt die Entschädigung seines Einkommensentgangs für Dauer seiner Wehrdienste 1) von 11.01.2021 bis 13.01.2021, 2) am 10.03.2021,3) von 03.05.2021 bis 28.05.2021 und 4) von 29.05.2021 bis 30.06.2021 Für die Berechnung der Entschädigung sei jeweils sein Gehalt der letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt der Wehrdienste heranzuziehen.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte beim Heerespersonalamt die Entschädigung seines Einkommensentgangs für Dauer seiner Wehrdienste , 1) von 11.01.2021 bis 13.01.2021, , 2) am 10.03.2021,, 3) von 03.05.2021 bis 28.05.2021 und , 4) von 29.05.2021 bis 30.06.2021 , Für die Berechnung der Entschädigung sei jeweils sein Gehalt der letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt der Wehrdienste heranzuziehen.
  3. Mit oben genannten Bescheiden wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2022 rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, er habe mit seinem Arbeitgeber, mit dem er seit 01.01.1983 in einem Rechtsverhältnis stehe, für die Zeit von 01.01.2021 bis 31.08.2023 eine Regelung getroffen, wonach sein Monatsgehalt mit 14 x jährlich EUR 430,-- brutto festgelegt worden sei. Das Rechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber sei jedoch nach wie vor dasselbe wie vorher und hätte die Behörde daher die letzten zwölf Monate für die Berechnung heranziehen müssen.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugshabenden Verwaltungsakten mit 24.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat vom 11.01.2021 bis 13.01.2021, am 10.03.2021, vom 03.05.2021 bis 28.05.2021 und vom 29.05.2021 bis 30.06.2021 an freiwilligen Waffenübungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer war vom 01.01.1983 bis zum 30.12.2020 bei der Firma XXXX Elementar Versicherungs AG (in Folge: A) beschäftigt. Ab 01.02.2021 begann er ein neues Dienstverhältnis bei derselben Firma mit vereinbarten Gehalt in der Höhe von EUR 430,--, 14 Mal jährlich. Im Jänner 2021 stand der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis zur genannten Firma oder zu einem anderen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer war vom 01.01.1983 bis zum 30.12.2020 bei der Firma römisch 40 Elementar Versicherungs AG (in Folge: A) beschäftigt. Ab 01.02.2021 begann er ein neues Dienstverhältnis bei derselben Firma mit vereinbarten Gehalt in der Höhe von EUR 430,--, 14 Mal jährlich. Im Jänner 2021 stand der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis zur genannten Firma oder zu einem anderen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2021 in den Monaten Jänner, Februar und März Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 59,48 täglich, welches ihm jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Ihm wurden am 02.02.2021 für 28 Tage ein Anspruch in der Höhe von 1.665,44 errechnet und ausbezahlt und am 01.04.2021 für 30 Tage ein Anspruch in der Höhe von EUR 1.784,40 errechnet und ausbezahlt. In den Monaten Mai und Juni bezog der Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer mit 31.12.2020 sein Dienstverhältnis zur Firma A beendete und ab 01.02.2021 bei derselben Firma wieder geringfügig beschäftigt war, wurde von Seiten der Firma A mehrfach bestätigt, was sich aus im Akt aufliegenden Aktenvermerken ergibt. Auch brachte der Beschwerdeführer dies dem Grunde nach so vor, vertrat dabei aber der Ansicht, dass die beiden verschiedenen Dienstverhältnisse dasselbe Rechtsverhältnis begründen würden, was jedoch nicht nachvollziehbar ist. Auch in dem vorgelegten Lohnkontoauszug ist der 01.02.2021 als Eintrittsdatum angeführt. Der Beschwerdeführer gab an, im Jänner lediglich dienst- und bezugsfrei gestellt gewesen zu sein, von Seiten der XXXX wurde dagegen angegeben, dass dieser im Jänner nicht bei der Firma angestellt war. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist er im Jänner auch in keinem anderen Dienstverhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer gab an, im Jänner lediglich dienst- und bezugsfrei gestellt gewesen zu sein, von Seiten der römisch 40 wurde dagegen angegeben, dass dieser im Jänner nicht bei der Firma angestellt war. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist er im Jänner auch in keinem anderen Dienstverhältnis gestanden. Die Feststellungen zum Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten. Dass dabei die Auszahlung jeweils im Folgemonat erfolgt, konnte durch Nachschau auf der Website des AMS bestätigt werden. Für die Monate Mai und Juni erbrachte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Nachweise für einen Arbeitslosengeldbezug oder einen bestehenden Anspruch.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu den Spruchpunkten A): Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Heeresgebührengesetztes 2001 (HGG 2001) lautet wie folgt: „Entschädigung Anspruch und Umfang § 36.

(1)Anspruchsberechtigten, die
  1. Milizübungen oder
  2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  3. außerordentliche Übungen oder
  4. den EinsatzpräsenzdienstParagraph 36,
(1)Anspruchsberechtigten, die,
  1. Milizübungen oder,
  2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder,
  3. außerordentliche Übungen oder,
  4. den Einsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. [Anm. gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG EUR 2.731,30 für 2021]leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. [Anm. gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG EUR 2.731,30 für 2021]
(2)Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
(2)Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt. Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige § 37.
(1)Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenParagraph 37,
(1)Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
  1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
  2. Renten oder
  3. Arbeitslosengeld oder
  4. Notstandshilfe oder
  5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
  6. Karenzurlaubsgeld, besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
(2)Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3)Das Einkommen umfasst
  1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
  2. Renten,
  3. Arbeitslosengeld,
  4. Notstandshilfe,
  5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
  6. Karenzurlaubsgeld, ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG
  7. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG
  8. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4)Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(4)Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
(5)Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
  1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
  2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
  3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
  4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6)Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
(6)Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
(7)Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.“Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt ein Anspruch auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein „entgangener Arbeitslohn“ aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt. Ab 01.02.2021 – demnach auch während der Zeiträume 10.03.2021, 03.05.2021 bis 28.05.2021, 29.05.2021 bis 30.06.2021 – war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Arbeitslosengeld bezog der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Jänner, Februar und März. Ein Anspruch auf Entschädigung gebührt nach § 36 Abs 2 HGG 2001 nur, wenn ein tatsächlicher Verdienstentgang – in einer die Entschädigung übersteigenden Höhe – gegeben ist (VwGH 28.04.2005, 2003/11/0303). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im Jänner kein Einkommen erzielt – weder aus unselbstständiger noch selbstständiger Tätigkeit – hier bezog er lediglich Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 59,48 täglich. Dieses wurde ihm auch tatsächlich lediglich für 28 Tage anstatt für 31 ausbezahlt. Dieser Betrag übersteigt die ausbezahlte Pauschalentschädigung von EUR 42,31 daher um EUR 17,17.Gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 HGG besteht die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die Arbeitslosengeld beziehen/bezogen haben aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Der Grundbetrag misst 1/3 des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Monate bzw. wenn das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, 1/3 des fiktiven durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Monaten durch Umrechnung des tatsächlich bezogenen Einkommens auf drei Monate. Dem Beschwerdeführer entstand ein Einkommensentgang, da er Arbeitslosengeld bezog und dieses für die Dauer der Waffenübung nicht ausbezahlt wurde. Da der Beschwerdeführer jedoch bis 31.12.2020 in einem Dienstverhältnis stand, bezog er erst ab 01.01.2021 – somit seit weniger drei Monaten – Arbeitslosengeld. Als Grundbetrag war daher nach § 37 Abs. 1 letzter Satz ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des bereits bezogenen Arbeitslosengeldes auf drei Kalendermonate ergibt. Für eine Heranziehung der letzten 12 Monate als Bemessungsgrundlage lässt das Gesetz hier keinen Raum, da es für den Fall, dass das Rechtsverhältnis unter drei Monate dauert eine spezifische Regelung trifft. Hätte der Gesetzgeber auch in diesen Fällen die Heranziehung der letzten 12 Monate auf Antrag vorgesehen, hätte er diese Möglichkeit nach der Bestimmung über die Berechnung des Grundbetrages in den Fällen eines unter drei Monate bestehenden Rechtsverhältnisses genannt, was jedoch nicht der Fall ist. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt seit 01.01.1983 in einem nach wie vor aufrechten Rechtsverhältnis zur XXXX zu stehen, folgt das Gericht wie festgestellt der Ansicht der Behörde, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2020 in einem Dienstverhältnis mit der Firma A stand und ab 01.02.2021 in ein neues Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber eintrat. Der im Jänner entstandene Einkommensentgang gründet auf der Arbeitslos-Meldung des Beschwerdeführers im Jänner und dem bezogenen Arbeitslosengeld, jener im März zusätzlich auf der im Februar angetretenen geringfügigen Beschäftigung. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass auch abseits davon eine Heranziehung des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate zur Berechnung des Grundbetrages nur vorhergesehen ist, wenn das in den zwölf Monaten bezogene Einkommen aus demselben Rechtsverhältnis stammt, da die Ausweitung des Bemessungszeitraumes gewährleisten soll, dass die Entschädigung dem tatsächlichen Verdienstentgang besser entspricht. Wenn der Anspruchsberechtigte jedoch aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses innerhalb dieser zwölf Monate ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hat und dieses in die Berechnung des Grundbetrages einfließt, würde dieser mitunter eine seinen tatsächlichen Verdienstentgang wesentlich überschreitende Entschädigung erhalten, was jedoch nicht Zweck der Entschädigung ist. Die nach § 37 Abs. 1 HGG 2001 errechnete Entschädigung beträgt für die drei Waffenübungstage im Jänner EUR 178,44. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Tagen berechnet wird, entspricht die Entschädigung rechnerisch auch dem entgangenen Arbeitslosengeld. Der Beschwerde zu 1. war daher insofern stattzugeben und dem Beschwerdeführer ist sein über die Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 126.93 hinausgehender Einkommensentgang in der Höhe von EUR 51,51 auszubezahlen.Im März war der Beschwerdeführer (seit Februar) geringfügig beschäftigt und bezog Arbeitslosengeld (seit Jänner). Zu den von der Behörde errechneten EUR 16,65 Verdienstentgang aufgrund der geringfügigen Beschäftigung waren daher noch die EUR 59,48 Arbeitslosengeld hinzuzuzählen, weshalb auch hier die ausbezahlte Pauschalentschädigung hinter dem entgangenen Einkommen zurückbleibt. Da auch hier die Rechtsverhältnisse auf denen der Einkommensentgang beruht, zum Zeitpunkt der Waffenübung noch keine drei Monate andauerten, erfolgt die Berechnung der Entschädigung nach § 37 Abs. 1 letzter Satz. Die Behörde errechnete in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen und rechnerisch richtig den „Verdienstentgang“ ausschließlich aufgrund der geringfügigen Beschäftigung. Zusammen mit dem entgangenen Arbeitslosengeld ergibt das einen Entschädigungsanspruch von EUR 76,13. Der Beschwerde zu 2. war daher ebenfalls insofern stattzugeben und dem Beschwerdeführer ist sein über die Pauschalentschädigung hinausgehender Einkommensentgang von EUR 33,82 auszubezahlen.Hinsichtlich der Zeiträume 03.05.2021 bis 28.05.2021 sowie 29.05.2021 bis 30.06.2021 hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen und rechnerisch richtig den „Verdienstentgang“ mit EUR 16,77 festgestellt, weil der Beschwerdeführer hier lediglich sein geringfügiges Einkommen bezog. Dass er in diesen Monaten Arbeitslosengeld bezogen hätte und dieses durch die Ableistung der Waffenübung vermindert gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Da der errechnete Betrag hinter der Pauschalentschädigung zurückbleibt kann, nicht von einem tatsächlichen Verdienstentgang im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht mangels dieser Voraussetzung hier somit bereits dem Grunde nach nicht. Die Beschwerden zu 3. und 4. waren somit als unbegründet abzuweisen.
(7)Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.“, Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt ein Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 voraus, dass während der Dauer der Waffenübung ein „entgangener Arbeitslohn“ aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Betreffenden vorliegt. , Ab 01.02.2021 – demnach auch während der Zeiträume 10.03.2021, 03.05.2021 bis 28.05.2021, 29.05.2021 bis 30.06.2021 – war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Arbeitslosengeld bezog der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Jänner, Februar und März. Ein Anspruch auf Entschädigung gebührt nach Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 nur, wenn ein tatsächlicher Verdienstentgang – in einer die Entschädigung übersteigenden Höhe – gegeben ist (VwGH 28.04.2005, 2003/11/0303). , Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben im Jänner kein Einkommen erzielt – weder aus unselbstständiger noch selbstständiger Tätigkeit – hier bezog er lediglich Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 59,48 täglich. Dieses wurde ihm auch tatsächlich lediglich für 28 Tage anstatt für 31 ausbezahlt. Dieser Betrag übersteigt die ausbezahlte Pauschalentschädigung von EUR 42,31 daher um EUR 17,17., Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, HGG besteht die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die Arbeitslosengeld beziehen/bezogen haben aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Der Grundbetrag misst 1/3 des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Monate bzw. wenn das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, 1/3 des fiktiven durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Monaten durch Umrechnung des tatsächlich bezogenen Einkommens auf drei Monate. , Dem Beschwerdeführer entstand ein Einkommensentgang, da er Arbeitslosengeld bezog und dieses für die Dauer der Waffenübung nicht ausbezahlt wurde. Da der Beschwerdeführer jedoch bis 31.12.2020 in einem Dienstverhältnis stand, bezog er erst ab 01.01.2021 – somit seit weniger drei Monaten – Arbeitslosengeld. Als Grundbetrag war daher nach Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des bereits bezogenen Arbeitslosengeldes auf drei Kalendermonate ergibt. Für eine Heranziehung der letzten 12 Monate als Bemessungsgrundlage lässt das Gesetz hier keinen Raum, da es für den Fall, dass das Rechtsverhältnis unter drei Monate dauert eine spezifische Regelung trifft. Hätte der Gesetzgeber auch in diesen Fällen die Heranziehung der letzten 12 Monate auf Antrag vorgesehen, hätte er diese Möglichkeit nach der Bestimmung über die Berechnung des Grundbetrages in den Fällen eines unter drei Monate bestehenden Rechtsverhältnisses genannt, was jedoch nicht der Fall ist. , Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt seit 01.01.1983 in einem nach wie vor aufrechten Rechtsverhältnis zur römisch 40 zu stehen, folgt das Gericht wie festgestellt der Ansicht der Behörde, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2020 in einem Dienstverhältnis mit der Firma A stand und ab 01.02.2021 in ein neues Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber eintrat. Der im Jänner entstandene Einkommensentgang gründet auf der Arbeitslos-Meldung des Beschwerdeführers im Jänner und dem bezogenen Arbeitslosengeld, jener im März zusätzlich auf der im Februar angetretenen geringfügigen Beschäftigung. , Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass auch abseits davon eine Heranziehung des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate zur Berechnung des Grundbetrages nur vorhergesehen ist, wenn das in den zwölf Monaten bezogene Einkommen aus demselben Rechtsverhältnis stammt, da die Ausweitung des Bemessungszeitraumes gewährleisten soll, dass die Entschädigung dem tatsächlichen Verdienstentgang besser entspricht. Wenn der Anspruchsberechtigte jedoch aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses innerhalb dieser zwölf Monate ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hat und dieses in die Berechnung des Grundbetrages einfließt, würde dieser mitunter eine seinen tatsächlichen Verdienstentgang wesentlich überschreitende Entschädigung erhalten, was jedoch nicht Zweck der Entschädigung ist. , Die nach Paragraph 37, Absatz eins, HGG 2001 errechnete Entschädigung beträgt für die drei Waffenübungstage im Jänner EUR 178,44. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Tagen berechnet wird, entspricht die Entschädigung rechnerisch auch dem entgangenen Arbeitslosengeld. Der Beschwerde zu 1. war daher insofern stattzugeben und dem Beschwerdeführer ist sein über die Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 126.93 hinausgehender Einkommensentgang in der Höhe von EUR 51,51 auszubezahlen., Im März war der Beschwerdeführer (seit Februar) geringfügig beschäftigt und bezog Arbeitslosengeld (seit Jänner). Zu den von der Behörde errechneten EUR 16,65 Verdienstentgang aufgrund der geringfügigen Beschäftigung waren daher noch die EUR 59,48 Arbeitslosengeld hinzuzuzählen, weshalb auch hier die ausbezahlte Pauschalentschädigung hinter dem entgangenen Einkommen zurückbleibt. Da auch hier die Rechtsverhältnisse auf denen der Einkommensentgang beruht, zum Zeitpunkt der Waffenübung noch keine drei Monate andauerten, erfolgt die Berechnung der Entschädigung nach Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz. Die Behörde errechnete in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen und rechnerisch richtig den „Verdienstentgang“ ausschließlich aufgrund der geringfügigen Beschäftigung. Zusammen mit dem entgangenen Arbeitslosengeld ergibt das einen Entschädigungsanspruch von EUR 76,13. Der Beschwerde zu 2. war daher ebenfalls insofern stattzugeben und dem Beschwerdeführer ist sein über die Pauschalentschädigung hinausgehender Einkommensentgang von EUR 33,82 auszubezahlen., Hinsichtlich der Zeiträume 03.05.2021 bis 28.05.2021 sowie 29.05.2021 bis 30.06.2021 hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen und rechnerisch richtig den „Verdienstentgang“ mit EUR 16,77 festgestellt, weil der Beschwerdeführer hier lediglich sein geringfügiges Einkommen bezog. Dass er in diesen Monaten Arbeitslosengeld bezogen hätte und dieses durch die Ableistung der Waffenübung vermindert gewesen wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Da der errechnete Betrag hinter der Pauschalentschädigung zurückbleibt kann, nicht von einem tatsächlichen Verdienstentgang im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht mangels dieser Voraussetzung hier somit bereits dem Grunde nach nicht. Die Beschwerden zu 3. und 4. waren somit als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2250940.1.00

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