RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW128 2226268-1 Spruch, W128 2226268-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der XXXX (beschwerdeführende Verein) ist Schulerhalter der „ XXXX “, einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut, an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Der beschwerdeführende Verein zeigte am 19.09.2019 die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule an.
- Der römisch 40 (beschwerdeführende Verein) ist Schulerhalter der „ römisch 40 “, einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut, an der die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Der beschwerdeführende Verein zeigte am 19.09.2019 die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule an.
- Mit Schreiben vom 20.09.2019 hielt die Bildungsdirektion für Wien dem beschwerdeführenden Verein im Rahmen des Parteiengehörs unter anderem vor, dass der Anzeige kein Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen sei.
- Zu diesem Vorhalt erstattete der beschwerdeführende Verein eine Stellungnahme, in welcher er betonte, dass die Unterrichts- und Verkehrssprache an der Privatschule im Wesentlichen Englisch sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019, die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Absatz 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz – PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule. Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien im Wesentlichen aus, die angezeigte Privatlehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 in der deutschen Sprache gemäß dem GER. Zudem sei die Privatschule nicht in § 1 Z 2 AuslBVO genannt. Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien im Wesentlichen aus, die angezeigte Privatlehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 in der deutschen Sprache gemäß dem GER. Zudem sei die Privatschule nicht in Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO genannt.
- Mit Beschlüssen vom 19.01.2021, W128 2226268-1/9Z und W128 2237791-1/2Z, beantragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof § 5 Abs. 1 lit. d., Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019, wegen Verfassungswidrigkeit, und § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 263/2019, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
- Mit Beschlüssen vom 19.01.2021, W128 2226268-1/9Z und W128 2237791-1/2Z, beantragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, PrivSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wegen Verfassungswidrigkeit, und Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
- Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 391/2020, hob der Verfassungsgerichtshof § 5 Abs. 4 PrivSchG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2019 als verfassungswidrig auf und sprach weiters aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft tritt.
- Mit Erkenntnis vom 17.06.2021, G 391 aus 2020,, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, als verfassungswidrig auf und sprach weiters aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft tritt. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf zumindest dem Referenzniveau C 1 für die an einer Privatschule verwendeten Lehrkräfte gemäß § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 1 zweiter und dritter Satz i.V.m. Abs. 4 PrivSchG gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoße. Zudem genüge es, § 5 Abs. 4 PrivSchG aufzuheben, weil in dem zugrunde liegenden Verfahren nur eine Lehrerin und kein Schulleiter betroffen sei.Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Erfordernis eines Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache auf zumindest dem Referenzniveau C 1 für die an einer Privatschule verwendeten Lehrkräfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,, Absatz eins, zweiter und dritter Satz in Verbindung mit Absatz 4, PrivSchG gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoße. Zudem genüge es, Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG aufzuheben, weil in dem zugrunde liegenden Verfahren nur eine Lehrerin und kein Schulleiter betroffen sei.
- Am 10.05.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Verein um Bekanntgabe, ob XXXX (noch) als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “ verwendet wird und hielt ihm für den Fall, dass sie nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.
- Am 10.05.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Verein um Bekanntgabe, ob römisch 40 (noch) als Lehrerin an der Privatschule „ römisch 40 “ verwendet wird und hielt ihm für den Fall, dass sie nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.
- Mit Schreiben vom 20.05.2022 teilte der beschwerdeführende Verein mit, dass XXXX nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “ verwendet werde.
- Mit Schreiben vom 20.05.2022 teilte der beschwerdeführende Verein mit, dass römisch 40 nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule „ römisch 40 “ verwendet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der beschwerdeführende Verein ist Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “.Der beschwerdeführende Verein ist Schulerhalter der Privatschule „ römisch 40 “. XXXX wird nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet. römisch 40 wird nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
- Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule „ römisch 40 “. Die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX als Lehrerin an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, dessen Verwendung angezeigt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist. Die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Vereins hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, dessen Verwendung angezeigt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist. Folglich ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2226268.1.00