das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten AUTCON XXXX , GZ 552-0940nat Fü/NSE/2021, vom 25.03.2021, betreffend Ausgangsverbot/Ersatzgeldstrafe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin WINTER,
das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten AUTCON römisch 40 , GZ 552-0940nat Fü/NSE/2021, vom 25.03.2021, betreffend Ausgangsverbot/Ersatzgeldstrafe, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid abgeändert wird und nunmehr lautet:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid abgeändert wird und nunmehr lautet: „ XXXX ist schuldig. Er hat dadurch, dass er„ römisch 40 ist schuldig. Er hat dadurch, dass er 1. am 23.12.2020 der Frau XXXX einige Schläge auf das Gesäß gab und in der darauffolgenden Woche ihr
über eine sexuell anzügliche Körperbewegung andeutete,
7 ADV verstoßen,1. am 23.12.2020 der Frau römisch 40 einige Schläge auf das Gesäß gab und in der darauffolgenden Woche ihr
über eine sexuell anzügliche Körperbewegung andeutete,
Paragraph 3, Absatz 7, ADV verstoßen, 2. entgegen dem Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX seine Privatunterkunft in regelmäßigen Abständen von einer zivilen Angestellten (Local Employed Civilian-LEC) reinigen ließ,
Fü/NSE/2020, während seines Einsatzes bei AUTCON römisch 40 seine Privatunterkunft in regelmäßigen Abständen von einer zivilen Angestellten (Local Employed Civilian-LEC) reinigen ließ,
Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen, 3. während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX eine zivile Angestellte (LEC) als „blader Kropfn“ bezeichnete,
7 ADV verstoßen,3. während seines Einsatzes bei AUTCON römisch 40 eine zivile Angestellte (LEC) als „blader Kropfn“ bezeichnete,
Paragraph 3, Absatz 7, ADV verstoßen, 4. am 10.12.2020 private braune Stiefeletten zum Kampfanzug 03 trug,
5 ADV verstoßen, und4. am 10.12.2020 private braune Stiefeletten zum Kampfanzug 03 trug,
Paragraph 3, Absatz 5, ADV verstoßen, und 5. entgegen dem Kontingentsbefehl AUTCON XXXX vom 09.11.2020, Zl. 2704-0940/natFü/NSE/2020, während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX das LMT-Haus XXXX in Zivilkleidung verlassen hat,
Fü/NSE/2020, während seines Einsatzes bei AUTCON römisch 40 das LMT-Haus römisch 40 in Zivilkleidung verlassen hat,
Paragraph 7, Absatz eins, ADV verstoßen Dadurch hat er Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Die verhängte Ersatzgeldstrafe wird gemäß § 80 iVm § 82 Abs. 9 HDG 2014 auf Euro 2.500,- herabgesetzt.“Dadurch hat er Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Die verhängte Ersatzgeldstrafe wird gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 9, HDG 2014 auf Euro 2.500,- herabgesetzt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
7 und in den Anschuldigungspunkten 4 bis 7 vorsätzlich
G: gemeint wohl: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer-ADV] verstoßen zu haben und dadurch eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen zu haben. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe des gänzlichen Ausgangsverbotes von 10 Tagen, welches in eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage umgewandelt wurde, verhängt.2. Mit dem bekämpften Bescheid des Kontingentskommandanten vom 25.03.2021 wurde der BF schuldig erkannt, in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 vorsätzlich
Paragraph 3, Absatz 7 und in den Anschuldigungspunkten 4 bis 7 vorsätzlich
Paragraph 7, Absatz eins, [Anmerkung BVwG: gemeint wohl: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer-ADV] verstoßen zu haben und dadurch eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen zu haben. Über den BF wurde die Disziplinarstrafe des gänzlichen Ausgangsverbotes von 10 Tagen, welches in eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage umgewandelt wurde, verhängt. Wörtlich lautet der Spruch der bekämpften Entscheidung (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht, auszugsweise): „1. Sie haben am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. K. getätigt. 2. Sie haben zumindest einmal in der darauffolgenden Woche nach der unter Pkt.1) angeführten Tat anzügliche sexuelle Gesten
über der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. K. getätigt. 3. Sie äußern sich
über den männlichen und weiblichen zivilen Bediensteten des LMT Hauses xx mit Aussagen wie z.B. „faule Schweine, die Putze, die Sau, der blade Kropfn“ oder „(…) bist du schwul“.
sich. Ad 1) Der Beschuldigte erklärt sich nicht schuldig und beruft sich auf das Komplott
ihn. Weiters sei es landesunüblich zum Schuhwechsel ein Bein auf den Sessel zu stellen. Ad 2) Der Beschuldigte erklärt sich nicht schuldig und beruft sich auf das Komplott
ihn. Ad 3) Der Beschuldigte erklärt sich nicht schuldig und beruft sich auf das Komplott
ihn. Ad 4) Der Beschuldigte führt aus, dass die Reinigungskraft sein Zimmer gereinigt hätte. Dies gäbe er zu. Er führt jedoch als Begründung dafür aus, dass dies auch bei jenen Kameraden, welche im XXXX international, etwa im Objekt Ljubljana, untergebracht wären, Usus sei, dass die Zimmer von Locally Employed Civilians (LEC) gereinigt werden.Ad 4) Der Beschuldigte führt aus, dass die Reinigungskraft sein Zimmer gereinigt hätte. Dies gäbe er zu. Er führt jedoch als Begründung dafür aus, dass dies auch bei jenen Kameraden, welche im römisch 40 international, etwa im Objekt Ljubljana, untergebracht wären, Usus sei, dass die Zimmer von Locally Employed Civilians (LEC) gereinigt werden. Ad 5) Der Beschuldigte gesteht den Vorwurf, führt jedoch in seinen weiteren Ausführungen aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX ) dazu hätte.Ad 5) Der Beschuldigte gesteht den Vorwurf, führt jedoch in seinen weiteren Ausführungen aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON römisch 40 ) dazu hätte. Ad 6) Der Beschuldigte gesteht den Vorwurf, führt jedoch in seinen weiteren Ausführungen aus, dass er, analog zu Pkt. 5), eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX dazu hätte. Außerdem wäre das Tragen von Zivilkleidung dem „Socializing" zuträglich, noch dazu wäre er im Besitz einer FPEC Karte, welche ihn zum Verlassen des LMT Hauses XXXX in ziviler Kleidung berechtigte.Ad 6) Der Beschuldigte gesteht den Vorwurf, führt jedoch in seinen weiteren Ausführungen aus, dass er, analog zu Pkt. 5), eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON römisch 40 dazu hätte. Außerdem wäre das Tragen von Zivilkleidung dem „Socializing" zuträglich, noch dazu wäre er im Besitz einer FPEC Karte, welche ihn zum Verlassen des LMT Hauses römisch 40 in ziviler Kleidung berechtigte. Ad 7) Der Beschuldigte gesteht die Vorwürfe, führt aus, dass das LMT Haus XXXX max. eine Stunde unbesetzt gewesen sei und jederzeit Sichtkontakt bestanden hätte. Weiters rechtfertigt er sein Verhalten durch seine Großzügigkeit
über den Bediensteten.Ad 7) Der Beschuldigte gesteht die Vorwürfe, führt aus, dass das LMT Haus römisch 40 max. eine Stunde unbesetzt gewesen sei und jederzeit Sichtkontakt bestanden hätte. Weiters rechtfertigt er sein Verhalten durch seine Großzügigkeit
über den Bediensteten. […] Ad 1) Die Geschädigte, Fr. XXXX , und die Ohrenzeugin XXXX geben
über der Disziplinarbehörde glaubhaft an, dass der Beschuldigte am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der Geschädigten getätigt hat. […] Basierend auf den erfolgten Befragungen und Einvernahmen und aus Beurteilung der Disziplinarbehörde wird im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. § 45 Abs. 2 AVG, diese Tat unter Zugrundelegung des zusätzlich über die Jahre erwachsenen nahtlosen Gesamteindrucks
über dem Beschuldigten, als glaubwürdig und somit als erwiesen betrachtet. Es materialisiert sich somit final die dem Beschuldigten in Pkt. 1) zur Last gelegte Handlung, am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. XXXX getätigt zu haben, als erwiesen. Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen dem vorschriftsmäßigen äußeren Verhalten für Soldaten gehandelt.Ad 1) Die Geschädigte, Fr. römisch 40 , und die Ohrenzeugin römisch 40 geben
über der Disziplinarbehörde glaubhaft an, dass der Beschuldigte am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der Geschädigten getätigt hat. […] ris-attachment://image002.jpgBasierend auf den erfolgten Befragungen und Einvernahmen und aus Beurteilung der Disziplinarbehörde wird im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG, diese Tat unter Zugrundelegung des zusätzlich über die Jahre erwachsenen nahtlosen Gesamteindrucks
über dem Beschuldigten, als glaubwürdig und somit als erwiesen betrachtet. Es materialisiert sich somit final die dem Beschuldigten in Pkt. 1) zur Last gelegte Handlung, am 23.12.2020 zumindest einen Schlag auf das Gesäß der weiblichen zivilen Angestellten (Local Employed Civilian (LEC)) Fr. römisch 40 getätigt zu haben, als erwiesen. Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen dem vorschriftsmäßigen äußeren Verhalten für Soldaten gehandelt. Ad 2) Der Beschuldigte kann mit seiner Aussage, in der er sich nicht schuldig bekennt und sich auf das Komplott
ihn beruft, den Vorwurf nicht entkräften. Weiters folgt die Disziplinarbehörde dahingehend den bereits in Pkt. 1) angeführten Ableitungen. Zu den Beurteilungen der Disziplinarbehörde hinsichtlich der Anschuldigungen gem. Pkt 1) kann die Geschädigte, Fr. XXXX sowohl
über der einvernehmenden IMP als auch im Zuge der Befragung durch die Disziplinarbehörde glaubhaft vermitteln, dass der Beschuldigte ihr
über, an zumindest einem Tag der Folgewoche der im Pkt. 1) angeführten Tat, eine anzügliche sexuelle Körperbewegungen getätigt hat. Im Rahmen der Befragung der Auskunftsperson Fr. XXXX (Anm. ehem. Sprachmittlerin im LMT Haus, einseitige Kündigung ihrerseits erging mit Dez. 2020) durch die Disziplinarbehörde erhärten sich die Anschuldigungen
den Beschuldigten vollinhaltlich dahingehend, als die Befragte Fr. XXXX
über der Disziplinarbehörde glaubhaft angibt, vom Beschuldigten während ihrer Zeit als Sprachmittlerin im LMT Haus, ebenfalls zunehmend durch Gesten, Berührungen und anzüglichen Bemerkungen belästigt worden zu sein. Dadurch wäre sie in einen hilflosen Zustand versetzt worden, der sie in weiterer Folge zur Kündigung des Dienstvertrages im Dez. 2020 nötigte. […] In Anbetracht der hierorts üblichen Lohnverhältnisse und der hohen Arbeitslosenquote, insbesondere in Anbetracht der Anstellung von Frauen in einem muslimischen Land, ist die Bezahlung, die lokale Sprachmittler durch die Republik Österreich im XXXX erfahren, als „sehr gut" zu bezeichnen. Daher erscheint es umso glaubhafter, dass sich Fr. XXXX , wie von ihr angegeben, in einen derartig hilflosen Zustand versetzt sah, der ihr keine andere Möglichkeit eröffnete, als das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden. Unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es aus Sicht der Disziplinarbehörde sehr unwahrscheinlich erscheint, als Arbeitnehmerin im XXXX ein vergleichbar gut bezahltes Anstellungsverhältnis zu finden, erscheint o.a. Sachverhalt der Disziplinarbehörde stichhaltig. Basierend auf den erfolgten Befragungen und Einvernahmen und aus Beurteilung der Disziplinarbehörde wird im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. § 45 Abs. 2 AVG, diese Tat analog der Tat gem. Pkt. 1) des Beschuldigten, als glaubwürdig und somit als erwiesen betrachtet. Es materialisiert sich somit final die dem Beschuldigten in Pkt. 2) zur Last gelegte Handlung, zumindest einmal in der darauffolgenden Woche nach der unter Pkt 1) angeführten Tat, anzügliche sexuelle Gesten
über der weiblichen zivilen Angestellten Fr. XXXX durchgeführt zu haben, als erwiesen. Zu den Beurteilungen der Disziplinarbehörde hinsichtlich der Anschuldigungen gem. Pkt 1) kann die Geschädigte, Fr. römisch 40 sowohl
über der einvernehmenden IMP als auch im Zuge der Befragung durch die Disziplinarbehörde glaubhaft vermitteln, dass der Beschuldigte ihr
über, an zumindest einem Tag der Folgewoche der im Pkt. 1) angeführten Tat, eine anzügliche sexuelle Körperbewegungen getätigt hat. Im Rahmen der Befragung der Auskunftsperson Fr. römisch 40 Anmerkung ehem. Sprachmittlerin im LMT Haus, einseitige Kündigung ihrerseits erging mit Dez. 2020) durch die Disziplinarbehörde erhärten sich die Anschuldigungen
den Beschuldigten vollinhaltlich dahingehend, als die Befragte Fr. römisch 40
über der Disziplinarbehörde glaubhaft angibt, vom Beschuldigten während ihrer Zeit als Sprachmittlerin im LMT Haus, ebenfalls zunehmend durch Gesten, Berührungen und anzüglichen Bemerkungen belästigt worden zu sein. Dadurch wäre sie in einen hilflosen Zustand versetzt worden, der sie in weiterer Folge zur Kündigung des Dienstvertrages im Dez. 2020 nötigte. […] In Anbetracht der hierorts üblichen Lohnverhältnisse und der hohen Arbeitslosenquote, insbesondere in Anbetracht der Anstellung von Frauen in einem muslimischen Land, ist die Bezahlung, die lokale Sprachmittler durch die Republik Österreich im römisch 40 erfahren, als „sehr gut" zu bezeichnen. Daher erscheint es umso glaubhafter, dass sich Fr. römisch 40 , wie von ihr angegeben, in einen derartig hilflosen Zustand versetzt sah, der ihr keine andere Möglichkeit eröffnete, als das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden. Unter Berücksichtigung des Aspekts, dass es aus Sicht der Disziplinarbehörde sehr unwahrscheinlich erscheint, als Arbeitnehmerin im römisch 40 ein vergleichbar gut bezahltes Anstellungsverhältnis zu finden, erscheint o.a. Sachverhalt der Disziplinarbehörde stichhaltig. Basierend auf den erfolgten Befragungen und Einvernahmen und aus Beurteilung der Disziplinarbehörde wird im Zuge der freien Beweiswürdigung gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG, diese Tat analog der Tat gem. Pkt. 1) des Beschuldigten, als glaubwürdig und somit als erwiesen betrachtet. Es materialisiert sich somit final die dem Beschuldigten in Pkt. 2) zur Last gelegte Handlung, zumindest einmal in der darauffolgenden Woche nach der unter Pkt 1) angeführten Tat, anzügliche sexuelle Gesten
über der weiblichen zivilen Angestellten Fr. römisch 40 durchgeführt zu haben, als erwiesen. Ad 3) Der Beschuldigte kann mit seiner Aussage, in der er sich nicht schuldig bekennt und sich auf das Komplott
ihn beruft, den Vorwurf nicht entkräften. Die Disziplinarbehörde folgt dahingehend den bereits in Pkt. 1) und 2) angeführten Ableitungen und berücksichtigt dahingehend zusätzlich hinsichtlich der Beweiswürdigung unter anderem die niederschriftliche Einvernahme der durch den Beschuldigten beleidigten Person, Hrn. XXXX , in der dieser angibt vom Beschuldigten mit der Aussage: „bist du schwul" beleidigt worden zu sein, sowie den Ermittlungsbericht in dem der Beschuldigte Fr. XXXX mit „die Putze" und „die Sau" bezeichnet.Ad 3) Der Beschuldigte kann mit seiner Aussage, in der er sich nicht schuldig bekennt und sich auf das Komplott
ihn beruft, den Vorwurf nicht entkräften. Die Disziplinarbehörde folgt dahingehend den bereits in Pkt. 1) und 2) angeführten Ableitungen und berücksichtigt dahingehend zusätzlich hinsichtlich der Beweiswürdigung unter anderem die niederschriftliche Einvernahme der durch den Beschuldigten beleidigten Person, Hrn. römisch 40 , in der dieser angibt vom Beschuldigten mit der Aussage: „bist du schwul" beleidigt worden zu sein, sowie den Ermittlungsbericht in dem der Beschuldigte Fr. römisch 40 mit „die Putze" und „die Sau" bezeichnet. Ad 4) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der weiteren Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass es auch bei jenen Kameraden, welche in XXXX international, etwa im Objekt Ljubljana (Anm. Wohncontainer Compound finanziert durch XXXX ), untergebracht wären, Usus sei, dass die Zimmer von LECs gereinigt würden. […] Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen der gültigen Befehlslage gem. Sicherheitsbefehl vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, gehandelt.Ad 4) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der weiteren Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass es auch bei jenen Kameraden, welche in römisch 40 international, etwa im Objekt Ljubljana Anmerkung Wohncontainer Compound finanziert durch römisch 40 ), untergebracht wären, Usus sei, dass die Zimmer von LECs gereinigt würden. […] Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen der gültigen Befehlslage gem. Sicherheitsbefehl vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020, gehandelt. Ad 5) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX dazu hatte. […] Die Disziplinarbehörde stellt dementgegen als grundsätzlich erwiesen fest, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT XXXX über das ordnungsgemäße Auftreten als Offizier in der Öffentlichkeit und damit als Vertreter des Österreichischen Bundesheeres im Ausland, über die gültige Anzugsordnung gem. S92011/110-Vor/2020 Kenntnis haben muss und als solcher über das vorschriftenkonforme Tragen und den Zustand ebendieser Uniform. Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen der gültigen Vorschrift „Anzugsordnung" vom Jänner 2021, Zl.: S92011/110-Vor/2020, gehandelt.Ad 5) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON römisch 40 dazu hatte. […] Die Disziplinarbehörde stellt dementgegen als grundsätzlich erwiesen fest, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT römisch 40 über das ordnungsgemäße Auftreten als Offizier in der Öffentlichkeit und damit als Vertreter des Österreichischen Bundesheeres im Ausland, über die gültige Anzugsordnung gem. S92011/110-Vor/2020 Kenntnis haben muss und als solcher über das vorschriftenkonforme Tragen und den Zustand ebendieser Uniform. Der Beschuldigte hat damit wissentlich entgegen der gültigen Vorschrift „Anzugsordnung" vom Jänner 2021, Zl.: S92011/110-Vor/2020, gehandelt. Ad 6) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON XXXX dazu hatte (vgl. Pkt. 5). Außerdem wäre das Tragen von Zivilkleidung dem „Socializing" zuträglich, noch dazu wäre er im Besitz einer FPEC Karte, welche ihn zum Verlassen des LMT Hauses in ziviler Kleidung berechtigte. Die Disziplinarbehörde stellt dementgegen als grundsätzlich erwiesen fest, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT über den Inhalt des gültigen Kontingentsbefehles vom 25.11.2020, Zl.: 2701-0940/natFü/NSE/2020 Kenntnis haben muss, in dem eindeutig festgeschrieben steht, dass das Verlassen der militärischen Liegenschaft LMT XXXX sowohl in ziviler Bekleidung als auch in Sportbekleidung verboten ist. […]Ad 6) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass er eine Erlaubnis des ehemaligen Kontingentskommandanten von AUTCON römisch 40 dazu hatte vergleiche Pkt. 5). Außerdem wäre das Tragen von Zivilkleidung dem „Socializing" zuträglich, noch dazu wäre er im Besitz einer FPEC Karte, welche ihn zum Verlassen des LMT Hauses in ziviler Kleidung berechtigte. Die Disziplinarbehörde stellt dementgegen als grundsätzlich erwiesen fest, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT über den Inhalt des gültigen Kontingentsbefehles vom 25.11.2020, Zl.: 2701-0940/natFü/NSE/2020 Kenntnis haben muss, in dem eindeutig festgeschrieben steht, dass das Verlassen der militärischen Liegenschaft LMT römisch 40 sowohl in ziviler Bekleidung als auch in Sportbekleidung verboten ist. […] Ad 7) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass das LMT Haus max. eine Stunde unbesetzt gewesen sei und darüber hinaus jederzeit Sichtkontakt bestanden hätte. Weiters rechtfertigt er sein Verhalten durch seine Großzügigkeit
über den Bediensteten. Als eindeutig erwiesen ist jedoch seitens der Disziplinarbehörde festzustellen, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT XXXX die Hausbesatzung am 27.01.2020 nachweislich über den Inhalt des gültigen Sicherheitsbefehles vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFüNSE/2020 belehrt hat. […]Ad 7) Der Beschuldigte gesteht im Zuge der Befragungen den Vorwurf und führt als Rechtfertigung aus, dass das LMT Haus max. eine Stunde unbesetzt gewesen sei und darüber hinaus jederzeit Sichtkontakt bestanden hätte. Weiters rechtfertigt er sein Verhalten durch seine Großzügigkeit
über den Bediensteten. Als eindeutig erwiesen ist jedoch seitens der Disziplinarbehörde festzustellen, dass der Beschuldigte als Offizier in seiner Funktion als Hauskommandant des LMT römisch 40 die Hausbesatzung am 27.01.2020 nachweislich über den Inhalt des gültigen Sicherheitsbefehles vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFüNSE/2020 belehrt hat. […] Schwere der Pflichtverletzung Die Schwere der Pflichtverletzungen der Pkt l), 2) und 3) wird auf Grund der Vorbildwirkung in Bezug auf das äußere Verhalten als Offizier und Kommandant, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens
über Frauen, mit sehr hoch beurteilt. Die Schwere der Pflichtverletzungen der Pkt. 4) und 7) wird auf Grund des Verstoßes
den ggstdl. Sicherheitsbefehl mit hoch beurteilt. Dahingehend sind Verstöße
Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsbefehle generell im oberen Bereich einzustufen, da diese grundsätzlich auf die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit und Gesundheit von Soldaten aber auch insbesondere auf die Sicherheit von militärischen Rechtsgütern abzielen. Die Schwere der Pflichtverletzungen der Pkt. 5) und 6) wird auf Grund des Verstoßes
den Kontingentsbefehl mit mittel bewertet. Strafmilderungsgründe: Als Strafmilderungsgrund wird seitens der Disziplinarbehörde das vermeintlich tadellose Verhalten des Beschuldigten im internationalen Umfeld gewertet. Dementsprechend wird auf die internationalen Bewertungen mit der Bewertung „Outstanding" verwiesen. Nichtsdestotrotz zeigen diese internationalen Bewertungen „International Evaluation Report" (IER) jedoch die ausschließliche Sichtweise und Beurteilung der internationalen Vorgesetzten
über dem ihnen untergebenen Beschuldigten.
ständliches Disziplinarerkenntnis reflektiert jedoch auf das Verhalten des Beschuldigten als Vorgesetzter
über seinen Untergebenen. […] Als „besondere Milderungsgründe" können die angeführten Beweggründe gem. denen der Beschuldigte „bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht" nicht vollumfänglich herangezogen werden, da dementsprechende Beschwerden und eine i.w.F. Abmahnung (vgl. dazu Straferschwernisgründe) dagegensprechen.Als Strafmilderungsgrund wird seitens der Disziplinarbehörde das vermeintlich tadellose Verhalten des Beschuldigten im internationalen Umfeld gewertet. Dementsprechend wird auf die internationalen Bewertungen mit der Bewertung „Outstanding" verwiesen. Nichtsdestotrotz zeigen diese internationalen Bewertungen „International Evaluation Report" (IER) jedoch die ausschließliche Sichtweise und Beurteilung der internationalen Vorgesetzten
über dem ihnen untergebenen Beschuldigten.
ständliches Disziplinarerkenntnis reflektiert jedoch auf das Verhalten des Beschuldigten als Vorgesetzter
über seinen Untergebenen. […] Als „besondere Milderungsgründe" können die angeführten Beweggründe gem. denen der Beschuldigte „bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht" nicht vollumfänglich herangezogen werden, da dementsprechende Beschwerden und eine i.w.F. Abmahnung vergleiche dazu Straferschwernisgründe) dagegensprechen. Straferschwernisgründe: Als wesentlicher Erschwernisgrund wird seitens der Disziplinarbehörde angeführt, dass der Beschuldigte mehrere Pflichtverletzungen verschiedener Art begangen, und diese Pflichtverletzungen über längere Zeit hinweg fortgesetzt hat, weiters dabei die Wehr-oder Hilflosigkeit des anderen ausgenützt hat. Als weiterer erschwerender Grund wird durch die Disziplinarbehörde gewertet, dass der Beschuldigte als langjähriger Milizoffizier im LMT Haus sich der Befehlslage der Kontingente bewusst sein muss. Als weiterer Erschwernisgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Pflichtverletzungen, insbesondere
über Frauen, gewertet. […] Weiters werden die Beschwerden des Mjr XXXX , Vzlt XXXX und StWm XXXX (Verhalten des Mjr M als Vorgesetzter) analog als Erschwernisgründe angeführt. Es werden folglich diese vorgebrachten zahlreichen Beschwerden der vergangenen Jahre
den Beschuldigten als angebracht und gerechtfertigt und folglich straferschwerend gewürdigt und dementgegen dessen Behauptung, das Opfer einer mutmaßlichen „Intrige" zu sein, als ungerechtfertigt und unbegründet beurteil.Als wesentlicher Erschwernisgrund wird seitens der Disziplinarbehörde angeführt, dass der Beschuldigte mehrere Pflichtverletzungen verschiedener Art begangen, und diese Pflichtverletzungen über längere Zeit hinweg fortgesetzt hat, weiters dabei die Wehr-oder Hilflosigkeit des anderen ausgenützt hat. Als weiterer erschwerender Grund wird durch die Disziplinarbehörde gewertet, dass der Beschuldigte als langjähriger Milizoffizier im LMT Haus sich der Befehlslage der Kontingente bewusst sein muss. Als weiterer Erschwernisgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Pflichtverletzungen, insbesondere
über Frauen, gewertet. […] Weiters werden die Beschwerden des Mjr römisch 40 , Vzlt römisch 40 und StWm römisch 40 (Verhalten des Mjr M als Vorgesetzter) analog als Erschwernisgründe angeführt. Es werden folglich diese vorgebrachten zahlreichen Beschwerden der vergangenen Jahre
den Beschuldigten als angebracht und gerechtfertigt und folglich straferschwerend gewürdigt und dementgegen dessen Behauptung, das Opfer einer mutmaßlichen „Intrige" zu sein, als ungerechtfertigt und unbegründet beurteil. Bemessungsgrundlage: […] Da im
ständlichen Verfahren weder ein unmittelbares Schuldeingeständnis noch ein Bewusstsein hinsichtlich der, von der Disziplinarbehörde als erwiesen angesehenen, begangenen dienstrechtlichen Pflichtverletzungen seitens des Beschuldigten durch die Disziplinarbehörde erkennbar ist, war mit der gem. § 80 HDG möglichen geringeren Disziplinarstrafe der Geldbuße auf Grund spezialpräventiver Gründe, nicht das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der Abwägung der Strafmilderungs- und Straferschwernisgründe, ist bei den Straferschwernisgründen ein eindeutiger Überhang festzustellen, wodurch im Hinblick auf die Erlassung generalpräventiver Maßnahmen der offensichtliche Missbrauch der dienstrechtlichen Stellung unter Ausnutzung der Wehr- oder Hilflosigkeit der auf das Anstellungsverhältnis im LMT Haus angewiesenen Bediensteten, mit der gem. §80 HDG höheren Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots zu befinden war. Gem. §80 HDG 2014 beträgt das zulässige Höchstmaß für die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots 21 Tage. Auf Grund der Schwere der durch den Beschuldigten vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen wird folglich die seitens der Disziplinarbehörde verhängte Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes von 10 Tagen als angemessen erachtet. Diese Strafhöhe entspricht damit ca. 47% der maximalen Strafhöhe. Auf Grund der Maßnahme der „Non-Walkout Policy" zur Eindämmung der COVID 19 Pandemie, ist die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots im Ausmaß von 10 Tagen nicht vollstreckbar und folglich unverzüglich in eine Ersatzgeldstrafe gem. § 50
ständlichen Verfahren weder ein unmittelbares Schuldeingeständnis noch ein Bewusstsein hinsichtlich der, von der Disziplinarbehörde als erwiesen angesehenen, begangenen dienstrechtlichen Pflichtverletzungen seitens des Beschuldigten durch die Disziplinarbehörde erkennbar ist, war mit der gem. Paragraph 80, HDG möglichen geringeren Disziplinarstrafe der Geldbuße auf Grund spezialpräventiver Gründe, nicht das Auslangen zu finden. Hinsichtlich der Abwägung der Strafmilderungs- und Straferschwernisgründe, ist bei den Straferschwernisgründen ein eindeutiger Überhang festzustellen, wodurch im Hinblick auf die Erlassung generalpräventiver Maßnahmen der offensichtliche Missbrauch der dienstrechtlichen Stellung unter Ausnutzung der Wehr- oder Hilflosigkeit der auf das Anstellungsverhältnis im LMT Haus angewiesenen Bediensteten, mit der gem. §80 HDG höheren Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots zu befinden war. Gem. §80 HDG 2014 beträgt das zulässige Höchstmaß für die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots 21 Tage. Auf Grund der Schwere der durch den Beschuldigten vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen wird folglich die seitens der Disziplinarbehörde verhängte Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes von 10 Tagen als angemessen erachtet. Diese Strafhöhe entspricht damit ca. 47% der maximalen Strafhöhe. Auf Grund der Maßnahme der „Non-Walkout Policy" zur Eindämmung der COVID 19 Pandemie, ist die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots im Ausmaß von 10 Tagen nicht vollstreckbar und folglich unverzüglich in eine Ersatzgeldstrafe gem. Paragraph 50,
über den weiblichen Bediensteten direkt und damit nicht vorsätzlich kränkend wie ihm unrichtigerweise unterstellt wird getätigt hat.Im Feststellungsteil der Disziplinarentscheidung, der auf Seite 3 oben beginnt und auf Seite 8 beim Untertitel "Schwere der Verfehlungen" endet, werden unter den Unterpunkten AD 1 bis AD 7 nicht wie der Wortbegriff Feststellungen aussagt, Feststellungen getroffen, sondern unrichtige Wertungen vorgenommen, die zum Teil ohne ausreichende, weil nicht vollständig erledigend, aber auch nicht logisch nachvollziehbare Begründungen getroffen und rechtlich unrichtige Beurteilungen vorgenommen, die keine Deckung in den anzuwendenden Bestimmungen des gesetzlichen Rahmens des HDG und der AVD finden. Dies deshalb weil: 1.) gesetzeskonforme Feststellungen auf der Grundlage verfahrensgegenständlicher Beweisergebnisse formuliert werden müssen, da ansonsten die Rechtsmaxime der Unmittelbarkeit verletzt wird und zum Zwecke der Überprüfbarkeit die Rechtsquellen angeführt werden müssen, auf deren Inhalt sich die jeweilige Feststellung stützt. Dies ist unter AD 1 auf Seite 4 oben nicht gegeben, wenn bereits verjährte Geschehensabläufe aus dem Zeitraum 2017 als Entscheidungsgrundlagen für die ausgeführten Feststellungen herangezogen werden und als Begründung für die getroffene Wertung / Beweiswürdigung dient, die zu einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung führt. Dies umso mehr, wenn als Begründung die subjektive und teils unrichtig zitierten Aussagen und Wertungen von mit dem verfahrensgegenständlichen Auslandseinsatz und den damit verbundenen Geschehensablauf nicht vertrauten Personen, die den Beschuldigten angeblich den Tatvorwurf des API als „jederzeit zutrauenswert" unterstellen. Damit stützt sich das Erkenntnis auf eine Mutmaßung, die nicht einmal ein konkreter Tatvorwurf ist. Auch bleibt unerfindlich warum die Disziplinarbehörde von „zumindest einen Schlag auf das Gesäß" am 23.12.2021 ausgeht, wenn das vermeintliche Opfer Fr. römisch 40 bei Ihrer Anzeige offenbar noch von einem Erfassen seines Hintern spricht (Vorhalt der Militärpolizei am 03.02.2021 auf Seite 2 unter OD 1 ihres Vernehmungsprotokolls am 01.02.2021) und dann von vier bis fünf leichten Schlägen in dieser Vernehmung spricht. Diese unbegründete Einschränkung des Tatvorwurfes durch die erkennende Behörde muss aufgrund mangelnder Erklärung als Indiz dafür gewertet werden, dass die Behörde selbst nicht vom zweifelsfreien Wahrheitsgehalt des Inhaltes der Anzeige ausgegangen ist, ansonsten hätte sie zwingend den gesamten Tatvorwurf als zu Recht bestehend erachtet. Warum sie in diesem Punkt nicht dem Tatvorwurf des vermeintlichen Opfers folgt, ist jedenfalls bezüglich der Wertung und rechtlichen Beurteilung von verfahrenswesentlicher Relevanz und stellt eine Aktenwidrigkeit dar. […] Auch geht aus der Beschreibung der Geste des Beschuldigten der römisch 40 a nicht zwingend hervor, dass es sich tatsächlich um eine „anzügliche sexuelle Geste" handelt, wenn der Beschuldigte angeblich seine beiden Hände zu Fäusten ballt und beide Hände am Körper anliegend abgewinkelt haben soll. Die subjektive Vorstellung des vermeintlichen Opfers, welches einerseits von mehreren Auskunftspersonen, wie römisch 40 als zart besaitet beschrieben wird (weint oft) und andererseits selbst angibt den Beschuldigten auf römisch 40 / bist Du müde?" gefragt zu haben und damit einer möglicherweise nervlich wegen einer Operation geschwächten Person, kann bei einer Faktensuche für eine objektive Entscheidungsgrundlage keine Entscheidungsgrundlage für einen Schuldspruch darstellen. Dies umso mehr als auf Seite 37 oben des von der Disziplinarbehörde beauftragten IMP Berichtes zu diesem Tatvorwurf wörtlich niedergeschrieben wird: „Für die tatsächliche Tathandlung gibt es außer der Aussage des vermeintlichen Opfers Fr. römisch 40 keinen Sachbeweis." […] Wesentlich ist auch der Widerspruch der Disziplinarbehörde in Ihrem Erkenntnis, wenn sie auf Seite 1 unter 2.) im Spruchteil von einer Taterfüllung durch das Ausführen von anzüglichen sexuellen Gesten spricht und im Feststellungsteil ihres Erkenntnis auf Seite 4 letzter Absatz von der Beurteilung der Ausführung von anzüglicher sexueller Körperbewegung spricht. […] Die Feststellung der Pflichtverletzung durch Tragen von Zivilkleidung ist unrichtig. Der Beschuldigte hatte in seiner militärischen Funktion als Hauskommandant eine offizielle Tragegenehmigung (FPEC) für Zivilkleidung, weil dies bei seinen militärischen Aufgaben wie zB. Monitoring zeitweise für die Funktionserfüllung von Vorteil ist. Zur Feststellung der Pflichtverletzung zu OZ 3: wesentlich rechtlich ist, dass die belangte Behörde in ihren dazu getroffenen Feststellungen verkennt, dass der Beschuldigte Aussagen über die weibliche Bediensteten in deren Abwesenheit und nur einmal und nicht
über den weiblichen Bediensteten direkt und damit nicht vorsätzlich kränkend wie ihm unrichtigerweise unterstellt wird getätigt hat. Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die Disziplinarbehörde führt auf Seite 1 letzter Absatz ihres bekämpften Erkenntnisses aus, ich der Beschuldigte hätte vorsätzlich
die Bestimmungen des S 3 Abs. 7 und
1 HDG begangen. Diese Rechtsmeinung ist aus mehreren Gründen unzutreffend, weil […] bei der Subsumierung der einzelnen Anschuldigungspunkte (AP) die belangte Disziplinarbehörde zwar die Paragrafen und Absätze zitiert, nicht aber die Rechtsvorschrift bezeichnet hat, auf die sich ihre Einordnung des von ihr ermittelten Sachverhaltes bezieht, sodass die rechtliche Beurteilung in diesem wesentlichen Punkt unbestimmt geblieben ist und damit so entscheidend mangelhaft ausgeführt wurde, dass eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist und auch die Disziplinarbehörde auf Seite 1 unter AP 5 festgestellt hat, dass ich als Beschuldigter am 10.12. 2021 mit einer nicht vorschriftsgemäßen Adjustierung angetroffen worden sei und mein angebliches Verhalten auf Seite 7 im Untertitel Ad 5 als Verstoß
die gültige gemäß Anzugsordnung S92011/110-Vor2020 im vierten Absatz beurteilt, während sie mir im fünften Absatz einen Vorschriftsverstoß
die gültige Anzugsordnung vom Jänner 2021, Zl S92011/110-Vor2020 vorhält. Eine Uhrzeit wird nicht angeführt, sodass dieser AP 5 in einem weiteren wesentlichen Punkt unbestimmt ist. Die Disziplinarbehörde beurteilt diese von ihr ermittelte Pflichtverletzung auf Seite 9 letzter Satz als mittelschwer, weil ich einen Verstoß
den Gehorsam begangen hätte. Diese rechtliche Beurteilung ist zumindest aus zwei Gründen unrichtig, da ich gar nicht
an eine der beiden angeführten Anzugsordnungen zu dem mir zu Last gelegtem Zeitpunkt verstoßen haben kann, da dieser noch mehr als sechs Monate in der Zukunft liegt. Darüber hinaus habe ich nicht
eine der beiden Anzugsordnungen verstoßen, da im Befehl zur Hausordnung des Feldhauses XXXX vom 07.10.2020 unter Punkt 8a geregelt ist, dass man in der Freizeit und an Wochenenden das Tragen von Privat- und Sportkleidung gestattet ist. Dieser Befehl wurde dem Kontingentskommando zur nach seiner Erlassung zur Beurteilung vorgelegt und nicht beeinsprucht, sodass er als genehmigt gilt. […] Die belangte Disziplinarbehörde [hat] auf Seite 10 letzter Satz beurteilt, dass wegen der Maßnahme der Non Walk Out Policy zur Eindämmung der Covid 19 Pandemie die über mich verhängte Disziplinarstrafe des zehntägigen Ausgehverbotes dasselbe nicht vollstreckbar sei und „folglich unverzüglich in eine Ersatzgeldstrafe gemäß § 50
die Bestimmungen des S 3 Absatz 7 und
Paragraph 7, Absatz eins, verstoßen und damit Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen. Diese Rechtsmeinung ist aus mehreren Gründen unzutreffend, weil […] bei der Subsumierung der einzelnen Anschuldigungspunkte (AP) die belangte Disziplinarbehörde zwar die Paragrafen und Absätze zitiert, nicht aber die Rechtsvorschrift bezeichnet hat, auf die sich ihre Einordnung des von ihr ermittelten Sachverhaltes bezieht, sodass die rechtliche Beurteilung in diesem wesentlichen Punkt unbestimmt geblieben ist und damit so entscheidend mangelhaft ausgeführt wurde, dass eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist und auch die Disziplinarbehörde auf Seite 1 unter AP 5 festgestellt hat, dass ich als Beschuldigter am 10.12. 2021 mit einer nicht vorschriftsgemäßen Adjustierung angetroffen worden sei und mein angebliches Verhalten auf Seite 7 im Untertitel Ad 5 als Verstoß
die gültige gemäß Anzugsordnung S92011/110-Vor2020 im vierten Absatz beurteilt, während sie mir im fünften Absatz einen Vorschriftsverstoß
die gültige Anzugsordnung vom Jänner 2021, Zl S92011/110-Vor2020 vorhält. Eine Uhrzeit wird nicht angeführt, sodass dieser AP 5 in einem weiteren wesentlichen Punkt unbestimmt ist. Die Disziplinarbehörde beurteilt diese von ihr ermittelte Pflichtverletzung auf Seite 9 letzter Satz als mittelschwer, weil ich einen Verstoß
den Gehorsam begangen hätte. Diese rechtliche Beurteilung ist zumindest aus zwei Gründen unrichtig, da ich gar nicht
an eine der beiden angeführten Anzugsordnungen zu dem mir zu Last gelegtem Zeitpunkt verstoßen haben kann, da dieser noch mehr als sechs Monate in der Zukunft liegt. Darüber hinaus habe ich nicht
eine der beiden Anzugsordnungen verstoßen, da im Befehl zur Hausordnung des Feldhauses römisch 40 vom 07.10.2020 unter Punkt 8a geregelt ist, dass man in der Freizeit und an Wochenenden das Tragen von Privat- und Sportkleidung gestattet ist. Dieser Befehl wurde dem Kontingentskommando zur nach seiner Erlassung zur Beurteilung vorgelegt und nicht beeinsprucht, sodass er als genehmigt gilt. […] Die belangte Disziplinarbehörde [hat] auf Seite 10 letzter Satz beurteilt, dass wegen der Maßnahme der Non Walk Out Policy zur Eindämmung der Covid 19 Pandemie die über mich verhängte Disziplinarstrafe des zehntägigen Ausgehverbotes dasselbe nicht vollstreckbar sei und „folglich unverzüglich in eine Ersatzgeldstrafe gemäß Paragraph 50,
den stellvertretenden Kommandanten des LMT XXXX nach Erhebung einer Beschwerde vom BVwG eingestellt worden. Zur Echtheit der zwei Urkunden Kontingentsbefehl und Sicherheitsbefehl werde hinsichtlich der nachträglichen computertechnischen Bearbeitung keine Erklärung abgegeben, jedoch werde die Richtigkeit des Inhaltes zugestanden, jedoch auf das eigene Vorbringen bezüglich der Funktions- und Kompetenztrennungen verwiesen.Die Vorlage der Anzugsordnung, der Beilage „Militärischer Eigenschutz zum nationalen Einsatzbefehl Nr. 06“ sowie der Beilage „Gesicherte Verwahrung von Waffen seien im Verfahren von der belangten Behörde nicht als Beweismittel angeboten und auch nach Schluss der Verhandlung verspätet vorgelegt worden. Diese militärischen nationalen Vorschriften regelten den militärischen Betrieb im Inland und seien nicht auf einen Auslandseinsatz, noch dazu unter NATO Befehlsführung der römisch 40 und damit einem internationalen Kommando, wie jenen des LMT römisch 40 , welches direkt dem Kommando römisch 40 unterstellt ist, anzuwenden. Entscheidend seien die im Kontingentsbefehl mehrfach angeführten Kompetenzen- und Funktionstrennungen, wonach „ ….. LMT römisch 40 stellen die Aufgabenerfüllung gem. Vorgaben römisch 40 sicher“. Durch die Textierung des vorgelegten Kontingentsbefehls ergebe sich nicht, dass abweichende Befehlsinhalte, wie beispielsweise bei der Erlaubnis zur Tragung von Zivilkleidung außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden - wie jener des vorgelegten Hausbefehles LMT römisch 40 Beilage ./C - aufgehoben und außer Kraft gesetzt würden, noch dazu wenn der LMT römisch 40 der Befehlsgewalt des RCW untersteht. Dass der Inhalt des vorgelegten Hausbefehles dem NCC römisch 40 bei der Erlassung seines Kontingentsbefehles bekannt war, ergäbe sich aus der Beantwortung des BehV in der Verhandlung, der angegeben habe: Für mich war das Datum des Befehls wichtig. Dieser Befehl ist vom 07.Oktober 2020 eine Woche nach Kommandowechsel. Der Kontingentsbefehl erging am 25. November.“ Aus dem Inhalt des mitvorgelegten Sicherheitsbefehls ergäbe sich nicht, dass der LMT römisch 40 durchgehend personell besetzt sein müsse, weil auch da der militärische Grundsatz gelte, dass eine Sache (Liegenschaftsobjekt, Fahrzeug etc) von außen bewacht werde. Der ständigen personellen Besetzung habe in Corona - Zeiten auch die Funktionserfüllung) entgegengestanden, da die LMTs chronisch unterbesetzt gewesen wären. Zur Urkunde des vorgelegten Sicherheitsbefehles, der im Übrigen nicht unterschrieben sei, sei auszuführen, dass der LMT römisch 40 nur verwaltungstechnisch dem NCC unterstand, jedoch operativ und sicherheitstechnisch vom RC West römisch 40 geführt wurde und dessen Befehlsgewalt unterstanden sei. Aus diesem Grund sei auch das Verfahren wegen Nichtbefolgung eines Befehles des NCC
den stellvertretenden Kommandanten des LMT römisch 40 nach Erhebung einer Beschwerde vom BVwG eingestellt worden. Zur Echtheit der zwei Urkunden Kontingentsbefehl und Sicherheitsbefehl werde hinsichtlich der nachträglichen computertechnischen Bearbeitung keine Erklärung abgegeben, jedoch werde die Richtigkeit des Inhaltes zugestanden, jedoch auf das eigene Vorbringen bezüglich der Funktions- und Kompetenztrennungen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
über eine sexuell anzügliche Körperbewegung angedeutet zu haben. Der leugnenden Verantwortung des BF, der in der Verhandlung angab, er werde wahrheitswidrig belastet, weil er der zivilen Angestellten ihre Arbeitsstunden und in Folge dessen das ihr zustehende Essensgeld reduziert habe, wird nicht gefolgt. Der
ständliche Sachverhalt ergibt sich aus der schriftlichen Beschwerde der Zeugin XXXX vom 01.02.2021, deren Angaben vor dem Disziplinarvorgesetzten am 11.03.2021 und deren niederschriftlichen Angaben vor einem Organ der Militärpolizei am 09.02.2021 (Beilage 08/09 der Aktenvorlage) Diese glaubhaften, widerspruchsfreien und lebensnahen Angaben werden, was den Schlag auf das Gesäß betrifft, von der Zeugin XXXX bestätigt, die sich in unmittelbarer örtlicher Nähe befand und - wenngleich sie den Vorfall nicht gesehen hat - ein Klatschgeräusch gehört hat und der unmittelbar darauf die Zeugin XXXX vom Geschehenen berichtet hat (vgl Beilage 15 der Aktenvorlage). Das Vorbringen des BF, wonach es im XXXX unüblich sei, zum Schuheausziehen einen Fuß auf einen Sessel zustellen – wie das die Zeugin zum Vorfall angegeben hat - ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit deren Angaben in Zweifle zu ziehen. Im Übrigen ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es keinen Grund für die Zeugin gibt, eine derartige Begebenheit wahrheitswidrig zu erfinden, und damit den Verlust eines durchaus begehrten Arbeitsplatzes als Reinigungskraft bei AUTCON/ XXXX zu riskieren, zu folgen. Der leugnenden Verantwortung des BF, der in der Verhandlung angab, er werde wahrheitswidrig belastet, weil er der zivilen Angestellten ihre Arbeitsstunden und in Folge dessen das ihr zustehende Essensgeld reduziert habe, wird nicht gefolgt. Der
ständliche Sachverhalt ergibt sich aus der schriftlichen Beschwerde der Zeugin römisch 40 vom 01.02.2021, deren Angaben vor dem Disziplinarvorgesetzten am 11.03.2021 und deren niederschriftlichen Angaben vor einem Organ der Militärpolizei am 09.02.2021 (Beilage 08/09 der Aktenvorlage) Diese glaubhaften, widerspruchsfreien und lebensnahen Angaben werden, was den Schlag auf das Gesäß betrifft, von der Zeugin römisch 40 bestätigt, die sich in unmittelbarer örtlicher Nähe befand und - wenngleich sie den Vorfall nicht gesehen hat - ein Klatschgeräusch gehört hat und der unmittelbar darauf die Zeugin römisch 40 vom Geschehenen berichtet hat vergleiche Beilage 15 der Aktenvorlage). Das Vorbringen des BF, wonach es im römisch 40 unüblich sei, zum Schuheausziehen einen Fuß auf einen Sessel zustellen – wie das die Zeugin zum Vorfall angegeben hat - ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit deren Angaben in Zweifle zu ziehen. Im Übrigen ist den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es keinen Grund für die Zeugin gibt, eine derartige Begebenheit wahrheitswidrig zu erfinden, und damit den Verlust eines durchaus begehrten Arbeitsplatzes als Reinigungskraft bei AUTCON/ römisch 40 zu riskieren, zu folgen. Im Übrigen hat der Disziplinarvorgesetzte des BF, der die Zeugin im Einsatzraum persönlich befragt hat, vor dem Gericht überzeugend angegeben, dass er persönlich keinen Zweifel daran hatte, dass die Zeugin die Wahrheit angibt. Zur Angaben des BF, wonach die Zeugin deswegen unglaubwürdig wäre, weil es nach der Meinung eines gewissen Herrn Mag. Isa XXXX (mit der gleichnamigen Zeugin nicht verwandt), landesunüblich wäre, einen Fuß zum Zwecke des Schuhwechsels auf einen Sessel zu stellen, wie das die Zeugin angibt, bleibt völlig offen, warum sich daraus ein Hinweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ergeben sollte.Zur Angaben des BF, wonach die Zeugin deswegen unglaubwürdig wäre, weil es nach der Meinung eines gewissen Herrn Mag. Isa römisch 40 (mit der gleichnamigen Zeugin nicht verwandt), landesunüblich wäre, einen Fuß zum Zwecke des Schuhwechsels auf einen Sessel zu stellen, wie das die Zeugin angibt, bleibt völlig offen, warum sich daraus ein Hinweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ergeben sollte. 1.2.2. Zum Anschuldigungspunkt 3 des bekämpften Bescheides: Dem BF wird angelastet, sich
über zivilen Bediensteten des LMT Hauses mit Aussagen wie z.B. „faule Schweine, die Putze, die Sau, der blade Kropfn“ oder „(…) bist du schwul“ geäußert zu haben. Der BF gesteht zu, eine Sprachmittlerin
über anderen Personen, die im LMT Dienst versehen haben, als „blader Kropfn“ bezeichnet zu haben, gibt jedoch an, dies nicht zur Sprachmittlerin selbst gesagt zu haben. Dass der BF mehrmals diese Worte, allerdings nicht in Anwesenheit der so Bezeichneten, wählte, wird auch von einem Zeugen bestätigt (vgl. Niederschrift StWm XXXX vom 13.02.2021, Beilage 18 der Aktenvorlage).Der BF gesteht zu, eine Sprachmittlerin
über anderen Personen, die im LMT Dienst versehen haben, als „blader Kropfn“ bezeichnet zu haben, gibt jedoch an, dies nicht zur Sprachmittlerin selbst gesagt zu haben. Dass der BF mehrmals diese Worte, allerdings nicht in Anwesenheit der so Bezeichneten, wählte, wird auch von einem Zeugen bestätigt vergleiche Niederschrift StWm römisch 40 vom 13.02.2021, Beilage 18 der Aktenvorlage). Der BF bestreitet weiters, einem Sprachmittler die Frage gestellt zu haben, ob er schwul sei, und gibt an, dass er wahrheitswidrig beschuldigt werde, weil er den Arbeitsvertrag des Sprachmittlers nicht verlängern hätte wollen. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich nicht geeignet, die glaubwürdigen niederschriftlichen Angaben des Sprachmittlers XXXX (vgl. Niederschrift vor der Militärpolizei vom 04.02.2021, Aktenbeilage 28) zu erschüttern, zumal der Sprachmittler konkrete Angaben über den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der inkriminierten Frage des BF an ihn macht. Allerdings gibt der Sprachmittler an, dass die inkriminierte Frage im Beisein der stv Kommandant des LMT gefallen sei Diesem ist jedoch laut dessen niederschriftlicher Aussage vom 10.02.2021 (Beilage 13 der Aktenvorlage) ein derartiger Vorfall nicht in Erinnerung. Daher ist im Zweifel für den BF davon auszugehen, dass er die angeführte Äußerung nicht getätigt hat. Der BF bestreitet weiters, einem Sprachmittler die Frage gestellt zu haben, ob er schwul sei, und gibt an, dass er wahrheitswidrig beschuldigt werde, weil er den Arbeitsvertrag des Sprachmittlers nicht verlängern hätte wollen. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich nicht geeignet, die glaubwürdigen niederschriftlichen Angaben des Sprachmittlers römisch 40 vergleiche Niederschrift vor der Militärpolizei vom 04.02.2021, Aktenbeilage 28) zu erschüttern, zumal der Sprachmittler konkrete Angaben über den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der inkriminierten Frage des BF an ihn macht. Allerdings gibt der Sprachmittler an, dass die inkriminierte Frage im Beisein der stv Kommandant des LMT gefallen sei Diesem ist jedoch laut dessen niederschriftlicher Aussage vom 10.02.2021 (Beilage 13 der Aktenvorlage) ein derartiger Vorfall nicht in Erinnerung. Daher ist im Zweifel für den BF davon auszugehen, dass er die angeführte Äußerung nicht getätigt hat. Zur Anlastung, der BF habe die zivile Reinigungskraft als „die Putze“ bzw „die Sau“ bezeichnet, ist zu bemerken, dass es diesbezüglich keine zeugenschaftlichen Angaben gibt. Vielmehr hat der BF im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Befragung als Beschuldigter, offenkundig empört über die Anschuldigungen der Reinigungskraft, diese Worte
über den befragenden Militärpolizisten verwendet. Es kann daher nur festgestellt werden, dass der BF über eine Sprachmittlerin gesagt hat, dass sie ein „blader Kropfn“ sei. Aus diesem Grund war der
ständliche Anschuldigungspunkt entsprechend neu zu fassen. 1.2.
ständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl § 75 HDG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
ständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor vergleiche Paragraph 75, HDG). Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. […] Übergangsbestimmungen § 82.
den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 80 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 80, als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. […] 2.2.2. § 6 des Auslandseinsatzgesetz 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 102/2019 lautet:2.2.2. Paragraph 6, des Auslandseinsatzgesetz 2001 – AuslEG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019, lautet: Disziplinarrecht § 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:Paragraph 6, Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben: 1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
über jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil. Gehorsam § 7.
über zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.“Paragraph 7,
über zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.“ 2.
ständliche Disziplinarsache wurde, nachdem sowohl der BF als auch fünf Zeugen ( XXXX ) und fünf Auskunftspersonen ( XXXX ) zumeist zweimal niederschriftlich befragt wurden, am 06.03.2021 und am 15.03.2021 in einer mündlichen Verhandlung abgehandelt, bei der auch die vom BF beantragten Entlastungszeugen ( XXXX ) befragt wurden. Es wurde eine Verhandlungsschrift geführt, die vom Disziplinarvorgesetzten und vom Protokollführer unterzeichnet wurde und der BF zog während des gesamten Verfahrens eine Vertrauensperson hinzu. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Abs. 2 HDG 2014, wonach dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren im Einsatz jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben ist, sich zu den
ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, kann auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Verhandlungsschrift, deren Richtigkeit vom BF nicht in Frage gestellt wird, nicht erkannt werden, dass
ständliches Verfahren, wie der BF vermeint, insgesamt nicht gesetzmäßig und voreingenommen durch den Kontingentskommandanten geführt worden wäre. Zum Vorbringen des BF, wonach ihm von der belangten Behörde keine Einsicht in den Disziplinarakt gewährt wurde, ist zu bemerken, dass der BF im Rahmen des
ständlichen Verfahrens von seinem Recht auf Akteneinsicht, welches ihm vollumfänglich gewährt wurde, gebraucht gemacht hat. Dem BF waren somit sämtliche Dokumente des
ständlichen Disziplinaraktes der belangten Behörde bekannt und er konnte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen treffen.2.3.1. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich diverser Verfahrensfehler kann nicht gefolgt werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil der BF nicht dargestellt hat, inwiefern diese angeblichen Mängel bei einer Vermeidung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten.
ständliche Disziplinarsache wurde, nachdem sowohl der BF als auch fünf Zeugen ( römisch 40 ) und fünf Auskunftspersonen ( römisch 40 ) zumeist zweimal niederschriftlich befragt wurden, am 06.03.2021 und am 15.03.2021 in einer mündlichen Verhandlung abgehandelt, bei der auch die vom BF beantragten Entlastungszeugen ( römisch 40 ) befragt wurden. Es wurde eine Verhandlungsschrift geführt, die vom Disziplinarvorgesetzten und vom Protokollführer unterzeichnet wurde und der BF zog während des gesamten Verfahrens eine Vertrauensperson hinzu. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, HDG 2014, wonach dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren im Einsatz jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben ist, sich zu den
ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, kann auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Verhandlungsschrift, deren Richtigkeit vom BF nicht in Frage gestellt wird, nicht erkannt werden, dass
ständliches Verfahren, wie der BF vermeint, insgesamt nicht gesetzmäßig und voreingenommen durch den Kontingentskommandanten geführt worden wäre. Zum Vorbringen des BF, wonach ihm von der belangten Behörde keine Einsicht in den Disziplinarakt gewährt wurde, ist zu bemerken, dass der BF im Rahmen des
ständlichen Verfahrens von seinem Recht auf Akteneinsicht, welches ihm vollumfänglich gewährt wurde, gebraucht gemacht hat. Dem BF waren somit sämtliche Dokumente des
ständlichen Disziplinaraktes der belangten Behörde bekannt und er konnte dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen treffen. Im
ständlichen Verfahren konnte von einer Befragung der vom BF beantragten Einvernahme der Zeugen XXXX abgesehen werden. Diese Zeugen wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befragt, das Ergebnis deren Einvernahmen ist dem BF bekannt, und wurde auch nicht ausgeführt zu welchem Thema diese zu befragen wären. Im Übrigen hat der BF, mit Ausnahme der Anlastung betreffend die Belästigung der Reinigungskraft, wofür es keine Zeugen gibt, rechtliche Einwände
die bekämpfte Entscheidung vorgebracht. Eine Befragung des vormaligen Verteidigers im Einsatzraum, XXXX , zum Beweis dafür, dass der Disziplinarvorgesetzte diesem im Zusammenhang mit der Präsentation des Zeugen XXXX ein zweites Disziplinarverfahren androhte, konnte unterbleiben, da der Disziplinarvorgesetzte diesen Umstand in der Verhandlung ohnehin zugestand. Zum dem am Ende der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen XXXX , bleibt gänzlich offen, wozu dieser befragt werden sollte, zumal es keinen Hinweis dafür gibt, dass sich dieser überhaupt im Einsatzraum aufgehalten hätte. Im
ständlichen Verfahren konnte von einer Befragung der vom BF beantragten Einvernahme der Zeugen römisch 40 abgesehen werden. Diese Zeugen wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befragt, das Ergebnis deren Einvernahmen ist dem BF bekannt, und wurde auch nicht ausgeführt zu welchem Thema diese zu befragen wären. Im Übrigen hat der BF, mit Ausnahme der Anlastung betreffend die Belästigung der Reinigungskraft, wofür es keine Zeugen gibt, rechtliche Einwände
die bekämpfte Entscheidung vorgebracht. Eine Befragung des vormaligen Verteidigers im Einsatzraum, römisch 40 , zum Beweis dafür, dass der Disziplinarvorgesetzte diesem im Zusammenhang mit der Präsentation des Zeugen römisch 40 ein zweites Disziplinarverfahren androhte, konnte unterbleiben, da der Disziplinarvorgesetzte diesen Umstand in der Verhandlung ohnehin zugestand. Zum dem am Ende der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen römisch 40 , bleibt gänzlich offen, wozu dieser befragt werden sollte, zumal es keinen Hinweis dafür gibt, dass sich dieser überhaupt im Einsatzraum aufgehalten hätte. 2.3.
ständlichen Anlastung das Wort Geste durch das Wort Körperbewegung als im Sinne einer sexuellen Anzüglichkeit zu ersetzen war. Die Beschwerde moniert weiters, dass im Spruch der bekämpften Entscheidung eine „anzügliche sexuellen Geste“ als Pflichtverletzung angeführt werde, wohingegen in der Begründung dazu eine „anzügliche sexuelle Körperbewegung“ genannt werde, weshalb eine andere Tat bestraft worden sei, als im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht des BF eine Geste durchaus eine Körperbewegung ist, zumeist jedoch in diesem Zusammenhang an eine Bewegung einer Körperextremität gedacht wird. Nach dem von der Zeugin beschriebenen Vorfall vergleiche die niederschriftlichen Angaben der Zeugin K am 03.02.2021, Beilage 8 der Aktenvorlage) hat der BF offenkundig eine den Geschlechtsakt simulierende Bewegung angedeutet, weshalb im Sinne des Beschwerdevorbringens in der
ständlichen Anlastung das Wort Geste durch das Wort Körperbewegung als im Sinne einer sexuellen Anzüglichkeit zu ersetzen war. Auch wenn die belangte Behörde dies nicht näher begründet hat, besteht für das Bundesverwaltungsreicht kein Zweifel, dass die
ständlichen Verhaltensweisen eine Pflichtverletzung im Sinne des § 3 Abs. 7 ADV (Äußeres Verhalten) darstellt. Denn das dem BF angelastete Verhalten erfüllt jedenfalls den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) bzw, was die Schläge auf das Gesäß betrifft allenfalls auch den Tatbestand des Vergehens nach § 218 Abs. 1a StGB. Wie das Kommando Auslandseinsatzbasis mitteilte, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
den BF jedoch mangels erteilter Ermächtigung des Opfers zur Verfolgung gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Auch wenn die belangte Behörde dies nicht näher begründet hat, besteht für das Bundesverwaltungsreicht kein Zweifel, dass die
ständlichen Verhaltensweisen eine Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, ADV (Äußeres Verhalten) darstellt. Denn das dem BF angelastete Verhalten erfüllt jedenfalls den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des Paragraph 8, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) bzw, was die Schläge auf das Gesäß betrifft allenfalls auch den Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB. Wie das Kommando Auslandseinsatzbasis mitteilte, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
den BF jedoch mangels erteilter Ermächtigung des Opfers zur Verfolgung gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Eine sexuelle Belästigung einer zivilen Angestellten des Österreichischen Kontingents durch einen Soldaten dieses Kontingents, die Staatsbürgerin des Landes ist, in dem das Bundesheer den Auslandseinsatz leistet, erschüttert jedenfalls das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung des Bundesheeres und schädigt dessen Ansehen insgesamt. 2.3.
die „gültige“ Anzugsordnung verstoßen hätte, über die der BF Kenntnis haben müsste. Die Anzugsordnung
die der BF verstoßen haben soll, wurde allerdings ohne Datumsangabe und nur durch Angabe einer GZ zitiert, sodass offenbleibt,
welche Regelung der BF verstoßen hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgereicht keinen Zweifel darüber, dass dem BF als Offizier, der jahrelang Auslandseinsatz geleistet hat, die Anzugsordnung des Bundesheeres bekannt ist, allerdings gibt es im bekämpften Bescheid keine Feststellungen darüber, dass dem BF die genannte Anzugsordnung auch tatsächlich bekannt gegeben wurde bzw tatsächlich bekannt war und hat dies der BF in seiner Beschwerde auch eingewendet. Für den BF ist damit jedoch nichts gewonnen, denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Tragen von zivilen Stiefeletten zur Uniform des KAZ 03 jedenfalls
5 ADV (Anzug). Im
ständlichen Verhalten war daher ein Verstoß
diese Bestimmung zu erblicken und der Spruch entsprechend zu korrigieren. Die belangte Behörde hat auch dieses Verhalten als Pflichtverletzung nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV (Gehorsam) gewertet, da der BF damit
die „gültige“ Anzugsordnung verstoßen hätte, über die der BF Kenntnis haben müsste. Die Anzugsordnung
die der BF verstoßen haben soll, wurde allerdings ohne Datumsangabe und nur durch Angabe einer GZ zitiert, sodass offenbleibt,
welche Regelung der BF verstoßen hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgereicht keinen Zweifel darüber, dass dem BF als Offizier, der jahrelang Auslandseinsatz geleistet hat, die Anzugsordnung des Bundesheeres bekannt ist, allerdings gibt es im bekämpften Bescheid keine Feststellungen darüber, dass dem BF die genannte Anzugsordnung auch tatsächlich bekannt gegeben wurde bzw tatsächlich bekannt war und hat dies der BF in seiner Beschwerde auch eingewendet. Für den BF ist damit jedoch nichts gewonnen, denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Tragen von zivilen Stiefeletten zur Uniform des KAZ 03 jedenfalls
Paragraph 3, Absatz 5, ADV (Anzug). Im
ständlichen Verhalten war daher ein Verstoß
diese Bestimmung zu erblicken und der Spruch entsprechend zu korrigieren. 2.3.7. Zum angelaststeten Verhalten, wonach der BF immer wieder das Feldhaus in Zivilkleidung entgegen dem Kontingentsbefehl AUTCON XXXX vom 09.11.2020, Zl. 2704-0940/natFü/NSE/2020 verlassen habe, wendet dieser ein, dass dies gemäß Punkt „8a) Adjustierung“ des von ihm erlassenen Befehls „Hausordnung für das Feldhaus XXXX “ vom 07.10.2020 zu den dort angegebenen Zeiten zulässig war und der Disziplinarvorgesetzte keine Einwände
diese Hausordnung erhoben habe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Regelung, wonach zu bestimmten Zeiten auch außerhalb des Feldhauses Zivilkleidung getragen werden darf, also eine das Verhalten außerhalb des Hauses regelnde Bestimmung in einer Hausordnung, die sich schon in ihrem Geltungsbereich (siehe Punkt 1 der Hausordnung) auf das Feldhaus und die dazugehörige Liegenschaft bezieht, ungewöhnlich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Disziplinarvorgesetzten, als er dieser die Hausordnung nach Angaben des BF ohne Einwand zur Kenntnis nahm, überhaupt bewusst war oder der BF ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass in dieser Hausordnung in einem Unterpunkt eine Regelung getroffen wird, die sich zum einen gar nicht auf das Feldhaus bezieht und zum anderen hier gerade den Mitarbeitern eines LMT die Erlaubnis zum Tragen von Zivilkleidung erteilt wird. Ungeachtet dieser Umstände hat jedoch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den später erlassenen Kontingentsbefehl AUTCON XXXX , der ausdrücklich für den gesamten Einsatzraum eine Uniformtragepflicht vorsieht, hinsichtlich der lediglich innerhalb des XXXX an Sonntagen ohne dienstliche Inanspruchnahme eine Ausnahme besteht, der anderslautenden früheren Anordnung des BF in Bezug auf das Feldhaus XXXX derogiert wurde. Durch das Tragen von Zivilkleidung hat der BF somit
den angeführten Kontingentsbefehl verstoßen.2.3.7. Zum angelaststeten Verhalten, wonach der BF immer wieder das Feldhaus in Zivilkleidung entgegen dem Kontingentsbefehl AUTCON römisch 40 vom 09.11.2020, Zl. 2704-0940/natFü/NSE/2020 verlassen habe, wendet dieser ein, dass dies gemäß Punkt „8a) Adjustierung“ des von ihm erlassenen Befehls „Hausordnung für das Feldhaus römisch 40 “ vom 07.10.2020 zu den dort angegebenen Zeiten zulässig war und der Disziplinarvorgesetzte keine Einwände
diese Hausordnung erhoben habe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Regelung, wonach zu bestimmten Zeiten auch außerhalb des Feldhauses Zivilkleidung getragen werden darf, also eine das Verhalten außerhalb des Hauses regelnde Bestimmung in einer Hausordnung, die sich schon in ihrem Geltungsbereich (siehe Punkt 1 der Hausordnung) auf das Feldhaus und die dazugehörige Liegenschaft bezieht, ungewöhnlich ist. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Disziplinarvorgesetzten, als er dieser die Hausordnung nach Angaben des BF ohne Einwand zur Kenntnis nahm, überhaupt bewusst war oder der BF ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass in dieser Hausordnung in einem Unterpunkt eine Regelung getroffen wird, die sich zum einen gar nicht auf das Feldhaus bezieht und zum anderen hier gerade den Mitarbeitern eines LMT die Erlaubnis zum Tragen von Zivilkleidung erteilt wird. Ungeachtet dieser Umstände hat jedoch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den später erlassenen Kontingentsbefehl AUTCON römisch 40 , der ausdrücklich für den gesamten Einsatzraum eine Uniformtragepflicht vorsieht, hinsichtlich der lediglich innerhalb des römisch 40 an Sonntagen ohne dienstliche Inanspruchnahme eine Ausnahme besteht, der anderslautenden früheren Anordnung des BF in Bezug auf das Feldhaus römisch 40 derogiert wurde. Durch das Tragen von Zivilkleidung hat der BF somit
den angeführten Kontingentsbefehl verstoßen. 2.3.
den der BF verstoßen haben soll, keineswegs ergibt, dass das Objekt durchgehend durch eine auf der Liegenschaft anwesende Wache bewacht zu werden hat. Auch hat die belangte Behörde in ihrer Begründung zu dieser Pflichtverletzung nicht näher angeführt,
welche Bestimmung des angeführten Sicherheitsbefehls der BF verstoßen haben soll. Aus dem vom BF erlassenen Befehl „Hausordnung für das Feldhaus römisch 40 “ vom 07.10.2020 ergibt sich, dass die Liegenschaft Feldhaus römisch 40 durchgehend, dh. 24 Stunden an sieben Tagen, durch einen im Feldhaus anwesenden Feldhauskommandanten zu bewachen ist. Die Ausführungen des BF, wonach das Objekt regelkonform auch vom in Sichtweite liegenden Kaffeehaus, in dem das Essen stattfand, bewacht werden konnte, sind somit nicht zutreffend. Allerdings ist der Einwand des BF, wonach sich aus dem Sicherheitsbefehl AUTCON römisch 40 vom 25.11.2020, Zl. 2701-0940/natFü/NSE/2020,
den der BF verstoßen haben soll, keineswegs ergibt, dass das Objekt durchgehend durch eine auf der Liegenschaft anwesende Wache bewacht zu werden hat. Auch hat die belangte Behörde in ihrer Begründung zu dieser Pflichtverletzung nicht näher angeführt,
welche Bestimmung des angeführten Sicherheitsbefehls der BF verstoßen haben soll. Nachdem der BF wie ausgeführt, die durchgehende Bewachung in der Hausordnung selbst angeordnet hat, kann - nachdem sich eine derartige verpflichtende Bewachung aus dem Sicherheitsbefehl AUTCON XXXX selbst nicht ergibt – keine Pflichtverletzung des BF erkannt werden, wenn er seine eigene Anordnung offenkundig für eine Essenseinladung am 31.12. 2020 außer Kraft gesetzt hat. Nachdem ein befehlswidriges Verhalten des BF
den Sicherheitsbefehl nicht vorliegt, war dieser Anschuldigungspunkt nicht mehr aufrecht zu erhalten.Nachdem der BF wie ausgeführt, die durchgehende Bewachung in der Hausordnung selbst angeordnet hat, kann - nachdem sich eine derartige verpflichtende Bewachung aus dem Sicherheitsbefehl AUTCON römisch 40 selbst nicht ergibt – keine Pflichtverletzung des BF erkannt werden, wenn er seine eigene Anordnung offenkundig für eine Essenseinladung am 31.12. 2020 außer Kraft gesetzt hat. Nachdem ein befehlswidriges Verhalten des BF
den Sicherheitsbefehl nicht vorliegt, war dieser Anschuldigungspunkt nicht mehr aufrecht zu erhalten. 2.4. Zur Strafbemessung Die belangte Behörde hat ein Ausgangsverbot von 10 Tagen, welches in eine Ersatzgeldstrafe von 60 Prozent der Bemessungsgrundlage umgewandelt wurde, verhängt. Diese Ersatzgeldstrafe beträgt im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Bemessungsgrundlage von € 7.873,10, das ist der Monatsbezug des BF im März 2021, € 4.724,-. Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde § 50 Abs. 4 HDG 2014 nicht hätte anwenden dürfen, weil diese Bestimmung nur auf Grundwehrdienst Leistende anzuwenden sei, sei auf die Verweisungsnorm des § 80 Abs. 2 Z 3 HDG hingewiesen, die offenkundig übersehen wurde. Zum Vorbringen, dass dem BF auf die Disziplinarstrafe des (nicht vollzogenen) Ausgangsverbotes eine bereits vor Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses befohlene Aufenthaltsbeschränkung innerhalb des XXXX angerechnet werden müsse und dass das
den BF verhängte Ausgangsverbot noch bis zum regulären Rotationstermin Mitte April 2021 hätte vollstreckt werden können, reicht der Hinweis, dass der BF
das Erkenntnis Beschwerde erhoben hat, dieses daher nicht rechtskräftig wurde und daher auch nicht vollstreckt werden durfte. Zum Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde Paragraph 50, Absatz 4, HDG 2014 nicht hätte anwenden dürfen, weil diese Bestimmung nur auf Grundwehrdienst Leistende anzuwenden sei, sei auf die Verweisungsnorm des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 3, HDG hingewiesen, die offenkundig übersehen wurde. Zum Vorbringen, dass dem BF auf die Disziplinarstrafe des (nicht vollzogenen) Ausgangsverbotes eine bereits vor Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses befohlene Aufenthaltsbeschränkung innerhalb des römisch 40 angerechnet werden müsse und dass das
den BF verhängte Ausgangsverbot noch bis zum regulären Rotationstermin Mitte April 2021 hätte vollstreckt werden können, reicht der Hinweis, dass der BF
das Erkenntnis Beschwerde erhoben hat, dieses daher nicht rechtskräftig wurde und daher auch nicht vollstreckt werden durfte. Was die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzungen durch die belangte Behörde betrifft (siehe Seite 8 des bekämpften Bescheides), ist der belangten Behörde grundsätzlich zu folgen. Die belangte Behörde hat die Schwere der Pflichtverletzungen zu den Spruchpunkten 1 bis 3 aufgrund der Vorbildwirkung in Bezug auf das äußere Verhalten von Kommandanten als sehr hoch, jene zu den Spruchpunkten 4 und 7 aufgrund des Verstoßes
den Sicherheitsbefehl als hoch und jene zu den Spruchpunkten 5 und 6 als mittel bewertet. Auch das Bundesverwaltungsreicht erachtet die nunmehr mit Schuldspruch Punkt 1 und 2 dargestellten Pflichtverletzungen als schwerwiegend. Die vom BF als Kommandant
über einer Reinigungskraft begangene sexuelle Belästigung stellt an sich eine schwere Pflichtverletzung dar und ist damit zusätzlich ein beträchtlicher Ansehensverlust der im Auslandseinsatz Dienst versehenden österreichischen Soldaten bzw des österreichischen Kontingents gegeben. Dies gilt auch, wie bereits unter Punkt 1.1.1. ausgeführt, für die unpassenden Äußerungen des BF über eine zivile Angestellte. Auch die Ni
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.