RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW144 2255304-1 Spruch, W144 2255304-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und hat als Minderjähriger am 17.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Vor seiner Einreise und Antragstellung in Österreich stellte der BF am 05.02.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz, dem letztlich seitens der rumänischen Behörden stattgegeben und dem BF mit Bescheid vom 02.04.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde. Der BF nutzte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 17.03.2020 in der Folge für nennenswerte Integrationsschritte, insbesondere Spracherwerb auf dem Niveau B1, Integrationsprüfung, Pflichtschulabschluss und aktuellen AHS-Besuch in XXXX , sowie aktuelle gemeinnützige Tätigkeit in Wohn- und Pflegeheimen in XXXX . Der BF nutzte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 17.03.2020 in der Folge für nennenswerte Integrationsschritte, insbesondere Spracherwerb auf dem Niveau B1, Integrationsprüfung, Pflichtschulabschluss und aktuellen AHS-Besuch in römisch 40 , sowie aktuelle gemeinnützige Tätigkeit in Wohn- und Pflegeheimen in römisch 40 . Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2022 – somit über 2 Jahre nach Antragstellung – wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG und ordnete gegen den BF gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Rumänien) an.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2022 – somit über 2 Jahre nach Antragstellung – wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG und ordnete gegen den BF gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Rumänien) an. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1.diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2.eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Aktenlage ergeben sich beachtliche Integrationsschritte des BF, welchen jedoch die erst als sehr kurz zu bezeichnende Zeitspanne von etwa zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenübersteht. Wenngleich die zeitliche Komponente des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegen eine Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich spricht, so wiegt in casu zugunsten des BF, dass dieser im März 2020 als Minderjähriger nach Österreich eingereist ist, sodass er zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen durfte, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich geprüft werden würde. Weiters ist dem BF zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet noch keine Entscheidung bezüglich des rumänischen Asylantrages erfolgt war, sodass dem BF auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass er sein Verfahren in Rumänien würde führen müssen. Schließlich ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die belangte Behörde über zwei Jahre lang gebraucht hat, um eine zurückweisende Entscheidung seines Antrages zu treffen, was wohl eine überlange Verfahrensdauer im Sinne § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG bedeutet und bei der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK zugunsten des BF zu werten ist. Aus der Aktenlage ergeben sich beachtliche Integrationsschritte des BF, welchen jedoch die erst als sehr kurz zu bezeichnende Zeitspanne von etwa zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenübersteht. Wenngleich die zeitliche Komponente des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet gegen eine Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich spricht, so wiegt in casu zugunsten des BF, dass dieser im März 2020 als Minderjähriger nach Österreich eingereist ist, sodass er zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen durfte, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich geprüft werden würde. Weiters ist dem BF zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet noch keine Entscheidung bezüglich des rumänischen Asylantrages erfolgt war, sodass dem BF auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass er sein Verfahren in Rumänien würde führen müssen. Schließlich ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die belangte Behörde über zwei Jahre lang gebraucht hat, um eine zurückweisende Entscheidung seines Antrages zu treffen, was wohl eine überlange Verfahrensdauer im Sinne Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG bedeutet und bei der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK zugunsten des BF zu werten ist. Vor diesem Hintergrund erscheint – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – nicht maßgeblich ausgeschlossen, dass die Rücküberstellung des BF nach Rumänien für ihn – in diesem besonders gelagerten Einzelfall (i.e. Einreise als Minderjähriger, erst nachträgliche Schutzgewährung durch Rumänien, überlanges behördliches Verfahren und auffallende Integrationsbemühungen) – die reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK bedeuten könnte, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Vor diesem Hintergrund erscheint – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – nicht maßgeblich ausgeschlossen, dass die Rücküberstellung des BF nach Rumänien für ihn – in diesem besonders gelagerten Einzelfall (i.e. Einreise als Minderjähriger, erst nachträgliche Schutzgewährung durch Rumänien, überlanges behördliches Verfahren und auffallende Integrationsbemühungen) – die reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten könnte, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2255304.1.00