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{'item': 'W159 2252087-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW159 2252087-1 Spruch, W159 2252087-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 8

Absatz 2 EMRK in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben eingreifen könne, insoweit es gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Beschwerdeführer könne im vorliegenden Fall zu seinen privaten und sozialen Kontakten in Österreich auf elektronischem, brieflichem oder telefonischem Wege Kontakt halten. Es sei auch möglich nach Ablauf des Einreiseverbots unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG vorliegen würde, sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Absatz 1-3 BFA-VG zulässig. Es sei eine Rückehrentscheidung zu erlassen gewesen. Zu Spruchpunkt III wurde angeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen gewesen wäre, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass für einen Drittstaatsangehörigen der u.a. von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, ein Einreiseverbot bis zu 10 Jahren erlassen werden könne. Aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien XXXX vom 20.04.2020, RK am selben Tag, sei der Sachverhalt erfüllt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Das Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zu Spruchpunkt V. wurde angegeben, dass gemäß § 55 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise, in diesem Fall von 14, Tagen festzulegen gewesen wäre. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich darstellen würde. Der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG werde nicht erteilt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargestellt, dass das BFA, als öffentliche Behörde,

Artikel 8

, Absatz 2 EMRK in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben eingreifen könne, insoweit es gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Beschwerdeführer könne im vorliegenden Fall zu seinen privaten und sozialen Kontakten in Österreich auf elektronischem, brieflichem oder telefonischem Wege Kontakt halten. Es sei auch möglich nach Ablauf des Einreiseverbots unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG vorliegen würde, sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 1-3 BFA-VG zulässig. Es sei eine Rückehrentscheidung zu erlassen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde angeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen gewesen wäre, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass für einen Drittstaatsangehörigen der u.a. von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, ein Einreiseverbot bis zu 10 Jahren erlassen werden könne. Aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien römisch 40 vom 20.04.2020, RK am selben Tag, sei der Sachverhalt erfüllt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Das Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde angegeben, dass gemäß Paragraph 55, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise, in diesem Fall von 14, Tagen festzulegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Aktenwidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren worden sei und seit seinem

  1. Lebensjahr durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und seine Eltern und sein Bruder würden in Österreich leben. Das Aufenthaltsverbot von 4 Jahren würde den Beschwerdeführer in seinem weiteren familiären und beruflichen Fortkommen behindern. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Aktenwidrigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren worden sei und seit seinem
  2. Lebensjahr durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und seine Eltern und sein Bruder würden in Österreich leben. Das Aufenthaltsverbot von 4 Jahren würde den Beschwerdeführer in seinem weiteren familiären und beruflichen Fortkommen behindern. Am 24.02.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt und seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. An der anberaumten mündlichen, öffentlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 27.04.2022 nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt XXXX , Zeugin (Z1): XXXX , ausgewiesen durch: österreichischen Personalausweis XXXX , Zeuge (Z2): XXXX , ausgewiesen durch: serbischen Reisepass XXXX , Zeuge (Z3): XXXX , ausgewiesen durch: österreichischen Führerschein der XXXX sowie eine Dolmetscherin teil. Zeuge (Z4): XXXX und ein Vertreter der belangten Behörde waren entschuldigt nicht erschienen.An der anberaumten mündlichen, öffentlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 27.04.2022 nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt römisch 40 , Zeugin (Z1): römisch 40 , ausgewiesen durch: österreichischen Personalausweis römisch 40 , Zeuge (Z2): römisch 40 , ausgewiesen durch: serbischen Reisepass römisch 40 , Zeuge (Z3): römisch 40 , ausgewiesen durch: österreichischen Führerschein der römisch 40 sowie eine Dolmetscherin teil. Zeuge (Z4): römisch 40 und ein Vertreter der belangten Behörde waren entschuldigt nicht erschienen. Hinsichtlich der geladenen Zeugin XXXX wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 26.04.2022 des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX vorgelegt, wonach sie nicht dazu in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen. Es wurde ein Arbeitsvertrag mit der Firma XXXX vorgelegt.Hinsichtlich der geladenen Zeugin römisch 40 wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 26.04.2022 des Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 vorgelegt, wonach sie nicht dazu in der Lage sei an der Verhandlung teilzunehmen. Es wurde ein Arbeitsvertrag mit der Firma römisch 40 vorgelegt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Auf die Frage, ob er etwas ergänzen oder korrigieren wolle, antwortete er, er verweise auf die Beschwerde. Er würde nunmehr am 02.05.2022 als Zustellfahrer zu arbeiten beginnen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Serben zugehörig und orthodoxen christlichen Glaubens. Er sei am XXXX in XXXX in Niederösterreich geboren worden, habe bis 1998 in XXXX und danach in XXXX gelebt. Er habe sich früher ein bis zwei Mal im Jahr, hauptsächlich in den Ferien bei seinen Großeltern in Serbien aufgehalten. Seine Aufenthalte seien, als er erwachsen geworden sei, immer weniger geworden. Er habe sich höchstens zwei bis drei Wochen im Stück in Serbien aufgehalten. Er habe die Volksschule, die Hauptschule, die Polytechnische Schule absolviert und eine Schlosserlehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe den Führerschein der Klasse B. Der Beschwerdeführer gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Serben zugehörig und orthodoxen christlichen Glaubens. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in Niederösterreich geboren worden, habe bis 1998 in römisch 40 und danach in römisch 40 gelebt. Er habe sich früher ein bis zwei Mal im Jahr, hauptsächlich in den Ferien bei seinen Großeltern in Serbien aufgehalten. Seine Aufenthalte seien, als er erwachsen geworden sei, immer weniger geworden. Er habe sich höchstens zwei bis drei Wochen im Stück in Serbien aufgehalten. Er habe die Volksschule, die Hauptschule, die Polytechnische Schule absolviert und eine Schlosserlehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er habe den Führerschein der Klasse B. Er habe in Österreich gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es hätten ihn auch seine Eltern und seine Frau unterstützt. Er habe als Privat Chauffeur, in einer Druckerei und als Schlosserhelfer gearbeitet. Er habe beim XXXX im Lager, als Mixerdisponent bei XXXX , an der Kassa in einem Wettbüro etc. gearbeitet. Es stimme, er sei relativ viel arbeitslos durch seine Haftstrafen gewesen.Er habe in Österreich gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es hätten ihn auch seine Eltern und seine Frau unterstützt. Er habe als Privat Chauffeur, in einer Druckerei und als Schlosserhelfer gearbeitet. Er habe beim römisch 40 im Lager, als Mixerdisponent bei römisch 40 , an der Kassa in einem Wettbüro etc. gearbeitet. Es stimme, er sei relativ viel arbeitslos durch seine Haftstrafen gewesen. Er habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel seit dem 02.04.1997 gehabt. Der diesbezügliche Reisepass sei nicht mehr gültig, aber er würde auch einen gültigen besitzen. Er habe auch bei der MA35 die Rechtsauskunft erhalten, dass der unbefristete Aufenthaltstitel nach wie vor gültig sei und er daher keinen EU Aufenthaltstitel in Kartenform benötigen würde. Ab 02.05.2022 würde er wieder zu arbeiten beginnen. Er kaufe auch in Deutschland Autos und verkaufe sie in Österreich oder Serbien. Er kaufe auch Autoteile in Polen und importiere sie nach Österreich. Diese Tätigkeit würde er nicht regelmäßig machen. Befragt zu Familienangehörigen bzw. Verwandten in Serbien, gab der Beschwerdeführer an, seine Großeltern seien schon verstorben. Er habe nur mehr einige Verwandte z.B eine Tante und Cousinen, die in Serbien aufhältig seien. Er stehe in keinem Kontakt zu diesen Verwandten. Er persönlich hätte keinen Grundbesitz oder Haus in Serbien. Sein Vater hätte in Serbien ein Haus gebaut, er könnte dort theoretisch leben. In Österreich würden seine Eltern, sein Bruder und ein Onkel
  3. Grades leben. Er sei seit Februar 2008 verheiratet und hätte mit seiner Frau, nur unterbrochen durch seine Gefängnisaufenthalte, immer zusammengelebt. Sie hätten keine Kinder. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe keine gesundheitlichen Probleme, sei kein Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. Er hätte viele österreichische Freunde, darunter einige „Promis“, die er bei seiner Tätigkeit als Privatchauffeur kennengelernt habe. Seine Freizeit würde er mit seiner Frau verbringen. Sie seien dabei eine größere Wohnung zu suchen. Er sei auch häufig im Ausland, nutze seine Sprachkenntnisse und vermittle Geschäfte. Richter: „Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem insgesamt 9 Verurteilungen aufscheinen, die größtenteils älteren Datums sind, jedoch LG Krems vom 12.03.2014 und des LG für Strafsachen Wien vom 20.04.2020, warum wurden Sie in Österreich straffällig?“ Beschwerdeführer: „Es hat leider bei mir früh begonnen. Ich war als Jugendlicher in schlechten Kreisen. Wegen des Amtsmissbrauches verstehe ich bis heute nicht, ich habe meine Strafe aber vollständig verbüßt.“ Der Beschwerdeführer habe keine Erklärung, warum er im Strafregister auch als slowenischer Staatsangehöriger aufscheinen würde. Er habe nie Drogen konsumiert und habe auch keine Tattoos. Er habe bis 2017 Bewährungshilfe gehabt, jetzt nicht mehr. Er wisse nicht, was er in Serbien machen soll. Er sei in Österreich aufgewachsen, habe hier seine Freunde und Familie. Seine Bindungen zu Österreich seien viel stärker. Es würden ihn in Serbien keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen oder Privatpersonen erwarten. Der Beschwerdeführer bat um eine Chance, hierbleiben zu können. Befragung der Zeugin Z1 Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, sie sei seit 2004 österreichische Staatsbürgerin. Sie würde ursprünglich aus Rumänien stammen. Sie sei mit einem Rumänen nach Österreich gekommen. Den Namen XXXX habe sie bei Erhalt ihrer Staatsbürgerschaft angenommen.Die Zeugin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, sie sei seit 2004 österreichische Staatsbürgerin. Sie würde ursprünglich aus Rumänien stammen. Sie sei mit einem Rumänen nach Österreich gekommen. Den Namen römisch 40 habe sie bei Erhalt ihrer Staatsbürgerschaft angenommen. Sie habe ihren Mann im Mai 2001 im XXXX kennengelernt. Er habe neben ihrem Stammlokal gearbeitet. Sie würden seit 2001 eine Beziehung führen und hätten geheiratet. Sie hätte mit ihrem Mann – mit Ausnahme der Haftaufenthalte – immer zusammen gelebt. Sie hätten keine Kinder. Sie habe ihren Mann im Mai 2001 im römisch 40 kennengelernt. Er habe neben ihrem Stammlokal gearbeitet. Sie würden seit 2001 eine Beziehung führen und hätten geheiratet. Sie hätte mit ihrem Mann – mit Ausnahme der Haftaufenthalte – immer zusammen gelebt. Sie hätten keine Kinder. Sie persönlich habe in Rumänien die Pflichtschule und dann eine Kunstschule besucht. Sie habe eine Matura dort absolviert. Sie habe in Rumänien in einem Musicaltheater gearbeitet. Auf die Frage, ob die Zeugin jetzt berufstätig sei, antwortete sie, sie habe einen Langzeitkrankenstand hinter sich. Sie sei derzeit nicht berufstätig. Sie habe 30 Jahre lang in der Gastronomie im Service gearbeitet. Sie hätte ein starkes „Burn Out“ gehabt und psychosomatische Störungen. Sie sei in neurologischer und psychiatrischer Behandlungen. Sie habe schon zwei Rehas hinter sich und hoffe, dass sie bald arbeiten gehen könne. Sie hätte auch privat einige Schicksalsschläge zu verkraften gehabt. Sie würde zurzeit den Haushalt führen. In der Freizeit hätten sie nicht viel gemacht. Sie würde sich nicht gut fühlen. Sie halte sich viel im Freien auf. Sie sei schon oft mit ihrem Mann gemeinsam auf Urlaub gewesen. Sie würden ihre Familie in Rumänien besuchen. Bei der Frage nach gemeinsamen Freunden, gab sie an, ihr Mann habe seine eigenen Freunde. Der Richter erkundigte sich: „Was wäre, wenn Ihr Mann nach Serbien übersiedeln müsste?“ Die Zeugin erklärte: „Ihn verbindet nicht viel mit Serbien und mich noch weniger. Ich habe viel mit meinem Mann gekämpft und dann wäre mein Kampf umsonst gewesen. Ich bin ihm immer in allen Lebenslagen beigestanden.“ Sie habe ihren Mann regelmäßig im Gefängnis besucht, ihn auch finanziell unterstützt und sei immer für ihn dagewesen. Sie würde ihren Mann wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nun benötigen. Sie würde sonst niemanden haben. „Ich habe zu viel in meinem Leben gegeben und bin abgestürzt.“ Sie betonte, sie wolle mit ihrem Mann zusammenbleiben. Sie würden zusammengehören, sie seien schon seit 20 Jahren zusammen. Befragung des Zeugen Z2 Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, er würde mit seinem Sohn Kontakt pflegen. Sie würden mehrmals in der Woche telefonieren und sich gegenseitig besuchen. Er würde ihn etwa dreimal im Monat, manchmal auch öfters sehen. Er habe seinen Sohn auch während der Haft im Gefängnis besucht. Es würde auch Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers bestehen. Er würde seinem Sohn oft in jeder Hinsicht, auch finanziell, helfen. Er persönlich sei Pensionist. Er habe früher als Staplerfahrer gearbeitet. Sie seien eine Familie, wenn sie nach Serbien fahren, dann nur um für etwa zwei Wochen im Jahr Urlaub zu machen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe ein Haus in Serbien, jedoch würde es zurzeit leer stehen. Befragung des Zeugen Z3 Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, er habe Kontakt zu seinem Bruder. Sie würden sich einmal in der Woche sehen oder zumindest telefonisch hören. Er würde in XXXX wohnen. Er habe ihn auch während seiner Haft besucht. Der Zeuge gab an, er würde als Elektriker, unselbständig arbeiten und seinen Bruder auch finanziell unterstützen. Der Zeuge gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, er habe Kontakt zu seinem Bruder. Sie würden sich einmal in der Woche sehen oder zumindest telefonisch hören. Er würde in römisch 40 wohnen. Er habe ihn auch während seiner Haft besucht. Der Zeuge gab an, er würde als Elektriker, unselbständig arbeiten und seinen Bruder auch finanziell unterstützen. Der Rechtsvertreter zog den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zurück. Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien vom 30.07.2021 zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter hat zu dem übermittelten Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgegeben.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien vom 30.07.2021 zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter hat zu dem übermittelten Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgegeben. Dem rechtlichen Vertreter wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Bestätigung des Gesundheitszustandes der Ehefrau und Ihrer allfällige Betreuungsbedürftigkeit vorzulegen. Es wurden Kopien des aktuellen serbischen Reisepasses und des unbefristeten Aufenthaltstitels vorgelegt. Es wurden folgende Dokumente die psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt: Ein Patientenbrief vom 24.06.2021 von Dr. Christian Neuhauser, Facharzt für Neurologie, Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, ... Oberarzt an der klinischen Abteilung für Neurologie am Universitätsklinikum St. Pölten – Dauerdiagnose: F 32.9 Depression ; ein fachärztlicher Befundbericht vom 07.09.2021, von Dr. Med. Ulrike VERHOVNIK, Fachärztin für Psychiatrie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin – Diagnose: Somatisierungsstörung F 45.0, Depressive Episode mittelgradig F 32.1, V.a Angststörung F 41.0, Insomnie F 51.0 sowie ein Entlassungsbericht vom 07.04.2022, BBRZMed, Zentren für seelische Gesundheit, 1110 Wien.Es wurden folgende Dokumente die psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt: Ein Patientenbrief vom 24.06.2021 von Dr. Christian Neuhauser, Facharzt für Neurologie, Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, ... Oberarzt an der klinischen Abteilung für Neurologie am Universitätsklinikum St. Pölten – Dauerdiagnose: F 32.9 Depression ; ein fachärztlicher Befundbericht vom 07.09.2021, von Dr. Med. Ulrike VERHOVNIK, Fachärztin für Psychiatrie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin – Diagnose: Somatisierungsstörung F 45.0, Depressive Episode mittelgradig F 32.1, römisch fünf.a Angststörung F 41.0, Insomnie F 51.0 sowie ein Entlassungsbericht vom 07.04.2022, BBRZMed, Zentren für seelische Gesundheit, 1110 Wien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  4. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht seit 02.04.1997 in Österreich. Seine Identität steht fest. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht seit 02.04.1997 in Österreich. Seine Identität steht fest. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer wurde neunmal verurteilt, die Verurteilungen sind größtenteils älteren Datums: 1) LG Eisenstadt XXXX vom 17.09.1993 RK 17.09.1993§§ 127 128 StGBFreiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreJugendstraftatVollzugsdatum 17.09.19931) LG Eisenstadt römisch 40 vom 17.09.1993 RK 17.09.1993, Paragraphen 127, 128 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 17.09.1993 2) LG f. Strafsachen Wien XXXX vom 10.09.1998 RK 10.09.1998§§ 127 130 15 §§ 229/1 135/1 StGBFreiheitsstrafe 1 Monat, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreVollzugsdatum 11.04.20042) LG f. Strafsachen Wien römisch 40 vom 10.09.1998 RK 10.09.1998, Paragraphen 127, 130 15 Paragraphen 229 /, eins, 135/1 StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, , Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 11.04.2004 3) BG Innere Stadt-Wien XXXX vom 08.01.1997 RK 24.09.1998§§ 127 StGBGeldstrafe von 90 Tags zu je 200,00 ATS (18.000 ATS) im NEF 45 TageErsatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 26.11.19983) BG Innere Stadt-Wien römisch 40 vom 08.01.1997 RK 24.09.1998, Paragraphen 127, StGB, Geldstrafe von 90 Tags zu je 200,00 ATS (18.000 ATS) im NEF 45 Tage, Ersatzfreiheitsstrafe, , Vollzugsdatum 26.11.1998 4) LG f. Strafsachen Wien XXXX vom 06.10.1999 RK 11.10.1999§§ 128 1/4 StGBFreiheitsstrafe 5 Monate, Vollzugsdatum 07.12.19994) LG f. Strafsachen Wien römisch 40 vom 06.10.1999 RK 11.10.1999, Paragraphen 128, 1/4 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate, , Vollzugsdatum 07.12.1999 5) LG f. Strafsachen Wien XXXX vom 14.03.2002 RK 18.03.2002§§ 146 147/2 148 148 A/1 U 2 StGBFreiheitsstrafe 20 MonateVollzugsdatum 11.07.20035) LG f. Strafsachen Wien römisch 40 vom 14.03.2002 RK 18.03.2002, Paragraphen 146, 147/2 148 148 A/1 U 2 StGB, Freiheitsstrafe 20 Monate, Vollzugsdatum 11.07.2003 6) LG f. Strafsachen Wien XXXX vom 17.05.2005 RK 02.08.2005§§ 146 147/2 148 (1.Fall) 15 StGBFreiheitsstrafe 3 Jahre, Vollzugsdatum 28.12.20076) LG f. Strafsachen Wien römisch 40 vom 17.05.2005 RK 02.08.2005, Paragraphen 146, 147/2 148 (1.Fall) 15 StGB, Freiheitsstrafe 3 Jahre, , Vollzugsdatum 28.12.2007 7) LG St. Pölten XXXX vom 08.07.2009 RK 08.07.2009§§ 127 128 Abs 1/4 129/1 130 (1.3.
  5. Fall) 12 15 §§ 164/1 3 U 4 (letzter Satz) §§ 15 146 147 Abs 1/1 147/2 StGBFreiheitsstrafe 6 JahreVollzugsdatum 24.01.20157) LG St. Pölten römisch 40 vom 08.07.2009 RK 08.07.2009, Paragraphen 127, 128 Absatz eins /, 4, 129/1 130 (1.3.
  6. Fall) 12 15 Paragraphen 164 /, eins, 3 U 4 (letzter Satz) , Paragraphen 15, 146 147 Absatz eins /, eins, 147/2 StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre, Vollzugsdatum 24.01.2015 8) LG Krems an der Donau XXXX vom 12.03.2014 RK 12.03.2014§§ 12
  7. Fall StGB § 302 StGBDatum der (letzten) Tat 20.11.2012 Freiheitsstrafe 12 MonateVollzugsdatum 24.10.20158) LG Krems an der Donau römisch 40 vom 12.03.2014 RK 12.03.2014, Paragraphen 12,
  8. Fall StGB Paragraph 302, StGB, Datum der (letzten) Tat 20.11.2012 , Freiheitsstrafe 12 Monate, Vollzugsdatum 24.10.2015 9) LG f. Strafsachen Wien XXXX vom 20.04.2020 RK 20.04.2020§§ 297

(1)1. Fall StGB§ 28a
(1)5. Fall und
(3)1. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 27.01.2020 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8, bedingt, Probezeit 3 Jahre9) LG f. Strafsachen Wien römisch 40 vom 20.04.2020 RK 20.04.2020, Paragraphen 297,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall und
(3)
  1. Fall SMG, , Datum der (letzten) Tat 27.01.2020 , Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der Beschwerdeführer hat alle Strafen verbüßt. Der Beschwerdeführer hatte bis 2017 Bewährungshilfe, jetzt erhält er keine Bewährungshilfe mehr. Bezüglich der Straffälligkeit folgt das Gericht der Erklärung des Beschwerdeführers, dass er in jugendlichen Jahren in den falschen Kreisen verkehrt hat. Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass die Angabe „slowenischer Staatsangehöriger“ im Strafregisterauszug irrtümlich eingetragen wurde. Die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder leben in Österreich. Sie stehen in engem Kontakt zu einander. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2008 mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX , verheiratet. Sie hat ihren Mann bereits 2001 kennen und lieben gelernt. Das Paar führt seit 2001 eine Beziehung. Das Paar hat immer, mit Ausnahme der Zeit während der Haftstrafen des Beschwerdeführers, zusammengelebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Mann im Gefängnis besucht. Sie hält zu ihm. Das Paar hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitete 30 Jahre in der Gastronomie und hat einen Langzeitkrankenstand hinter sich. Sie ist wegen Somatisierungsstörung und rezidivierender depressiver Störung in neurologischer und psychiatrischer Behandlung. Sie nimmt Medikamente und braucht wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung ihren Mann im Alltag. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2008 mit der österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 , verheiratet. Sie hat ihren Mann bereits 2001 kennen und lieben gelernt. Das Paar führt seit 2001 eine Beziehung. Das Paar hat immer, mit Ausnahme der Zeit während der Haftstrafen des Beschwerdeführers, zusammengelebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Mann im Gefängnis besucht. Sie hält zu ihm. Das Paar hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitete 30 Jahre in der Gastronomie und hat einen Langzeitkrankenstand hinter sich. Sie ist wegen Somatisierungsstörung und rezidivierender depressiver Störung in neurologischer und psychiatrischer Behandlung. Sie nimmt Medikamente und braucht wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung ihren Mann im Alltag. Der Beschwerdeführer ist seit 02.05.2022 als Zustellfahrer tätig. Er ist ernstlich bemüht sein Leben in geordnete Bahnen zu bekommen. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.
  2. Beweiswürdigung Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu IFA 173082200 - Einsicht in den serbischen Pass des Beschwerdeführers SB 544887 - Einsicht in den „Auszug des elektronischen Datensammelsystems für Sozialversicherungstraeger für OEGK_W, eingelangt am 09.05.2022 - Bestätigung für Dienstgeber“ - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2022 unter Einvernahme der Zeugen XXXX und die in Vorlage gebrachten Dokumente - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2022 unter Einvernahme der Zeugen römisch 40 und die in Vorlage gebrachten Dokumente - die Ehefrau XXXX betreffend: Patientenbrief vom 24.06.2021, fachärztlicher Befundbericht vom 07.09.2021, ärztlicher Entlassungsbericht-Zentrum für seelische Gesundheit vom 07.04.2022,- die Ehefrau römisch 40 betreffend: Patientenbrief vom 24.06.2021, fachärztlicher Befundbericht vom 07.09.2021, ärztlicher Entlassungsbericht-Zentrum für seelische Gesundheit vom 07.04.2022, - Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zum Lebensweg des Beschwerdeführers sind seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen, Angaben in der Beschwerdeverhandlung und im Verfahrensakt zu entnehmen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt ist dem Reisepass des Beschwerdeführers und der vorgewiesenen unbefristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen. Aufgrund der schweren psychischen Beeinträchtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des offenbar starken emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses seiner Ehefrau und dem guten Verhältnis zu seinen Eltern und dem Bruder kann beim Beschwerdeführer von einem intensiven Familienleben ausgegangen werden. Die Entwurzelung des Beschwerdeführers in Serbien ergibt sich aus seiner eigenen Aussage und den damit völlig übereinstimmenden Aussagen seiner Ehefrau, seines Vaters und seines Bruders als Zeugen unter Wahrheitspflicht. Die Feststellungen zu der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Patientenbrief vom 24.06.2021 von Dr. Christian Neuhauser, Facharzt für Neurologie, Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, ... Oberarzt an der klinischen Abteilung für Neurologie am Universitätsklinikum St. Pölten; - Dauerdiagnose: F 32.9 - Depression den fachärztlichen Befundbericht vom 07.09.2021 von Dr. Med. Ulrike VERHOVNIK, Fachärztin für Psychiatrie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin – Diagnose: Somatisierungsstörung F 45.0, Depressive Episode mittelgradig F 32.1, V.a Angststörung F 41.0, Insomnie F 51.0 sowie auf den Entlassungsbericht vom 07.04.2022, BBRZMed, Zentren für seelische Gesundheit, 1110 Wien.Die Feststellungen zu der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Patientenbrief vom 24.06.2021 von Dr. Christian Neuhauser, Facharzt für Neurologie, Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin, ... Oberarzt an der klinischen Abteilung für Neurologie am Universitätsklinikum St. Pölten; - Dauerdiagnose: F 32.9 - Depression den fachärztlichen Befundbericht vom 07.09.2021 von Dr. Med. Ulrike VERHOVNIK, Fachärztin für Psychiatrie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin – Diagnose: Somatisierungsstörung F 45.0, Depressive Episode mittelgradig F 32.1, römisch fünf.a Angststörung F 41.0, Insomnie F 51.0 sowie auf den Entlassungsbericht vom 07.04.2022, BBRZMed, Zentren für seelische Gesundheit, 1110 Wien. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind einerseits dem eingeholten Strafregisterauszug und andererseits den im Akt enthaltenen Urteilen zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Gleiches gilt auch für die Verhängung eines Einreiseverbotes (z.B. VwGH vom 06.04.2021, RA 2020/21/0453). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nach dem persönlichen Eindruck um eine völlig integrierte, sympathische und um Arbeit bemühte Person handelt, bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Frau, die selbst, für einen Laien erkennbar, psychisch äußerst schwer beeinträchtigt ist, aber andererseits sehr angepasst und keineswegs aggressiv gewirkt hat. Jedenfalls konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers (für einen Laien erkennbar), den Eindruck vermitteln, dass sie eine starke emotionale Bindung zum Beschwerdeführer aufweist, auch auf die Tatsache basierend, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit über 20 Jahren ein Paar sind und sie trotz der Haftstrafen zu ihm gehalten hat. Die belangte Behörde konnte hingegen mangels persönlicher Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers keinen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen. Der Beschwerdeführer ist aufrichtig bemüht sein Leben nunmehr in geordnete Bahnen zu bringen. Er hat eine Beschäftigung als Zustellfahrer angenommen wie aus dem „Auszug des elektronischen Datensammelsystems für Sozialversicherungstraeger für OEGK_W, eingelangt am 09.05.2022 - Bestätigung für Dienstgeber“ ersichtlich ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des belangten Bescheidesrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des belangten Bescheides Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet: § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurden. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis V. des belangten Bescheidesrömisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf. des belangten Bescheides Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ überschriebene Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt, fast durchgehend in Österreich, legal aufhältig, hat hier seine Schulausbildung, seine Berufsausbildung und die prägenden Jahre der Jugend und des Erwachsenwerdens verbracht und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der im Februar 2018 aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Der im Februar 2018 aufgehobene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit"gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; ebenso Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2021, W192 2244208). Erst jüngst (VwGH vom 31.08.2021, Ra 2021/21/0075) hat der VwGH ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bei Erfüllung der Voraussetzungen des (aufgehobenen) § 9 Abs. 4 BFA-VG nur bei besonders verwerflichen Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist.„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit"gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246; ebenso Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2021, W192 2244208). Erst jüngst (VwGH vom 31.08.2021, Ra 2021/21/0075) hat der VwGH ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung bei Erfüllung der Voraussetzungen des (aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nur bei besonders verwerflichen Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen, zu beurteilen (z.B. VwGH vom 29.09.2020 Ra2020/21/0305, VwGH vom 30.04.2021 Ra2021/21/0071 u.a.) Wenn auch das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs bagatellisiert werden soll, so spricht die zuletzt ausgesprochene teilbedingte Haftstrafe dagegen, dass eine Rückkehrentscheidung auch nach derart langem Aufenthalt als zulässig erscheine. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit als Privatchauffeur in die falschen Kreise geraten ist (wobei er prominente Politiker und Ex-Politiker nicht belasten wollte). Er hat diese Kontakte abgebrochen und hat nach Verbüßung der Haft ein neues berufliches Kapitel als Zustellfahren aufgeschlagen, um seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Wenn auch auf den ersten Blick eine Vielzahl von Verurteilungen auffällt, so sind anderen Straftaten des Beschwerdeführers sind zwischen 8 und 29 Jahre (!) zurückliegend und es wurden ebenfalls alle Strafen verbüßt. Der Beschwerdeführer war während der Verhandlung geständig und hat seine Straftaten bereut. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, ist eine Ausweisung von Ausländern, die in Österreich ihre gesamte Kindheit und Jugend verbracht haben, auch bei Straffälligkeit nicht zulässig (Case of MASLOV vs. Austria, Nr. 1638/03 vom 23.06.2008). Der Europäische Gerichthof hat weiters im Fall ÜNER gegen Niederlande vom 18.10.2006, Nr. 46410/99 (Große Kammer) wie folgt ausgeführt: „RZ 57: Auch wenn Art. 8 EMRK somit für keine Gruppe von Fremden einen absoluten Schutz vor Ausweisung gewährt, zeigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs doch deutlich, dass die Ausweisung eines Fremden unter Umständen gegen diese Bestimmung verstoßen kann (vgl. Moustaquim / Belgien, Urteil vom 18.02.1991; Beldjoudi / Frankreich, Urteil vom 26.03.1992; Boultif/ Schweiz, Nr. 54273/00; Amrohalli / Dänemark, Urteil vom 11.07.2002, Nr. 56811/00; Yilmaz / Deutschland, Urteil vom 17.04.2003; Keles / Deutschland, Urteil vom 27.10.2005, Nr. 32231/02). Im Fall Boultif / CH hat der Gerichtshof die Kriterien dargelegt, an Hand derer er prüft, ob eine Ausweisung verhältnismäßig war. Demnach sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts, die seit Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen, die familiäre Situation (so wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares ausdrücken), ob der Ehepartner über die Straftat Bescheid wusste, als sie / er die familiäre Bindung eingegangen ist, ob es Kinder aus der Ehe gibt, und wenn ja, ihr Alter, und die Schwierigkeiten, auf die der Ehepartner wahrscheinlich im Land, in das der Beschwerdeführer ausgewiesen wird, treffen wird. „RZ 57: Auch wenn Artikel 8, EMRK somit für keine Gruppe von Fremden einen absoluten Schutz vor Ausweisung gewährt, zeigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs doch deutlich, dass die Ausweisung eines Fremden unter Umständen gegen diese Bestimmung verstoßen kann vergleiche Moustaquim / Belgien, Urteil vom 18.02.1991; Beldjoudi / Frankreich, Urteil vom 26.03.1992; Boultif/ Schweiz, Nr. 54273/00; Amrohalli / Dänemark, Urteil vom 11.07.2002, Nr. 56811/00; Yilmaz / Deutschland, Urteil vom 17.04.2003; Keles / Deutschland, Urteil vom 27.10.2005, Nr. 32231/02). Im Fall Boultif / CH hat der Gerichtshof die Kriterien dargelegt, an Hand derer er prüft, ob eine Ausweisung verhältnismäßig war. Demnach sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts, die seit Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen, die familiäre Situation (so wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares ausdrücken), ob der Ehepartner über die Straftat Bescheid wusste, als sie / er die familiäre Bindung eingegangen ist, ob es Kinder aus der Ehe gibt, und wenn ja, ihr Alter, und die Schwierigkeiten, auf die der Ehepartner wahrscheinlich im Land, in das der Beschwerdeführer ausgewiesen wird, treffen wird. Rz. 58. Der Gerichtshof möchte zwei Kriterien hervorheben, die vielleicht schon in den im Fall Boultif/CH genannten enthalten sind: das Interesse und Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, die einem Kind des Beschwerdeführers in dessen Heimatland begegnen und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Heimatland. Bezüglich des ersten Aspekts stellt der Gerichtshof fest, dass dieser bereits in seiner gegenwärtigen Rechtsprechung Niederschlag findet (s. Sen / Niederlande, Urteil vom 21.12.2001, Nr. 31465/96; Tuquab0-Tek1e ua. / Niederlande, Urteil vom 01.12.2005, Nr. 60665/00) und sich an die Empfehlung des Ministerkomitees Rec
(2002)4 über die rechtliche Stellung von zur Familienzusammenführung zugelassenen Personen anlehnt. Was den zweiten Aspekt anbelangt, so ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Sache Boultif bei seiner Einreise in die Schweiz zwar schon erwachsen war, der Gerichtshof aber erkannt hat, dass die „Boultif — Kriterien" erst recht in den Fällen anwendbar sind, in denen die Beschwerdeführer in dem Gastland geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind (s. Mokrani / Frankreich, Urteil vom 15.07.2003, Nr. 52206/99). Dass die Dauer des Aufenthalts einer Person im Gastland in der Tat als ein zu berücksichtigender Aspekt gilt, ist in der Annahme begründet, dass je länger eine Person sich in einem bestimmten Land aufhält, umso stärker ihre Bindungen zu diesem Land und umso schwächer diese zu ihrem Herkunftsland sind. Im Licht dieser Erwägungen ist offensichtlich, dass der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern berücksichtigt, die die überwiegende oder sogar die gesamte Zeit ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, dort aufgewachsen sind und erzogen wurden. Rz. 59. In der Sache Boultif hat der Gerichtshof festgestellt, dass er sich genötigt sah, diese „Leitlinien" festzulegen, weil er „nur eine begrenzte Zahl von entschiedenen Fällen hatte, in denen das Haupthindernis für die Ausweisung die Schwierigkeiten der Ehegatten, zusammenzubleiben, und insbesondere die Schwierigkeiten eines der Ehegatten und/oder der Kinder, in dem Herkunftsland des anderen Ehegatten zu leben, waren". Festzustellen ist jedoch, dass die ersten drei Leitlinien sich nicht unmittelbar auf das Familienleben beziehen. Dies veranlasst den Gerichtshof zur Prüfung der Frage, Ob die „Boultif-Kriterien" in einem Maße verständlich sind, dass sie in allen Fällen angewendet werden können, in denen es um die „expulsion" und/oder „exclusion" von niedergelassenen Einwanderern im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung geht. Er stellt diesbezüglich fest, dass nicht alle Einwanderer unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, notwendigerweise ein „Familienleben"

Art. 8EMRK aufweisen.

Da aber nach Art. 8 EMRK auch das Recht geschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu pflegen (s. Pretty / Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02) und er gelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen umfassen kann (s. Mikulic / Kroatien, Nr. 53176/99), muss man akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens"

Art. 8EMRK sind.

Unabhängig also vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens" ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt. Der Gerichtshof entscheidet demnach vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es angemessen ist, dem Aspekt „Familienleben" größeres Gewicht beizumessen als dem Aspekt „Privatleben". Rz. 59. In der Sache Boultif hat der Gerichtshof festgestellt, dass er sich genötigt sah, diese „Leitlinien" festzulegen, weil er „nur eine begrenzte Zahl von entschiedenen Fällen hatte, in denen das Haupthindernis für die Ausweisung die Schwierigkeiten der Ehegatten, zusammenzubleiben, und insbesondere die Schwierigkeiten eines der Ehegatten und/oder der Kinder, in dem Herkunftsland des anderen Ehegatten zu leben, waren". Festzustellen ist jedoch, dass die ersten drei Leitlinien sich nicht unmittelbar auf das Familienleben beziehen. Dies veranlasst den Gerichtshof zur Prüfung der Frage, Ob die „Boultif-Kriterien" in einem Maße verständlich sind, dass sie in allen Fällen angewendet werden können, in denen es um die „expulsion" und/oder „exclusion" von niedergelassenen Einwanderern im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung geht. Er stellt diesbezüglich fest, dass nicht alle Einwanderer unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, notwendigerweise ein „Familienleben"

Artikel 8, EMRK aufweisen.

Da aber nach Artikel 8, EMRK auch das Recht geschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu pflegen (s. Pretty / Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02) und er gelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen umfassen kann (s. Mikulic / Kroatien, Nr. 53176/99), muss man akzeptieren, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens"

Artikel 8, EMRK sind.

Unabhängig also vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens" ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt. Der Gerichtshof entscheidet demnach vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es angemessen ist, dem Aspekt „Familienleben" größeres Gewicht beizumessen als dem Aspekt „Privatleben". Rz.

  1. Im Licht des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass die vorgenannten Faktoren in ihrer Gesamtheit in allen Rechtssachen zu berücksichtigen sind, bei denen es um niedergelassene Einwanderer geht, die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung „ausgewiesen" („expelled") und/oder „ausgeschlossen" „excluded" werden sollen.“ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat weiters in seinem Urteil Beldjoudi gegen Frankreich vom 26.03.1992, 12038/86 mit der Frage der Entwurzelung von Personen, die im Land ihrer Niederlassung geboren wurden oder aufgewachsen sind, auseinandergesetzt und auf die großen Schwierigkeiten bei der Anpassung bei einer Rückkehr in den Staat der Staatsbürgerschaft, wobei praktisch und rechtliche Hindernisse auftreten können, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat er jüngst nochmals auf die Bedeutung des Umstandes, wenn jemand schon seit jungen Jahren in das Aufenthaltsland gekommen ist und zu diesem besondere Bindungen aufweist, hingewiesen und eine Ausweisung als Verstoß gegen Art. 8 EMRK erachtet (Abdi v. Denmark,
  2. Sept. 2021).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat er jüngst nochmals auf die Bedeutung des Umstandes, wenn jemand schon seit jungen Jahren in das Aufenthaltsland gekommen ist und zu diesem besondere Bindungen aufweist, hingewiesen und eine Ausweisung als Verstoß gegen Artikel 8, EMRK erachtet (Abdi v. Denmark,
  3. Sept. 2021). Es spricht somit beim Beschwerdeführer, der in Österreich geboren wurde, und seine Schul- und Berufsausbildung hier in Österreich genossen hat auch die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen eine Rückkehrentscheidung. Es kann beim Beschwerdeführer sogar davon gesprochen werden, dass sich dieser seit Geburt rechtmäßig und im Wesentlichen ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, was noch zu einer Verstärkung des Aufenthaltsfestigungstatbestandes des ehemaligen § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG geführt hätte (jüngst VwGH vom 11.11.2021, Ra2021/21/0243).Es spricht somit beim Beschwerdeführer, der in Österreich geboren wurde, und seine Schul- und Berufsausbildung hier in Österreich genossen hat auch die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen eine Rückkehrentscheidung. Es kann beim Beschwerdeführer sogar davon gesprochen werden, dass sich dieser seit Geburt rechtmäßig und im Wesentlichen ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, was noch zu einer Verstärkung des Aufenthaltsfestigungstatbestandes des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG geführt hätte (jüngst VwGH vom 11.11.2021, Ra2021/21/0243). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seit mehr als 45 Jahren (!) in Österreich aufhältig ist, sondern in seinem Herkunftsstaat als völlig entwurzelt anzusehen ist. Der Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK wird von der Rechtsprechung wie oben dargelegt weit verstanden, er erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartner untereinander (und zu deren Kindern (VfSlg. 15.836). Der Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK wird von der Rechtsprechung wie oben dargelegt weit verstanden, er erfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartner untereinander (und zu deren Kindern (VfSlg. 15.836). Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau ein Familienleben (vgl. VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152).Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau ein Familienleben vergleiche VwGH vom 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Bezüglich seines Familienlebens ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 2001 liefert und mit ihr seit 2008 verheiratet ist. Seine Ehepartnerin hat auch während der verbüßten Haftstrafen zum Beschwerdeführer gestanden und ihn in der Haftanstalt besucht. Das Ehepaar hat abgesehen von dem Haftaufenthalt des Beschwerdeführers immer zusammengewohnt. Nunmehr ist seine Ehefrau psychisch schwerwiegend erkrankt. Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG Paragraph 11, Rz 38). Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Kontakte, kann auch von einem ausgeprägten Privatleben gesprochen werden. Hierzu ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer zukünftig als Zustellfahrer seinen Lebensunterhalt in Österreich verdienen wird. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer außergewöhnliche individuelle Umstände, nämlich eine schwerwiegende psychische Erkrankung seiner Ehefrau und eine damit verbundene starke Bindung an sie und die Notwendigkeit der Unterstützung der Ehefrau im Alltag sowie aufgrund der extrem langen Aufenthaltsdauer eine völlige Entwurzelung im Herkunftsstaat vorliegen (siehe BVwG vom 25.11.2021 W159 2241377-1/18E). Es liegt zusätzlich eine familiäre Bindung zu seinen alternden Eltern und seinem Bruder, die ebenfalls in Österreich verwurzelt sind, vor, die den Beschwerdeführer ebenfalls unterstützt haben. Die besonderen Kriterien eines nahezu ausschließlich in Österreich aufgewachsenen Fremden, die im Sinne der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und des VwGH zu beachten sind, führen dazu, dass die für die Abstandnahme von einer Rückehrentscheidung die dagegensprechenden Gründe, nämlich nicht zu leugnende Straffälligkeit des Beschwerdeführers (mag diese auch einerseits länger zurückliegen und er andererseits einen untergeordneten Tatbeitrag aufweisen) überwiegen. Wegen Behebung der Rückkehrentscheidung war auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie das darauf aufbauende Einreiseverbot zu beheben, Spruchpunkt IV. war zu beheben, da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht mehr vorliegen.Wegen Behebung der Rückkehrentscheidung war auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie das darauf aufbauende Einreiseverbot zu beheben, Spruchpunkt römisch vier. war zu beheben, da die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG nicht mehr vorliegen. Da der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, konnte schon aus formalen Gründen kein Aufenthalstitel nach § 55 AsylG erteilt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K8 zu § 55 AsylG).Da der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, konnte schon aus formalen Gründen kein Aufenthalstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K8 zu Paragraph 55, AsylG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH und des EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH und des EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2252087.1.00

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