Obsah (8)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW162 2255059-1 SpruchW162 2255059-1/6E, W162 2255059-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 30.04.2018 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführer“) ab 13.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd §§ 2 und 14 BEinstG angehört. 1.
- Mit Bescheid vom 30.04.2018 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführer“) ab 13.02.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) aufgrund der Aktenlage vom 30.04.2018 mit 50 v.H. festgesetzt.Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin) aufgrund der Aktenlage vom 30.04.2018 mit 50 v.H. festgesetzt. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Karzinom der Speiseröhre, distales Drittel, Übergang zum Magen, ED 08/2017, 4 Zyklen Chemotherapie 08-10/2017, Operation 11/2017Karzinom der Speiseröhre, distales Drittel, Übergang zum Magen, ED 08 aus 2017,, 4 Zyklen Chemotherapie 08-10/2017, Operation 11/2017 Unterer Rahmensatz, da postoperativ stabil, kein Hinweis auf Rezidiv. 13.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Als Termin für die Nachuntersuchung wurde in Hinblick auf eine Heilungsbewährung 11/2022 vorgemerkt.Als Termin für die Nachuntersuchung wurde in Hinblick auf eine Heilungsbewährung 11 aus 2022, vorgemerkt. 1.
- Im Rahmen des Antrags des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde folgendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin und Urologie) vom 13.11.2018 eingeholt:1.
- Im Rahmen des Antrags des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde folgendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 (Arzt für Allgemeinmedizin und Urologie) vom 13.11.2018 eingeholt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Ösophaguskarzinom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Klinisch Neuropathie post Chemotherapie mit konsekutiver Einschränkung der Mobilität, Gangunsicherheit. Als Termin für die Nachuntersuchung wurde in Hinblick auf eine Heilungsbewährung 04/2022 vorgemerkt.Als Termin für die Nachuntersuchung wurde in Hinblick auf eine Heilungsbewährung 04 aus 2022, vorgemerkt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei maßgeblichen neurologischen Einschränkungen am Bewegungsapparat im Sinne einer Polyneuropathie für den A. im Alltag sehr erschwert. Bei Besserungsmöglichkeit ist eine Verlaufskontrolle angezeigt.“
- Am 04.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer - im verfahrensgegenständlichen Verfahren - aufgrund der Befristung bis zum 30.04.2022 die Verlängerung zur Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer legte folgende Befunde vor: - Tumorboardprotokoll vom 11.08.2017, Landesklinikum XXXX - Tumorboardprotokoll vom 11.08.2017, Landesklinikum römisch 40 - Patientenbriefe vom 19.11.2017 und 16.07.2018 XXXX - Patientenbriefe vom 19.11.2017 und 16.07.2018 römisch 40 - Befund Röntgenradiologie vom 27.02.2018, Landesklinikum XXXX - Befund Röntgenradiologie vom 27.02.2018, Landesklinikum römisch 40 - Befund Labordiagnostik vom 06.11.2018 - Befund Klinische Pathologie vom 31.01.2019, Landesklinikum XXXX - Befund Klinische Pathologie vom 31.01.2019, Landesklinikum römisch 40 - Befund Ösaphago Gastro Duodenoskopie vom 25.01.2019, Landesklinikum XXXX - Befund Ösaphago Gastro Duodenoskopie vom 25.01.2019, Landesklinikum römisch 40 - Befund vom 31.01.2019, Röntgendiagnostik XXXX - Befund vom 31.01.2019, Röntgendiagnostik römisch 40 - Rehabilitation Befund vom 26.03.2019, XXXX - Rehabilitation Befund vom 26.03.2019, römisch 40 - Befund Neurologische Ordination und neurodiagnostisches Zentrum vom 26.04.2021 - Augenärztlicher Befund vom 24.02.2021, 02.03.2021, 09.03.2021, 16.03.2021 und 17.08.2021 - Befund CT Thorax und Abdomen vom 11.02.2021 und 12.08.2021, Landesklinikum XXXX - Befund CT Thorax und Abdomen vom 11.02.2021 und 12.08.2021, Landesklinikum römisch 40 - Befund Klinische Pathologie vom 16.03.2021, Landesklinikum XXXX - Befund Klinische Pathologie vom 16.03.2021, Landesklinikum römisch 40 - Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.04.2021, 01.06.2021, 27.09.2021 und 15.11.2021 - Blutbefund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2021 - Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.07.2021 und 26.11.2021 - Befund Onkologische Ambulanz vom 12.02.2021, 13.08.2021, Landesklinikum XXXX - Befund Onkologische Ambulanz vom 12.02.2021, 13.08.2021, Landesklinikum römisch 40 - Befund Klinische Pathologie vom 09.09.2021, Landesklinikum XXXX - Befund Klinische Pathologie vom 09.09.2021, Landesklinikum römisch 40 - Befund eines Facharztes für Urologie vom 15.09.2021 - MR Befund vom 20.12.2021, Diagnosezentrum XXXX - MR Befund vom 20.12.2021, Diagnosezentrum römisch 40 - Überweisungsformular einer Fachärztin für Neurologie zur physikalischen Behandlung vom 27.09.2021 - Überweisungsformular eines Arztes für Allgemeinmedizin für Massage vom 07.04.2021 - Augenärztliche Überweisung zum Neurologen vom 08.11.2021 - Kopie seines bis 30.04.2022 befristeten Behindertenpasses samt D3, Parkausweis für Behinderte
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 25.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.02.2022, Folgendes fest:
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 25.02.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.02.2022, Folgendes fest: „Anamnese: VGA, 04/2018 (AG):VGA, 04 aus 2018, (AG): Karzinom der Speiseröhre distales Drittel Übergang zum Magen – ED 08/2017, 4 Zyklen Chemotherapie 08/2017 bis 10/2017, Operation 11/2017 – 50%Karzinom der Speiseröhre distales Drittel Übergang zum Magen – ED 08 aus 2017,, 4 Zyklen Chemotherapie 08 aus 2017, bis 10 aus 2017,, Operation 11 aus 2017, – 50% Gesamt-GdB: 50%; NU 11/2022 nunmehr vorgelegte Befunde: Verdacht auf Dumpingsyndrom Z.n. TIA rechts zerebral, Mikroangiopathie neuropathische Schmerzen im Brustbereich rechts seit der Krebsoperation Z.n. Basaliomentfernung am Nasenrücken rechts 02/2021 PNP bei Z.n. Chemotherapie arterielle Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihm nicht gut, er hab Schmerzen , er würde ca 20 min/Tag mit dem Hometrainer fahren Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin, Novalgin, Tramabene, Rosuvastatin, Candesartan, Sucralan, Pantoloc Sozialanamnese: Altersteilzeit, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht XXXX , 01/2022: römisch 40 , 01/2022: rezidivierende Sehstörung in Abklärung, Verdacht auf Dumpingsyndrom, Z.n. TIA rechts zerebral 2010, Mikroangiopathie, neuropathische Schmerzen Brustbereich seit der Krebsoperation, Z.n. Basaliomentfernung 02/2021 Nasenrücken rechts, Polyneuropathie, ätiologisch Z.n. Chemotherapie, dzt. durch Lifestyle-Modifikation eingestelltrezidivierende Sehstörung in Abklärung, Verdacht auf Dumpingsyndrom, Z.n. TIA rechts zerebral 2010, Mikroangiopathie, neuropathische Schmerzen Brustbereich seit der Krebsoperation, Z.n. Basaliomentfernung 02 aus 2021, Nasenrücken rechts, Polyneuropathie, ätiologisch Z.n. Chemotherapie, dzt. durch Lifestyle-Modifikation eingestellt XXXX 09/21: benigne Prostatahyperplasie Hodenatrophie re. römisch 40 09/21: benigne Prostatahyperplasie Hodenatrophie re. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 165,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: Brille Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent, blande Narben bei Z.n. OP, Narbenhernien, Hypästhesien und Parästhesien im Bereich des Operationsgebietes WS: kein KS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich, Varikositas bds. Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bösartige Neubildung der Speiseröhre, distales Drittel Übergang zum Magen – Erstdiagnose 08/2017, 4 Zyklen Chemotherapie 08/2017 bis 10/2017, Operation 11/2017Bösartige Neubildung der Speiseröhre, distales Drittel Übergang zum Magen – Erstdiagnose 08 aus 2017,, 4 Zyklen Chemotherapie 08 aus 2017, bis 10 aus 2017,, Operation 11/2017 Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da postoperativ stabil, kein Hinweis auf Rezidiv. Verdacht auf Dumpingsyndrom ist in dieser Position miterfasst, ebenso die Chemotherapie-induzierte Polyneuropathie und neuropathische Schmerzen im Bereich des Brustbereiches postoperativ 13.01.03 50 2 Zustand nach vorübergehender Durchblutungsstörung rechts zerebral 2010, Mikroangiopathie Fixer Richtsatz 05.03.01 10 3 Zustand nach Basaliom am Nasenrücken Fixer Richtsatz 01.01.01 10 4 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Sehstörungen, da in Abklärung. benigne Prostatahyperplasie Hodenatrophie re., da keine relevante Funktionseinschränkung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bleibt unverändert. Nunmehrige Leiden 2, 3 und 4 werden hinzugefügt. Gesamt-GdB bleibt unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung“ Eine Nachuntersuchung wurde für 11/2022 festgesetzt, um Leiden 1 nach Ablauf der Heilbewährung zu evaluieren.Eine Nachuntersuchung wurde für 11 aus 2022, festgesetzt, um Leiden 1 nach Ablauf der Heilbewährung zu evaluieren. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgestellt: „
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung bei Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der Speiseröhre sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
- Mit Schreiben vom 09.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dazu langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht 4 sondern 8 Zyklen Chemotherapie durchgemacht hätte und deshalb an einer Polyneuropathie leide. Es besteht deshalb eine hohe Gangunsicherheit und Sturzgefahr, es könne maximal eine Gehstrecke von 200m zurückgelegt werden. Darüber hinaus bestehe ein Dumping-Syndrom. Beantragt wurde die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens und wurden ein Befund des Landesklinikums XXXX von 18.02.2022 und Überweisungen zu Massage und physikalischer Behandlung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 09.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dazu langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ein. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht 4 sondern 8 Zyklen Chemotherapie durchgemacht hätte und deshalb an einer Polyneuropathie leide. Es besteht deshalb eine hohe Gangunsicherheit und Sturzgefahr, es könne maximal eine Gehstrecke von 200m zurückgelegt werden. Darüber hinaus bestehe ein Dumping-Syndrom. Beantragt wurde die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens und wurden ein Befund des Landesklinikums römisch 40 von 18.02.2022 und Überweisungen zu Massage und physikalischer Behandlung vorgelegt.
- Aufgrund des Vorbringens wurde eine aktenmäßige Stellungnahme der Sachverständigen Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2022 eingeholt.
- Aufgrund des Vorbringens wurde eine aktenmäßige Stellungnahme der Sachverständigen Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.04.2022 eingeholt. „Sämtliche Leiden wurden im SVG 02/22 berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Aufgrund der ausreichend guten körperlichen Belastbarkeit und der ausreichend sicheren Mobilität sind trotz der Funktionseinschränkung bei Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der Speiseröhre das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Keine Änderung des SVG 02/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.“
- Mit Bescheid vom 04.04.2022 wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen werde. Inhaltlich wurde insbesondere auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer bis 30.04.2022 ein befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie ein Parkausweis gewährt worden wäre. Damals sei das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX zugrunde gelegt worden. Darin sei ausgeführt worden, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei maßgeblich neurologischen Einschränkungen am Bewegungsapparat im Sinne einer Polyneuropathie für den Beschwerdeführer im Alltag sehr schwer sei. Der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde liege das allgemeinmedizinische Gutachten von Dr. XXXX vom 17.02.2022 zugrunde, worin angeführt sei, dass der Beschwerdeführer an einer bösartigen Neubildung der Speiseröhre leide, sowie ein Verdacht auf Dumpingsyndrom und Polyneuropathie und neuropathische Schmerzen bestehen. Der Grad der Behinderung sei demnach weiterhin mit 50 v.H. festgesetzt worden, jedoch sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr bejaht worden. Der Beschwerdeführer leide jedoch unbestritten weiterhin an einer Polyneuropathie, es bestehe eine hohe Gangunsicherheit und immanente Sturzgefahr, er könne maximal 200m zurücklegen. Erschwerend komme das Dumpingsyndrom dazu und der Beschwerdeführer sei geschwächt durch Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel. Ferner liege eine Aortenatheromatose vor und komme es zu anfallsartigen Beschwerden wie Atemnot, Enge in der Brust und Panik. Beantragt wurde der Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Internen Medizin, Neurologie und Orthopädie. Beigelegt wurden ein Befund einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 19.04.2022 und Befunde zur Röntgendiagnostik vom 14.04.2022 und 20.04.2022.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer bis 30.04.2022 ein befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie ein Parkausweis gewährt worden wäre. Damals sei das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 zugrunde gelegt worden. Darin sei ausgeführt worden, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei maßgeblich neurologischen Einschränkungen am Bewegungsapparat im Sinne einer Polyneuropathie für den Beschwerdeführer im Alltag sehr schwer sei. Der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde liege das allgemeinmedizinische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 17.02.2022 zugrunde, worin angeführt sei, dass der Beschwerdeführer an einer bösartigen Neubildung der Speiseröhre leide, sowie ein Verdacht auf Dumpingsyndrom und Polyneuropathie und neuropathische Schmerzen bestehen. Der Grad der Behinderung sei demnach weiterhin mit 50 v.H. festgesetzt worden, jedoch sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr bejaht worden. Der Beschwerdeführer leide jedoch unbestritten weiterhin an einer Polyneuropathie, es bestehe eine hohe Gangunsicherheit und immanente Sturzgefahr, er könne maximal 200m zurücklegen. Erschwerend komme das Dumpingsyndrom dazu und der Beschwerdeführer sei geschwächt durch Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel. Ferner liege eine Aortenatheromatose vor und komme es zu anfallsartigen Beschwerden wie Atemnot, Enge in der Brust und Panik. Beantragt wurde der Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Internen Medizin, Neurologie und Orthopädie. Beigelegt wurden ein Befund einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 19.04.2022 und Befunde zur Röntgendiagnostik vom 14.04.2022 und 20.04.
- Am 18.05.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gesetzliche Bestimmungen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das angefochtene Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Dem Beschwerdeführer war bereits befristet bis 30.04.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewährt worden. Die Grundlage dafür hatte das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin und Urologie) vom 13.11.2018 gebildet, welches mit der Diagnose „Ösophaguskarzinom“ zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angeführt hatte: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei maßgeblichen neurologischen Einschränkungen am Bewegungsapparat im Sinne einer Polyneuropathie für den A. im Alltag sehr erschwert. Bei Besserungsmöglichkeit ist eine Verlaufskontrolle angezeigt.“ Darüber hinaus war hingewiesen worden auf „Klinisch Neuropathie post Chemotherapie mit konsekutiver Einschränkung der Mobilität, Gangunsicherheit.“Dem Beschwerdeführer war bereits befristet bis 30.04.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewährt worden. Die Grundlage dafür hatte das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 (Arzt für Allgemeinmedizin und Urologie) vom 13.11.2018 gebildet, welches mit der Diagnose „Ösophaguskarzinom“ zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angeführt hatte: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei maßgeblichen neurologischen Einschränkungen am Bewegungsapparat im Sinne einer Polyneuropathie für den A. im Alltag sehr erschwert. Bei Besserungsmöglichkeit ist eine Verlaufskontrolle angezeigt.“ Darüber hinaus war hingewiesen worden auf „Klinisch Neuropathie post Chemotherapie mit konsekutiver Einschränkung der Mobilität, Gangunsicherheit.“ Im Zuge der Nachuntersuchung hinsichtlich einer Heilungsbewährung legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Befunden vor, wobei dazu auch folgende Befunde aus dem Bereich der Neurologie vorgelegt wurden: - Befund Neurologische Ordination und neurodiagnostisches Zentrum vom 26.04.2021 - Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.04.2021, 01.06.2021, 27.09.2021 und 15.11.2021 - Überweisungsformular einer Fachärztin für Neurologie vom 27.09.2021 - Augenärztliche Überweisung zum Neurologen vom 08.11.2021 Obwohl der Beschwerdeführer bereits mit dem Antrag umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass bei ihm insbesondere auch Gesundheitsschädigungen des neurologischen Formenkreises vorliegen, wurde im gesamten Verfahrensverlauf vor der belangten Behörde lediglich ein medizinisches Gutachten samt Stellungnahme durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Dies erscheint nicht ausreichend zur Beurteilung des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgt. Die vorgelegten Beweismittel enthalten jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. Während das Gutachten vom 13.11.2018 die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund „maßgeblicher neurologischer Einschränkungen am Bewegungsapparat im Sinne einer Polyneuropathie“ sowie „konsekutiver Einschränkung der Mobilität, Gangunsicherheit“ begründet hatte, stellt das verfahrensgegenständliche allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 25.02.2022 im Zusammenhang mit der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ lediglich fest, dass trotz der Funktionseinschränkungen bei Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich der Speiseröhre eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, Niveauunterschiede können demnach überwunden werden und eine kurze Wegstrecke bis 400 Metern zurückgelegt werden, der Transport könne sicher erfolgen, die körperliche Belastbarkeit wurde als „ausreichend“ befunden. Wenngleich das vorliegende Sachverständigengutachten die neurologischen Beschwerden im Zuge der Einstufung für den Grad der Behinderung unter der Positionsnummer 13.01.03 mit der „bösartigen Neubildung der Speiseröhre“ zusammenfasst („Verdacht auf Dumpingsyndrom ist in dieser Position miterfasst, ebenso die Chemotherapie-induzierte Polyneuropathie und neuropathische Schmerzen im Bereich des Brustbereiches postoperativ“), beschäftigt es sich hinsichtlich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mit dem neurologischen Vorbringen des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Sachverständigengutachten wird pauschal festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, allerdings wird nicht einmal im Ansatz versucht zu begründen, wieso im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.11.2018 eine Besserung im Fall des Beschwerdeführers vorliegt bzw. wie die vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegten neurologischen Befunde im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszulegen sind. Unbestritten ist, dass im Fall des Beschwerdeführers weiterhin - und wie schon im Jahr 2018 - eine Polyneuropathie sowie neuropathische Schmerzen vorliegen, zumal diese Beschwerden von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen in der Diagnoseliste unter „Positionsnummer 1“ mitumfasst wurden. Unverständlich ist jedoch, wieso fallgegenständlich nunmehr die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wurde, wenngleich das neurologische Beschwerdebild weiterhin vorliegt, welches im Vorgutachten noch zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geführt hatte. In diesem Sinn brachte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er weiterhin an Polyneuropathie leide, dass eine hohe Gangunsicherheit und immanente Sturzgefahr bestehe und er maximal 200m zurücklegen könne. Vor dem Hintergrund dieser Ausführung kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens gesprochen werden. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits neurologische Leidenszustände vorgebracht hat und diesbezüglich bereits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sachverständigengutachten vom 13.11.2018 bejaht worden war, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W162.2255059.1.00