Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW168 1230375-2 Spruch, W168 1230375-2/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. B
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), staatenlos, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein, wo er 04.02.2002 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2007, rechtskräftig am 11.10.2007, negativ entschieden. 1.
- Mit Bescheid der BH Baden vom 14.01.2004 wurde ein 10-jähriges Rückkehrverbot gegen den BF erlassen und wurde dieses mit Berufungsbescheid der SID Niederösterreich vom 26.02.2004 rechtskräftig bestätigt. 1.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 01.08.2006 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.06.2018, Zl. 231705706/170521415, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 02.03.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am 12.04.2010 rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage, wieso er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich in persönlicher Hinsicht und hinsichtlich der Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, entgegnete der BF, dass er aufgrund einer ihm drohenden Lebensgefahr das Land verlassen habe. Er habe fast zwei Jahre auf eine Rückkehrentscheidung gewartet und sei vor ungefähr 11 Monaten von einem Mitarbeiter des weißrussischen Geheimdienstes angesprochen worden und ihm geraten, keine Kritik am politischen System in Weißrussland zu äußern. In seinem Interview habe er über das Verhältnis zwischen Lukaschenko und seinem Vater gesprochen und der BF befürchte, dass sein Vater aufgrund dieser Aussagen ermordet worden sei. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der BF aus, dass er seit 13 Jahren subsituiert sei und sei von Morphium abhängig. Die Frage, ob er darüber hinaus irgendwelche Erkrankungen habe, wurde vom BF verneint und ausgeführt, dass er einen Ersatz für eine Morphium Substitution erhalte, um keine Schmerzen zu haben. Er habe in Österreich oder in Europa keine Familienangehörigen und habe keine Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Nachgefragt, welche Staatsangehörigkeit der BF habe, erwiderte der BF, dass er in Minsk geboren sei, aber Hebräer sei. Seine Eltern seien nach Lettland übersiedelt und hätten dort um die Staatsbürgerschaft angesucht, jedoch nur eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Bei einer Ausreise habe man ein Visum beantragen müssen. Da seine Staatsangehörigkeit abgelehnt worden, sei er staatenlos geworden. Zur Frage, ob er irgendwelche Dokumente habe, die seine Identität nachweisen könnten, führte der BF an, dass er nur eine Geburtsurkunde der Sowjetunion habe, ansonsten keine Dokumente vorlegen könne. Auf Vorhalt, dass er erstmals im Jahr 2002 in Österreich eingereist sei und zur Frage, ob er im Bundesgebiet dauerhaft aufhältig gewesen sei oder auch in anderen Ländern gewesen sei, erklärte der BF, dass er im Jahr 2008 kurz in Dänemark gewesen sei, dort jedoch nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Auf Vorhalt, dass er zuletzt vom 13.03.2021 bis zum 02.03.2022 unbekannten Aufenthalts gewesen sei und befragt, wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten habe, erwiderte der BF, dass er die Einrichtung in Graz Andritz verlassen habe und jeden Tag seine Substitution abholen habe müssen. Eines Tages hätten ihn zwei Personen angesprochen, die ihm dazu geraten hätten, nicht den Namen des weißrussischen Präsidenten herabzuwürdigen. Die Frage, ob er sich öffentlich über die Regierung in Belarus geäußert habe, wurde vom BF bejaht. Er sei zuletzt 1990 oder 1991 in Belarus gewesen und man habe Teile eines Interviews von 2002 zitiert. Er habe in einem Ausschnitt gesagt, dass sein Vater mit Lukaschenko vor seiner Präsidentschaft Schwarzhandel mit Alkohol und Spiritus betrieben habe. Auf Nachfrage, wie er seinen Lebensunterhalt in der Zeit finanziert habe, in der er untergetaucht sei, replizierte der BF, dass er schwarzgearbeitet und Gelegenheitsjobs angenommen habe. Zum Vorhalt, dass sein erstes Verfahren am 12.04.2010 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und zur Frage, warum er nun einen weiteren Asylantrag gestellt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht in die Grundversorgung aufgenommen worden sei. Er habe die Betreuungsstelle in Andritz verlassen, weil er fliehen habe müssen. Auf weiteren Vorhalt, dass er sich wie in der Erstbefragung erwähnt, darauf beziehe, dass er von jemanden angesprochen worden sei, der ihn aufgefordert habe, sich nicht negativ über den weißrussischen Präsidenten zu äußern, entgegnete der BF, dass ihn zu Beginn nur eine Person angesprochen habe und diese ihn dann in weiterer Folge gemeinsam mit einer weiteren Person in ein Auto gestoßen habe. Sie seien ungefähr 20 Minuten gefahren und ihm sei die Kapuze vor den Kopf gehalten worden. In einem Waldgebiet sei er von den Personen aus dem Auto gezerrt worden und sie hätten ihm aufgetragen, dass er Wort für Wort etwas vortragen müsse. Das Video könne man auf einer speziellen Seite des weißrussischen Präsidenten abrufen. Es sei ihm unmittelbar nach der Aufnahme gezeigt worden. Weitere Beweismittel könne der BF nicht vorlegen. Dem BF wurde eine Frist bis zum 24.03.2022 eingeräumt, um sein Vorbringen erneut persönlich zu formulieren. Er habe Probleme mit der Regierung in Belarus. Auf Vorhalt, dass er nicht nach Belarus geschickt werde, erwiderte der BF, dass man behauptet habe, dass er ein EU-Spion sei und dies vor der Kamera preisgeben habe müssen. Er habe um Verzeihung bitten müssen, dass er den Namen Lukaschenkos beschmutzt habe. Unter Gewaltanwendung habe er erklären müssen, dass Lukaschenko kein Diktator, sondern demokratisch gewählt worden sei. Auf die Frage, ob er je bei einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen sei, replizierte der BF, dass er in Andritz zusammengeschlagen worden sei. 2.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der BF aus, dass er seit 13 Jahren subsituiert sei und sei von Morphium abhängig. Die Frage, ob er darüber hinaus irgendwelche Erkrankungen habe, wurde vom BF verneint und ausgeführt, dass er einen Ersatz für eine Morphium Substitution erhalte, um keine Schmerzen zu haben. Er habe in Österreich oder in Europa keine Familienangehörigen und habe keine Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Nachgefragt, welche Staatsangehörigkeit der BF habe, erwiderte der BF, dass er in Minsk geboren sei, aber Hebräer sei. Seine Eltern seien nach Lettland übersiedelt und hätten dort um die Staatsbürgerschaft angesucht, jedoch nur eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Bei einer Ausreise habe man ein Visum beantragen müssen. Da seine Staatsangehörigkeit abgelehnt worden, sei er staatenlos geworden. Zur Frage, ob er irgendwelche Dokumente habe, die seine Identität nachweisen könnten, führte der BF an, dass er nur eine Geburtsurkunde der Sowjetunion habe, ansonsten keine Dokumente vorlegen könne. Auf Vorhalt, dass er erstmals im Jahr 2002 in Österreich eingereist sei und zur Frage, ob er im Bundesgebiet dauerhaft aufhältig gewesen sei oder auch in anderen Ländern gewesen sei, erklärte der BF, dass er im Jahr 2008 kurz in Dänemark gewesen sei, dort jedoch nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Auf Vorhalt, dass er zuletzt vom 13.03.2021 bis zum 02.03.2022 unbekannten Aufenthalts gewesen sei und befragt, wo er sich zu dieser Zeit aufgehalten habe, erwiderte der BF, dass er die Einrichtung in Graz Andritz verlassen habe und jeden Tag seine Substitution abholen habe müssen. Eines Tages hätten ihn zwei Personen angesprochen, die ihm dazu geraten hätten, nicht den Namen des weißrussischen Präsidenten herabzuwürdigen. Die Frage, ob er sich öffentlich über die Regierung in Belarus geäußert habe, wurde vom BF bejaht. Er sei zuletzt 1990 oder 1991 in Belarus gewesen und man habe Teile eines Interviews von 2002 zitiert. Er habe in einem Ausschnitt gesagt, dass sein Vater mit Lukaschenko vor seiner Präsidentschaft Schwarzhandel mit Alkohol und Spiritus betrieben habe. Auf Nachfrage, wie er seinen Lebensunterhalt in der Zeit finanziert habe, in der er untergetaucht sei, replizierte der BF, dass er schwarzgearbeitet und Gelegenheitsjobs angenommen habe. Zum Vorhalt, dass sein erstes Verfahren am 12.04.2010 bereits rechtskräftig entschieden worden sei und zur Frage, warum er nun einen weiteren Asylantrag gestellt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht in die Grundversorgung aufgenommen worden sei. Er habe die Betreuungsstelle in Andritz verlassen, weil er fliehen habe müssen. Auf weiteren Vorhalt, dass er sich wie in der Erstbefragung erwähnt, darauf beziehe, dass er von jemanden angesprochen worden sei, der ihn aufgefordert habe, sich nicht negativ über den weißrussischen Präsidenten zu äußern, entgegnete der BF, dass ihn zu Beginn nur eine Person angesprochen habe und diese ihn dann in weiterer Folge gemeinsam mit einer weiteren Person in ein Auto gestoßen habe. Sie seien ungefähr 20 Minuten gefahren und ihm sei die Kapuze vor den Kopf gehalten worden. In einem Waldgebiet sei er von den Personen aus dem Auto gezerrt worden und sie hätten ihm aufgetragen, dass er Wort für Wort etwas vortragen müsse. Das Video könne man auf einer speziellen Seite des weißrussischen Präsidenten abrufen. Es sei ihm unmittelbar nach der Aufnahme gezeigt worden. Weitere Beweismittel könne der BF nicht vorlegen. Dem BF wurde eine Frist bis zum 24.03.2022 eingeräumt, um sein Vorbringen erneut persönlich zu formulieren. , Er habe Probleme mit der Regierung in Belarus. Auf Vorhalt, dass er nicht nach Belarus geschickt werde, erwiderte der BF, dass man behauptet habe, dass er ein EU-Spion sei und dies vor der Kamera preisgeben habe müssen. Er habe um Verzeihung bitten müssen, dass er den Namen Lukaschenkos beschmutzt habe. Unter Gewaltanwendung habe er erklären müssen, dass Lukaschenko kein Diktator, sondern demokratisch gewählt worden sei. Auf die Frage, ob er je bei einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen sei, replizierte der BF, dass er in Andritz zusammengeschlagen worden sei. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2022, Zl. 231705706/220386208, wurde der Antrag des BF vom 02.03.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). und
§ 8Abs. 6 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 2.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2022, Zl. 231705706/220386208, wurde der Antrag des BF vom 02.03.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). und
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt habe können, weshalb auch keine Prüfung erfolgen habe können, ob er in seinem-der Behörde nicht bekannten Herkunftsstaat-einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliege. Aus denselben Gründen habe auch nicht festgestellt werden können, ob er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen bzw. ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Er habe auch die gewährte Frist zu einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Eine Prüfung des Wahrheitsgehalts seiner Behauptungen habe entfallen können, da ihm ohnehin keine Abschiebung nach Belarus drohe und er sich bei einem solchen Vorfall an die Polizei hätte wenden müssen. Aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen mit einer Haftzeit von insgesamt über 14 Jahren und wegen seiner erneut erfolgten Straffälligkeit sei er als Gefahr für die öffentliche Sicherheit einzustufen. Aufgrund der bisherigen Aktenlage habe festgestellt werden können, dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und führte aus, dass das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Schlussfolgerungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren und § 60 AVG verletzen. Es sei erkennbar, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend bzw. nicht unter Anwendung ihres Spezialwissens sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt habe und deshalb die Beweise unrichtig gewürdigt worden seien. Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe sie von einem falschen Sachverhalt aus, da wesentliche Teile dieses Sachverhaltes nicht festgestellt worden seien. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und führte aus, dass das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Schlussfolgerungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen. Es sei erkennbar, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend bzw. nicht unter Anwendung ihres Spezialwissens sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt habe und deshalb die Beweise unrichtig gewürdigt worden seien. Aufgrund der Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen seien, gehe sie von einem falschen Sachverhalt aus, da wesentliche Teile dieses Sachverhaltes nicht festgestellt worden seien. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der BH Baden vom 14.01.2004 wurde gegen den BF ein 10-jähriges Rückkehrverbot erlassen und wurde dieses mit Berufungsbescheid der SID Niederösterreich vom 26.02.2004 rechtskräftig bestätigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 01.08.2006 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.06.2018, Zl. 231705706/170521415, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 02.03.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 07.04.2022, Zl. 231705706/220386208, wurde der Antrag des BF vom 02.03.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und
§ 8Abs. 6 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Am 02.03.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 07.04.2022, Zl. 231705706/220386208, wurde der Antrag des BF vom 02.03.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) 2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz ein in einem solchen Verfahren konkret zu würdigendes Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung geltend. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines diesbezüglich allfällig relevant mangelhaften Verfahrens durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerde geltend, bzw. hat den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht unsubstantiiert bestritten und ein konkretes bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares bzw. ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.1230375.2.01