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{'item': 'W177 1438435-3'}

Obsah (19)§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 28§§ 297§ 107§§ 31§ 27§ 57§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 13§ 68§ 53§ 125§ 42

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW177 1438435-3 Spruch, W177 1438435-2/47E W177 1438435-3/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 3a 1. Satz i

Vm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 25.11.2017 hat zu lauten: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, 1. Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“ II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 12.11.2018 wird dieser wie folgt geändert:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 12.11.2018 wird dieser wie folgt geändert: „IV.

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan unzulässig ist.“„IV.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Afghanistan unzulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 11.07.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus der Stadt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, stamme und als Polizist bzw. Soldat gearbeitet habe. Bei einer Feier habe er die dienstliche Anweisung erhalten, niemanden hineinzulassen. Ein namentlich genannter Parlamentsabgeordnete habe jedoch darauf bestanden, mit seinem Auto hineinzufahren. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei dem der Fahrer des Abgeordneten am Bein verletzt worden sei. Daraufhin sei der BF von diesem Parlamentsabgeordneten mit dem Tod bedroht worden, weshalb er vor ca. fünf Monaten Afghanistan verlassen habe.
  3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an, er habe an einem Posten in der Provinz Balkh als Polizist gearbeitet. Am Feiertag „Ide Qurban“ im „achten Monat des Jahres 1389“ seien Leute zum Gebet in die Moschee gekommen. Der BF habe von seinem Vorgesetzten den Befehl erhalten, keine Autos hinein fahren zu lassen. Der namentlich genannte Parlamentsabgeordnete, der auch ein „großer“ Drogenhändler in Mazar-e Sharif sei, sei mit dem Auto vorgefahren. Der BF habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass niemand mit dem Auto durchfahren dürfe, und ihn an seinen namentlich genannten Kommandanten verwiesen. Der Parlamentsabgeordnete habe aber darauf bestanden, dass er mit seinem Auto weiterfahren könne. Dessen Leibwächter seien daraufhin ausgestiegen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der BF geschlagen und an der linken Gesichtshälfte verletzt worden sei. Aus Notwehr habe der BF geschossen, wobei einer der Leibwächter am Bein verletzt worden sei. Aufgrund seiner Verletzungen sei der BF in diversen Krankenhäusern behandelt worden. Der Parlamentsabgeordnete habe seinem Kommandanten mitgeteilt, dass der Schuss des BF auf seinen Leibwächter so zu werten sei, als ob der BF auf den Parlamentsabgeordneten geschossen hätte. Nach ungefähr zwei Monaten habe der BF seinen Dienst als Soldat an einer anderen Dienststelle wieder fortgesetzt. Dort habe der BF einen Monat lang gearbeitet, wo er jedoch auch immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Zusätzlich sei seinem Kameraden Geld geboten worden, damit er den BF verrate. Daraufhin sei der BF zu seiner Tante nach Kabul geflüchtet, wo er acht Monate lang versteckt gelebt habe. Auch dort sei er von dem Parlamentsabgeordneten gefunden worden. Darüber hinaus habe die afghanische Regierung nach ihm gesucht. Ein entsprechender Haftbefehl sei seinem Onkel in Kabul übergeben worden. Schließlich habe der BF Afghanistan endgültig verlassen. Weiters legte der BF folgende Unterlagen im Original vor: Seine Tazkira; seinen Polizeiausweis; Fotos, die den BF bei seiner Arbeit als Soldat zeigen; eine an den BF gerichtete Ladung des afghanischen Innenministeriums zum Vorfall mit diesem Parlamentsabgeordneten; einen vom afghanischen Innenministerium gegen den BF erlassenen Haftbefehl.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I.Nr. 87/2012, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe und er afghanischer Staatsangehöriger sei. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu (nur) aus, dass sich der BF „auf allgemein gehaltene Darlegungen beschränk[e]“ und „keine konkreten oder detaillierten" Angaben habe machen können; aufgrund der „allgemeinen, spekulativen“ sowie widersprüchlichen Behauptungen sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF eine „gedankliche Konstruktion“ darstelle. So sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine behauptete langjährige Tätigkeit als Polizist, die die Ursache für die behaupteten Bedrohungen gewesen sei, darzustellen. Widersprüche bestünden in seinen zeitlichen Angaben sowie darin, dass man ihn an verschiedenen Orten in Afghanistan habe ausfindig machen können. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Behörden „Suchbefehle“ an „irgendwelche“ Verwandte aushändigen würden. Überdies ließe sich aus dem Vorbringen, wegen Körperverletzung im Zuge einer Dienstausübung gesucht zu werden, „kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen ableiten“. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine dauerhaft aussichtslose Lage kommen würde. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins.Nr. 87 aus 2012,, ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe und er afghanischer Staatsangehöriger sei. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu (nur) aus, dass sich der BF „auf allgemein gehaltene Darlegungen beschränk[e]“ und „keine konkreten oder detaillierten" Angaben habe machen können; aufgrund der „allgemeinen, spekulativen“ sowie widersprüchlichen Behauptungen sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF eine „gedankliche Konstruktion“ darstelle. So sei der BF nicht in der Lage gewesen, seine behauptete langjährige Tätigkeit als Polizist, die die Ursache für die behaupteten Bedrohungen gewesen sei, darzustellen. Widersprüche bestünden in seinen zeitlichen Angaben sowie darin, dass man ihn an verschiedenen Orten in Afghanistan habe ausfindig machen können. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass Behörden „Suchbefehle“ an „irgendwelche“ Verwandte aushändigen würden. Überdies ließe sich aus dem Vorbringen, wegen Körperverletzung im Zuge einer Dienstausübung gesucht zu werden, „kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen ableiten“. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine dauerhaft aussichtslose Lage kommen würde. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der das Fluchtvorbringen wiederholt wird und im Wesentlichen zusätzlich Folgendes vorgebracht wird: Obwohl der BF zahlreiche Beweismittel vorgelegt habe und genaue Angaben zu den Geschehnissen in Afghanistan gemacht habe, gehe das Bundesasylamt dennoch von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Die vermeintlichen zeitlichen Widersprüche resultierten daraus, dass seine Zeitangaben entweder falsch oder missverstanden protokolliert worden seien. Das „Recht“ der Blutrache gelte vor allem noch in ländlichen Landesteilen von Afghanistan. Der afghanische Staat könne den BF vor Verfolgung Dritter nicht schützen. Auch sei die Sicherheitslage in Afghanistan prekär. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge Kurz „BVwG“) vom 02.07.2015, GZ W227 1438435-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid

§ 28Abs.

3 zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass der BF „sich auf allgemein gehaltene Darlegungen“ beschränkt habe und „keine konkreten oder detaillierten“ Angaben habe machen können bzw. „allgemein und spekulative Behauptungen“ gemacht habe. Der BF habe angesichts der Nennung von konkreten Personen, Orten und Daten sowie der vorgelegten Unterlagen, mit denen sich das Bundesasylamt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, das Gegenteil gemacht. Daher hatte das Bundesasylamt ausreichende Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebungen vor Ort, um nachvollziehbar feststellen zu können, ob die Angaben des BF tatsächlich unglaubwürdig seien.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge Kurz „BVwG“) vom 02.07.2015, GZ W227 1438435-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass der BF „sich auf allgemein gehaltene Darlegungen“ beschränkt habe und „keine konkreten oder detaillierten“ Angaben habe machen können bzw. „allgemein und spekulative Behauptungen“ gemacht habe. Der BF habe angesichts der Nennung von konkreten Personen, Orten und Daten sowie der vorgelegten Unterlagen, mit denen sich das Bundesasylamt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, das Gegenteil gemacht. Daher hatte das Bundesasylamt ausreichende Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebungen vor Ort, um nachvollziehbar feststellen zu können, ob die Angaben des BF tatsächlich unglaubwürdig seien. Sollte das Fluchtvorbringen des BF glaubhaft sein, habe das Bundesasylamt einerseits zu prüfen, ob behördliche Maßnahmen gegen den BF als legitime Strafverfolgung („prosecution“) oder aber als asylrelevante Verfolgung („persecution“) zu qualifizieren seien (zur Abgrenzung von asylrechtlich relevanter Verfolgung von legitimer Strafverfolgung vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht,

  1. Auflage [2011], Rz. 59 m.w.N.) bzw. subsidiär schutzrelevant wären. Andererseits sei zu ermitteln, ob Verfolgungen durch den namentlich genannten Parlamentsabgeordneten für Asyl oder subsidiären Schutz relevant seien. Sollte das Fluchtvorbringen des BF glaubhaft sein, habe das Bundesasylamt einerseits zu prüfen, ob behördliche Maßnahmen gegen den BF als legitime Strafverfolgung („prosecution“) oder aber als asylrelevante Verfolgung („persecution“) zu qualifizieren seien (zur Abgrenzung von asylrechtlich relevanter Verfolgung von legitimer Strafverfolgung vergleiche Putzer, Leitfaden Asylrecht,
  2. Auflage [2011], Rz. 59 m.w.N.) bzw. subsidiär schutzrelevant wären. Andererseits sei zu ermitteln, ob Verfolgungen durch den namentlich genannten Parlamentsabgeordneten für Asyl oder subsidiären Schutz relevant seien. Der Sachverhalt sei somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG seien somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Sachverhalt sei somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG seien somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
  3. Am 01.03.2016 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, zumal er unbekannten Aufenthaltes sei.
  4. Am 17.12.2016 wurde seitens eines Landesgerichts für Strafsachen mit Beschluss die Untersuchungshaft aufgrund der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gem. § 173 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und Z3 lit b StPO verhängt.
  5. Am 17.12.2016 wurde seitens eines Landesgerichts für Strafsachen mit Beschluss die Untersuchungshaft aufgrund der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gem. Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und Z3 Litera b, StPO verhängt.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2017 wurde der BF

§§ 297Abs. 1 2.DF St

GB, § 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 288 Abs. 1 StGB und § 297 Abs. 1 2.Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, neun davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2017 wurde der BF

Paragraphen 297, Absatz eins, 2.DF StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 288, Absatz eins, StGB und Paragraph 297, Absatz eins, 2.Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, neun davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. 10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.04.2017 wurde der BF

§ 107Abs. 1 St

GB als Zusatzstrafe

§§ 31, 40 St

GB zu seiner Verurteilung vom 13.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.04.2017 wurde der BF

Paragraph 107, Absatz eins, StGB als Zusatzstrafe

Paragraphen 31, 40, StGB zu seiner Verurteilung vom 13.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2017 wurde der BF

§ 27Abs.

2a 2.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG, Abs. 2 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2017 wurde der BF

Paragraph 27, Absatz 2 a, 2.Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG, Absatz 2, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

  1. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 26.01.2017 gab der BF an, dass er gesund und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. In Mazar-e Sharif würden noch seine Mutter und ein Bruder leben. Die diesen Verwandten hatte er vor einem Jahr zuletzt Kontakt. In Kabul würden noch ein Onkel und eine Tante leben. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich, abgesehen von einem Monat in Kabul, dauerhaft in Mazar-e Sharif aufgehalten. Er sei bei der Polizei gewesen und werde wahrscheinlich von der Regierung gesucht. Er habe Probleme mit einen Abgeordneten. Angesprochen auf seine strafrechtlichen Verurteilungen gab der BF an, dass er ihm leidtue und er schlechte Freunde gehabt hätte. Dass gegen ihn wegen terroristischer Straftaten ermittelt worden sei, sei aufgrund geposteter Fotos afghanischer Politikern passiert. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Es seien zwei beleibte Politiker aus Mazar-e Sharif, unter anderem der afghanische Vizepräsident, gewesen. Diese wären seine Vorbilder. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bei einem Gebet des Opferfestes einen Checkpoint bewacht habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Durchzufahrenden zu kontrollieren. Ein Parlamentsabgeordneter der Provinz Balkh habe mit seinen Männern ohne Kontrolle die Absperrungen durchqueren wollen. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit einem Schusswechsel gekommen. Bei diesem habe er dem Fahrer ins Bein geschossen. Dieser sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF sei an Ort und Stelle von diesem Parlamentsabgeordneten bedroht worden. Auch wenn er unter Polizeischutz gestanden sei, habe er das Land noch vor der Gerichtsverhandlung verlassen. Er habe wenige Tage nach dem Vorfall freibekommen und dies zur Flucht genützt. Er vertraue den afghanischen Gerichten nicht. Die verletzte Person habe ein Verfahren gegen ihn geführt. Vom Staat und der Regierung habe er nichts zu befürchten, jedoch gäbe in Afghanistan viel Korruption, sodass er sich vor diesem Abgeordneten fürchte. Er fürchte nun dessen Rache, weil er seinen Fahrer verletzt habe und er dadurch sein Feind geworden sei. Außerdem sei dieser auch ein in Kabul tätiger Geschäftsmann. Sein Mutter habe ihm geraten, dass er nicht nach Afghanistan zurückkommen solle. Er habe seinen Dienstausweis zwar nicht zurückbekommen, jedoch hätte sich seine Mutter beim Dorfältesten eine Bestätigung des Vorfalls und eine Beglaubigung aus Kabul ausstellen lassen. Er befürchte eine Verfolgung seitens dieses Parlamentariers, der sich auch den Taliban anschließen wolle. Er töte Menschen und die allgemeine Lage sei in Afghanistan auch schlecht. Diese Informationen habe er allesamt über Facebook erhalten. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab der BF die Stellungnahme ab, dass Afghanistan generell unsicher sei und auch in Kabul immer wieder Anschläge passieren würden. Er habe noch immer Angst vor einem Racheakt im Falle seiner Rückkehr. Er sei froh in Österreich zu sein und gelobe Besserung, falls er einen positiven Bescheid erhalte. Er spreche kein Deutsch und kenne nicht sehr viele Leute. In der Haft habe er gearbeitet. Jetzt lebe er von der Grundversorgung. Er werde sich in Zukunft ändern und integrieren. Der habe er hier keine Lebensgemeinschaft oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person. In Österreich habe er noch keine Bildungskurse besucht.
  2. Mit Bescheid vom 25.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF zwar sein Vorbringen auf einen gleichbleibenden Vorfall gestützt geschildert habe, er jedoch hierbei nicht glaubwürdig gewesen sei, zumal er sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe. Er stellte den Schusswechsel, die Quittierung des Dienstes, seinen Aufenthaltsort und Drohungshandlungen durch seinen Verfolger unterschiedlich dar. In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte der BF auch nahezu gänzlich unterschiedliche Beweismittel an, gab an, dass er seitens der staatlichen Behörden keine Verfolgung fürchte und er ein angeführtes Gerichtsverfahren nun nur mehr vermute. Auch über die Geschäfte seines Verfolgers habe er völlig unterschiedliche Angaben gemacht. In einer Gesamtbetrachtung sei das Vorbringen des BF, aufgrund seine vagen, oberflächlichen und unplausiblen Schilderungen, nicht glaubwürdig gewesen. Bezüglich der Beweismittel sei auszuführen, dass notorische bekannt sei, dass man diese in Afghanistan gegen eine Bezahlung leicht erlangen könne. Die staatlichen Behörden wären gerade in gegenständlichem Fall schutzwillig. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der schlechten Sicherheitslage würde ebenfalls nicht vorliegen.13. Mit Bescheid vom 25.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF zwar sein Vorbringen auf einen gleichbleibenden Vorfall gestützt geschildert habe, er jedoch hierbei nicht glaubwürdig gewesen sei, zumal er sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe. Er stellte den Schusswechsel, die Quittierung des Dienstes, seinen Aufenthaltsort und Drohungshandlungen durch seinen Verfolger unterschiedlich dar. In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte der BF auch nahezu gänzlich unterschiedliche Beweismittel an, gab an, dass er seitens der staatlichen Behörden keine Verfolgung fürchte und er ein angeführtes Gerichtsverfahren nun nur mehr vermute. Auch über die Geschäfte seines Verfolgers habe er völlig unterschiedliche Angaben gemacht. In einer Gesamtbetrachtung sei das Vorbringen des BF, aufgrund seine vagen, oberflächlichen und unplausiblen Schilderungen, nicht glaubwürdig gewesen. Bezüglich der Beweismittel sei auszuführen, dass notorische bekannt sei, dass man diese in Afghanistan gegen eine Bezahlung leicht erlangen könne. Die staatlichen Behörden wären gerade in gegenständlichem Fall schutzwillig. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der schlechten Sicherheitslage würde ebenfalls nicht vorliegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif und in Kabul zumutbar, zumal er dort überall über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF habe Schulbildung, Berufserfahrung und Kontakt zu seinen Verwandten sowie in Österreich in der Haft Arbeitserfahrung gesammelt. Auch rechtfertige der gesundheitliche Zustand des BF noch keine Gewährung von subsidiärem Schutz. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen, insbesondere wegen drei strafgerichtlichen Verurteilungen, überwiegen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in Mazar-e Sharif und in Kabul zumutbar, zumal er dort überall über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Eine Gefahrenlage im Sinne des Artikel 3, EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF habe Schulbildung, Berufserfahrung und Kontakt zu seinen Verwandten sowie in Österreich in der Haft Arbeitserfahrung gesammelt. Auch rechtfertige der gesundheitliche Zustand des BF noch keine Gewährung von subsidiärem Schutz. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen, insbesondere wegen drei strafgerichtlichen Verurteilungen, überwiegen. 14. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.14. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 29.12.2017 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderberichte geltend gemacht. Es wurde festgehalten, dass der BF sein Fluchtvorbringen konkret, nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt habe. Er würde auch unter das Risikoprofil von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden seien oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden. Ebenso sei er als Mitglied der afghanischen Polizei und aufgrund seiner Verwestlichung einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt. Es sei notorisch bekannt, dass es gegen die vom BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen keinen ausreichenden staatlichen Schutz geben würde. Ebenso würden die angeführten Länderberichte die Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan nicht richtig darstellen, zumal diese auch in Kabul schlecht sei und der BF als Rückkehrer zu einer vulnerablen Personengruppe zähle. Unter Anführung zahlreicher Quellen und Rechtsprechung dargelegt wurde, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derart schlecht sei, dass dem BF auch keine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei. Es würde daher dem BF an einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative fehlen. Die belangte Behörde habe es verkannt, dass dem BF eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer in den UNHCR-Richtlinien als Risikoprofil geführten Gruppe drohe. Außerdem würde eine Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zumutbar sein, weshalb die Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt hätte werden müssen. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde gegen den ersten Bescheid und der diesbezügliche bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 02.01.2018 vom BFA vorgelegt. Zugleich wurde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
  3. Nachdem der BF am 13.04.2018 bei der Begehung eines Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz betreten wurde, wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt sowie Anklage erhoben und er per 14.04.2018 von der Grundversorgung abgemeldet.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2018 wurde der BF

§ 27Abs.

2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die bereits gewährte bedingte Strafnachsicht und die gewährte bedingte Entlassung seiner Vorverurteilungen wurden einhergehend mit Beschluss widerrufen. Ein Oberlandesgericht lehnte die Berufung gegen dieses Urteil mit eigenem Urteil vom 18.09.2018 ab.18. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2018 wurde der BF

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die bereits gewährte bedingte Strafnachsicht und die gewährte bedingte Entlassung seiner Vorverurteilungen wurden einhergehend mit Beschluss widerrufen. Ein Oberlandesgericht lehnte die Berufung gegen dieses Urteil mit eigenem Urteil vom 18.09.2018 ab. 19. Am 08.11.2018 erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit

§ 13Abs. 2 Asyl

G per Verfahrensanordnung das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.19. Am 08.11.2018 erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG per Verfahrensanordnung das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. 20. Mit Bescheid vom 12.11.2017 hob das BFA

§ 68Abs.

2 AVG die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 25.11.2017 von Amts wegen auf (Spruchpunkt I.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

§ 13Abs. 2 Z 1 und 2 Asyl

G hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.04.2018 verloren (Spruchpunkt (VII.) Begründend wurde festgehalten, dass der BF mehrfach straffällig und inhaftiert worden sei und nicht einmal das erfahrene Haftübel ihn davon abgehalten habe, weiterhin einschlägig straffällig zu werden. Aus diesen Gründen habe auch keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden können. Aufgrund dieses Fehlverhaltens seien der Verlust des Aufenthaltsrechts und das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot auch angemessen.20. Mit Bescheid vom 12.11.2017 hob das BFA

Paragraph 68, Absatz 2, AVG die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 25.11.2017 von Amts wegen auf (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.04.2018 verloren (Spruchpunkt (römisch sieben.) Begründend wurde festgehalten, dass der BF mehrfach straffällig und inhaftiert worden sei und nicht einmal das erfahrene Haftübel ihn davon abgehalten habe, weiterhin einschlägig straffällig zu werden. Aus diesen Gründen habe auch keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden können. Aufgrund dieses Fehlverhaltens seien der Verlust des Aufenthaltsrechts und das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot auch angemessen. 21. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2018 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.21. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2018 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 07.12.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderberichte geltend gemacht. Es wurde festgehalten, dass aufgrund der vorherrschenden Lange eine Rückkehr für der BF nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Ebenso sei die Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht verhältnismäßig gewesen und es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die ebenfalls gegenständliche Beschwerde gegen den zweiten Bescheid des BFA und der diesbezügliche bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.12.2018 vom BFA, mit dem Hinweis auf die neuen Tatsachen und dem bereits anhängigen Verwaltungsakt, vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 26.11.2019 erging eine Beschwerdevorlage, dass der BF im Zuge seiner Inhaftierung gearbeitet habe, er nach der Haftentlassung einen Wohnsitz genommen habe sowie er Termine bei der Bewährungshilfe und der Drogenberatung in Anspruch genommen hat.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe, dass der BF nunmehr von Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG in gegenständlichem Verfahren vertreten ist. Seitens der Rechtsvertretung des BF erfolgte zugleich das höfliche Ersuchen zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.02.2021 wurde der BF

§ 125St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.26. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.02.2021 wurde der BF

Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

  1. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W258 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 14.05.2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde.
  3. Mit Schreiben vom 14.05.2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 entschuldigte sich der Rechtsvertreter des BF für das Fernbleiben an der Verhandlung vom 27.05.2021, weil keine notwendige Rücksprache mit dem BF im Sinne der Beauftragung stattgefunden habe. Sämtliche bisher gestellten Anträge würde jedoch vollinhaltlich aufrecht bleiben.
  5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.05.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF unentschuldigt und seine Rechtsvertretung entschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit den Schreiben vom 05.05.2021 und 12.05.2021 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Es wurde das Beweisverfahren eröffnet und auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
  6. Nach Erörterung der Situation im Falle einer Rückkehr wurden die strafrechtlichen Verurteilungen und ein aktueller Abschlussbericht der XXXX wegen des Verdachtes auf Körperverletzung verlesen. Es wurde festgehalten, dass der Sachverhalt feststehe und das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich Polizist gewesen sei, zumal das Vorbringen des BF in sich widersprüchlich gewesen sei. Auf dies habe das BFA mit zutreffenden Argumenten hingewiesen. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit mangle es dieser privaten Bedrohungssituation mittlerweile an Aktualität. Die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen würden zeigen, dass sich der BF mit den rechtlichen Werten nicht verbunden fühlen würde. Er sei ebenfalls ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch, dem in Mazar-e Sharif oder Herat auch ohne vorhandenem sozialem Netz eine Wiederansiedlung zumutbar sei. Eine außergewöhnliche Integration des BF sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen.Nach Erörterung der Situation im Falle einer Rückkehr wurden die strafrechtlichen Verurteilungen und ein aktueller Abschlussbericht der römisch 40 wegen des Verdachtes auf Körperverletzung verlesen. Es wurde festgehalten, dass der Sachverhalt feststehe und das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der BF tatsächlich Polizist gewesen sei, zumal das Vorbringen des BF in sich widersprüchlich gewesen sei. Auf dies habe das BFA mit zutreffenden Argumenten hingewiesen. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit mangle es dieser privaten Bedrohungssituation mittlerweile an Aktualität. Die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen würden zeigen, dass sich der BF mit den rechtlichen Werten nicht verbunden fühlen würde. Er sei ebenfalls ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch, dem in Mazar-e Sharif oder Herat auch ohne vorhandenem sozialem Netz eine Wiederansiedlung zumutbar sei. Eine außergewöhnliche Integration des BF sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
  7. Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des BF eine Vollmachtsauflösung zu beiden Geschäftszahlen.
  8. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 erfolgte seitens der ehemaligen Rechtsvertretung des BF, Mag. Martin SAUSENG, eine neuerliche Vollmachtsbekanntgabe. Ebenso wurde auch der Antrag neuerliche Anberaumung und Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellt. Begründet wurde dies dahingehend, dass der BF am 07.06.2021 beim Rechtsvertreter vorstellig gewesen sei. Er konnte darlegen, dass sämtliche Schriftstücke seines Rechtsvertreters bedauerlicherweise postalisch nicht zugegangen seien. Ein Grund hierfür sei dem BF, der immer aufrecht gemeldet gewesen sei, nicht bekannt. Er sei daher in Unkenntnis der Verhandlung zu dieser nicht erschienen, wobei weder den BF noch deren neuerlicher Rechtsvertretung ein Verschulden treffen würde.
  9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021, Zl. W177 1438435-2/32E und Zl. W177 1438435-3/18E, wurde die Beschwerden abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.11.2017 wurde ausgeführt, dass gegen ihn BF nicht nur keine aktuelle und landesweite Verfolgungsgefahr vorliegen würde, sondern auch noch, dass eine diesbezügliche Befürchtung rein subjektiver Natur sei, die bloß auf vagen Mutmaßungen basieren würde und der BF niemals persönlich von der von ihm namentlichen genannten Privatperson oder sonstigen Personen bedroht worden sei. Auf jeden Fall wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer afghanischen Großstadt zur Verfügung gestanden und zumutbar gewesen, um von der regional sehr begrenzten Verfolgungsgefahr entfliehen zu können. Der BF habe daher den Eindruck vermittelt, dass dieser nur aus asylfremden Gründen sein Heimatland verlassen habe. Dies würden die unplausiblen, widersprüchlichen, vagen und oberflächlichen Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund, die dessen Unglaubwürdigkeit indizieren würden, belegen.
  10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2021, Zl. W177 1438435-2/32E und Zl. W177 1438435-3/18E, wurde die Beschwerden abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 25.11.2017 wurde ausgeführt, dass gegen ihn BF nicht nur keine aktuelle und landesweite Verfolgungsgefahr vorliegen würde, sondern auch noch, dass eine diesbezügliche Befürchtung rein subjektiver Natur sei, die bloß auf vagen Mutmaßungen basieren würde und der BF niemals persönlich von der von ihm namentlichen genannten Privatperson oder sonstigen Personen bedroht worden sei. Auf jeden Fall wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer afghanischen Großstadt zur Verfügung gestanden und zumutbar gewesen, um von der regional sehr begrenzten Verfolgungsgefahr entfliehen zu können. Der BF habe daher den Eindruck vermittelt, dass dieser nur aus asylfremden Gründen sein Heimatland verlassen habe. Dies würden die unplausiblen, widersprüchlichen, vagen und oberflächlichen Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund, die dessen Unglaubwürdigkeit indizieren würden, belegen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Zu seinem Gesundheitszustand sei auszuführen gewesen, dass der BF - mangels Vorlage aktueller Unterlagen - nicht einer medizinischen Behandlung bedürfe. Eine konkrete finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Jedoch sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, dass ihn seine Angehörigen zumindest anfänglich finanziell oder mit Wohnraum unterstützen würden. Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Selbst ein mangelndes soziales Netzwerk in Afghanistan bewirke nicht, dass es ihm unmöglich werden würde, sich mittels Arbeit und Rückkehrhilfe Nahrung und Wohnraum zu beschaffen. Die vom BF in der Beschwerde angeführte prekäre Situation zur Versorgungslage nehme zwar auch auf die hervorgehobene Sicherheitslage und Erwerbsmöglichkeit in afghanischen Großstädten Bezug, jedoch sei das erkennende Gericht nicht der Ansicht, dass der BF nicht in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt sorgen zu können. Durch die COVID-19 Pandemie habe sich zwar die wirtschaftliche Situation im Segment der Tagelöhner verschlechtert, allerdings sei der BF dennoch mit seinen Qualifikationen über diese Berufsgruppe zu stellen. Der BF habe in Afghanistan elf Jahre die Schule besucht und auch als Spengler und im Wachdienst gearbeitet. Da er in Österreich im Zuge seiner Haftaufenthalte gearbeitet habe, verfüge der BF über Qualifikationen, mit denen er Arbeiten, die über die Tätigkeiten der Tagelöhner zu stellen seien, verrichten könne. In Anbetracht seiner in Österreich erhaltenen Qualifikationen und seinem gezeigten Interesse, einer Arbeit nachgehen zu wollen, habe der BF, durch einen Einsatzwillen und seine Anpassungsfähigkeit, den Eindruck vermittelt, dass er eindeutig in der Lage sein werde, auch höher qualifizierte Tätigkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt durchführen zu können. Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen.
  11. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr: „VwGH“).
  12. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werde ihm die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erfolge gesondert durch die Rechtsanwaltskammer. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , Zl. XXXX , wurde im Kopf des Beschlusses die Zl. des anzufechtenden Erkenntnisses vom
  13. Juli 2021 „W177 1438435-2/32E“ um die Zl. „W177 1438435-3/18E“ ergänzt.
  14. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt. Es werde ihm die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG gewährt. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erfolge gesondert durch die Rechtsanwaltskammer. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde im Kopf des Beschlusses die Zl. des anzufechtenden Erkenntnisses vom
  15. Juli 2021 „W177 1438435-2/32E“ um die Zl. „W177 1438435-3/18E“ ergänzt.
  16. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt. Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das BFA habe zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
  17. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt. Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das BFA habe zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ausgehend davon sei nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen sei.
  18. Mit Entscheidung des VwGH vom XXXX , XXXX wurde mittels Beschluss festgehalten, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richten würde, zurückgewiesen werde. In weiterer Folge, sei mittels Erkenntnis, zu Recht erkannt worden, dass im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde.
  19. Mit Entscheidung des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 wurde mittels Beschluss festgehalten, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richten würde, zurückgewiesen werde. In weiterer Folge, sei mittels Erkenntnis, zu Recht erkannt worden, dass im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Es wurde festgehalten, dass bezüglich Spruchpunkt I. eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorliegen müsse. Diese liege nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe (vgl. für viele VwGH 21.7.2021, Ra 2021/01/0223-0224, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung habe der Revisionswerber nicht dargelegt.Es wurde festgehalten, dass bezüglich Spruchpunkt römisch eins. eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorliegen müsse. Diese liege nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe vergleiche für viele VwGH 21.7.2021, Ra 2021/01/0223-0224, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung habe der Revisionswerber nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund seien in der Revision in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision sei daher in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen.Vor diesem Hintergrund seien in der Revision in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision sei daher in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen. Zulässig und begründet erweise sich die Revision in Bezug auf die Bekämpfung der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die rechtlich darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Asylbehörde bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gelte ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat würden auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/20/0367, mwN).Das gelte ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat würden auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/20/0367, mwN). Der Revisionswerber weise zu Recht darauf hin, dass sich seit Herausgabe dieses Länderinformationsblattes die Situation in Afghanistan in maßgeblicher Weise verändert gehabt hatte, sodass das BVwG im Fall der Berücksichtigung aktueller - in der Revision näher bezeichneter und im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse auch dem BVwG zugänglicher - Berichte zu anderen Feststellungen und aufgrund dieser auch zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können (vgl. zur Lageänderung in Afghanistan nochmals etwa VwGH Ra 2021/20/0367).Der Revisionswerber weise zu Recht darauf hin, dass sich seit Herausgabe dieses Länderinformationsblattes die Situation in Afghanistan in maßgeblicher Weise verändert gehabt hatte, sodass das BVwG im Fall der Berücksichtigung aktueller - in der Revision näher bezeichneter und im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse auch dem BVwG zugänglicher - Berichte zu anderen Feststellungen und aufgrund dieser auch zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können vergleiche zur Lageänderung in Afghanistan nochmals etwa VwGH Ra 2021/20/0367). Schon deshalb sei das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.Schon deshalb sei das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

  1. Mit Schriftsatz des BVwG vom 21.04.2021 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem werde das VwGH-Erkenntnis vom 30.03.2022 übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Sollte die Stellungnahme nichts Anderes erfordern, werde das Gericht aufgrund der an sich geklärten Sachlage vor dem Hintergrund des Erkenntnis des VwGH ohne weitere Verhandlung schriftlich entscheiden.
  2. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Afghanische Tazkira ● Afghanischer Polizeiausweis ● Fotos, die den BF bei seiner Arbeit als Soldat zeigen ● Eine an den BF gerichtete Ladung des afghanischen Innenministeriums zum Vorfall mit diesem Parlamentsabgeordneten ● Einen vom afghanischen Innenministerium gegen den BF erlassenen Haftbefehl ● Meldezettel ● Arbeitsbestätigung in einer Haftanstalt ● Terminbestätigungen der Bewährungshilfe und der Drogenberatung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  4. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan geboren und ging elf Jahre in die Schule. Er hat Berufserfahrung als Spengler und im Wachdienst gesammelt. Während der Zeit in Afghanistan hat sich der BF in Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh aufgehalten. In seinem Heimatland sind noch seine Mutter und sein Bruder aufhältig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich fünfmal vorbestraft, darunter auch zwei einschlägige Verurteilungen wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan über den Iran und die Türkei, in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 11.07.2012 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
  5. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kommt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem stetigen Vorstoß der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht nachdem die Städte Herat und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, nun ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden und auch die Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif immer schlechter wird. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht mehr einschätzbar bzw. der Umgang mit der Corona-Pandemie der Taliban ungewiss. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohen.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), drohen. 1.
  6. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 11.07.2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.07.2012 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Er besuchte weder eine Schule noch Deutschkurse und Er ist daher bestenfalls in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Der BF konnte seine geringen Deutschkenntnisse auch nicht durch aktuelle Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszertifikate darlegen. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt auch über keine Einstellungszusage. Er hat sich auch nicht in gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Projekten engagiert. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF nicht gelungen. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen fünf, teils aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten einschlägige, strafrechtliche Verurteilung des BF auf: 1) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2017 wurde der BF

§§ 297Abs. 1 2.DF St

GB, § 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, § 288 Abs. 1 StGB und § 297 Abs. 1 2.Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, neun davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.1) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.01.2017 wurde der BF

Paragraphen 297, Absatz eins, 2.DF StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 288, Absatz eins, StGB und Paragraph 297, Absatz eins, 2.Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, neun davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. 2) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.04.2017 wurde der BF

§ 107Abs. 1 St

GB als Zusatzstrafe

§§ 31, 40 St

GB zu seiner Verurteilung vom 13.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.2) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.04.2017 wurde der BF

Paragraph 107, Absatz eins, StGB als Zusatzstrafe

Paragraphen 31, 40, StGB zu seiner Verurteilung vom 13.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 3) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2017 wurde der BF

§ 27Abs.

2a 2.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG, Abs. 2 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.3) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.06.2017 wurde der BF

Paragraph 27, Absatz 2 a, 2.Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG, Absatz 2, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 4) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2018 wurde der BF

§ 27Abs.

2a SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die bereits gewährte bedingte Strafnachsicht und die gewährte bedingte Entlassung seiner Vorverurteilungen wurden einhergehend mit Beschluss widerrufen.4) Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2018 wurde der BF

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die bereits gewährte bedingte Strafnachsicht und die gewährte bedingte Entlassung seiner Vorverurteilungen wurden einhergehend mit Beschluss widerrufen. 5) Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.02.2021 wurde der BF

§ 125St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.5) Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.02.2021 wurde der BF

Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wird festgestellt, dass mit Schreiben vom 14.05.2021 die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde.Es wird festgestellt, dass mit Schreiben vom 14.05.2021 die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 28.01.2022 • UNHCR Guidelines Afghanistan, 30.08.2018 • UNHCR Position on Returns to Afghanistan v. August 2021 • Bericht – EASO European Asylum Support office Afghanistan Security Information, Juni 2021 • Bericht – EASO European Asylum Support office Afghanistan Security Situation Update, September 2021 • UNHCR Guidance Note Afghanistan, 20.02.2022 • UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022: Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021).Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO imLand eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO imLand eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  2. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  3. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021).Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten.In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  4. September,
  5. September und
  6. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  7. September,
  8. September und
  9. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021)Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021) Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am

  1. und
  2. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  3. und
  4. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garanti

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