Obsah (13)
§ 3§ 52§§ 54Art. 133§ 8§ 10§ 28§ 57§ 46§ 55§ 52a§ 18§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW177 1439353-2 Spruch, W177 1439353-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, § 8 Abs. 1 AsylG und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Es wird
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idg
F, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Es wird
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird
§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 10.04.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Afghanistan geboren worden sei, er dort keine Schulbildung erhalten habe und Analphabet sei. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei traditionell verheiratet und Bauarbeiter gewesen. Er habe er sich zuletzt in XXXX aufgehalten. Dort würden noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und drei Söhne leben. Ein Cousin würde sich in Österreich aufhalten. Er sei über Pakistan dem Iran und die Türkei auf dem Landweg und schlepperunterstützt nach Europa gekommen. Nach der Durchquerung von Griechenland und Serbien stellte der BF in Österreich gegenständlichen Asylantrag. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass in seiner Heimatregion viele Taliban wären. Diese würden ihn zwingen, dass der gegen die afghanische Regierung bzw. die NATO-Truppen kämpfen solle. Da er immer wieder bedroht worden sei, habe er alle Besitztümer in Afghanistan verkauft und sei nach Österreich geflohen. Es wären in dieser Region noch andere terroristische Gruppen aktiv. So sei das leben dort sehr gefährlich. Entweder man kooperiere mit diesen Gruppen oder man sei ständig in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.
- Im Rahmen der am 10.04.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Afghanistan geboren worden sei, er dort keine Schulbildung erhalten habe und Analphabet sei. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei traditionell verheiratet und Bauarbeiter gewesen. Er habe er sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten. Dort würden noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und drei Söhne leben. Ein Cousin würde sich in Österreich aufhalten. Er sei über Pakistan dem Iran und die Türkei auf dem Landweg und schlepperunterstützt nach Europa gekommen. Nach der Durchquerung von Griechenland und Serbien stellte der BF in Österreich gegenständlichen Asylantrag. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass in seiner Heimatregion viele Taliban wären. Diese würden ihn zwingen, dass der gegen die afghanische Regierung bzw. die NATO-Truppen kämpfen solle. Da er immer wieder bedroht worden sei, habe er alle Besitztümer in Afghanistan verkauft und sei nach Österreich geflohen. Es wären in dieser Region noch andere terroristische Gruppen aktiv. So sei das leben dort sehr gefährlich. Entweder man kooperiere mit diesen Gruppen oder man sei ständig in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2013 gab der BF an, dass er wegen Hepatitis B und eine Nasenoperation in ärztlicher Behandlung sei. Er sei schon in seinem Heimatland erkrankt gewesen, jedoch habe er dort nicht behandelt werden können. Er sei Analphabet und spreche kein Deutsch. Er verstehe den Dolmetscher gut und könne Dokumente aus seinem Heimatland vorlegen, weil dort die Taliban herrschen würden. Er gab weiters an, dass er im afghanisch/pakistanischen Grenzgebiet XXXX geboren worden sei. Er habe sich im Ort XXXX aufgehalten und in der Nähe hätte sich das XXXX befunden. Er habe vor neun Jahren in Afghanistan geheiratet, jedoch gäbe es keine Heiratsurkunde, weil er traditionell vor einem Mullah geheiratet habe. Er habe auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Wo sich seine Verwandten aufhalten würden, wisse er nicht. Mit seiner Frau sei er zuletzt aber in telefonischem Kontakt gewesen.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2013 gab der BF an, dass er wegen Hepatitis B und eine Nasenoperation in ärztlicher Behandlung sei. Er sei schon in seinem Heimatland erkrankt gewesen, jedoch habe er dort nicht behandelt werden können. Er sei Analphabet und spreche kein Deutsch. Er verstehe den Dolmetscher gut und könne Dokumente aus seinem Heimatland vorlegen, weil dort die Taliban herrschen würden. Er gab weiters an, dass er im afghanisch/pakistanischen Grenzgebiet römisch 40 geboren worden sei. Er habe sich im Ort römisch 40 aufgehalten und in der Nähe hätte sich das römisch 40 befunden. Er habe vor neun Jahren in Afghanistan geheiratet, jedoch gäbe es keine Heiratsurkunde, weil er traditionell vor einem Mullah geheiratet habe. Er habe auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Wo sich seine Verwandten aufhalten würden, wisse er nicht. Mit seiner Frau sei er zuletzt aber in telefonischem Kontakt gewesen. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und der Paschtunen und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden habe es nicht gegeben. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe es keinen Haftbefehl oder ein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Probleme mit den Behörden habe es wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben. Er habe nur Probleme mit den Taliban, die in zwangsweise mitnehmen wollen würden.Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und der Paschtunen und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden habe es nicht gegeben. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe es keinen Haftbefehl oder ein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Probleme mit den Behörden habe es wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben. Er habe nur Probleme mit den Taliban, die in zwangsweise mitnehmen wollen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er Problem mit den Taliban habe. Da sein Vater schon gestorben sei und er der älteste unter drei Brüdern sei, hätten die Taliban Interesse an ihm gehabt. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, sodass sie ihm geraten hätte, dass er fliehen solle. Die Taliban würden einen in die Berge entführen und in einem Camp eventuell zu einem Selbstmordattentäter ausbilden. Dies habe er nicht wollen. Nachdem die Taliban einmal zu ihm nach Hause gekommen wären und ihm einen Rekrutierungstermin gegeben hätten, habe er sein Heimatland verlassen. Er wolle keinesfalls gegen die Regierung kämpfen. So sei er zuerst nach XXXX geflohen. Zuvor habe er sein Heimatdorf in Afghanistan nie verlassen. Erst in Pakistan habe er sich einen Schlepper besorgt. Nach dem Verlassen seiner Heimatregion sei es dort zu Operationen pakistanischer Truppen gekommen, die noch immer andauern würden. Wo genau sich seine Familie befinden würde, könne er nicht sagen, weil diese ihm mitgeteilt habe, dass sie fliehen müsse, weil die Lage schlimm sei. Seine Brüder würden in der Region bleiben können, weil sie immer nur den Ältesten rekrutieren würden. Auf den Nächstältesten würde sie jetzt nicht zurückgreifen können, weil die Familie auf der Flucht sei. Er selbst sei im Falle einer Rückkehr durch die Taliban gefährdet, diese würden ihn finden und töten. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil die Lage dort schlecht sei und man ins Gefängnis kommen würde. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er Problem mit den Taliban habe. Da sein Vater schon gestorben sei und er der älteste unter drei Brüdern sei, hätten die Taliban Interesse an ihm gehabt. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, sodass sie ihm geraten hätte, dass er fliehen solle. Die Taliban würden einen in die Berge entführen und in einem Camp eventuell zu einem Selbstmordattentäter ausbilden. Dies habe er nicht wollen. Nachdem die Taliban einmal zu ihm nach Hause gekommen wären und ihm einen Rekrutierungstermin gegeben hätten, habe er sein Heimatland verlassen. Er wolle keinesfalls gegen die Regierung kämpfen. So sei er zuerst nach römisch 40 geflohen. Zuvor habe er sein Heimatdorf in Afghanistan nie verlassen. Erst in Pakistan habe er sich einen Schlepper besorgt. Nach dem Verlassen seiner Heimatregion sei es dort zu Operationen pakistanischer Truppen gekommen, die noch immer andauern würden. Wo genau sich seine Familie befinden würde, könne er nicht sagen, weil diese ihm mitgeteilt habe, dass sie fliehen müsse, weil die Lage schlimm sei. Seine Brüder würden in der Region bleiben können, weil sie immer nur den Ältesten rekrutieren würden. Auf den Nächstältesten würde sie jetzt nicht zurückgreifen können, weil die Familie auf der Flucht sei. Er selbst sei im Falle einer Rückkehr durch die Taliban gefährdet, diese würden ihn finden und töten. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil die Lage dort schlecht sei und man ins Gefängnis kommen würde. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In Österreich habe er seinen Cousin väterlicherseits erst einmal besucht. Arbeiten dürfe er hier noch nicht und er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er lerne Deutsch, spaziere viel und versuche sich zu integrieren, in dem er Freunde besuche. Danach wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. Er gab an, dass alles richtig protokolliert worden wäre.
- Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2013 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 wies es den BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2013 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wies es den BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF an Hepatitis B erkrankt sei, jedoch der Zugang zur staatlichen Versorgung in Afghanistan gewährt sei. Beweiswürdigend führt es aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass die Taliban ausschließlich am BF Interesse gehabt hätte und die jüngeren Brüder nicht hätten fliehen müssen. Auf die Frage, warum die Taliban sich nach seiner Ausreise nicht an seine Brüder gewandt hätten, habe der BF keine plausiblen Angaben machen können. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe, vermeinte der BF nur, dass dieses Gebiet in der Bergen liegen würde und es dort keine Infrastruktur oder Einfluss der staatlichen Behörden gäbe. Dies sei nicht nachvollziehbar gewesen, würden die Länderberichte eindeutig davon ausgehen, dass man staatlichen Schutz in Afghanistan erlangen könne. Ebenso würde sich aus den Länderberichten ergeben, dass die Taliban in Afghanistan nicht omnipräsent wären, wodurch dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative (wie etwa Kabul) offen gestanden wäre. Des Weiteren habe der BF sein Vorbringen auch nicht durch Beweismittel untermauern können und auch keine sonstigen Fluchtgründe angeführt, weshalb dieses in seiner Gesamtbetrachtung als unglaubwürdig zu betrachten gewesen sei. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine weiteren Aussprüche.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine weiteren Aussprüche. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.12.2013. 5. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2014, GZ W220 1439353-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid
§ 28Abs.
3 zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, um abschließend klären zu können, ob dem BF Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren sei.5. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2014, GZ W220 1439353-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, um abschließend klären zu können, ob dem BF Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Im vorliegenden Fall habe der BF vorgebracht, aus einem Bergdorf in der Grenzregion zwischen Pakistan und Afghanistan zu stammen, wobei diese Region unter der Herrschaft der Taliban stünde. Er sei dort als ältester von drei Brüdern Zwangsrekrutierungsversuchen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Das Bundesasylamt habe sich mit diesem individuellen Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt, um den konkreten Sachverhalt festzustellen. Mit der inhaltlich unzutreffenden Rechtsansicht, derartige Zwangsrekrutierungsversuche wären nicht an Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention geknüpft und könnten daher keine Asylrelevanz entfalten, habe es die belangte Behörde zunächst zur Gänze unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen, aber auch die sodann mit wenigen Sätzen vorgenommene „Beweiswürdigung“ habe sich als vollkommen unschlüssig dargestellt. Zunächst blieb festzuhalten, dass ein als glaubhaft erachtetes Vorbringen des BF durchaus geeignet erschiene, Asylrelevanz aufzuweisen, weil der BF angegeben habe, den Zwangsrekrutierungsversuchen der Taliban nicht Folge geleistet zu haben. Mit einer derartigen Weigerung könnte der Beschwerdeführer aber insofern in das Blickfeld der Taliban geraten sein, als seinem diesbezüglichen Verhalten eine gegenteilige politische bzw. religiöse Grundgesinnung unterstellt werden könnte, wodurch ein ausreichender Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würde. Um das erstattete Vorbringen einer näheren Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zu können, hätte das Bundesasylamt zunächst festzustellen gehabt, aus welcher Provinz Afghanistans der Beschwerdeführer stamme bzw. welche Provinzen unter Zugrundelegung seines Vorbringens als Herkunftsregion in Betracht zu ziehen seien. Sodann hätte sich die belangte Behörde genau mit der gegenwärtigen Situation bzw. dem Intensitätsgrad etwaiger Talibanaktivitäten in der jeweiligen Provinz auseinanderzusetzen gehabt, um überhaupt beurteilen zu können, als in welchem Grade glaubhaft die getätigten Angaben angesehen werden können. Eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF wäre übrigens auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unerlässlich gewesen, um ermitteln zu können, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für den BF überhaupt erreichbar wäre. Nur am Rande erwähnt wird in diesem Zusammenhang, dass bei einem nicht aus Kabul stammenden Asylwerber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er dort ohne soziales oder familiäres Netzwerk nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Dies bedeutet aber wiederum, dass für eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative tagfähige Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze gefehlt hätten.Um das erstattete Vorbringen einer näheren Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zu können, hätte das Bundesasylamt zunächst festzustellen gehabt, aus welcher Provinz Afghanistans der Beschwerdeführer stamme bzw. welche Provinzen unter Zugrundelegung seines Vorbringens als Herkunftsregion in Betracht zu ziehen seien. Sodann hätte sich die belangte Behörde genau mit der gegenwärtigen Situation bzw. dem Intensitätsgrad etwaiger Talibanaktivitäten in der jeweiligen Provinz auseinanderzusetzen gehabt, um überhaupt beurteilen zu können, als in welchem Grade glaubhaft die getätigten Angaben angesehen werden können. Eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF wäre übrigens auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides unerlässlich gewesen, um ermitteln zu können, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für den BF überhaupt erreichbar wäre. Nur am Rande erwähnt wird in diesem Zusammenhang, dass bei einem nicht aus Kabul stammenden Asylwerber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er dort ohne soziales oder familiäres Netzwerk nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Dies bedeutet aber wiederum, dass für eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative tagfähige Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze gefehlt hätten. Schließlich sei angemerkt worden, dass sich die im Rahmen der „Beweiswürdigung“ als Hauptargument gegen die Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens seitens der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, „nach der Flucht des Beschwerdeführers seien nunmehr seine beiden jüngeren Brüder die ältesten Söhne der Familie“, als vollkommen haltlos erweisen würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass die beiden jüngeren Brüder des BF in der Heimat verblieben seien, gegen die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen spreche, er sei als Ältester von den Taliban zum Beitritt aufgefordert worden. Eine derartige Argumentation erscheine nicht schlüssig, zumal der BF zusätzlich angegeben habe, dass sich mittlerweile auch seine restliche Familie auf der Flucht befände. Das Bundesasylamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, was sich allein schon daraus ergeben würde, dass keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich gewesen sei und insofern keine fallspezifischen Länderfeststellungen getroffen worden wären. Mangels Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fänden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinsichtlich einer Nicht-Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes keinen Halt. Das Bundesasylamt sei somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich mache. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den individuellen Verhältnissen des BF auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, sei - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
- Mit Schreiben vom 05.07.2016 gab der BF bekannt, in gegenständlichem Verfahren von RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER vertreten zu werden. In dieser wurde auch ausgeführt, dass der BF aus einem Grenzgebiet stamme, dass zu Pakistan gehöre. In diesem würden aber nur Afghanen beheimatet sein. Seine Mutter habe dem BF mitgeteilt, dass dieser in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren worden sei. Seine Eltern wären afghanische Staatsbürger und wären mit dem BF im Kleinkindalter nach XXXX in Pakistan gezogen. Seine Familie würde noch heute dort leben. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban gezwungen werden, zu kämpfen. Ebenso habe in Afghanistan kein soziales Netz.
- Mit Schreiben vom 05.07.2016 gab der BF bekannt, in gegenständlichem Verfahren von RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER vertreten zu werden. In dieser wurde auch ausgeführt, dass der BF aus einem Grenzgebiet stamme, dass zu Pakistan gehöre. In diesem würden aber nur Afghanen beheimatet sein. Seine Mutter habe dem BF mitgeteilt, dass dieser in der afghanischen Provinz Nangarhar geboren worden sei. Seine Eltern wären afghanische Staatsbürger und wären mit dem BF im Kleinkindalter nach römisch 40 in Pakistan gezogen. Seine Familie würde noch heute dort leben. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban gezwungen werden, zu kämpfen. Ebenso habe in Afghanistan kein soziales Netz.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 04.08.2016 gab der BF an, dass er in ärztlicher Behandlung sei, er aber nicht, wie in seinem Heimatland zuvor, Medikamente einnehmen müsse. Er habe Schlafstörungen und sporadische Probleme mit den Nieren. Seine gesamte Familie habe Hepatitis C. Die Möglichkeiten einer guten Behandlung dieser Krankheit würden in seinem Heimatland fehlen. Er habe immer die Wahrheit gesagt, jedoch habe es bei den Namen Protokollierungsfehler gegeben. Auf die Frage, warum er dies er heute berichtige, antwortete der BF, dass man ihm im Heim gesagt habe, dass er dies heute machen solle. Er könne auch Integrationsunterlagen vorlegen. Er sei in Afghanistan geboren worden und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei Paschtu und er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und sei traditionell verheiratet. Seine Mutter, seine beiden Brüder, seine beiden Schwestern sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder würden allesamt im pakistanischen XXXX aufhältig sein. Er sei Analphabet und habe als Bauarbeiter in Pakistan gearbeitet. Er sei in Afghanistan geboren worden, jedoch sei seine Familie wegen der Taliban nach Pakistan gezogen, jedoch habe es dort dann auch Probleme mit den Taliban gegeben. Seine Stammeszugehörigkeit sei falsch protokolliert worden. Da er Analphabet sei, sei ihm dies nicht aufgefallen. Dies möchte er nun richtigstellen. Afghanistan habe er im Alter von zehn Monaten verlassen. Sein Vater sei 2009 an diversen Vorerkrankungen gestorben. Er habe sowohl in der Landwirtschaft, als auch auf Baustellen gearbeitet. Seine Ehe habe er von zehn Jahren in Pakistan geschlossen. Er habe weder eine Geburtsurkunde noch eine Urkunde über die Eheschließung. Seine Angehörigen würden in XXXX von einem Freund versorgt werden. Er selbst kenne sich in Afghanistan nicht aus, weil er nur in XXXX gelebt habe. Seine Flucht habe schlepperunterstützt aus Pakistan begonnen. In Griechenland sei er nach Europa eingereist, doch dort sei die Situation für Flüchtlinge schlecht gewesen, sodass er erst nach seiner Festnahme in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.Er sei in Afghanistan geboren worden und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache sei Paschtu und er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und sei traditionell verheiratet. Seine Mutter, seine beiden Brüder, seine beiden Schwestern sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder würden allesamt im pakistanischen römisch 40 aufhältig sein. Er sei Analphabet und habe als Bauarbeiter in Pakistan gearbeitet. Er sei in Afghanistan geboren worden, jedoch sei seine Familie wegen der Taliban nach Pakistan gezogen, jedoch habe es dort dann auch Probleme mit den Taliban gegeben. Seine Stammeszugehörigkeit sei falsch protokolliert worden. Da er Analphabet sei, sei ihm dies nicht aufgefallen. Dies möchte er nun richtigstellen. Afghanistan habe er im Alter von zehn Monaten verlassen. Sein Vater sei 2009 an diversen Vorerkrankungen gestorben. Er habe sowohl in der Landwirtschaft, als auch auf Baustellen gearbeitet. Seine Ehe habe er von zehn Jahren in Pakistan geschlossen. Er habe weder eine Geburtsurkunde noch eine Urkunde über die Eheschließung. Seine Angehörigen würden in römisch 40 von einem Freund versorgt werden. Er selbst kenne sich in Afghanistan nicht aus, weil er nur in römisch 40 gelebt habe. Seine Flucht habe schlepperunterstützt aus Pakistan begonnen. In Griechenland sei er nach Europa eingereist, doch dort sei die Situation für Flüchtlinge schlecht gewesen, sodass er erst nach seiner Festnahme in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in Pakistan von Taliban bedroht worden sei, die Kämpfer und Selbstmordattentäter für die Taliban in Afghanistan rekrutiert hätten. Diese hätten gegen die NATO und die Regierung eingesetzt werden sollen. Sie wären zweimal gekommen, wobei er erst beim zweiten Mal persönlich anwesend gewesen sei. Bei zweitem Mal habe man ihm gesagt, dass er sich ihnen anschießen solle. Danach habe seine Mutter Angst bekommen, dass er gewaltsam mitgenommen werde. Aus Angst vor dem Tod oder dem Gefängnis habe er sich zur Flucht entschieden. Er habe ein Problem mit den Taliban und wisse auch nicht, wo er im Falle einer Rückkehr hingehen solle. Die Taliban wären glaublich 2013 gekommen. Dass es die Taliban gewesen wären, habe man schon an deren Aussehen erkannt. Beim ersten Besuch wären die Taliban bewirtet worden und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätte ausrichten lassen, dass der BF sich im Camp zu melden habe. Drei Tage später wären sie wiedergekommen und da hätten sie den BF angetroffen und gefragt, warum er sich nicht gemeldet habe. Er habe erwidert, dass es zu arbeiten gehabt hätte und er müde gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten er gewusst, dass sie wiederkommen würden, sodass er sofort seine Flucht über XXXX organisiert habe. Seine Familie lebe erst seit zwei Monaten in XXXX .Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in Pakistan von Taliban bedroht worden sei, die Kämpfer und Selbstmordattentäter für die Taliban in Afghanistan rekrutiert hätten. Diese hätten gegen die NATO und die Regierung eingesetzt werden sollen. Sie wären zweimal gekommen, wobei er erst beim zweiten Mal persönlich anwesend gewesen sei. Bei zweitem Mal habe man ihm gesagt, dass er sich ihnen anschießen solle. Danach habe seine Mutter Angst bekommen, dass er gewaltsam mitgenommen werde. Aus Angst vor dem Tod oder dem Gefängnis habe er sich zur Flucht entschieden. Er habe ein Problem mit den Taliban und wisse auch nicht, wo er im Falle einer Rückkehr hingehen solle. Die Taliban wären glaublich 2013 gekommen. Dass es die Taliban gewesen wären, habe man schon an deren Aussehen erkannt. Beim ersten Besuch wären die Taliban bewirtet worden und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätte ausrichten lassen, dass der BF sich im Camp zu melden habe. Drei Tage später wären sie wiedergekommen und da hätten sie den BF angetroffen und gefragt, warum er sich nicht gemeldet habe. Er habe erwidert, dass es zu arbeiten gehabt hätte und er müde gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten er gewusst, dass sie wiederkommen würden, sodass er sofort seine Flucht über römisch 40 organisiert habe. Seine Familie lebe erst seit zwei Monaten in römisch 40 . In seinem Heimatdorf, das sich in einem Tal befinden würde, wären die Taliban und der IS aktiv. Dort werde Opium angebaut und es würde auch kleine Läden geben. Sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden habe es nicht gegeben. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe es keinen Haftbefehl oder ein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Probleme mit den Behörden habe es wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben. Er könne weder nach Afghanistan noch nach Pakistan zurück, weil überall die Taliban aktiv wären. Auch habe er Angst vor der pakistanischen Regierung, weil er sein Land illegal verlassen habe. Danach wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und seiner Rechtsvertretung eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Er gab an, dass für ihn in Pakistan Lebensgefahr bestehen würde und er gerecht behandelt werden wolle. In Österreich habe er keine Verwandten. Er lerne Deutsch und gehe gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Er lebe von der Grundversorgung. Er gehe in keine Schule und mache auch keine sonstige Ausbildung. Er betreibe Sport und besuche einen Deutschkurs.
- Mit Schreiben vom 10.08.2016 erging seitens der Rechtsvertretung des BF eine schriftliche Stellungahme. In dieser wurde festgehalten, dass der BF an Hepatitis erkrankt sei und die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz schlecht sei. Außerdem habe er keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan, wodurch er sich nicht an einem anderen Ort im Land niederlassen könne. Dies führe jedenfalls dazu, dass dem BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan der subsidiäre Schutz zu gewähren sei.
- Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 08.11.2016 ergab, dass eine Vor-Ort-Recherche bezügliches des Vorbringens des BF als nicht zielführend erachtet werde. Die medizinische Versorgung puncto Hepatitiserkrankungen sei in Pakistan jedenfalls gewährleistet.
- Bei einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 05.01.2017 wurde ein Zeuge einvernommen. Dieser gab an, dass der BF sein Cousin mütterlicherseits sei. an. Er selbst sei in Pakistan geboren worden und pakistanischer Staatsbürger, weil sein Vater Pakistani sei. Der BF sei Afghane und seine Familie sei nach Afghanistan zurückgekehrt, weil sich die Lage in Pakistan verschlechtert habe. Wo der BF geboren worden sei, wisse er nicht. Sein Vater sei aber Afghane gewesen, weshalb er auch Afghane sei. Er hätte zwischen dem achten und zehnten Lebensjahr mit dem BF im selben Dorf gelebt.
- Bei einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 07.06.2017 legte der BF als Beweismittel ein Konvolut an Unterlagen aus Österreich vor. Seine Familie lebe nach wie vor in Pakistan. Mit dieser sei er auch regelmäßig in Kontakt. Sein in Österreich lebender Cousin sei auch schon wieder einmal in Pakistan gewesen und habe dort seine Familie besucht. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert, nur habe sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Danach wurde er damit konfrontiert, dass er eventuell doch pakistanischer Staatsangehöriger sei, weil er immer wieder divergierende Angaben hinsichtlich seiner Herkunft gemacht habe und er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er in Pakistan geboren worden sei. Er erwiderte, dass er in Afghanistan geboren worden sei und er im Alter von zehn Jahren nach Pakistan gegangen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor immer gesagt habe, dass er in Alter von zehn Monaten Afghanistan verlassen habe, vermeinte der BF, dass er immer zehn Jahre gesagt habe und dies falsch protokolliert worden sei. Daraufhin hielt das BFA fest, dass sich der BF erneut widersprochen habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nun als pakistanischer Staatsangehöriger geführt werde. Der BF antwortete, dass ihm dies bewusst sei, er aber nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei. Er vermeinte auch, dass er in Bezug zu Pakistan nur Probleme mit den Taliban hätte und er ansonsten keine sonstige Verfolgung seitens der Behörden fürchte. Der BF vermeinte, dass sein Leben in Gefahr wäre und er aus einem entfernten Gebiet stamme, wo er nichts mit der Polizei oder den Behörden zu tun habe. Über Pakistan selbst, wisse er nichts. Danach wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In Österreich habe er, abgesehen von seinem Cousin, keine Verwandten. Er lerne Deutsch und gehe nun einer Arbeit als Küchenhilfe nach. Er gehe in keine Schule und mache auch keine sonstige Ausbildung.
- Mit Schreiben vom 20.06.2016 (gemeint wohl: 2017) erging seitens der Rechtsvertretung des BF eine schriftliche Stellungahme. In dieser wurde festgehalten, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei und es nicht zweckentsprechend sei eine Stellungnahme zu Pakistan. abzugeben. Eine Änderung der Staatsbürgerschaft ohne Dokumente sei bedenklich. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei übrigens sehr schlecht.
- Mit Schreiben vom 28.06.2016 (gemeint wohl: 2017) erging seitens der Rechtsvertretung des BF eine weitere schriftliche Stellungahme. In dieser wurde beantragt, die Staatsangehörigkeit wieder auf Afghanistan zu ändern. Der BF wäre unabschiebbar und könne so auch keine Familienzusammenführung durchführen. Die afghanische Botschaft würde seinen Reisepass einziehen, wenn er eine Aufenthaltskarte mit pakistanischer Nationalität vorweise. Auch würden seine Verwandten von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben werden und er nicht mit diesen zusammentreffen.
- Bei einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 18.08.2017 wurde eine Zeugin einvernommen. Diese gab, angesprochen darauf, dass sie den BF beschuldigt hätte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, an, dass sie den BF über seinen Cousin mütterlicherseits kenne, weil dieser ihr Lebensgefährte gewesen sei. Dieser hole daher manchmal ihr Kind ab und habe immer gesagt, dass er Afghane sei. Er habe nie gesagt, dass er aus Pakistan stamme.
- Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF (Spruchpunkt IV.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF schon einmal keine gleichbleibenden Angaben bezüglich seiner Staatsbürgerschaft habe machen können. Einerseits habe sich der BF mehrmals darauf berufen, dass er im pakistanischen XXXX geboren worden sein, andererseits er von seiner Mutter in Erfahrung habe bringen können, dass er aus der afghanischen Provinz Nangarhar stamme, wobei er dies durch keine Beweismittel habe stützen können. Zudem habe sich der BF dahingehend widersprochen, dass er meinte, Afghanistan als Baby verlassen zu haben, um danach anzugeben, dass er im Alter von zehn Jahren Afghanistan verlassen habe. Ebenso habe sich der BF auch einmal darauf berufen, dass er in Afghanistan, dann wieder in Pakistan geheiratet habe. Ebenso divergierend wären die Angaben gewesen, wie er sich die Ausreise finanziert habe.15. Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF schon einmal keine gleichbleibenden Angaben bezüglich seiner Staatsbürgerschaft habe machen können. Einerseits habe sich der BF mehrmals darauf berufen, dass er im pakistanischen römisch 40 geboren worden sein, andererseits er von seiner Mutter in Erfahrung habe bringen können, dass er aus der afghanischen Provinz Nangarhar stamme, wobei er dies durch keine Beweismittel habe stützen können. Zudem habe sich der BF dahingehend widersprochen, dass er meinte, Afghanistan als Baby verlassen zu haben, um danach anzugeben, dass er im Alter von zehn Jahren Afghanistan verlassen habe. Ebenso habe sich der BF auch einmal darauf berufen, dass er in Afghanistan, dann wieder in Pakistan geheiratet habe. Ebenso divergierend wären die Angaben gewesen, wie er sich die Ausreise finanziert habe. Divergierend wären auch die Angaben, wann der BF seinen Cousin in Europa erstmals getroffen habe. Der als Zeuge einvernommene Cousin habe den Eindruck vermittelt, dass er das Verwandtschaftsverhältnis verschweigen habe wollen. Eine Ungereimtheit sei es gewesen, dass er vermeinte, der BF sei Afghane, weil sein Vater Afghane sei und er selbst der Cousin mütterlicherseits sei. Der BF gab jedoch an, dass es sich bei dem Zeugen um einen Cousin väterlicherseits handeln würde. Auffällig sei es gewesen, dass der BF nur ein einziges Mal und auf Anraten seiner Rechtsvertretung seinen Familiennamen habe richtigstellen wollen. Da der Stamm bei den Paschtunen nur über die väterliche Linie weitergegeben werden würde und der Cousin ebenfalls angegeben habe vom selben Stamm zu sein, müsse davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Namensänderung nur ein weiterer Verschleierungsversuch seiner Identität gewesen sei. Auch sei der BF auffallend ruhig geblieben, als man ihm mitgeteilt habe, dass er von nun an als pakistanischer Staatsangehöriger geführt werde. Auch sei nicht bloß die Aussage einer Zeugin dafür verantwortlich, dass der BF als pakistanischer Staatsbürger geführt werde. In der persönlichen Einvernahme stellte die Zeugin auch klar, dass sie nicht wisse, welcher Staatsangehöriger der BF sei, weshalb deren Aussage auch nicht als wesentlicher Aspekt in der Beweiswürdigung herangezogen werden würde. Die Beweiswürdigung an sich habe aber das Ergebnis zu Folge, dass der BF als Staatsangehöriger Pakistans zu sehen sei. Er leide auch an Hepatitis B, wobei er aktuell keine medizinische Behandlung benötigen würde, weshalb er auch als erwerbsfähig angesehen werde. Das Fluchtvorbringen des BF, dass er von den Taliban verfolgt werden, habe dieser nicht glaubhaft vorbringen können. Sein Vorbringen sei in der ersten Einvernahme sehr oberflächlich gewesen, wobei der BF dieses Vorbringen noch einmal dahingehend gesteigert habe, dass er zweimal zu Hause bedroht worden sei. Der BF habe sohin nicht einmal die Anzahl der Bedrohungen eines sehr oberflächlichen Vorbringens gleichbleibend nennen können. Ebenso habe der BF nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die Taliban nur Interesse an seiner Person gehabt hätten, jedoch diese nie die jüngeren Brüder nach seiner Ausreise hätten rekrutieren wollen. Zudem stünde es im Widerspruch, dass die Taliban nur die vom BF geschilderten und zaghaften Versuche unternehmen würden, den BF zu rekrutieren. Wenn sich das Dorf des BF tatsächlich so abgelegen befunden hätte, dann hätten sie den BF wohl mit Waffengewalt mitgenommen. Das Vorbringen sei ebenso emotionslos und ohne Anführung von Details geschildert worden, weshalb dieses als nicht glaubwürdig erachtet habe werden müssen. Zudem müsse auch beachtete werden, dass der BF nicht einmal bezüglich seiner Staatsangehörigkeit glaubhafte Angaben habe machen können. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre diese für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder mit einer realen Gefahr einer erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Der BF sei arbeitsfähig und gesund sowie wäre sein Heimatland sicher erreichbar. Auch könne er dort auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Der BF habe zwar keine Schulbildung, jedoch habe er Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen, sodass er in der Lage sei, durch eigene Arbeitsleistung, seine Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Bezüglich seiner Hepatitis B Erkrankung sei festzuhalten, dass der BF keine aktuelle medizinische Behandlung benötige und diese Krankheit in Pakistan auch behandelbar sei. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde. 16. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch
§ 52aAbs.
2 BFA-VG angeordnet.16. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 17.10.2017 beim BFA einlangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. Ebenso wurde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. In dieser wurde festgehalten, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, weil sie Parteienaussagen ignoriert habe. Dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sei nicht nur seinen Angaben zu entnehmen gewesen, sondern würden dies auch die beiden einvernommenen Zeugen so bestätigen. Ebenso sei es rechtswidrig, dass die belangte Behörde einen Widerspruch zwischen den Aussagen des BF und seiner Rechtsvertretung habe konstruieren wollen, obgleich es gesetzlich geregelt sei, dass in einem solchen Fall die Aussage der vorgehen würde. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar gewesen, dass die belangte Behörde dem BF vorgeworfen habe, dass sich dieser zivilisiert verhalten habe, wie man ihm mitgeteilt habe, dass er im Verfahren nicht mehr als afghanischer Staatsbürger geführt werde. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF durchzuführen. Da die belangte Behörde allerdings den Angaben des BF dahingehend Glauben schenkt, dass dessen Angehörige afghanische Staatsangehörige wären, sei der angefochtene Bescheid jedenfalls wegen reiner Willkür aufzuheben. Zu seinem Leben in Österreich müsse festgehalten werden, dass sich der BF redlich bemühe sich zu integrieren und er jedenfalls keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach, sei selbsterhaltungsfähig, lerne Deutsch und sei unbescholten. Er habe seinen Lebensmittelpunkt jedenfalls eindeutig im Bundesgebiet, weshalb auch von der Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müsse.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 18.10.2017 vom BFA vorgelegt. Bei belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung der Entscheidung des Bundesamtes.
- Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2017, GZ. L525 1439353-2/3Z, erfolgte
§ 18Abs.
5 BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde festgehalten, dass nach grober Durchsicht des Aktes nicht habe festgehalten werden können, dass die Nationalität des BF derzeit nicht mit erforderlicher Sicherheit feststehen würden, wodurch auch eine Gefährdung des BF in diesem Zusammenhang nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne.19. Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2017, GZ. L525 1439353-2/3Z, erfolgte
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde festgehalten, dass nach grober Durchsicht des Aktes nicht habe festgehalten werden können, dass die Nationalität des BF derzeit nicht mit erforderlicher Sicherheit feststehen würden, wodurch auch eine Gefährdung des BF in diesem Zusammenhang nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
- Mit Schreiben vom 06.03.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine undatierte Arbeitsbestätigung. Mit Schreiben vom 01.07.2019 übermittelte die Rechtsvertretung den einhergehenden Bescheid des AMS vom 14.06.2019, in welchem dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Abwäscher für den Zeitraum vom 14.06.2019 bis zum 17.11.2019 erteilt wurde.
- Mit Schreiben vom 14.06.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des BF ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 18.02.2022 erging seitens des BFA die Mitteilung, dass der BF ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei einer Baufirma für den Zeitraum von 05.10.2021 bis 05.11.2021 beschäftigt gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 12.04.2022 übermittelte der BF über die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH aktuelle medizinische Befunde über psychische Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken, Schlafstörungen) aufgrund der langen Verfahrensdauer.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.05.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 26.04.2022 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können und er den Dolmetscher gut verstehe. Danach wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Ebenso erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
- Diese bestritt der BF. Der BF sodann ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Diese beinhaltete einen Vorvertrag für Arbeiten in einem Hotel, ein Empfehlungsschreiben dieses Hotels und diverse Lohnabrechnungen eines anderen Hotels sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen. Der BF gab an, dass er schon insgesamt vier Jahre als Saisonarbeiter in Hotels beschäftigt gewesen sei. Einmal sei er nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen und es sei bei einer Kontrolle festgesellt worden, dass er keine Beschäftigungsbewilligung gehabt habe. Während des Lockdowns habe er nicht arbeiten können, jedoch habe er die Zeit nützt, um seine Sprachkenntnisse in eine A2-Deutschkurs zu vertiefen. Daraufhin wurde festgehalten, dass der BF ausgezeichnet Deutsch spreche und er sich im Bundesgebiet ausgezeichnet integriert habe. Insbesondere wären saisonale Beschäftigungen im Tourismus üblich und der BF habe sich im Lockdown vorbildlich der Weiterbildung gewidmet. Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit gab die Rechtsvertretung bekannt, dass dieser 2008 die pakistanische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Diese könne durch Vorlage einer Kopie seines pakistanischen Reisepasses bestätigt werden. Der BF vermeinte auch, dass er bezüglich seines Namens nicht die Wahrheit gesagt habe, weil man ihm am Fluchtweg dazu geraten hätte, seine Identität zu verschleiern. Auch wenn er in Afghanistan geboren worden sei, stünde XXXX als Geburtsort in seinem Reisepass, weil diese die pakistanischen Behörden so gewollt hätten. Pakistan habe er verlassen, weil er Probleme mit den Taliban bekommen habe. Den Reisepass habe er sich schon davor ausgestellt, um nach Dubai oder in den Iran reisen zu können. Damals sei die Sicherheitslage in Pakistan auch noch nicht so schlecht gewesen. Er habe 2006 geheiratet und seine drei Söhne wären jetzt zehn, zwölf und 14 Jahre alt. Den Namen den er hier genannt habe, habe er gewählt, weil dies ein großer paschtunischer Stamm sei.Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit gab die Rechtsvertretung bekannt, dass dieser 2008 die pakistanische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Diese könne durch Vorlage einer Kopie seines pakistanischen Reisepasses bestätigt werden. Der BF vermeinte auch, dass er bezüglich seines Namens nicht die Wahrheit gesagt habe, weil man ihm am Fluchtweg dazu geraten hätte, seine Identität zu verschleiern. Auch wenn er in Afghanistan geboren worden sei, stünde römisch 40 als Geburtsort in seinem Reisepass, weil diese die pakistanischen Behörden so gewollt hätten. Pakistan habe er verlassen, weil er Probleme mit den Taliban bekommen habe. Den Reisepass habe er sich schon davor ausgestellt, um nach Dubai oder in den Iran reisen zu können. Damals sei die Sicherheitslage in Pakistan auch noch nicht so schlecht gewesen. Er habe 2006 geheiratet und seine drei Söhne wären jetzt zehn, zwölf und 14 Jahre alt. Den Namen den er hier genannt habe, habe er gewählt, weil dies ein großer paschtunischer Stamm sei. Abschließend wurde noch eine Unterstützungserklärung vorgelegt und danach die mündliche Verhandlung geschlossen.
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Abschließend wurde noch eine Unterstützungserklärung vorgelegt und danach die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
- Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Medizinische Unterlagen (Hepatitis B, Nasenoperation) ● Arztbefund (Hepatitis B) ● Zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben ● Zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutsch-, Integrations- und Bildungskursen ● AMS-Bescheide über Erteilung einer saisonalen Beschäftigungsbewilligung ● Arbeitsbestätigung ● ÖIF-Zeugnis – Sprachniveau A2 ● Medizinische Unterlagen (PTBS, Panikattacken, Schlafstörungen) ● Vorvertrag für Arbeiten in einem Hotel ● Empfehlungsschreiben eines Hotels ● Verschiedene Lohnbestätigungen eines Hotels ● Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen ● Kopie des pakistanischen Reisepasses des BF ● Unterstützungserklärung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Seine Hepatitis B-Erkrankung ist nicht akut und hindert BF nicht an seiner ErwerbsfähigkeitDer BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Seine Hepatitis B-Erkrankung ist nicht akut und hindert BF nicht an seiner Erwerbsfähigkeit Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan geboren und nahm im Jahr 2008 die pakistanische Staatsbürgerschaft an. Während der Zeit in Pakistan hat sich der BF zumeist im Dorf XXXX in XXXX aufgehalten. Der BF hat keine Schulbildung erhalten und ist Analphabet. Er hat in Pakistan als Bauarbeiter gearbeitet. In seinem Heimatland sind noch seine Mutter und seine eigene Kernfamilie, seine Ehefrau und seine drei Söhne sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte aufhältig. Er hat regelmäßigen Kontakt. Ein Cousin des BF lebt in Österreich. Der BF ist traditionell verheiratet und hat drei minderjährige Söhne.Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan geboren und nahm im Jahr 2008 die pakistanische Staatsbürgerschaft an. Während der Zeit in Pakistan hat sich der BF zumeist im Dorf römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. Der BF hat keine Schulbildung erhalten und ist Analphabet. Er hat in Pakistan als Bauarbeiter gearbeitet. In seinem Heimatland sind noch seine Mutter und seine eigene Kernfamilie, seine Ehefrau und seine drei Söhne sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte aufhältig. Er hat regelmäßigen Kontakt. Ein Cousin des BF lebt in Österreich. Der BF ist traditionell verheiratet und hat drei minderjährige Söhne. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich ebenfalls unbescholten. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Pakistan über den Iran und die Türkei in Griechenland auf das Gebiet der EU eingereist. Am 09.04.2013 stellte er in Österreich, das er wissentlich über Serbien erreichte, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 09.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland verlassen habe, dass in seiner Heimatregion viele Taliban wären. Diese würden ihn zwingen, dass der gegen die afghanische Regierung bzw. die NATO-Truppen kämpfen solle. Da er immer wieder bedroht worden sei, habe er alle Besitztümer in Afghanistan verkauft und sei nach Österreich geflohen. Es wären in dieser Region noch andere terroristische Gruppen aktiv. So sei das leben dort sehr gefährlich. Entweder man kooperiere mit diesen Gruppen oder man sei ständig in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Der BF wurde weder von den Taliban noch einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung entführt, festgehalten oder von diesen oder dieser bedroht noch wird er von den staatlichen Behörden gesucht. Der BF wurde seitens der Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung nicht aufgefordert mit diesen oder dieser zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der BF wurde von den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung weder angesprochen noch angeworben noch sonst in irgendeiner Weise bedroht. Er hatte in Pakistan keinen Kontakt zu den Taliban oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung, er wird von diesen oder dieser auch nicht gesucht. Festgestellt wird, dass der BF in Pakistan keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch eine sonstige regierungsfeindliche Gruppierung oder durch staatliche Behörden oder andere Personen. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen oder der Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Es kann daher festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Pakistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in Vorheriger Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Pakistan ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Abgesehen von seiner nicht akuten Erkrankung an Hepatitis B; ist er gesund. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der BF hat zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatland, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie des BF kann ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Ebenfalls kann der BF von einem in Österreich lebenden Cousin vom Ausland aus unterstützt werden. Der BF hat jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache vertraut, weil er in Pakistan aufgewachsen ist und er dort sozialisiert wurde, selbst, wenn seine Familie afghanische Wurzeln hat. Auch wenn der BF in Pakistan keine Schule besucht hat, so hat er in seinem Heimatland jahrelang Berufserfahrung als Bauarbeiter du in der Landwirtschaft gesammelt. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 09.04.2013 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2013 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat, abgesehen von einem Cousin, keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden bzw. aufenthaltsberechtigten Personen. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Er besuchte auch zahlreiche Deutschkurse und konnte dies auch durch Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate darlegen. Es ist ihm auch anzurechnen, dass der BF in der Zeit des Lockdowns, wo er in der Hotellerie nicht arbeiten hat können, einen Sprachkurs auf dem Niveau A2 besucht hat. Der BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck, dass seine Sprachkenntnisse weitaus höher sind, als der von ihm beuchte A2-Kurs, zumal er in der Lage ist, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Er ist bemüht seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Der BF lebt nicht von der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über Einstellungszusagen und hat bereits über vier Jahre in der Hotellerie als Saisonkraft gearbeitet. Dass der BF einmal ohne Beschäftigungsbewilligung angestellt gewesen ist, ist nicht sein Verschulden. Konnte er aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten, hat er sich der Aus- und Fortbildung gewidmet. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF gelungen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf. Er ist unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Pakistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.04.2022 (Version 4, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Politische Lage Letzte Änderung: 26.04.2022 Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vergleiche EB 22.4.2022). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021). Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vergleiche FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
- April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).Das für
- April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
- Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021).Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
- Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vergleiche OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
- Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022). Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). Relevante Terrorgruppen Letzte Änderung: 23.03.2022 Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen: Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vgl. EASO 10.2021).Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vergleiche EASO 10.2021). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vgl. EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vergleiche EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Im Jahr 2020 wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr 2020 auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren 2020 und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022). Neben Schmuggel und der Finanzierung durch Geldgeber füllen die Taliban ihre finanziellen Ressourcen mit Entführungen und Erpressungen in ihren regionalen Einflusssphären auf (CEP o.D.). Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr 2020 zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr 2020 stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr 2020 für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr
- Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D). Laut PIPS-Jahresbericht waren 2020 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft ("high-impact"). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach 2020 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS 2020 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021). Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022). Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Letzte Änderung: 23.03.2022 Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021). 2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022). Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022). CRSS verzeichnete für KP 165 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hier Anschläge und Anti-Terroroperationen zusammengenommen werden (CRSS 3.1.2022). Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTD; auch Newly Merged Districts, vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Subdivisionen von KP umstrukturiert und werden jetzt als KPTDs bezeichnet (EASO 10.2021). Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme des nur sehr langsam voranschreitenden Prozesses der Eingliederung der ehemaligen FATA in die gesamtstaatliche Struktur und des Wiederaufbaus der bei den Militäroperationen zerstörten Infrastruktur aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). 2021 gab es ebenfalls mehrere Medienberichte zu diesbezüglichen Protesten (EASO 10.2021). Auch eine Zunahme an Grundstückstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Möglichkeiten öffnet (PIPS 15.6.2021). Nach einem starken Rückgang an Vorfällen militanter Gewalt in den Jahren davor verschlechterte sich im Jahr 2020 die Sicherheitslage in vier der sieben Distrikte der KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan beobachtet, während in den anderen KPTDs sporadische Anschläge weiterhin vorkamen. Insgesamt verzeichnete das Fata Research Center (FRC) im Jahr 2020 169 Gewaltvorfälle in den Stammesdistrikten. Davon waren 137 terroristischer Natur und 32 Anti-Terrorismus-Maßnahmen, die zusammen 226 Todesopfer forderten. Im Vergleich dazu berichtet das FRC von 160 Vorfällen im Jahr 2019, davon 106 durch Terrorismus und 54 durch dessen Bekämpfung. Der Anstieg der Gewalt illustriert, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begann, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanziert, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Radd-ul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des