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{'item': 'W181 2251867-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 35§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 30§ 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW181 2251867-1 Spruch, W181 2251867-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 312,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX zum länderkundigen Sachverständigen bestellt und zur Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.1. Mit Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 zum länderkundigen Sachverständigen bestellt und zur Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. 2. Am 16.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das vom Antragsteller verfasste Gutachten samt der Honorarnote Nr. 421 ein. Auf der Honorarnote wurde Folgendes angemerkt: „Schriftliches Gutachten und Vorbereitung für das Gutachten. Die Kosten: Forschung in Afghanistan durch meinen Mitarbeiter (= 15 Stunden + 3t Stunden Telefonat und Literaturrecherche) Vorbereitung und Verfassen des Gutachtens (6 St) Für Aktendurchsicht im BVwG € 40,-.“ 3. Am 23.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht folgende korrigierte Honorarnote ein: Honorarnote 421 € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 40,00 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(

  1. en)13 begonnene Stunde(
  2. n)á € 33,80 439,40 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 6 begonnene Stunde(
  3. n)für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,806 begonnene Stunde(
  4. n)für Erstellung eines Gutachtens , (nur SV- Länderkunde) á € 33,80 202,80 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Durchschrift(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 9239 á € 0,60 5,54 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 694,20 20% Umsatzsteuer 138,84 Gesamtsumme 833,04 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 833,10 Anmerkungen/Bescheinigungen: „Schriftliches Gutachten und Vorbereitung für das Gutachten. Die Kosten: Informationen aus Afghanistan durch meinen Mitarbeiter (= 13.-) Vorbereitung und Verfassen des Gutachtens (6 St ) und Für Aktendurchsicht im BVwG €40.“ Zusätzlich gab der Antragsteller bei der Einbringung Folgendes an: „Ich habe die 3 St Kosten für Mitarbeiter aus der HN herausgenommen, da ich derzeit keinen offiziellen Beleg wegen Taliban Anordnungen an die Wechselstuben vorlegen kann. […]“ 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.03.2022, GZ. W181 2251867-1/4Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung

§ 35Abs. 1 Geb

AG augenscheinlich um Zahlungen an einen beauftragten Mitarbeiter für seine Recherche- /Forschungstätigkeiten handle und die dabei entstandenen Kosten als Hilfskraftkosten in der Gebührennote verzeichnet werden können. Der Antragsteller wurde aufgefordert darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten die verzeichneten 13 Stunden umfassen und einen Nachweis der Arbeitsleistung der Hilfskraft – für Forschung und Recherchen in Afghanistan –, eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie eine Bescheinigung der tatsächlich bezahlten Kosten an die Hilfskraft nachzureichen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.03.2022, GZ. W181 2251867-1/4Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass es sich bei der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG augenscheinlich um Zahlungen an einen beauftragten Mitarbeiter für seine Recherche- /Forschungstätigkeiten handle und die dabei entstandenen Kosten als Hilfskraftkosten in der Gebührennote verzeichnet werden können. Der Antragsteller wurde aufgefordert darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten die verzeichneten 13 Stunden umfassen und einen Nachweis der Arbeitsleistung der Hilfskraft – für Forschung und Recherchen in Afghanistan –, eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie eine Bescheinigung der tatsächlich bezahlten Kosten an die Hilfskraft nachzureichen.

  1. In der Folge langte am 28.03.2022 eine Stellungnahme (vom 15.03.2022) ein, in welcher der Antragsteller angab, „sein Gutachten vom 29.11.2021 (Anmerkung: gemeint wohl 16.01.2022) mit der GZ: XXXX für ungültig zu erklären und zurückzuziehen.“ Darlegungen zur Arbeitsleistung der Hilfskraft erfolgten ebenso nicht wie eine dem BVwG mündlich (telefonisch) am 15.03.2022 in Aussicht gestellte Übermittlung einer Bestätigung eines Mitarbeiters über den Erhalt des Geldes.
  2. In der Folge langte am 28.03.2022 eine Stellungnahme (vom 15.03.2022) ein, in welcher der Antragsteller angab, „sein Gutachten vom 29.11.2021 (Anmerkung: gemeint wohl 16.01.2022) mit der GZ: römisch 40 für ungültig zu erklären und zurückzuziehen.“ Darlegungen zur Arbeitsleistung der Hilfskraft erfolgten ebenso nicht wie eine dem BVwG mündlich (telefonisch) am 15.03.2022 in Aussicht gestellte Übermittlung einer Bestätigung eines Mitarbeiters über den Erhalt des Geldes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftstück vom 29.11.2021, im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als länderkundiger Sachverständiger bestellt und zur Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens beauftragt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftstück vom 29.11.2021, im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als länderkundiger Sachverständiger bestellt und zur Beantwortung von Fragen im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens beauftragt wurde.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 29.11.2021, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 16.01.2022 bzw. 23.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.03.2022, GZ. W181 2251867/4Z, der Stellungnahme vom 28.03.2022 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 29.11.2021, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 16.01.2022 bzw. 23.02.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.03.2022, GZ. W181 2251867/4Z, der Stellungnahme vom 28.03.2022 und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu den Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAGZu den Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG Der Honorarnote des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er an Mühewaltung

§ 35Abs. 1 Geb

AG Teilnahme an Verhandlung(en) 16 begonnene Stunden à € 33,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 540,80 bzw. bei der überarbeiteten Honorarnote 13 begonnene Stunden à € 33,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 439,40 verzeichnet.Der Honorarnote des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er an Mühewaltung

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en) 16 begonnene Stunden à € 33,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 540,80 bzw. bei der überarbeiteten Honorarnote 13 begonnene Stunden à € 33,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 439,40 verzeichnet. Den Anmerkungen zur Honorarnote ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um Zahlungen an seinen Mitarbeiter für seine Recherche-/Forschungstätigkeiten in Afghanistan handelt. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es

der Judikatur nicht schadet, wenn der Sachverständige die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter dem Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtigerweise auf § 30 zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615).Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es

der Judikatur nicht schadet, wenn der Sachverständige die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter dem Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtigerweise auf Paragraph 30, zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615). Wie in der oben zitierten Judikatur dargelegt, schadet die falsche Verzeichnung der Recherchestunden unter dem Kostenpunkt des § 35 GebAG dem grundsätzlichen Bestand des Gebührenanspruches nicht. Bei der Beauftragung des Mitarbeiters in Afghanistan vor Ort zu recherchieren, handelt es sich um die Beiziehung von einer Hilfskraft. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, sind daher nach § 30 GebAG zu verzeichnen.Wie in der oben zitierten Judikatur dargelegt, schadet die falsche Verzeichnung der Recherchestunden unter dem Kostenpunkt des Paragraph 35, GebAG dem grundsätzlichen Bestand des Gebührenanspruches nicht. Bei der Beauftragung des Mitarbeiters in Afghanistan vor Ort zu recherchieren, handelt es sich um die Beiziehung von einer Hilfskraft. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, sind daher nach Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen.

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind.

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu § 30 GebAG). Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu Paragraph 30, GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte SV tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 zu § 30 GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte SV tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 1 zu Paragraph 30, GebAG). Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV (E18). Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 zu verzeichnen (E20) (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E18, E20 zu § 30 GebAG).Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E15 zu Paragraph 30, GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV (E18). Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach Paragraph 30, zu verzeichnen (E20) (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E18, E20 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 GebAG den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E78 zu § 30 GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E78 zu Paragraph 30, GebAG). Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist

§ 39Abs. 1 Geb

AG dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 78 zu § 30 GebAG). Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist

Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 78 zu Paragraph 30, GebAG). Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kosten für Hilfskräfte nicht in Form einer Pauschale abgegolten werden können (vgl. LG Salzburg 21 R 427/06 z EFSlg 115.637; LGZ 44 R 272/10 s EFSlg 128.867; vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E72 zu § 30 GebAG).Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kosten für Hilfskräfte nicht in Form einer Pauschale abgegolten werden können vergleiche LG Salzburg 21 R 427/06 z EFSlg 115.637; LGZ 44 R 272/10 s EFSlg 128.867; vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E72 zu Paragraph 30, GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (vgl. OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat (vgl. OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3,

  1. vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E84 zu § 30 GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können vergleiche OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat vergleiche OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3,
  2. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E84 zu Paragraph 30, GebAG). In der Honorarnote vom 23.02.2022 brachte der Antragsteller vor, „3 St Kosten für Mitarbeiter aus der HN herausgenommen [zu haben].“ und verzeichnete weiterhin 13 Stunden für Kosten im Zusammenhang mit „Informationen aus Afghanistan durch [seinen] Mitarbeiter (= 13.-).“ Der vom Antragsteller zu Recherchezwecken in Afghanistan beauftragte Mitarbeiter ist als Hilfskraft im Sinne des § 30 GebAG tätig geworden und die im Zuge der Forschung bzw. der Recherchen entstandenen Kosten können als Hilfskraftkosten in der Gebührennote verzeichnet werden. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Honorierung des Sachverständigen handelt, vielmehr ist ein Kostenersatz zu vergüten. Der Antragsteller selbst kann für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte lediglich den Ersatz des von ihm an den Mitarbeiter tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen (vgl. OLG Linz, 7Bs 83/10w SV 2010/3). Diese aufgewendeten Kosten sind durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls ist der Gebührenverlust zu tragen.Der vom Antragsteller zu Recherchezwecken in Afghanistan beauftragte Mitarbeiter ist als Hilfskraft im Sinne des Paragraph 30, GebAG tätig geworden und die im Zuge der Forschung bzw. der Recherchen entstandenen Kosten können als Hilfskraftkosten in der Gebührennote verzeichnet werden. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Honorierung des Sachverständigen handelt, vielmehr ist ein Kostenersatz zu vergüten. Der Antragsteller selbst kann für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte lediglich den Ersatz des von ihm an den Mitarbeiter tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen vergleiche OLG Linz, 7Bs 83/10w SV 2010/3). Diese aufgewendeten Kosten sind durch die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls ist der Gebührenverlust zu tragen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Ersatzes nach dem tatsächlichen Aufwand richtet (vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E75 zu § 30 GebAG). Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Ersatzes nach dem tatsächlichen Aufwand richtet vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, , SDG-GebAG4, E75 zu Paragraph 30, GebAG). Für die Arbeitsleistungen der Hilfskräfte kann der SV den Ersatz des tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen, soweit es das übliche Ausmaß nicht übersteigt (vgl. OLG Linz 10 Bs 101/95 SV 1996/4, 34; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E77 zu § 30 GebAG). Für die Arbeitsleistungen der Hilfskräfte kann der SV den Ersatz des tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen, soweit es das übliche Ausmaß nicht übersteigt vergleiche OLG Linz 10 Bs 101/95 SV 1996/4, 34; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E77 zu Paragraph 30, GebAG). Da der Antragsteller der Aufforderung darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten die verzeichneten 13 Stunden umfassen und andererseits einen Nachweis der Arbeitsleistung der Hilfskraft – für Forschung und Recherchen in Afghanistan –, eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie eine Bescheinigung der tatsächlich bezahlten Kosten an die Hilfskraft nachzureichen, nicht nachgekommen ist, kann mangels Bescheinigung bzw. Nachvollziehbarkeit, die hierfür beantragte Gebühr

§ 30Geb

AG nicht zuerkannt werden.Da der Antragsteller der Aufforderung darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten die verzeichneten 13 Stunden umfassen und andererseits einen Nachweis der Arbeitsleistung der Hilfskraft – für Forschung und Recherchen in Afghanistan –, eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie eine Bescheinigung der tatsächlich bezahlten Kosten an die Hilfskraft nachzureichen, nicht nachgekommen ist, kann mangels Bescheinigung bzw. Nachvollziehbarkeit, die hierfür beantragte Gebühr

Paragraph 30, GebAG nicht zuerkannt werden. Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28.03.2022 vorbringt das Gutachten zurückziehen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren – welchem (auch) das genannte Gutachten zugrunde liegt – bereits mit Erkenntnis vom 02.02.2022 abgeschlossen wurde. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 40,00 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 6 begonnene Stunde(

  1. n)für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,806 begonnene Stunde(
  2. n)für Erstellung eines Gutachtens , (nur SV- Länderkunde) á € 33,80 202,80 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Durchschrift(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 9239 á € 0,60 5,54 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 260,34 20% Umsatzsteuer 52,07 Gesamtsumme 312,41 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 312,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 312,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2251867.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.