← Österreich

{'item': 'W181 2253655-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 54§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW181 2253655-1 Spruch, W181 2253655-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 85,60 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.12.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.12.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. I.2. Am 22.12.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: römisch eins.2. Am 22.12.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Gebührennote Nr. 181 vom 22.12.2021 Geschäftszahl/en: XXXX (Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten wird auf die Verhandlungen zu XXXX und XXXX im gleichen Verhältnis aufgeteilt.)Geschäftszahl/en: römisch 40 (Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten wird auf die Verhandlungen zu römisch 40 und römisch 40 im gleichen Verhältnis aufgeteilt.) Entschädigung für Zeitversäumnis € 1,5 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,70 34,05 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG km á € 0,42 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 2,60 Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG Die Reise wurde um 07:15 Uhr angetreten und um 11:30 Uhr beendet. Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 30,70 für weitere 1 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 15,40 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 94,75 0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG - Gesamtsumme 94,75 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 94,80 Anmerkungen: Die Zeitversäumnis setzt sich zusammen aus: Anreise mit dem Bus (7:15 bis 8:15), Wartezeit von 09:05 bis 09:30 und Rückreise (10:25 bis 11:30) I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.04.2022, GZ. XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70, noch der erhöhte Stundensatz iHv € 15,40 für eine weitere begonnene halbe Stunde zu vergüten sei.römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.04.2022, GZ. römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70, noch der erhöhte Stundensatz iHv € 15,40 für eine weitere begonnene halbe Stunde zu vergüten sei. I.4. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 22.04.2022 durch Hinterlegung zugestellt und diesem am 23.04.2022 ausgefolgt.römisch eins.4. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 22.04.2022 durch Hinterlegung zugestellt und diesem am 23.04.2022 ausgefolgt. I.5. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, dass die Übersetzung über Videokonferenz aufgrund der erschwerten Hör- und Sichtbarkeit – analog dem Zuschlag für die schwere Lesbarkeit von zu übersetzenden Schriftstücken – eine erhöhte Konzentration erfordert habe und der verzeichnete Schwierigkeitszuschlag daher gerechtfertigt sei. Darüber hinaus habe auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert.römisch eins.5. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, dass die Übersetzung über Videokonferenz aufgrund der erschwerten Hör- und Sichtbarkeit – analog dem Zuschlag für die schwere Lesbarkeit von zu übersetzenden Schriftstücken – eine erhöhte Konzentration erfordert habe und der verzeichnete Schwierigkeitszuschlag daher gerechtfertigt sei. Darüber hinaus habe auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.12.2021, GZ. XXXX , zu der für den 21.12.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die diesbezüglich eingebrachte Honorarnote des Antragstellers langte am 22.12.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.12.2021, GZ. römisch 40 , zu der für den 21.12.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die diesbezüglich eingebrachte Honorarnote des Antragstellers langte am 22.12.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. XXXX , der eingebrachten Honorarnote vom 22.12.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2022, GZ. XXXX , der Stellungnahme vom 05.05.2022 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. römisch 40 , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , der eingebrachten Honorarnote vom 22.12.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2022, GZ. römisch 40 , der Stellungnahme vom 05.05.2022 sowie dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG: Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ,

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,

  1. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 09:30 Uhr begonnen und um 10:25 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher zwei begonnene halbe Stunden. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , hat die Verhandlung um 09:30 Uhr begonnen und um 10:25 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher zwei begonnene halbe Stunden. In der gegenständlichen Gebührennote beantragt der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit für die erste halbe Stunde eine (erhöhte) Gebühr iHv € 30,70 und für eine weitere begonnene halbe Stunde die Zuerkennung einer (erhöhten) Gebühr iHv € 15,
  2. Mit Stellungnahme vom 05.05.2022 teilte der Antragsteller mit, dass die Übersetzung über Videokonferenz aufgrund der erschwerten Hör- und Sichtbarkeit – analog dem Zuschlag für die schwere Lesbarkeit von zu übersetzenden Schriftstücken – eine erhöhte Konzentration erfordert habe und der verzeichnete Schwierigkeitszuschlag daher gerechtfertigt sei. Darüber hinaus habe auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert. Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm.
  3. zu § 54 Abs.
  4. Z 3 GebAG). Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung
  5. zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG). Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. XXXX , nicht von einer Übersetzung einer komplizierten Fachsprache auszugehen. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG kann im konkreten Fall ebenfalls nicht festgestellt werden, da die Übersetzung im Zuge einer

§ 25Abs. 6b Vw

GVG per Videokonferenz übertragenen Vernehmung des Beschwerdeführers nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren gehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervor, die eine besondere Vorbereitung des Dolmetschers auf die Verhandlung rechtfertigen würden.Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , nicht von einer Übersetzung einer komplizierten Fachsprache auszugehen. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann im konkreten Fall ebenfalls nicht festgestellt werden, da die Übersetzung im Zuge einer

Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG per Videokonferenz übertragenen Vernehmung des Beschwerdeführers nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren gehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervor, die eine besondere Vorbereitung des Dolmetschers auf die Verhandlung rechtfertigen würden. Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass

§ 54Abs. 1 Z 1 lit c Geb

AG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54 GebAG). Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach Litera c, wurde entschieden: „Der Zuschlag nach Paragraph 54, Absatz eins, Litera c, gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54, GebAG). Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gedolmetschten Begrifflichkeiten handelt es sich um für Juristen und Gerichtsdolmetscher geläufige Fachausdrücke der Rechtswissenschaft, die keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Darüber hinaus ist dem Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, GZ. XXXX , insbesondere auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung bestätigten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Verhandlung die Richterin und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und dass technisch die Übertragung der Verhandlung per Videokonferenz ohne Unterbrechungen oder sonstige Mängel, die die Nachvollziehbarkeit der Verhandlung beeinträchtigen hätten können, erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Antragstellers, dass die aufgrund der Übersetzung über Videokonferenz erschwerte Hör- und Sichtbarkeit den geltend gemachten Schwierigkeitszuschlag rechtfertige, nicht nachvollziehbar.Darüber hinaus ist dem Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , insbesondere auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung bestätigten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Verhandlung die Richterin und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und dass technisch die Übertragung der Verhandlung per Videokonferenz ohne Unterbrechungen oder sonstige Mängel, die die Nachvollziehbarkeit der Verhandlung beeinträchtigen hätten können, erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Antragstellers, dass die aufgrund der Übersetzung über Videokonferenz erschwerte Hör- und Sichtbarkeit den geltend gemachten Schwierigkeitszuschlag rechtfertige, nicht nachvollziehbar. Zum Vorbringen des Antragstellers, dass auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert habe, ist darauf hinzuweisen, dass

höchstgerichtlicher Judikatur das Erfordernis bei der Dolmetschtätigkeit eine Schutzmaske zu tragen, keine besondere Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG darstelle (OGH vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h).Zum Vorbringen des Antragstellers, dass auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert habe, ist darauf hinzuweisen, dass

höchstgerichtlicher Judikatur das Erfordernis bei der Dolmetschtätigkeit eine Schutzmaske zu tragen, keine besondere Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG darstelle (OGH vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und somit mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70, noch der erhöhte Stundensatz iHv € 15,40 für eine weitere begonnene halbe Stunde zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis € 1,5 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,70 34,05 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 2,60 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 1 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 12,40 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 85,55 0 % Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG - Gesamtsumme 85,55 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 85,60 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 85,60 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2253655.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.