GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 85,60 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.12.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.12.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. I.2. Am 22.12.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: römisch eins.2. Am 22.12.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Gebührennote Nr. 181 vom 22.12.2021 Geschäftszahl/en: XXXX (Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten wird auf die Verhandlungen zu XXXX und XXXX im gleichen Verhältnis aufgeteilt.)Geschäftszahl/en: römisch 40 (Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten wird auf die Verhandlungen zu römisch 40 und römisch 40 im gleichen Verhältnis aufgeteilt.) Entschädigung für Zeitversäumnis € 1,5 begonnene Stunde(
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit
AG: Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,
GVG per Videokonferenz übertragenen Vernehmung des Beschwerdeführers nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren gehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervor, die eine besondere Vorbereitung des Dolmetschers auf die Verhandlung rechtfertigen würden.Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Durchsicht der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , nicht von einer Übersetzung einer komplizierten Fachsprache auszugehen. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann im konkreten Fall ebenfalls nicht festgestellt werden, da die Übersetzung im Zuge einer
Paragraph 25, Absatz 6 b, VwGVG per Videokonferenz übertragenen Vernehmung des Beschwerdeführers nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren gehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervor, die eine besondere Vorbereitung des Dolmetschers auf die Verhandlung rechtfertigen würden. Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass
AG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54 GebAG). Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach Litera c, wurde entschieden: „Der Zuschlag nach Paragraph 54, Absatz eins, Litera c, gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54, GebAG). Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gedolmetschten Begrifflichkeiten handelt es sich um für Juristen und Gerichtsdolmetscher geläufige Fachausdrücke der Rechtswissenschaft, die keine besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten aufweisen und damit einhergehend auch keinen erhöhten Zeitaufwand erfordern. Darüber hinaus ist dem Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, GZ. XXXX , insbesondere auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung bestätigten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Verhandlung die Richterin und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und dass technisch die Übertragung der Verhandlung per Videokonferenz ohne Unterbrechungen oder sonstige Mängel, die die Nachvollziehbarkeit der Verhandlung beeinträchtigen hätten können, erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Antragstellers, dass die aufgrund der Übersetzung über Videokonferenz erschwerte Hör- und Sichtbarkeit den geltend gemachten Schwierigkeitszuschlag rechtfertige, nicht nachvollziehbar.Darüber hinaus ist dem Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, GZ. römisch 40 , insbesondere auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Rechtsvertretung bestätigten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Verhandlung die Richterin und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und dass technisch die Übertragung der Verhandlung per Videokonferenz ohne Unterbrechungen oder sonstige Mängel, die die Nachvollziehbarkeit der Verhandlung beeinträchtigen hätten können, erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Antragstellers, dass die aufgrund der Übersetzung über Videokonferenz erschwerte Hör- und Sichtbarkeit den geltend gemachten Schwierigkeitszuschlag rechtfertige, nicht nachvollziehbar. Zum Vorbringen des Antragstellers, dass auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert habe, ist darauf hinzuweisen, dass
höchstgerichtlicher Judikatur das Erfordernis bei der Dolmetschtätigkeit eine Schutzmaske zu tragen, keine besondere Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG darstelle (OGH vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h).Zum Vorbringen des Antragstellers, dass auch das Tragen einer FFP2-Maske und das damit verbundene fehlen von Mimik und Gestik das Dolmetschen erschwert habe, ist darauf hinzuweisen, dass
höchstgerichtlicher Judikatur das Erfordernis bei der Dolmetschtätigkeit eine Schutzmaske zu tragen, keine besondere Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG darstelle (OGH vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und somit mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70, noch der erhöhte Stundensatz iHv € 15,40 für eine weitere begonnene halbe Stunde zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis € 1,5 begonnene Stunde(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2253655.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.