Obsah (14)
Art. 12§ 3Art. 133§ 8§ 52Art. 1§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 6§ 75§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW182 2254062-1 SpruchW182 2254062-1/3E, , W182 2254062-1/3E , , IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg
F, nicht zulässig. , , , , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gehört der arabischen Volksgruppe der Palästinenser an, ist sunnitischer Muslim und stellte am 24.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2021 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.01.2022 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er nicht zur syrischen Armee eingezogen werden wolle und daher befürchte, im Herkunftsland festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden. Er habe Syrien auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. So sei er 2019 von Splitter getroffen worden und habe noch im Februar 2021 einen Streifschuss abbekommen. Er sei ein in Syrien geborener, staatenloser Palästinenser. Er habe im Gouvernement XXXX gelebt und Syrien im Juni 2021 verlassen. Der BF konnte u.a. einen 2021 ausgestellten syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge sowie eine UNRWA-Registrierungskarte in Kopie vorlegen.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2021 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.01.2022 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er nicht zur syrischen Armee eingezogen werden wolle und daher befürchte, im Herkunftsland festgenommen und ins Gefängnis gebracht zu werden. Er habe Syrien auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. So sei er 2019 von Splitter getroffen worden und habe noch im Februar 2021 einen Streifschuss abbekommen. Er sei ein in Syrien geborener, staatenloser Palästinenser. Er habe im Gouvernement römisch 40 gelebt und Syrien im Juni 2021 verlassen. Der BF konnte u.a. einen 2021 ausgestellten syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge sowie eine UNRWA-Registrierungskarte in Kopie vorlegen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005), abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkte II. und III.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität des BF feststehe, er ein staatenloser Pakästinenser sei und in Syrien den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen habe. „Im Hinblick auf die behauptete ‚ipso facto‘-Zuerkennung von Asyl“ wurde begründend ausgeführt, dass der BF keine tragfähigen Gründe vorgebracht habe, die ihn gezwungen hätten, den UNRWA-Schutz aufgeben zu müssen. Vielmehr habe sich aufgrund seiner Einvernahme bzw. der Stellungnahme ergeben, dass er sich selbst dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der innerstaatliche Konflikt in Syrien bereits 2011 begonnen habe und der BF erst im Juni 2021 Syrien verlassen habe. Der BF habe im Verfahren nicht dargebracht, weshalb er über viele Jahre des Krieges in Syrien verbleiben habe können und was sich konkret für ihn geändert haben soll, dass er zur Ausreise aus Syrien gezwungen gewesen sei. Die belangte Behörde merkte in der weiteren Beweiswürdigung allerdings an, dass sie die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in Syrien keineswegs verkenne und der diesbezüglichen Sorge, dass dem BF eine Gefährdung drohe, mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung trage. Dazu wurde im Bescheid weiter ausfgeführt, dass sich die Rückkehrgefährdung des BF aus der in den Feststellungen genannten momentanen Lage in Syrien ergebe. Aus den Feststellungen ging im Wesentlichen hervor, dass zwar die Konfliktintensität in Syrien weiter abgenommen habe, die Sicherheitslage sich aber landesweit nach wie vor volatil und instabil darstelle, zumal auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden, bestehe. Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2022 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zugewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2022 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zugewiesen. 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde insbesondere auf eine falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde hingewiesen. Angesicht der Zuerkennung von subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen, landesweiten Gefährdungslage im Herkunftsstaat hätte der BF
Art. 1D GFK bzw.
Art. 12 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie als ipso facto Flüchtling
§ 3Asyl
G 2005 anerkannt werden müssen, zumal sohin nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA jedenfalls zu bejahen seien.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde insbesondere auf eine falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde hingewiesen. Angesicht der Zuerkennung von subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen, landesweiten Gefährdungslage im Herkunftsstaat hätte der BF
Artikel eins, D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Qualifikationsrichtlinie als ipso facto Flüchtling
Paragraph 3, AsylG 2005 anerkannt werden müssen, zumal sohin nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA jedenfalls zu bejahen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die identität des BF steht fest. Er ist ein in Syrien geborener staatenloser Palästinenser, der dort bei der UNRWA registriert ist. Er hat das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien im Juni 2021 wegen der fehlenden Sicherheit infolge des Bürgerkrieges verlassen. Er ist strafrechtlich unbescholten. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt. 1.
- Zur Situation palästinensicher Flüchtlinge in Syrien: Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021). Die größte Gruppe (rund 85% der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert. Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, da die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, da ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition), zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS 30.3.2021). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert, erpresst, und es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gegeben hat (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vgl. DIS 10.2021).Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vergleiche DIS 10.2021). Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vergleiche DIS 10.2021). Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020).Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, dh. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, dh. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB 1.11.2021). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (ÖB 1.10.2021). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen:
- Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“)
- Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (ÖB 1.10.2021). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dortzubleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017). Spätestens seit 2014-2015 wird palästinensischen Flüchlingen aus Syrien die legale Einreise nach Jordanien verweigert (DIS 6.2020). Jene, die ohne regulären Aufenthaltsstatus in Jordanien aufhältig sind, laufen dort Gefahr inhaftiert oder nach Syrien zwangsrückgeführt zu werden (Actionpal 14.12.2019). Der Libanon hat seine Grenzen im Mai 2015 für palästinensischen Flüchlingen aus Syrien geschlossen (USDOS 11.3.2020). Jenen, die sich dort ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten, drohen Geldstrafen und die Abschiebung (MPI 21.2.2019). Israel erlaubt es Menschen ohne Aufenthaltsstatus nicht, über den Erez-Grenzübergang in den Gazastreifen zu reisen. Es sollen allerdings Flüchtlinge aus Syrien in den Jahren 2012-2013 über den Rafah-Grenzübergang an der Grenze zu Ägypten in den Gazastreifen eingereist sein (DIS 5.2019). Laut UNRWA suchten bis zu 1.000 palästinensische Flüchlingen aus Syrien im Gazastreifen Zuflucht. UNRWA bezahlte von 2013-2018 ihre Miete, musste dies jedoch aufgrund der massiven Finanzierungsschwierigkeiten einstellen (MEMO 22.6.2020). Quellen: ● Actionpal – Action Grpup For Palestinians of Syria (14.12.2019): 21% of Palestinian Refugees from Syria in Jordan Hold Syrian Travel Documents, https://www.actionpal.org.uk/en/post/9476/news-and-reports/21-of-palestinian-refugees-from-syria-in-jordan-hold-syrian-travel-documents, Zugriff 16.2.2021 ● AJ - Al Jazeera (20.10.2018): How do Palestinians see the Syrian war?, https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/palestinians-syrian-war-181016192358526.html, Zugriff 14.9.2020 ● CIA - Central Intelligence Agency [US] (22.9.2021): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/#transnational-issues, Zugriff 30.9.2021 ● DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2019): Palestinians – Access and Residency for Palestinians in the West Bank, the Gaza Strip and East Jerusalem. https://www.nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/palestinians_access_and_residency_-g_wb_ej_may_2019.pdf?la=da&hash=85F2EB97AD4FBAD166B7A1D2ABB7BB5C9E914027, Zugriff 17.2.2021 ● DIS - Danish Immigration Service (10.2021): Syria Palestinians in Damascus and Rural Damascus governorates, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063240/coi_report_prs_october_2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2020): Palestinian Refugees – Access to registration and UNRWA services, documents and entry to Jordan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032043/Palestine+Refugees+june+2020.pdf, Zugriff 16.2.2021 ● IO A - International Organisation tätig in Syrien A (1.4.2019): Auskunft im Rahmen eines Interview in Damaskus ● MEE - Middle East Eye (20.2.2020): 'Poverty everywhere': Palestinians in Syria living in desperate conditions, https://www.middleeasteye.net/news/more-90-percent-palestinians-syria-living-absolute-poverty-says-unrwa, Zugriff 14.9.2020 ● MEMO – Middle East Monitor (22.6.2020): Palestine refugees from Syria now in Gaza call on UN to help with rent payments, https://www.middleeastmonitor.com/20200622-palestine-refugees-from-syria-now-in-gaza-call-on-un-to-help-with-rent-payments/, Zugriff 18.2.2021 ● MPI – Migration Policy Institute (21.2.2019): A Fragile Situation: Will the Syrian refugee Swell Push Lebanon Over the Edge?, https://www.migrationpolicy.org/article/syrian-refugee-swell-push-lebanon-over-edge, Zugriff 18.2.2021 ● NOREF - Norwegian Centre for Conflict Resolution (24.1.2017): Syrian voices on the Syrian conflict: The plight of Palestinain refugees in Syria in the camps of south Damascus, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/d610abfb75fa0d03434f54b470799b32.pdf, Zugriff 14.9.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 ● SD - Syria Direct (4.3.2019): Displaced months ago, ‘undocumented’ Palestinians in Syria’s rebel-held northwest hope for end to civil status limbo, https://syriadirect.org/news/displaced-months-ago-%E2%80%98undocumented%E2%80%99-palestinians-in-syria%E2%80%99s-rebel-held-northwest-hope-for-end-to-civil-status-limbo/, Zugriff 14.9.2020 ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 ● UN - United Nations (14.3.2019): Palestine Refugees in Syria: A Tale of Devastation and Courage - UNRWA Commissioner-General Op Ed, https://www.un.org/unispal/document/palestine-refugees-in-syria-a-tale-of-devastation-and-courage-unrwa-commissioner-general-op-ed/, Zugriff 14.9.2020 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2.12.2019): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_syria_ea_progress_report_10_2019.pdf, Zugriff 14.9.2020 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (16.11.2019): Overwhelming vote to extend UNRWA mandate at United Nations fourth committee meeting, https://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/overwhelming-vote-extend-unrwa-mandate-united-nations-fourth-committee, Zugriff 14.9.2020 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (5.12.2018): Syria Regional Crisis Response Progress Report, https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/2018_syria_crisis_progress_report_final_clean.pdf, Zugriff 14.9.2020 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. A): Syria Crisis, https://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 14.9.2020 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. B): Palestine Refugees, https://www.unrwa.org/palestine-refugees, Zugriff 14.9.2020 ● UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D. C): Where We Work - Syria, https://www.unrwa.org/where-we-work/syria, Zugriff 14.9.2020 ● USAID - United States Agency for International Development [USA] (4.8.2017): Syria - Complex Emergency; Fact Sheet #7, Fiscal Year (FY) 2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1502486807_7.pdf, Zugriff 14.9.2020 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 ● USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020b): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 17.2.2021
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und zur UNRWA-Registrierung des BF in Syrien stützen sich auf die Ermittlungergebnisse der Erstbehörde. Der BF konnte seine diesbezüglichen Angaben zudem mit entsprechenden Dokumenten (syrischer Reisepass für palästinensische Flüchtlinge, Nachweis einer UNRWA-Registrierung in Kopie) belegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekomen, die Einschätzung der Erstbehörde in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus einem zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Die oben getroffenen Feststellungen zur Situation palästinensicher Flüchtlinge in Syrien stützen sich auf die im bekämpften Bescheid herangezogenen Berichte sowie insbesondere einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde zu Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien im UNRWA-Mandatsgebiet vom 25.02.
- Die Feststellungen, wonach der BF das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien im Juni 2021 wegen der fehlenden Sicherheit infolge des Bürgerkrieges verlassen hat, stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde über die landesweit nach wie vor volatile und instabile Sicherheitslage in Syrien. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland innerhalb von nicht ganz drei Monaten seit Erlassung des bekämpften Bescheides nachhaltig geändert hätte. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.
§ 6Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).
3.2.1.
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).
Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.
Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (vgl. VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ vergleiche VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. zu allem VwGH 01.03.2018, Zl. Ra 2017/19/0273, mwN, unter anderem auf EuGH 19.12.2012, El Kott, Zl. C-364/11, Rn. 61).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso-facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt. Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA als weggefallen im Sinn der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist. Für die zur Klärung dieser Frage erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche zu allem VwGH 01.03.2018, Zl. Ra 2017/19/0273, mwN, unter anderem auf EuGH 19.12.2012, El Kott, Zl. C-364/11, Rn. 61). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH im genannten Urteil vom 13.01.2021 müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).Nach der Rechtsprechung des EuGH im genannten Urteil vom 13.01.2021 müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Weiters ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Weiters ist festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist vergleiche auch EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). 3.2.2. Der BF ist ein in Syrien bei der UNRWA registrierter palästinensicher Flüchtling und hat das Land im Juni 2021 verlassen. Aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA in Syrien gestanden ist (vgl. EuGH 17.06.2010, Zl. C-31/09, Bobol, Rdnr. 52, wonach die Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe ist). 3.2.2. Der BF ist ein in Syrien bei der UNRWA registrierter palästinensicher Flüchtling und hat das Land im Juni 2021 verlassen. Aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA in Syrien gestanden ist vergleiche EuGH 17.06.2010, Zl. C-31/09, Bobol, Rdnr. 52, wonach die Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe ist). Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA tatsächlich nicht länger gewährt wird. Dazu reicht wie bereits ausgeführt das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von den Betroffenen nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).Für die Frage der Zuerkennung des „ipso facto-Schutzes“ ist weiter maßgeblich, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA tatsächlich nicht länger gewährt wird. Dazu reicht wie bereits ausgeführt das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von den Betroffenen nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche EuGH 19.12.2012, Zl. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner „Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection“ vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall hat der BF das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien aufgrund der Folgen des Bürgerkriegs und der fehlenden Sicherheit verlassen. Das Bundesamt hat im bekämpften Bescheid dem BF unter ausdrücklichem Verweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien den Status eines susbisdiär Schutzberechtigten zuerkannt, weshalb sich bereits daraus zwingend ableitet, dass er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für ihn nicht möglich sein kann, nach Syrien (in sein Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, dem BF dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das Bundesamt sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des Bundesamtes der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, Rz. 24-25, mit Verweis auf VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0293). Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das Bundesamt sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des Bundesamtes der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, Rz. 24-25, mit Verweis auf VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0293). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, liegen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage in Syrien vor. Zudem kann auch nicht erkannt werden, dass der BF bei seiner Ausreise im Juni 2021 eine konkrete Möglichkeit hatte, in ein anderes Operationsgebiet der UNRWA einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Legale Einreisemöglichkeiten nach Jordanien oder in den Libanon standen und stehen ihm nach den aktuellen Länderfeststellungen nicht offen. Das gleiche gilt für die besetzten palästinensischen Gebiete. 3.2.3. Es sind somit fallbezogen von dem BF nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der BF daher
Art. 12Abs.
1 lit. a der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.3.2.3. Es sind somit fallbezogen von dem BF nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der BF daher
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen der BF konnte sohin unterbleiben, da die eben aufgezeigte Situation für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des BF zu begründen. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf sonstige Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist dem BF nach dem oben Gesagten
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf sonstige Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist dem BF nach dem oben Gesagten
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.2.4. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.3.2.4. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
§ 75Abs. 24 Asyl
G 2005 idgF sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 idgF sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde nach dem 15.11.2015 gestellt; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher
§ 75Abs.
24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde nach dem 15.11.2015 gestellt; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf vergleiche VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2. und II.3.3. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2254062.1.00