4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid vom 09.05.2022 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
2 Z 1 BFA-VG erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ
Vm Abs. 2 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. im Wesentlichen ausgeführt, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in Form der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Die sofortige Ausreise sei erforderlich. Eine Frist für die freiwillige Ausreise komme diesfalls nicht in Betracht.Begründend wurde zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. im Wesentlichen ausgeführt, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in Form der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Die sofortige Ausreise sei erforderlich. Eine Frist für die freiwillige Ausreise komme diesfalls nicht in Betracht. In seinem Fall seien die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei auf einer Baustelle betreten worden, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu sein. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Er verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In seinem Fall seien die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei auf einer Baustelle betreten worden, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu sein. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. Er verfüge im Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 5. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 19.05.2022 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht über viel finanzielle Mittel verfügt, er habe sich jedoch von einem Freund Geld ausborgen können und somit auch seine Ausreise nach Albanien finanzieren können. Es sei nicht nur spezifisch auf den Fall des Beschwerdeführers Bezug genommen und begründet worden, warum ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen worden sei. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erstmals bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt und einer Abschiebung zugestimmt. Der Beschwerdeführer hätte sofort nach Albanien zurückkehren wollen und habe aus seinen Fehlern gelernt, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Es hätte auch zu einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK kommen müssen.Der Beschwerdeführer habe zwar nicht über viel finanzielle Mittel verfügt, er habe sich jedoch von einem Freund Geld ausborgen können und somit auch seine Ausreise nach Albanien finanzieren können. Es sei nicht nur spezifisch auf den Fall des Beschwerdeführers Bezug genommen und begründet worden, warum ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen worden sei. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer unbescholten und erstmals bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt und einer Abschiebung zugestimmt. Der Beschwerdeführer hätte sofort nach Albanien zurückkehren wollen und habe aus seinen Fehlern gelernt, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Es hätte auch zu einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK kommen müssen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des Beschwerdeführers kein solches Verhalten dar, das die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur späteren Stellung eines Antrages
Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des Beschwerdeführers kein solches Verhalten dar, das die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur späteren Stellung eines Antrages
Paragraph 60, FPG verwehrt. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Das BFA stützte das erlassene Einreiseverbot zu Recht auf die Tatbestände des § 53 Abs.2 Z 6 und 7. Das BFA stützte das erlassene Einreiseverbot zu Recht auf die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7,
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Der BF hielt sich in Österreich unter Verletzung des Meldegesetzes auf und verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz. Wie das BFA richtig aufgezeigt hat, reiste der Beschwerdeführer zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein und ging einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet nach. Er reiste nach eigenene Angaben vor ca. drei Monaten mit 200 Euro in das Bundesgebiet ein und verfügte über keine finanziellen Mittel bei seinem Aufgriff. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig aufgezeigt hat, stellt der Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der Hintanhaltung von Schwarzarbeit und einem geordneten Fremdenwesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist in Anbetracht dieser Erwägungen dem Grunde nach jedenfalls geboten. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Wie bereits dargelegt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären- oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass seine Familie in Albanien lebe und kehrte er mittlerweile auch wieder dorthin zurück. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist daher
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist daher
Paragraph 9, BFA-VG jedenfalls zulässig und zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren kooperativ zeigte und freiwillig ausreiste sowie im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefährdung etwas überschießend. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten stellte sich nicht als derart schwerwiegend heraus, dass bereits über die Hälfte des gesetzlichen Rahmens hinausgegangen werden müsste. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von 18 Monaten ist aber in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der unangemeldeten Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte und sich hier unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufhielt, geboten und erforderlich um den Beschwerdeführer zu einem Umdenken bewegen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist ist, sich geständig gezeigt hat und im Bundesgebiet unbescholten ist. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Fehlverhaltens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt, ist dennoch ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot im vorliegenden Fall als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. Und V. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. Und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: § 18.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem reiste der BF bereits freiwillig nach Albanien aus, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem reiste der BF bereits freiwillig nach Albanien aus, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. § 18 Abs. 5 leg.cit. steht gegenständlich -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist, wobei bemerkt wird, dass auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sind und Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, sich aus der zugestandenen illegalen Tätigkeit, der Mittellosigkeit des BF und mangelnden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben. Deshalb ist zu erwarten, dass der BF rasch wieder einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und somit das wirtschaftliche Wohl Österreichs, dem ein besonders hoch einzustufendes öffentliches Interesse zukommt, gefährden wird. Die sofortige Ausreise des BF war demnach geboten.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. steht gegenständlich -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist, wobei bemerkt wird, dass auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sind und Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, sich aus der zugestandenen illegalen Tätigkeit, der Mittellosigkeit des BF und mangelnden familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben. Deshalb ist zu erwarten, dass der BF rasch wieder einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und somit das wirtschaftliche Wohl Österreichs, dem ein besonders hoch einzustufendes öffentliches Interesse zukommt, gefährden wird. Die sofortige Ausreise des BF war demnach geboten. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 BFA-VG aberkannt hat, war
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Dies gilt gegenständlich noch umso mehr, als der BF mittlerweile freiwillig ausgereist ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2255222.1.00
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