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{'item': 'W203 2255095-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 4Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31Art. 14Art. 113§ 71§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW203 2255095-1 Spruch, W203 2255095-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2021/22 die Volksschule in 2351 Wiener Neudorf, Europaplatz 6 (im Folgenden: gegenständliche Schule).
  2. Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2021/22 die Volksschule in 2351 Wiener Neudorf, Europaplatz 6 (im Folgenden: gegenständliche Schule).
  3. Am 25.04.2022 erging seitens der Leiterin der gegenständlichen Schule nachstehendes Schreiben an den Erstbeschwerdeführer (wörtlich und vollständig wiedergegeben): XXXX / Today 09:10 römisch 40 / Today 09:10 Sg. Hr. XXXX Sg. Hr. römisch 40 wie mich XXXX heute informiert hat, wurde der § 5 der Covid 19 Schulverordnung geändert:wie mich römisch 40 heute informiert hat, wurde der Paragraph 5, der Covid 19 Schulverordnung geändert: § 5.Paragraph 5, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2022)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,)

(1a)Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis

§ 4Z 1 lit.

c oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis

§ 4Z 1 lit.

d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis

Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis

Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt. Sollte Nadja also weiterhin keinen Test bei uns Montags mitmachen bzw. auch keinen Nachweis erbringen, befindet sie sich also weiterhin im ortungebundenen Unterricht. Liebe Grüße XXXX “. römisch 40 “.

  1. Mit als „Bescheidbeschwerde“ bezeichneter, an die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteter Eingabe vom 25.04.2022 beantragte der Erstbeschwerdeführer, dass der „Bescheid“ der gegenständlichen Schule aufgehoben und diese aufgefordert werde, der Zweitbeschwerdeführerin den ungehinderten Zugang zum Vor-Ort-Unterricht an vier näher bezeichneten Wochentagen in „diskriminierungsfreier Weise“ zu ermöglichen. In der Eingabe wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Schulleitung um einen „Bescheid“ handle, da dieses eine direkte Anweisung an die Zweitbeschwerdeführerin enthalte, deren Nichtbefolgung mit einer Sanktion bedroht werde. Die Anweisung stütze sich auf Bestimmungen der Covid-19-Schulverordnung und stelle daher ein behördliches Handeln der Schulleiterin in Vollziehung der Gesetze (Verordnungen) dar. Ein solches Handeln sei „im Sinne des Typenzwangs im Verwaltungsrecht“ jedenfalls als Bescheid einzustufen. Die „angeordnete Maßnahme der belangten Behörde“ sei nicht von der aktuellen Verordnung gedeckt und daher rechtswidrig.
  2. Einlangend am 19.05.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erledigung, gegen die sich die Beschwerde richtet, stammt von der Leiterin der gegenständlichen Schule, die die Zweitbeschwerdeführerin im derzeit laufenden Schuljahr besucht. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und den hg. durchgeführten Ermittlungen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. wegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. wegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde): 3.2.1.

Art. 14Abs.

1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.3.2.1.

Artikel 14

, Absatz eins, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Artikel 14 a, geregelten Angelegenheiten.

Art. 113Abs.

1 B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime

Art. 14

, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens

Art. 14Abs.

4 lit. b, vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

Artikel 113

, Absatz eins, B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime

Artikel 14

,, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens

Artikel 14

, Absatz 4, Litera b,, vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

Abs. 3 leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

Absatz 3, leg. cit. wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

§ 71Abs. 1, erster Satz Sch

UG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Paragraph 71, Absatz eins,, erster Satz SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. 3.2.2.

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte u.a. zuständig, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden.3.2.2.

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte u.a.

zuständig, über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist somit zunächst, dass überhaupt ein bekämpfbarerer Bescheid vorliegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass als wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines „Bescheids“ führt, unter anderem die mangelnde Behördenqualität der „bescheiderlassenden“ Stelle zu zählen ist. Hat ein Organ – oder eine Person – nicht die Qualität einer „Behörde“, fehlt also sogar die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, so sind gesetzte Akte als Bescheid absolut nichtig (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Rz 441f [Seite 269], mit zahlreichen Judikaturhinweisen).Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde ist somit zunächst, dass überhaupt ein bekämpfbarerer Bescheid vorliegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass als wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines „Bescheids“ führt, unter anderem die mangelnde Behördenqualität der „bescheiderlassenden“ Stelle zu zählen ist. Hat ein Organ – oder eine Person – nicht die Qualität einer „Behörde“, fehlt also sogar die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, so sind gesetzte Akte als Bescheid absolut nichtig vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 441f [Seite 269], mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Wie schon aus Art. 113 B-VG hervorgeht, sind als Schulbehörden (nur) der zuständige Bundesminister und die diesem unterstellten Bildungsdirektionen anzusprechen. Bei den an einer Schule unterrichtenden Lehrern und dem Schulleiter handelt es sich demnach im Gegenschluss nicht um "Schulbehörden". Auch bei näherer Betrachtung der Systematik des in § 71 SchUG geregelten "Provisorialverfahrens" gelangt man zum selben Ergebnis: In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR
  3. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff „Widerspruch“ klargestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen." Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109).Wie schon aus Artikel 113, B-VG hervorgeht, sind als Schulbehörden (nur) der zuständige Bundesminister und die diesem unterstellten Bildungsdirektionen anzusprechen. Bei den an einer Schule unterrichtenden Lehrern und dem Schulleiter handelt es sich demnach im Gegenschluss nicht um "Schulbehörden". Auch bei näherer Betrachtung der Systematik des in Paragraph 71, SchUG geregelten "Provisorialverfahrens" gelangt man zum selben Ergebnis: In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, Regierungsvorlage 2212 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff „Widerspruch“ klargestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen." Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109). Die Leiterin der gegenständlichen Schule ist demnach nicht „Behörde“ im Sinne des eben Gesagten. Da somit jedenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides - nämlich die Behördenqualität der Schulleiterin - fehlt, liegt verfahrensgegenständlich kein anfechtbarer Bescheid vor. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, dass es sich beim Scheiben der Schulleitung jedenfalls um einen Bescheid handelt, insofern nicht zutreffend ist, als das darin Angeordnete bzw. Festgestellte eben nicht von einer Behörde stammt. Da kein anfechtbarerer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde. Vielmehr reicht dessen Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).Da kein anfechtbarerer Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, mangelt es auch an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde. Vielmehr reicht dessen Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Strichpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2255095.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.