Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52Artikel 15Art. 101Art. 102Art. 105RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW208 2243082-1 Spruch, W208 2243082-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 14.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung in seiner Muttersprache „Arabisch“ gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes verlassen habe. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er vor nichts Angst. Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 29).
- Am 08.04.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 73). Dabei erklärte er zusammengefasst, dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung Ägypterin gewesen sei, er nichts verstanden habe und das Protokoll auch nicht rückübersetzt worden sei (AS 75) Zu seinen Fluchtgründen gab er an, da er an Demonstrationen teilgenommen habe, könnte er festgenommen und getötet werden (AS 77-78). Auf die Frage, ob er in seiner Heimat je festgenommen worden oder im Gefängnis gewesen sei, antwortete er mit „Nein“. Die Übersetzung habe er einwandfrei verstanden und habe keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 79).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.04.2021 (AS 113), zugestellt am 04.05.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.04.2021 (AS 113), zugestellt am 04.05.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2021 (AS 201) wurde dem BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVw
G zur Seite gestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2021 (AS 201) wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 27.05.2021 Beschwerde (AS 233) erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 27.05.2021 Beschwerde (AS 233) erhoben.
- Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.06.2021 beim BVwG eingelangt (ON 1).
- Mit Schreiben vom 10.03.2022 (ON 3) legte der BF eine Urkunde (datiert mit 31.01.2022) vor, wonach er von der syrischen Polizei (Terrorismusgericht) seit 2014 gesucht werde.
- Am 25.03.2022 wurde für den 23.05.2022 eine Verhandlung anberaumt und auf die vom BVwG dazu herangezogenen Länderberichte hingewiesen. Von der eingeräumten Akteneinsicht und Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
- An der am 23.05.2022 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung teil und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teil (ON 5). Das BFA nahm nicht teil. In der Verhandlung wurden keine weiteren Beweismittel mehr vorgelegt. Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.1.
- Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, (abgefragt am 23.05.2022) ergibt sich wie folgt (Auszug - Hervorhebungen durch BVwG): Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.04.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 10.3.2022: […] Liveuamap 10.3.2022 ris-attachment://image001.png ris-attachment://image001.pngLiveuamap 10.3.2022 , Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022). Die folgende Karte zeigt auch die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessensschwerpunkte in Syrien: […] Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). […] Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). […] NORDWEST-SYRIEN Letzte Änderung: 22.04.2022 Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2.2022 Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz HTS die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnachso, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlib zu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022)Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz HTS die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Liveuamap 10.3.2022; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). HTS geht aktuell gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Jihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für EinwohnerInnen von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. HTS versucht demnachso, das Stigma der eigenen Vergangenheit sowie Spekulationen bezüglich des Umstandes, dass die letzten beiden IS-Anführer in Idlib zu Tode kamen, zu beseitigen (COAR 28.2.2022) Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020).Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Jahr 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020).Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022) Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder im Lauf von 2021 auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022) Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra's al-'Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). TÜRKISCHE MILITÄROPERATIONEN IN NORDSYRIEN Letzte Änderung: 22.04.2022 Operation "Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation "Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation "Olive Branch" die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Laut UN ist die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra's al-ʿAin und Tall Abyad schlecht - Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (UN News 18.9.2020). Operation "Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) komme (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB 1.10.2021). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Siehe dazu auch das Unterkapitel "Nordost-Syrien" und "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Operation "Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Ab Ende Februar 2020 rückten die Regierungstruppen auch im Osten Idlibs vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als "eines der höchsten Ausmaße seit Beginn des Konflikts [...] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Zusammenstöße am Boden mit einer hohen Zahl von Opfern" (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen Kräften der syrischen Regierung und türkischen Streitkräften, und bei einem Luftangriff der Regierungskräfte und Russlands auf einen türkischen Konvoi im Februar 2020 wurden in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation "Spring Shield" einzuleiten, um die Offensive der syrischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrian National Army (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Zusammenstöße zwischen den Fraktionen der SNA finden oft aufgrund von Konkurrenz um Ressourcen und Einfluss statt (TCC 18.2.2021). In den von der Türkei beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB 1.10.2021). Rechtsschutz / Justizwesen GEBIETE AUSSERHALB DER KONTROLLE DES REGIME Letzte Änderung: 22.04.2022 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals) vom IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 11.3.2020).In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals) vom IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 11.3.2020). In Afrin werden diese Dienstleistungen zum größten Teil durch von der Türkei eingesetzte Behörden übernommen (AA 29.11.2021). In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise werden Verhaftete verschwinden gelassen (NMFA 6.2021). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Verwaltungsaufgaben (AA 29.11.2021). Die Verwaltung des von der HTS kontrollierten Gebiets verfügt auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom März 2021 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 29.11.2021). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 29.11.2021). Korruption Letzte Änderung: 25.04.2022 Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 179 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr
- Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 30.3.2021). […] In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vergleiche DIS 5.2020). Zu Korruption in Zusammenhang mit Gefangenen und Verschwindenlassenen siehe Abschnitt: Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 25.04.2022 Anmerkung: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Letzte Änderung: 25.04.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). […] Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Reservedienst
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.11.2021). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA 11.2021).Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION Letzte Änderung: 25.04.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.11.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (Balanche 13.12.2021). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.11.2021). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts". Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020, vgl. AA 29.11.2021).Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020, vergleiche AA 29.11.2021). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).
Art. 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021).
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Artikel 101
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021).
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft". Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost- Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.11.2021) Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). Zu den "Versöhnungsabkommen" siehe auch Abschnitt "Versöhnungsabkommen" im Kapitel "Sicherheitslage". Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Letzte Änderung: 25.04.2022 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021)., 1.1.
- Den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen;
- Aktualisierte Fassung – März 2021, (HCR/PC/SYR/2021/02), die durch den Rechtsvertreter in das Verfahren eingeführt wurden, ist zu entnehmen (Auszug – Hervorhebungen durch BVwG): Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
- Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte; […]
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird; […] (Seite 10)
- Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;
- Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten;
- Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, z. B. Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte sowie Kollaborateure; […] (Seite 11) Konflikt im Nordwesten: Eskalation und Waffenstillstand Teile der Provinz Idlib und benachbarter Regionen in Hama, Aleppo und Lattakia werden weiterhin de facto von HTS und/oder anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert. Trotz des Memorandums über die Stabilisierung der Situation in der Deeskalationszone Idlib, das am
- September 2018 von Russland und der Türkei vereinbart wurde, fand in dem Gebiet seit April 2019 eine weitreichende, von der Regierung angeführte militärische Eskalation statt, die zu zahlreichen zivilen Opfern und „der größten Vertreibungswelle des syrischen Konflikts“ führte. Ein fragiler Waffenstillstand, der Anfang März 2020 von der Türkei und Russland vermittelt wurde, wird grundsätzlich eingehalten, doch besteht die Gefahr, dass er – wie frühere Waffenstillstandsvereinbarungen – gebrochen wird, da weiterhin Auseinandersetzungen und eine Verstärkung der Militärpräsenz auf allen Seiten gemeldet werden. […] (Seite 18) 1.1.
- Im EASO Leitfaden SYRIEN November 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2072213/2021_guidance_note_syria_de.pdf (abgerufen am 22.05.2022) der auf die EASO Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note; November 2021 verweist, ist angeführt (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. (Seite 11) (Seite 14 – Überblick über die von unterschiedlichen Akteuren kontrollierte Gebiete). Die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces, NDF) sind eine komplexe Dachorganisation, die mit Unterstützung des Iran aufgebaut wurde und zahlreiche unterschiedliche Milizen umfasst (z. B. Angehörige lokaler Gemeinschaften, Schiiten und Alawiten, Mitglieder krimineller alawitischer Banden mit Verbindungen zur Assad-Familie, Sunniten aus Damaskus und Aleppo). Sie haben sich zu Hilfs-Sicherheitskräften entwickelt und betreiben eigene Gefängnisse und Untersuchungskommissionen (Seite 15). Der Sicherheitsapparat der kurdischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien umfasst die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF), eine kurdisch geführte multiethnische Streitkraft aus Kurden, Arabern und Angehörigen anderer ethnischer Gruppen, sowie die kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG), die mit ihren internen Sicherheitskräften (Asayesch) die dominierende Fraktion darstellen. Zu den zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige des Sicherheitsapparates zählen Berichten zufolge willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen und Folter politischer Gegner und anderer Personen, die sich weigerten, mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Meldungen zufolge haben die SDF/YPG im Zuge ihres Kampfes gegen den ISIL Zivilpersonen willkürlich festgenommen und vorsätzlich getötet. Des Weiteren wurde über willkürliche Festnahmen, einschließlich der unrechtmäßigen Inhaftierung unter erbärmlichen Bedingungen in provisorischen Lagern, und das Verschwindenlassen von Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL und/oder bewaffneten oppositionellen Gruppen berichtet. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist eine von der Türkei unterstützte bewaffnete Dachorganisation. Zudem wurde die Nationale Befreiungsfront (National Liberation Front, NLF), eine von der Türkei unterstützte Allianz oppositioneller bewaffneter Gruppen, die sich in der Region Idlib formiert hat und dort aktiv ist, in die SNA eingegliedert. Die NLF operiert unter dem Dach der Freien Syrischen Armee (FSA) – einer im Jahr 2011 von der regierungsfeindlichen Opposition gegründeten bewaffneten Dachorganisation. Durch die Vereinigung von SNA und NLF wurden mehr als 40 bewaffnete oppositionelle Gruppen zusammengeführt, die Berichten zufolge „nahezu vollständig unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des nationalen Geheimdienstes (MIT) der Türkei“ stehen. Die SNA war Berichten zufolge für Menschenrechtsverletzungen wie erpresserischen Menschenraub, Entführung, Folter, Erpressung und die Ermordung von Zivilpersonen verantwortlich. Des Weiteren wurde über Plünderungen, Diebstahl und die Enteignung kurdischer Immobilien durch Fraktionen der SNA nach der Einnahme Afrins berichtet (Seite 16). […] Profilgruppen 2.
- Vermeintlich regierungsfeindliche Personen […] 2.1.
- Vermeintlich regierungsfeindliche politische Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Demonstranten Gefährdungsanalyse: Bei vermeintlich regierungsfeindlichen Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um sie dieser Teilprofilgruppe zuzuordnen. Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung (Seite 20). 2.1.3 Zivilpersonen aus Gebieten, die mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein: o regionale Aspekte (z. B. von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition galt) o Grad der (vermeintlichen) Unterstützung von oder der Kollaboration mit regierungsfeindlichen Kräften o familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition o (vermeintliche) Unterstützung der syrischen Regierung o usw. Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung. 2.11.
- Sunnitische Araber Gefährdungsanalyse: Die Tatsache, dass der Antragsteller ein sunnitischer Araber ist, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für ihn eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind und beispielsweise in den Abschnitten „
- Vermeintlich regierungsfeindliche Personen“ oder „
- Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL“ beschrieben werden. Bei der individuellen Prüfung sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie etwa regionale Gegebenheiten (z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einem von extremistischen Gruppen kontrollierten Gebiet gelebt hat). Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung. Im Falle der Verfolgung durch extremistische Gruppen auch: Religion. (Seite 27) 1.
- Zur Person des BF Der fast 50 Jahre alte BF ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er hat keine Schulbildung genossen, ist Analphabet, der in der Landwirtschaft und am Bau gearbeitet hat. Die Identität des BF steht fest. Der BF stammt aus der Stadt MANBIJ (Stadtteil: XXXX ) in der Provinz ALEPPO und hat dort bis Sommer 2019 gelebt, danach ist er mit seiner Familie und der Familie seines Bruder XXXX vor den Kämpfen, nach XXXX geflüchtet; dass ist ein Dorf 30 km westlich der Stadt JARABULUS an der türkischen Grenze. Die Stadt ALEPPO liegt ca 100 Kilometer entfernt südlich. Der BF stammt aus der Stadt MANBIJ (Stadtteil: römisch 40 ) in der Provinz ALEPPO und hat dort bis Sommer 2019 gelebt, danach ist er mit seiner Familie und der Familie seines Bruder römisch 40 vor den Kämpfen, nach römisch 40 geflüchtet; dass ist ein Dorf 30 km westlich der Stadt JARABULUS an der türkischen Grenze. Die Stadt ALEPPO liegt ca 100 Kilometer entfernt südlich. In XXXX befinden sich dzt neben seinem Bruder XXXX (47 Jahre alt) auch die Frau des BF und seine fünf minderjährigen Kinder ( XXXX geb. XXXX , XXXX geboren XXXX , XXXX geb. XXXX , XXXX geb. XXXX , XXXX geb. XXXX ), um die sich der Bruder kümmert.In römisch 40 befinden sich dzt neben seinem Bruder römisch 40 (47 Jahre alt) auch die Frau des BF und seine fünf minderjährigen Kinder ( römisch 40 geb. römisch 40 , römisch 40 geboren römisch 40 , römisch 40 geb. römisch 40 , römisch 40 geb. römisch 40 , römisch 40 geb. römisch 40 ), um die sich der Bruder kümmert. In seiner Heimatstadt MANBIJ befindet sich noch sein Bruder XXXX (57 Jahre alt). In seiner Heimatstadt MANBIJ befindet sich noch sein Bruder römisch 40 (57 Jahre alt). Der Neffe des BF (der Sohn seines Bruder XXXX ) hat sich in MANBIJ den Kurden angeschlossen und leistet für diese Militärdienst. Die Kurden haben im Oktober 2019 die Regierungstruppen zu Hilfe gerufen, um die türkische Aggression im Nordosten zu beenden und befinden sich das Regime seit diesem Zeitpunkt in allen größeren Städten im Nordosten ua auch in MANBIJ. Der Neffe des BF (der Sohn seines Bruder römisch 40 ) hat sich in MANBIJ den Kurden angeschlossen und leistet für diese Militärdienst. Die Kurden haben im Oktober 2019 die Regierungstruppen zu Hilfe gerufen, um die türkische Aggression im Nordosten zu beenden und befinden sich das Regime seit diesem Zeitpunkt in allen größeren Städten im Nordosten ua auch in MANBIJ. Der BF hat von 1991 bis 16.04.1994 Militärdienst für die syrische Armee geleistet (VHS 6). Er war einfacher Soldat und hat Fahrzeuge bewacht. Er möchte keine Waffe mehr tragen und weder für das Regime noch für eine andere Gruppierung kämpfen (VHS 10). Eine Einberufung hat er nicht erhalten und ist dies aufgrund seiner Qualifikation und des Alters auch nicht zu erwarten. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen Der BF verließ im Sommer 2019 mit seiner Familie seine Heimatstadt MANBIJ aufgrund der Bürgerkriegssituation, um danach - nach einer Zwischenstation in einem Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze in XXXX , dass von der FSA kontrolliert wurde, nach Europa zu gehen. Der BF verließ im Sommer 2019 mit seiner Familie seine Heimatstadt MANBIJ aufgrund der Bürgerkriegssituation, um danach - nach einer Zwischenstation in einem Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze in römisch 40 , dass von der FSA kontrolliert wurde, nach Europa zu gehen. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise. Der BF hat sich in Syrien nicht politisch betätigt, pflegt aber eine dem syrischen Regime gegenüber kritische Einstellung. Er hat diese Einstellung aber weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich auf eine Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Seine Schilderungen, wonach er an bis zu 10 Demonstrationen in MANBIJ gegen das Regime teilgenommen habe, 2012 deswegen sogar verhaftet worden und für 14 Tage im Gefängnis gewesen wäre, sind nicht glaubhaft. Dem BF droht in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, weder wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung noch wegen seiner Weigerung für das syrische Regime oder die Kurden Militärdienst zu leisten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion des BF unter anderem auf eine Abfrage von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 23.05.2022). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Zu den Zeitpunkten seiner Flucht aus MANBIJ, war dieses von den Kurden kontrolliert, die von der FSA - die wiederum von der Türkei gesteuert wird - angegriffen wurden (VHS 14) und zum Zeitpunkt der Flucht aus XXXX , war der Orte von der FSA kontrolliert. Derzeit wird MANBIJ von den Kurden kontrolliert und Regimetruppen sind seit Oktober 2019 ebenfalls wieder präsent.Zu den Zeitpunkten seiner Flucht aus MANBIJ, war dieses von den Kurden kontrolliert, die von der FSA - die wiederum von der Türkei gesteuert wird - angegriffen wurden (VHS 14) und zum Zeitpunkt der Flucht aus römisch 40 , war der Orte von der FSA kontrolliert. Derzeit wird MANBIJ von den Kurden kontrolliert und Regimetruppen sind seit Oktober 2019 ebenfalls wieder präsent. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die folgenden vom BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente: Personalausweis des BF ausgestellt am 24.07.2011 in MAMBIJ (VHS 6, AS 41, 43). Die Feststellungen zum Familienstand und den Geburtsdaten/orte seiner Kinder basieren auf den im Akt einliegenden Geburtsurkunden, die alle in MANBIJ registriert wurden (der jüngste Sohn am 19.10.2020) und die Aussagen des BF selbst (VHS 9 und AS 91, 93, 95, 97, 99). Der Umstand, dass seine Frau im Oktober 2020 problemlos zwei der Kinder in MANBIJ bei den Behörden registriert hat, zeigt, dass diese sich wieder problemlos in den zu diesen Zeitpunkten von den Kurden und den Regimetruppen kontrollierten Gebiet bewegen konnte, was nicht der Fall wäre, wenn der BF tatsächlich von einer der beiden Seiten gesucht worden wäre. Zum Zeitpunkt der Registrierung war der BF schon rund ein Jahr aus Syrien ausgereist und hätte die Frau des BF zu diesem Zeitpunkt bereits, einen Grund gehabt zu überprüfen, ob der BF gesucht würde und nicht erst im Jänner 2022, wenn es tatsächlich Anhaltspunkte dafür gegeben hätte (dazu noch unten). Die Feststellungen zum Herkunftsort bzw Aufenthaltsorten in Syrien, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Vermögensstandes sowie der nicht vorhandenen schulischen Ausbildung als auch Berufstätigkeit des BF basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF sowie des direkt von ihm gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zum Militärdienst basieren auf den gleichbleibenden Angaben des BF dazu und den Eintragungen im Militärbuch (VHS 6, AS 76). Der BF verfügt zwar über keine Bildung, dass er den Dolmetscher bzw die Dolmetscherin in der Ersteinvernahme bei der Fremden- und Grenzpolizei am 14.09.2020 nicht verstanden haben will (AS 75 und VHS 7) ist dennoch nicht glaubhaft, weil der BF selbst die dort gemachten Angaben in späteren Einvernahmen alle bestätigt hat, die Antworten im Hinblick auf die Fragen zwar kurz aber schlüssig sind und sowohl mit seiner Unterschrift, der des Dolmetschers und des einvernehmenden Beamten bestätigt wurde, dass er alles verstanden hat und die Niederschrift rückübersetzt wurde (AS 17-29). Die Feststellungen zu nichtvorhanden politischen Aktivitäten im Herkunftsstaat der BF, stützen sich auf die diesbezüglich klaren Angaben des BF (VHS 10) und die nicht glaubhaften Angaben zu Demonstrationsteilnahmen (dazu gleich unten). Der BF war zwar kritisch gegenüber dem syrischen Regime eingestellt, ist dieser – bzw den Kämpfen der verschiedenen Gruppen gegen diese – aber immer (insbesondere auch 2019) ausgewichen und vor den kriegerischen Ereignissen in andere Gebiete geflohen. Dies beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben während der mündlichen Verhandlung. Seine Aussage für keine der Konfliktparteien kämpfen zu wollen, ist nachvollziehbar. Er konnte aber keine glaubhaften Angaben machen, dass tatsächlich eine konkrete Gefahr der Rekrutierung bestanden hatte (auch dazu gleich unten). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass dem BF auch weiterhin subsidiäre Schutz zu gewähren sein wird, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF Die Feststellung, dass der BF aufgrund seiner regimekritischen Einstellung bislang nicht in das Visier des syrischen Regimes geraten ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF hat in seiner Erstbefragung lediglich angeführt „wegen dem Krieg“ geflohen zu sein und „vor nichts Angst zu haben“ (AS 27). Dass er bei dieser Befragung Angst gehabt habe oder den Dolmetscher nicht verstanden hat, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Erst bei der Befragung durch das BFA hat er wörtlich auf die Frage, ob er im Heimatland Probleme mit der Polizei habe, gesagt: „Da ich an Demonstrationen teilgenommen habe, könnte ich festgenommen werden.“ Davor hat er auf die Frage ob er je festgenommen oder im Gefängnis gewesen ist gesagt: „Nein“. Zum Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund angegeben, dass er wegen dem Krieg geflüchtet sei und auf die Aufforderung das umfassend zu erläutern und allfällige Beweismittel vorzulegen, sagte er nur: „Ich bleibe bei den Gründen aus der EB und ich möchte nichts hinzufügen.“ Zur Rückkehrbefürchtung äußerte er beim BFA nur: „Ich ging immer demonstrieren, daher werde ich getötet.“ Nähere Ausführungen erfolgten nicht. Erst in der Beschwerde der BBU wurde näher ausgeführt, dass der BF in MANBIJ nach Kriegsausbruch 2011 im Mai viele Male gegen das Regime demonstriert habe, dabei von Regimegegnern fotografiert worden und von seinem Nachbarn bedroht worden sei, dass er seinen Namen an das Regime weitergeben werde. Deshalb sei er anschließend an einem Check-Point verhaftet worden, weil sein Name erkannt worden sei und für zwei Wochen in einer leeren Schule vom Regime eingesperrt, geschimpft und geschlagen worden. Seitdem leide er an einer Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen, weshalb er sich nicht an alles erinnern könne. Nach zwei Wochen sei die Schule von der Ortsbevölkerung attackiert worden und er sei freigekommen. Da das Regime das Gebiet verlassen habe und das Dorf nicht mehr unter Kontrolle des Regimes gestanden wäre, habe er dort bleiben können, bis 2020 die Rückeroberung von MANBIJ durch das Regime gedroht habe. Da habe er Angst bekommen, entdeckt und nochmals festgenommen zu werden, weil er sicher gewesen sei, dass er seit 2011 auf einer schwarzen Liste stehe. Er habe begonnen seine Flucht zu planen und sei im Juni 2020 geflüchtet. Er habe auch trotz seines hohen Alters noch Angst, dass er erneut rekrutiert werden könne und ihm wegen der illegalen Ausreise Sanktionen drohen würden. In der Verhandlung vor dem BVwG brachte der BF ungesteuert lediglich vor, dass er sich in MANBIJ im Mai 2011 an Demonstrationen beteiligt habe, weil das Regime Kinder töte. Er habe fast täglich demonstriert. Es seien rund 10 friedliche Demonstrationen gewesen. Das Regime habe auf die Demonstranten geschossen, neben ihm seien Leute getroffen und getötet worden. Erst auf konkrete Aufforderung beschrieb er in kargen Worten, dass er mit seinem Bruder XXXX und Nachbarn zu den Demonstrationen gegangen wäre, sie wären ungefähr 150 Leute gewesen. Die letzte Demonstration an der er teilgenommen habe, sei im August 2011 gewesen (VHS 11). Erst auf konkrete Aufforderung beschrieb er in kargen Worten, dass er mit seinem Bruder römisch 40 und Nachbarn zu den Demonstrationen gegangen wäre, sie wären ungefähr 150 Leute gewesen. Die letzte Demonstration an der er teilgenommen habe, sei im August 2011 gewesen (VHS 11). Das stellt einen Widerspruch bzw eine Übertreibung dar, weil es bei fast täglichen Demonstrationen seit Mai bis August 2011 weit mehr als 10 Demonstrationen hätten sein müssen. Er gab sodann an, dass er dann aufgehört habe zu demonstrieren, weil es keinen Sinn gehabt habe und auf die Demonstranten geschossen worden sei (VHS 11). Sagte dann aber das nicht nur bei der letzten Demonstration im August 2011, sondern auch davor geschossen worden sei (VHS 12). Auf die explizite Frage, ob er selbst bei den Demonstrationen von der Polizei angehalten worden sei, sagte er nur, dass geschossen worden sei (VHS 12). Erst auf die Suggestivfrage der BBU-Vertreterin, ob er jemals festgenommen worden sei, gab er an das syrische Regime habe in Ende 2012 bei einem Check-Point verhaftet, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe (VHS 15), dass obwohl er auf die gleiche Frage beim BFA (wo es auch nach den Angaben des BF keine Verständigungsprobleme gab) angab, dass das nicht der Fall gewesen sei (AS 77). Er sprach sodann emotionslos und detailarm von einem 14-tägigen Gefängnisaufenthalt, von Folter, Stromstößen, Schlägen auf den Kopf und dass die FSA (nicht die Dorfbewohner wie noch in der Beschwerde angeführt) in der Nacht das Gebiet erobert und ihn und die anderen Gefangenen aus dem Gefängnis befreit hätten (VHS 15). Dazu aufgefordert die Festnahme und die Freilassung näher zu beschreiben, machte er nur oberflächliche, detailarme und farblose Angaben. Er schilderte kein eigenpsychologisches Erleben und keine Dialoge oder Interaktionsketten anlässlich dieser Befreiungsaktion, woraus geschlossen werden muss, dass er diese und auch die Folterungen nicht selbst erlebt hat. Zu der vom BF erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunde (OZ 3), die eine Fahndung des Terrorismusgerichtes nach ihm bescheinigen soll, ist zunächst auf die allgegenwärtige Korruption in Syrien hinzuweisen, woraus sich ergibt, dass jede Urkunde gegen entsprechende Bezahlung beschafft werden kann. Weiters waren die Angaben des BF zu den Hintergründen der Beschaffung nicht plausibel. So gab er an, seine Frau habe mit seinem kleinsten Kind ins 100 km entfernte ALEPPO gemusst, habe Angst vor dem Regime gehabt und habe wissen wollen, ob irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen ihn vorliegen würden. Er musste dann länger nachdenken, als er nach der Art der Krankheit gefragt wurde und konnte sodann Fragen nach der Art und Weise, wie seine Frau die Urkunde beschafft hatte und die Kosten nicht beantworten (VHS 5). Es ist völlig unplausibel, dass seine Frau, die ohnehin mittellos ist und bei seinem Bruder im Flüchtlingslager 30 km von der Stadt JARABULUS entfernt leben soll, just im Jänner 2022 in das 100 km entfernte ALEPPO reisen will, und nicht in das viel nähere JARABULUS oder MANBIJ. Der BF und seine Familie sind bereits im Sommer 2019 von der Front und den Kämpfen in MANBIJ zwischen Kurden und der FSA in das Flüchtlingslager XXXX geflüchtet, sodass auch nicht plausibel ist, dass der im Februar 2019 geboren Sohn, erst seit sechs oder fünf Monaten (gerechnet von der Verhandlung) plötzlich Probleme bekommt, wenn er ein Flugzeug hört. Die Frau hat nach den Aussagen des BF die Geburt seines Sohnes noch im Oktober 2020 in MANBIJ registrieren lassen, der BF will in MANBIJ von 2011 bis August 2012 demonstriert haben, sodass nicht plausibel ist, warum die „Bürgerservicestelle in DAMASKUS“ am 31.01.2022 eine Bestätigung für einen Fahndungsbefehl, wegen eines Steckbriefes des Terrorismusgerichtes für das Jahr 2014 ausstellen sollte (OZ 3 und VHS 5 und 9). Zu der vom BF erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunde (OZ 3), die eine Fahndung des Terrorismusgerichtes nach ihm bescheinigen soll, ist zunächst auf die allgegenwärtige Korruption in Syrien hinzuweisen, woraus sich ergibt, dass jede Urkunde gegen entsprechende Bezahlung beschafft werden kann. Weiters waren die Angaben des BF zu den Hintergründen der Beschaffung nicht plausibel. So gab er an, seine Frau habe mit seinem kleinsten Kind ins 100 km entfernte ALEPPO gemusst, habe Angst vor dem Regime gehabt und habe wissen wollen, ob irgendwelche Verfolgungshandlungen gegen ihn vorliegen würden. Er musste dann länger nachdenken, als er nach der Art der Krankheit gefragt wurde und konnte sodann Fragen nach der Art und Weise, wie seine Frau die Urkunde beschafft hatte und die Kosten nicht beantworten (VHS 5). Es ist völlig unplausibel, dass seine Frau, die ohnehin mittellos ist und bei seinem Bruder im Flüchtlingslager 30 km von der Stadt JARABULUS entfernt leben soll, just im Jänner 2022 in das 100 km entfernte ALEPPO reisen will, und nicht in das viel nähere JARABULUS oder MANBIJ. Der BF und seine Familie sind bereits im Sommer 2019 von der Front und den Kämpfen in MANBIJ zwischen Kurden und der FSA in das Flüchtlingslager römisch 40 geflüchtet, sodass auch nicht plausibel ist, dass der im Februar 2019 geboren Sohn, erst seit sechs oder fünf Monaten (gerechnet von der Verhandlung) plötzlich Probleme bekommt, wenn er ein Flugzeug hört. Die Frau hat nach den Aussagen des BF die Geburt seines Sohnes noch im Oktober 2020 in MANBIJ registrieren lassen, der BF will in MANBIJ von 2011 bis August 2012 demonstriert haben, sodass nicht plausibel ist, warum die „Bürgerservicestelle in DAMASKUS“ am 31.01.2022 eine Bestätigung für einen Fahndungsbefehl, wegen eines Steckbriefes des Terrorismusgerichtes für das Jahr 2014 ausstellen sollte (OZ 3 und VHS 5 und 9). Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass sich der BF bei seinen Kontakten mit seiner noch in Syrien aufhältigen Frau (die er 2020 sogar zur Registrierung der Geburt zweier seiner Kinder ins vom Regime und den Kurden kontrollierte MANBIJ schickte) und Brüdern nicht bereits davor darüber erkundigt hat, ob bzw wie intensiv aktuell die syrischen Behörden nach ihm suchen, würde er tatsächliche eine Festnahme fürchten. Er wurde bereits bei seiner Einvernahme im Mai 2021 zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert und hat einen Fahndungsbefehl nicht erwähnt, obwohl er bereits seit Mai oder Juni 2011 gewusst haben will, dass nach ihm gefahndet wird (VHS 6). Insgesamt gesehen weist der Inhalt des Vorbringens – selbst wenn man die fehlende Bildung des BF und Erinnerungslücken berücksichtigt, wobei der erkennende Richter nicht den Eindruck hatte, dass der BF sich nicht ausdrücken oder ausreichend an tatsächlich Erlebtes und ihn emotional Berührendes erinnern kann – betreffend der Teilnahme an Demonstrationen und seiner damit im Zusammenhang stehenden Festnahme und Folter, nicht jene Qualitätsmerkmale auf, die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind. Bei einem selbsterlebten Ereignis ist zu erwarten, dass zumindest die für die BF emotionalen Umstände (etwa die eigene Aktivität im Geschehen, die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war nicht der Fall. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben des BF zur befürchteten Rekrutierung, die erstmals in der Beschwerde und auch dort nur sehr oberflächlich vorgebracht wurden. Der BF hat von 1991 – April 1994 seinen Militärdienst in der syrischen Armee als einfacher Wachsoldat abgeleistet und er verfügt über keine Bildung oder besondere militärische Ausbildungen und/oder Fähigkeiten. Er befindet sich bereits deutlich über der Altersgrenze von 42 Jahren für den Militärdienst in der syrischen Armee und von 40 Jahren bei den Kurden. Schon deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass die syrischen Militärbehörden oder die Kurden gerade den BF (abermals) zum Militärdienst einberufen würden. Es liegen zwar laut Länderinformationsberichten einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst bei der Regierungsarmee erhöht wird, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Das ist beim BF aber gerade nicht der Fall. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils (insb des Alters, seines Bildungsniveaus und der Herkunft des BF) ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF vom Regime eingezogen würde. Beim BVwG sprach er nur davon nicht für oder gegen jemanden Kämpfen zu wollen und keine Waffen tragen zu wollen (VHS 10). Eine drohende Rekrutierung durch das Regime oder durch andere Kräfte sprach er ungesteuert nicht an. Erst auf die Frage, ob er Probleme mit den Kurden gehabt habe, widersprach er sich, weil er einerseits angab „nicht wirklich“ andererseits sagte, dass sie ihn bedroht hätte und gesagt hätten, dass sie ihn zum Militärdienst rekrutieren würden (VHS 13). Auf die Aufforderung die Drohungen näher zu beschreiben, gab er – erstmals – an, dass zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise beim Passieren von Check-Points gesagt worden wäre, dass er sich anschließen solle und mit ihnen kämpfen. Er wurde in der Folge aber weder bedroht noch tatsächlich eingezogen und ist es auch nicht wahrscheinlich, dass die Kurden einen 50 Jahre alten Araber, ohne besondere militärischen Kenntnisse zwingen würden, mit ihnen zu kämpfen. Als es Kämpfe zwischen den Kurden und der FSA gegeben hat, hat der BF die Gegend verlassen und sich in jene Gegend begeben, die von der FSA kontrolliert wurde (VHS 14 - gemeint offensichtlich: XXXX ). Dass die FSA versucht hätte ihn zu rekrutieren, hat der BF nicht behauptet und hat er unbehelligt in deren Einflussbereich gelebt. Als es Kämpfe zwischen den Kurden und der FSA gegeben hat, hat der BF die Gegend verlassen und sich in jene Gegend begeben, die von der FSA kontrolliert wurde (VHS 14 - gemeint offensichtlich: römisch 40 ). Dass die FSA versucht hätte ihn zu rekrutieren, hat der BF nicht behauptet und hat er unbehelligt in deren Einflussbereich gelebt. Beim diesbezüglichen Vorbringen zur Rekrutierung handelt es sich um ein sogenanntes „gesteigertes“ und somit wenig glaubhaftes Vorbringen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine drohende Zwangsrekrutierung nicht vorgebracht hat, sondern erst in der Beschwerde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens diesen so wesentlichen Fluchtgrund – nämlich die im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebrachte drohende neuerliche Rekrutierung durch die syrische Armee bzw der Kurden gegen seinen Willen – gar nicht erwähnt hat. Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen. Dem syrischen Regime ist bewusst, dass Syrer auch deshalb um Asyl im Ausland ansuchen, weil es die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Alleine einen Asylantrag gestellt zu haben, führt nicht zu Festnahme und Misshandlungen. Die bloße Herkunft aus MANBIJ, dass durch die Kurden und nunmehr auch wieder gemeinsam mit diesen von Regierungstruppen kontrolliert wird, wird bei objektiver Beurteilung vor dem Hintergrund der Länderinformationen und dem Persönlichkeitsprofil (nachdem die Demonstrationsteilnahmen und die Fahndung als nicht glaubhaft erachtet wurden) nicht ausreichen, um dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Dass der BF mit seiner Familie ins türkische Grenzgebiet geflüchtet ist (das von der FSA kontrolliert wird) hat er mit tausenden anderen Familien gemeinsam. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen sind im Falle des BF nicht hervorgekommen und wurden von diesem auch nicht geltend gemacht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konk