RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW216 2253480-1 Spruch, W216 2253480-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mari
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 24.11.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2021 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG igF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 284 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 24.11.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2021 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG igF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 284 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vor. Unter einem wurde ausgeführt, dass ein Überprüfungsverfahren bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der XXXX laufend sei, bei welchem es zur Nachspeicherung von Versicherungszeiten kommen könnte. Laut Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) könnten derzeit jedoch keine Angaben gemacht werden, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde. Aufgrund dieses laufenden Verfahrens sowie der Einholung von ausländischen Versicherungszeiten im Fall des Beschwerdeführers hätte im gegenständlichen Verfahren auch keine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung erlassen werden können.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2022 vor. Unter einem wurde ausgeführt, dass ein Überprüfungsverfahren bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der römisch 40 laufend sei, bei welchem es zur Nachspeicherung von Versicherungszeiten kommen könnte. Laut Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) könnten derzeit jedoch keine Angaben gemacht werden, wann das Verfahren abgeschlossen sein werde. Aufgrund dieses laufenden Verfahrens sowie der Einholung von ausländischen Versicherungszeiten im Fall des Beschwerdeführers hätte im gegenständlichen Verfahren auch keine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung erlassen werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der für diesen Beschluss wesentliche Sachverhalt deckt sich mit dem wiedergegebenen Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des AMS vom 24.11.2021 betreffend Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2021 mangels Erfüllung der Anwartschaft, da in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 284 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachgewiesen wurden, Beschwerde erhoben. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte durch die belangte Behörde am 01.04.
- Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde neben dem Verfahrensgang auch aus, dass noch ein Überprüfungsverfahren bei der ÖGK bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der XXXX laufend sei. Dieses könnte zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte durch die belangte Behörde am 01.04.
- Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde neben dem Verfahrensgang auch aus, dass noch ein Überprüfungsverfahren bei der ÖGK bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der römisch 40 laufend sei. Dieses könnte zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen. Dieses Verfahren bei der ÖGK ist noch nicht abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
- § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:3.
- Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 23.11.2021 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 284 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten hätten nachgewiesen werden können. Die Frage der Versicherungszeiten bildet im vorliegenden Fall jedoch eine Vorfrage, welche derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Sozialversicherungsträger anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bildet. So ist ein Überprüfungsverfahren bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der XXXX bei der ÖGK laufend, bei welchem es zur Nachspeicherung von Versicherungszeiten kommen könnte. Die Frage der Versicherungszeiten bildet im vorliegenden Fall jedoch eine Vorfrage, welche derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Sozialversicherungsträger anhängigen Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet. So ist ein Überprüfungsverfahren bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der römisch 40 bei der ÖGK laufend, bei welchem es zur Nachspeicherung von Versicherungszeiten kommen könnte. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim zuständigen Versicherungsträger anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2253480.1.00