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{'item': 'W227 2237994-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW227 2237994-1 Spruch, W227 2237997-1/17Z W227 2237999-1/16Z W227 2237994-1/19Z W227 2237996-1/16ZW227 2237996-1/

dahingehend berichtigt, dass der Name des Erstbeschwerdeführers anstatt „ XXXX “ richtig „ XXXX “ lautet und der Name des Drittbeschwerdeführers anstatt „ XXXX “ richtig „ XXXX “ lautet.Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2022, Zlen. W227 2237997-1/15E, W227 2237999-1/15E, W227 2237994-1/18E und W227 2237996-1/14E, werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4,

dahingehend berichtigt, dass der Name des Erstbeschwerdeführers anstatt „ römisch 40 “ richtig „ römisch 40 “ lautet und der Name des Drittbeschwerdeführers anstatt „ römisch 40 “ richtig „ römisch 40 “ lautet. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Beschlüssen vom
  2. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gegen die Bescheide des BFA vom
  3. November 2020 als unzulässig zurück.
  4. Mit Beschlüssen vom
  5. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gegen die Bescheide des BFA vom
  6. November 2020 als unzulässig zurück.
  7. In diesen Beschlüssen wurden die Nachnamen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers mit „ XXXX “ anstatt „ XXXX “ angeführt.
  8. In diesen Beschlüssen wurden die Nachnamen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers mit „ römisch 40 “ anstatt „ römisch 40 “ angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)] 1.
  10. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4

kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4,

kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4

auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb,

§ 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4,

auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb,

Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb,

§ 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb,

Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb,

§ 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb,

Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 1.

  1. In den vorliegenden Fällen führte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom
  2. Mai 2022 die Nachnamen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers mit „ XXXX “ anstatt mit „ XXXX “ an.1.
  3. In den vorliegenden Fällen führte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom
  4. Mai 2022 die Nachnamen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers mit „ römisch 40 “ anstatt mit „ römisch 40 “ an. Die Unrichtigkeit der Nachnamen ergibt sich aus der Aktenlage (insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
  5. März 2022) offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung der Beschlüsse vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.
  6. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 2.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
  9. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.2.
  10. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2237994.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.