Obsah (10)
Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW229 2217938-1 Spruch, W229 2217938-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 08.10.2015, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe.
- In der vom AMS zuletzt am 06.09.2018 mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lieferwagenlenker bzw. Hubstaplerfahrer oder im allgemeinen Hilfsbereich unterstützt werde. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
- Mit Schreiben vom 30.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 06.02.2019 ab 07:30 Uhr für eine Stelle als Transitarbeitskraft im Beschäftigungsprojekt XXXX übermittelt. Nach Zustellversuch am 31.01.2019 wurde eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung eingelegt und als Beginn der Abholfrist der 31.01.2019 beim Postamt XXXX vermerkt. Der Beschwerdeführer solle ab Erhalt des Briefes bei XXXX anrufen, um eine genaue Uhrzeit für das Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.
- Mit Schreiben vom 30.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 06.02.2019 ab 07:30 Uhr für eine Stelle als Transitarbeitskraft im Beschäftigungsprojekt römisch 40 übermittelt. Nach Zustellversuch am 31.01.2019 wurde eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung eingelegt und als Beginn der Abholfrist der 31.01.2019 beim Postamt römisch 40 vermerkt. Der Beschwerdeführer solle ab Erhalt des Briefes bei römisch 40 anrufen, um eine genaue Uhrzeit für das Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.
- Am 19.02.2019 wurde der Brief als nicht behoben an das AMS Neunkirchen retourniert.
- Am 11.02.2019 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem AMS eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsantritt am 06.02.2019 aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er kein Einladungsschreiben und auch keine Verständigung der Post über die Hinterlegung erhalten habe.
- Am 11.02.2019 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem AMS eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsantritt am 06.02.2019 aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er kein Einladungsschreiben und auch keine Verständigung der Post über die Hinterlegung erhalten habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 06.02.2019 bis 02.04.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX , mit möglichem Arbeitsantritt am 06.02.2019, vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht liegen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.6. Mit Bescheid des AMS vom 14.02.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 06.02.2019 bis 02.04.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 , mit möglichem Arbeitsantritt am 06.02.2019, vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht liegen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14.02.2019 Beschwerde, welche er dem AMS am 26.02.2019 persönlich übergab. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass er weder einen Brief bekommen habe, noch einen gelben Zettel, noch habe jemand bei ihm geläutet. Seine Lebensgefährtin und sein Hund seien die ganze Zeit zu Hause gewesen und hätten ein Läuten gehört. Er habe keinen Brief erhalten und somit auch nicht die Information gehabt, dass er am 06.02.2019 ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, ein Zustandekommen zu vereiteln. Erst am 11.02.2019 habe er eine Nachricht bekommen, dass sein Bezug eingestellt worden sei. Er habe daraufhin persönlich bei der Geschäftsstelle Neunkirchen vorgesprochen. Eine Einstellung des Bezuges sei nicht gerecht, da der Vorwurf und die Begründung der Vereitelung nicht richtig seien. Er sei wie jeder andere am Existenzrand lebende Mensch auf das Geld angewiesen und würde nie etwas tun, das seinen Bezug gefährde, da es das Aus für ihn, sein Kind und seine Lebensgefährtin bedeuten würde.
- Mit Schreiben vom 15.03.2019 ersuchte das AMS die Postfiliale XXXX , den zuständigen Postzusteller zu ermitteln und diesen um eine schriftliche Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers zu ersuchen. Weiter solle der Postzusteller bekannt geben, wie der Zustellversuch ablief, ob ersichtlich gewesen sei, dass jemand zu Hause war, ob der Postbeamte an der Haustüre geläutet habe und wie oft und ob eine Verständigung über die Hinterlegung in die entsprechende Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
- Mit Schreiben vom 15.03.2019 ersuchte das AMS die Postfiliale römisch 40 , den zuständigen Postzusteller zu ermitteln und diesen um eine schriftliche Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers zu ersuchen. Weiter solle der Postzusteller bekannt geben, wie der Zustellversuch ablief, ob ersichtlich gewesen sei, dass jemand zu Hause war, ob der Postbeamte an der Haustüre geläutet habe und wie oft und ob eine Verständigung über die Hinterlegung in die entsprechende Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
- Mit E-Mail von 20.03.2019 beantwortete die Postfiliale XXXX das Ersuchen des AMS. Der Zusteller habe wie gewohnt bei der Glocke XXXX geläutet. Als nach einiger Zeit kein Signal gekommen sei, habe er nochmals geläutet. Da noch immer kein Signal gekommen sei, dass jemand zu Hause sei, sei eine Hinterlegung geschrieben und in die Hausbrieffachanlage von XXXX eingeworfen worden.
- Mit E-Mail von 20.03.2019 beantwortete die Postfiliale römisch 40 das Ersuchen des AMS. Der Zusteller habe wie gewohnt bei der Glocke römisch 40 geläutet. Als nach einiger Zeit kein Signal gekommen sei, habe er nochmals geläutet. Da noch immer kein Signal gekommen sei, dass jemand zu Hause sei, sei eine Hinterlegung geschrieben und in die Hausbrieffachanlage von römisch 40 eingeworfen worden. Warum der Beschwerdeführer angeblich keinen Hinterlegungszettel gefunden habe, sei fraglich. Der Zusteller habe korrekt gearbeitet und auch Stammzusteller auf diesem Rayon. Dem E-Mail angehängt waren jeweils ein Foto von der Haussprechanlage und der Hausbrieffachanlage.
- Das AMS erließ am 28.03.2019
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde vom 26.02.2019 abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Feststellung des Sachverhalts aus, dass der Rückschein der Post laut Judikatur des VwGH eine öffentliche Urkunde sei und die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit genieße. Der Postzusteller habe bei XXXX geläutet, welche nach Auskunft des zentralen Melderegisters die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers sei. Die Hinterlegung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinterlegte Dokumente gelten ab dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, im vorliegenden Fall ab 31.01.2019.10. Das AMS erließ am 28.03.2019
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde vom 26.02.2019 abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Feststellung des Sachverhalts aus, dass der Rückschein der Post laut Judikatur des VwGH eine öffentliche Urkunde sei und die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit genieße. Der Postzusteller habe bei römisch 40 geläutet, welche nach Auskunft des zentralen Melderegisters die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers sei. Die Hinterlegung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinterlegte Dokumente gelten ab dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, im vorliegenden Fall ab 31.01.2019. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am 06.02.2019 nicht anwesend gewesen sei. Mit dem Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs. 1 i
Vm § 38 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs bzw. acht Wochen rechtfertige.Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am 06.02.2019 nicht anwesend gewesen sei. Mit dem Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs bzw. acht Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG liegen nicht vor. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am Existenzrand lebe und auf den Bezug der Notstandshilfe angewiesen sei, verwies das AMS auf ein Erkenntnis des VwGH (16.05.1995, 94/08/0150), dass sich ein Arbeitsloser mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einer Sanktion nach § 10 AlVG nicht entziehen könne, zumal kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorliege, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben. Dieses Vorbringen stelle somit keinen Nachsichtsgrund im Sinne dieser Bestimmung dar.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am Existenzrand lebe und auf den Bezug der Notstandshilfe angewiesen sei, verwies das AMS auf ein Erkenntnis des VwGH (16.05.1995, 94/08/0150), dass sich ein Arbeitsloser mit dem Hinweis auf Sorgepflichten gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nicht entziehen könne, zumal kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliege, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben. Dieses Vorbringen stelle somit keinen Nachsichtsgrund im Sinne dieser Bestimmung dar. Die aufschiebende Wirkung sei mit Bescheid vom 06.03.2019 ausgeschlossen worden und die Leistung für den gegenständlichen Zeitpunkt sei daher eingestellt geblieben. 11. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2019 einen Vorlageantrag. 12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.04.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.04.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
- Mit Schreiben vom 15.06.2021 wurde der Beschwerdeführer ersucht die aktuelle ladungsfähige Adresse sowie den Namen seiner Lebensgefährtin mitzuteilen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2021 persönlich übergeben, eine Rückmeldung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
- Am 21.02.2022 sowie am 13.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben und in der ein Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Seine Unterkunftgeberin ist XXXX .Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Seine Unterkunftgeberin ist römisch 40 . Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2015 bis 16.08.2015 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Seit 08.10.2015 erhält er, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 28.02.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular wurde er auf Seite 4 über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2015 bis 16.08.2015 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Seit 08.10.2015 erhält er, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 28.02.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. In dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular wurde er auf Seite 4 über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Dem Beschwerdeführer wurde bereits fünf Mal die Notstandshilfe
§ 10Al
VG entzogen, zuletzt von 17.08.2015 bis 05.09.2015.Dem Beschwerdeführer wurde bereits fünf Mal die Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG entzogen, zuletzt von 17.08.2015 bis 05.09.
- Zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS wurde zuletzt am 06.09.2018 ein Betreuungsplan vereinbart, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lieferwagenlenker bzw. Hubstaplerfahrer oder im allgemeinen Hilfsbereich im Vollzeitausmaß an den Arbeitsorten Bezirk XXXX , Bezirk XXXX und Bezirk XXXX . Vereinbart wurde weiters u.a., dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme und dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe.Zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS wurde zuletzt am 06.09.2018 ein Betreuungsplan vereinbart, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lieferwagenlenker bzw. Hubstaplerfahrer oder im allgemeinen Hilfsbereich im Vollzeitausmaß an den Arbeitsorten Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 und Bezirk römisch 40 . Vereinbart wurde weiters u.a., dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme und dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, Platzwart bei der Gemeinde, Fahrradbote und im Transport von schweren Lasten. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 30.01.2019 per RSb-Brief ein Einladungsschreiben für ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX als Transitarbeitskraft. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 30.01.2019 per RSb-Brief ein Einladungsschreiben für ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt römisch 40 als Transitarbeitskraft. Das Einladungsschreiben lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Arbeitsplatz als: Transitarbeitskraft Beschäftigungsprojekt: XXXX Beschäftigungsprojekt: römisch 40 Ansprechperson: Fr. XXXX Ansprechperson: Fr. römisch 40 Telefonnummer: XXXX Telefonnummer: römisch 40 Ort des Vorstellungsgesprächs: XXXX Ort des Vorstellungsgesprächs: römisch 40 Vorstellungstermin:
- Februar 2019 ab 7:30 Uhr bitte ab Erhalt des Briefes vorher anrufen wegen genauer Uhrzeit Ihr Arbeitsplatz im Projekt XXXX Ihr Arbeitsplatz im Projekt römisch 40 Das AMS NÖ bietet Ihnen die Möglichkeit, sich für einen Arbeitsplatz im Projekt XXXX vorzustellen.Das AMS NÖ bietet Ihnen die Möglichkeit, sich für einen Arbeitsplatz im Projekt römisch 40 vorzustellen. Sie erhalten in diesem Projekt im Rahmen eines Dienstverhältnisses bestmögliche Unterstützung für Ihren Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben. Ihr Vorstellungsgespräch Um längere Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte ab Erhalt des Briefes an und vereinbaren eine genaue Uhrzeit für Ihr persönliches Vorstellungsgespräch mit einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Projektes XXXX .Um längere Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte ab Erhalt des Briefes an und vereinbaren eine genaue Uhrzeit für Ihr persönliches Vorstellungsgespräch mit einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Projektes römisch 40 . Es handelt sich hierbei um ein konkretes Arbeitsangebot. […] Bitte informieren Sie uns umgehend nach dem Vorstellungstermin über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs. Setzen Sie sich bitte mit Ihrem/r zuständigen Berater/in in Verbindung, sollten Sie zu diesem Termin nachweislich verhindert sein oder bereits eine Beschäftigung gefunden haben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Arbeitsmarktservice Neunkirchen“ Am 31.01.2019 wurde ein Zustellversuch durch die Post unternommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsabwesend, sondern hielt sich regelmäßig an der Abgabestelle (Hauptwohnsitz) auf. Der Postzusteller läutete bei der XXXX . Als nach einiger Zeit keine Antwort kam, läutete er nochmals. Da es auch nach dem zweiten Läuten keine Reaktion gab, schrieb der Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung. Unter „Empfänger/in“ war angegeben: Am 31.01.2019 wurde ein Zustellversuch durch die Post unternommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsabwesend, sondern hielt sich regelmäßig an der Abgabestelle (Hauptwohnsitz) auf. Der Postzusteller läutete bei der römisch 40 . Als nach einiger Zeit keine Antwort kam, läutete er nochmals. Da es auch nach dem zweiten Läuten keine Reaktion gab, schrieb der Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung. Unter „Empfänger/in“ war angegeben: XXXX römisch 40 Als Rücksendungsanschrift war das AMS Neunkirchen angegeben. Als Beginn der Abholfrist war 31.01.2019 eingetragen. Der Postzusteller warf die Verständigung über die Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage bei XXXX ein.Als Beginn der Abholfrist war 31.01.2019 eingetragen. Der Postzusteller warf die Verständigung über die Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage bei römisch 40 ein. An der Abgabestelle befindet sich eine absperrbare Hausbrieffachanlage, welche zum Zeitpunkt der Hinterlegung intakt war bzw. nach wie vor ist. In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 06.02.2019 nicht zum Vorstellungsgespräch beim Beschäftigungsprojekt XXXX .In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 06.02.2019 nicht zum Vorstellungsgespräch beim Beschäftigungsprojekt römisch 40 . Am 19.02.2019 wurde der Brief an das AMS retourniert. Dem Beschwerdeführer waren die Rechtsfolgen der Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung bewusst. Gründe, warum der zugewiesene Transitarbeitsplatz für den Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sowie berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt der letzte Antrag auf Notstandshilfe, die Betreuungsvereinbarung vom 06.09.2018, das gegenständliche Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch und die am 11.02.2019 aufgenommene Niederschrift ein und sind ihrem Inhalt nach unbestritten. Die Feststellungen zum Wohnsitz sowie der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 24.04.
- Dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrmals die Notstandshilfe entzogen wurde, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf von 24.04.
- Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angestrebten Arbeitsstelle, seinen gesundheitlichen Einschränkungen und seiner Berufserfahrung beruhen auf der Betreuungsvereinbarung vom 06.09.
- Die Zuweisung des Stellenvorschlages ergibt sich u.a. aus dem EDV-Datenvermerk des AMS vom 30.01.
- Dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hinterlegung nicht ortsabwesend war bzw. sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem Rückschein sowie dem E-Mail der Post vom 20.03.2019 sowie den Angaben des Zustellorgans in der mündlichen Verhandlung. Zunächst ist festzuhalten, dass der RSb-Rückschein bezüglich des Stellenvorschlages als Zustellschein eine öffentliche Urkunde darstellt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus dem Rückschein ergeben sich ein Zustellversuch des Schriftstücks am 31.01.2019 sowie die Hinterlegung der Sendung beim Postamt XXXX . Der Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein vom Zusteller mit 31.01.2019 vermerkt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass der RSb-Rückschein bezüglich des Stellenvorschlages als Zustellschein eine öffentliche Urkunde darstellt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus dem Rückschein ergeben sich ein Zustellversuch des Schriftstücks am 31.01.2019 sowie die Hinterlegung der Sendung beim Postamt römisch 40 . Der Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein vom Zusteller mit 31.01.2019 vermerkt. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Soweit der Beschwerdeführer einen Zustellversuch in Abrede stellt, weil ein solcher vom Hund bzw. seiner Lebensgefährtin hätte bemerkt werden müssen, ist zunächst festzuhalten, dass eine Hinterlegung regelmäßig dann notwendig ist, wenn an der Abgabestelle niemand angetroffen werden kann, so dass dieses Vorbringen ins Leere geht. Dass es vorkommt, dass mitunter alle Bewohner der gemeinsamen Wohnung zeitgleich auswärts sind und somit an der Abgabestelle niemand anzutreffen ist, ist vom Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden und ist dies auch lebensnah. Demgegenüber ergibt sich aus dem Rückschein die Durchführung eines Zustellversuches und tätigte das zuständige Zustellorgan, welches in der mündlichen Verhandlung einvernommen worden ist, umfassende und nachvollziehbare Ausführungen dazu, wie er bei der Zustellung bzw. Zustellversuchen von Rsb-Briefen generell und insbesondere an der Abgabestelle des Beschwerdeführers vorgeht. Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weitwendige Ausführungen zu regelmäßig vorkommenden Zustellproblemen getätigt, er konnte diese jedoch weder belegen noch einen weiteren Zeugen für die von ihm erwähnten Zustellprobleme namhaft machen. Zudem hat er im Rahmen der Einvernahme des Zustellers selbst zum Ausdruck gebracht, dass es über diesen, welcher auch der Stammzusteller ist, bislang keine Beschwerden gegeben habe (vgl. BVwG VH 13.05.2022, S 6), was nahelegt, dass die von ihm dargelegten Zustellprobleme Vertretungen betroffen haben. Zudem konnte der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Zusteller bestätigen, dass der von ihm beurkundete Rückschein die tatsächlichen Ereignisse dokumentiere, und schloss er auf Nachfrage aus, dass er entgegen seiner Beurkundung keine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin einlegte oder diese irrtümlich in einem anderen Briefkasten hinterlegte. Bei dem zuständigen Zusteller handelt es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, der seit ca. 6-7 Jahren bei derselben Zustellbasis der Post tätig ist und bereits mehrere Jahre Stammzusteller an der Adresse des Beschwerdeführers ist. Er gab in der Verhandlung glaubhaft an, dass er bislang nur mit wenigen Beschwerden von Postkunden konfrontiert gewesen sei bzw. diese regelmäßig seine Vertretungen betreffen würden. Dies begründete er nachvollziehbar damit, dass es ihm auch vor dem Hintergrund, dass er selbst aus dieser Gegend stamme, ein besonderes Anliegen sei, seine Arbeit zur Zufriedenheit der Kunden zu erledigen. Dass sich der Zeuge an den konkreten Tag der Zustellung bzw. den Zustellvorgang an sich nicht mehr erinnern konnte, vermag die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu erschüttern; vielmehr erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der konkrete Zustellvorgang bereits mehrere Jahre zurückliegt als plausibel.Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weitwendige Ausführungen zu regelmäßig vorkommenden Zustellproblemen getätigt, er konnte diese jedoch weder belegen noch einen weiteren Zeugen für die von ihm erwähnten Zustellprobleme namhaft machen. Zudem hat er im Rahmen der Einvernahme des Zustellers selbst zum Ausdruck gebracht, dass es über diesen, welcher auch der Stammzusteller ist, bislang keine Beschwerden gegeben habe vergleiche BVwG VH 13.05.2022, S 6), was nahelegt, dass die von ihm dargelegten Zustellprobleme Vertretungen betroffen haben. Zudem konnte der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Zusteller bestätigen, dass der von ihm beurkundete Rückschein die tatsächlichen Ereignisse dokumentiere, und schloss er auf Nachfrage aus, dass er entgegen seiner Beurkundung keine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin einlegte oder diese irrtümlich in einem anderen Briefkasten hinterlegte. Bei dem zuständigen Zusteller handelt es sich um einen erfahrenen Mitarbeiter, der seit ca. 6-7 Jahren bei derselben Zustellbasis der Post tätig ist und bereits mehrere Jahre Stammzusteller an der Adresse des Beschwerdeführers ist. Er gab in der Verhandlung glaubhaft an, dass er bislang nur mit wenigen Beschwerden von Postkunden konfrontiert gewesen sei bzw. diese regelmäßig seine Vertretungen betreffen würden. Dies begründete er nachvollziehbar damit, dass es ihm auch vor dem Hintergrund, dass er selbst aus dieser Gegend stamme, ein besonderes Anliegen sei, seine Arbeit zur Zufriedenheit der Kunden zu erledigen. Dass sich der Zeuge an den konkreten Tag der Zustellung bzw. den Zustellvorgang an sich nicht mehr erinnern konnte, vermag die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu erschüttern; vielmehr erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der konkrete Zustellvorgang bereits mehrere Jahre zurückliegt als plausibel. Insgesamt haben sich für das Bundesverwaltungsgericht damit nach der Einvernahme des Zustellorgans keine Zweifel an der richtigen Beurkundung des konkreten Zustellvorgangs am Zustellnachweis ergeben, weshalb festzustellen war, dass am 31.01.2019 ein Zustellversuch stattgefunden hat und eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden ist. Die Feststellungen zur Hausbriefachanlage ergeben sich insbesondere aufgrund des mit dem E-Mail vom 20.03.2019 übersendeten Foto sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen. Auch ist der Beschwerdeführer diesen Angaben nicht entgegengetreten. Dass das Einladungsschreiben an das AMS retourniert wurde, ergibt sich aus dem Rücksendeschein vom 19.02.2019, welcher im Akt einliegt, und wird auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch am 06.02.2019 erschien, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer erklärte in der Niederschrift vom 11.02.2019 nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit oder der Betreuungspflichten. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, warum die Beschäftigung unzumutbar sei.Der Beschwerdeführer erklärte in der Niederschrift vom 11.02.2019 nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit oder der Betreuungspflichten. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, warum die Beschäftigung unzumutbar sei. Dass der Beschwerdeführer zeitnah keine andere Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 24.04.
- Andere berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vorgebracht noch ist dies sonst hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)[...]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung bzw. des Stellenangebotes sowie zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120). 3.3.2.
§ 17Abs. 1 Zust
G ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist. 3.3.2.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 19.10.2017, 2017/20/0290; die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 19.10.2017, 2017/20/0290; die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2004, 2004/04/0033, sowie den hg. Beschluss vom
- Mai 2016, Ra 2016/16/0028).Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2004, 2004/04/0033, sowie den hg. Beschluss vom
- Mai 2016, Ra 2016/16/0028). Wie festgestellt, ergibt sich aus dem Zustellnachweis, dass nach erfolgten Zustellversuch am 31.01.2019 eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabestelle eingelegt wurde und die Abholfrist am 31.01.2019 begonnen hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des unbedenklichen Rückscheins und der Zeugenaussage des Zustellers nicht gelungen, Umstände darzulegen, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs oder am Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen. Vielmehr wurde im Verfahren erwiesen, dass der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung des Vermittlungsvorschlages in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt hat. Dieser war zum Zeitpunkt der Hinterlegung seinen eigenen Angaben nach nicht ortsabwesend, die Hausbriefanlage absperrbar und intakt, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Vermittlungsvorschlages durch Hinterlegung am 31.01.2019 (Beginn der Abholfrist) auszugehen ist. Der Vermittlungsvorschlag als Transitarbeitskraft beim XXXX hat den dargelegten Zumutbarkeitskriterien entsprochen und wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Verfahren auch keine Einwendungen vorgebracht.Der Vermittlungsvorschlag als Transitarbeitskraft beim römisch 40 hat den dargelegten Zumutbarkeitskriterien entsprochen und wurden diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Verfahren auch keine Einwendungen vorgebracht. Wie festgestellt erschien der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch beim Beschäftigungsprojekt XXXX . Es besteht kein Zweifel, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war.Wie festgestellt erschien der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungsgespräch beim Beschäftigungsprojekt römisch 40 . Es besteht kein Zweifel, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Die ordnungsgemäße Zustellung des Briefes durch Hinterlegung führt dazu, dass es der Beschwerdeführer trotz der in der Hausbrieffachanlage hinterlegten Verständigung, unterlassen haben muss, die Briefsendung zu beheben. Dass der Brief vom AMS stammte, war für den Beschwerdeführer auf der Hinterlegungsverständigung ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis davon, dass eine Postsendung des AMS abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0173).Die ordnungsgemäße Zustellung des Briefes durch Hinterlegung führt dazu, dass es der Beschwerdeführer trotz der in der Hausbrieffachanlage hinterlegten Verständigung, unterlassen haben muss, die Briefsendung zu beheben. Dass der Brief vom AMS stammte, war für den Beschwerdeführer auf der Hinterlegungsverständigung ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis davon, dass eine Postsendung des AMS abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0173). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen […]. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen […]. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ Der Beschwerdeführer bezog ab 01.01.2015 Arbeitslosengeld und seit 08.10.2015 Notstandshilfe. Vom 17.08.2015 bis 05.09.2015 war der Bezug der Notstandshilfe gesperrt. Im Bescheid vom 04.05.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 01.04.2019 bis 25.05.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene achtwöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.5.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.5.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.5.
- Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, am Existenzrand zu leben und dass er, seine Lebensgefährtin und sein Kind auf den Bezug von Notstandshilfe angewiesen seien, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass Sorgepflichten keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellen, da Sorgepflichten Arbeitslose in der Regel nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die eine Familie haben. Nachteilige finanzielle Folgen stellen ebenso keine Nachsichtsgründe dar, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 46).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, am Existenzrand zu leben und dass er, seine Lebensgefährtin und sein Kind auf den Bezug von Notstandshilfe angewiesen seien, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass Sorgepflichten keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen, da Sorgepflichten Arbeitslose in der Regel nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die eine Familie haben. Nachteilige finanzielle Folgen stellen ebenso keine Nachsichtsgründe dar, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 46). Sonstige Nachsichtsgründe wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.Sonstige Nachsichtsgründe wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. 3.
- Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2217938.1.00