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{'item': 'W229 2218441-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW229 2218441-1 Spruch, W229 2218441-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden: AMS) vom 17.01.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für den Zeitraum von 07.01.2019 bis 17.02.2019 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden: AMS) vom 17.01.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) für den Zeitraum von 07.01.2019 bis 17.02.2019 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme hinsichtlich einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle am 07.01.2019 beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme hinsichtlich einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle am 07.01.2019 beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (datiert mit 05.02.2019). Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Ansicht vertrete, die Kommunikation mit der potentiellen Dienstgeberin habe keinerlei Eindeutigkeit betreffend Vorstellungstermin erkennen lassen. Auf den von der Beschwerdeführerin schriftlich getätigten Terminvorschlag sei nicht reagiert worden. Auf sie persönlich und auf ihre Psyche habe der Bescheid gravierenden, weitreichenden Einfluss, er erzeuge eine immense Drucksituation, die bei der aktuellen Situation der Arbeitssuche der Beschwerdeführerin viel mehr hinderlich als förderlich sei. Sie habe sich in allen bisherigen Zeitspannen, in denen sie vom AMS Geld bezogen habe, noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und alle Termine korrekt eingehalten. Sie ersuche daher um einen Terminvorschlag für ein persönliches Gespräch, um den Sachverhalt anhand der Korrespondenz zu verdeutlichen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.04.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag und das E-Mail der Dienstgeberin samt Terminvorschlag am 19.12.202018 erhalten habe. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin der potentiellen Dienstgeberin gemeldet, dass der vorgeschlagene Vorstelltermin am 03.01.2019 für sie passen würde. Die Beschwerdeführerin habe den Termin jedoch nicht wahrgenommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2019 habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie eine Rückmeldung seitens der Dienstgeberin erwartet hätte. Sie habe aber selbst keinen weiteren Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin aufgenommen, um ihrer Meinung nach bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die potentielle Dienstgeberin danach gefragt, ob diese jemanden für 20 Stunden aufgeteilt auf ca. 3 Tage suche, obwohl im Vermittlungsvorschlag unmissverständlich stehe, dass es um eine Beschäftigung von Montag bis Freitag von 11.30 bis ca. 17.00 Uhr gehe. Auf die Antwort der potentiellen Dienstgeberin, mit welcher der Beschwerdeführerin die Informationen im Vermittlungsvorschlag bestätigt worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. 4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag (eingelangt beim AMS am 30.04.2019), in welchem sie auf ihr Vorbringen in der Beschwerde verwies und ergänzend zusammengefasst ausführte, dass der Vorhalt einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme nicht nachvollziehbar und nicht begründet sei. Es sei keine Terminvereinbarung zustande gekommen, die in einem versäumten Termin resultieren hätte können und aus der Äußerung eines Wunsches nach Anpassung der Arbeitszeiten lasse sich nicht ableiten, dass im Falle eines nicht erzielten Einvernehmens hierüber, die Arbeitsstelle nicht zu den ausgeschriebenen Bedingungen angenommen worden wäre. Aus der Übermittlung eines Terminvorschlags seitens der Beschwerdeführerin ergebe sich die dokumentierte Bereitschaft zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses. Mangelnde Aufmerksamkeit der potentiellen Dienstgeberin zeige sich durch die Verwendung eines falschen Namens in einem E-Mail, in dem die Beschwerdeführerin mit „Frau Birken“ angesprochen worden sei und durch die abermalige Aufforderung zur Übermittlung von Bewerbungsunterlagen. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.05.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.05.2019 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. 6. Am 27.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin mit einem Vertreter iSd § 10 AVG (Vollmacht im Akt einliegend) sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen.6. Am 27.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin mit einem Vertreter iSd Paragraph 10, AVG (Vollmacht im Akt einliegend) sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die in XXXX wohnhafte, Beschwerdeführerin hat keine Betreuungspflichten. 1.1. Die in römisch 40 wohnhafte, Beschwerdeführerin hat keine Betreuungspflichten. Sie verfügt über eine Ausbildung als Kindergruppenbetreuerin und war als solche von 25.08.2014 bis 27.11.2018 vollversichert tätig. 1.2. Mit Geltendmachung ab 28.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin am 23.11.2018 elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 1.3. Am 23.11.2018 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin einen Vermittlungsvorschlag bzw. ein Stellenangebot als Hortassistentin oder Kinderbetreuerin. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich umgehend, wie im Inserat beschrieben, zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „… XXXX – Wir suchen für die Volksschule in XXXX ab sofort eine(

  1. n)Hortassistent/in oder Kinderbetreuer/innen römisch 40 – Wir suchen für die Volksschule in römisch 40 ab sofort eine(
  2. n)Hortassistent/in oder Kinderbetreuer/innen Als Hortassistent/in oder auch Kinderbetreuer/in unterstützen sie unsere Pädagog/innen bei der Führung der Kindergruppe. Betreut werden Volksschulkinder jeweils Montag bis Freitag Wir erwarten: Netter Umgang mit Kindern, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, mind. 19 Jahre. Ein Ausbildungsnachweis im Bereich Kinderbetreuung ist notwendig. Teilzeitbeschäftigung ausschließlich nachmittags, 11:30 bis ca. 17.00 Uhr. Entgelteinstufung mit SÖW 3, Vordienstzeiten werden angerechnet. Geeignete PädagogInnen unterstützen wir gerne für den Start der Weiterbildung als FreizeitpädagogInnen. Sollten Sie Interesse haben, senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an unser Büro in XXXX :Sollten Sie Interesse haben, senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an unser Büro in römisch 40 : XXXX römisch 40 z.H. Frau XXXX z.H. Frau römisch 40 […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Hortassistent/in beträgt 1.734,80 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. […] …“ 1.4. Mit E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom 19.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Bewerberinnen informiert, dass die freie Stelle ab 07.01.2019 angetreten werden könne und um rasches schriftliche Feedback gebeten werde. Als Termine für Bewerbungsgespräche wurden in dieser E-Mail FR 21.12.2018 oder DO 3.1.2019 jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr im Büro der Dienstgeberin in XXXX angeboten.1.4. Mit E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom 19.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Bewerberinnen informiert, dass die freie Stelle ab 07.01.2019 angetreten werden könne und um rasches schriftliche Feedback gebeten werde. Als Termine für Bewerbungsgespräche wurden in dieser E-Mail FR 21.12.2018 oder DO 3.1.2019 jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr im Büro der Dienstgeberin in römisch 40 angeboten. Die Beschwerdeführerin antwortete noch am selben Tag via E-Mail, dass der 03.01.2019 für sie passen würde und stellte zwei Fragen betreffend die zeitliche Aufteilung des Dienstverhältnisses. Weder ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem E-Mail, in dem sie einen der beiden vorgeschlagenen Termine angenommen hat, um eine nochmalige Terminbestätigung noch meldete sie sich auf die E-Mail vom 20.12.2018, mit dem die Dienstgeberin ihre Fragen betreffend die zeitliche Aufteilung beantwortete, erneut via E-Mail oder telefonisch hinsichtlich des Vorstellungstermins bei der Dienstgeberin. 1.5. Am 03.01.2019 nahm die Beschwerdeführerin den Vorstellungstermin nicht wahr. Diesen Umstand teilte die potentielle Dienstgeberin dem AMS am 15.01.2019 (E-Mails von 10:26 und 10:29 Uhr) mit. Zwischen der potentiellen Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin kam kein Dienstverhältnis zustande. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass die Folge der von ihr gesendeten Bestätigung, demnach der Termin am 03.01.2019 für sie passen würde, und des Nicht-Wahrnehmens dieses Termins, die Nichtbegründung des Dienstverhältnisses mit der potentiellen Dienstgeberin sein werde. 1.6. Bei der Beschwerdeführerin wurde im März 2019 ein sekundär progredientes Burn-out und eine Depression sowie im März 2022 in Folge eines festgestellten Mammakarzinoms eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. 1.7. Die Beschwerdeführerin war zwischenzeitlich von 01.01.2020 bis 31.08.2020 und von 01.09.2021 bis 15.11.2021 geringfügig sowie von 01.09.2020 bis 28.02.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog ab 01.03.2021 Notstandshilfe. Seit 06.09.2021 steht die Beschwerdeführerin in Bezug von Krankengeld, der Notstandshilfeanspruch ruht seither. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteienaussagen sowie den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt der Antrag auf Arbeitslosengeld, der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Hortassistentin bzw. Kindergruppenbetreuerin samt Begleitschreiben sowie die am 15.01.2019 aufgenommene Niederschrift, die E-Mail der Beschwerdeführerin an die Dienstgeberin vom 19.12.2018, sowie die E-Mails der Dienstgeberin vom 19. und 20.12.2018 sowie vom 15.01.2019 ein und sind ihrem Inhalt nach unbestritten. 2.2. Die Feststellungen zum Wohnsitz und zur Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie zur letzten Beschäftigung als Kindergruppenbetreuerin als auch zum Umstand, dass keine Betreuungspflichten hat, ergeben sich unter anderem aus der im Akt einliegenden Korrespondenz zwischen Beschwerdeführerin und AMS sowie der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift (vgl. Niederschrift AMS, 15.01.2019), deren jeweiliger Inhalt seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. 2.2. Die Feststellungen zum Wohnsitz und zur Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie zur letzten Beschäftigung als Kindergruppenbetreuerin als auch zum Umstand, dass keine Betreuungspflichten hat, ergeben sich unter anderem aus der im Akt einliegenden Korrespondenz zwischen Beschwerdeführerin und AMS sowie der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift vergleiche Niederschrift AMS, 15.01.2019), deren jeweiliger Inhalt seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. 2.3. Die Feststellungen zum Inhalt der zwischen der potentiellen Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin ausgetauschten E-Mails betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle ergeben sich aus der dem erkennenden Gericht vorliegenden, seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten E-Mailkorrespondenz. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin von den zwei angebotenen Tagen für ein Vorstellungsgespräch einen, nämlich den 03.01., nannte, der für sie passen würde. Auch ergibt sich daraus sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH 27.0.4.2022, S. 9 ff), dass sie weder um eine Terminbestätigung seitens der Dienstgeberin gebeten hat, noch ansonsten mit der Dienstgeberin hinsichtlich des Termins in Kontakt getreten ist. So verneinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob sie ein weiteres E-Mail an die potentielle Dienstgeberin gesendet oder ob sie angerufen habe (vgl. VH 27.04.2022, S. 10). Insofern wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sie angesichts ihrer im Verfahren behaupteten Unsicherheit hinsichtlich der Terminvereinbarung keinen weiteren Kontaktversuch tätigte, um diese Unsicherheit zu auszuräumen.2.3. Die Feststellungen zum Inhalt der zwischen der potentiellen Dienstgeberin und der Beschwerdeführerin ausgetauschten E-Mails betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle ergeben sich aus der dem erkennenden Gericht vorliegenden, seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten E-Mailkorrespondenz. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin von den zwei angebotenen Tagen für ein Vorstellungsgespräch einen, nämlich den 03.01., nannte, der für sie passen würde. Auch ergibt sich daraus sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH 27.0.4.2022, S. 9 ff), dass sie weder um eine Terminbestätigung seitens der Dienstgeberin gebeten hat, noch ansonsten mit der Dienstgeberin hinsichtlich des Termins in Kontakt getreten ist. So verneinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob sie ein weiteres E-Mail an die potentielle Dienstgeberin gesendet oder ob sie angerufen habe vergleiche VH 27.04.2022, S. 10). Insofern wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass sie angesichts ihrer im Verfahren behaupteten Unsicherheit hinsichtlich der Terminvereinbarung keinen weiteren Kontaktversuch tätigte, um diese Unsicherheit zu auszuräumen. 2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, die Folge der von ihr gesendeten Bestätigung, demnach der Termin am 03.01.2019 für sie passen würde, und dem Nicht-Wahrnehmen dieses Termins, werde die Nichtbegründung des Dienstverhältnisses mit der potentiellen Dienstgeberin sein, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH 27.04.2022, S. 11: „VR: Was haben Sie sich dabei gedacht, dass Sie einerseits jemanden schreiben, dass für Sie ein Termin am 03.01. passen würde und dann nehmen Sie diesen nicht wahr? BF: Eigentlich nichts. Nicht wirklich was. Ich weiß auch nicht mehr, was ich mir damals gedacht habe. Dass ich den Job nicht kriege.“).2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, die Folge der von ihr gesendeten Bestätigung, demnach der Termin am 03.01.2019 für sie passen würde, und dem Nicht-Wahrnehmen dieses Termins, werde die Nichtbegründung des Dienstverhältnisses mit der potentiellen Dienstgeberin sein, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH 27.04.2022, S. 11: „VR: Was haben Sie sich dabei gedacht, dass Sie einerseits jemanden schreiben, dass für Sie ein Termin am 03.01. passen würde und dann nehmen Sie diesen nicht wahr? BF: Eigentlich nichts. Nicht wirklich was. Ich weiß auch nicht mehr, was ich mir damals gedacht habe. Dass ich den Job nicht kriege.“). 2.5. Die Feststellungen zu den diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführerin fußen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Befunden. 2.6. Die Feststellungen zu zwischenzeitlichen Beschäftigungen, zum Bezug von Notstandshilfe und von Krankengeld basieren auf den Parteienaussagen in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH 27.0.4.2022, S. 7) sowie auf dem Akt einliegenden HVB-Auszug.2.6. Die Feststellungen zu zwischenzeitlichen Beschäftigungen, zum Bezug von Notstandshilfe und von Krankengeld basieren auf den Parteienaussagen in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH 27.0.4.2022, S. 7) sowie auf dem Akt einliegenden HVB-Auszug. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Maßgebende Bestimmungen: 3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)
(8)[…]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…]“„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
(3)
(8)[…]“, „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […]
  3. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ 3.2.
  1. Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141 sowie auch 20.10.1999, 99/08/0136). 3.2.
  2. Diese zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141 sowie auch 20.10.1999, 99/08/0136). 3.
  3. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.3.
  4. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
  5. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.3.
  6. Die angebotene Stelle entsprach den Kenntnissen der Beschwerdeführerin, welche insbesondere über eine Ausbildung als Kindergruppenbetreuerin als auch entsprechende Berufserfahrung verfügt, und war von ihrem Wohnort auch in angemessener Zeit erreichbar. Zudem hatte die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge sie die potentielle Dienstgeberin deshalb danach gefragt habe, ob diese jemanden für 20 Stunden aufgeteilt auf ca. drei Tage suche, weil sie es nicht gewohnt sei, jeden Tag zu arbeiten (vgl. VH 27.04.2022, S. 8), stehen weder ihren in der Niederschrift vor dem AMS vom 15.01.2019 getätigten Angabe, keine Einwendungen hinsichtlich der Arbeitszeit zu haben, noch begründen sie eine Unzumutbarkeit der Stelle. Weder wurden von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegten medizinischen Befunde vom 07.03.2019, vom 12.06.2019, vom 18.09.2019 und vom 01.03.2022 Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle getätigt noch sind solche anhand der Befunde, welche in deutlichem zeitlichen Abstand zum verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag stehen, evident. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschäftigung für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar war.3.3.
  7. Die angebotene Stelle entsprach den Kenntnissen der Beschwerdeführerin, welche insbesondere über eine Ausbildung als Kindergruppenbetreuerin als auch entsprechende Berufserfahrung verfügt, und war von ihrem Wohnort auch in angemessener Zeit erreichbar. Zudem hatte die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge sie die potentielle Dienstgeberin deshalb danach gefragt habe, ob diese jemanden für 20 Stunden aufgeteilt auf ca. drei Tage suche, weil sie es nicht gewohnt sei, jeden Tag zu arbeiten vergleiche VH 27.04.2022, S. 8), stehen weder ihren in der Niederschrift vor dem AMS vom 15.01.2019 getätigten Angabe, keine Einwendungen hinsichtlich der Arbeitszeit zu haben, noch begründen sie eine Unzumutbarkeit der Stelle. Weder wurden von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegten medizinischen Befunde vom 07.03.2019, vom 12.06.2019, vom 18.09.2019 und vom 01.03.2022 Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle getätigt noch sind solche anhand der Befunde, welche in deutlichem zeitlichen Abstand zum verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag stehen, evident. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschäftigung für die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar war. Das gegenständliche Stellenangebot als Hortassistentin bzw. Kinderbetreuerin wurde der Beschwerdeführerin auch ordnungsgemäß per eAMS-Konto übermittelt. 3.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  9. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  10. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Erscheint ein Arbeitsloser entgegen seiner Vereinbarung mit dem zukünftigen Arbeitgeber zu einem weiteren Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht, hat er damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 10 AlVG, Rz 273 mit Verweis auf VwGH 18.10.2000, 97/08/0408; BVwG 28.01.2015, G308 2014298-1).Erscheint ein Arbeitsloser entgegen seiner Vereinbarung mit dem zukünftigen Arbeitgeber zu einem weiteren Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht, hat er damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 10, AlVG, Rz 273 mit Verweis auf VwGH 18.10.2000, 97/08/0408; BVwG 28.01.2015, G308 2014298-1). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.4.
  11. Die Beschwerdeführerin antwortete auf die Terminvorschläge der Dienstgeberin, dass der 03.01.2019 für sie passen würde. Weder schrieb die Beschwerdeführerin, nachdem sie eine Antwort auf die in ihrem Bewerbungsmail gestellten Fragen erhalten hatte, an die potentielle Dienstgeberin, noch kontaktierte sie diese trotz der von ihr im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Unklarheiten hinsichtlich des Vorstellungstermins telefonisch. Die Beschwerdeführerin nahm den Vorstellungstermin am 03.01.2019 nicht wahr. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat somit über das von ihr an die potentielle Dienstgeberin gesendete, knapp gehaltene und direkt formulierte E-Mail hinaus keinerlei Schritte gesetzt, um die potentielle Dienstgeberin von einem Interesse an der gegenständlichen Stelle zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass die Dienstgeberin den Termin nicht bestätigt und somit eine Terminvereinbarung aus ihrer Sicht nicht stattgefunden habe, ist sie darauf zu verweisen, dass aus ihrer Antwort-E-Mail vom 19.12.2019 auf zwei von der Dienstgeberin vorgeschlagene Termine, klar hervorgeht, dass einer – nämlich der 03.01.2019 – für sie gepasst hätte und sie damit einen der vorgeschlagenen Termine angenommen hat. Ein (weitere) Terminbestätigung hat sie in ihrem E-Mail nicht gewünscht und erhielt sie im Antwortschreiben der Dienstgeberin auf die in ihrer Antwort-E-Mail vom 19.12.2019 gestellten Fragen auch keine Absage des von ihr zugesagten Termins. Inwieweit eine zusätzliche Bestätigung der Dienstgeberin, welche die Wahrnehmung eines Termins an zwei verschiedenen Tagen jeweils zwischen 09:00 und 11:00 Uhr angeboten hat, erforderlich wäre, ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich, zumal es der Beschwerdeführerin nach ihrer Terminzusage für den 03.01.2019 frei stand den Termin am 03.01.2019 zwischen 09:00 und 11:00 Uhr wahrzunehmen und gegebenenfalls Wartezeiten hinzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Termins dennoch unsicher gewesen wäre, so ist zu ihrem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, ob die potentielle Dienstgeberin zwischenzeitlich nicht anders disponiert hat (vgl. VH 27.04.2022, S. 12f), darauf hinzuweisen, dass es nicht an ihr ist der potentiellen Dienstgeberin gedanklich vorzugreifen, vielmehr liegt es bei etwaigen Unsicherheiten über eine Terminvereinbarung an der Arbeitslosen entsprechende Nachfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr knapp und direkt formuliertes E-Mail, welches der einzige aktive Schritt der Beschwerdeführerin betreffend Terminvereinbarung war, das unterlassene Nachfragen hinsichtlich der von ihr behaupteten Unsicherheit betreffend den Vorstellungstermin und ihr Nicht-Erscheinen beim Vorstellungstermin – wie auch die Überlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Folgen ihres Handelns bzw. Unterlassens (vgl. VH 27.04.2022, S. 11) illustrieren – billigend in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde. Dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, demnach unter anderem aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses kein Vorsatz, sondern bloß Fahrlässigkeit vorgelegen sei (vgl. VH 27.04.2022, S. 10), kann angesichts des festgestellten Sachverhalts sowie aufgrund der zeitlichen Lagerung der in den Befunden genannten Krankheiten (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018, siehe dazu auch Pkt. 3.7.) nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass die Dienstgeberin den Termin nicht bestätigt und somit eine Terminvereinbarung aus ihrer Sicht nicht stattgefunden habe, ist sie darauf zu verweisen, dass aus ihrer Antwort-E-Mail vom 19.12.2019 auf zwei von der Dienstgeberin vorgeschlagene Termine, klar hervorgeht, dass einer – nämlich der 03.01.2019 – für sie gepasst hätte und sie damit einen der vorgeschlagenen Termine angenommen hat. Ein (weitere) Terminbestätigung hat sie in ihrem E-Mail nicht gewünscht und erhielt sie im Antwortschreiben der Dienstgeberin auf die in ihrer Antwort-E-Mail vom 19.12.2019 gestellten Fragen auch keine Absage des von ihr zugesagten Termins. Inwieweit eine zusätzliche Bestätigung der Dienstgeberin, welche die Wahrnehmung eines Termins an zwei verschiedenen Tagen jeweils zwischen 09:00 und 11:00 Uhr angeboten hat, erforderlich wäre, ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich, zumal es der Beschwerdeführerin nach ihrer Terminzusage für den 03.01.2019 frei stand den Termin am 03.01.2019 zwischen 09:00 und 11:00 Uhr wahrzunehmen und gegebenenfalls Wartezeiten hinzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Termins dennoch unsicher gewesen wäre, so ist zu ihrem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, ob die potentielle Dienstgeberin zwischenzeitlich nicht anders disponiert hat vergleiche VH 27.04.2022, S. 12f), darauf hinzuweisen, dass es nicht an ihr ist der potentiellen Dienstgeberin gedanklich vorzugreifen, vielmehr liegt es bei etwaigen Unsicherheiten über eine Terminvereinbarung an der Arbeitslosen entsprechende Nachfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr knapp und direkt formuliertes E-Mail, welches der einzige aktive Schritt der Beschwerdeführerin betreffend Terminvereinbarung war, das unterlassene Nachfragen hinsichtlich der von ihr behaupteten Unsicherheit betreffend den Vorstellungstermin und ihr Nicht-Erscheinen beim Vorstellungstermin – wie auch die Überlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Folgen ihres Handelns bzw. Unterlassens vergleiche VH 27.04.2022, S. 11) illustrieren – billigend in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde. Dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, demnach unter anderem aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses kein Vorsatz, sondern bloß Fahrlässigkeit vorgelegen sei vergleiche VH 27.04.2022, S. 10), kann angesichts des festgestellten Sachverhalts sowie aufgrund der zeitlichen Lagerung der in den Befunden genannten Krankheiten vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018, siehe dazu auch Pkt. 3.7.) nicht gefolgt werden. 3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 17.01.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 07.01.2019 bis 17.02.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 17.01.2019 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 07.01.2019 bis 17.02.2019 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.7.
  14. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  15. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001).Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001). Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH
  16. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH
  17. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die bloße Feststellung eines – behaupteten – abstrakten Krankheitsbildes sagt nichts darüber aus, zu welchen konkreten Bewerbungshandlungen der von dem Krankheitsbild Betroffene tatsächlich noch in der Lage war oder welche Schwierigkeiten sich ihm dabei entgegen stellten, bzw. in weiterer Folge auch nicht, inwieweit diese Beeinträchtigungen auf Dauer vorlagen bzw. die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben. Im Erkenntnis 2008/08/0018 hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Problematik einer Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein hingewiesen (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Dabei kam es darauf an, ob der Beschwerdeführerin die Nichtwahrnehmung eines Vorstellungstermines aus besonderen Gründen, die von ihr darzulegen gewesen wären, nicht vorgeworfen werden konnten. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufung (jetzt: Beschwerde) einen (vorübergehenden) Zustand einer Gesundheitsbeeinträchtigung geltend. Allerdings meldete die Beschwerdeführerin diesen Zustand dem AMS nicht und nahm diesem dadurch auch die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung desselben. Der belangten Behörde konnte nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Unmöglichkeit, die Depression im Nachhinein festzustellen, auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Attestes, das nur auf den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt beruhte und in dem nicht einmal dieser selbst aus medizinischer Sicht das Vorliegen der Erkrankung bestätigte, sondern nur die Erzählung der Beschwerdeführerin wiedergab und bewertete, zu dem Ergebnis gelangte, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 3 AlVG nicht erfüllt war (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018).Die bloße Feststellung eines – behaupteten – abstrakten Krankheitsbildes sagt nichts darüber aus, zu welchen konkreten Bewerbungshandlungen der von dem Krankheitsbild Betroffene tatsächlich noch in der Lage war oder welche Schwierigkeiten sich ihm dabei entgegen stellten, bzw. in weiterer Folge auch nicht, inwieweit diese Beeinträchtigungen auf Dauer vorlagen bzw. die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben. Im Erkenntnis 2008/08/0018 hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Problematik einer Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein hingewiesen vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Dabei kam es darauf an, ob der Beschwerdeführerin die Nichtwahrnehmung eines Vorstellungstermines aus besonderen Gründen, die von ihr darzulegen gewesen wären, nicht vorgeworfen werden konnten. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufung (jetzt: Beschwerde) einen (vorübergehenden) Zustand einer Gesundheitsbeeinträchtigung geltend. Allerdings meldete die Beschwerdeführerin diesen Zustand dem AMS nicht und nahm diesem dadurch auch die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung desselben. Der belangten Behörde konnte nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der Unmöglichkeit, die Depression im Nachhinein festzustellen, auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Attestes, das nur auf den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt beruhte und in dem nicht einmal dieser selbst aus medizinischer Sicht das Vorliegen der Erkrankung bestätigte, sondern nur die Erzählung der Beschwerdeführerin wiedergab und bewertete, zu dem Ergebnis gelangte, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erfüllt war vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018). 3.7.
  18. Da die gegenständliche Stelle der Beschwerdeführerin seitens des AMS am 19.12.2018 zugewiesen wurde, die von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegten medizinischen Befunde jedoch mit 07.03.2019, 12.06.2019, 18.09.2019 und 01.03.2022 datiert sind, ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines diesbezüglichen Grundes vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG nicht anzunehmen.3.7.
  19. Da die gegenständliche Stelle der Beschwerdeführerin seitens des AMS am 19.12.2018 zugewiesen wurde, die von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 27.04.2022 zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegten medizinischen Befunde jedoch mit 07.03.2019, 12.06.2019, 18.09.2019 und 01.03.2022 datiert sind, ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines diesbezüglichen Grundes vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht anzunehmen. Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geringfügig und auch vollversichert beschäftigt. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus, weshalb es keinen berücksichtigungswürdigenden Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellt. Die Beschwerdeführerin nahm zwar nach dem Ende der Ausschlussfrist (17.02.2019) am 01.09.2020 eine vollversicherte Beschäftigung an, welche am 28.02.2021 endete. Dass die Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen, diese Stellen zu erwerben, schon im Vorfeld bzw. während der Ausschlussfrist unternommen hat (vgl. VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001), wurde von ihr weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nach Ende der Ausschlussfrist aufgenommenen Dienstverhältnisse begründen daher keinen Nachsichtsgrund.Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich geringfügig und auch vollversichert beschäftigt. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus, weshalb es keinen berücksichtigungswürdigenden Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellt. Die Beschwerdeführerin nahm zwar nach dem Ende der Ausschlussfrist (17.02.2019) am 01.09.2020 eine vollversicherte Beschäftigung an, welche am 28.02.2021 endete. Dass die Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen, diese Stellen zu erwerben, schon im Vorfeld bzw. während der Ausschlussfrist unternommen hat vergleiche VwGH 24.02.2016, 2016/08/0001), wurde von ihr weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nach Ende der Ausschlussfrist aufgenommenen Dienstverhältnisse begründen daher keinen Nachsichtsgrund. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom BVwG nicht festgestellt. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust ist zulässig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG sowie zu § 10 Abs. 3 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG sowie zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2218441.1.00

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