← Österreich

{'item': 'W229 2221997-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW229 2221997-1 Spruch, W229 221997-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 27.08.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Nach der am 15.01.2019 mit dem Arbeitsmarktservice Bruck/ Leitha und dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung sollte sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt, bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung geben. In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Baggerführer und über Erfahrung als Bauhilfsarbeiter verfügt, sowie, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Baggerführer oder Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit, in den Bezirken XXXX sowie in XXXX unterstütze. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer stehe zur Erreichung des Arbeitsplatzes sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
  3. Nach der am 15.01.2019 mit dem Arbeitsmarktservice Bruck/ Leitha und dem Beschwerdeführer getroffenen Betreuungsvereinbarung sollte sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt, bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung geben. In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Baggerführer und über Erfahrung als Bauhilfsarbeiter verfügt, sowie, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Baggerführer oder Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit, in den Bezirken römisch 40 sowie in römisch 40 unterstütze. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer stehe zur Erreichung des Arbeitsplatzes sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
  4. Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 18.03.2019 beim Arbeitsmarktservice Bruck/ Leitha wurden dem Beschwerdeführer 2 Vermittlungsvorschläge übergeben.
  5. Am 11.04.2019 meldete das Service für Unternehmen des AMS, dass der Beschwerdeführer von Herrn XXXX (Firma XXXX ) telefonisch kontaktiert worden sei, um ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Dienstgeber angegeben, nicht arbeiten zu können, da er eine pflegebedürftige Frau habe.
  6. Am 11.04.2019 meldete das Service für Unternehmen des AMS, dass der Beschwerdeführer von Herrn römisch 40 (Firma römisch 40 ) telefonisch kontaktiert worden sei, um ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Dienstgeber angegeben, nicht arbeiten zu können, da er eine pflegebedürftige Frau habe.
  7. Am 13.05.2019 wurde der Beschwerdeführer beim AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt. Der Beschwerdeführer gab an, keine Einwendungen zur zugewiesenen Beschäftigung zu haben. Zu den Angaben des Dienstgebers gab der Beschwerdeführer an, dass er eine pflegebedürftige Frau zu Hause gehabt habe und zu dieser Zeit keine Stelle annehmen habe können.
  8. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 21.05.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.04.2019 bis 06.06.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine Beschäftigung als Baggerführer bei der Firma XXXX ab 12.04.2019 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 21.05.2019 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.04.2019 bis 06.06.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine Beschäftigung als Baggerführer bei der Firma römisch 40 ab 12.04.2019 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bereits in der Niederschrift bekannt gegeben habe, dass er zuhause eine pflegebedürftige Frau gehabt habe, welche leider auch am 05.05.2019 verstorben ist. Daher bitte er um Nachsicht der § 10 Sperre.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bereits in der Niederschrift bekannt gegeben habe, dass er zuhause eine pflegebedürftige Frau gehabt habe, welche leider auch am 05.05.2019 verstorben ist. Daher bitte er um Nachsicht der Paragraph 10, Sperre.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG der belangten Behörde vom 24.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag am 18.03.2019 persönlich übergeben worden sei. Im Datensatz sei betreffend die Vorsprache vermerkt worden, dass die Suche zwei passende Vermittlungsvorschläge ergeben habe. Bei einem der beiden werde der Führerschein C und E verlangt, der Beschwerdeführer habe sich dennoch bewerben wollen. Eine Krankheit seiner Frau habe er nicht bekannt gegeben. Er sei verpflichtet dem AMS die Änderung seiner Daten – wie Betreuungspflichten, Pflegekarenz etc. – bekannt zu gaben. Laut dem Betreuer, Herrn XXXX , habe der Beschwerdeführer bereits öfter gesagt, dass er seine Frau im Spital besuche, wie ernst die Erkrankung sei, sei dem AMS nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 18.04.2019 bekannt gegeben, dass er sich über Pflegekarenz informieren wolle. Selbst zu diesem Zeitpunkt habe er das AMS nicht über die Schwere der Erkrankung der Gattin informiert. Am 03.05.2019 habe er das AMS erstmals informiert, dass seine Gattin an Lungenkrebs erkrankt sei. Laut seiner Information sei sie leider am 05.05.2019 verstorben. Die letzte Zeit während der schweren Erkrankung seiner Frau habe sicherlich eine große Belastung dargestellt. Der Beschwerdeführer hätte bereits früher das AMS über die Erkrankung seiner Frau informieren sollen, damit das AMS diesen Umstand bei der Betreuung berücksichtigen hätte können. Zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages sei er dem Arbeitsmarkt jedoch zur Verfügung gestanden. Durch die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung habe er den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt. Durch die Angabe gegenüber dem Dienstgeber, seine Frau zu pflegen, habe er den Eindruck hinterlassen, an der Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG der belangten Behörde vom 24.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Vermittlungsvorschlag am 18.03.2019 persönlich übergeben worden sei. Im Datensatz sei betreffend die Vorsprache vermerkt worden, dass die Suche zwei passende Vermittlungsvorschläge ergeben habe. Bei einem der beiden werde der Führerschein C und E verlangt, der Beschwerdeführer habe sich dennoch bewerben wollen. Eine Krankheit seiner Frau habe er nicht bekannt gegeben. Er sei verpflichtet dem AMS die Änderung seiner Daten – wie Betreuungspflichten, Pflegekarenz etc. – bekannt zu gaben. Laut dem Betreuer, Herrn römisch 40 , habe der Beschwerdeführer bereits öfter gesagt, dass er seine Frau im Spital besuche, wie ernst die Erkrankung sei, sei dem AMS nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 18.04.2019 bekannt gegeben, dass er sich über Pflegekarenz informieren wolle. Selbst zu diesem Zeitpunkt habe er das AMS nicht über die Schwere der Erkrankung der Gattin informiert. Am 03.05.2019 habe er das AMS erstmals informiert, dass seine Gattin an Lungenkrebs erkrankt sei. Laut seiner Information sei sie leider am 05.05.2019 verstorben. Die letzte Zeit während der schweren Erkrankung seiner Frau habe sicherlich eine große Belastung dargestellt. Der Beschwerdeführer hätte bereits früher das AMS über die Erkrankung seiner Frau informieren sollen, damit das AMS diesen Umstand bei der Betreuung berücksichtigen hätte können. Zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages sei er dem Arbeitsmarkt jedoch zur Verfügung gestanden. Durch die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung habe er den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt. Durch die Angabe gegenüber dem Dienstgeber, seine Frau zu pflegen, habe er den Eindruck hinterlassen, an der Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor.
  14. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.08.2019 vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte zur Ermittlung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung am 15.06.2021 an, welche aufgrund der kurzfristigen krankheitsbedingten Verhinderung des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
  17. Am 21.02.201 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des AMS und der Beschwerdeführer teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand seit September 2006 im Bezug von Notstandhilfe. Zuletzt beantragte er am 27.08.2018 Notstandshilfe. Im vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 27.08.2018 wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Zuletzt wurde der Bezug der Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG in der Zeit von 25.05.0216 bis 19.07.2016 gesperrt.Im vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular auf Notstandshilfe vom 27.08.2018 wurde er über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Zuletzt wurde der Bezug der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit von 25.05.0216 bis 19.07.2016 gesperrt. In der am 15.01.2019 mit dem Arbeitsmarktservice Bruck/ Leitha getroffenen Betreuungsvereinbarung ist vorgesehen, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt, bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung geben werde. In der Betreuungsvereinbarung ist zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Baggerführer und über Erfahrung als Bauhilfsarbeiter verfüge, sowie, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Baggerführer oder Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit, in den Bezirken XXXX sowie in XXXX unterstütze. Dem Beschwerdeführer stehe zur Erreichung des Arbeitsplatzes sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.In der am 15.01.2019 mit dem Arbeitsmarktservice Bruck/ Leitha getroffenen Betreuungsvereinbarung ist vorgesehen, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittelt, bewerben und binnen 8 Tagen Rückmeldung geben werde. In der Betreuungsvereinbarung ist zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Baggerführer und über Erfahrung als Bauhilfsarbeiter verfüge, sowie, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Baggerführer oder Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit, in den Bezirken römisch 40 sowie in römisch 40 unterstütze. Dem Beschwerdeführer stehe zur Erreichung des Arbeitsplatzes sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 18.03.2019 beim Arbeitsmarktservice Bruck/ Leitha wurden dem Beschwerdeführer 2 Vermittlungsvorschläge übergeben. Der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag betraf eine Stelle als Baggerführer mit Vollzeitbeschäftigung in einer Rahmenzeit von 07:00 bis 17:00 Uhr nach Vereinbarung, leistungsgerechter Entlohnung, entsprechend Praxis und Erfahrung inkl. Diäten und geplanten Arbeitsantritt mit April
  19. Das Mindestentgelt für die Stelle als Baggerführer betrug EUR 1.850,- Brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Im Zuge eines Telefonats mit Herrn XXXX (Firma XXXX ) betreffend die Vereinbarung eines Vorstellungstermins gab der Beschwerdeführer an, nicht arbeiten zu können, da er eine pflegebedürftige Frau habe.Im Zuge eines Telefonats mit Herrn römisch 40 (Firma römisch 40 ) betreffend die Vereinbarung eines Vorstellungstermins gab der Beschwerdeführer an, nicht arbeiten zu können, da er eine pflegebedürftige Frau habe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Frau XXXX ebenfalls am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemeldet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Frau römisch 40 ebenfalls am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemeldet. Der Beschwerdeführer gab im Zuge von Beratungsgesprächen an, dass seine Frau erkrankt sei und er diese regelmäßig im Spital besuche. Am 18.04.2019 informierte sich der Beschwerdeführer beim AMS erstmals über eine mögliche Pflegekarenz. Die Frau des Beschwerdeführers erfuhr ca. im Oktober 2018, dass sie an unheilbaren Lungenkrebs erkrankt ist. Der Beschwerdeführer besuchte diese während der Behandlung stets im Spital und betreute sie, an den wenigen Tagen, die sie zu Hause verbrachte selbst. Der Beschwerdeführer hatte hierfür keine Unterstützung. Der Beschwerdeführer wurde von ihr darauf hingewiesen, das AMS konkret zu informieren. Zwar informierte der Beschwerdeführer das AMS von der Erkrankung, die Notwenigkeit der Inanspruchnahme von Pflegekarenz thematisierte er gegenüber dem AMS erst am 18.04.
  20. Der Beschwerdeführer selbst war insgesamt mit der Situation überfordert und befand sich aufgrund der letalen Erkrankung seiner Frau in einer Ausnahmesituation. Am 05.05.2019 ist die Frau des Beschwerdeführers verstorben.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe beruhen auf den im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Ebenso ergibt sich daraus, dass der Bezug der Notstandshilfe zuletzt im Jahr 2016 gem. § 10 AlVG gesperrt worden ist. Der Antrag vom 27.08.2018, die Betreuungsvereinbarung vom 15.01.2019, der Datensatz vom 18.03.2019, und das Stellenangebot vom 18.03.2019 sowie ein ZMR-Auszug vom 24.02.2022 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt unbestrittenDie Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe beruhen auf den im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Ebenso ergibt sich daraus, dass der Bezug der Notstandshilfe zuletzt im Jahr 2016 gem. Paragraph 10, AlVG gesperrt worden ist. Der Antrag vom 27.08.2018, die Betreuungsvereinbarung vom 15.01.2019, der Datensatz vom 18.03.2019, und das Stellenangebot vom 18.03.2019 sowie ein ZMR-Auszug vom 24.02.2022 liegen im Akt ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten Dass der Beschwerdeführer gegenüber Herrn XXXX im Rahmen des Telefonats betreffend die Vereinbarung eines Vorstellungstermins angegeben hat, nicht arbeiten zu können, da er eine pflegebedürftige Frau habe, ergibt sich sowohl aus der Meldung des Service für Unternehmen vom 11.04.2019 sowie den Eintrag im Datensatz vom 16.04.
  22. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bedenken hinsichtlich der Bezahlung durch die verfahrensgegenständliche Firma äußerte, ergibt sich jedoch sowohl aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 13.05.2019, der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung sowie der damit übereinstimmenden Rückmeldung des Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins bzw. die Stelle wegen der schweren Erkrankung seiner Frau und der damit aus seiner Sicht notwendigen Betreuung abgelehnt hat.Dass der Beschwerdeführer gegenüber Herrn römisch 40 im Rahmen des Telefonats betreffend die Vereinbarung eines Vorstellungstermins angegeben hat, nicht arbeiten zu können, da er eine pflegebedürftige Frau habe, ergibt sich sowohl aus der Meldung des Service für Unternehmen vom 11.04.2019 sowie den Eintrag im Datensatz vom 16.04.
  23. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bedenken hinsichtlich der Bezahlung durch die verfahrensgegenständliche Firma äußerte, ergibt sich jedoch sowohl aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 13.05.2019, der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung sowie der damit übereinstimmenden Rückmeldung des Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer die Wahrnehmung eines Vorstellungstermins bzw. die Stelle wegen der schweren Erkrankung seiner Frau und der damit aus seiner Sicht notwendigen Betreuung abgelehnt hat. Dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen von Beratungsgesprächen die Krankheit der Frau thematisiert hat, ergibt sich aus der Telefonnotiz betreffend ein Telefonat mit Herrn XXXX vom 19.06.
  24. Darin wie im Datensatz des Beschwerdeführers ist die Kontaktaufnahme hinsichtlich der Pflegekarenz am 18.04.2019 vermerkt.Dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen von Beratungsgesprächen die Krankheit der Frau thematisiert hat, ergibt sich aus der Telefonnotiz betreffend ein Telefonat mit Herrn römisch 40 vom 19.06.
  25. Darin wie im Datensatz des Beschwerdeführers ist die Kontaktaufnahme hinsichtlich der Pflegekarenz am 18.04.2019 vermerkt. Dass die Erkrankung der Frau des Beschwerdeführers ca. im Oktober 2018 diagnostiziert wurde, wurde vom Beschwerdeführer, der sichtlich von der Schwere der Erkrankung und dem raschen Verlauf nach wie vor betroffen war, in der mündlichen Verhandlung angegeben, ebenso wurden von ihm die regelmäßigen Spitalsbesuche sowie die Versuche der häuslichen Pflege, welche seinen Angaben nach jeweils nur kurz waren, geschildert. Insgesamt machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Senat einen glaubwürdigen Eindruck und zwar sowohl aufgrund seines Antwortverhaltens als auch aufgrund der in der Verhandlung zu Tage getretenen emotionalen Betroffenheit. So beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen grundsätzlich spontan und ohne Umschweife, jedoch fiel es ihm sichtlich nach wie vor schwer, Fragen nach seinem eigenen Befinden in der Zeit der Erkrankung seiner Frau und seinem Umgang mit der Situation zu beantworten. Dass der Beschwerdeführer von seiner Frau auf eine notwendige Bekanntgabe der Situation gegenüber dem AMS aufmerksam gemacht wurde, wurde von ihm in der Verhandlung glaubhaft angegeben. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS erst am 18.04.2019 die Notwendigkeit einer Pflegekarenz angesprochen hat, ergibt sich sowohl aus dem Eintrag im Datensatz vom selben Tag, den Angaben des Beraters in der Telefonnotiz vom 19.06.2019, welche ebenfalls im Akt einliegt, sowie aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, aus denen ersichtlich ist, dass ihm die Notwendigkeit einer solchen Beantragung von sich aus auch nicht klar war, sondern er darauf erst von seiner Frau hingewiesen werden musste. Bereits daraus sowie aus dem Umstand der mangelnden Unterstützung bei der häuslichen Pflege seiner Frau, dem Unvermögen, eine solche trotz der schweren Erkrankung zu organisieren bzw. sich danach zu erkundigen sowie aus dem Umstand des späten Herantretens an das AMS hinsichtlich einer Pflegekarenz, ist für den erkennenden Senat ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand und in den Wochen vor dem Ableben seiner Ehefrau letztlich überfordert war. Dass die Frau des Beschwerdeführers am 05.05.2019 verstorben ist, wurde von ihm im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben.
  26. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
  27. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft."3.1.
  28. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.1.
  29. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.1.
  30. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.
  31. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  32. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. das Erkenntnis VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche das Erkenntnis VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081). Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.
  33. Im gegenständlichen Fall wurde vom AMS am 18.03.2019 eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 12.04.2019 bis 06.06.2019 ausgesprochen. Zwar hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die festgestellte Aussage gegenüber der Ansprechperson des potenziellen Dienstgebers jedenfalls bewusst in Kauf genommen, die Stelle nicht zu erhalten. Aus Sicht des erkennenden Senates kann ihm dieses ca. dreieinhalb Wochen vor dem Ableben seiner Frau gesetzte Verhalten aufgrund des Umstandes, dass er sich wegen der letalen Erkrankung seiner Frau in einer belastenden und ihn letztlich auch überfordernden Ausnahmesituation befunden hatte, ausnahmsweise nicht vorgeworfen werden. Auch das AMS räumte sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch in der mündlichen Verhandlung ein, dass bei rechtzeitiger Information über die Schwere der Erkrankung dies in der Betreuung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre. Eine Situation, welche bei rechtzeitiger Bekanntgabe in der Betreuung Berücksichtigung gefunden hätte, ist nach Ansicht des erkennenden Senats letztlich auch im Rahmen der Nachsichtsgewährung zu berücksichtigen. Aufgrund der belastenden und überfordernden Ausnahmesituation in den Wochen vor dem Tod seiner Frau ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten ausnahmsweise nicht vorwerfbar und liegt somit aus Sicht des erkennenden Senates ein Nachsichtsgrund gem. § 10 Abs. 3 AlVG vor und erscheint im vorliegenden Fall die gänzliche Nachsichtsübung angemessen.Zwar hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die festgestellte Aussage gegenüber der Ansprechperson des potenziellen Dienstgebers jedenfalls bewusst in Kauf genommen, die Stelle nicht zu erhalten. Aus Sicht des erkennenden Senates kann ihm dieses ca. dreieinhalb Wochen vor dem Ableben seiner Frau gesetzte Verhalten aufgrund des Umstandes, dass er sich wegen der letalen Erkrankung seiner Frau in einer belastenden und ihn letztlich auch überfordernden Ausnahmesituation befunden hatte, ausnahmsweise nicht vorgeworfen werden. Auch das AMS räumte sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch in der mündlichen Verhandlung ein, dass bei rechtzeitiger Information über die Schwere der Erkrankung dies in der Betreuung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre. Eine Situation, welche bei rechtzeitiger Bekanntgabe in der Betreuung Berücksichtigung gefunden hätte, ist nach Ansicht des erkennenden Senats letztlich auch im Rahmen der Nachsichtsgewährung zu berücksichtigen. Aufgrund der belastenden und überfordernden Ausnahmesituation in den Wochen vor dem Tod seiner Frau ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten ausnahmsweise nicht vorwerfbar und liegt somit aus Sicht des erkennenden Senates ein Nachsichtsgrund gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor und erscheint im vorliegenden Fall die gänzliche Nachsichtsübung angemessen. Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 12.04.2019 bis 06.06.2019 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 12.04.2019 bis 06.06.2019 zu erteilen. 3.
  34. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).3.
  35. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2221997.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.