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{'item': 'W229 2223149-1'}

Obsah (15)§ 38Art. 133§ 14§ 17Art. 130§ 293§ 20§ 21§ 22c§ 12§ 18§ 25§ 21a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW229 2223149-1 Spruch, W229 2223149-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.05.2015 – 12.07.2015, 06.10.2015 – 13.01.2016, 09.04.2016 – 10.08.2016, 17.08.2016 – 23.09.2016, 05.10.2016 – 20.11.2016, 27.01.2017 – 23.03.2017, 08.04.2017 – 20.09.2017, 28.09.2017 – 24.11.2017, 27.11.2017 – 07.01.2018 widerrufen. Sie werden

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 17.686,22 verpflichtet.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.05.2015 – 12.07.2015, 06.10.2015 – 13.01.2016, 09.04.2016 – 10.08.2016, 17.08.2016 – 23.09.2016, 05.10.2016 – 20.11.2016, 27.01.2017 – 23.03.2017, 08.04.2017 – 20.09.2017, 28.09.2017 – 24.11.2017, 27.11.2017 – 07.01.2018 widerrufen. Sie werden

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 17.686,22 verpflichtet.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 25.05.2015 bis 12.07.2015, 06.10.2015 bis 13.01.2016, 09.04.2016 bis 10.08.2016, 17.08.2016 bis 23.09.2016, 05.10.2016 bis 20.11.2016, 27.01.2017 bis 23.03.2017, 08.04.2017 bis 20.09.2017, 28.09.2017 bis 24.11.2017 und 27.11.17 bis 07.01.2018

§ 38i

Vm § 24 Abs. 1 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 17.838,50 verpflichtet.1. Mit gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 25.05.2015 bis 12.07.2015, 06.10.2015 bis 13.01.2016, 09.04.2016 bis 10.08.2016, 17.08.2016 bis 23.09.2016, 05.10.2016 bis 20.11.2016, 27.01.2017 bis 23.03.2017, 08.04.2017 bis 20.09.2017, 28.09.2017 bis 24.11.2017 und 27.11.17 bis 07.01.2018

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 17.838,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Lebensgemeinschaft mit XXXX nicht und ihre Eheschließung verspätet dem AMS gemeldet habe. Die Notstandshilfe habe daher unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegattens neu bemessen werden müssen und es sei der obige Betrag zur Rückforderung entstanden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre Lebensgemeinschaft mit römisch 40 nicht und ihre Eheschließung verspätet dem AMS gemeldet habe. Die Notstandshilfe habe daher unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegattens neu bemessen werden müssen und es sei der obige Betrag zur Rückforderung entstanden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie jeden Monat die Miete bezahlt habe und nie Geld von XXXX bezogen habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie jeden Monat die Miete bezahlt habe und nie Geld von römisch 40 bezogen habe.
  3. In einer Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst weiters aus, dass sie nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann delogiert worden sei und über eine Bekannte erfahren habe, dass XXXX ein Zimmer untervermiete. Sie sei froh gewesen, eine Bleibe für sich und ihre Tochter gefunden zu haben. Bis zur Eheschließung habe ihre Tochter bei ihr im Zimmer geschlafen, XXXX in seinem eigenen Zimmer. Die Beschwerdeführerin habe ihre Wäsche selbst gewaschen, die Kleidung sei getrennt aufbewahrt worden. Auch die Lebensmittel seien getrennt aufbewahrt worden, sie habe eigene Hygieneartikel gehabt. Wenn XXXX in der Wohnung gewesen sei und die Beschwerdeführerin die Wohnung verlassen habe, habe sie ihr Zimmer zugesperrt. Auch die Freizeit haben sie nicht gemeinsam verbracht. Sie habe von XXXX keine finanzielle Unterstützung erhalten. Anfang November 2017 habe XXXX sie überraschend gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Da er ein netter, anständiger Mensch sei, habe sie „ja“ gesagt.
  4. In einer Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst weiters aus, dass sie nach der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann delogiert worden sei und über eine Bekannte erfahren habe, dass römisch 40 ein Zimmer untervermiete. Sie sei froh gewesen, eine Bleibe für sich und ihre Tochter gefunden zu haben. Bis zur Eheschließung habe ihre Tochter bei ihr im Zimmer geschlafen, römisch 40 in seinem eigenen Zimmer. Die Beschwerdeführerin habe ihre Wäsche selbst gewaschen, die Kleidung sei getrennt aufbewahrt worden. Auch die Lebensmittel seien getrennt aufbewahrt worden, sie habe eigene Hygieneartikel gehabt. Wenn römisch 40 in der Wohnung gewesen sei und die Beschwerdeführerin die Wohnung verlassen habe, habe sie ihr Zimmer zugesperrt. Auch die Freizeit haben sie nicht gemeinsam verbracht. Sie habe von römisch 40 keine finanzielle Unterstützung erhalten. Anfang November 2017 habe römisch 40 sie überraschend gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Da er ein netter, anständiger Mensch sei, habe sie „ja“ gesagt.
  5. Am 02.07.2018 führte das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift durch, bei welcher sie zu ihrer Wohnsituation, ihrer Beziehung mit XXXX sowie zu finanziellen Aspekten befragt wurde.
  6. Am 02.07.2018 führte das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift durch, bei welcher sie zu ihrer Wohnsituation, ihrer Beziehung mit römisch 40 sowie zu finanziellen Aspekten befragt wurde.
  7. Die Beschwerde wurden

§ 14Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.09.2019 vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt ausführlich wiedergegeben sowie ausgeführt, weshalb nach Rechtsansicht der Behörde eine Lebensgemeinschaft vorliege. Auch wurde die Neuberechnung der Notstandshilfe ab 25.05.2015 sowie die zu Unrecht bezogenen Beträge detailliert dargestellt. Der gesamte Rückforderungsbetrag wurde auf € 17.686,22 geändert, da im Zeitraum von 25.05.2015 bis 12.07.2015 ein Freibetrag für die Tochter der Beschwerdeführerin gewährt wurde.5. Die Beschwerde wurden

Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.09.2019 vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt ausführlich wiedergegeben sowie ausgeführt, weshalb nach Rechtsansicht der Behörde eine Lebensgemeinschaft vorliege. Auch wurde die Neuberechnung der Notstandshilfe ab 25.05.2015 sowie die zu Unrecht bezogenen Beträge detailliert dargestellt. Der gesamte Rückforderungsbetrag wurde auf € 17.686,22 geändert, da im Zeitraum von 25.05.2015 bis 12.07.2015 ein Freibetrag für die Tochter der Beschwerdeführerin gewährt wurde.

  1. Am 27.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in der der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie hat eine Tochter, die am XXXX geboren ist, und einen Sohn, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war. Für ihre Tochter bezog die Beschwerdeführerin bis zum 30.06.2015 Familienbeihilfe.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Sie hat eine Tochter, die am römisch 40 geboren ist, und einen Sohn, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war. Für ihre Tochter bezog die Beschwerdeführerin bis zum 30.06.2015 Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum 24.05.2015 Arbeitslosengeld. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog sie Notstandshilfe in folgender Höhe: 25.05.2015 – 30.06.2015: € 28,60 01.07.2015 – 12.07.2015: € 27,63 06.10.2015 – 31.12.2015: € 27,63 01.01.2016 – 13.01.2016: € 27,96 09.04.2016 – 10.08.2016: € 27,96 17.08.2016 – 23.09.2016: € 27,96 05.10.2016 – 20.11.2016: € 27,96 21.11.2016 – 31.12.2016: € 3,06 27.01.2017 – 23.03.2017: € 28,18 08.04.2017 – 28.08.2017: € 28,18 29.08.2017 – 20.09.2017: € 28,18 28.09.2017 – 30.09.2017: € 28,18 01.10.2017 – 24.11.2017: € 28,18 27.11.2017 – 31.12.2017: € 28,18 01.01.2018 – 07.01.2018: € 28,
  3. Die Beschwerdeführerin lernte im Jahr 2012 ihren jetzigen Ehemann XXXX über eine gemeinsame Freundin kennen, da beide eine Beziehung suchten. Die beiden trafen sich über einen längeren Zeitraum von mindestens einem halben Jahr regelmäßig an den Wochenenden. XXXX arbeitete als Monteur und war unter der Woche meistens unterwegs.Die Beschwerdeführerin lernte im Jahr 2012 ihren jetzigen Ehemann römisch 40 über eine gemeinsame Freundin kennen, da beide eine Beziehung suchten. Die beiden trafen sich über einen längeren Zeitraum von mindestens einem halben Jahr regelmäßig an den Wochenenden. römisch 40 arbeitete als Monteur und war unter der Woche meistens unterwegs. Am 14.01.2013 zogen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Wohnung an der Adresse XXXX , deren Hauptmieter XXXX ist, um sich die Miete für zwei Wohnungen sparen zu können. Die Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, WC und Badezimmer. Das Wohnzimmer wurde von allen gemeinsam benutzt. Das Schlafzimmer wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter genutzt, XXXX schlief im Wohnzimmer.Am 14.01.2013 zogen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Wohnung an der Adresse römisch 40 , deren Hauptmieter römisch 40 ist, um sich die Miete für zwei Wohnungen sparen zu können. Die Wohnung besteht aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, WC und Badezimmer. Das Wohnzimmer wurde von allen gemeinsam benutzt. Das Schlafzimmer wurde von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter genutzt, römisch 40 schlief im Wohnzimmer. Der Mietzins der Wohnung betrug etwa € 500,00, die Kosten für Strom und Gas betrugen etwa € 110,
  4. Die Beschwerdeführerin bezahlte Miete in Höhe von etwa € 400,00 monatlich, welche sie teilweise dem XXXX in bar übergab und teilweise direkt an den Vermieter überwies. XXXX übernahm die Kosten für anfallende Renovierungen.Der Mietzins der Wohnung betrug etwa € 500,00, die Kosten für Strom und Gas betrugen etwa € 110,
  5. Die Beschwerdeführerin bezahlte Miete in Höhe von etwa € 400,00 monatlich, welche sie teilweise dem römisch 40 in bar übergab und teilweise direkt an den Vermieter überwies. römisch 40 übernahm die Kosten für anfallende Renovierungen. Die Lebensmitteleinkäufe bezahlte XXXX , wenn die Beschwerdeführerin den Einkauf erledigte, gab er ihr dafür Geld. Die Beschwerdeführerin kochte, wenn XXXX zu Hause war, meist für alle gemeinsam. Sonstige Haushaltsarbeiten erledigten die beiden zusammen, die Wäsche wurde insbesondere von der Beschwerdeführerin gewaschen.Die Lebensmitteleinkäufe bezahlte römisch 40 , wenn die Beschwerdeführerin den Einkauf erledigte, gab er ihr dafür Geld. Die Beschwerdeführerin kochte, wenn römisch 40 zu Hause war, meist für alle gemeinsam. Sonstige Haushaltsarbeiten erledigten die beiden zusammen, die Wäsche wurde insbesondere von der Beschwerdeführerin gewaschen. Sie verbrachten auch immer wieder ihre Freizeit zusammen und sahen etwa gemeinsam fern. Die beiden sprachen auch über ihre Probleme und leisteten einander seelischen Beistand. XXXX unterstützte die Beschwerdeführerin auch immer wieder finanziell, wenn sie etwas brauchte.Sie verbrachten auch immer wieder ihre Freizeit zusammen und sahen etwa gemeinsam fern. Die beiden sprachen auch über ihre Probleme und leisteten einander seelischen Beistand. römisch 40 unterstützte die Beschwerdeführerin auch immer wieder finanziell, wenn sie etwas brauchte. In den Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 06.10.2015 sowie Notstandshilfe vom 11.04.2016 und 23.01.2017 gab die Beschwerdeführerin jeweils an, geschieden zu sein und mit ihrer Tochter in gemeinsamen Haushalt zu leben. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag eine Lebensgemeinschaft zwischen Beschwerdeführerin und XXXX vor. Sie heirateten am 25.11.
  6. Dies meldete die Beschwerdeführerin im Februar 2018 dem AMS. Die Lebensgemeinschaft meldete die Beschwerdeführerin nicht.XXXX bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.660,91 bis € 1.884,11.In den Anträgen auf Arbeitslosengeld vom 06.10.2015 sowie Notstandshilfe vom 11.04.2016 und 23.01.2017 gab die Beschwerdeführerin jeweils an, geschieden zu sein und mit ihrer Tochter in gemeinsamen Haushalt zu leben. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag eine Lebensgemeinschaft zwischen Beschwerdeführerin und römisch 40 vor. Sie heirateten am 25.11.
  7. Dies meldete die Beschwerdeführerin im Februar 2018 dem AMS. Die Lebensgemeinschaft meldete die Beschwerdeführerin nicht., römisch 40 bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.660,91 bis € 1.884,
  8. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2021 Invaliditätspension.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Antragsformulare der Beschwerdeführerin, der Versicherungsverlauf vom 03.09.2019 sowie die Lohnbescheinigungen ihres Ehemannes im Akt ein. Ebenso liegt im Akt die Heiratsurkunde vom 25.11.2017 ein. Die Feststellungen zum Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 04.09.
  10. Dass die Beschwerdeführerin bis zum 30.06.2015 Familienbeihilfe für ihre Tochter bezogen hat, ergibt sich aus der entsprechenden Abfrage des AMS. Dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehemann über eine gemeinsame Freundin kennengelernt hat, gibt sie im Verfahren gleichbleibend an. Dass die Beschwerdeführerin, anders als ursprünglich in der Beschwerde vorgebracht, ihren nunmehrigen Ehemann bereits vor ihrem Einzug in seine Wohnung kannte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem als Zeugen einvernommenen Ehemann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH Niederschrift S. 13: „BehV: Ich frage Sie deshalb, weil Sie heute gesagt haben, Sie hätten über eine gute Freundin ihn kennengelernt? BF: Ja, ich habe mit ihr geredet. Ich habe gesagt, du ich möchte jemanden kennenlernen, es sind alles lauter Idioten. Sie hat gesagt, sie hat jemanden für mich, der keine Kinder hat und so hat sich das ergeben. Ich habe auch immer um meine Tochter Angst gehabt bei Männern, wem ich trauen sollte, weil meine Tochter war bereits XXXX Jahre alt. BehV: Und Ihre Freundin hat Ihnen dann den Z vorgeschlagen? BF: Ja, sie hat gesagt, er hat keine Kinder, eine Wohnung und ist sehr nett und ob ich ihn kennenlernen wollen würde. Das hat sich dann in ca. einem Monat ergeben. Wir haben uns glaube ich in einem Restaurant getroffen und kennengelernt. Ich habe damals in meiner alten Wohnung gewohnt.“ und S. 25: „BehV: Haben Sie die BF kennenlernen wollen um zu schauen, ob Sie jemanden für eine Beziehung finden oder einen Untermieter? Z: Eher Beziehung. Als Untermieterin war sie uninteressant. Ich habe genug verdient damals. Als Lebenspartnerin hätte ich sie schon gebraucht. Von Haus aus ist das für mich eine große Frage, ob es was wird. Durch die Jahre ist diese Beziehung entstanden. Als Mieterin hätte ich sie nicht gebraucht.“).Dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehemann über eine gemeinsame Freundin kennengelernt hat, gibt sie im Verfahren gleichbleibend an. Dass die Beschwerdeführerin, anders als ursprünglich in der Beschwerde vorgebracht, ihren nunmehrigen Ehemann bereits vor ihrem Einzug in seine Wohnung kannte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem als Zeugen einvernommenen Ehemann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH Niederschrift S. 13: „BehV: Ich frage Sie deshalb, weil Sie heute gesagt haben, Sie hätten über eine gute Freundin ihn kennengelernt? BF: Ja, ich habe mit ihr geredet. Ich habe gesagt, du ich möchte jemanden kennenlernen, es sind alles lauter Idioten. Sie hat gesagt, sie hat jemanden für mich, der keine Kinder hat und so hat sich das ergeben. Ich habe auch immer um meine Tochter Angst gehabt bei Männern, wem ich trauen sollte, weil meine Tochter war bereits römisch 40 Jahre alt. BehV: Und Ihre Freundin hat Ihnen dann den Z vorgeschlagen? BF: Ja, sie hat gesagt, er hat keine Kinder, eine Wohnung und ist sehr nett und ob ich ihn kennenlernen wollen würde. Das hat sich dann in ca. einem Monat ergeben. Wir haben uns glaube ich in einem Restaurant getroffen und kennengelernt. Ich habe damals in meiner alten Wohnung gewohnt.“ und S. 25: „BehV: Haben Sie die BF kennenlernen wollen um zu schauen, ob Sie jemanden für eine Beziehung finden oder einen Untermieter? Z: Eher Beziehung. Als Untermieterin war sie uninteressant. Ich habe genug verdient damals. Als Lebenspartnerin hätte ich sie schon gebraucht. Von Haus aus ist das für mich eine große Frage, ob es was wird. Durch die Jahre ist diese Beziehung entstanden. Als Mieterin hätte ich sie nicht gebraucht.“). Dass die Beschwerdeführerin zu XXXX zog, um die doppelten Mietkosten zu sparen, gibt XXXX in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an (vgl. VH Niederschrift S. 24). Eine Delogierung, wie sie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch als Grund für den Einzug bei XXXX vorgebracht wurde, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht mehr als Motiv für den Einzug bei XXXX genannt. Vielmehr berief sie sich auf eine Delogierung angesprochen auf eine solche, welche nach der Trennung von ihrem Ex-Mann stattgefunden habe, zum damaligen Zeitpunkt sei ihre Tochter auch noch nicht auf der Welt gewesen. Dass die Beschwerdeführerin zu römisch 40 zog, um die doppelten Mietkosten zu sparen, gibt römisch 40 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an vergleiche VH Niederschrift S. 24). Eine Delogierung, wie sie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch als Grund für den Einzug bei römisch 40 vorgebracht wurde, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht mehr als Motiv für den Einzug bei römisch 40 genannt. Vielmehr berief sie sich auf eine Delogierung angesprochen auf eine solche, welche nach der Trennung von ihrem Ex-Mann stattgefunden habe, zum damaligen Zeitpunkt sei ihre Tochter auch noch nicht auf der Welt gewesen. Aus Sicht des erkennenden Senates sind die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft anzusehen, wenn diese auch im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen stehen, so beantwortete sie die ihr in der Beschwerdeverhandlung gestellten Fragen spontan und erschienen ihre Schilderungen lebensnah. Auch wurden insbesondere die Fragen des Behördenvertreters zu den konkreten Umständen des Kennenlernens von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen übereinstimmend beantwortet, welche letztlich gegen die bisherige Darstellung der Beschwerdeführerin im Verfahren sprechen. Dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens angegeben hat, mittlerweile an Demenz zu leiden, tut dem insofern keinen Abbruch als einerseits die Aussagen des Zeugen mit jenen der Beschwerdeführerin übereinstimmen und andererseits diesbezüglich gerade keine Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin angeführt wurden. Die Feststellungen zum Wohnalltag sowie der Aufteilung des Mietzinses beruhen ebenso auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH Niederschrift S. 6 bis 15) sowie jenen des XXXX (vgl. VH Niederschrift S. 17 bis 25). So schilderte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie miteinander über ihr bisheriges mitunter schwieriges Leben und auch die Hürden des Alltags gesprochen haben, darin kommt letztlich die gegenseitige seelische Beistandsleistung hervor. Auch dass die Beschwerdeführer für alle gekocht hat und sie – wenn der Zeuge zu Hause war – gemeinsam gegessen haben, wurde insbesondere von Beschwerdeführerin angegeben und vom Zeugen bestätigt. Auch liegen Kontoauszüge sowie Erlagscheine der Beschwerdeführerin im Akt ein, aus denen u.a. die Überweisung des Mietzinses sowie der Umstand ersichtlich ist, dass XXXX der Beschwerdeführerin mit Geldleistungen (z.B. Überweisungen auf ihr Konto) finanziell ausgeholfen hat.Die Feststellungen zum Wohnalltag sowie der Aufteilung des Mietzinses beruhen ebenso auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH Niederschrift S. 6 bis 15) sowie jenen des römisch 40 vergleiche VH Niederschrift S. 17 bis 25). So schilderte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie miteinander über ihr bisheriges mitunter schwieriges Leben und auch die Hürden des Alltags gesprochen haben, darin kommt letztlich die gegenseitige seelische Beistandsleistung hervor. Auch dass die Beschwerdeführer für alle gekocht hat und sie – wenn der Zeuge zu Hause war – gemeinsam gegessen haben, wurde insbesondere von Beschwerdeführerin angegeben und vom Zeugen bestätigt. Auch liegen Kontoauszüge sowie Erlagscheine der Beschwerdeführerin im Akt ein, aus denen u.a. die Überweisung des Mietzinses sowie der Umstand ersichtlich ist, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin mit Geldleistungen (z.B. Überweisungen auf ihr Konto) finanziell ausgeholfen hat.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  13. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.2.1. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977: „§ 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […] § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: […] B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […] d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […] § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […]

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […]

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogenen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), außer Kraft getreten am 30.06.2018, lauten wie folgt: „Anrechnung von Einkommen B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.

(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)
(7)[...]
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. […]“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft: 3.3.1.
  3. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118 mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251).3.3.1.
  4. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118 mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ umschrieben werden kann (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0318; 27.11.2014, 2013/08/0220). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101; 18.11.2009, 2007/08/0213).Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ umschrieben werden kann vergleiche VwGH 24.04.1990, 89/08/0318; 27.11.2014, 2013/08/0220). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101; 18.11.2009, 2007/08/0213). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein „gemeinsames Wirtschaften“ in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe Suchbegriff beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0138). Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch keinen ausreichenden sachlichen Grund zu sehen, warum dies nicht umgekehrt auch für den Fall gelten kann, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten trägt. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist, es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein „gemeinsames Wirtschaften“ in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe Suchbegriff beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche VwGH 21.12.2011, 2010/08/0138). Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch keinen ausreichenden sachlichen Grund zu sehen, warum dies nicht umgekehrt auch für den Fall gelten kann, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten trägt. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist, es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann vergleiche VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213). 3.3.1.
  5. Gegenständlich war das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG aus folgenden Gründen als gegeben anzusehen:3.3.1.
  6. Gegenständlich war das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG aus folgenden Gründen als gegeben anzusehen: Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehemann lernten sich bereits über ein halbes Jahr vor ihrem Einzug in der nunmehrigen gemeinsamen Wohnung im Jahr 2013 über eine gemeinsame Freundin kennen. Der Grund für das Kennenlernen war nach den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie des XXXX in der mündlichen Verhandlung, dass beide auf der Suche nach einer Beziehung waren. Die Wohnung des XXXX wurde in der verfahrensgegenständlichen Zeit und wird auch heute von beiden gemeinsam benutzt, eine Ausnahme stellte das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin dar, welches sie bis zum Auszug ihrer Tochter mit dieser teilte. Die Wohnungskosten wurden gemeinsam getragen, wobei die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von ca. € 400,00 den Großteil der Gesamtkosten in Höhe von etwa € 610,00 trug, während XXXX Renovierungskosten übernahm.Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Ehemann lernten sich bereits über ein halbes Jahr vor ihrem Einzug in der nunmehrigen gemeinsamen Wohnung im Jahr 2013 über eine gemeinsame Freundin kennen. Der Grund für das Kennenlernen war nach den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, dass beide auf der Suche nach einer Beziehung waren. Die Wohnung des römisch 40 wurde in der verfahrensgegenständlichen Zeit und wird auch heute von beiden gemeinsam benutzt, eine Ausnahme stellte das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin dar, welches sie bis zum Auszug ihrer Tochter mit dieser teilte. Die Wohnungskosten wurden gemeinsam getragen, wobei die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von ca. € 400,00 den Großteil der Gesamtkosten in Höhe von etwa € 610,00 trug, während römisch 40 Renovierungskosten übernahm. Die Hausarbeiten wurden von beiden durchgeführt, das Kochen von Mahlzeiten wurde vor allem von der Beschwerdeführerin übernommen. Sie wusch auch die Wäsche sowohl von ihr und ihrer Tochter als auch von XXXX . Die Lebensmitteleinkäufe wurden vorwiegend von XXXX bezahlt, auch dann, wenn diese von der Beschwerdeführerin erledigt wurden. Bereits diese Form des Zusammenlebens geht über jene einer bloßen Wohngemeinschaft, in der mehrere Personen nebeneinander wohnen, hinaus. Die beiden leisteten einander zudem seelischen Beistand und unterstützten einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sprachen auch über die Probleme der Beschwerdeführerin.Die Hausarbeiten wurden von beiden durchgeführt, das Kochen von Mahlzeiten wurde vor allem von der Beschwerdeführerin übernommen. Sie wusch auch die Wäsche sowohl von ihr und ihrer Tochter als auch von römisch 40 . Die Lebensmitteleinkäufe wurden vorwiegend von römisch 40 bezahlt, auch dann, wenn diese von der Beschwerdeführerin erledigt wurden. Bereits diese Form des Zusammenlebens geht über jene einer bloßen Wohngemeinschaft, in der mehrere Personen nebeneinander wohnen, hinaus. Die beiden leisteten einander zudem seelischen Beistand und unterstützten einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sprachen auch über die Probleme der Beschwerdeführerin. Auch die Dauer des Zusammenlebens, welche bis zur Eheschließung im November 2017 bereits fast fünf Jahre betrug, spricht für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne § 36 AlVG. Der Umstand, dass die beiden nur in geringem Ausmaß die Freizeit miteinander verbrachten, ist nicht derart gewichtig, dass er das aus einer Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in Zweifel ziehen könnte. Das allfällige Fehlen einer intimen Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft vor der Eheschließung, ändert am Wesen einer Lebensgemeinschaft nichts, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend in Hinblick auf die einen eheähnlichen Zustand begründenden Elemente einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft – wie bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Im vorliegenden Fall bestand eine Form des Zusammenlebens (wie) in einer Lebensgemeinschaft, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der notstandshilfebeziehenden Beschwerdeführerin und auch ihr gegenüber von XXXX geleistet wurden. Das unverzichtbare Element, nämlich die Wirtschaftsgemeinschaft, liegt nach den obigen Ausführungen eindeutig vor.Auch die Dauer des Zusammenlebens, welche bis zur Eheschließung im November 2017 bereits fast fünf Jahre betrug, spricht für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne Paragraph 36, AlVG. Der Umstand, dass die beiden nur in geringem Ausmaß die Freizeit miteinander verbrachten, ist nicht derart gewichtig, dass er das aus einer Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in Zweifel ziehen könnte. Das allfällige Fehlen einer intimen Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft vor der Eheschließung, ändert am Wesen einer Lebensgemeinschaft nichts, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend in Hinblick auf die einen eheähnlichen Zustand begründenden Elemente einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft – wie bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Im vorliegenden Fall bestand eine Form des Zusammenlebens (wie) in einer Lebensgemeinschaft, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der notstandshilfebeziehenden Beschwerdeführerin und auch ihr gegenüber von römisch 40 geleistet wurden. Das unverzichtbare Element, nämlich die Wirtschaftsgemeinschaft, liegt nach den obigen Ausführungen eindeutig vor. Dass die Beschwerdeführerin und XXXX am 25.11.2017 heirateten, ist unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 am 25.11.2017 heirateten, ist unstrittig. 3.3.
  7. Zur Berichtigung der Notstandshilfe: Insgesamt ist im vorliegenden Fall – wie dies bereits von der belangten Behörde erfolgt ist – von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG auszugehen, an die Lebensgemeinschaft anschließend liegt seit 25.11.2017 eine Ehe vor. Deshalb war die belangte Behörde auch berechtigt, das Einkommen des XXXX bei der Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Notstandshilfe für die Zeiträume von 25.05.2015 bis 12.07.2015, 06.10.2015 bis 13.01.2016, 09.04.2016 bis 10.08.2016, 17.08.2016 bis 23.09.2016, 05.10.2016 bis 20.11.2016, 27.01.2017 bis 23.03.2017, 08.04.2017 bis 20.09.2017, 28.09.2017 bis 24.11.2017 und 27.11.17 bis 07.01.2018 entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen.Insgesamt ist im vorliegenden Fall – wie dies bereits von der belangten Behörde erfolgt ist – von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG auszugehen, an die Lebensgemeinschaft anschließend liegt seit 25.11.2017 eine Ehe vor. Deshalb war die belangte Behörde auch berechtigt, das Einkommen des römisch 40 bei der Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Notstandshilfe für die Zeiträume von 25.05.2015 bis 12.07.2015, 06.10.2015 bis 13.01.2016, 09.04.2016 bis 10.08.2016, 17.08.2016 bis 23.09.2016, 05.10.2016 bis 20.11.2016, 27.01.2017 bis 23.03.2017, 08.04.2017 bis 20.09.2017, 28.09.2017 bis 24.11.2017 und 27.11.17 bis 07.01.2018 entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen. Die Notstandshilfe errechnet sich dabei ab 25.05.2015 wie folgt: Einkommen XXXX (Durchschnitt Februar bis April 2015)Einkommen römisch 40 (Durchschnitt Februar bis April 2015) € 1.660,91 abzüglich Freigrenze für Partner € 634,00 Freigrenze für XXXX Freigrenze für römisch 40 € 275,50 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 1016,00 monatlich € 740,00 x12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag € 24,33 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt inklusive eines Familienzuschlags in Höhe von € 0,97 täglich € 28,60 und beträgt nach Anrechnung € 4,
  8. Das verbleibende Haushaltseinkommen übersteigt den für den Haushalt geltenden Mindeststandard von € 1.539,00
(2015). Die Notstandshilfe errechnet sich ab 01.07.2015 wie folgt: Einkommen XXXX (Durchschnitt Februar bis April 2015)Einkommen römisch 40 (Durchschnitt Februar bis April 2015) € 1.660,91 abzüglich Freigrenze für Partner € 634,00 Freigrenze für XXXX Freigrenze für römisch 40 € 275,50 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 1016,00 monatlich € 740,00 x12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag € 24,33 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich € 27,63 und beträgt nach Anrechnung € 3,30. Das verbleibende Haushaltseinkommen übersteigt den für den Haushalt geltenden Mindeststandard von € 1.539,00
(2015). Die Notstandshilfe errechnet sich ab 06.10.2015 wie folgt: Einkommen XXXX (Durchschnitt Februar bis April 2015)Einkommen römisch 40 (Durchschnitt Februar bis April 2015) € 1.660,91 abzüglich Freigrenze für Partner € 634,00 Freigrenze für XXXX Freigrenze für römisch 40 € 275,50 Werbekostenpauschale € 11,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 1016,00 monatlich € 1.016 x12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag € 33,40 täglich. € 1.016 x12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag € 33,40 täglich. , Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich € 27,63, nach Anrechnung verbleibt somit kein Anspruch. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich € 27,63, nach Anrechnung verbleibt somit kein Anspruch. , Das verbleibende Haushaltseinkommen übersteigt den für den Haushalt geltenden Mindeststandard von € 1.539,00
(2015). Der Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe errechnet sich wie folgt: Der Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe errechnet sich wie folgt: , Von Bis Tage Tagsatz alt Tagsatz neu Differenz Übergenuss 25.05.2015 30.06.2015 37 € 28,60 € 4,27 € 24,33 € 900,21 01.07.2015 12.07.2015 12 € 27,63 € 3,30 € 24,33 € 291,96 06.10.2015 31.12.2015 87 € 27,63 € 0,00 € 27,63 € 2.403,81 01.01.2016 13.01.2016 13 € 27,96 € 0,00 € 27,96 € 363,48 09.04.2016 10.08.2016 124 € 27,96 € 0,00 € 27,96 € 3.467,04 11.08.2016 16.08.2016 6 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 17.08.2016 23.09.2016 38 € 27,96 € 0,00 € 27,96 € 1.062,48 24.09.2016 04.10.2016 11 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 05.10.2016 20.11.2016 47 € 27,96 € 0,00 € 27,96 € 1.314,12 21.11.2016 31.12.2016 41 € 3,06 € 3,06 € 0,00 € 0,00 23.01.2017 26.01.2017 4 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 27.01.2017 23.03.2017 56 € 28,18 € 0,00 € 28,18 € 1.578,08 24.03.2017 07.04.2017 15 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 08.04.2017 28.08.2017 143 € 28,18 € 0,00 € 28,18 € 4.029,74 29.08.2017 20.09.2017 23 € 28,18 € 24,39 € 3,79 € 87,17 21.09.2017 27.09.2017 7 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 28.09.2017 30.09.2017 3 € 28,18 € 24,39 € 3,79 € 11,37 01.10.2017 23.10.2017 23 € 28,18 € 24,39 € 3,79 € 87,17 24.10.2017 24.11.2017 32 € 28,18 € 0,00 € 28,18 € 901,76 25.11.2017 26.11.2017 2 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 27.11.2017 31.12.2017 35 € 28,18 € 0,00 € 28,18 € 986,30 01.01.2018 07.01.2018 7 € 28,79 € 0,00 € 28,79 € 201,53 Gesamt € 17.686,22 Die rechnerische Richtigkeit der Höhe des anzurechnenden Einkommens von XXXX sowie der Berechnung der damit zu erfolgenden Anrechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die vom AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage durchgeführten und in der Entscheidung übernommenen Berechnungen des anrechenbaren Einkommens unter Berücksichtigung des jeweils durchschnittlichen Einkommens, der Freigrenzen für Partner sowie die Tochter der Beschwerdeführerin (bis zum 12.07.2015) und der Werbekostenpauschale sind insgesamt nicht zu beanstanden.Die rechnerische Richtigkeit der Höhe des anzurechnenden Einkommens von römisch 40 sowie der Berechnung der damit zu erfolgenden Anrechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die vom AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage durchgeführten und in der Entscheidung übernommenen Berechnungen des anrechenbaren Einkommens unter Berücksichtigung des jeweils durchschnittlichen Einkommens, der Freigrenzen für Partner sowie die Tochter der Beschwerdeführerin (bis zum 12.07.2015) und der Werbekostenpauschale sind insgesamt nicht zu beanstanden. 3.3.3. Zur Rückforderung der Notstandshilfe:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Bei Bezieherinnen von Notstandshilfe liegt auf der Hand, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf § 33 Abs. 2 AlVG, wonach das Vorliegen der Notlage im Sinne des Gesetzes Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben kann, weshalb sie auch eine Meldepflicht der Leistungsbezieherin

§ 50Abs. 1 Al

VG auslöst (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 50 AlVG Rz 6).Bei Bezieherinnen von Notstandshilfe liegt auf der Hand, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz 2, AlVG, wonach das Vorliegen der Notlage im Sinne des Gesetzes Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, Auswirkungen auf das Fortbestehen oder das Ausmaß des Anspruchs haben kann, weshalb sie auch eine Meldepflicht der Leistungsbezieherin

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG auslöst vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 50, AlVG Rz 6). Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft – und umso mehr die Eheschließung – stellen jedenfalls eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar, die die Beschwerdeführerin dem AMS hätte melden müssen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder das Bestehen einer Lebensgemeinschaft noch die Eheschließung unverzüglich dem AMS gemeldet, sondern wurde dies erst im Zuge der neuerlichen Antragstellung am 13.03.

  1. Erst nach Meldung der Lebensgemeinschaft wäre es dem AMS möglich gewesen, unter Berücksichtigung des Einkommens des XXXX den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen.Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft – und umso mehr die Eheschließung – stellen jedenfalls eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar, die die Beschwerdeführerin dem AMS hätte melden müssen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder das Bestehen einer Lebensgemeinschaft noch die Eheschließung unverzüglich dem AMS gemeldet, sondern wurde dies erst im Zuge der neuerlichen Antragstellung am 13.03.
  2. Erst nach Meldung der Lebensgemeinschaft wäre es dem AMS möglich gewesen, unter Berücksichtigung des Einkommens des römisch 40 den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Beginn der Beziehung noch nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wäre, hätte sie nach dem festgestellten Zusammenleben mit XXXX aus laienhafter Sicht zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und damit Angehörigeneigenschaft erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätte, sodass ein allfälliger Irrtum darüber auch aus diesen Gründen zu ihren Lasten ausgeht (vgl. VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280 mHa 14.11.2012, 2010/08/0118). Überdies sind nach der Rechtsprechung des VwGH Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn diese nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119).Selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Beginn der Beziehung noch nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wäre, hätte sie nach dem festgestellten Zusammenleben mit römisch 40 aus laienhafter Sicht zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und damit Angehörigeneigenschaft erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätte, sodass ein allfälliger Irrtum darüber auch aus diesen Gründen zu ihren Lasten ausgeht vergleiche VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280 mHa 14.11.2012, 2010/08/0118). Überdies sind nach der Rechtsprechung des VwGH Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn diese nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119). Das AMS hat daher zu Recht die Rückforderung vorgenommen und war der Spruch aufgrund der Gewährung eines Freibetrages für die Tochter im Zeitraum von 25.05.2015 bis 12.07.2015 lediglich dahingehend zu korrigieren, dass der Rückforderungsbetrag aufgrund der dargelegten Berechnungen von € 17.838,50 auf € 17.686,22 zu reduzieren war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2223149.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.