RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW229 2224992-1 Spruch, W229 2224992-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 26.06.2019 (Tag der Geltendmachung: 01.07.2019) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 und Z 1 AlVG keine Folge gegeben.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.07.2019 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer eins, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Kurs „ XXXX “ des Instituts XXXX um einen Online-Kurs mit freier Zeiteinteilung handle. Es gebe keine verpflichtenden Online-Zeiten und keine Lernkontrollen. Somit handle es sich dabei um einen reinen Selbstlernkurs. Eine solche Art der Weiterbildung sei nicht für die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz geeignet.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Kurs „ römisch 40 “ des Instituts römisch 40 um einen Online-Kurs mit freier Zeiteinteilung handle. Es gebe keine verpflichtenden Online-Zeiten und keine Lernkontrollen. Somit handle es sich dabei um einen reinen Selbstlernkurs. Eine solche Art der Weiterbildung sei nicht für die Gewährung von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz geeignet.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass es sich beim Kurs „ XXXX “ um einen Weiterbildungskurs für Fremdsprachen handle. Solche Weiterbildungen werden auf der Homepage des AMS explizit als unterstützungswürdig angeführt. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung über das notwendige Stundenmaß an Kurszeiten vorgelegt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass es sich beim Kurs „ römisch 40 “ um einen Weiterbildungskurs für Fremdsprachen handle. Solche Weiterbildungen werden auf der Homepage des AMS explizit als unterstützungswürdig angeführt. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung über das notwendige Stundenmaß an Kurszeiten vorgelegt. Ein Nachweis über die Kurszeiten sei gegeben. Die online-Kurszeiten werden softwaretechnisch protokolliert und der seminaristische Kursanteil könne über dieses Protokoll nachgewiesen werden. XXXX könne auch die Lernzeit insgesamt überprüfen und daher auch bei Kursende bei Bedarf eine Bestätigung darüber ausstellen.Ein Nachweis über die Kurszeiten sei gegeben. Die online-Kurszeiten werden softwaretechnisch protokolliert und der seminaristische Kursanteil könne über dieses Protokoll nachgewiesen werden. römisch 40 könne auch die Lernzeit insgesamt überprüfen und daher auch bei Kursende bei Bedarf eine Bestätigung darüber ausstellen. Ein Feedback vom Kursträger werde elektronisch abgegeben. Bei jeder absolvierten e-Lesson gebe es eine entsprechende Rückmeldung über die Erfolgsquote. In der zweimonatigen Bildungskarenz des Beschwerdeführers im Jahr 2018 sei ein vergleichbarer Kurs durch das AMS bereits genehmigt worden. Beim Kurs 2019 handle es sich um einen an den Fortschritten des letzten Kurses angepassten Aufbaukurs.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde nach Feststellungen zum Ablauf des vom Beschwerdeführer absolvierten Kurs im Wesentlichen ausgeführt, dass auch die Fernlehrgänge die Merkmale einer Bildungsmaßnahme aufweisen, dazu reiche die ausschließliche Zurverfügungstellung von Online-Kursunterlagen oder Lernmaterialien, die lediglich die Erarbeitung der Inhalte im Wege eines Selbststudiums erlauben, nicht aus. Im konkreten Fall liege weder vom Kursträger eine genau definierte Kursdauer noch eine ausreichende seminaristische Ausbildung – mangels festgelegter aktiver Trainingseinheiten – vor.
- Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte er im Wesentlichen vor, dass er alle vom AMS geforderten Unterlagen vorgelegt habe. Nachdem der von ihm belegte Kurs 2018 durch das AMS schon einmal genehmigt worden sei, habe er auf davon ausgehen können, dass auch dieser Kurs genehmigt werde.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 31.10.2019 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 31.10.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 02.08.2010 bis 31.05.2018 beim Verein XXXX als Controller beschäftigt. Von 01.06.2018 bis 31.07.2018 bezog er Weiterbildungsgeld. Ab 01.06.2018 war der Beschwerdeführer geringfügig, ab 01.08.2018 wieder vollversicherungspflichtig und von 01.07.2019 bis 31.08.2019 neuerdings geringfügig beim Verein XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 02.08.2010 bis 31.05.2018 beim Verein römisch 40 als Controller beschäftigt. Von 01.06.2018 bis 31.07.2018 bezog er Weiterbildungsgeld. Ab 01.06.2018 war der Beschwerdeführer geringfügig, ab 01.08.2018 wieder vollversicherungspflichtig und von 01.07.2019 bis 31.08.2019 neuerdings geringfügig beim Verein römisch 40 beschäftigt. Am 29.05.2019 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.08.2019.Am 29.05.2019 vereinbarte der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.08.
- Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2019 (Tag der Geltendmachung: 01.07.2019) beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Im Antrag gab er als in einem Haushalt lebende Angehörige seine Ehefrau an. Der Beschwerdeführer absolvierte von 01.07.2019 bis 31.08.2019 beim Institut XXXX GmbH einen e-Learning Kurs in Englisch auf dem Niveau B1 zum Preis von € 178,
- Dabei handelte es sich um ein Selbstlernprogramm mit freier Zeiteinteilung, bei welchem der Beschwerdeführer einen personalisierten Lernpfad erhielt, der nach einem Einstufungstest festgelegt wurde. Der Lernpfad enthielt Lektionen á 30 bis 45 Minuten, zur Überprüfung des Lernfortschritts konnten Zwischentests abgelegt werden. Im Fall, dass die vorgeschlagenen Lektionen abgearbeitet werden, kann der Teilnehmer neue zum Level passende oder aufbauende Lektionen im Programm auswählen. Der Kurs war ein reines Onlineprogramm, bei welchem keine Interaktion mit Trainern möglich bzw. erforderlich war. Der Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm war vom Beschwerdeführer selbst zu wählen. Weder gab es Onlineunterricht mit Trainern zu bestimmten Zeiten noch gab es vorgeschriebene Kurszeiten, zu denen der Beschwerdeführer verpflichtend online sein hätte müssen. Zusätzliches Unterrichtsmaterial wurde nicht zur Verfügung gestellt.Der Beschwerdeführer absolvierte von 01.07.2019 bis 31.08.2019 beim Institut römisch 40 GmbH einen e-Learning Kurs in Englisch auf dem Niveau B1 zum Preis von € 178,
- Dabei handelte es sich um ein Selbstlernprogramm mit freier Zeiteinteilung, bei welchem der Beschwerdeführer einen personalisierten Lernpfad erhielt, der nach einem Einstufungstest festgelegt wurde. Der Lernpfad enthielt Lektionen á 30 bis 45 Minuten, zur Überprüfung des Lernfortschritts konnten Zwischentests abgelegt werden. Im Fall, dass die vorgeschlagenen Lektionen abgearbeitet werden, kann der Teilnehmer neue zum Level passende oder aufbauende Lektionen im Programm auswählen. Der Kurs war ein reines Onlineprogramm, bei welchem keine Interaktion mit Trainern möglich bzw. erforderlich war. Der Zeitpunkt des Einstieges in das Lernprogramm war vom Beschwerdeführer selbst zu wählen. Weder gab es Onlineunterricht mit Trainern zu bestimmten Zeiten noch gab es vorgeschriebene Kurszeiten, zu denen der Beschwerdeführer verpflichtend online sein hätte müssen. Zusätzliches Unterrichtsmaterial wurde nicht zur Verfügung gestellt. Laut Trainingskonzepts des Instituts XXXX betrugen die wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten wöchentlich durchschnittlich 20 Stunden, dabei handelte es sich jedoch nach dem Trainingskonzept des Instituts XXXX lediglich um geplante Zeiten und nicht um Lern- und Übungszeiten, welche erforderlich waren, um das Ausbildungsziel zu erreichen bzw. den Kurs erfolgreich zu absolvieren. Die Entscheidung über die Nutzungszeit der Onlineplattform lag beim Beschwerdeführer. Die Nutzungszeiten des Programms und der Lernfortschritt des Beschwerdeführers wurden durch das Programm festgehalten. Das Institut stellt am Ende des Kurses eine Bestätigung über das erreichte Level aus, wenn der Teilnehmer einen Abschlusstest absolviert.Laut Trainingskonzepts des Instituts römisch 40 betrugen die wöchentlichen Kurszeiten inklusive Lernzeiten wöchentlich durchschnittlich 20 Stunden, dabei handelte es sich jedoch nach dem Trainingskonzept des Instituts römisch 40 lediglich um geplante Zeiten und nicht um Lern- und Übungszeiten, welche erforderlich waren, um das Ausbildungsziel zu erreichen bzw. den Kurs erfolgreich zu absolvieren. Die Entscheidung über die Nutzungszeit der Onlineplattform lag beim Beschwerdeführer. Die Nutzungszeiten des Programms und der Lernfortschritt des Beschwerdeführers wurden durch das Programm festgehalten. Das Institut stellt am Ende des Kurses eine Bestätigung über das erreichte Level aus, wenn der Teilnehmer einen Abschlusstest absolviert. Im Zeitraum vom 03.07.2019 bis 18.07.2019 nutzte der Beschwerdeführer das Online-Lernprogramm in Summe etwa 25 Stunden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Vereinbarung über Bildungskarenz vom 29.05.2019, der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 26.06.2019 sowie die Anmeldebestätigung des Institut XXXX vom 05.06.2019 im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Vereinbarung über Bildungskarenz vom 29.05.2019, der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 26.06.2019 sowie die Anmeldebestätigung des Institut römisch 40 vom 05.06.2019 im Akt ein. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers und seinem Weiterbildungsgeldbezug im Jahr 2018 beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 25.09.
- Die Feststellungen zum Ablauf des XXXX Englischkurs beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf dem Trainingskonzept vom 05.06.2019, das für den Beschwerdeführer erstellt wurde, sowie auf den vom AMS beim Institut XXXX durchgeführten Erhebungen, insbesondere den E-Mails vom 19.07.2019 und 22.07.2019 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Entscheidung über die Nutzungszeiten des Onlinelernprogrammes dem Beschwerdeführer überlassen war und es somit keine im Vorhinein festzumachende Nutzungszeiten gab, welche zur Erreichung des Ausbildungszieles durchschnittlich erforderlich waren, ergibt sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH BVwG 25.01.2022, S 7f, VR: Hatten Sie in diesem Kurs auch Online-Unterricht? BF: Das gäbe es, aber das hätte das Bildungsbudget, das ich zur Verfügung habe, bei weitem überschritten. Solche Angebote gibt es von dieser Einrichtung, aber die waren zu teuer. […] VR: War die regelmäßige Kontaktaufnahme mit Trainern vorgesehen? BF: Nein, bei diesem Kurs nicht. Das hätte zusätzliches Geld gekostet, man hätte Einzelstunden noch dazu buchen können oder Klassen. […] VR: Letztlich konnten Sie selbst entscheiden, wie lange Sie das Online-Learning nutzen? BF: Nein, nicht ganz, weil ja gewisse Vorgaben vom AMS sind.) sowie den Ausführungen des Kursanbieters im Schreiben E-Mail vom 22.07.2019, wonach es den Teilnehmern obliegt, die vom AMS vorgeschriebene Lernzeit (also meist 20 Stunden/Woche) auch tatsächlich einzuhalten. Der Preis des Kurses ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einzahlungsbestätigung. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Ablauf des römisch 40 Englischkurs beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf dem Trainingskonzept vom 05.06.2019, das für den Beschwerdeführer erstellt wurde, sowie auf den vom AMS beim Institut römisch 40 durchgeführten Erhebungen, insbesondere den E-Mails vom 19.07.2019 und 22.07.2019 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Entscheidung über die Nutzungszeiten des Onlinelernprogrammes dem Beschwerdeführer überlassen war und es somit keine im Vorhinein festzumachende Nutzungszeiten gab, welche zur Erreichung des Ausbildungszieles durchschnittlich erforderlich waren, ergibt sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH BVwG 25.01.2022, S 7f, VR: Hatten Sie in diesem Kurs auch Online-Unterricht? BF: Das gäbe es, aber das hätte das Bildungsbudget, das ich zur Verfügung habe, bei weitem überschritten. Solche Angebote gibt es von dieser Einrichtung, aber die waren zu teuer. […] VR: War die regelmäßige Kontaktaufnahme mit Trainern vorgesehen? BF: Nein, bei diesem Kurs nicht. Das hätte zusätzliches Geld gekostet, man hätte Einzelstunden noch dazu buchen können oder Klassen. […] VR: Letztlich konnten Sie selbst entscheiden, wie lange Sie das Online-Learning nutzen? BF: Nein, nicht ganz, weil ja gewisse Vorgaben vom AMS sind.) sowie den Ausführungen des Kursanbieters im Schreiben E-Mail vom 22.07.2019, wonach es den Teilnehmern obliegt, die vom AMS vorgeschriebene Lernzeit (also meist 20 Stunden/Woche) auch tatsächlich einzuhalten. Der Preis des Kurses ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einzahlungsbestätigung. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Nutzungszeiten der Lernplattform beruhen auf den vorgelegten Aufzeichnungen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, lauten auszugsweise:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, lauten auszugsweise: „Leistungen zu Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)–
(8)[…]“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF lauten auszugsweise: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)[…]“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4), diese liegt gegenständlich vor. Auch erfüllt der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 AlVG.3.3.
- Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4), diese liegt gegenständlich vor. Auch erfüllt der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 14, AlVG. Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20).Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 20). Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). § 26 Abs. 1 Z 1
- Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
- Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). 3.3.
- Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Weiterbildungsgeld im Wesentlichen damit, dass gegenständlich weder vom Kursträger eine genau definierte Kursdauer noch eine ausreichende seminaristische Ausbildung vorliege. Die Erarbeitung der Kursinhalte im Wege eines Selbststudiums reiche für das Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme nicht aus. Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit eines Englischkurses durchaus gegeben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Englischkurses für die Dauer von zwei Monaten einen personalisierten Lernpfad aufgrund eines Einstufungstestes, der Lektionen zu 30 bis 45 Minuten enthielt. Auch konnten zur Überprüfung des Lernfortschrittes Zwischentests abgelegt werden. Darüber hinaus legt das Lernprogramm jedoch keinerlei Rahmenbedingungen fest, da sowohl der Zeitpunkt des Einstieges in das Programm, die Nutzungsdauer sowie der Lernfortschritt allein am Beschwerdeführer lagen. Eine Kontaktaufnahme zu Trainern war ebenso nicht vorgesehen und somit erfolgte keine individuelle Betreuung des Beschwerdeführers. Weitere Lernmaterialien wurden ebenso nicht zur Verfügung gestellt, weshalb Lernzeiten des Beschwerdeführers nur durch Einstieg in das Onlineprogramm möglich waren. Zwar ergibt sich aus der Anmeldebestätigung des Instituts XXXX vom 05.06.2019 eine durchschnittliche wöchentliche „Kurszeit“ von 20 Wochenstunden, diese Einschätzung beruht jedoch auf einer Beurteilung des durchschnittlichen Lernaufwandes zur Erreichung des Ausbildungszieles. Denn wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer auch über den Lernpfad hinausgehende Lektionen absolvieren können, sollte er die vorgesehenen Lektionen vor dem Ablauf des Zeitrahmens von zwei Monaten bereits abgeschlossen haben. So wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weitaus mehr als 20 Wochenstunden zu absolvieren, gleichzeitig wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die vorgesehenen Nutzungszeiten zu unterschreiten, indem der Beschwerdeführer nicht in das Onlineprogramm einsteigt. Zwar wurden die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer den Onlinekurs nutzte, vom Institut aufgezeichnet. Mangels eines Feedbacks über den Leistungsfortschritt war dem Institut aus Sicht des erkennenden Senates eine realistische Einschätzung über die vom Beschwerdeführer benötigten Lernzeiten außerhalb der Absolvierung des Onlinekurses nicht möglich. Schließlich ergab sich im vorliegenden Fall die Nutzungsdauer aus den Vorgaben des AMS und nicht aus der durchschnittlich zur Erreichung des Lernziels notwendigen Dauer.Zwar ergibt sich aus der Anmeldebestätigung des Instituts römisch 40 vom 05.06.2019 eine durchschnittliche wöchentliche „Kurszeit“ von 20 Wochenstunden, diese Einschätzung beruht jedoch auf einer Beurteilung des durchschnittlichen Lernaufwandes zur Erreichung des Ausbildungszieles. Denn wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer auch über den Lernpfad hinausgehende Lektionen absolvieren können, sollte er die vorgesehenen Lektionen vor dem Ablauf des Zeitrahmens von zwei Monaten bereits abgeschlossen haben. So wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weitaus mehr als 20 Wochenstunden zu absolvieren, gleichzeitig wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die vorgesehenen Nutzungszeiten zu unterschreiten, indem der Beschwerdeführer nicht in das Onlineprogramm einsteigt. Zwar wurden die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer den Onlinekurs nutzte, vom Institut aufgezeichnet. Mangels eines Feedbacks über den Leistungsfortschritt war dem Institut aus Sicht des erkennenden Senates eine realistische Einschätzung über die vom Beschwerdeführer benötigten Lernzeiten außerhalb der Absolvierung des Onlinekurses nicht möglich. Schließlich ergab sich im vorliegenden Fall die Nutzungsdauer aus den Vorgaben des AMS und nicht aus der durchschnittlich zur Erreichung des Lernziels notwendigen Dauer. Es liegt in der Natur eines Sprachkurses, dass von den Teilnehmenden über die Kurszeiten, welche sowohl online als auch vor Ort stattfinden können, hinaus weitere Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, um den durchgenommenen Stoff zu wiederholen. Aus Sicht des erkennenden Senats ist beim gegenständlichen Onlinekurs keine Kurszeiten im Sinne von Onlineunterricht durch Trainer vor, sondern handelte es sich bei der gesamten Nutzung des Programms um reine Lernzeiten. Es handelt sich schließlich beim gegenständlichen Englischkurs um ein reines Selbststudium, welches online durchgeführt wurde, bei dem es seitens des Kursanbieters weder Interventionsmöglichkeiten noch inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit gab – abgesehen von der abstrakten Überprüfung der Nutzungszeiten des Programms und der absolvierten Zwischentests – noch fixe Kurszeiten mit Onlineunterricht. Im vorliegenden Fall fehlte es somit gänzlich an einem seminaristischen Teil. Gegenständlich lag letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung vor, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nicht erbracht werden.Gegenständlich lag letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung vor, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nicht erbracht werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund eines ähnlichen Kurses bereits 2018 Weiterbildungsgeld erhalten, ist festzuhalten, dass die Verwunderung des Beschwerdeführers darüber zwar nachvollziehbar ist, eine frühere Zuerkennung jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine weitere Zuerkennung von Weiterbildungsgeld begründet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2224992.1.00