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{'item': 'W229 2252231-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 4§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW229 2252231-1 Spruch, W229 2252231-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.11.2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 05.11.2021

§ 33Abs. 2 i

Vm § 38 und § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 AlVG keine Folge gegeben.1. Mit angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.11.2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 05.11.2021

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest 16 Wochenstunden bereithalte, da sie Sorgepflichten für ihre Tochter XXXX , geb. am XXXX , habe. Die Beschwerdeführerin stehe der Arbeitsvermittlung somit nicht zur Verfügung.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung für zumindest 16 Wochenstunden bereithalte, da sie Sorgepflichten für ihre Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , habe. Die Beschwerdeführerin stehe der Arbeitsvermittlung somit nicht zur Verfügung. 2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher sie ausführte, dass es nicht ihren Angaben entspreche, dass sie aufgrund ihrer Sorgepflichten dem AMS nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehe. Sie könne ca. 20 Stunden in der Woche arbeiten, jedoch keine fixen Tage angeben, da ihr Lebensgefährte in 3er-Schichten arbeite und er ihre gemeinsame Tochter betreue, wenn die Beschwerdeführerin arbeite. Dies habe sie auch der Sachbearbeiterin erklärt. Sie ersuche um neuerliche Prüfung ihres Antrages. Die Beschwerde enthielt auch mögliche Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin in Abstimmung mit den Schichtdiensten ihres Lebensgefährten. 3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2022

§ 14Abs. 2 Vw

GVG vorgelegt.3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2022

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 22.06.2020 bis 16.09.2020 Notstandshilfe. Anschließend bezog sie Wochengeld und bis zum 05.11.2021 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Am 05.11.2021 beantragte sie beim AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde von der belangten Behörde in einen Antrag auf Notstandshilfe umgedeutet. Als in gemeinsamem Haushalt lebende Angehörige gab die Beschwerdeführerin am Antragsformular ihren Lebensgefährten sowie ihre beiden minderjährigen Kinder an. Im Fragebogen zur Kinderbetreuung des AMS gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn XXXX , geboren am XXXX , montags bis freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr im Kindergarten betreut werde. Die Kinderbetreuungszeiten können ab sofort ausgeweitet werden. Bezüglich ihrer Tochter XXXX , geboren am XXXX , gab die Beschwerdeführerin als Betreuungsperson an: „Kindsvater je nach Dienstrad“. Die Kinderbetreuung könne nicht ausgeweitet werden.Im Fragebogen zur Kinderbetreuung des AMS gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , montags bis freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr im Kindergarten betreut werde. Die Kinderbetreuungszeiten können ab sofort ausgeweitet werden. Bezüglich ihrer Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , gab die Beschwerdeführerin als Betreuungsperson an: „Kindsvater je nach Dienstrad“. Die Kinderbetreuung könne nicht ausgeweitet werden. Als mögliche Wochentage, an denen die Beschwerdeführerin arbeiten könne, gab sie folgendes an: „Je nach Dienstzeiten meines Lebensgefährten/Kindsvater!“. Weiters wurde darunter „3er Schichtdienst“ vermerkt. Mögliche Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin wären, orientiert an den Schichtdiensten ihres Lebensgefährten, folgende: Woche 1: 15:30 – 20:00 Uhr (Schicht des Lebensgefährten: 06:00 – 14:00 Uhr) Woche 2: 8:00 – 12:00 Uhr (Schicht des Lebensgefährten: 14:00 – 22:00 Uhr) Woche 3: 15:00 – 20:30 Uhr (Schicht des Lebensgefährten: 22:00 – 06:00 Uhr) Woche 4: 15:30 – 20:00 Uhr (Schicht des Lebensgefährten: 06:00 – 14:00 Uhr). Am 17.11.2021 vermerkte das AMS als Gesprächsnotiz, dass die Beschwerdeführerin bei einer Terminvorsprache darauf hingewiesen worden sei, dass ein Ablehnungsbescheid ergehen werde, da sie für das jüngste Kind keine Kinderbetreuung habe. Das AMS hat es unterlassen, Ermittlungstätigkeiten zu den konkreten Zeiten, zu denen die Beschwerdeführerin arbeiten kann, sowie dazu, ob es auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen gibt, die den konkreten freien Kapazitäten der Beschwerdeführerin entsprechen, zu tätigen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der Antrag auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) sowie der Fragebogen zur Kinderbetreuung jeweils vom 05.11.2021 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 01.03.
  3. Dass die Beschwerdeführerin je nach Schichtdienst ihres Lebensgefährten arbeiten könnte, gibt sie sowohl am Fragebogen vom 05.11.2021 als auch in der Beschwerde an. Die möglichen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin in Abstimmung mit den Schichtdiensten ihres Lebensgefährten ergeben sich aus der diesbezüglichen Aufstellung in der Beschwerde. Dass die belangte Behörde Feststellungen zur konkreten zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin sowie dahingehend, ob zu diesen Zeiten Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden, getroffen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde auf dem Beschwerdeschreiben handschriftlich die Verfügung vermerkt, dass keine Beschwerdevorentscheidung ergehe, da die Kundin keine fixe Arbeitszeit angeben könne und diese mit dem Schichtdienst des Lebensgefährten variiere.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […]“
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […]“ Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung: 3.
  1. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034 mwN.).3.
  2. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist vergleiche VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034 mwN.). Nach § 7 Abs. 7 AlVG ist die Verfügbarkeit der Arbeitslosen nur dann gegeben, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (Anmerkung: im gegenständlichen Fall 16 Stunden) bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.05.2013, 2011/08/0373 mwN.).Nach Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist die Verfügbarkeit der Arbeitslosen nur dann gegeben, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (Anmerkung: im gegenständlichen Fall 16 Stunden) bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.05.2013, 2011/08/0373 mwN.). 3.
  3. Befugnis zur Kassation: 3.4.1.

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.3.4.1.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“.Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“. 3.4.2. Im vorliegenden Verfahren reichen die bisher getätigten Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung aus. Die Beschwerdeführerin hat Kinderbetreuungspflichten, weshalb sie dem Arbeitsmarkt

§ 7Abs. 7 zweiter Satz Al

VG in einem Ausmaß von 16 Stunden zur Verfügung stehen muss, um als für die Arbeitsvermittlung verfügbar zu gelten. Als Notstandshilfebezieherin unterliegt die Beschwerdeführerin keinem Berufsschutz und ist ihre Vermittlung nicht auf ihr bisheriges Berufsfeld beschränkt.Die Beschwerdeführerin hat Kinderbetreuungspflichten, weshalb sie dem Arbeitsmarkt

Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz AlVG in einem Ausmaß von 16 Stunden zur Verfügung stehen muss, um als für die Arbeitsvermittlung verfügbar zu gelten. Als Notstandshilfebezieherin unterliegt die Beschwerdeführerin keinem Berufsschutz und ist ihre Vermittlung nicht auf ihr bisheriges Berufsfeld beschränkt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Betreuung ihrer Tochter durch deren Vater sichergestellt, der die Betreuungspflichten je nach seinen Dienstzeiten wahrnimmt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid offenbar angenommen, die Beschwerdeführerin müsste sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 16 Stunden pro Woche im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG „zu den üblichen Arbeitszeiten“ (werktags und tagsüber) bereithalten.Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Betreuung ihrer Tochter durch deren Vater sichergestellt, der die Betreuungspflichten je nach seinen Dienstzeiten wahrnimmt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid offenbar angenommen, die Beschwerdeführerin müsste sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 16 Stunden pro Woche im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG „zu den üblichen Arbeitszeiten“ (werktags und tagsüber) bereithalten. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat die belangte Behörde die Möglichkeit einer stundenweisen Verteilung der Arbeit auf einen Arbeitstag sowie die Nachtarbeit in ihre Beurteilung nicht miteinbezogen und daher keine Feststellungen im Hinblick auf die für die Beschwerdeführerin fallbezogen in Betracht kommenden, am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen (unter den genannten Umständen) getroffen (vgl. erneut VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034).Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat die belangte Behörde die Möglichkeit einer stundenweisen Verteilung der Arbeit auf einen Arbeitstag sowie die Nachtarbeit in ihre Beurteilung nicht miteinbezogen und daher keine Feststellungen im Hinblick auf die für die Beschwerdeführerin fallbezogen in Betracht kommenden, am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen (unter den genannten Umständen) getroffen vergleiche erneut VwGH 17.10.2014, Ro 2014/08/0034). Für eine abschließende Beurteilung des die Sache des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrags der Beschwerdeführerin vom 05.11.2021 ist daher eine Prüfung notwendig, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise auch (Teilzeit-)Beschäftigungen angeboten werden, die sich auf unterschiedliche Tageszeiten (bspw. Schichtarbeiten) verteilen. Bejahendenfalls wäre daher nicht von vornherein auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihrer Inanspruchnahme durch die Kinderbetreuung – eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden aufnehmen könnte und sie damit verfügbar wäre. Zur Frage der üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung wird die belangte Behörde uU. ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen haben. Indem die belangte Behörde basierend auf einer nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unrichtigen Rechtsansicht jegliche Ermittlungen hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin und sowie der Prüfung, ob auf dem Arbeitsmarkt (auch für Teilzeitkräfte) üblicherweise auch Beschäftigungen angeboten werden, die sich auf unterschiedliche Tageszeiten verteilen, hat sie dahingehend letztlich jegliche Ermittlungsschritte unterlassen bzw. maßgebende Ermittlungsschritte delegiert und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden, so dass sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den einschlägigen Kautelen, welche vom VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 formuliert wurden, in Einklang bringen lässt. 3.4.3. Der Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, zu welchen Zeiten die Beschwerdeführerin arbeiten könnte und ob am Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten der Beschwerdeführerin entsprechen, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse – nach Gewährung von Parteiengehör – einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.5.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2252231.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.