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{'item': 'W231 2196642-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§§ 4§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW231 2196642-2 Spruch, W231 2196642-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) stellte in Österreich erstmals am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren führte der BF als Fluchtgrund zusammengefasst eine Verfolgung durch die Daesh (IS) bzw. die Taliban vor. Die Familie sei aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, sie hätten weder in Ruhe die Schule besuchen noch arbeiten können. Sein Vater habe bei der IRD gearbeitet und sei wegen seiner Tätigkeit bei den Amerikanern mit dem Tode bedroht worden.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) stellte in Österreich erstmals am 30.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren führte der BF als Fluchtgrund zusammengefasst eine Verfolgung durch die Daesh (IS) bzw. die Taliban vor. Die Familie sei aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, sie hätten weder in Ruhe die Schule besuchen noch arbeiten können. Sein Vater habe bei der IRD gearbeitet und sei wegen seiner Tätigkeit bei den Amerikanern mit dem Tode bedroht worden. I.
  3. Das BFA hat mit Bescheid vom 24.04.2018 diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Das BFA hat mit Bescheid vom 24.04.2018 diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W 153 2196642-1/16E, als unbegründet abgewiesen wurde: Es habe keine konkrete aktuelle Verfolgung des BF durch die Taliban, den IS oder andere Milizen festgestellt werden können. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan, wenn auch nicht in seine Heimatprovinz, zumutbar. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des BF ergeben. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Die Ausreisefrist sei mit 14 Tagen richtig bemessen worden.römisch eins.
  2. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W 153 2196642-1/16E, als unbegründet abgewiesen wurde: Es habe keine konkrete aktuelle Verfolgung des BF durch die Taliban, den IS oder andere Milizen festgestellt werden können. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan, wenn auch nicht in seine Heimatprovinz, zumutbar. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des BF ergeben. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib in Österreich. Die Ausreisefrist sei mit 14 Tagen richtig bemessen worden. I.
  3. Der BF verblieb in der Folge im Bundesgebiet und stellte am 27.09.2021 den gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er wie folgt: „Meine früheren Asylgründe sind noch aufrecht. Mein neuer Grund ist, dass seit etwa einem Monat die Taliban mein Heimatland Afghanistan eingenommen haben. Ich kann nicht mehr in mein Land, ich würde getötet werden.“römisch eins.
  4. Der BF verblieb in der Folge im Bundesgebiet und stellte am 27.09.2021 den gegenständlichen Folgeantrag. Diesen begründete er wie folgt: „Meine früheren Asylgründe sind noch aufrecht. Mein neuer Grund ist, dass seit etwa einem Monat die Taliban mein Heimatland Afghanistan eingenommen haben. Ich kann nicht mehr in mein Land, ich würde getötet werden.“ Am 11.11.2021 fand die Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Zusammengefasst führte der BF in seinem Folgeantrag aus, seine Kernfamilie und zahlreiche Angehörige lebten noch in Afghanistan, er habe Kontakt und das Verhältnis sei gut, vor der Übernahme durch die Taliban hätten sie gearbeitet, seither seien sie arbeitslos. Ein Bruder sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Er sei Moslem (Sunnit) und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er habe in Afghanistan 9 Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet, bisher habe er durch seine Arbeit sein Leben finanziert. Befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte er aus, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht, die Taliban hätten das ganze Land übernommen, es sei nirgendwo mehr sicher. Er könne wegen der derzeitigen Lage nicht zurückkehren; er sei seit fast 6 Jahren in Europa, habe die Sprache gelernt und sich mit der Kultur befasst. Für die Taliban sei er ein Ungläubiger, weil er so lange in Europa gewesen sei. I.
  5. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Eine persönliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe der BF auch in seinem Folgeantrag nicht geltend gemacht. Es herrsche derzeit aber in Afghanistan eine extrem volatile Sicherheitslage, die reale Gefahr einer Verletzung des BF in seinen Rechten gem. Art. 2 und 2 EMRK sei gegeben (mit Hinweisen auf die rezente Judikatur der Höchstgerichte seit dem LIB vom 11.06.2021), weswegen dem BF aktuell der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei.römisch eins.5. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine persönliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe der BF auch in seinem Folgeantrag nicht geltend gemacht. Es herrsche derzeit aber in Afghanistan eine extrem volatile Sicherheitslage, die reale Gefahr einer Verletzung des BF in seinen Rechten gem. Artikel 2 und 2 EMRK sei gegeben (mit Hinweisen auf die rezente Judikatur der Höchstgerichte seit dem LIB vom 11.06.2021), weswegen dem BF aktuell der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei. I.

  1. Gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides (Abweisung des Antrages gem. § 3 AsylG 2005) erhob der BF fristgerecht die zulässige, gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit des Inhalts; es sei davon auszugehen, dass eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern vorliege. römisch eins.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides (Abweisung des Antrages gem. Paragraph 3, AsylG 2005) erhob der BF fristgerecht die zulässige, gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit des Inhalts; es sei davon auszugehen, dass eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern vorliege. I.
  3. Der BF nahm davon Abstand, zum aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 7, veröffentlicht 04.05.2022, Stellung zu nehmen (OZ 3, 4).römisch eins.
  4. Der BF nahm davon Abstand, zum aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 7, veröffentlicht 04.05.2022, Stellung zu nehmen (OZ 3, 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. römisch zwei.1.
  8. Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Er stammt aus Dschalalabad, Provinz Nangahar. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu und verfügt über eine neunjährige Schulbildung. Er arbeitete vor seiner Ausreise nach Europa rund zwei Jahre als Hilfsarbeiter. Der BF hat zahlreiche Angehörige in Afghanistan, zu denen er ein gutes Verhältnis hat und Kontakt besteht. Ein Bruder hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. II.1.
  9. Dass der BF bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte kann nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.
  10. Dass der BF bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte kann nicht festgestellt werden. II.1.3 Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.3 Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
  11. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (04.05.2022, Version 7): „Ethnische Gruppen (letzte Änderung: 03.05.2022) In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022). Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021). Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022). Paschtunen (letzte Änderung: 04.05.2022) Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  12. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vergleiche NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 21.10.2021).Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 21.10.2021). Religionsfreiheit (letzte Änderung: 04.05.2022) Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Rückkehr (letzte Änderung: 04.05.2022) IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022). IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021). Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART römisch drei mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2021): Bericht über die Lage in Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/document/2062872.html, Zugriff 4.11.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 7.9.2021 EASO - European Asylum Support Office (1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 12.4.2022 IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 12.4.2022 IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situation-situation-report-1-19-august-2021, Zugriff 7.9.2021 IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie KrZ - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“, https://www.krone.at/2495862, Zugriff 15.4.2022 MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter, https://menafn.com/1101606492/Afghanistan-IOM-Warns-of-Drought-And-Famine-after-A-Relatively-Dry-Winter, Zugriff 7.9.2021 MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wp-content/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 7.9.2021 NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistan-migrant-returns-refugees-conflict-coronavirus-economy, Zugriff 7.9.2021 Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), https://www.impact-repository.org/document/reach/f786ff0a/reach_afg_report_mmp_drivers_return_and_reintegration_october_2017.pdf, Zugriff 7.9.2021 Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter, https://seefar.org/wp-content/uploads/2018/11/Seefar-Afghanistan-Reintegration-Study.pdf, Zugriff 7.9.2021 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (26.3.2021): Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von "Verwestlichung", https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/210326_AFG_Verwestlichung.pdf, Zugriff 7.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf, Zugriff 7.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 7.9.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.2.2022): Afghanistan Voluntary Repatriation Update, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068448/VolRep+Update+Afghanistan+2021_Final.pdf, Zugriff 14.3.2022 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_humanitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 7.9.2021 USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.2.2022): Afghanistan - Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068668/2022-02-28_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_4.pdf, Zugriff 14.3.2022 USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf, Zugriff 7.9.2021 VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studien/fromaustria_web.pdf, Zugriff 7.9.2021 II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: II.2.
  15. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und zur Religionsgemeinschaft der Sunniten, sowie von Paschtu als seiner Muttersprache auszugehen. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. römisch zwei.2.
  16. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und zur Religionsgemeinschaft der Sunniten, sowie von Paschtu als seiner Muttersprache auszugehen. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, und zahlreiche Angehörige in Afghanistan leben, zu denen ein gutes Verhältnis und Kontakt besteht, hat er während des gesamten Verfahrens angegeben. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft, Dauer seiner Schulbildung, Arbeitstätigkeit und zu seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich Angaben im gesamten Asylverfahren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
  17. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung des BF:römisch zwei.2.
  18. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung des BF: II.2.2.
  19. Vorauszuschicken ist, dass über die ursprünglichen Fluchtgründe des BF (Verfolgung durch den IS bzw. die Taliban) im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurde, sodass einem neuerlichen Vorbringen dieser Gründe im gegenständlichen Folgeverfahren die Rechtskraft dieses Bescheides entgegensteht.römisch zwei.2.2.
  20. Vorauszuschicken ist, dass über die ursprünglichen Fluchtgründe des BF (Verfolgung durch den IS bzw. die Taliban) im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurde, sodass einem neuerlichen Vorbringen dieser Gründe im gegenständlichen Folgeverfahren die Rechtskraft dieses Bescheides entgegensteht. II.2.2.
  21. Der BF bringt im Folgeverfahren im Wesentlichen vor, er werde in Afghanistan allein wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der „(als verwestlicht angesehenen) Rückkehrer“ aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verfolgt.römisch zwei.2.2.
  22. Der BF bringt im Folgeverfahren im Wesentlichen vor, er werde in Afghanistan allein wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der „(als verwestlicht angesehenen) Rückkehrer“ aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes verfolgt. Den aktuell verfügbaren Länderinformationen ist zur Gruppe der „Rückkehrer“ zu entnehmen, dass (wie schon bisher) Rückkehrer vor der Herausforderung stehen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, in eine neue Stadt zu ziehen und Einkommensmöglichkeiten zu finden. Der Zugang zu Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Bildung ist erschwert, wobei sich die Lage durch die Covid-19-Pandemie verschärft hat. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke (wie sie der BF im konkreten Fall aufweist) spielen für Rückkehrer eine bedeutende Rolle, da es ohne diese Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt – wie der BF im konkreten Fall – über ein familiäres Netzwerk (LIB, Version 7, 200f). „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Schon bisher wurde von vereinzelten Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa berichtet, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein (LIB, Version 7, 202f). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Die Taliban sind auch nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen. Unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten gibt es ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Diese würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Insbesondere Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle, sowie in ländlichen (paschtunischen) Gebieten werden Personen, die nach Europa oder in den Westen gehen (wollten), misstrauisch betrachtet. Zuweilen wird das Narrativ vertreten, dass Menschen, die das Land verlassen (wollen), nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ anzusehen sind (LIB, Version 7, 202f). Andererseits verstehen die Taliban den wirtschaftlichen Aspekt von Erwerbstätigkeit im Ausland, und gerade paschtunische Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, haben eine lange Tradition (LIB, Version 7, 202). Zum tatsächlichen Umgang der Taliban mit Rückkehrern (auch aus dem westlichen Ausland) gibt es aktuell keine Kenntnisse (LIB, Version 7, 202f). Vor diesem Hintergrund liegen auf Basis der derzeit verfügbaren Berichte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass gleichsam alle Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland im Entscheidungszeitpunkt ohne Hinzutreten weiterer persönlicher Umstände (die im Verfahren für den BF nicht konkret geltend gemacht wurden) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung/Verfolgung mit asylrelevanter Intensität durch die aktuelle Taliban-Regierung in Afghanistan erleiden würden. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht auszuschließen, es ist daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ersichtlich. Es wird auch nicht verkannt, dass es zu Diskriminierungen von Rückkehrern kommen kann und es vereinzelt Berichte über Bedrohungen von Rückkehrern aus westlichen Ländern gibt. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wäre. Aus der Berichtslage lässt sich auch sonst für afghanische Staatsangehörige im Hinblick auf einen langjährigen Aufenthalt in Europa allgemein keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungs- bzw. Diskriminierungsgefahr von asylrelevanter Intensität ableiten. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Somit kann insgesamt aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF nicht abgeleitet werden. II.2.2.
  23. Weitere asylrelevante Gründe wurden vom BF nicht vorgebracht. Eine Verfolgung etwa aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht anzunehmen, da der BF der größten Volksgruppe in Afghanistan (Paschtunen) und der der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung angehört.römisch zwei.2.2.
  24. Weitere asylrelevante Gründe wurden vom BF nicht vorgebracht. Eine Verfolgung etwa aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht anzunehmen, da der BF der größten Volksgruppe in Afghanistan (Paschtunen) und der der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung angehört.
  25. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: II.3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 10.11.2015, Ra 2015/19/0185). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. II.3.2.

  1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 10.11.2015, Ra 2015/19/0185). römisch zwei.3.2.
  2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 10.11.2015, Ra 2015/19/0185). Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Im Übrigen wurde die aktuell volatile Sicherheits- und sozio-ökonomische Lage in Afghanistan bereits im Rahmen der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen berücksichtigt. II.3.2.
  3. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF auch im Folgeantrag nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. römisch zwei.3.2.
  4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF auch im Folgeantrag nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. II.3.

  1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Voraussetzung dafür ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN; VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029). Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN; VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde den BF zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung persönlich einvernommen und in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person in Afghanistan glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich für seine Feststellungen auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt und teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht (vGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102). Im gegenständlichen Verfahren wurden vom BF auch keine Befürchtungen einer individuellen Verfolgung in Afghanistan geschildert. In der Beschwerde wurde zwar die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, aber nicht konkret aufgezeigt, dass bzw. inwiefern die Notwendigkeit der Durchführung im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). In der Beschwerde wurde zwar die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, aber nicht konkret aufgezeigt, dass bzw. inwiefern die Notwendigkeit der Durchführung im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Im konkreten Fall stützte der BF sein Vorbringen im Folgeantrag ausschließlich auf die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, die damit einhergehende verschlechterte Sicherheitslage in ganz Afghanistan und eine „Gruppenverfolgung“ als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland. Der Sachverhalt lässt sich fallbezogen daher aus der Aktenlage, insbesondere dem aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan, in Verbindung mit der Beschwerde, klären. Es wäre für den BF auch kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich die erkennende Richterin von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung liegen vor.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung liegen vor. II.3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W231.2196642.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.