Obsah (10)
§ 41Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW246 2246031-1 Spruch, W246 2246031-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 41PVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.
Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg ZIMMER, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 18.06.2021, Zl. A24-PVAB/21-9, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Fachausschusses
Paragraph 41, PVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 31.05.2021 beantragten der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes und Mitglied des Fachausschusses „Luft“ (in der Folge: der Fachausschuss), sowie ein Ersatzmitglied des Fachausschusses ( XXXX ) die Aufhebung des Beschlusses des Fachausschusses vom „10.11.2020“ hinsichtlich der Freigabe zur disziplinären Verfolgung durch den Dienstgeber betreffend den zu diesem Zeitpunkt stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses XXXX .
- Mit Schreiben vom 31.05.2021 beantragten der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes und Mitglied des Fachausschusses „Luft“ (in der Folge: der Fachausschuss), sowie ein Ersatzmitglied des Fachausschusses ( römisch 40 ) die Aufhebung des Beschlusses des Fachausschusses vom „10.11.2020“ hinsichtlich der Freigabe zur disziplinären Verfolgung durch den Dienstgeber betreffend den zu diesem Zeitpunkt stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses römisch 40 . Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Ausfluss seiner Arbeitsüberlastung seien. Neben seinem Stammarbeitsplatz sei der stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses – durch zeitweise Übernahme von Vertretungen – im betreffenden Zeitraum in insgesamt drei verschiedenen Personalvertretungsorganen tätig gewesen. Die den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Unstimmigkeiten in den Zeitkarten sowie Standeslisten und die vorgeworfene Vernachlässigung seiner Funktion als Kommandant des Betriebsstabes seien in den Zeitraum der angeführten Vertretungstätigkeiten gefallen.
- Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde) leitete diesen Antrag dem Fachausschuss mit Schreiben vom 08.06.2021 samt Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage der entsprechenden Unterlagen weiter.
- Mit Schreiben vom 15.06.2021 nahm der Vorsitzende des Fachausschusses unter Vorlage der Protokolle der Fachausschuss-Sitzungen vom 09.11.2020 sowie 10.12.2020 dazu Stellung. Dabei wies der Vorsitzende des Fachausschusses zunächst darauf hin, dass die Freigabe zur disziplinären Verfolgung des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden in Form eines Beschlusses mit nur einer Gegenstimme in der Fachausschusssitzung am 09.11.2020 erfolgt sei. Nach einer ausführlichen Debatte sei der Fachausschuss dabei zum Ergebnis gekommen, dass die den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Handlungen/Unterlassungen nicht in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion getätigt worden seien, weshalb den Vorgaben des PVG entsprechend die Zustimmung zu erteilen gewesen sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. Antrag des Ersatzmitglieds XXXX wegen fehlender Antragsberechtigung zurück (Spruchpunkt 1.) und den o.a. Antrag des Beschwerdeführers
§ 41Abs. 1 und 2 PVG i
Vm § 28 Abs. 1 und 2 leg.cit. als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. Antrag des Ersatzmitglieds römisch 40 wegen fehlender Antragsberechtigung zurück (Spruchpunkt 1.) und den o.a. Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 leg.cit. als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt
- führte die Behörde aus, dass der Antragsteller XXXX zwar Ersatzmitglied des Fachausschusses sei und das Mitglied des Fachausschusses XXXX von Jänner 2021 bis 14.06.2021 vertreten habe, der Antragsteller XXXX sei jedoch bei der Fassung des Beschlusses am 09.11.2020 kein durch eine Vertretungstätigkeit seine Funktion ausübendes Mitglied des Fachausschusses gewesen. Diesem Antragsteller komme daher keine Antragslegitimation zu, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei.Zu Spruchpunkt
- führte die Behörde aus, dass der Antragsteller römisch 40 zwar Ersatzmitglied des Fachausschusses sei und das Mitglied des Fachausschusses römisch 40 von Jänner 2021 bis 14.06.2021 vertreten habe, der Antragsteller römisch 40 sei jedoch bei der Fassung des Beschlusses am 09.11.2020 kein durch eine Vertretungstätigkeit seine Funktion ausübendes Mitglied des Fachausschusses gewesen. Diesem Antragsteller komme daher keine Antragslegitimation zu, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei. Zu Spruchpunkt
- verwies die Behörde auf § 28 Abs. 2 PVG, wonach der zuständige Ausschuss die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung nur dann zu erteilen habe, wenn die Äußerungen oder Handlungen des Betroffenen nicht in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion erfolgt seien. Der Fachausschuss sei in seiner Sitzung vom 09.11.2020 zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Handlungen und Unterlassungen des stellvertretenden Vorsitzenden nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt seien, sondern es sich dabei um Angelegenheiten gehandelt habe, die ohne Zweifel seiner dienstlichen Funktion zuzuordnen seien, auch wenn die möglicherweise begangenen dienstrechtlichen Verfehlungen aus seiner Belastung mit Personalvertretungstätigkeiten resultieren würden. Im Ergebnis sei der Beschluss des Fachausschusses in der Sitzung vom 09.11.2020 zu TOP 25 daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung erfolgt.Zu Spruchpunkt
- verwies die Behörde auf Paragraph 28, Absatz 2, PVG, wonach der zuständige Ausschuss die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung nur dann zu erteilen habe, wenn die Äußerungen oder Handlungen des Betroffenen nicht in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion erfolgt seien. Der Fachausschuss sei in seiner Sitzung vom 09.11.2020 zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Handlungen und Unterlassungen des stellvertretenden Vorsitzenden nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt seien, sondern es sich dabei um Angelegenheiten gehandelt habe, die ohne Zweifel seiner dienstlichen Funktion zuzuordnen seien, auch wenn die möglicherweise begangenen dienstrechtlichen Verfehlungen aus seiner Belastung mit Personalvertretungstätigkeiten resultieren würden. Im Ergebnis sei der Beschluss des Fachausschusses in der Sitzung vom 09.11.2020 zu TOP 25 daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung erfolgt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er aus, dass der Fachausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2020 nach § 28 Abs. 1 und 2 PVG sorgfältig und logisch hätte prüfen müssen, ob die angeblichen dienstrechtlichen Verfehlungen des Betroffenen überhaupt zeitlich und inhaltlich möglich gewesen seien. Der damalige stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses habe im betreffenden Zeitraum Vertretungstätigkeiten im Dienststellenausschuss und im Zentralausschuss für voll ausgelastete bzw. dienstfrei gestellte Mandatare ausgeübt, weshalb auch er in diesem Zeitraum zu 100% als Personalvertreter tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum gar keine dienstrechtlichen Verfehlungen habe begehen können. Im Ergebnis hätte der Fachausschuss daher die Zustimmung zur disziplinären Verantwortung des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden verweigern müssen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er aus, dass der Fachausschuss in seiner Sitzung am 09.11.2020 nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 PVG sorgfältig und logisch hätte prüfen müssen, ob die angeblichen dienstrechtlichen Verfehlungen des Betroffenen überhaupt zeitlich und inhaltlich möglich gewesen seien. Der damalige stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses habe im betreffenden Zeitraum Vertretungstätigkeiten im Dienststellenausschuss und im Zentralausschuss für voll ausgelastete bzw. dienstfrei gestellte Mandatare ausgeübt, weshalb auch er in diesem Zeitraum zu 100% als Personalvertreter tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum gar keine dienstrechtlichen Verfehlungen habe begehen können. Im Ergebnis hätte der Fachausschuss daher die Zustimmung zur disziplinären Verantwortung des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden verweigern müssen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 30.08.2021 vorgelegt und sind am 02.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Behörde führte in diesem Schreiben an, dass die Beschwerde ihrer Ansicht nach verspätet eingebracht worden sei.
- Mit Schreiben vom 22.09.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2021 getätigten Vorhalt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, Stellung. Dabei führte er v.a. aus, dass der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Zustellschein nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei. Der Zustellschein sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit am 24.06.2021 von jenem Bediensteten unterzeichnet worden, der die Post gesammelt vom Postamt abgeholt habe. Bei der Verteilung der Poststücke innerhalb der Dienststelle sei der Bescheid dann dem Beschwerdeführer am 25.06.2021 ausgehändigt worden, womit die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei.
- Nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2021 erfolgter Übermittlung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2021 führte die Behörde in ihrem Schreiben vom 04.10.2021 aus, dass sie ihre Ansicht der verspäteten Einbringung der Beschwerde nicht aufrecht halte.
- Mit Schreiben vom 11.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen zwei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
- Mit Schreiben vom 11.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen zwei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes und gewählter Personalvertreter des Fachausschusses. XXXX war vom 09.01.2020 bis 13.02.2021 gewählter Personalvertreter des Fachausschusses. Vom 10.
- bis 21.09.2020 übte er in Vertretung Personalvertretungstätigkeiten im Dienststellenausschuss der Schwarzenberg-Kaserne und vom 28.
- bis 11.10.2020 solche Tätigkeiten im Zentralausschuss des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus. römisch 40 war vom 09.01.2020 bis 13.02.2021 gewählter Personalvertreter des Fachausschusses. Vom 10.
- bis 21.09.2020 übte er in Vertretung Personalvertretungstätigkeiten im Dienststellenausschuss der Schwarzenberg-Kaserne und vom 28.
- bis 11.10.2020 solche Tätigkeiten im Zentralausschuss des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus. 1.
- Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Dienststellenleiter ( XXXX ) beim Fachausschuss seine Zustimmung iSd § 28 PVG zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des XXXX , weil diese nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter im Fachausschuss erfolgt seien. Dabei stellte der Dienststellenleiter die von ihm „vermuteten Dienstpflichtverletzungen“ insbesondere wie folgt dar:1.
- Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der Dienststellenleiter ( römisch 40 ) beim Fachausschuss seine Zustimmung iSd Paragraph 28, PVG zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des römisch 40 , weil diese nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter im Fachausschuss erfolgt seien. Dabei stellte der Dienststellenleiter die von ihm „vermuteten Dienstpflichtverletzungen“ insbesondere wie folgt dar: ● „Mit GZ […] wurde u.a. Folgendes angeordnet: XXXX wurde gem. Pkt. 2 beauftragt (am 08.09.2020), die Tätigkeit als KdtBetrStb zumindest insofern wahrzunehmen, indem [er] mindestens 2 x pro Monat Dienst in der EZ/B versehe[…]. römisch 40 wurde gem. Pkt. 2 beauftragt (am 08.09.2020), die Tätigkeit als KdtBetrStb zumindest insofern wahrzunehmen, indem [er] mindestens 2 x pro Monat Dienst in der EZ/B versehe[…]. Diesem Auftrag wurde im September und Oktober nicht nachgekommen. ● Gem. Pkt. 4 des o.a. Auftrages wurde [ XXXX beauftragt, die dienstliche Arbeitsleistung vom 28.08.2020 – 04.09.2020 tageweise detailliert darzustellen und dem KdtLRÜ vorzulegen. Gem. Pkt. 4 des o.a. Auftrages wurde [ römisch 40 beauftragt, die dienstliche Arbeitsleistung vom 28.08.2020 – 04.09.2020 tageweise detailliert darzustellen und dem KdtLRÜ vorzulegen. Diesem Auftrag wurde bis dato nicht nachgekommen. ● Mit GZ […] wurde XXXX beauftragt, die geleistete Arbeitszeit im KdoLRÜ für den Monat September 2020 tageweise aufgeschlüsselt zu dokumentieren und bis 05.10.2020 an den KdtLRÜ schriftlich vorzulegen. Mit GZ […] wurde römisch 40 beauftragt, die geleistete Arbeitszeit im KdoLRÜ für den Monat September 2020 tageweise aufgeschlüsselt zu dokumentieren und bis 05.10.2020 an den KdtLRÜ schriftlich vorzulegen. Auch diesem Auftrag wurde bis heute nicht nachgekommen. HINWEIS: Die Vorlage der [Zeitkarte] ist nicht ausreichend, da die geleistete Arbeitszeit nicht detailliert aufgeschlüsselt ist! ● Mit GZ […] wurde festgestellt, dass [die Zeitkarten von XXXX ] seit Juni 2020 fehlten. Mit GZ […] wurde festgestellt, dass [die Zeitkarten von römisch 40 ] seit Juni 2020 fehlten. […] Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass [ XXXX ] die Aufträge zur Zeitkartenführung (einerseits in der Geschäftsordnung/KdoLRÜ geregelt, andererseits durch schriftliche Aufträge präzisiert) nicht einhält.“Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass [ römisch 40 ] die Aufträge zur Zeitkartenführung (einerseits in der Geschäftsordnung/KdoLRÜ geregelt, andererseits durch schriftliche Aufträge präzisiert) nicht einhält.“ Dieser Antrag des Dienststellenleiters wurde in der Sitzung des Fachausschusses vom 09.11.2020 in TOP 25 behandelt. Dabei legte der Vorsitzende des Fachausschusses die rechtliche Grundlage für die Prüfung des Antrages (§ 28 PVG) und die hierzu ergangene Judikatur dar, wonach lediglich zu prüfen sei, ob die vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlungen in Zusammenhang mit der Funktion des XXXX als Personalvertreter stünden. Hierbei wurde den Mitgliedern des Fachausschusses die Gelegenheit zur Darlegung ihrer Ansicht gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer als Mitglied des Fachausschusses u.a. ausführte, dass die gegen XXXX erhobenen Vorwürfe teilweise unrichtig sowie teilweise geringfügig seien und dass es sich bei ihm um einen überdurchschnittlich fleißigen und korrekten Offizier handeln würde. Schließlich stimmte der Fachausschuss in TOP 25 dem Antrag des Vorsitzenden, zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des XXXX die Zustimmung zu erteilen, zu.Dieser Antrag des Dienststellenleiters wurde in der Sitzung des Fachausschusses vom 09.11.2020 in TOP 25 behandelt. Dabei legte der Vorsitzende des Fachausschusses die rechtliche Grundlage für die Prüfung des Antrages (Paragraph 28, PVG) und die hierzu ergangene Judikatur dar, wonach lediglich zu prüfen sei, ob die vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlungen in Zusammenhang mit der Funktion des römisch 40 als Personalvertreter stünden. Hierbei wurde den Mitgliedern des Fachausschusses die Gelegenheit zur Darlegung ihrer Ansicht gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer als Mitglied des Fachausschusses u.a. ausführte, dass die gegen römisch 40 erhobenen Vorwürfe teilweise unrichtig sowie teilweise geringfügig seien und dass es sich bei ihm um einen überdurchschnittlich fleißigen und korrekten Offizier handeln würde. Schließlich stimmte der Fachausschuss in TOP 25 dem Antrag des Vorsitzenden, zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des römisch 40 die Zustimmung zu erteilen, zu.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. hierzu insbesondere S. 3 der Beschwerde, das Schreiben des Dienststellenleiters vom 03.11.2020 und S. 9 des Protokolls der Sitzung des Fachausschusses vom 09.11.2020). Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. hierzu insbesondere S. 3 der Beschwerde, das Schreiben des Dienststellenleiters vom 03.11.2020 und S. 9 des Protokolls der Sitzung des Fachausschusses vom 09.11.2020).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevante Bestimmung des PVG lautet wie folgt: „§ 28.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.„§ 28.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Paragraph 27, Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3)Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.“ 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zu § 28 Abs. 2 PVG unter Hinweis auf entsprechende Literatur aus, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung das Personalvertretungsorgan ausschließlich und lediglich zu prüfen hat, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfes vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw. der Disziplinarbehörde. Ebenso unmissverständlich ist der Wortlaut des § 28 Abs. 2 leg.cit. auch dahingehend, dass es auf jede einzelne voneinander trennbarer Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters ankommt; daher können einzelne Handlungen „in Ausübung der Funktion“ erfolgt sein, andere hingegen nicht (s. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0063). Der Dienststellenausschuss muss daher die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung verweigern, wenn das dem betroffenen Personalvertreter vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertreter-Funktion erfolgt ist; dabei hat der Dienststellenausschuss also nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen, oder ob er diese tatsächlich getätigt hat (PVAK 04.03.2001, A20-PVAK/00).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 2, PVG unter Hinweis auf entsprechende Literatur aus, dass nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung das Personalvertretungsorgan ausschließlich und lediglich zu prüfen hat, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfes vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw. der Disziplinarbehörde. Ebenso unmissverständlich ist der Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. auch dahingehend, dass es auf jede einzelne voneinander trennbarer Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters ankommt; daher können einzelne Handlungen „in Ausübung der Funktion“ erfolgt sein, andere hingegen nicht (s. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0063). Der Dienststellenausschuss muss daher die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung verweigern, wenn das dem betroffenen Personalvertreter vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Personalvertreter-Funktion erfolgt ist; dabei hat der Dienststellenausschuss also nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen, oder ob er diese tatsächlich getätigt hat (PVAK 04.03.2001, A20-PVAK/00). Der nicht dienstfrei gestellte Personalvertreter hat seinen (allenfalls entsprechend seiner Belastung als Personalvertreter verminderten) Berufspflichten wie jeder andere Bedienstete nachzukommen. Personalvertreter können Dienstpflichtverletzungen nicht damit rechtfertigen, sie hätten sich bei dienstlicher Inanspruchnahme als Personalvertreter in Funktion gesetzt. Besteht keine zeitliche Kollision mit der Personalvertreter-Tätigkeit, was bei allen Berufspflichten der Fall ist, die nicht zu bestimmten Zeiten oder sofort erfüllt werden müssen, kann sich ein Personalvertreter, dem die nicht ordnungsgemäße Berufspflichterfüllung zur Last gelegt wird, nicht auf seine Eigenschaft als Personalvertreter berufen. Der Absicht des Dienstgebers, den Bediensteten dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, hat das Personalvertretungsorgan daher zuzustimmen (PVAK 07.01.2002, A26-PVAK/01). 3.1.
- Es liegt im Wesen der in § 28 PVG den Personalvertretern eingeräumten Immunität, dass gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben; dies gilt jedoch nur dann, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen, sie müssen mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. mit Judikaturhinweisen Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1993, § 28 Rz 8). Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her keine Funktionsausübung als Personalvertreter sein können (Schragel, aaO, § 28 Rz 5). § 28 PVG will keineswegs ungleiches Recht zwischen Personalvertretern und anderen Bediensteten insoweit schaffen, dass erstere Dienstpflichtverletzungen damit rechtfertigen können, sie hätten sich bei der Nichteinhaltung von Dienstpflichten sozusagen als Personalvertreter in Funktion gesetzt (Schragel, aaO, § 28 Rz 6). 3.1.
- Es liegt im Wesen der in Paragraph 28, PVG den Personalvertretern eingeräumten Immunität, dass gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben; dies gilt jedoch nur dann, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen, sie müssen mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen vergleiche mit Judikaturhinweisen Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, 1993, Paragraph 28, Rz 8). Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her keine Funktionsausübung als Personalvertreter sein können (Schragel, aaO, Paragraph 28, Rz 5). Paragraph 28, PVG will keineswegs ungleiches Recht zwischen Personalvertretern und anderen Bediensteten insoweit schaffen, dass erstere Dienstpflichtverletzungen damit rechtfertigen können, sie hätten sich bei der Nichteinhaltung von Dienstpflichten sozusagen als Personalvertreter in Funktion gesetzt (Schragel, aaO, Paragraph 28, Rz 6). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Nach § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Zustimmung ist nach § 28 Abs. 2 leg.cit. zu erteilen, wenn der Ausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sind. Nach Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Zustimmung ist nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. zu erteilen, wenn der Ausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt sind. Der Fachausschuss hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren im Rahmen seiner durch § 28 PVG festgelegten Zuständigkeit (s. hierzu die unter Pkt. II.3.1.
- angeführte Judikatur und die unter Pkt. II.3.1.
- dargelegte Literatur) entgegen den auf S. 2 der Beschwerde getroffenen Ausführungen in ausführlicher Weise geprüft, ob die den vorgeworfenen Verfehlungen zugrundeliegenden Handlungen/Unterlassungen des Fachausschuss-Mitgliedes XXXX im Zuge seiner Personalvertretungsfunktion getätigt wurden, oder nicht (vgl. dazu den letzten Absatz unter Pkt. II.1.2.). Nach dieser Prüfung stimmte der Fachausschuss im TOP 25 des Protokolls seiner Sitzung vom 09.11.2020 dem Antrag des Vorsitzenden, zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des XXXX die Zustimmung zu erteilen, zu, weil diese nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt seien.Der Fachausschuss hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren im Rahmen seiner durch Paragraph 28, PVG festgelegten Zuständigkeit (s. hierzu die unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- angeführte Judikatur und die unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- dargelegte Literatur) entgegen den auf S. 2 der Beschwerde getroffenen Ausführungen in ausführlicher Weise geprüft, ob die den vorgeworfenen Verfehlungen zugrundeliegenden Handlungen/Unterlassungen des Fachausschuss-Mitgliedes römisch 40 im Zuge seiner Personalvertretungsfunktion getätigt wurden, oder nicht vergleiche dazu den letzten Absatz unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Nach dieser Prüfung stimmte der Fachausschuss im TOP 25 des Protokolls seiner Sitzung vom 09.11.2020 dem Antrag des Vorsitzenden, zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des römisch 40 die Zustimmung zu erteilen, zu, weil diese nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt seien. In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auf S. 3 f. des angefochtenen Bescheides geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Handlungen/Unterlassungen des XXXX , welche den mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegen, ausschließlich um solche handelt, die nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurden (s. zu den konkret vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlungen im Detail oben unter Pkt. II.1.2.). Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur und Literatur (Pkt. II.3.1.
- und 3.1.3.) nicht erkennbar, dass die an XXXX durch seinen Vorgesetzten erteilten Weisungen (zur Dienstverrichtung an seinem Arbeitsplatz in einem bestimmten monatlichen Ausmaß, zur detaillierten Darstellung seiner tageweisen Arbeitsleistung/Arbeitszeit zu bestimmten Zeiträumen und zum Ausfüllen seiner Zeitkarten) in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter stehen (s. hierzu auch die Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission, wonach die Missachtung von dienstrechtlichen Weisungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt – PVAK 07.01.2013, A41-PVAK/11; 13.12.2010, A19-PVAK/10, u.a.). Bei XXXX handelte es sich im betreffenden Zeitraum um keinen freigestellten Personalvertreter iSd PVG, womit die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2 f. der Beschwerde ins Leere gehen (vgl. hierzu die in Köckeis/Panni/Schragel, Bundes-Personalvertretungsgesetz, angeführte Judikatur der Personalvertretungsaufsichtskommission, wonach die Personalvertretung alleine wegen einer zu starken Belastung eines Personalvertreters nicht verhindern kann, dass ein Personalvertreter wegen Vernachlässigung der Dienstpflichten zur Verantwortung gezogen wird, und alleine die Dienstbehörde zu beurteilen hat, ob auf die zusätzliche Belastung des Personalvertreters bei der Diensteinteilung zu wenig Bedacht genommen wurde [E44] und wonach die Motive, die den Dienstgeber veranlassen, einen Personalvertreter dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, vom Personalvertretungsorgan nicht zu beurteilen sind [E13]). In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auf S. 3 f. des angefochtenen Bescheides geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Handlungen/Unterlassungen des römisch 40 , welche den mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegen, ausschließlich um solche handelt, die nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt wurden (s. zu den konkret vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlungen im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur und Literatur (Pkt. römisch zwei.3.1.
- und 3.1.3.) nicht erkennbar, dass die an römisch 40 durch seinen Vorgesetzten erteilten Weisungen (zur Dienstverrichtung an seinem Arbeitsplatz in einem bestimmten monatlichen Ausmaß, zur detaillierten Darstellung seiner tageweisen Arbeitsleistung/Arbeitszeit zu bestimmten Zeiträumen und zum Ausfüllen seiner Zeitkarten) in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter stehen (s. hierzu auch die Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtskommission, wonach die Missachtung von dienstrechtlichen Weisungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt – PVAK 07.01.2013, A41-PVAK/11; 13.12.2010, A19-PVAK/10, u.a.). Bei römisch 40 handelte es sich im betreffenden Zeitraum um keinen freigestellten Personalvertreter iSd PVG, womit die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2 f. der Beschwerde ins Leere gehen vergleiche hierzu die in Köckeis/Panni/Schragel, Bundes-Personalvertretungsgesetz, angeführte Judikatur der Personalvertretungsaufsichtskommission, wonach die Personalvertretung alleine wegen einer zu starken Belastung eines Personalvertreters nicht verhindern kann, dass ein Personalvertreter wegen Vernachlässigung der Dienstpflichten zur Verantwortung gezogen wird, und alleine die Dienstbehörde zu beurteilen hat, ob auf die zusätzliche Belastung des Personalvertreters bei der Diensteinteilung zu wenig Bedacht genommen wurde [E44] und wonach die Motive, die den Dienstgeber veranlassen, einen Personalvertreter dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, vom Personalvertretungsorgan nicht zu beurteilen sind [E13]). Eine durch den Fachausschuss mittels seines Beschlusses vom 09.11.2020 (Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des XXXX in gesetzwidriger Weise erfolgte Geschäftsführung ist für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid somit nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine durch den Fachausschuss mittels seines Beschlusses vom 09.11.2020 (Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Würdigung mehrerer Handlungen/Unterlassungen des römisch 40 in gesetzwidriger Weise erfolgte Geschäftsführung ist für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid somit nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. II.3.
- auf Grundlage der dargelegten Judikatur und Literatur getätigten Ausführungen kann von der beantragten Einvernahme des XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. römisch zwei.3.
- auf Grundlage der dargelegten Judikatur und Literatur getätigten Ausführungen kann von der beantragten Einvernahme des römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen als geklärt zu betrachten.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2246031.1.00