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{'item': 'W246 2247215-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 83§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW246 2247215-1 Spruch, W246 2247215-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX , übermittelte der Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 20.01.2021 eine „Sachverhaltsdarstellung zu diversen Vorkommnissen gegen [s]eine Person von 2014 bis dato“. Darin stellte der Beschwerdeführer mehrere Vorfälle in der Justizanstalt XXXX näher dar und erhob dahingehend unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers den Vorwurf von Diffamierungen, haltlosen Unterstellungen und Ungleichbehandlungen gegen seine Person/seine Person betreffend.
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 , übermittelte der Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 20.01.2021 eine „Sachverhaltsdarstellung zu diversen Vorkommnissen gegen [s]eine Person von 2014 bis dato“. Darin stellte der Beschwerdeführer mehrere Vorfälle in der Justizanstalt römisch 40 näher dar und erhob dahingehend unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers den Vorwurf von Diffamierungen, haltlosen Unterstellungen und Ungleichbehandlungen gegen seine Person/seine Person betreffend.
  3. Mit Schreiben vom 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters folgenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung: „Durch die nachfolgend genannten, der Dienstbehörde zuzurechnenden Verstöße gegen das durch § 43a BDG vertypte Schikaneverbot wurden die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem „Durch die nachfolgend genannten, der Dienstbehörde zuzurechnenden Verstöße gegen das durch Paragraph 43 a, BDG vertypte Schikaneverbot wurden die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem [1.] er im April 2017, als er den Leichnam eines Insassen in der Justizanstalt XXXX aufgefunden hat, seinen Dienst nicht beenden durfte und noch stundenlang neben dem Leichnam verharren musste,[1.] er im April 2017, als er den Leichnam eines Insassen in der Justizanstalt römisch 40 aufgefunden hat, seinen Dienst nicht beenden durfte und noch stundenlang neben dem Leichnam verharren musste, [2.] er im August 2017 von XXXX wiederholt diffamiert und beschimpft wurde, was durch die Dienstbehörde nicht sogleich, sondern erst nach wiederholtem Vorbringen geahndet wurde,[2.] er im August 2017 von römisch 40 wiederholt diffamiert und beschimpft wurde, was durch die Dienstbehörde nicht sogleich, sondern erst nach wiederholtem Vorbringen geahndet wurde, [3.] ihm durch XXXX , nachdem er sich im Juli 2018 zu seinem schlechten gesundheitlichen Zustand bekannte und lediglich ein Gespräch suchte, rechtsgrundlos die Dienstwaffe entzogen wurde, er von diesem schikanös zu einem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie geschickt wurde und er trotz bedenkenlosen psychiatrischen Gutachtens erst etwa zweieinhalb Monate darauf wieder regulär im Dienstbetrieb verwendet wurde,[3.] ihm durch römisch 40 , nachdem er sich im Juli 2018 zu seinem schlechten gesundheitlichen Zustand bekannte und lediglich ein Gespräch suchte, rechtsgrundlos die Dienstwaffe entzogen wurde, er von diesem schikanös zu einem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie geschickt wurde und er trotz bedenkenlosen psychiatrischen Gutachtens erst etwa zweieinhalb Monate darauf wieder regulär im Dienstbetrieb verwendet wurde, [4.] er im Juli 2019 von XXXX aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er denn nicht mehr Dienst auf der Abteilung versehen wolle, nachdem er schriftlich in Form eines Aktenvermerkes sicherheitsrelevante dienstliche Missstände aufgezeigt hatte,[4.] er im Juli 2019 von römisch 40 aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er denn nicht mehr Dienst auf der Abteilung versehen wolle, nachdem er schriftlich in Form eines Aktenvermerkes sicherheitsrelevante dienstliche Missstände aufgezeigt hatte, [5.] ihn bereits im August 2019 XXXX und XXXX ‚los werden‘ wollten und sie dies auch kundtaten,[5.] ihn bereits im August 2019 römisch 40 und römisch 40 ‚los werden‘ wollten und sie dies auch kundtaten, [6.] er im November 2019, als er neuerlich einen Leichnam in der Justizanstalt XXXX gefunden hat, abermals von XXXX gezwungen wurde, neben diesem zu verharren, anstelle vom Dienst abtreten zu dürfen,[6.] er im November 2019, als er neuerlich einen Leichnam in der Justizanstalt römisch 40 gefunden hat, abermals von römisch 40 gezwungen wurde, neben diesem zu verharren, anstelle vom Dienst abtreten zu dürfen, [7.] ihm im Mai 2020 nach Hinterfragung der rechtlichen Begründung einer Weisung von XXXX trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings mitgeteilt wurde, er hätte keinen Anspruch auf die begehrte Begründung und stattdessen besser zu einem ruhigen Klima in der Abteilung beitragen solle,[7.] ihm im Mai 2020 nach Hinterfragung der rechtlichen Begründung einer Weisung von römisch 40 trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings mitgeteilt wurde, er hätte keinen Anspruch auf die begehrte Begründung und stattdessen besser zu einem ruhigen Klima in der Abteilung beitragen solle, [8.] im August 2020 durch Erteilung unrichtiger Auskünfte in Zusammenhang mit einer zu vernichtenden Ermahnung seine dienstlichen Rechte verletzt sowie diese wie auch seine Person lächerlich gemacht wurden, [9.] und er im August 2020 ohne jegliche sachlich nachvollziehbare Grundlage und trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen wurde, wodurch die menschliche Würde des Antragstellers beginnend mit April 2017 systematisch missachtet und verletzt wurde und ihm ohne Achtung seiner Person und seiner dienstlichen Rechte begegnet wurde.“ Zudem beantragte der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde möge die angeführten Schikanen umgehend abstellen. In diesem Schreiben traf der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zu den einzelnen Antragspunkten seines Antrages. Aufgrund des dargestellten schikanösen Verhaltens leide er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu seiner Dienstunfähigkeit seit 01.03.2021 geführt hätten; der Beschwerdeführer müsse zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.
  4. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2021 nach Durchführung von Ermittlungen zu den einzelnen Antragspunkten bei den betroffenen Bediensteten (Einholung von Stellungnahmen) die Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
  5. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 05.05.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte er die Sachverhalte zu den einzelnen Antragspunkten seines Antrages im Hinblick auf die Darlegungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 26.04.2021 näher aus. Weiters traf der Beschwerdeführer Ausführungen zu unrechtmäßigem Alkoholkonsum durch Bedienstete in der Justizanstalt XXXX .
  6. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 05.05.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei führte er die Sachverhalte zu den einzelnen Antragspunkten seines Antrages im Hinblick auf die Darlegungen der Behörde in ihrem Schreiben vom 26.04.2021 näher aus. Weiters traf der Beschwerdeführer Ausführungen zu unrechtmäßigem Alkoholkonsum durch Bedienstete in der Justizanstalt römisch 40 .
  7. Mit Schreiben vom 07.07.2021 führte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass die – durch Kontaktaufnahmen seitens des Dienstgebers erfolgte – verstärkte Befassung des Beschwerdeführers mit den Missständen in der Dienststelle zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Er stelle daher den Antrag, die Behörde möge künftig von weiteren schriftlichen Befragungen seiner Person Abstand nehmen und stattdessen die offenen Punkte nach Wiedererlangung seiner Aussagefähigkeit im Rahmen einer mündlichen Einvernahme klären.
  8. Mit Schreiben vom 28.07.2021 nahm der Leiter der Justizanstalt XXXX zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 05.05.2021 Stellung.
  9. Mit Schreiben vom 28.07.2021 nahm der Leiter der Justizanstalt römisch 40 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 05.05.2021 Stellung.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2021 auf bescheidmäßige Feststellung in sämtlichen Antragspunkten als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Den weiters gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 03.03.2021 auf umgehendes Abstellen der gegen ihn gerichteten Schikanen wies die Behörde ebenfalls als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Zur Zurückweisung des Feststellungantrages (Spruchpunkt 1.) führte die Behörde unter Darlegung der dahingehenden Judikatur und Erläuterungen aus, dass es sich bei einer Verletzung des in § 43a BDG 1979 normierten Mobbingverbots zwar um eine Dienstpflichtverletzung handle, welche nach § 91 leg.cit. in einem Disziplinarverfahren zu verfolgen sei. Einem Anzeiger/Antragsteller komme jedoch kein subjektives Recht auf Führung eines Disziplinarverfahrens zu, weshalb auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Feststellung des Beschwerdeführers bestehe, dass durch die im Antrag genannten Verstöße gegen das durch § 43a leg.cit. vertypte Schikaneverbot seine dienstlichen Rechte verletzt worden seien. Der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag sei daher zurückzuweisen.Zur Zurückweisung des Feststellungantrages (Spruchpunkt 1.) führte die Behörde unter Darlegung der dahingehenden Judikatur und Erläuterungen aus, dass es sich bei einer Verletzung des in Paragraph 43 a, BDG 1979 normierten Mobbingverbots zwar um eine Dienstpflichtverletzung handle, welche nach Paragraph 91, leg.cit. in einem Disziplinarverfahren zu verfolgen sei. Einem Anzeiger/Antragsteller komme jedoch kein subjektives Recht auf Führung eines Disziplinarverfahrens zu, weshalb auch kein subjektives Recht auf bescheidförmige Feststellung des Beschwerdeführers bestehe, dass durch die im Antrag genannten Verstöße gegen das durch Paragraph 43 a, leg.cit. vertypte Schikaneverbot seine dienstlichen Rechte verletzt worden seien. Der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag sei daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung des Antrages auf Abstellen der gegen ihn gerichteten Schikanen (Spruchpunkt 2.) begründete die Behörde unter Hinweis auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur damit, dass ein Begehren auf faktische Leistung eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auslöse. Dieser Antrag sei daher ebenso als unzulässig zurückzuweisen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. 8.
  12. Dabei führte er zu Zurückweisung seines Feststellungsantrages (Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Bescheides) aus, dass die Behörde zu Unrecht vom Nichtbestehen eines subjektiven Rechts auf bescheidförmige Feststellung ausgegangen sei. Der Umstand, dass der Gesetzgeber ein Disziplinarverfahren eingerichtet habe, könne nicht das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung beseitigen, zumal dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren gar keine Parteistellung zukommen würde. Im Ergebnis würden die mit seinem Antrag vom 03.03.2021 begehrten Feststellungen in seinem rechtlichen Interesse liegen, weil sie ein für ihn notwendiges und geeignetes Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen würden. Das rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen sei gegeben, weil dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommen würde, dienstliche Rechte des Beschwerdeführers für die Zukunft klarzustellen und somit weitere Rechtsgefährdungen zu beseitigen. Weiters nahm der Beschwerdeführer zu Antragspunkt
  14. seines Feststellungsantrages eine Änderung vor, womit dieser nunmehr wie folgt zu lauten habe: [6.] „er im November 2019, nachdem er nochmals einen leblosen Insassen aufgefunden hat, der sich selbst das Leben genommen hatte, als einziger beteiligter Justizwachebeamter solange nicht vom Dienst abtreten durfte, bis er von der Polizei einvernommen wurde“. 8.
  15. Zur Zurückweisung des Antrages auf Abstellen der gegen ihn gerichteten Schikanen (Spruchpunkt
  16. des angefochtenen Bescheides) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein subjektiv-öffentliches Recht auch seinen Anspruch auf eine inhaltliche Entscheidung begründen würde. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers ergebe sich aus § 43a BDG 1979 als Schutzgesetz, weil er ein Recht darauf habe, nicht durch die verfahrensgegenständlichen Missstände schikaniert zu werden. Die Behörde habe daher mit der Zurückweisung dieses Antrages dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

Art. 83Abs.

2 B-VG verletzt. 8.

  1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Abstellen der gegen ihn gerichteten Schikanen (Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein subjektiv-öffentliches Recht auch seinen Anspruch auf eine inhaltliche Entscheidung begründen würde. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers ergebe sich aus Paragraph 43 a, BDG 1979 als Schutzgesetz, weil er ein Recht darauf habe, nicht durch die verfahrensgegenständlichen Missstände schikaniert zu werden. Die Behörde habe daher mit der Zurückweisung dieses Antrages dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt.

  1. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 30.09.2021 vorgelegt und sind am 11.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Mit Schreiben vom 14.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
  3. Mit Schreiben vom 14.04.2022 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX .1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  7. Er stellte mit Schreiben vom 03.03.2021 (Antragspunkt
  8. modifiziert mit der Beschwerde) im Wege seines Rechtsvertreters folgenden Antrag auf bescheidmäßige Feststellung: „Durch die nachfolgend genannten, der Dienstbehörde zuzurechnenden Verstöße gegen das durch § 43a BDG vertypte Schikaneverbot wurden die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem „Durch die nachfolgend genannten, der Dienstbehörde zuzurechnenden Verstöße gegen das durch Paragraph 43 a, BDG vertypte Schikaneverbot wurden die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem [1.] er im April 2017, als er den Leichnam eines Insassen in der Justizanstalt XXXX aufgefunden hat, seinen Dienst nicht beenden durfte und noch stundenlang neben dem Leichnam verharren musste,[1.] er im April 2017, als er den Leichnam eines Insassen in der Justizanstalt römisch 40 aufgefunden hat, seinen Dienst nicht beenden durfte und noch stundenlang neben dem Leichnam verharren musste, [2.] er im August 2017 von XXXX wiederholt diffamiert und beschimpft wurde, was durch die Dienstbehörde nicht sogleich, sondern erst nach wiederholtem Vorbringen geahndet wurde,[2.] er im August 2017 von römisch 40 wiederholt diffamiert und beschimpft wurde, was durch die Dienstbehörde nicht sogleich, sondern erst nach wiederholtem Vorbringen geahndet wurde, [3.] ihm durch XXXX , nachdem er sich im Juli 2018 zu seinem schlechten gesundheitlichen Zustand bekannte und lediglich ein Gespräch suchte, rechtsgrundlos die Dienstwaffe entzogen wurde, er von diesem schikanös zu einem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie geschickt wurde und er trotz bedenkenlosen psychiatrischen Gutachtens erst etwa zweieinhalb Monate darauf wieder regulär im Dienstbetrieb verwendet wurde,[3.] ihm durch römisch 40 , nachdem er sich im Juli 2018 zu seinem schlechten gesundheitlichen Zustand bekannte und lediglich ein Gespräch suchte, rechtsgrundlos die Dienstwaffe entzogen wurde, er von diesem schikanös zu einem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie geschickt wurde und er trotz bedenkenlosen psychiatrischen Gutachtens erst etwa zweieinhalb Monate darauf wieder regulär im Dienstbetrieb verwendet wurde, [4.] er im Juli 2019 von XXXX aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er denn nicht mehr Dienst auf der Abteilung versehen wolle, nachdem er schriftlich in Form eines Aktenvermerkes sicherheitsrelevante dienstliche Missstände aufgezeigt hatte,[4.] er im Juli 2019 von römisch 40 aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er denn nicht mehr Dienst auf der Abteilung versehen wolle, nachdem er schriftlich in Form eines Aktenvermerkes sicherheitsrelevante dienstliche Missstände aufgezeigt hatte, [5.] ihn bereits im August 2019 XXXX und XXXX „los werden“ wollten und sie dies auch kundtaten,[5.] ihn bereits im August 2019 römisch 40 und römisch 40 „los werden“ wollten und sie dies auch kundtaten, [6.] er im November 2019, nachdem er nochmals einen leblosen Insassen aufgefunden hat, der sich selbst das Leben genommen hatte, als einziger beteiligter Justizwachebeamter solange nicht vom Dienst abtreten durfte, bis er von der Polizei einvernommen wurde, [7.] ihm im Mai 2020 nach Hinterfragung der rechtlichen Begründung einer Weisung von XXXX trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings mitgeteilt wurde, er hätte keinen Anspruch auf die begehrte Begründung und stattdessen besser zu einem ruhigen Klima in der Abteilung beitragen solle,[7.] ihm im Mai 2020 nach Hinterfragung der rechtlichen Begründung einer Weisung von römisch 40 trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings mitgeteilt wurde, er hätte keinen Anspruch auf die begehrte Begründung und stattdessen besser zu einem ruhigen Klima in der Abteilung beitragen solle, [8.] im August 2020 durch Erteilung unrichtiger Auskünfte in Zusammenhang mit einer zu vernichtenden Ermahnung seine dienstlichen Rechte verletzt sowie diese wie auch seine Person lächerlich gemacht wurden, [9.] und er im August 2020 ohne jegliche sachlich nachvollziehbare Grundlage und trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen wurde, wodurch die menschliche Würde des Antragstellers beginnend mit April 2017 systematisch missachtet und verletzt wurde und ihm ohne Achtung seiner Person und seiner dienstlichen Rechte begegnet wurde.“ Weiters beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, die Dienstbehörde möge die angeführten Schikanen umgehend abstellen. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung in sämtlichen Antragspunkten als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf umgehendes Abstellen der gegen ihn gerichteten Schikanen ebenfalls als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  9. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.
  11. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.1.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“ 3.1.
  3. Die Materialien zu § 43a BDG 1979 führen Folgendes aus (RV 488 BlgNR
  4. GP, 9):3.1.
  5. Die Materialien zu Paragraph 43 a, BDG 1979 führen Folgendes aus Regierungsvorlage 488 BlgNR
  6. GP, 9): „Nach derzeitiger Rechtslage ist unklar, ob und inwieweit das so genannte Mobbing, welches nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst ist, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das BDG 1979 enthält dazu keine spezifischen Regelungen. Unter Mobbing versteht man eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005) Schon § 26 der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den §§ 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen ‚Betriebsfrieden‘ zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können. Schon Paragraph 26, der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den Paragraphen 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen ‚Betriebsfrieden‘ zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können. Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing‘ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt‘ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing‘ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt‘ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört‘ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff ‚Diskriminierung‘ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.“ 3.1.
  7. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.1.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (vgl. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. z.B. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann vergleiche etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. z.B. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074). 3.2. Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 03.03.2021 zunächst die bescheidmäßige Feststellung, dass näher bezeichnete Vorfälle in der Justizanstalt XXXX die der Dienstbehörde zuzurechnen seien, Verstöße gegen das in § 43a BDG 1979 normierte Schikaneverbot darstellen würden und seine dienstlichen Rechte verletzt hätten (s. zum Wortlaut dieses Antrages im Detail oben unter Pkt. II.1.2.).3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom 03.03.2021 zunächst die bescheidmäßige Feststellung, dass näher bezeichnete Vorfälle in der Justizanstalt römisch 40 die der Dienstbehörde zuzurechnen seien, Verstöße gegen das in Paragraph 43 a, BDG 1979 normierte Schikaneverbot darstellen würden und seine dienstlichen Rechte verletzt hätten (s. zum Wortlaut dieses Antrages im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). 3.2.2. Eingangs ist festzuhalten, dass ein Verweis iSd o.a. Judikatur auf den Rechtsweg eines oder mehrerer Disziplinarverfahren(

  1. s)(unabhängig von der Frage der möglichen Zumutbarkeit der Beschreitung dieses Rechtsweges für den Beschwerdeführer, dem kein subjektives Recht auf die Führung eines Disziplinarverfahrens und auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten hinsichtlich Dritter zukommt – vgl. etwa VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb ins Leere gehen muss, weil der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Feststellung der Zurechnung der behaupteten Verstöße nach § 43a BDG 1979 zur Dienstbehörde in ihrer Gesamtheit begehrt (Pkt. II.1.2.) und in einem etwaig geführten Disziplinarverfahren nur der einzelne Beamte (hier: die in einzelnen Antragspunkten genannten Bediensteten der Justizanstalt XXXX ) zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. dazu u.a. § 91 Abs. 1 BDG 1979). Die vom Beschwerdeführer konkret begehrten Feststellungen (der Zurechnung der einzelnen Sachverhalte an die Dienstbehörde in ihrer Gesamtheit) würden somit nicht Gegenstand eines etwaig geführten Disziplinarverfahrens sein können.3.2.2. Eingangs ist festzuhalten, dass ein Verweis iSd o.a. Judikatur auf den Rechtsweg eines oder mehrerer Disziplinarverfahren(
  2. s)(unabhängig von der Frage der möglichen Zumutbarkeit der Beschreitung dieses Rechtsweges für den Beschwerdeführer, dem kein subjektives Recht auf die Führung eines Disziplinarverfahrens und auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten hinsichtlich Dritter zukommt – vergleiche etwa VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb ins Leere gehen muss, weil der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Feststellung der Zurechnung der behaupteten Verstöße nach Paragraph 43 a, BDG 1979 zur Dienstbehörde in ihrer Gesamtheit begehrt (Pkt. römisch zwei.1.2.) und in einem etwaig geführten Disziplinarverfahren nur der einzelne Beamte (hier: die in einzelnen Antragspunkten genannten Bediensteten der Justizanstalt römisch 40 ) zur Verantwortung gezogen werden kann vergleiche dazu u.a. Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979). Die vom Beschwerdeführer konkret begehrten Feststellungen (der Zurechnung der einzelnen Sachverhalte an die Dienstbehörde in ihrer Gesamtheit) würden somit nicht Gegenstand eines etwaig geführten Disziplinarverfahrens sein können. 3.2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Wortlaut des § 43a BDG 1979 kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers, nicht gemobbt zu werden, abzuleiten, sondern verpflichtet diese Bestimmung vielmehr den einzelnen Beamten als Normadressaten insbesondere dazu, keine Verhaltensweisen zu setzen oder Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die menschliche Würde anderer Beamter verletzen würden (s. hierzu auch die unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Materialien zu § 43a BDG 1979 und zudem etwa VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; 15.07.2020, Ra 2020/09/0028, wo jeweils nur von Verpflichtungen/Pflichten der Beamten, keine Mobbinghandlungen zu setzen, die Rede ist). Das beantragte Feststellungsbegehren ist somit entgegen den Beschwerdeausführungen kein iSd o.a. Judikatur aus Sicht des Beschwerdeführers notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Beschwerdeführer. 3.2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus dem Wortlaut des Paragraph 43 a, BDG 1979 kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers, nicht gemobbt zu werden, abzuleiten, sondern verpflichtet diese Bestimmung vielmehr den einzelnen Beamten als Normadressaten insbesondere dazu, keine Verhaltensweisen zu setzen oder Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die menschliche Würde anderer Beamter verletzen würden (s. hierzu auch die unter Pkt. römisch zwei.3.1.2. angeführten Materialien zu Paragraph 43 a, BDG 1979 und zudem etwa VwGH 07.04.2021, Ra 2020/12/0028; 15.07.2020, Ra 2020/09/0028, wo jeweils nur von Verpflichtungen/Pflichten der Beamten, keine Mobbinghandlungen zu setzen, die Rede ist). Das beantragte Feststellungsbegehren ist somit entgegen den Beschwerdeausführungen kein iSd o.a. Judikatur aus Sicht des Beschwerdeführers notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Beschwerdeführer. Zudem ist das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren auch deshalb als unzulässig zu erachten, weil die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrten Feststellungen (Pkt. II.1.2.) entgegen den Ausführungen auf S. 15 f. der Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, das Zutreffen der den begehrten Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte vorausgesetzt, notwendigerweise sehr wohl in einem entsprechenden Amtshaftungsverfahren zu treffen wären, in welchem auf Grundlage des dort getätigten Vorbringens zu prüfen wäre, ob ihm durch Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze in Folge von rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten ein Schaden (hier: daraus resultierende Erkrankungen des Beschwerdeführers – vgl. S. 10 des Antrages vom 03.03.2021) erwachsen wäre. Dass das „bestmögliche Ergebnis eines Amtshaftungsverfahrens hinter dem eines Feststellungsverfahrens zurückbleibt und die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers weniger weit schützen kann“ (s. S. 15 der Beschwerde), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (vgl. dazu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Weisungen oder sonstigen – nicht bescheidmäßigen – Maßnahmen vom Amtshaftungsgericht zu klären sind, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs unzulässig ist – VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048).Zudem ist das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren auch deshalb als unzulässig zu erachten, weil die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrten Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.2.) entgegen den Ausführungen auf S. 15 f. der Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, das Zutreffen der den begehrten Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte vorausgesetzt, notwendigerweise sehr wohl in einem entsprechenden Amtshaftungsverfahren zu treffen wären, in welchem auf Grundlage des dort getätigten Vorbringens zu prüfen wäre, ob ihm durch Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze in Folge von rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten ein Schaden (hier: daraus resultierende Erkrankungen des Beschwerdeführers – vergleiche S. 10 des Antrages vom 03.03.2021) erwachsen wäre. Dass das „bestmögliche Ergebnis eines Amtshaftungsverfahrens hinter dem eines Feststellungsverfahrens zurückbleibt und die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers weniger weit schützen kann“ (s. S. 15 der Beschwerde), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar vergleiche dazu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Weisungen oder sonstigen – nicht bescheidmäßigen – Maßnahmen vom Amtshaftungsgericht zu klären sind, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs unzulässig ist – VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048). 3.2.4. Die Behörde wies den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht zurück, womit die diesbezüglich erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.3. Zum Antrag auf Abstellung der vom Beschwerdeführer angeführten Schikanen (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer begehrt des Weiteren, dass die Dienstbehörde die von ihm angeführten Schikanen umgehend abstellen möge (Pkt. II.1.2.).Der Beschwerdeführer begehrt des Weiteren, dass die Dienstbehörde die von ihm angeführten Schikanen umgehend abstellen möge (Pkt. römisch zwei.1.2.). Dieses vom Beschwerdeführer gestellte Begehren stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Erlassung einer Weisung/von Weisungen bestimmten Inhalts ab, womit es nach der oben im dritten Absatz des Pkt. II.3.1.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist und auch dieser Antrag von der Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 18 der Beschwerde, wonach er mit seinem diesbezüglichen Antrag vom 03.03.2021 von der Behörde die Setzung einer „faktische[n] Handlung“, also die Erteilung einer „Weisung“ begehrt habe). Dieses vom Beschwerdeführer gestellte Begehren stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Erlassung einer Weisung/von Weisungen bestimmten Inhalts ab, womit es nach der oben im dritten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.1.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist und auch dieser Antrag von der Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 18 der Beschwerde, wonach er mit seinem diesbezüglichen Antrag vom 03.03.2021 von der Behörde die Setzung einer „faktische[n] Handlung“, also die Erteilung einer „Weisung“ begehrt habe). Die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist somit ebenfalls abzuweisen. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers und der auf S. 13 der Beschwerde angeführten zehn Zeugen (Justizwachebeamte der Justizanstalt XXXX ) für die Klärung der verfahrensgegenständlichen, eine bloße Rechtsfrage darstellenden, Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge relevant sein könnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist, inwiefern eine Befragung des Beschwerdeführers und der auf S. 13 der Beschwerde angeführten zehn Zeugen (Justizwachebeamte der Justizanstalt römisch 40 ) für die Klärung der verfahrensgegenständlichen, eine bloße Rechtsfrage darstellenden, Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge relevant sein könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2247215.1.00

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