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{'item': 'W251 2247961-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW251 2247961-2 Spruch, W251 2247961-2/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch RA Mag. Damian A. BRZEZINSKI, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, Zl. W251 2247961-2/18E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT, über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Damian A. BRZEZINSKI, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2022, Zl. W251 2247961-2/18E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Revisionswerber reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Es wurde gegen den Revisionswerber eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, dennoch reiste der Revisionswerber nicht aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.11.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den Revisionswerber angeordnet. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021 abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.11.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den Revisionswerber angeordnet. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021 abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2022 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2022 sowie am 28.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der Revisionswerber wurde am 01.03.2022 einem Facharzt für Psychiatrie vorgeführt, der einen Befund und ein Gutachten erstellte. Dem Befund und Gutachten ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber verhandlungs- sowie haftfähig ist.Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2022 die Akten gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2022 sowie am 28.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der Revisionswerber wurde am 01.03.2022 einem Facharzt für Psychiatrie vorgeführt, der einen Befund und ein Gutachten erstellte. Dem Befund und Gutachten ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber verhandlungs- sowie haftfähig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin verhältnismäßig war. Der Revisionswerber wurde vom 02.11.2021 bis 28.03.2022 in Schubhaft angehalten. Am 28.03.2022 wurde der Revisionswerber über den Luftweg nach Polen abgeschoben. Gegen das Erkenntnis vom 02.03.2022 richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vorgebracht, dass den Revisionswerber die Schubhaft und die Abschiebung unverhältnismäßig hart treffe, da er handlungs- und prozessunfähig sei. Dieser akuten Notlage der er ausgesetzt sei, stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, sodass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 12.08.2016, Ra 20167/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist. Fehlt es zu den in einer Revision aufgeworfenen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, so liegt keine evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor (VwGH vom 14.10.2020, Ra 2020/21/0404). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 12.08.2016, Ra 20167/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist. Fehlt es zu den in einer Revision aufgeworfenen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, so liegt keine evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor (VwGH vom 14.10.2020, Ra 2020/21/0404).
  3. Dies trifft hier zu, zumal zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen – wie die Revision selber ausführt – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Zudem wird in der Revision angeregt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Es besteht daher keine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.
  4. Der Revisionswerber wird zudem seit dem 28.03.2022 nicht mehr in Schubhaft angehalten, sodass auch dieser Umstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (gegen eine weitere Anhaltung in Schubhaft) entgegen steht.
  5. Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2247961.2.01

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