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{'item': 'W258 2243173-1'}

Obsah (4)Art 133§ 17Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW258 2243173-1 Spruch, Schriftliche Ausfertigung des am 23.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: W258 22431

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe , Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.11.2020 begehrte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge feststellen, dass ihn die mitbeteiligte Partei in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, weil sie sein Auskunftsbegehren vom 13.10.2020, in dem er die Beauskunftung eines E-Mails vom 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr begehrt hat, nicht erfüllt habe.
  2. Mit Stellungnahme vom 22.10.2020 brachte die mitbeteiligte Partei vor, der Beschwerdeführer habe bei ihr am 11.09.2020 eine Säumnisbeschwerde eingebracht, weil sie über seinen Antrag vom 17.02.2020 keinen Bescheid erlassen habe. Dieser Säumnisbeschwerde sei eine Kopie des elektronischen Antrags, nämlich ein „Feststellungsantrag, E-Mail vom 17.02.2020 um 12:51:29 Uhr“, beigelegt gewesen. Der Feststellungsantrag sei jedoch weder im Akt noch im elektronischen Postfach der mitbeteiligten Partei auffindbar gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe daher erst mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers von seinem Feststellungantrag Kenntnis erlangt. Die E-Mail vom 17.02.2020 um 12:51:29 Uhr habe dem Beschwerdeführer nicht übermittelt werden können, weil sie offensichtlich auf Grund eines technischen Fehlers bei der mitbeteiligten Partei nicht eingelangt sei. Darüber habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2020 informiert.
  3. Über Parteiengehör vom 04.01.2021 leitete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei weiter und teilte ihm mit, dass sie die Beschwerde auf Grund der Reaktion der mitbeteiligten Partei (bei der DSB: Beschwerdegegnerin) als erledigt betrachte und stellte ihm unter Hinweis auf § 24 Abs 6 DSG frei, binnen zwei Wochen zu begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls sie das Verfahrens formlos einstelle werde.
  4. Über Parteiengehör vom 04.01.2021 leitete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei weiter und teilte ihm mit, dass sie die Beschwerde auf Grund der Reaktion der mitbeteiligten Partei (bei der DSB: Beschwerdegegnerin) als erledigt betrachte und stellte ihm unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 6, DSG frei, binnen zwei Wochen zu begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls sie das Verfahrens formlos einstelle werde.
  5. Mit Stellungnahme vom 12.01.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die Antwort der mitbeteiligten Partei für mangelhaft erachte, weshalb sie die behauptete Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nicht beseitigt hätte.
  6. Mit Bescheid vom 10.05.2021, GZ XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO räume Betroffenen nicht das Recht ein, Kopien von Dokumenten zu erhalten. Überdies sei der Beschwerdeführer in Kenntnis vom Inhalt des von ihm selbst verfassten E-Mails vom 17.02.2020, weshalb er nicht beschwert sei. Letztlich könne er bei der mitbeteiligten Partei

§ 17AVG Akteneinsicht beantragen.5.

Mit Bescheid vom 10.05.2021, GZ römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO räume Betroffenen nicht das Recht ein, Kopien von Dokumenten zu erhalten. Überdies sei der Beschwerdeführer in Kenntnis vom Inhalt des von ihm selbst verfassten E-Mails vom 17.02.2020, weshalb er nicht beschwert sei. Letztlich könne er bei der mitbeteiligten Partei

Paragraph 17, AVG Akteneinsicht beantragen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde wegen Willkür, den die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 02.06.2021, hg eingelangt am 08.06.2021, vorgelegt hat.
  2. Am 28.03.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
  3. Über Parteiengehör vom 29.04.2022 verwies die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 22.05.2022 auf ihr bisheriges Vorbringen.
  4. Mit Stellungnahme vom 22.05.2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, warum er eine Kopie des personenbezogenen E-Mails vom 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr benötige, beantragte die Existenz des E-Mails sowie den Inhalt des mittels Web-formular am 17.2.2020 um 12:51:29 eingebrachten Feststellungsbegehrens festzustellen, den Fristsetzungsantrag vom 29.03.2022 dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, die Zustellung vom Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2022 an ihn zu veranlassen und ihm den allgemeinen Aufwandersatz zuzuerkennen.
  5. Am 23.05.2022 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt, in der das Erkenntnis mündlich verkündet worden ist.
  6. Mit Schriftsatz vom 27.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und fernmündliche Einvernahme eines informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei, Herrn XXXX , der gleichzeitig auch der zuständige Sachbearbeiter bei der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die gegenständliche Datenschutzbeschwerde und den Feststellungsantrag des BF ist.Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und fernmündliche Einvernahme eines informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei, Herrn römisch 40 , der gleichzeitig auch der zuständige Sachbearbeiter bei der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die gegenständliche Datenschutzbeschwerde und den Feststellungsantrag des BF ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Der folgende Sachverhalt steht fest: Mit Schreiben vom 13.10.2020 begehrte der BF von der mitbeteiligten Partei wie folgt (Fehler im Original): „[…] Nach Art. 15 DSGVO habe ich ein Auskunftsrecht über meine personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund beantrage ich die schriftliche Übermittlung des E-Mails vom 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr, welches auf Seite 2 in der Begründung zu Spruch I. im zweiten Absatz genannt ist und meinen Feststellungantrag beinhaltet:„[…] Nach Artikel 15, DSGVO habe ich ein Auskunftsrecht über meine personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund beantrage ich die schriftliche Übermittlung des E-Mails vom 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr, welches auf Seite 2 in der Begründung zu Spruch römisch eins. im zweiten Absatz genannt ist und meinen Feststellungantrag beinhaltet: […] „Der Feststellungsantrag wurde am 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr per E-Mail laut beigelegtem Ausdruck abgesendet“ […]

Art. 15Abs.

3 DSGVO beantrage eine Kopie des personenbezogenen E-Mails vom 17.2.202 um 12:51:29 Uhr, das Gegenstand der Verarbeitung ist. […]“

Artikel 15

, Absatz 3, DSGVO beantrage eine Kopie des personenbezogenen E-Mails vom 17.2.202 um 12:51:29 Uhr, das Gegenstand der Verarbeitung ist. […]“ Mit Mitteilung vom 22.10.2020 beantwortete die mitbeteiligte Partei die Anfrage des Beschwerdeführers wie folgt: „[…] Die von Ihnen im Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark XXXX , rot unterstrichene Aussage: „Der Feststellungsantrag wurde am 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr per E-Mail laut beigelegtem Ausdruck abgesendet“ ist wie folgt zu verstehen:„[…] Die von Ihnen im Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark römisch 40 , rot unterstrichene Aussage: „Der Feststellungsantrag wurde am 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr per E-Mail laut beigelegtem Ausdruck abgesendet“ ist wie folgt zu verstehen: Mit der von Ihnen eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 11.9.2020 haben Sie unter anderem den Feststellungsantrag, welchen Sie per E-Mail an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark übermittelten, beigelegt. Dieses E-Mail vom 17.2.2020 langte jedoch bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark nicht ein! Die im Bescheid angeführten Daten wurden der E-Mail entnommen, welche Sie Ihrer Säumnisbeschwerde vom 11.09.2020 beigelegt haben -> orange Markierung auf dem beigelegten E-Mail. Gegenstand der Verarbeitung ist daher der Feststellungsantrag, welchen Sie selbst der Säumnisbeschwerde beilegten. […]“ Die mitbeteiligte Partei verfügte zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des BF nicht über seine E-Mail vom 17.02.2020, 12:51:29 Uhr.

  1. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, nämlich dem Auskunftsbegehren des BF vom 13.10.2020 und der Mitteilung der mitbeteiligten Partei an den BF vom 22.10.
  2. Die Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des BF nicht über seine E-Mail vom 17.02.2020, 12:51:29 Uhr, verfügte, gründet darüber hinaus in den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei und dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem E-Mail-Postfaches des fraglichen Zeitraumes (OZ 1 S 95 f). Letzterer könnte zwar manipuliert werden, letztlich ist aber kein Grund erkennbar, warum die belangte Behörde unrichtige Angaben machen und den Antrag des Beschwerdeführers nachträglich löschen sollte. So kann er die Einbringung seines Abringens über das WEB-Portal der mitbeteiligten Partei über die unbedenkliche Bestätigung des Portals und damit auch eine allfällige – in einem Parallelverfahren geltend gemachte – Säumnis der Behörde nachweisen. Für die belangte Behörde wäre daher durch eine Löschung eines etwaigen Eingangs nichts zu gewinnen. Dafür, dass ein Sachbearbeiter die E-Mail nach Einlangen des Auskunftsbegehrens gelöscht hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Letztlich unterliegt der BF einem Missverständnis: So bezog sich die von der mitbeteiligten Partei in ihrem Bescheid gewählte Wendung „Der Feststellungsantrag wurde am 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr per E-Mail laut beigelegtem Ausdruck abgesendet“ nicht auf den ursprünglich eingebrachten Antrag, sondern auf die Kopie des per Webformular eingebrachten Antrags des BF, den er seinem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren vom 13.10.2020 beigelegt hat. Dies ist an der Formulierung „laut beigelegtem Ausdruck“ zu erkennen. Aus der Formulierung kann entgegen der Ansicht des BF daher nicht abgeleitet werden, das die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheids (oder zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens) über eine „E-Mail vom 17.2.2020 um 12:51:29 Uhr“ verfügt hat. Entgegen den Anträgen des BF vom 22.05.2022 konnte somit die begehrten anderslautenden Feststellungen nicht getroffen werden und es waren die in der Verhandlung vom Beschwerdeführer gestellten weiteren (Beweis-)Anträge mangels Relevanz abzuweisen.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.1.

Art 15

Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen.3.1.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen.

Art 15

Abs 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

Artikel 15

, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 3.

  1. Der BF begehrte mit Eingabe vom 13.10.2020 gestützt auf Art 15 DSGVO die Übermittlung seiner E-Mail vom 17.02.2020, 12:51:29 Uhr, auf die die mitbeteiligte Partei in ihrem Bescheid vom XXXX , Bezug genommen hat. Diese E-Mail hat die mitbeteiligte Partei jedoch nicht verarbeitet, weshalb die mitbeteiligte Partei das Auskunftsbegehren des BF richtig beantwortet hat, indem sie ihm sinngemäß mitgeteilt hat, dass sie über die vom Beschwerdeführer begehrte E-Mail nicht verfüge.3.
  2. Der BF begehrte mit Eingabe vom 13.10.2020 gestützt auf Artikel 15, DSGVO die Übermittlung seiner E-Mail vom 17.02.2020, 12:51:29 Uhr, auf die die mitbeteiligte Partei in ihrem Bescheid vom römisch 40 , Bezug genommen hat. Diese E-Mail hat die mitbeteiligte Partei jedoch nicht verarbeitet, weshalb die mitbeteiligte Partei das Auskunftsbegehren des BF richtig beantwortet hat, indem sie ihm sinngemäß mitgeteilt hat, dass sie über die vom Beschwerdeführer begehrte E-Mail nicht verfüge. 3.
  3. Der Beschwerdeführer kann daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt sein, weshalb die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Recht abgewiesen hat und die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war. 3.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil es sich bei der hier zu klärenden Frage, ob die belangte Behörde über die angefragte E-Mail verfügt, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, die, wenn sie – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt, nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2243173.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.