RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW261 2254245-1 Spruch, W261 2254245-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag.a Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterin und als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vom 05.04.2022, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschusses für Wien vom 25.01.2022, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag.a Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als fachkundige Laienrichterin und als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vom 05.04.2022, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschusses für Wien vom 25.01.2022, betreffend die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig.B) Die Revision ist nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 21.05.2021 stellte die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei oder Dienstgeberin) vertreten durch Dr. Michael MEYENBURG, Rechtsanwalt in 1060 Wien, bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers XXXX (in der Folge Beschwerdeführer oder Dienstnehmer). 1. Mit Eingabe vom 21.05.2021 stellte die römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei oder Dienstgeberin) vertreten durch Dr. Michael MEYENBURG, Rechtsanwalt in 1060 Wien, bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingerichteten Behindertenausschuss für Wien (in der Folge belangte Behörde oder Behindertenausschuss für Wien) einen Antrag auf Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigt behinderten Dienstnehmers römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer oder Dienstnehmer). Der Beschwerdeführer sei seit 02.07.2018 bei der mitbeteiligten Partei in der XXXX als Arbeitszugführer beschäftigt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.01.2020 sei aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 16.10.2019 ausgesprochen worden, dass dieser seit diesem Zeitpunkt mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Aufgrund seiner Behinderung (Herzinfarkt) sei ihm in weiterer Folge die bahnärztliche Beurteilung entzogen worden, sodass er im Bahnbetrieb, insbesondere als Arbeitszugführer und Triebfahrzeugführer nicht mehr eingesetzt werden könne. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit Servicearbeiten für den Bahnbetrieb beauftragt worden. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer zwei Mal ermahnt werden müssen. Ein weiterer Einsatz des Beschwerdeführers in dieser Funktion sei nicht mehr möglich, da dieser laufend, anhaltend und trotz Verwarnungen vermehrt – mündlich sowie auch in diversen Chats/WhatsApp – abfällige Äußerungen ausländerfeindlichen Inhaltes getätigt habe. Diese würde der Beschwerdeführer vornehmlich türkischstämmigen Mitarbeitern gegenüber tätigen, welche sich zurecht mehrfach bei der Bauleitung darüber beschwert hätten. Trotz der erwähnten Mahnung sei keine Besserung des Verhaltens eingetreten, weswegen er in der Folge vom Dienst habe freigestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei seit 02.07.2018 bei der mitbeteiligten Partei in der römisch 40 als Arbeitszugführer beschäftigt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.01.2020 sei aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 16.10.2019 ausgesprochen worden, dass dieser seit diesem Zeitpunkt mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Aufgrund seiner Behinderung (Herzinfarkt) sei ihm in weiterer Folge die bahnärztliche Beurteilung entzogen worden, sodass er im Bahnbetrieb, insbesondere als Arbeitszugführer und Triebfahrzeugführer nicht mehr eingesetzt werden könne. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit Servicearbeiten für den Bahnbetrieb beauftragt worden. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer zwei Mal ermahnt werden müssen. Ein weiterer Einsatz des Beschwerdeführers in dieser Funktion sei nicht mehr möglich, da dieser laufend, anhaltend und trotz Verwarnungen vermehrt – mündlich sowie auch in diversen Chats/WhatsApp – abfällige Äußerungen ausländerfeindlichen Inhaltes getätigt habe. Diese würde der Beschwerdeführer vornehmlich türkischstämmigen Mitarbeitern gegenüber tätigen, welche sich zurecht mehrfach bei der Bauleitung darüber beschwert hätten. Trotz der erwähnten Mahnung sei keine Besserung des Verhaltens eingetreten, weswegen er in der Folge vom Dienst habe freigestellt werden müssen. Die mitbeteiligte Partei sei ein sozial denkendes, verantwortungsvolles Unternehmen und komme seiner Fürsorgepflicht nach. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in einem anderen Bereich sei daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer auf Baustellen zur Gänze nicht einsatzfähig sei und keine Arbeiten mit körperlicher Belastung ausüben dürfe. Es würden daher zumindest einer der Kündigungsgründe des § 8 Abs. 4 lit.
- a)bis
- c)vorliegen, da die Fortsetzung des Dienstverhältnisses der mitbeteiligten Partei nicht mehr zugemutet werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei ein sozial denkendes, verantwortungsvolles Unternehmen und komme seiner Fürsorgepflicht nach. Ein Einsatz des Beschwerdeführers in einem anderen Bereich sei daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer auf Baustellen zur Gänze nicht einsatzfähig sei und keine Arbeiten mit körperlicher Belastung ausüben dürfe. Es würden daher zumindest einer der Kündigungsgründe des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a,) bis
- c)vorliegen, da die Fortsetzung des Dienstverhältnisses der mitbeteiligten Partei nicht mehr zugemutet werden könne. Es werde daher beantragt, der beabsichtigten Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzustimmen. Der Vorsitzende des Betriebsrates werde von der mitbeteiligten Partei verständigt. Die mitbeteiligte Partei schloss diesem Antrag eine Reihe von Unterlagen an. 2. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer über den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung. Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 16.06.2021 darüber, dass er sich mit einer Emailnachricht vom 18.02.2021 der mitbeteiligten Partei gegenüber wegen der beiden Verwarnungen verwehrt habe, weil diese aus seiner subjektiven Sicht ungerechtfertigt seien. Die erste Verwarnung habe Streckenkunde-Videos betroffen, welche der Beschwerdeführer ohne Wissen seines Dienstgebers ins YouTube gestellt habe. Um Kosten zu senken hätten sich die Mitarbeiter auf eigene Kosten eine Videokamera gekauft, hätten die Streckenfahrten gefilmt und auf einen internen YouTube Kanal gestellt. Die Links seien ausnahmslos intern an die Personen verschickt worden. Es sei ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass er dadurch gegen interne Richtlinien oder Auflagen verstoßen habe. Die Videos seien nie öffentlich gewesen und diese seien nur für Mitarbeiter, welche einen Link gehabt hätten, zugänglich gewesen. Er finde es überzogen, dass Mitarbeiter, welche eine Eigeninitiative zeigen würden, deswegen zu bestrafen, weswegen er dieser Verwarnung widerspreche. Der zweite Vorwurf, dass er rassistisch und abwertend gegenüber Mitarbeitern mit Migrationshintergrund agiere, weise er ebenfalls zurück. Er habe und hatte in keinster Weise negative, abwertende oder gar rassistische Gedanken gegenüber Kollegen. Kleine Wortgefechte unter Kollegen seien im Arbeitsalltag völlig normal und keineswegs bösartig oder gar abwertend gemeint. Er trage sein Herz auf der Zunge und sage oft direkt heraus, was ihm am Herzen liege. Er bestreite vehement, dass dies in böser Absicht oder mit negativem Hintergedanken geschehe. Daher widerspreche er auch dieser Verwarnung. 3. Die belangte Behörde führte am 30.06.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung per Videokonferenz durch. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er laufend in ärztlicher Behandlung sei und letzte Woche eine Untersuchung beim Bahnarzt wegen seiner Diensttauglichkeit gehabt habe, das Ergebnis stehe noch aus. Es sei ihm vom Prokuristen der mitbeteiligten Partei das Angebot gemacht worden, eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft auf Kosten der mitbeteiligten Partei zu machen, wobei das Dienstverhältnis nach Ende der Bildungskarenz einvernehmlich aufgelöst werde. Diese Ausbildung könne er sich vorstellen. Der Vertreter mitbeteiligten Partei führte aus, dass der Beschwerdeführer derzeit dienstfreigestellt sei. Man habe versucht, einen alternativen Einsatz für den Beschwerdeführer zu finden, was aufgrund der vorliegenden E-Mail Korrespondenz bzw. den diversen Aussagen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Andere Ersatzarbeitsplätze seien für den Beschwerdeführer nicht vorhanden. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.10.2021 wäre denkbar. Die Parteien vereinbarten, Vergleichsgespräche zu führen und deren Ergebnis der belangten Behörde bis längstens 31.07.2021 mitzuteilen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt. 4. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 01.07.2021 das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung, wonach er zur Verwendung als Triebwagenführer nicht geeignet sei. Er teilte auch mit, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung mit der mitbeteiligten Partei kommen werde. Er habe versucht, eine telefonische Einigung zu erzielen, jedoch seien die Fronten verhärtet, es gebe überhaupt kein Entgegenkommen seitens des Abteilungsleiters. Im Gegenteil, dieser bestehe vehement darauf, dass der Beschwerdeführer die Firma verlassen solle. Er habe dieses Gespräch abgebrochen und habe anschließend Frau XXXX , der Leiterin des HR Services der mitbeteiligten Partei, telefonisch mitgeteilt, dass unter diesen Voraussetzungen eine Einigung nicht möglich sei, und er auch nicht gewillt sei, seine Zeit zu vergeuden, indem er in die Firma fahre, wenn das nicht mal telefonisch geklärt werden könne. 4. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 01.07.2021 das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung, wonach er zur Verwendung als Triebwagenführer nicht geeignet sei. Er teilte auch mit, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung mit der mitbeteiligten Partei kommen werde. Er habe versucht, eine telefonische Einigung zu erzielen, jedoch seien die Fronten verhärtet, es gebe überhaupt kein Entgegenkommen seitens des Abteilungsleiters. Im Gegenteil, dieser bestehe vehement darauf, dass der Beschwerdeführer die Firma verlassen solle. Er habe dieses Gespräch abgebrochen und habe anschließend Frau römisch 40 , der Leiterin des HR Services der mitbeteiligten Partei, telefonisch mitgeteilt, dass unter diesen Voraussetzungen eine Einigung nicht möglich sei, und er auch nicht gewillt sei, seine Zeit zu vergeuden, indem er in die Firma fahre, wenn das nicht mal telefonisch geklärt werden könne. Die belangte Behörde übermittelte dieses Schreiben mit Emailnachricht vom 06.07.2021 an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis. Dieser teilte am selben Tag mit, dass die Fortführung des Verfahrens beantragt werde. Der Rechtsvertreter übermittelte der belangten Behörde und nachrichtlich auch an den Beschwerdeführer Ausdrucke von SMS und WhatsApp Nachrichten über die Aussagen des Beschwerdeführers. 5. Die belangte Behörde führte am 06.08.2021 eine weitere mündliche Verhandlung durch. Es erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers. Er sei geschieden und habe Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder im Alter von 18, 18 und 13 Jahren, wobei er für die Zwillinge einen Wohnkostenzuschuss bezahle, bis diese 21 Jahre alt seien. Er sei als „Überprüfer der Triebwagenführer“ ein Bindeglied zwischen Triebfahrzeugführern XXXX und der Bauleitung gewesen. Seine Aufgabe sei die Überprüfung und Schulung der Mitarbeiter gewesen. Als Bindeglied habe er für die nötigen Arbeitsmaterialien der Triebfahrzeugführer gesorgt. 5. Die belangte Behörde führte am 06.08.2021 eine weitere mündliche Verhandlung durch. Es erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers. Er sei geschieden und habe Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder im Alter von 18, 18 und 13 Jahren, wobei er für die Zwillinge einen Wohnkostenzuschuss bezahle, bis diese 21 Jahre alt seien. Er sei als „Überprüfer der Triebwagenführer“ ein Bindeglied zwischen Triebfahrzeugführern römisch 40 und der Bauleitung gewesen. Seine Aufgabe sei die Überprüfung und Schulung der Mitarbeiter gewesen. Als Bindeglied habe er für die nötigen Arbeitsmaterialien der Triebfahrzeugführer gesorgt. Hinsichtlich der Youtube Videos verstehe er die Einwände seines Vorgesetzten nicht, er habe diese ohnehin auf privat gestellt und das Firmenlogo entfernt. Auf den Videos seien Filmungen von Streckenfahrten zu sehen gewesen. Nach der Verwarnung habe er das Video komplett gelöscht und er habe einen USB Stick an einen namentlich genannten Kollegen übergeben. Hinsichtlich der abfälligen mündlichen Äußerungen und der ausländerfeindlichen Sprüche seien diese für ihn Baustellengeplänkel. Es sei nie abwertend gemeint gewesen, sondern eher lustig. Er habe sich bei den Kollegen entschuldigt, welche sich beleidigt gefühlt hätten. Er habe die Hälfte der Kollegen kontrolliert, die andere Hälfte habe er nicht mehr kontrollieren können, weil er bereits freigestellt gewesen sei. Die Ortschulung, welche der Zeuge angesprochen habe, betreffe die Traktion XXXX . Der Bahnhof sei ordnungsgemäß eingeschult worden, die Traktion nicht, weil er selbst keine Ortskenntnis gehabt habe, darauf habe er mehrfach hingewiesen.Die Ortschulung, welche der Zeuge angesprochen habe, betreffe die Traktion römisch 40 . Der Bahnhof sei ordnungsgemäß eingeschult worden, die Traktion nicht, weil er selbst keine Ortskenntnis gehabt habe, darauf habe er mehrfach hingewiesen. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte eine Einvernahme des Zeugen XXXX , einem direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Es sei die Ortskunde vom Beschwerdeführer nicht sachgemäß ausgeführt worden, er sei mit einem Mitarbeiter mit dem Auto zu mehreren Bahnhöfen zugefahren, gar nicht ausgestiegen, wobei die Zeiten für dennoch geschrieben worden seien, obwohl diese gar nicht die ganze Zeit vor Ort gewesen sei. Er habe seine Leute nicht den Vorgaben entsprechend kontrolliert, so habe er beispielsweise die jährliche Inventur nicht sachgemäß durchgeführt. Es sei immer etwas angefangen worden, was dann nicht fertiggestellt worden sei. Schulungen seien früher beendet worden, wobei der Beschwerdeführer hierfür die gesamte Arbeitszeit geschrieben habe. Er schilderte den Vorfall mit den im Youtube hochgeladenen Videos. Er habe von den WhatsApp Nachrichten erfahren, es hätten sich auch andere Mitarbeiter bei ihm wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers beschwert. Man scherze miteinander, die Mitarbeiter seien einiges gewohnt, aber seitens des Beschwerdeführers sei dies zu viel geworden. Dessen Aussagen seien teilweise unter die Gürtellinie gegangen, so hätten dies viele vernommen. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte eine Einvernahme des Zeugen römisch 40 , einem direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Es sei die Ortskunde vom Beschwerdeführer nicht sachgemäß ausgeführt worden, er sei mit einem Mitarbeiter mit dem Auto zu mehreren Bahnhöfen zugefahren, gar nicht ausgestiegen, wobei die Zeiten für dennoch geschrieben worden seien, obwohl diese gar nicht die ganze Zeit vor Ort gewesen sei. Er habe seine Leute nicht den Vorgaben entsprechend kontrolliert, so habe er beispielsweise die jährliche Inventur nicht sachgemäß durchgeführt. Es sei immer etwas angefangen worden, was dann nicht fertiggestellt worden sei. Schulungen seien früher beendet worden, wobei der Beschwerdeführer hierfür die gesamte Arbeitszeit geschrieben habe. Er schilderte den Vorfall mit den im Youtube hochgeladenen Videos. Er habe von den WhatsApp Nachrichten erfahren, es hätten sich auch andere Mitarbeiter bei ihm wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers beschwert. Man scherze miteinander, die Mitarbeiter seien einiges gewohnt, aber seitens des Beschwerdeführers sei dies zu viel geworden. Dessen Aussagen seien teilweise unter die Gürtellinie gegangen, so hätten dies viele vernommen. 6. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 19.08.2021 mit, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Nachrichten nicht mehrere Kollegen, sondern einen namentlich genannten Kollegen mit türkischen Wurzeln betroffen hätten. Er habe versucht, mit diesem Kollegen zu reden und sich zu entschuldigen, falls er sich angegriffen gefühlt habe. Er habe nicht viel Erfolg gehabt und kenne die Motivation seines Kollegen nicht. Er möchte noch einmal betonen, dass es keinesfalls negativ gemeinte Aussagen seinerseits gegeben habe, sondern eine scherzhafte Kommunikation untern Mitarbeitern. Er entschuldige sich dafür, dass er nicht beabsichtige, bei der nächsten Verhandlung zu erscheinen, weil er den Eindruck habe, dass Herr XXXX , welcher als Zeuge einvernommen werde, eine persönliche Abneigung gegen ihn habe. Er habe als Mitarbeiter normalerweise keinen Kontakt zu diesem in seiner Position als Abteilungsleiter und er würde ihn höchstens bei Firmenfeiern persönlich treffen. Sein letzter Versuch, mit ihm zu kommunizieren habe mit der Aussage geendet, dass er den Beschwerdeführer nicht in der Firma haben wolle und er endlich verschwinden solle.6. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 19.08.2021 mit, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Nachrichten nicht mehrere Kollegen, sondern einen namentlich genannten Kollegen mit türkischen Wurzeln betroffen hätten. Er habe versucht, mit diesem Kollegen zu reden und sich zu entschuldigen, falls er sich angegriffen gefühlt habe. Er habe nicht viel Erfolg gehabt und kenne die Motivation seines Kollegen nicht. Er möchte noch einmal betonen, dass es keinesfalls negativ gemeinte Aussagen seinerseits gegeben habe, sondern eine scherzhafte Kommunikation untern Mitarbeitern. Er entschuldige sich dafür, dass er nicht beabsichtige, bei der nächsten Verhandlung zu erscheinen, weil er den Eindruck habe, dass Herr römisch 40 , welcher als Zeuge einvernommen werde, eine persönliche Abneigung gegen ihn habe. Er habe als Mitarbeiter normalerweise keinen Kontakt zu diesem in seiner Position als Abteilungsleiter und er würde ihn höchstens bei Firmenfeiern persönlich treffen. Sein letzter Versuch, mit ihm zu kommunizieren habe mit der Aussage geendet, dass er den Beschwerdeführer nicht in der Firma haben wolle und er endlich verschwinden solle. Die belangte Behörde nahm diese Entschuldigung mit Emailnachricht vom 27.08.2021 zur Kenntnis und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er im Anschluss an die Verhandlung die Möglichkeit erhalten werde, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde übermittelte diese Nachricht des Beschwerdeführers mit Emailnachricht vom 27.08.2022 an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis. 7. Am 20.09.2021 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer entschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung vernahm die belangte Behörde XXXX , den Gruppenleiter für XXXX für den Bereich XXXX und Prokurist der mitbeteiligten Partei.7. Am 20.09.2021 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer entschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung vernahm die belangte Behörde römisch 40 , den Gruppenleiter für römisch 40 für den Bereich römisch 40 und Prokurist der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer sei Teil seiner Mannschaft gewesen, wobei ca. 30 Mitarbeiter im Bereich Treibfahrzeugführer tätig seien. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal verwarnt worden. Die erste Verwarnung habe ein YouTube Video betroffen, welches der Beschwerdeführer über Streckenfahrten veröffentlich habe. Die zweite Verwarnung habe übergriffige Aussagen des Beschwerdeführers gegen Mitarbeiter mit Migrationshintergrund betroffen. Er habe davon erfahren, auch hätten Mitarbeiter ihm mitgeteilt, dass sie die Firma verlassen würden, wenn der Beschwerdeführer nicht eine andere Funktion bekomme. Hinzu würden noch die schleißigen Schulungen kommen, welche der Beschwerdeführer gehalten habe. Er habe den Triebfahrzeugführern unzureichende Informationen dargestellt, sodass diese bis heute bei manchen Strecken unzureichende Kenntnis hätten, da die Ortschulungen durch den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dies sei der Grund gewesen, weswegen er den Beschwerdeführer das zweite Mal abgemahnt hätte. Der Beschwerdeführer sei erst nach seinem Herzinfarkt auffällig geworden. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die schweren Arbeiten auf der Baustelle auszuüben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei er überqualifiziert. Die Position des Überprüfers und das Bindeglied gebe es nicht mehr, das mache jetzt jemand anderer. Er habe dem Beschwerdeführer angeboten, dass er eine Ausbildung als Sicherheitsfachkraft machen könne, damit er diese in einem anderen Unternehme ausüben könne. Es sei jedoch schwierig, einen Mitarbeiter wohin zu vermitteln, wenn der Mitarbeiter nicht mit ausländischen Kollegen umgehen könne. Er habe dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt, was ein „No go“ sei, die Reaktion des Beschwerdeführers sei gewesen, dass er das nicht einsehe, bzw. nicht glaube, einen Fehler gemacht zu haben. Dieser habe seiner Meinung nach eine falsche Selbsteinschätzung. Es sei schwierig, mit diesem konstruktive Lösungen auszuarbeiten, weil der Beschwerdeführer nicht wisse, was er falsch gemacht habe. 8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 20.09.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 08.10.2021 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. 9. Der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 04.11.2021 mit, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Herzinfarkt als Triebfahrzeugführer eingesetzt gewesen sei. In weiterer Folge habe man versucht, diesen in einer anderen Funktion einzusetzen, wobei es zu zwei schriftlichen Abmahnungen gekommen sei. Es sei ihm auch zur Kenntnis gekommen, dass der Beschwerdeführer diskriminierende Aussagen gegenüber Kollegen getätigt hätte, und dass dieser nach diesen Vorfällen dienstfrei gestellt worden sei. 10. Die belangte Behörde führte am 06.12.2021 eine weitere Verhandlung per Videokonferenz durch, an welcher der Beschwerdeführer, die Leiterin des HR Services der mitbeteiligten Partei samt deren Rechtsvertreter und der Vorsitzende des Betriebsrates teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer zu den gegen diesen erhobenen Vorwürfen Stellung und führte aus, dass er bei der Traktion XXXX mehrfach seinem Vorgesetzten gesagt habe, dass er keine Ortskenntnis habe, und daher auch keine weitergeben könne. Er habe trotzdem hinfahren müssen. Der eine Kollege, welcher vorzeitig die Schulung verlassen habe, hätte schon die Ortskenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer habe mit einem anderen Kollegen die Schulung fortgesetzt. Er sei nicht der Vorgesetzte dieses Kollegen gewesen, daher hätte er diesem auch nicht verbieten können, die Schulung zu verlassen. Er nehme an, dass dieser Kollege die volle Arbeitszeit geschrieben habe, er selbst habe niemandem mitgeteilt, dass dieser die Schulung verlassen habe.Im Zuge dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer zu den gegen diesen erhobenen Vorwürfen Stellung und führte aus, dass er bei der Traktion römisch 40 mehrfach seinem Vorgesetzten gesagt habe, dass er keine Ortskenntnis habe, und daher auch keine weitergeben könne. Er habe trotzdem hinfahren müssen. Der eine Kollege, welcher vorzeitig die Schulung verlassen habe, hätte schon die Ortskenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer habe mit einem anderen Kollegen die Schulung fortgesetzt. Er sei nicht der Vorgesetzte dieses Kollegen gewesen, daher hätte er diesem auch nicht verbieten können, die Schulung zu verlassen. Er nehme an, dass dieser Kollege die volle Arbeitszeit geschrieben habe, er selbst habe niemandem mitgeteilt, dass dieser die Schulung verlassen habe. Der Vorwurf, dass er nicht alle Mitarbeiter kontrolliert habe, stimme nicht. Er habe die Mitarbeiter zwei Mal pro Jahr kontrollieren müssen. Aufgrund des Umstandes, dass er dienstfreigestellt worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Mitarbeiter zu kontrollieren. Er habe die jährliche Inventur durchgeführt, er sei tagelang gesessen und habe die Listen geschrieben. Er habe dies alleine gemacht und seien die Listen vollständig. Es sei richtig, dass er Sachen gegeben habe, welche er nicht fertiggestellt habe, dies habe dann Herr XXXX gemacht, dies sei zwischen den beiden jedoch nie ein Thema gewesen.Es sei richtig, dass er Sachen gegeben habe, welche er nicht fertiggestellt habe, dies habe dann Herr römisch 40 gemacht, dies sei zwischen den beiden jedoch nie ein Thema gewesen. Er sei beauftragt worden, das Video zu schneiden, was er gemacht habe. Er habe dieses sodann auf einen privaten YouTube Kanal gestellt, den Link habe er an die Mitarbeiter geschickt. Die Seite, auf welche er das Video gestellt habe, sei mit dem XXXX Logo versehen gewesen. Dann sei Herr XXXX zu ihm gekommen und hätte gemeint, dass es Probleme geben könne, wenn dieses Video auf YouTube sei. Er habe diesen darauf hingewiesen, dass dies privat sei und nur die Mitarbeiter, welche den Link hätten, darauf Zugriff hätten. Er habe das XXXX Logo dann entfernt, diese sei nur ein paar Stunden online gewesen. Beim Video habe er von Anfang den Ton durch Musik ersetzt, d.h. es seien keine Stimmen hörbar gewesen. Es hätten sich mehrere Personen das Video angesehen. Ein paar Tage später sei er im Büro von Herrn XXXX gewesen, das Video sei dabei kein Thema gewesen. Erst später habe er ein Mail von ihm gesehen, worin gestanden sei, dass er das Video entfernen solle. Daraufhin habe er das Video gelöscht.Er sei beauftragt worden, das Video zu schneiden, was er gemacht habe. Er habe dieses sodann auf einen privaten YouTube Kanal gestellt, den Link habe er an die Mitarbeiter geschickt. Die Seite, auf welche er das Video gestellt habe, sei mit dem römisch 40 Logo versehen gewesen. Dann sei Herr römisch 40 zu ihm gekommen und hätte gemeint, dass es Probleme geben könne, wenn dieses Video auf YouTube sei. Er habe diesen darauf hingewiesen, dass dies privat sei und nur die Mitarbeiter, welche den Link hätten, darauf Zugriff hätten. Er habe das römisch 40 Logo dann entfernt, diese sei nur ein paar Stunden online gewesen. Beim Video habe er von Anfang den Ton durch Musik ersetzt, d.h. es seien keine Stimmen hörbar gewesen. Es hätten sich mehrere Personen das Video angesehen. Ein paar Tage später sei er im Büro von Herrn römisch 40 gewesen, das Video sei dabei kein Thema gewesen. Erst später habe er ein Mail von ihm gesehen, worin gestanden sei, dass er das Video entfernen solle. Daraufhin habe er das Video gelöscht. Er habe zwei Verwarnungen erhalten, denen er beiden widersprochen habe. Nach der zweiten Verwarnung habe er gewollt, dass auch der Betriebsrat davon erfahre. Dieser sei leider für ihn nicht erreichbar gewesen. Er könne bei der mitbeteiligten Partei als Sicherungsposten, Sicherungsbeauftragter arbeiten. Das wäre unter seine Qualifikation, aber immer noch der beste Weg für ihn. Dazu wäre ein Kurs bei der XXXX notwendig. Er habe angeboten, als Sicherheitsfachkraft zu arbeiten, aber intern sei die Abteilung ziemlich voll. Er könne bei der mitbeteiligten Partei als Sicherungsposten, Sicherungsbeauftragter arbeiten. Das wäre unter seine Qualifikation, aber immer noch der beste Weg für ihn. Dazu wäre ein Kurs bei der römisch 40 notwendig. Er habe angeboten, als Sicherheitsfachkraft zu arbeiten, aber intern sei die Abteilung ziemlich voll. Er habe sich wegen der WhatsApp Äußerungen bei den Kollegen entschuldigt, welche sich beleidigt gefühlt hätten. Im Endeffekt habe es einen gegeben, welcher es eng gesehen habe, das sei ein namentlich genannter Kollege gewesen. Von diesem würden die im Verfahren vorgelegten Screenshots stammen. Es habe von den anderen nie jemand persönlich genommen oder negativ behaftet angesehen. Es sei eine Plänkelei unter Männern gewesen, ein Baustellengeplänkel. Er sei nach wie vor Mitglied der WhatsApp Gruppe und sei mit den Kollegen in Kontakt. Der Vorsitzende des Betriebsrates führte als Zeuge befragt aus, dass er von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer von Herrn XXXX erfahren habe. Es habe sich kein Mitarbeiter oder Kollege an ihn gewandt, der sich über den Beschwerdeführer wegen behaupteter ausländerfeindlicher Aussagen beschwert habe. Vor ca. ein bis eineinhalb Jahren habe es eine ähnliche Situation gegeben. Ein Polier habe auch ausländerfeindliche Parolen zu seinen Mitarbeitern gesagt und eine Person habe er mit „Du Kümmeltürk“ beleidigt. Dieser Mann sei deren Vorgesetzter gewesen, als Führungskraft dürfe man das nicht. Der Polier sei sofort gekündigt worden, wobei er bereits ca. 20 Jahre im Unternehmen gewesen sei. Es sei schwer für ihn, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern, weil er nicht dabei gewesen sei. Die im Raum stehenden Vorwürfe seien gravierende Fehler und es sei alles schon sehr grenzwertig. Ob für den Beschwerdeführer ein Ersatzarbeitsplatz gemäß seiner Ausbildung vorhanden sei, könne er nicht sagen.Der Vorsitzende des Betriebsrates führte als Zeuge befragt aus, dass er von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer von Herrn römisch 40 erfahren habe. Es habe sich kein Mitarbeiter oder Kollege an ihn gewandt, der sich über den Beschwerdeführer wegen behaupteter ausländerfeindlicher Aussagen beschwert habe. Vor ca. ein bis eineinhalb Jahren habe es eine ähnliche Situation gegeben. Ein Polier habe auch ausländerfeindliche Parolen zu seinen Mitarbeitern gesagt und eine Person habe er mit „Du Kümmeltürk“ beleidigt. Dieser Mann sei deren Vorgesetzter gewesen, als Führungskraft dürfe man das nicht. Der Polier sei sofort gekündigt worden, wobei er bereits ca. 20 Jahre im Unternehmen gewesen sei. Es sei schwer für ihn, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern, weil er nicht dabei gewesen sei. Die im Raum stehenden Vorwürfe seien gravierende Fehler und es sei alles schon sehr grenzwertig. Ob für den Beschwerdeführer ein Ersatzarbeitsplatz gemäß seiner Ausbildung vorhanden sei, könne er nicht sagen. Die Dienstgebervertreterin führte aus, dass dies einen Ausnahmefall, die ultima ratio, darstelle. Sie seien mit dem Beschwerdeführer mehrere Male zusammengesessen und hätten versucht, Lösungen zu finden und hätten ihm auch angeboten, die Schulung zur Sicherheitsfachkraft zu bezahlen. Sie würde bedauern, diesen Schritt gehen zu müssen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass Kern dieses Angebot gewesen sei, dass er die Ausbildungskosten erhalte, wenn er bereit sei, eine Kündigung zu unterschreiben. Er habe dann zwar die Ausbildung, aber keinen Arbeitsplatz mehr. Beim Filmen von Streckendaten habe es keine geheimen Firmendaten gegeben, welche er verraten habe können. Er sei zwar als Sicherheitsfachkraft überqualifiziert, habe jedoch 15 Jahre lang in dem Bereich gearbeitet. Er habe seit 2055 für die Eisenbahn gearbeitet, sei fast 50 Jahre alt, habe eine Herzkrankheit und habe am freien Arbeitsmarkt null Chancen. 11. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 08.12.2021 mit, dass er in den letzten zehn Monaten in etwa 25 Mal versucht habe, den Betriebsrat zu erreichen. Er wisse, dass es zu wenig Betriebsräte für zu viele Menschen gebe, aber er finde es beschämend, wenn man es in zehn Monaten nicht schaffe, einen Mitarbeiter zu kontaktieren, dem ein Vorwurf gemacht und mit der Kündigung gedroht werde. 12. Mit Emailnachricht vom 15.12.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein wesentlicher Teil seiner Motivation, im Betrieb zu bleiben, fehle. Er habe erwähnt, dass er für die Arbeit als Sicherungsposten/Sicherungsaufsicht durchaus geeignet sei. Hierfür wäre eine bahnärztliche Untersuchung und Zulassung nötig und zusätzlich ein Kurs und betriebliche Weiterbildungen. Auch hierfür wäre er überqualifiziert, jedoch seien seine 15-jährige Bahnerfahrung von großem Vorteil für alle Beteiligten. Er können wieder Arbeiten und Aufgaben nachgehen und, was am Wichtigsten sei, für den Betrieb wieder positive Umsätze und somit Gewinn bringen. Es seien bereits Sicherungsposten/Sicherungsaufsicht in der Abteilung angestellt und auch ein Teil der Kollegen habe die Aufschulung und seien im Dienstplan integriert. Somit gebe es für die mitbeteiligte Partei keinerlei Aufwand, um ihn von einer „roten“ in eine „schwarze“ Bilanz zu verwandeln. 13. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und der Fall dem Behindertenausschuss zur Entscheidung vorgelegt werde. Es sei im Ermittlungsverfahren zu erheben gewesen, ob aufgrund der seitens der mitbeteiligten Partei vorgebrachten disziplinären Verfehlungen seinerseits schließlich ein Kündigungsgrund im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliege, oder nicht. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der Wunsch des Beschwerdeführers zu arbeiten im Verhandlungsprotokoll vom 20.06.2021 festgehalten worden sei. Dies sei auch nicht bestritten worden. 14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2022 (zugestellt am 16.03.2022) erteilte die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zur einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers XXXX . Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage sei, in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Arbeits- und Triebfahrzeugführer eingesetzt werden zu können, weswegen er in der Position „Überprüfer der Triebwagenführer“ und „Bindeglied zwischen Triebfahrzeugführer XXXX und Bauleitung“ beschäftigt worden sei.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2022 (zugestellt am 16.03.2022) erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die erforderliche Zustimmung zur einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers römisch 40 . Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage sei, in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Arbeits- und Triebfahrzeugführer eingesetzt werden zu können, weswegen er in der Position „Überprüfer der Triebwagenführer“ und „Bindeglied zwischen Triebfahrzeugführer römisch 40 und Bauleitung“ beschäftigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter bei einer Ortsschulung vorzeitig gehen lassen, obwohl sich dieser nicht entfernen habe dürfen. Der Beschwerdeführer habe das vorzeitige Gehen nicht gemeldet. Dieser Mitarbeiter habe die selbe Zeit eingetragen wie jene Kollegen, welche bei der Ortsschulung bis zum Schluss anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe eigenmächtig ein Video einer Streckenschulung auf die YouTube Plattform hochgeladen und dieses nicht sofort gelöscht, als er erstmals dazu aufgefordert worden sei, weswegen er das erste Mal verwarnt worden sei. Eine zweite Verwarnung sei schriftlich mit Email vom 18.02.2021 ausgesprochen worden, da sich einerseits die Mitarbeiter in betriebssicherheitstechnischer Sicht nicht ausreichend geschult und serviert gefühlt hätten andererseits der Dienstnehmer in einer WhatsApp Gruppe, in der seinerzeit alle Triebfahrzeugführer Mitglied gewesen seien, konkret angeführte unter anderem ausländerfeindliche Nachrichten geschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien 20 Mitarbeiter Mitglieder dieses Gruppenchats gewesen und hätten diese Aussagen wahrgenommen. Im Zuge der zweiten Verwarnung sei der Beschwerdeführer dienstfrei gestellt worden. Die den Verwarnungen zugrundeliegenden Handlungen und die Dienstfreistellung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, dieser habe sich bei den betroffenen Kollegen entschuldigt, wobei ein namentlich genannter Kollege dies eng gesehen habe. Die mitbeteiligte Partei habe vor einem bis eineinhalb Jahren einen Polier, der bereits 20 Jahre bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen sei, gekündigt, weil dieser zu seinen Mitarbeitern Aussagen wie „Du Kümmeltürk“ getätigt habe. Neben dem eigenmächtigen Hochladen von Firmenvideos auf die Plattform YouTube würden ausländerfeindliche Äußerungen eine grob disziplinäre Verfehlung darstellen. Es würden objektiv ausländerfeindliche Äußerungen vorliegen, womit der Beschwerdeführer eine klare Voreingenommenheit gegenüber einer Volksgruppe demonstriert habe. Diese Aussagen seien von einem Mitarbeiter persönlich genommen worden und hätten somit ein beleidigendes Umfeld geschaffen. Hinzu komme, dass diese Äußerung von einem größeren Personenkreis wahrgenommen worden sei, was eine stärkere Intensität der getätigten beleidigenden Äußerung bewirkt habe. Selbst wenn in der Gruppe untereinander gescherzt werde, so seien einem Umgangston Grenzen gesetzt. Dem Beschwerdeführer komme in seiner Funktion eine übergeordnete Rolle, mit welchem ein erhöhter Maßstab an die Verhaltensanforderungen einhergehe, weswegen die Aussagen des Beschwerdeführers eine grobe Dienstpflichtverletzung darstellen würden. Bei der Interessensabwägung sei berücksichtigt worden, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer zwar eine schwere wirtschaftliche und soziale Beeinträchtigung darstelle. Bei Betrachtung der Gesamtsituation und Berücksichtigung der Umstände sei jedoch maßgeblich gewesen, dass die ausländerfeindlichen Aussagen des Beschwerdeführers von mindestens 20 weiteren Mitarbeitern wahrgenommen worden seien und die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin für Personen mit unterschiedlicher Herkunft eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern habe und ein derartiges Verhalten gegenüber Mitarbeitern nicht geduldet werden könne. Bei sorgfältiger Abwägung würden die Interessen der mitbeteiligten Partei an der Beendigung des Dienstverhältnisses im Verhältnis zu den Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses überwiegen, weswegen der Kündigung zugestimmt werde. 15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.04.2022 (eingelangt am 05.04.2022) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, dass er den vorgebrachten Vorwürfen widerspreche. Im Dezember 2020/Jänner 2021 seien Streckenfahrten zwecks Schulung der Mitarbeiter gemacht worden. Da die Mitarbeiter die betreffende Strecke drei Mal hätten sehen müssen, sie aus Kostengründen von einem Mitarbeiter mitgefilmt worden. Die Rohdaten seien ihm mit der Bitte übergeben worden, diese zu schneiden und den anderen Mitarbeitern zukommen zu lassen. Er habe einen privaten YouTube Kanal, welcher nur für Personen, welche den Link dazu gehabt hätten, einsehbar gewesen sei. Er habe ein XXXX Logo selbst gestaltet, habe die geschnittenen Videos dort hochgeladen und den Link in einer WhatsApp Gruppe, in der alle Kollegen vertreten gewesen seien, geteilt. Einige Tage darauf habe ihm Herr XXXX mitgeteilt, dass es Probleme geben könnte und er Bedenken habe, die Videos auf YouTube zu veröffentlichen. Er habe ihm erklärt, dass die Videos ohne Ton und ohne Verbindung zur Firma stünden und der Kanal privat sei. Er habe dann das Logo entfernt, habe noch einmal die Privateinstellung und die Videos dahingehend auf Hinweise überprüft, welche die Firma belasten könnten und habe auch weitere Videos online gestellt. Es seien insgesamt 12 Streckenfahrten, immer ohne Ton und da die Kamera an der Frontscheibe montiert gewesen sei, ohne Hinweise auf den Urheber. Der von Herrn XXXX erwähnte USB Stick sei erst Anfang Februar 2021 bestellt worden, dies entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers, wonach nicht alle Kollegen die Möglichkeit hätten, Videos auf einem USB Stick anzuschauen. Entgegen der Aussage von Herrn XXXX und Herrn XXXX sei er kein weiteres Mal gebeten oder ermahnt worden, die Videos zu entfernen. Er sei am 15.02.2021 im Büro von Herrn XXXX gewesen, da sei das Video mit keinem Wort erwähnt worden. Am späten Nachmittag, als er zu Hause gewesen sei, habe er das Mail mit der Aufforderung, das Video zu entfernen und die Verwarnung gelesen. Er sei dieser Aufforderung umgehend nachgekommen und habe dies Herrn XXXX noch am selben Tag mitgeteilt. Im Dezember 2020/Jänner 2021 seien Streckenfahrten zwecks Schulung der Mitarbeiter gemacht worden. Da die Mitarbeiter die betreffende Strecke drei Mal hätten sehen müssen, sie aus Kostengründen von einem Mitarbeiter mitgefilmt worden. Die Rohdaten seien ihm mit der Bitte übergeben worden, diese zu schneiden und den anderen Mitarbeitern zukommen zu lassen. Er habe einen privaten YouTube Kanal, welcher nur für Personen, welche den Link dazu gehabt hätten, einsehbar gewesen sei. Er habe ein römisch 40 Logo selbst gestaltet, habe die geschnittenen Videos dort hochgeladen und den Link in einer WhatsApp Gruppe, in der alle Kollegen vertreten gewesen seien, geteilt. Einige Tage darauf habe ihm Herr römisch 40 mitgeteilt, dass es Probleme geben könnte und er Bedenken habe, die Videos auf YouTube zu veröffentlichen. Er habe ihm erklärt, dass die Videos ohne Ton und ohne Verbindung zur Firma stünden und der Kanal privat sei. Er habe dann das Logo entfernt, habe noch einmal die Privateinstellung und die Videos dahingehend auf Hinweise überprüft, welche die Firma belasten könnten und habe auch weitere Videos online gestellt. Es seien insgesamt 12 Streckenfahrten, immer ohne Ton und da die Kamera an der Frontscheibe montiert gewesen sei, ohne Hinweise auf den Urheber. Der von Herrn römisch 40 erwähnte USB Stick sei erst Anfang Februar 2021 bestellt worden, dies entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers, wonach nicht alle Kollegen die Möglichkeit hätten, Videos auf einem USB Stick anzuschauen. Entgegen der Aussage von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 sei er kein weiteres Mal gebeten oder ermahnt worden, die Videos zu entfernen. Er sei am 15.02.2021 im Büro von Herrn römisch 40 gewesen, da sei das Video mit keinem Wort erwähnt worden. Am späten Nachmittag, als er zu Hause gewesen sei, habe er das Mail mit der Aufforderung, das Video zu entfernen und die Verwarnung gelesen. Er sei dieser Aufforderung umgehend nachgekommen und habe dies Herrn römisch 40 noch am selben Tag mitgeteilt. Dem zweiten Vorwurf, dass er sich ausländerfeindlich und Kollegen gegenüber unfreundlich verhalte, widerspreche er vehement. Es seien kurze Sätze aus eine Chat-Kommunikation gezeigt worden, die völlig aus dem Zusammenhang gerissen seien und ohne Kontext falsch interpretiert worden seien. Auch die Aussage, dass die Texte von mehreren Mitgliedern gemeldet worden seien, sei schlichtweg falsch, sowie die Aussage, dass Kollegen kündigen würden, wenn er wieder im Team wäre. Auf seine Frage, wer denn diese Kollegen seien, sei ihm ausweichend geantwortet worden. Auch sein Vorschlag, diese Kollegen auf einen gemeinsamen Tisch einzuladen, um eben dieses Gerede hinter dem Rücken des anderen und die Unklarheiten zu beseitigen, sei abgelehnt worden. Aus seine Frage, was seinem Chef lieber wäre: offene und direkte Mitarbeiter, die miteinander reden und ein Missverständnis ausräumen, oder eben die jetzige Situation, in der alle nur mit Dritten und hinterrücks reden würden, habe er von Herrn XXXX nur einen verachtenden Blick als Antwort bekommen.Dem zweiten Vorwurf, dass er sich ausländerfeindlich und Kollegen gegenüber unfreundlich verhalte, widerspreche er vehement. Es seien kurze Sätze aus eine Chat-Kommunikation gezeigt worden, die völlig aus dem Zusammenhang gerissen seien und ohne Kontext falsch interpretiert worden seien. Auch die Aussage, dass die Texte von mehreren Mitgliedern gemeldet worden seien, sei schlichtweg falsch, sowie die Aussage, dass Kollegen kündigen würden, wenn er wieder im Team wäre. Auf seine Frage, wer denn diese Kollegen seien, sei ihm ausweichend geantwortet worden. Auch sein Vorschlag, diese Kollegen auf einen gemeinsamen Tisch einzuladen, um eben dieses Gerede hinter dem Rücken des anderen und die Unklarheiten zu beseitigen, sei abgelehnt worden. Aus seine Frage, was seinem Chef lieber wäre: offene und direkte Mitarbeiter, die miteinander reden und ein Missverständnis ausräumen, oder eben die jetzige Situation, in der alle nur mit Dritten und hinterrücks reden würden, habe er von Herrn römisch 40 nur einen verachtenden Blick als Antwort bekommen. Manche Mitarbeiter hätten mit Kündigung gedroht, dies jedoch wegen mündlichen Vereinbarungen mit Herrn XXXX und/oder Herrn XXXX und Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen. Manche Mitarbeiter hätten mit Kündigung gedroht, dies jedoch wegen mündlichen Vereinbarungen mit Herrn römisch 40 und/oder Herrn römisch 40 und Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen. Der Beschwerdeführer betonte nochmals, niemals ausländerfeindliche Äußerungen getätigt zu haben, sollten sie so aufgefasst worden sei, als solche gemeint waren, sondern als Wortgefechte unter Kollegen und dies sei eigentlich klar gewesen. Er habe die ihm zugeteilten Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen gemacht, bei neuen Aufgaben habe er bei Kollegen nachgefragt, damit er sich auskenne und keine Fehler mache. 16. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 14.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 22.04.2022 einlangte. 17. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 25.04.2022 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 28.03.2020 laufend bei der mitbeteiligten Partei als Arbeiter beschäftigt gemeldet ist. Laut dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. 18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde am 25.04.2022 an die mitbeteiligte Partei und räumte dieser die Möglichkeit zur Äußerung gemäß § 10 VwGVG ein. Die mitbeteiligte Partei gab durch deren anwaltlichen Vertreter am 09.05.2022 eine schriftliche Äußerung ab, wonach formal gesehen ein Beschwerdeantrag fehle. Der Beschwerdeführer gehe bei der YouTube Plattform nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus. Die belangte Behörde habe die ausländerfeindlichen Äußerungen in den Feststellungen zitiert und es sei unbestritten geblieben, dass diese von ca. 20 Mitarbeitern, welche Mitglieder der WhatsApp Gruppe seien, wahrgenommen worden seien. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt richtig rechtlich gewürdigt, wonach dieses Verhalten des Beschwerdeführers eine grobe Dienstpflichtverletzung darstellen würden. Die mitbeteiligte Partei treffe eine besondere Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB), sodass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitern nicht geduldet werden könne.18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde am 25.04.2022 an die mitbeteiligte Partei und räumte dieser die Möglichkeit zur Äußerung gemäß Paragraph 10, VwGVG ein. Die mitbeteiligte Partei gab durch deren anwaltlichen Vertreter am 09.05.2022 eine schriftliche Äußerung ab, wonach formal gesehen ein Beschwerdeantrag fehle. Der Beschwerdeführer gehe bei der YouTube Plattform nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus. Die belangte Behörde habe die ausländerfeindlichen Äußerungen in den Feststellungen zitiert und es sei unbestritten geblieben, dass diese von ca. 20 Mitarbeitern, welche Mitglieder der WhatsApp Gruppe seien, wahrgenommen worden seien. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt richtig rechtlich gewürdigt, wonach dieses Verhalten des Beschwerdeführers eine grobe Dienstpflichtverletzung darstellen würden. Die mitbeteiligte Partei treffe eine besondere Fürsorgepflicht (Paragraph 1157, ABGB), sodass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitern nicht geduldet werden könne. 19. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Äußerung dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.05.2022 zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (begünstigter Dienstnehmer) Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit von 1980 bis 1989 die Pflichtschule. Er machte in der Zeit von 1989 bis 1996 eine Tischlerlehre. In der Zeit von 1996 bis 1998 war der Beschwerdeführer als Montagetischler bei der Firma XXXX KG tätig. In der Zeit von 1998 bis 2002 arbeitete der Beschwerdeführer bei der XXXX als Montagearbeiter in Akkordzeit im Bereich LKW Reifen. In den Jahren 2002 bis 2004 war der Beschwerdeführer im Bereich Bühnen- und Kulissenbau der XXXX tätig. Er arbeitete in den Jahren 2004 bis 2006 als Schulwart für die XXXX der Stadtgemeinde XXXX . In den Jahren 2006 bis 2103 war der Beschwerdeführer bei der XXXX als Universal-Triebfahrzeugführer tätig. Er arbeitet in den Jahren 2013 bis 2015 bei der XXXX und in der Zeit von 2016 bis 2018 bei der XXXX , Baustellenlogistik als Arbeitszugführer. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit von 1980 bis 1989 die Pflichtschule. Er machte in der Zeit von 1989 bis 1996 eine Tischlerlehre. In der Zeit von 1996 bis 1998 war der Beschwerdeführer als Montagetischler bei der Firma römisch 40 KG tätig. In der Zeit von 1998 bis 2002 arbeitete der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Montagearbeiter in Akkordzeit im Bereich LKW Reifen. In den Jahren 2002 bis 2004 war der Beschwerdeführer im Bereich Bühnen- und Kulissenbau der römisch 40 tätig. Er arbeitete in den Jahren 2004 bis 2006 als Schulwart für die römisch 40 der Stadtgemeinde römisch 40 . In den Jahren 2006 bis 2103 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Universal-Triebfahrzeugführer tätig. Er arbeitet in den Jahren 2013 bis 2015 bei der römisch 40 und in der Zeit von 2016 bis 2018 bei der römisch 40 , Baustellenlogistik als Arbeitszugführer. Seit 02.07.2018 ist der Beschwerdeführer durchgehend Dienstnehmer bei der mitbeteiligten Partei (Dienstgeberin), wobei er zu Beginn in der XXXX als Arbeitszugführer arbeitete. Nach einem Herzinfarkt im Juni 2019 und Implantation eines Herzschrittmachers im Juli 2019 war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine Arbeit als Arbeitszugführer auszuüben. Er ist seither als „Überprüfer der Treibwagenführer“ und „Bindeglied zwischen Triebfahrzeugführer XXXX und Bauleitung“ eingesetzt. Seit 02.07.2018 ist der Beschwerdeführer durchgehend Dienstnehmer bei der mitbeteiligten Partei (Dienstgeberin), wobei er zu Beginn in der römisch 40 als Arbeitszugführer arbeitete. Nach einem Herzinfarkt im Juni 2019 und Implantation eines Herzschrittmachers im Juli 2019 war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine Arbeit als Arbeitszugführer auszuüben. Er ist seither als „Überprüfer der Treibwagenführer“ und „Bindeglied zwischen Triebfahrzeugführer römisch 40 und Bauleitung“ eingesetzt. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2021 dienstfreigestellt. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt ca. € 2.000,- mal 14. Der Beschwerdeführer ist geschieden und lebt alleine. Er hat drei Kinder, Zwillingstöchter im Alter von 19 Jahren und einen Sohn im Alter 14 Jahren. Für den Sohn besteht eine Unterhaltsverpflichtung, für die Zwillingstöchter bezahlt der Beschwerdeführer einen monatlichen Wohnungskostenzuschuss bis zu deren 21. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer gehört seit 16.10.2019 laut Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgendland vom 07.01.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) an. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsmarkt schwer vermittelbar. 1.2. Zu den Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ließ einen Mitarbeiter von einer Ortsschulung vorzeitig gehen, obwohl sich dieser nicht hätte entfernen dürfen. Er meldete dieses vorzeitige Gehen nicht, und gab somit nicht bekannt, dass dieser Mitarbeiter nicht die gesamte Schulung besucht hatte. Er duldete, dass dieser Mitarbeiter hierfür die ganze Schulungszeit als Arbeitszeit schrieb, obwohl er nicht die ganze Zeit anwesend gewesen ist. Der Beschwerdeführer lud ca. im Dezember 2020 erstmals eigenmächtig ein Video über Streckenfahrten bzw. Streckenschulung auf einen ursprünglich mit einem XXXX -Logo gekennzeichneten YouTube Kanal. Er löschte dieses Video auf Anweisung von Herrn XXXX nach kurzer Zeit. Er stellte jedoch entgegen den Vorgaben des Herrn XXXX im Jänner 2021 neuerlich Videos auf einen gesperrten YouTube Kanal und löschte diese trotz Aufforderung von Herrn XXXX nicht, sondern erst nach Anweisung von Herrn XXXX im Februar 2021.Der Beschwerdeführer lud ca. im Dezember 2020 erstmals eigenmächtig ein Video über Streckenfahrten bzw. Streckenschulung auf einen ursprünglich mit einem römisch 40 -Logo gekennzeichneten YouTube Kanal. Er löschte dieses Video auf Anweisung von Herrn römisch 40 nach kurzer Zeit. Er stellte jedoch entgegen den Vorgaben des Herrn römisch 40 im Jänner 2021 neuerlich Videos auf einen gesperrten YouTube Kanal und löschte diese trotz Aufforderung von Herrn römisch 40 nicht, sondern erst nach Anweisung von Herrn römisch 40 im Februar 2021. Die mitbeteiligte Partei verwarnte den Beschwerdeführer erstmals mit Emailnachricht vom 15.02.2021, nachdem dieser trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung diese Videos nicht gelöscht hatte. Mit der zweiten schriftlichen Verwarnung am 18.2.2021 teilte der Vorgesetze des Beschwerdeführers, Herr XXXX , diesem mit, dass sich einerseits Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer aus betriebssicherheitstechnischer Sicht nicht ausreichend geschult und serviciert gefühlt haben und andererseits einige Mitarbeiter, die unter anderem türkische Wurzeln haben bzw. türkischer Herkunft sind, gegenüber der Bauleitung vermehrt diesen gegenüber vom Beschwerdeführer getätigte abfällige mündliche Äußerungen, sowie ausländerfeindliche Sprüche, nachweislich in diverseren Chat-Apps (WhatsApp), gemeldet haben.Mit der zweiten schriftlichen Verwarnung am 18.2.2021 teilte der Vorgesetze des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , diesem mit, dass sich einerseits Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer aus betriebssicherheitstechnischer Sicht nicht ausreichend geschult und serviciert gefühlt haben und andererseits einige Mitarbeiter, die unter anderem türkische Wurzeln haben bzw. türkischer Herkunft sind, gegenüber der Bauleitung vermehrt diesen gegenüber vom Beschwerdeführer getätigte abfällige mündliche Äußerungen, sowie ausländerfeindliche Sprüche, nachweislich in diverseren Chat-Apps (WhatsApp), gemeldet haben. Es handelt sich dabei um folgende Aussagen in der WhatsApp Gruppe: „Mach i ja, is bei 24 Kindern/Kollegen ned so einfach", „Da setz i, wie bei Mesut, auf aktives mitdenken. Wird leider immer weniger“. Ein Mitarbeiter mit türkischen Wurzeln schrieb in die Gruppe: „Wieso sagst Du das nicht gleich, war die ganze diskitiererrei unnötig!!!“, woraufhin der Beschwerdeführer in der WhatsApp Gruppe antworte: „Ruhig, Dönermann". Nachdem sich ein Mitarbeiter davon betroffen und verärgert zeigte und schrieb: „So, das geht jetzt direkt an den XXXX “ schrieb der Beschwerdeführer in die Gruppe: „Hätt ich Muselmann schreiben sollen?“ Ein Mitarbeiter mit türkischen Wurzeln schrieb in die Gruppe: „Wieso sagst Du das nicht gleich, war die ganze diskitiererrei unnötig!!!“, woraufhin der Beschwerdeführer in der WhatsApp Gruppe antworte: „Ruhig, Dönermann". Nachdem sich ein Mitarbeiter davon betroffen und verärgert zeigte und schrieb: „So, das geht jetzt direkt an den römisch 40 “ schrieb der Beschwerdeführer in die Gruppe: „Hätt ich Muselmann schreiben sollen?“ Zu diesem Zeitpunkt der Aussagen waren mindestens 20 Mitarbeiter Mitglieder in diesem Gruppenchat und nahmen diese Aussagen wahr. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich bei den betroffenen Kollegen für seine Aussagen, wobei ein Mitarbeiter, Herr XXXX , die Entschuldigung nicht annahm und die Sache „eng sah.“Der Beschwerdeführer entschuldigte sich bei den betroffenen Kollegen für seine Aussagen, wobei ein Mitarbeiter, Herr römisch 40 , die Entschuldigung nicht annahm und die Sache „eng sah.“ Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers wies in den Beschwerdeführer in dieser Emailnachricht vom 18.02.2021 ausdrücklich darauf hin, dass dies als zweite schriftliche Abmahnung zu qualifizieren ist, und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird. 1.3 Zur mitbeteiligten Partei Die XXXX GmbH ist eine Tochtergesellschaft der XXXX . Beim Unternehmen ist ein Betriebsrat eingerichtet, welcher von der mitbeteiligten Partei über die beabsichtige Kündigung des Beschwerdeführers informiert wurde. Die römisch 40 GmbH ist eine Tochtergesellschaft der römisch 40 . Beim Unternehmen ist ein Betriebsrat eingerichtet, welcher von der mitbeteiligten Partei über die beabsichtige Kündigung des Beschwerdeführers informiert wurde. Bei der mitbeteiligten Partei ist keine Behindertenvertrauensperson eingerichtet. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 21.05.2021 einen Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers. Die mitbeteiligte Partei beschäftigt eine Reihe von MitarbeiterInnen mit Migrationshintergrund. Die mitbeteiligte Partei nimmt die Fürsorgeverpflichtungen für deren MitarbeiterInnen aktiv wahr. Die mitbeteiligte Partei kündigte ca. vor ca. eineinhalb Jahren einen bei dieser bereits seit ca. 20 Jahren beschäftigt gewesenen Polier, da er zu seinen Mitarbeitern Aussagen wie z.B. „Du Kümmeltürk“ getätigt hatte. 1.4 Allgemeine Feststellung Die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich im Beschwerdefall auf dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (begünstigter Dienstnehmer) Die Feststellungen zum Geburtsdatum, der Staatsbürgerschaft und dem ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen auf den in dem von der mitbeteiligten Partei mit dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vorgelegten Lebenslauf des Beschwerdeführers angeführten Angaben (vgl. AS 4).Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen auf den in dem von der mitbeteiligten Partei mit dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vorgelegten Lebenslauf des Beschwerdeführers angeführten Angaben vergleiche AS 4). Die Feststellungen zu den Tätigkeitsbereichen des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 (vgl. AS 94) und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag (vgl. AS 15). Diese Feststellungen sind unbestritten geblieben.Die Feststellungen zu den Tätigkeitsbereichen des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 vergleiche AS 94) und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag vergleiche AS 15). Diese Feststellungen sind unbestritten geblieben. Die Feststellung zur Dienstfreistellung des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Aussagen des Zeugen XXXX am 20.09.2021 (vgl. AS 110).Die Feststellung zur Dienstfreistellung des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen Aussagen des Zeugen römisch 40 am 20.09.2021 vergleiche AS 110). Auch die Feststellungen zu seiner Einkommenssituation, seinem Familienstatus und seinen Verpflichtungen basieren auf seinen glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.08.2021 (vgl. AS 94).Auch die Feststellungen zu seiner Einkommenssituation, seinem Familienstatus und seinen Verpflichtungen basieren auf seinen glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.08.2021 vergleiche AS 94). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt, beruht auf dem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 07.01.2020 und ist unbestritten geblieben. Die Feststellung, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung schwierig sein wird, sich wieder in Arbeitsmarkt zu integrieren beruht auf der allgemeinen Erfahrung, wonach es bei dieser Kombination nicht einfach ist, wieder einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. 2.2 Zu den Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter vorzeitig aus der Ortschulung entlassen hatte, beruhen einerseits auf der Aussage des Zeugen XXXX am 06.08.2021 (vgl. AS 91) und wurde auch vom Beschwerdeführer dem Grunde nach in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 nicht bestritten (vgl. AS 133), wiewohl er auch hierfür eine Erklärung präsentierte. Fakt ist, dass er diesen Mitarbeiter vorzeitig gehen ließ und dies nicht an seine Vorgesetzten meldete. Fest steht auch, dass er damit duldete, dass dieser Mitarbeiter die gesamte Schulung als Dienstzeit schrieb, wiewohl er nicht arbeitete, sondern Herr XXXX diesen am Würstelstand angetroffen hatte (Vgl. AS 91). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter vorzeitig aus der Ortschulung entlassen hatte, beruhen einerseits auf der Aussage des Zeugen römisch 40 am 06.08.2021 vergleiche AS 91) und wurde auch vom Beschwerdeführer dem Grunde nach in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 nicht bestritten vergleiche AS 133), wiewohl er auch hierfür eine Erklärung präsentierte. Fakt ist, dass er diesen Mitarbeiter vorzeitig gehen ließ und dies nicht an seine Vorgesetzten meldete. Fest steht auch, dass er damit duldete, dass dieser Mitarbeiter die gesamte Schulung als Dienstzeit schrieb, wiewohl er nicht arbeitete, sondern Herr römisch 40 diesen am Würstelstand angetroffen hatte (Vgl. AS 91). Die Feststellung zum Hochladen des Videos der Streckenführung wird im Kern auch nicht bestritten, wiewohl der Beschwerdeführer hierfür Erklärungen präsentierte, welche sein Vorgehen rechtfertigen sollen (vgl. AS 132f). Fest steht dazu, dass der Beschwerdeführer dieses Video eigenmächtig, dh ohne sich bei seinen Vorgesetzten zu erkundigen, ob dies seitens der XXXX erlaubt sei, in einem eigenen YouTube Kanal hochlud, und diesen sogar zu Beginn mit einem selbstangefertigten XXXX -Logo versehen hatte (vgl. AS 132). Die Feststellung zum Hochladen des Videos der Streckenführung wird im Kern auch nicht bestritten, wiewohl der Beschwerdeführer hierfür Erklärungen präsentierte, welche sein Vorgehen rechtfertigen sollen vergleiche AS 132f). Fest steht dazu, dass der Beschwerdeführer dieses Video eigenmächtig, dh ohne sich bei seinen Vorgesetzten zu erkundigen, ob dies seitens der römisch 40 erlaubt sei, in einem eigenen YouTube Kanal hochlud, und diesen sogar zu Beginn mit einem selbstangefertigten römisch 40 -Logo versehen hatte vergleiche AS 132). Es gibt in weiterer Folge Widersprüche darüber, ob dieser Videokanal zu Beginn öffentlich zugänglich gewesen ist, wie dies Herr XXXX bei der belangten Behörde am 06.08.2021 aussagte (vgl. AS 91), oder ob dieser Kanal von Anbeginn an ein Privatkanal gewesen ist, auf welchen nur jene Mitarbeiter Zugang hatten, welchen der Beschwerdeführer den Link hierzu geschickt hatte, wie dies der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 aussagt (vgl. AS 132). Ebenso gibt es Widersprüche dazu, ob das erste Video ungeschnitten auf die YouTube Plattform stellte, und dabei auch alle Gespräche der Mitarbeiter zu hören gewesen seien (vgl. Zeuge XXXX am 06.08.2021, AS 91), oder ob bereits das erste Video geschnitten und mit Musik vertont gewesen ist, wie dies der Beschwerdeführer am 06.12.2021 aussagte (vgl. AS 132). Herr XXXX bestätigte dies auch in einem Email vom 18.02.2021, dh lange vor dem gegenständlichen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers (Vgl. AS 2), weswegen die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen gewertet werden.Es gibt in weiterer Folge Widersprüche darüber, ob dieser Videokanal zu Beginn öffentlich zugänglich gewesen ist, wie dies Herr römisch 40 bei der belangten Behörde am 06.08.2021 aussagte vergleiche AS 91), oder ob dieser Kanal von Anbeginn an ein Privatkanal gewesen ist, auf welchen nur jene Mitarbeiter Zugang hatten, welchen der Beschwerdeführer den Link hierzu geschickt hatte, wie dies der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 aussagt vergleiche AS 132). Ebenso gibt es Widersprüche dazu, ob das erste Video ungeschnitten auf die YouTube Plattform stellte, und dabei auch alle Gespräche der Mitarbeiter zu hören gewesen seien vergleiche Zeuge römisch 40 am 06.08.2021, AS 91), oder ob bereits das erste Video geschnitten und mit Musik vertont gewesen ist, wie dies der Beschwerdeführer am 06.12.2021 aussagte vergleiche AS 132). Herr römisch 40 bestätigte dies auch in einem Email vom 18.02.2021, dh lange vor dem gegenständlichen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers (Vgl. AS 2), weswegen die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen gewertet werden. Nachdem diese Widersprüche im Ergebnis nicht von Relevanz sind, werden dazu keine eigenen Feststellungen getroffen. Es wird jedoch den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX gefolgt, wenn diese anführen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Weisung des Herrn XXXX im Jänner 2021 neuerlich Videos auf einen privaten YouTube Kanal hochlud und diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht löschte, sondern erst nach Aufforderung durch Herrn XXXX (vgl. AS 2, Aussage Zeuge XXXX am 06.08.2021, AS 91, Aussage Zeuge Ing. XXXX am 20.09.2021, AS 110). Letzteres bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn er anführt, dass der der Aufforderung von Herrn XXXX laut Emailnachricht vom 15.02.2021 (AS 3) sofort Folge leistete, die Videos löschte und seinen Vorgesetzten noch am selben Nachmittag darüber informiert, dass er diesen Auftrag erledigt hat (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 04.04.2022). Es wird jedoch den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 gefolgt, wenn diese anführen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Weisung des Herrn römisch 40 im Jänner 2021 neuerlich Videos auf einen privaten YouTube Kanal hochlud und diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht löschte, sondern erst nach Aufforderung durch Herrn römisch 40 vergleiche AS 2, Aussage Zeuge römisch 40 am 06.08.2021, AS 91, Aussage Zeuge Ing. römisch 40 am 20.09.2021, AS 110). Letzteres bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn er anführt, dass der der Aufforderung von Herrn römisch 40 laut Emailnachricht vom 15.02.2021 (AS 3) sofort Folge leistete, die Videos löschte und seinen Vorgesetzten noch am selben Nachmittag darüber informiert, dass er diesen Auftrag erledigt hat vergleiche Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 04.04.2022). Die Feststellung zur ersten Verwarnung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Emailnachricht vom 15.02.2021 (vgl. AS 3). Der Beschwerdeführer widersprach dieser Verwarnung mit Emailnachricht an Herrn XXXX vom 18.02.2021 (vgl. AS 39).Die Feststellung zur ersten Verwarnung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Emailnachricht vom 15.02.2021 vergleiche AS 3). Der Beschwerdeführer widersprach dieser Verwarnung mit Emailnachricht an Herrn römisch 40 vom 18.02.2021 vergleiche AS 39). Die Feststellung zur zweiten schriftlichen Verwarnung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Emailnachricht vom 18.02.2021 (vgl. AS 2), auch diese blieb grundsätzlich unbestritten, wiewohl der Beschwerdeführer die gegen ihn diesbezüglichen Vorwürfe bestritt (vgl. Emailnachricht des Beschwerdeführers an seinen Vorgesetzen vom 18.02.2021, AS 39). Die Feststellung zur zweiten schriftlichen Verwarnung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Emailnachricht vom 18.02.2021 vergleiche AS 2), auch diese blieb grundsätzlich unbestritten, wiewohl der Beschwerdeführer die gegen ihn diesbezüglichen Vorwürfe bestritt vergleiche Emailnachricht des Beschwerdeführers an seinen Vorgesetzen vom 18.02.2021, AS 39). Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer in dieser Emailnachricht zwar die ausländerfeindlichen Äußerungen vehement in Abrede stellte, nicht jedoch die schlechte Servicierung seiner Mitarbeiter durch ihn. Erst bei der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 führte er bei der belangten Behörde dazu aus, dass er selbst nicht entsprechend eingeschult worden sei (vgl. AS 133). Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer in dieser Emailnachricht zwar die ausländerfeindlichen Äußerungen vehement in Abrede stellte, nicht jedoch die schlechte Servicierung seiner Mitarbeiter durch ihn. Erst bei der mündlichen Verhandlung am 06.12.2021 führte er bei der belangten Behörde dazu aus, dass er selbst nicht entsprechend eingeschult worden sei vergleiche AS 133). Die in den Feststellungen zitierte Äußerungen des Beschwerdeführers sind den von der mitbeteiligten Partei dazu vorgelegten Auszügen aus WhatsApp Chatprotokollen (vgl. AS 64 bis 69) entnommen und sind als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die in den Feststellungen zitierte Äußerungen des Beschwerdeführers sind den von der mitbeteiligten Partei dazu vorgelegten Auszügen aus WhatsApp Chatprotokollen vergleiche AS 64 bis 69) entnommen und sind als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Der Beschwerdeführer stellte diese Äußerungen als „Baustellengeplänkel“ (vgl. Verhandlung am 06.08.2021, AS 94) und als im Arbeitsalltag völlig normal und keineswegs bösartig oder gar ausländerfeindlich (vgl. AS 39) und nie abwertend gemeint, sondern eher lustig (vgl. Verhandlung am 06.08.2021, AS 94), dar. Der Beschwerdeführer stellte diese Äußerungen als „Baustellengeplänkel“ vergleiche Verhandlung am 06.08.2021, AS 94) und als im Arbeitsalltag völlig normal und keineswegs bösartig oder gar ausländerfeindlich vergleiche AS 39) und nie abwertend gemeint, sondern eher lustig vergleiche Verhandlung am 06.08.2021, AS 94), dar. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Kollegen entschuldigte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 (vgl. 132), dies gilt auch für die Feststellung, dass einer dieser Mitarbeiter, Herr XXXX , dies „eng gesehen“ hat (vgl. AS 132).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Kollegen entschuldigte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 vergleiche 132), dies gilt auch für die Feststellung, dass einer dieser Mitarbeiter, Herr römisch 40 , dies „eng gesehen“ hat vergleiche AS 132). Die Feststellung zur zweiten Abmahnung und die darin angekündigten arbeitsrechtlichen Konsequenzen gründet sich auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Emailnachricht vom 18.02.2021 (vgl. AS 2) Die Feststellung zur zweiten Abmahnung und die darin angekündigten arbeitsrechtlichen Konsequenzen gründet sich auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Emailnachricht vom 18.02.2021 vergleiche AS 2) 2.3 Zu den Feststellungen zur mitbeteiligten Partei Die allgemeinen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei beruhen auf deren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. AS 16) und die Information des Betriebsrates (vgl. AS 14) beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche AS 16) und die Information des Betriebsrates vergleiche AS 14) beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei vielen MitarbeiterInnen mit Migrationshintergrund beschäftigt und für diese die Fürsorgeverpflichtung nach § 1157 ABGB wahrnimmt, beruht auf den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag (vgl. AS 15) und auf den Aussagen des Zeugen XXXX bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 (vgl. AS 132), wobei dieser auch den Vorfall schilderte, dass bereits einmal ein Polier wegen seiner ausländerfeindlichen Äußerungen von der mitbeteiligten Partei gekündigt wurde (vgl. AS 132). Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei vielen MitarbeiterInnen mit Migrationshintergrund beschäftigt und für diese die Fürsorgeverpflichtung nach Paragraph 1157, ABGB wahrnimmt, beruht auf den Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Antrag vergleiche AS 15) und auf den Aussagen des Zeugen römisch 40 bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 06.12.2021 vergleiche AS 132), wobei dieser auch den Vorfall schilderte, dass bereits einmal ein Polier wegen seiner ausländerfeindlichen Äußerungen von der mitbeteiligten Partei gekündigt wurde vergleiche AS 132). 2.4 Zur allgemeinen Feststellung Diese Feststellung basiert auf dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem der relevante Sachverhalt umfassend geklärt werden konnte. Hinsichtlich der Ermessensausübung im Rahmen des Gesetzes wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Entscheidung in der Sache Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach § 8 Abs. 4 BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nach Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG. Im Beschwerdefall stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG müssen die aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG setzt in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0142; 23.05.2012, 2011/11/0147).Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG müssen die aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG setzt in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0142; 23.05.2012, 2011/11/0147). In der Regel reicht nach Judikatur des VwGH eine Ermahnung aus, eine Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist, nicht erforderlich (siehe dazu etwa VwGH 23.05.2012, 2011/11/0147, oder OGH 26.8.2014, 9ObA69/14h, jeweils mwN). Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung bzw. das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, sich pflichtgemäß zu verhalten (OGH 28.03.2001, 9 ObA 313/00w). Die belangte Behörde stütze sich in der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass die ausländerfeindlichen Äußerungen des Beschwerdeführers eine grobe Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG darstellen. Die belangte Behörde stütze sich in der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass die ausländerfeindlichen Äußerungen des Beschwerdeführers eine grobe Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG darstellen. Diesem Ergebnis schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen an: Der Beschwerdeführer ist seit 16.10.2019 begünstigter Behinderter mit einem festgestellten Grad der Behinderung von aktuell 50 v.H. und fällt somit unter den Anwendungsbereich des BEinstG. Es zeigt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde das Bild, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an einem Unrechtsbewusstsein für seine Handlungen fehlt, sei es hinsichtlich des eigenmächtigen Hochladens von Videos auf YouTube, welches weitreichende Konsequenzen für seinen Arbeitgeber hätte nach sich ziehen können, sei es, dass er es zugelassen hatte, dass ein Mitarbeiter vorzeitig eine Schulung verließ und er dies nicht seinem Vorgesetzten meldete, und dieser Mitarbeiter diese Freizeit sodann als Arbeitszeit verbuchte. Der Beschwerdeführer findet für sein Vorgehen immer eine – aus seiner subjektiven Sicht – plausible Erklärung, unabhängig davon stellt dieses Verhalten eine Verletzung seiner Pflichten als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber dar. Besonders auffällig ist dies bei den in WhatsApp Chats gemachten auch objektiv ausländerfeindlichen Äußerungen wie „Dönermann“ oder „Muselmann“, welche der Beschwerdeführer als „lustiges Baustellengplänkel“ abtut. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich auch kein Verständnis dafür, dass sein Kollege, Herr XXXX , diese Äußerungen, trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer hierfür entschuldigt hat, noch immer „eng sieht.“ Bei allem Verständnis für einen lockeren Umgangston auf Baustellen gibt es auch dabei Grenzen, und diese enden jedenfalls dann, wenn ein anderer Mensch aufgrund seiner Herkunft lächerlich gemacht wird, wie dies der Beschwerdeführer in seinen WhatsApp Chats objektiv gemacht hat. Daran ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese Äußerungen „keinesfalls ausländerfeindlich“ gemeint haben will, objektiv handelt es sich dabei um Abwertungen von Personen mit Migrationshintergrund, im konkreten Fall mit türkischen Migrationshintergrund. Es ist einem erwachsenen Mann zuzumuten, die Grenzen der Abwertung von Mitarbeitern zu erkennen und dementsprechend zu kommunizieren. Hinzu kommt, dass diese abfälligen Äußerungen allen ca. 20 Mitgliedern der WhatsApp Gruppe zur Kenntnis gelangt sind, und damit auch objektiv geeignet sind, Herrn XXXX vor dieser Gruppe seiner Arbeitskollegen aus Gründen seiner türkischstämmigen Wurzeln abzuwerten.Der Beschwerdeführer hat offensichtlich auch kein Verständnis dafür, dass sein Kollege, Herr römisch 40 , diese Äußerungen, trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer hierfür entschuldigt hat, noch immer „eng sieht.“ Bei allem Verständnis für einen lockeren Umgangston auf Baustellen gibt es auch dabei Grenzen, und diese enden jedenfalls dann, wenn ein anderer Mensch aufgrund seiner Herkunft lächerlich gemacht wird, wie dies der Beschwerdeführer in seinen WhatsApp Chats objektiv gemacht hat. Daran ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese Äußerungen „keinesfalls ausländerfeindlich“ gemeint haben will, objektiv handelt es sich dabei um Abwertungen von Personen mit Migrationshintergrund, im konkreten Fall mit türkischen Migrationshintergrund. Es ist einem erwachsenen Mann zuzumuten, die Grenzen der Abwertung von Mitarbeitern zu erkennen und dementsprechend zu kommunizieren. Hinzu kommt, dass diese abfälligen Äußerungen allen ca. 20 Mitgliedern der WhatsApp Gruppe zur Kenntnis gelangt sind, und damit auch objektiv geeignet sind, Herrn römisch 40 vor dieser Gruppe seiner Arbeitskollegen aus Gründen seiner türkischstämmigen Wurzeln abzuwerten. Die mitbeteiligte Partei duldet ein derartiges Vorgehen nicht, wie dies der Fall jenes Polieres, welcher nach ca. 20-jähriger Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei von dieser aufgrund des Umstandes gekündigt wurde, dass er einen Mitarbeiter als „Du Kümmeltürk“ bezeichnet hatte. Es ist der mitbeteiligten Partei zu folgen, dass gerade in einem Bauunternehmen, bei welchen viele Menschen mit Migrationshintergrund arbeiten, ein besonderes Augenmerk auf ausländerfeindliche Äußerungen zu legen ist, zumal derartige abwertenden Äußerungen eine gedeihliche Zusammenarbeit massiv beeinträchtigen können, wie dies auch im Beschwerdefall eingetreten ist. Dies zeigt sich schon darin, dass sich Herr XXXX durch die Äußerungen des Beschwerdeführers persönlich und vor der Gruppe seiner Arbeitskollegen abgewertet fühlt. Das ist kein „Engsehen“, wie dies der Beschwerdeführer ausdrückt, sondern es ist das gute Recht dieses Mitarbeiters, dass ihn sein Arbeitgeber vor derartigen verbalen Abwertungen im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht durch Kollegen und Vorgesetzte schützt. Die mitbeteiligte Partei duldet ein derartiges Vorgehen nicht, wie dies der Fall jenes Polieres, welcher nach ca. 20-jähriger Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei von dieser aufgrund des Umstandes gekündigt wurde, dass er einen Mitarbeiter als „Du Kümmeltürk“ bezeichnet hatte. Es ist der mitbeteiligten Partei zu folgen, dass gerade in einem Bauunternehmen, bei welchen viele Menschen mit Migrationshintergrund arbeiten, ein besonderes Augenmerk auf ausländerfeindliche Äußerungen zu legen ist, zumal derartige abwertenden Äußerungen eine gedeihliche Zusammenarbeit massiv beeinträchtigen können, wie dies auch im Beschwerdefall eingetreten ist. Dies zeigt sich schon darin, dass sich Herr römisch 40 durch die Äußerungen des Beschwerdeführers persönlich und vor der Gruppe seiner Arbeitskollegen abgewertet fühlt. Das ist kein „Engsehen“, wie dies der Beschwerdeführer ausdrückt, sondern es ist das gute Recht dieses Mitarbeiters, dass ihn sein Arbeitgeber vor derartigen verbalen Abwertungen im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht durch Kollegen und Vorgesetzte schützt. Der Beschwerdeführer wurde für diese Äußerungen mit Emailnachricht vom 18.02.2022 ausdrücklich abgemahnt. Allein der Umstand, dass er während des gesamten gegenständlichen Verfahrens keine Einsicht gezeigt hatte, dass diese Äußerungen objektiv ausländerfeindlich sind, zeigt, dass er dieses Verhalten weiterhin fortsetzt und dieses auch noch damit verteidigt, das Derartiges „lustig gemeint“ und auf „Baustellen üblich“ sei. Es steht damit fest, dass neben den anderen genannten Dienstpflichtverletzungen insbesondere die ausländerfeindlichen Äußerungen eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG darstellen. Es steht damit fest, dass neben den anderen genannten Dienstpflichtverletzungen insbesondere die ausländerfeindlichen Äußerungen eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 30.04.2014, Ro 2014/11/0001 ua.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 2, BEinstG angehörenden Person, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (VwGH vom 30.04.2014, Ro 2014/11/0001 ua.). Vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs 3 B-VG ist es (wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ra 2015/11/0106 sowie im Beschluss VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212, ausgeführt hat) Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage.Vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist es (wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ra 2015/11/0106 sowie im Beschluss VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212, ausgeführt hat) Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs 4 VwGVG vorzugehen).Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen). Bei der von der belangten Behörde erlassenen Ermessensentscheidung berücksichtigte diese, dass der Beschwerdeführer geschieden ist, alleine lebt und für einen nunmehr vierzehnjährigen Sohn unterhaltspflichtig ist. Er bezahlt einen Wohnungskostenzuschuss bis zum 21. Lebensjahr seiner nunmehr 19 Jahre alten Zwillingstöchter. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. € 2.000,- pro Monat mal 14. Aus den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu erkennen und zu berücksichtigen, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für diesen zweifelsohne einen starken Einschnitt in seinen persönlichen Verhältnissen bedeutet. Es wird für ihn in seinem Alter und mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht leicht werden, einen Arbeitsplatz am freien Arbeitsmarkt zu finden. Es werden für ihn jedoch im Rahmen des Arbeitsmarktservice Qualifizierungsmöglichkeiten bestehen, welche ihm einen Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern werden. Dem stehen die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei gegenüber, dass in deren Unternehmen keine ausländerfeindlichen Äußerungen und Abwertungen von MitarbeiterInnen mit Migrationshintergrund geduldet werden, weswegen eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers dieser nicht mehr zugemutet werden kann. Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 8 BEinstG hängt, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist. Wie bereits festgestellt, erweist sich die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden. Die belangte Behörde hat die Ermessensausübung, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, im Rahmen der von der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen und die soziale Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers mit dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Beendigung des Dienstverhältnisses abgewogen, und dabei die dem Beschwerdeführer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile ausreichend gewürdigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die strittige Tatsachenfrage betrifft den Umstand, ob die objektiv ausländerfeindlichen Äußerungen des Beschwerdeführers rechtlich unter die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG zu subsumieren sind, und ob die Entscheidung der belangten Behörde eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes gewesen ist, oder nicht. Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde umfassend und frei von Verfahrensmängeln erhoben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die strittige Tatsachenfrage betrifft den Umstand, ob die objektiv ausländerfeindlichen Äußerungen des Beschwerdeführers rechtlich unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG zu subsumieren sind, und ob die Entscheidung der belangten Behörde eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes gewesen ist, oder nicht. Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde umfassend und frei von Verfahrensmängeln erhoben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 68 Abs. 1 AVG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2254245.1.00