Obsah (7)
§ 53§ 55§ 52§ 46§ 18Art. 144Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW272 2253200-1 Spruch, W272 2253200-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Haftentlassung.“römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Haftentlassung.“ B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, trat im Bundesgebiet melderechtlich am 18.04.2000 in Erscheinung.
- Am 27.11.2009 wurde ihm von der MA 35 zur Zahl MA35-9/2382299-02-8 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verlängert.
- Am 27.11.2014 und am 21.10.2019 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verlängert.
- Am 04.01.2017 wurde gegen den BF eine Strafverfügung erlassen, da er das Kennzeichen und den Zulassungsschein des angeführten KFZ nicht der Behörde zurückgestellt hat, obwohl trotz rechtskräftigen Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung durch die Landespolizeidirektion Verkehrsamt vom 28.11.2016 er dazu beauftragt war. Weiters hat er dieses Fahrzeug am 29.12.2016, obwohl nicht zugelassen, zum Verkehr im öffentliche Verkehr verwendet. Es wurde insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,00 im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 16 Stunden verhängt.
- Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ für den Zeitraum vom 21.10.2019 bis zum 21.10.2024 zuerkannt.
- Vom 02.11.2020 – 18.08.2021 war der der BF in U-Haft. Am 18.08.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig zur Zahl 164 HV 32/21 k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, davon in drei Fällen als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie in einem Fall des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Vom 02.11.2020 – 18.08.2021 war der der BF in U-Haft. Am 18.08.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig zur Zahl 164 HV 32/21 k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, davon in drei Fällen als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB sowie in einem Fall des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Der BF befindet sich seit 18.08.2021 in Strafhaft und seit 11.04.2022 und zum Zeitpunkt der Entscheidung im elektronisch überwachten Hausarrest.
- Am 07.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen – und Asyl (BFA) niederschriftlich zum Zwecke der Ermittlung seiner aktuellen privaten Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK einvernommen.
- Am 07.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen – und Asyl (BFA) niederschriftlich zum Zwecke der Ermittlung seiner aktuellen privaten Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8, EMRK einvernommen.
- Am 27.01.2022 nahm der BF von seinem Recht auf Parteiengehör wahr und brachte eine Stellungnahme ein. Vorgelegt wurde auch eine Einstellungszusage vom 27.09.2021 von der Firma XXXX
- Am 27.01.2022 nahm der BF von seinem Recht auf Parteiengehör wahr und brachte eine Stellungnahme ein. Vorgelegt wurde auch eine Einstellungszusage vom 27.09.2021 von der Firma römisch 40
- Mit gegenständlichen Bescheid vom 31.01.2022 wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
Spruchpunkt V. wurde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.10. Mit gegenständlichen Bescheid vom 31.01.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.03.2022 rechtzeitig Beschwerde
Art. 144B-VG erhoben.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen, da diese ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Weiters würde aufgrund der derzeitigen Situation in der Russischen Föderation der BF aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2EMRK verletzt werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich. Aber neben den befürchteten Menschenrechtsverletzungen würde der BF in eine ausweglose Lage geraten, da hier auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen entscheidend seien und ihm jegliche Existenzgrundlagen entzogen seien. Dies da die russische Wirtschaft zum Erliegen kommen könne und vor allem, da es keine Sozialleistungen gebe. Es bestehe daher eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aufgrund seiner österreichischen Herkunft. 11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.03.2022 rechtzeitig Beschwerde
Artikel 144, B-VG erhoben.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge. Eine Rückkehrentscheidung würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, da diese ein nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Weiters würde aufgrund der derzeitigen Situation in der Russischen Föderation der BF aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2, EMRK verletzt werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht möglich. Aber neben den befürchteten Menschenrechtsverletzungen würde der BF in eine ausweglose Lage geraten, da hier auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen entscheidend seien und ihm jegliche Existenzgrundlagen entzogen seien. Dies da die russische Wirtschaft zum Erliegen kommen könne und vor allem, da es keine Sozialleistungen gebe. Es bestehe daher eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung aufgrund seiner österreichischen Herkunft. 12. Mit Teilerkenntnis W272 2253200-1/3Z des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Teilerkenntnis W272 2253200-1/3Z des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Eingabe vom 11.04.2022 teilte der BF mit, dass dem BF das oa. Teilerkenntnis zugestellt und mitgeteilt wurde, dass ihm derzeit keine Abschiebung drohe.
- Mit Eingabe vom 21.04.2022 teilte die rechtfreundliche Vertretung die Vollmachtsauflösung mit.
- Mit Eingabe vom 27.04.2022 wurde die Vollmacht für die Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 28.04.2022 wurde vorgelegt: ● Schulbesuchsbestätigung – Öffentliche Volksschule – Grundstufe I, Schuljahr 2000/2001 Schulbesuchsbestätigung – Öffentliche Volksschule – Grundstufe römisch eins, Schuljahr 2000/2001 ● Schulnachricht – Öffentliche Volksschule – 1 Lernjahr (
- Klasse), Schuljahr 2000/2001 ● Jahreszeugnis – Öffentliche Volksschule – Zweite Lernjahr (2 Lerngruppe), Schuljahr 2001/2002 ● Jahreszeugnis – Öffentliche Volksschule – Dritte Klasse (
- Schulstufe), Schuljahr 2002/2003 ● Jahreszeugnis – Öffentliche Volksschule – Vierte Klasse (
- Schulstufe), Schuljahr 2003/2004 ● Jahreszeugnis – Wiener Staatsoper Ballettschule – Schuljahr 2003/04 ● Schulnachricht – Realgymnasium BallettschülerInnen – erste SV-Klasse (5 Schulstufe), Schuljahr 2004/05 ● Jahreszeugnis – Kooperative Mittelschule, Erste Klasse (
- Schulstufe), Schuljahr 2004/2005 ● Jahreszeugnis - Kooperative Mittelschule, Zweite Klasse (6 Schulstufe), Schuljahr 2005/2006 ● Jahres- und Abschlusszeugnis – Hauptschule/Kooperative Mittelschule, Vierte Klasse (
- Schulstufe),
- Semester 2007/08, ● Jahres- und Abschlusszeugnis – Polytechnische Schule,
- Semester 2008/2009, Jahres- und Abschlusszeugnis – Polytechnische Schule,
- Semester 2008 aus 2009,, ● Prüfungszeugnis – Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroinstallationstechniker vom 28.11.2014 ● Zeugnis – Abschlussprüfung für die Ausbildung Tourismus/Spezialmodul Service vom 07.12.2018 ● Teilnahmebestätigung an der Veranstaltung Tourismus/Spezialmodul Service vom 07.12.2018 ● Arbeiterdienstvertrag abgeschlossen zwischen dem BF und dem Arbeitgeber XXXX am 21.04.2022 Arbeiterdienstvertrag abgeschlossen zwischen dem BF und dem Arbeitgeber römisch 40 am 21.04.2022 ● Arbeitsvertrag zwischen dem BF und der XXXX am 22.04.2022 Arbeitsvertrag zwischen dem BF und der römisch 40 am 22.04.2022
- Eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.04.2022 durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vorgelegt: Empfehlungsschreiben des Arbeitsgebers vom 28.04.2022, Stellungnahme der Justizanstalt Krems vom 27.04.2022, Empfehlungsschreiben der Nachbarin XXXX Empfehlungsschreiben vom Bruder XXXX
- Eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.04.2022 durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vorgelegt: Empfehlungsschreiben des Arbeitsgebers vom 28.04.2022, Stellungnahme der Justizanstalt Krems vom 27.04.2022, Empfehlungsschreiben der Nachbarin römisch 40 Empfehlungsschreiben vom Bruder römisch 40 Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister bzw. Strafurteil, sowie der mündlichen Verhandlung und den eingebrachten und sonstigen Stellungnahmen, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren, ist ein russischer Staatsangehöriger und gehört der orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Der BF besuchte in der Russischen Föderation den Kindergarten. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichen Niveau, hat Englisch gelernt und beherrscht ein wenig Russisch. Der BF hat eine Tante in der Russischen Föderation, jedoch mit dieser keinen Kontakt. Der Vater des BF verstarb als der BF noch ein Kleinkind war.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren, ist ein russischer Staatsangehöriger und gehört der orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Der BF besuchte in der Russischen Föderation den Kindergarten. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichen Niveau, hat Englisch gelernt und beherrscht ein wenig Russisch. Der BF hat eine Tante in der Russischen Föderation, jedoch mit dieser keinen Kontakt. Der Vater des BF verstarb als der BF noch ein Kleinkind war. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter ca. im Jahr 2000 aus der Russischen Föderation aus und in Tschechien ein. Dort lernte die Mutter ihren späteren Ehemann, einen österreichischen Staatsbürger kenne und heiratete diesen. Der BF reiste mit dem Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ in Österreich ein und besitzt seit zu mindestens 27.11.2009 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die letzte Befristung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist bis zum 21.10.
- Der BF hat eine Taufmutter, welche in Deutschland lebt. Der BF wuchs mit seiner Mutter in Österreich auf und kennt die russische Kultur. Der BF besuchte einmal seinen Heimatort im Alter von ca. 6 Jahren, um das Grab seines Vaters zu besuchen. Der BF besitzt einen russischen Reisepass. Mit gegenständlichen Bescheid vom 31.01.2022 wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
Spruchpunkt V. wurde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung damit, dass vom BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28 a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z.2, Abs. 4 Z 3, teils als Beteiligter, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und indiziert dieses Strafausmaß bereits die gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr, dies auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Straftat, zumal der BF ein Teil eines Suchtgiftringes war, welche grenzüberschreitend Suchtgifthandel betrieben hat. Der BF befinde sich noch immer in Strafhaft, sodass noch immer eine Gefahr aktuell sei. Der BF sei auch nicht einsichtig gewesen und habe sich damit verantwortet, dass er nicht davon Bescheid wusste, dass er mit dem Koffer Drogen transportiere. Aber auch durch das vorgebrachte Wissen eines Schmuggelns von Lederwaren, zeige der BF, dass er keinerlei Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung habe. Auch die Begründung, dass er mit der „niedrigsten Vorsatzform“ verurteilt worden sei, zeige, dass er keinerlei Unrechtsbewusstsein habe. Der grenzüberschreitende Drogenschmuggel stelle eine exorbitant hohe Gefahr für die Volksgesundheit dar und eine besonders gravierende Straftat. Auch unter Berücksichtigung seines langen Aufenthaltes in Österreich, seiner Integration (Schulbesuch, Arbeitstätigkeit, Freunde usw.) und familiären Anknüpfungspunkte sei das öffentliche Interesse höher als die familiären – der BF verfüge über kein Familienleben in Österreich - und privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich, zumal die Straftat eine gravierende Straftat darstelle und der BF noch in Haft sei, sowie gerade im Suchtmittelbereich die Staaten berechtigt seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Die Abschiebung sei festgestellt worden, da für den BF keine Gefährdung im Heimatstaat vorhanden sei und er eine solche auch nicht glaubhaft vorgebracht habe. Das Einreiseverbot ergebe sich aus seiner verübten und rechtskräftig verurteilten Straftat, die eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstelle und eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich habe ergeben, dass ein 10-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt und geboten sei.Mit gegenständlichen Bescheid vom 31.01.2022 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung damit, dass vom BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28, a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3,, teils als Beteiligter, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und indiziert dieses Strafausmaß bereits die gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr, dies auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Straftat, zumal der BF ein Teil eines Suchtgiftringes war, welche grenzüberschreitend Suchtgifthandel betrieben hat. Der BF befinde sich noch immer in Strafhaft, sodass noch immer eine Gefahr aktuell sei. Der BF sei auch nicht einsichtig gewesen und habe sich damit verantwortet, dass er nicht davon Bescheid wusste, dass er mit dem Koffer Drogen transportiere. Aber auch durch das vorgebrachte Wissen eines Schmuggelns von Lederwaren, zeige der BF, dass er keinerlei Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung habe. Auch die Begründung, dass er mit der „niedrigsten Vorsatzform“ verurteilt worden sei, zeige, dass er keinerlei Unrechtsbewusstsein habe. Der grenzüberschreitende Drogenschmuggel stelle eine exorbitant hohe Gefahr für die Volksgesundheit dar und eine besonders gravierende Straftat. Auch unter Berücksichtigung seines langen Aufenthaltes in Österreich, seiner Integration (Schulbesuch, Arbeitstätigkeit, Freunde usw.) und familiären Anknüpfungspunkte sei das öffentliche Interesse höher als die familiären – der BF verfüge über kein Familienleben in Österreich - und privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich, zumal die Straftat eine gravierende Straftat darstelle und der BF noch in Haft sei, sowie gerade im Suchtmittelbereich die Staaten berechtigt seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Die Abschiebung sei festgestellt worden, da für den BF keine Gefährdung im Heimatstaat vorhanden sei und er eine solche auch nicht glaubhaft vorgebracht habe. Das Einreiseverbot ergebe sich aus seiner verübten und rechtskräftig verurteilten Straftat, die eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstelle und eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich habe ergeben, dass ein 10-jähriges Einreiseverbot gerechtfertigt und geboten sei. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, W272 2253200-1/3Z wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, W272 2253200-1/3Z wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Situation in Österreich: Der BF ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen, er steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF wurde gegen COVID-19 bereits zweimal geimpft. Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt:Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht , Zahl 164 Hv 32/21k, vom 18.08.2021 (rechtskräftig 18.08.2021) wurde der BF mit neun anderen Beteiligten schuldig gesprochen, in Wien und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge und zwar Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79 Prozent Methamphetamin im Rahmen von Flugreisen ein- und ausgeführt zu haben und zwar der BF im Zeitraum 12.11.2019 bis 13.11.2019, 2.258,9 Gramm aus der Türkei aus und nach Österreich ein. Weiters hat er sich an weiteren Schmuggelreisen beteiligt, indem er am 13.11.2019 XXXX 2.258,9 Gramm in Wien übergab. Weiters indem er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor Reiseantritt zur Ausführung der strafbaren Handlung einen anderen anwarb und ihm gemeinsam mit XXXX Näheres über die Durchführung von Schmuggelreisen erzählte. Sowie XXXX zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt vor Reiseantritt zur Ausführung der strafbaren Handlung, nämlich am 22.11.2019 bis 23.11.2019, 2316,4 Gramm in Rahmen einer Flugreise aus Österreich aus und nach Japan einzuführen, anwarb und an XXXX vermittelte. Dadurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z.2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG begangen hat und zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt wurde. Der BF war damit Teil einer grenzüberschreitenden Schmuggelreise, wobei der Schmuggel aus verschiedenen Ländern wie Türkei über Österreich in andere Länder wie Australien und Japan erfolgte. Der BF wurde vor dem 12.11.2019 durch seinen Stiefbruder von der Möglichkeit der Durchführung der Schmuggelreisen angeworben und ihm wurde auch mitgeteilt, dass er für das Anwerben von weiteren Reisenden ein Entgelt erhalten werde. Der BF stimmte der Schmuggelreise in die Türkei zu, woraufhin der Stiefbruder, dies dem unbekannten Täter „Daniel“ mitteilte und als „Schnittstelle“ fungierte. In weitere Folge übermittelte der Stiefbruder dem BF die Flugtickets buchte ein Hotel für ihn und übergab ihm EURO 500,00 an Provision. Der BF flog am 12.11.2019 von Wien-Schwechat nach Istanbul. Dort traf er am selben Abend nach Anweisung seines Stiefbruders einen unbekannten Täter, welcher ihm einen Koffer in dem 2.258,9 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79,9 Prozent verbaut waren, übergab. Am 13.11.2019 flog der BF mit dem Koffer zurück nach Wien, wo ihn sein Stiefbruder abholte und der BF ihm den Koffer übergab. In weitere Folge erhielt der BF EUR 300,00 an Provision. Der BF bot auch vor dem 15.11.2019 seinem Bekannten XXXX die Durchführung einer Schmuggelreise an. Da dieser Interesse zeigte, teilte der BF dies seinem Stiefbruder mit, weshalb es zu einem Treffen zwischen dem BF, dem Stiefbruder und von XXXX und einer weiteren Person kam. Daraufhin kam es zur Schmuggelreise, am 15.11.2019 nach Australien, mit dem Koffer, welchen der BF am 13.11.2019 nach Wien brachte. Am 17.11.2019 wurde XXXX in Sydney festgenommen und am 15.10.2020 in Australien rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der BF entschloss sich, im Rahmen des dargelegten Provisionssystems weitere Mitglieder für die Durchführung von Schmuggelreisen anzuwerben. Zu diesem Zweck kontaktierte er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im November 2019 seinen Arbeitskollegen XXXX via WhatsApp und schlug ihm vor, eine Schmuggelreise durchzuführen, wobei entweder Sydney oder Tokyo zur Auswahl stehen würden. Weiters bot er ihm auch an, er könne sich stattdessen durch Vermittlung weitere Personen für Schmuggelreisen Geld verdienen. Nach mehreren Gesprächen und Konversationen via WhatsApp willigte XXXX ein, eine Schmuggelreise nach Tokyo durchzuführen. Zunächst war geplant, dass der BF den nach Tokyo zu transportierenden Koffer aus der Türkei abholen sollte, doch aufgrund einer Anfrage einer anderen Person, wurde für diesen die Reise organisiert. In weiterer Folge teilte der BF XXXX mit, dass er nunmehr kurzfristig nach Tokyo fliegen solle, und sagte ihm eine Provision von insgesamt EUR 4.500, -- zu. Sodann trafen am 21.11.2019 – über Vermittlung des BF – XXXX und der Stiefbruder des BF aufeinander. Der Stiefbruder und XXXX buchte ein Flugticket und eine Unterkunft. In weitere Folge stieß der BF zu den beiden, sodann übergab der Stiefbruder XXXX den zuvor von XXXX übernommenen Koffer. XXXX flog in weitere Folge, damit im Zeitraum 22.11.2019 bis 23.11.2019 von Wien nach Tokyo, wo er am 23.11.2019 aufgrund des genannten Geschehens festgenommen wurde und in Japan am 25.11.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren mit Arbeitsleistung sowie einer Geldstrafe in der Höhe von JPY 4.000.000 verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht , Zahl 164 Hv 32/21k, vom 18.08.2021 (rechtskräftig 18.08.2021) wurde der BF mit neun anderen Beteiligten schuldig gesprochen, in Wien und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge und zwar Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79 Prozent Methamphetamin im Rahmen von Flugreisen ein- und ausgeführt zu haben und zwar der BF im Zeitraum 12.11.2019 bis 13.11.2019, 2.258,9 Gramm aus der Türkei aus und nach Österreich ein. Weiters hat er sich an weiteren Schmuggelreisen beteiligt, indem er am 13.11.2019 römisch 40 2.258,9 Gramm in Wien übergab. Weiters indem er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor Reiseantritt zur Ausführung der strafbaren Handlung einen anderen anwarb und ihm gemeinsam mit römisch 40 Näheres über die Durchführung von Schmuggelreisen erzählte. Sowie römisch 40 zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt vor Reiseantritt zur Ausführung der strafbaren Handlung, nämlich am 22.11.2019 bis 23.11.2019, 2316,4 Gramm in Rahmen einer Flugreise aus Österreich aus und nach Japan einzuführen, anwarb und an römisch 40 vermittelte. Dadurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Beteiligter nach §§28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen hat und zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt wurde. Der BF war damit Teil einer grenzüberschreitenden Schmuggelreise, wobei der Schmuggel aus verschiedenen Ländern wie Türkei über Österreich in andere Länder wie Australien und Japan erfolgte. Der BF wurde vor dem 12.11.2019 durch seinen Stiefbruder von der Möglichkeit der Durchführung der Schmuggelreisen angeworben und ihm wurde auch mitgeteilt, dass er für das Anwerben von weiteren Reisenden ein Entgelt erhalten werde. Der BF stimmte der Schmuggelreise in die Türkei zu, woraufhin der Stiefbruder, dies dem unbekannten Täter „Daniel“ mitteilte und als „Schnittstelle“ fungierte. In weitere Folge übermittelte der Stiefbruder dem BF die Flugtickets buchte ein Hotel für ihn und übergab ihm EURO 500,00 an Provision. Der BF flog am 12.11.2019 von Wien-Schwechat nach Istanbul. Dort traf er am selben Abend nach Anweisung seines Stiefbruders einen unbekannten Täter, welcher ihm einen Koffer in dem 2.258,9 Gramm Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 79,9 Prozent verbaut waren, übergab. Am 13.11.2019 flog der BF mit dem Koffer zurück nach Wien, wo ihn sein Stiefbruder abholte und der BF ihm den Koffer übergab. In weitere Folge erhielt der BF EUR 300,00 an Provision. Der BF bot auch vor dem 15.11.2019 seinem Bekannten römisch 40 die Durchführung einer Schmuggelreise an. Da dieser Interesse zeigte, teilte der BF dies seinem Stiefbruder mit, weshalb es zu einem Treffen zwischen dem BF, dem Stiefbruder und von römisch 40 und einer weiteren Person kam. Daraufhin kam es zur Schmuggelreise, am 15.11.2019 nach Australien, mit dem Koffer, welchen der BF am 13.11.2019 nach Wien brachte. Am 17.11.2019 wurde römisch 40 in Sydney festgenommen und am 15.10.2020 in Australien rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der BF entschloss sich, im Rahmen des dargelegten Provisionssystems weitere Mitglieder für die Durchführung von Schmuggelreisen anzuwerben. Zu diesem Zweck kontaktierte er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im November 2019 seinen Arbeitskollegen römisch 40 via WhatsApp und schlug ihm vor, eine Schmuggelreise durchzuführen, wobei entweder Sydney oder Tokyo zur Auswahl stehen würden. Weiters bot er ihm auch an, er könne sich stattdessen durch Vermittlung weitere Personen für Schmuggelreisen Geld verdienen. Nach mehreren Gesprächen und Konversationen via WhatsApp willigte römisch 40 ein, eine Schmuggelreise nach Tokyo durchzuführen. Zunächst war geplant, dass der BF den nach Tokyo zu transportierenden Koffer aus der Türkei abholen sollte, doch aufgrund einer Anfrage einer anderen Person, wurde für diesen die Reise organisiert. In weiterer Folge teilte der BF römisch 40 mit, dass er nunmehr kurzfristig nach Tokyo fliegen solle, und sagte ihm eine Provision von insgesamt EUR 4.500, -- zu. Sodann trafen am 21.11.2019 – über Vermittlung des BF – römisch 40 und der Stiefbruder des BF aufeinander. Der Stiefbruder und römisch 40 buchte ein Flugticket und eine Unterkunft. In weitere Folge stieß der BF zu den beiden, sodann übergab der Stiefbruder römisch 40 den zuvor von römisch 40 übernommenen Koffer. römisch 40 flog in weitere Folge, damit im Zeitraum 22.11.2019 bis 23.11.2019 von Wien nach Tokyo, wo er am 23.11.2019 aufgrund des genannten Geschehens festgenommen wurde und in Japan am 25.11.2020 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren mit Arbeitsleistung sowie einer Geldstrafe in der Höhe von JPY 4.000.000 verurteilt wurde. Der BF verantworte sich vor dem Strafgericht, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht damit, dass er nicht davon wusste, dass Drogen geschmuggelt wurden bzw. werden sollten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um weißes Krokodilleder gehandelt habe. Auch eine Vielzahl von Beschuldigten in der Strafverhandlung brachten vor, geglaubt zu haben, dass sie Tierleder schmuggeln. Das Strafgericht ging jedoch davon aus, dass auch auf der subjektiven Tatseite, der BF zumindest Zweifel betreffend die transportierte Ware hatte und selbst ohne dieses Beweismittel die subjektive Tatseite zwangsläufig aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten ist. Die hohen angebotenen und bezahlten Provisionen, der hohe Ticketpreis der gebuchten Flüge, das Provisionssystem der Tätergruppe samt den Rekrutierungsketten und der insgesamt betriebene Aufwand pro Schmuggelreise lässt einzig und allein den Schluss zu, dass hier hochpreisiges Suchtgift in großen und sehr reinen Mengen geschmuggelt wurde, sodass dies sämtliche beteiligte Personen und somit auch der BF zumindest ernstlich für möglich gehalten haben und sich damit abgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF es ernstlich für möglich gehalten hat, dass er grenzüberschreitend eine große Menge an Drogen schmuggelt bzw. weitere Schmuggelreisen unterstützte und sich damit abgefunden hat. Die Motivation der Durchführung des Transportes der Drogen bzw. der Anwerbung von weiteren Schmugglern lag darin, dass der BF zu dieser Zeit Schulden in der Höhe von ca. EUR 40.000 – 50.000 hatte und sich nicht in der Lage sah diese Geldmitteln anders aufzutreiben. Der BF hat zurzeit diese Schulden noch immer und kann keine positive Zukunftsprognose abgeben werden. Das Gericht geht von einer Gemeingefährlichkeit, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, des BF aus. Der BF befindet sich in keiner psychologischen Betreuung. Der BF ist nun reumütig. Der BF befand sich vom 18.08.2021 in Strafhaft und sei 22.04.2022 in elektronisch überwachten Hausarrest. Das errechnete Strafende ist der 02.01.
- Vom BF geht eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der BF kritisierte zu keinem Zeitpunkt öffentlich die Anhänger des derzeitigen Präsidenten Ramsan Achmatowitsch Kadyrow oder die russische Regierung und trat auch nicht gegen diesen auf. Die Mutter des BF und seine (Halb)Geschwister leben in Österreich. In Österreich lebte der BF vor der Inhaftierung mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Habbruder XXXX leidet an Autismus und lebt bei der Mutter. Die Mutter des BF war mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Diese sind nunmehr geschieden und der Ex-Stiefvater lebt mit seiner derzeitigen Frau in einem gemeinsamen Haushalt im
- Bezirk. Der BF hat zwei weitere Stiefbrüder. Ein Stiefbruder lebt mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt und der zweite Stiefbruder lebte im
- Bezirk, ist derzeit jedoch in Haft. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen besteht nicht. Die Mutter des BF hat keine Kontakte in die Russische Föderation. Die Mutter des BF und seine (Halb)Geschwister leben in Österreich. In Österreich lebte der BF vor der Inhaftierung mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Habbruder römisch 40 leidet an Autismus und lebt bei der Mutter. Die Mutter des BF war mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Diese sind nunmehr geschieden und der Ex-Stiefvater lebt mit seiner derzeitigen Frau in einem gemeinsamen Haushalt im
- Bezirk. Der BF hat zwei weitere Stiefbrüder. Ein Stiefbruder lebt mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt und der zweite Stiefbruder lebte im
- Bezirk, ist derzeit jedoch in Haft. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen besteht nicht. Die Mutter des BF hat keine Kontakte in die Russische Föderation. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF absolvierte in Österreich von 2000 bis 2009 in Österreich die Schule. Der BF absolvierte für zumindest ein Jahr eine Ballettschule in Wien. Nach der Schule versuchte sich der BF als Lehrling im Bereich Maler und Anstreicher und Restaurantfachmann. Vom 13.07.2009 – 12.11.2009, 08.02.2010 – 08.04.2010 und vom 01.05.2010 – 18.08.2010 war der BF als Arbeiterlehrling beschäftigt. Danach arbeitete er für kurze Zeit bei der Firma XXXX . Danach arbeitete er für kurze Zeit bei der Firma römisch 40 . Vom 16.09.2010 – 05.10.2010, 15.11.2010 – 20.12.2010, 25.01.2011 – 02.02.2011, 06.02.2012 – 28.02.2012 und 10.03.2012 – 12.03.2012 bezog der BF Arbeitslosengeldbezug. Vom 03.02.2011 – 02.03.2011, 05.09.2011 – 02.11.2011, 10.11.2011 – 05.02.2012, 18.04.2012 – 23.04.2012, 27.04.2012 – 22.05.2012, 11.06.2012 – 08.08.2012 und 03.12.2012 – 03.02.2013 bezog der BF Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe. Vom 04.02.2013 – 14.03.2013, 16.03.2013 – 08.04.2013, 10.04.2013 – 15.04.2013, 17.04.2013 – 04.12.2013, 08.01.2014 – 02.04.2014, 04.04.2014 – 25.07.2014, 29.7.2014 – 20.11.2014 und 22.11.2014 – 09.01.2015 bezog der BF Arbeitslosengeldbezug. Vom 10.01.2015 – 15.02.2014 und vom 18.02.2015 – 31.05.2015 bezog der BF Notstandhilfe bzw. Überbrückungshilfe. Vom 22.06.2018 – 19.08.2018, 11.09.2018 – 12.12.2018 und vom 16.03.2020 – 02.06.2020 bezog der BF Arbeitslosengeldbezug. Der BF absolvierte beim BFI eine Intensivlehre und schloss diese im Lehrberuf Elektroinstallationstechniker erfolgreich am 28.11.2014 ab. Von 20.08.2012 bis 01.10.2012 arbeitete der BF bei XXXX Von 20.08.2012 bis 01.10.2012 arbeitete der BF bei römisch 40 Von 01.06.2015 – 19.06.2018 und geringfügig vom 21.11.2014 – 31.05.2015 sowie vom 26.05.2014 – 11.009.2014 war der BF bei XXXX tätig. Von 01.06.2015 – 19.06.2018 und geringfügig vom 21.11.2014 – 31.05.2015 sowie vom 26.05.2014 – 11.009.2014 war der BF bei römisch 40 tätig. Er war bei der Firma XXXX tätig und hat danach für einige Monate als ÖBB Zugbegleiter gearbeitet. Von 20.08.2018 bis 10.09.2018 bei der Firma XXXX Er war bei der Firma römisch 40 tätig und hat danach für einige Monate als ÖBB Zugbegleiter gearbeitet. Von 20.08.2018 bis 10.09.2018 bei der Firma römisch 40 Der BF bildete sich im Tourismusbereich weiter und schloss mit 07.12.2018 ein Spezialmodul im Bereich Service erfolgreich ab. Im Jahr 2018 – 13.12.2018 bis 06.01.2019 war der BF im Bereich des Tourismus auf Saison bei XXXX tätig. Der BF bildete sich im Tourismusbereich weiter und schloss mit 07.12.2018 ein Spezialmodul im Bereich Service erfolgreich ab. Im Jahr 2018 – 13.12.2018 bis 06.01.2019 war der BF im Bereich des Tourismus auf Saison bei römisch 40 tätig. Danach arbeitete er in verschiedenen Lokalen von Herrn XXXX bis er schließlich verhaftet wurde. So arbeitete der BF von 01.06.2019 – 15.03.2020 bei der Firma XXXX vom 16.01.2019 – 31.05.2019 und 03.06.2020 – 27.01.2021 bei XXXX Am 31.10.2020 hat er noch Gäste in einem Lokal für XXXX bedient, im zweiten Lockdown 2020 wurde er fristlos entlassen. Danach arbeitete er in verschiedenen Lokalen von Herrn römisch 40 bis er schließlich verhaftet wurde. So arbeitete der BF von 01.06.2019 – 15.03.2020 bei der Firma römisch 40 vom 16.01.2019 – 31.05.2019 und 03.06.2020 – 27.01.2021 bei römisch 40 Am 31.10.2020 hat er noch Gäste in einem Lokal für römisch 40 bedient, im zweiten Lockdown 2020 wurde er fristlos entlassen. Der BF wohnte bis zu seinem
- Lebensjahr bei seiner Mutter. Danach war er bei verschiedenen Freunden untergebracht, sowie in einer Gemeindewohnung, vom 07.10.2011 – 27.03.2013, aufgrund der Schulden kam es zum Wohnungsverlust. Der BF hatte auch eine Freundin und lebte mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF hat Schulden in der Höhe von EUR 50.000,00 und war auch eine zeitlang von 2013 bis 2018 obdachlos gemeldet. So wurde er BF mit Strafverfügung vom 30.07.2018, rechtskräftig per 17.08.2018, mit Geschäftszahl MBA 21 – S37500/17 wegen Übertretung nach dem MeldeG bestraft. Der BF hatte zu dieser Zeit nur sporadischen Kontakt mit seiner Mutter oder mit seinem jüngeren Stiefbruder XXXX . Mit den beiden anderen Stiefgeschwistern hatte er der BF nur bei Anlässen, wie Geburtstag telefonisch oder persönlichen Kontakt. Im Jahr 2019 ist der BF wieder zu seiner Mutter gezogen und wohnte bis zur Festnahme und Inhaftierung mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. In der Justizanstalt arbeitet der BF seit 27.03.2021 bis zum 09.11.2021 als Hausarbeiter. Von 12.04.2022 bis 02.05.2022 arbeitete der BF bei einer Schlüsselfirma im
- Bezirk und seit 02.05.2022 arbeitet der BF beim XXXX am XXXX Der BF wohnte bis zu seinem
- Lebensjahr bei seiner Mutter. Danach war er bei verschiedenen Freunden untergebracht, sowie in einer Gemeindewohnung, vom 07.10.2011 – 27.03.2013, aufgrund der Schulden kam es zum Wohnungsverlust. Der BF hatte auch eine Freundin und lebte mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF hat Schulden in der Höhe von EUR 50.000,00 und war auch eine zeitlang von 2013 bis 2018 obdachlos gemeldet. So wurde er BF mit Strafverfügung vom 30.07.2018, rechtskräftig per 17.08.2018, mit Geschäftszahl MBA 21 – S37500/17 wegen Übertretung nach dem MeldeG bestraft. Der BF hatte zu dieser Zeit nur sporadischen Kontakt mit seiner Mutter oder mit seinem jüngeren Stiefbruder römisch 40 . Mit den beiden anderen Stiefgeschwistern hatte er der BF nur bei Anlässen, wie Geburtstag telefonisch oder persönlichen Kontakt. Im Jahr 2019 ist der BF wieder zu seiner Mutter gezogen und wohnte bis zur Festnahme und Inhaftierung mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. In der Justizanstalt arbeitet der BF seit 27.03.2021 bis zum 09.11.2021 als Hausarbeiter. Von 12.04.2022 bis 02.05.2022 arbeitete der BF bei einer Schlüsselfirma im
- Bezirk und seit 02.05.2022 arbeitet der BF beim römisch 40 am römisch 40 Die Mutter des BF ist berufstätig und finanziert ihr Leben und das Leben ihres Sohnes XXXX selbständig.Die Mutter des BF ist berufstätig und finanziert ihr Leben und das Leben ihres Sohnes römisch 40 selbständig. Der BF hat österreichische Bekannte und geringe soziale Kontakte in Österreich. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und ging auch keine sonstigen sozialen Beschäftigungen nach. 1.
- zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat, deshalb in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dem BF ist es möglich in die Russische Föderation, nach XXXX zurückzukehren und finanziell mit EUR 200,00 von seiner Mutter aus Österreich unterstützt zu werden. Es ist dem BF aber auch möglich und zumutbar sich in anderen Städten in der Russischen Föderation wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus anderen Regionen.Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dem BF ist es möglich in die Russische Föderation, nach römisch 40 zurückzukehren und finanziell mit EUR 200,00 von seiner Mutter aus Österreich unterstützt zu werden. Es ist dem BF aber auch möglich und zumutbar sich in anderen Städten in der Russischen Föderation wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus anderen Regionen. Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. Er fällt nicht unter die COVID-19-Risikogruppen. Weiters ist der BF bereits an COVID-19 erkrankt gewesen und hat daher einen erhöhten Schutz vor einer weiteren Infektion. Der BF hat aus der Erkrankung keine Folgeerkrankung erlitten. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 6 vom 21.03.2022): Die aktuelle Version 7 vom 12.05.2022 unterscheidet sich nicht wesentlich von der besprochenen Version 6 und führt zu keiner Änderung der Situation im Herkunftsstaat. Länderspezifische Anmerkungen COVID-19-Situation Letzte Änderung: 02.03.2022 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 11.2.2022).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) [https://covid19.who.int/region/euro/country/ru] (AA 7.1.2022). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vgl. RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vgl. WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit bislang nur im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche RFE/RL 9.2.2022). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.2.2022; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 7.1.2022; vergleiche WKO 8.2.2022). Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten. Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt (WKO 8.2.2022). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 7.1.2022). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vgl. LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.2.2022). In Russland ist die Impfskepsis sehr hoch (DS 14.12.2021; vergleiche LM 14.8.2021). In etwa die Hälfte der Bevölkerung ist geimpft. Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vgl. AA 7.1.2022).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines, Aeroflot und S7 angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.2.2022). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.2.2022; vergleiche AA 7.1.2022). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.2.2022). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot günstige Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.2.2022). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft erholt sich wieder (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Die Inflation der Konsumentenpreise erreichte im Dezember 2021 einen Wert von 8,4% (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vgl. Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022).In Moskau herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 11.2.2022). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Strafen können auferlegt werden wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). In Moskau gilt eine Impfpflicht für mindestens 80% der Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich sowie der städtischen Beamten (CWRR 11.2.2022; vergleiche Mos.ru 11.2.2022). Vollimmunisiert sind aktuell 6.803.415 Personen (CWRR 11.2.2022). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 11.2.2022). Der Moskauer Bürgermeister beziffert die Ausgaben der Moskauer Behörden zur Bekämpfung des Coronavirus in der Hauptstadt und die Beseitigung der wirtschaftlichen Folgen auf rund 800 Milliarden Rubel (ca. 9,6 Milliarden Euro) (Russland-Analysen 24.1.2022). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vgl. Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Die Durchführung von Massenveranstaltungen ist untersagt (CWRR 11.2.2022; vergleiche Gov.spb 14.2.2022). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen nur dann stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind (CWRR 11.2.2022). Es wird empfohlen, möglichst viele Personen in den Fernarbeitsmodus zu versetzen (Gov.spb 14.2.2022). Personen über 60 Jahren sowie chronisch Kranke haben Fernarbeit zu verrichten (CWRR 11.2.2022). In St. Petersburg gilt eine Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige. Außerdem müssen sich chronisch Kranke und Mitarbeiter verschiedener Branchen impfen lassen (z.B. Industriesektor, Bauwesen, Verkehr) (Tass.ru 9.11.2021). 2.961.758 Personen sind vollständig geimpft [ca. 55% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.699 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 33,04% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 16.2.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vgl. CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022).In Tschetschenien herrscht Maskenpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Personen über 65, Schwangere und Personen mit chronischen Erkrankungen sind in den Fernarbeitsmodus versetzt. Es gilt eine Impfpflicht für Arbeitgeber und Führungskräfte sowie eine Impfpflicht im Dienstleistungssektor (CWRR 11.2.2022). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. (CK 5.7.2021). Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken), für den Besuch von Kaffeehäusern usw. ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021; vergleiche CWRR 11.2.2022). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 675.642 Personen sind vollimmunisiert (CWRR 11.2.2022). Dagestan: In Dagestan herrscht Maskenpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein. Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 11.2.2022) sowie für Studierende über 18 Jahren (Ria.ru 19.11.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.135.137 Personen (38,04% der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 17.2.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.1.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 17.2.2022 Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 17.2.2022 CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (11.2.2022): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 17.2.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/about-covid/what-to-do/business/, Zugriff 17.2.2022 DS – Der Standard (14.12.2021): Trotz Omikron lockert der Kreml seine Corona-Politik, https://www.derstandard.at/story/2000131874259/trotz-omikron-lockert-der-kreml-seine-corona-politik, Zugriff 17.2.2022 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (17.2.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 17.2.2022 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (16.2.2022): Эпидемиологическая ситуация за 16.2.2022 [Epidemiologische Situation für den 16.2.2022], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 17.2.2022 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (14.2.2022): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 17.2.2022 HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 17.2.2022 LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 17.2.2022 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (11.2.2022): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 17.2.2022 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 17.2.2022 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf, Zugriff 17.2.2022 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 17.2.2022 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia's Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 Ria.ru – RIA Novosti (19.11.2021): В 16 регионах ввели обязательную вакцинацию для студентов старше 18 лет [In 16 Regionen wurde Impfpflicht für Studierende über 18 eingeführt], https://ria.ru/20211119/vaktsinatsiya-1759732743.html, Zugriff 17.2.2022 Russland-Analysen (Nr. 412) (24.1.2022): Covid-19-Chronik (6.-24.12.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/412/RusslandAnalysen412.pdf, Zugriff 17.2.2022 Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 17.2.2022 Tass.ru (9.11.2021): В Петербурге ввели обязательную вакцинацию от ковида для людей старше 60 лет [In Petersburg wurde Covid-Impfpflicht für über 60-Jährige eingeführt], https://tass.ru/obschestvo/12875031, Zugriff 17.2.2022 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 17.2.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.2.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 17.2.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.2.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 Merkur.de (23.2.2022): Sanktionen gegen Russland: Nicht nur EU und USA greifen durch - immer mehr Länder strafen Putin ab, https://www.merkur.de/wirtschaft/nord-stream-2-sanktionen-eu-ukraine-russland-putin-kiew-usa-kanada-japan-australien-91364843.html, Zugriff 23.2.2022 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Tagesspiegel.de (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 23.2.2022 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 25.2.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (25.2.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 25.2.2022 ORF.at (25.2.2022): Russland bricht Krieg in Europa vom Zaun, https://orf.at/stories/3248939/, Zugriff 25.2.2022 SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 Der Standard (25.2.2022): Russland greift Ukraine an: Zahlreiche Explosionen in Hauptstadt Kiew, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133645058/russland-greift-ukraine-an-zahlreiche-explosionen-in-hauptstadt-kiew?responsive=false, Zugriff 25.2.2022 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 Der Tagesspiegel (23.2.2022): EU-Außenminister einigen sich auf Sanktionen gegen Russland, https://www.tagesspiegel.de/politik/putin-selbst-vorerst-nicht-auf-der-liste-eu-aussenminister-einigen-sich-auf-sanktionen-gegen-russland/28091828.html, Zugriff 25.2.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021 AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021 AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021 EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021 FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021 ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/, Zugriff 20.4.2022 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.03.2022 Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung (US DOS 11.3.2020). Das Untersuchungskomitee (SK) ist zuständig für schwere und sehr schwere Straftaten (z.B. Mord, Vergewaltigung, Verbrechen an Minderjährigen, Straftaten im Zusammenhang mit den verfassungsmäßigen Rechten einer Person; Bestechlichkeit und Fehlverhalten von Beamten) (EASO 3.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022).Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamte, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (US DOS 11.3.2020), ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, HRW 13.1.2022). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden gegen Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.2.2021). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen 'Kadyrowzy'. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Rebellenkämpfern. Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Aufseiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Gründung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Bedienstete. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramsan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch 'ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben' (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten