4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 zu W274 2225729-1 wurde die Beschwerde des XXXX (im Folgenden: Antragsteller, ASt) zu Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 zu W274 2225729-1 wurde die Beschwerde des römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller, ASt) zu I. namens des dortigen Zweitbeschwerdeführers mj. XXXX zurückgewiesen und zu römisch eins. namens des dortigen Zweitbeschwerdeführers mj. römisch 40 zurückgewiesen und zu II. betreffend den ASt als Erstbeschwerdeführer nicht Folge gegeben. römisch zwei. betreffend den ASt als Erstbeschwerdeführer nicht Folge gegeben. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Anträge auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wurden zwischenzeitlich abgewiesen. Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt bzw. folgendes Verfahren vor der Datenschutzbehörde (DSB) zu Grunde: Mit Schreiben vom 04.06.2019 begehrte der ASt (im eigenen Namen sowie jenem seines Sohnes) Auskunft zu deren personenbezogenen Daten gegenüber der in XXXX ansässigen Rechtsanwältin XXXX und beantragte „Korrektur“ und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung. XXXX habe „personenbezogene Daten zum mj. Sohn, zur Person des ASt sowie zum Familiengefüge in Italien“ von der Geburt des Sohnes falsch und willkürlich gegen den Willen beider Elternteile generiert. Mit Schreiben vom 04.06.2019 begehrte der ASt (im eigenen Namen sowie jenem seines Sohnes) Auskunft zu deren personenbezogenen Daten gegenüber der in römisch 40 ansässigen Rechtsanwältin römisch 40 und beantragte „Korrektur“ und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung. römisch 40 habe „personenbezogene Daten zum mj. Sohn, zur Person des ASt sowie zum Familiengefüge in Italien“ von der Geburt des Sohnes falsch und willkürlich gegen den Willen beider Elternteile generiert. XXXX führte gegenüber dem ASt per E-Mail aus, sie habe dem ASt gegenüber auf das Mandat verzichtet. Während des aufrechten Mandats habe sie die Daten des ASt so verwendet, wie sie ihm übermittelt worden seien. Neue Erkenntnisse und sonstige Daten könnten nicht einfließen, denn die Arbeit für den ASt sei längst beendet. römisch 40 führte gegenüber dem ASt per E-Mail aus, sie habe dem ASt gegenüber auf das Mandat verzichtet. Während des aufrechten Mandats habe sie die Daten des ASt so verwendet, wie sie ihm übermittelt worden seien. Neue Erkenntnisse und sonstige Daten könnten nicht einfließen, denn die Arbeit für den ASt sei längst beendet. Am 28.07.2019 erhob der ASt Beschwerde an die Datenschutzbehörde im eigenen Namen sowie jenem des XXXX . Darin brachte der ASt vor, dass Dr. XXXX mit unterschiedlichsten Personen personenbezogene Daten zu seiner Person, zu seinem mj. Sohn sowie zum Familiengefüge austausche, unter anderem mit XXXX , RA Avv. XXXX , dem Richter am OLG XXXX , MMag. XXXX sowie dem Richter XXXX .Am 28.07.2019 erhob der ASt Beschwerde an die Datenschutzbehörde im eigenen Namen sowie jenem des römisch 40 . Darin brachte der ASt vor, dass Dr. römisch 40 mit unterschiedlichsten Personen personenbezogene Daten zu seiner Person, zu seinem mj. Sohn sowie zum Familiengefüge austausche, unter anderem mit römisch 40 , RA Avv. römisch 40 , dem Richter am OLG römisch 40 , MMag. römisch 40 sowie dem Richter römisch 40 . Am 06.09.2019 erging ein ausführlich begründeter Mangelbehebungsauftrag bezogen auf das Auskunftsrecht des XXXX sowie zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des XXXX und des ASt. Betreffend das Auskunftsrecht des XXXX fehle die schriftliche Zustimmung der Kindesmutter zur Führung des Beschwerdeverfahrens. Betreffend beider Beschwerdeführer fehlten in Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze sowie Angaben um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Am 06.09.2019 erging ein ausführlich begründeter Mangelbehebungsauftrag bezogen auf das Auskunftsrecht des römisch 40 sowie zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des römisch 40 und des ASt. Betreffend das Auskunftsrecht des römisch 40 fehle die schriftliche Zustimmung der Kindesmutter zur Führung des Beschwerdeverfahrens. Betreffend beider Beschwerdeführer fehlten in Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze sowie Angaben um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 15.09.2019 legte der ASt ein 395-seitiges Schreiben vor, aus dem ein geordnetes Verbesserungsvorbringen zur Thematik Verletzung des ASt im Recht auf Geheimhaltung nicht erkennbar war. Mit Bescheid vom 25.9.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde des ASt wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurück, ebenso die Beschwerde des XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einer Verletzung im Recht auf Auskunft. Begründend führte sie aus, einerseits sei die erforderliche schriftliche Zustimmung der Kindesmutter nicht vorgelegt worden, andererseits sei dem Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 DSG nicht nachgekommen worden. Der ASt habe kein Vorbringen erstattet, wonach die sich aus dem Verfahren 2228071 des BVwG ergebende alleinige Obsorgezuweisung an die Mutter (Dekret vom 19.4.2018) nicht aktuell wäre, weshalb vom Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht auszugehen sei. Mit Bescheid vom 25.9.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde des ASt wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurück, ebenso die Beschwerde des römisch 40 wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einer Verletzung im Recht auf Auskunft. Begründend führte sie aus, einerseits sei die erforderliche schriftliche Zustimmung der Kindesmutter nicht vorgelegt worden, andererseits sei dem Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 DSG nicht nachgekommen worden. Der ASt habe kein Vorbringen erstattet, wonach die sich aus dem Verfahren 2228071 des BVwG ergebende alleinige Obsorgezuweisung an die Mutter (Dekret vom 19.4.2018) nicht aktuell wäre, weshalb vom Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht auszugehen sei. Mit Erkenntnis vom 28.5.2020 (auf das mit diesem Erkenntnis abgeschlossene Verfahren bezieht sich der Wiederaufnahmeantrag) wurde hinsichtlich des ASt lediglich über eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe einen zulässigen individuellen Verbesserungsauftrag erlassen, woraufhin der ASt nicht in Ansätzen dargestellt habe, wann, in welchem Zusammenhang welche der genannten den ASt betreffende Daten „getauscht“ worden sein sollen und wann der ASt hievon jeweils Erkenntnis erlangt haben soll. Insofern bestünden keine Zweifel an der Berechtigung des Verbesserungsauftrages. In der Übermittlung eines 395-seitigen Konvoluts bestehend aus Vorbringen, Zitaten und Beilagen, dem kein Verzeichnis vorangestellt worden sei und dem auch durch textliche Gestaltung (Hervorhebungen, Fettdruck) kein Hinweis auf die geforderte Erledigung, gliedert nach § 24 Abs. 2 Z3, 4 und 6 DSG zu entnehmen sei, liege selbst dann keine taugliche Verbesserung, falls in einzelnen Textpassagen Inhalte enthalten wären, die sich auf den Verbesserungsauftrag beziehen könnten. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht habe der ASt nur pauschal darauf verwiesen, dem Mangelbehebungsauftrag nachgekommen zu sein. Insofern habe die belangte Behörde zu Recht die Beschwerde des ASt, soweit sie die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend mache, zurückgewiesen. Betreffend den mj. Sohn des ASt liege aufgrund der alleinigen Obsorge der Mutter im Hinblick auf eine insoferne nicht wirksame Vertretung durch den ASt keine zulässige Beschwerde an das BVwG vor.Mit Erkenntnis vom 28.5.2020 (auf das mit diesem Erkenntnis abgeschlossene Verfahren bezieht sich der Wiederaufnahmeantrag) wurde hinsichtlich des ASt lediglich über eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe einen zulässigen individuellen Verbesserungsauftrag erlassen, woraufhin der ASt nicht in Ansätzen dargestellt habe, wann, in welchem Zusammenhang welche der genannten den ASt betreffende Daten „getauscht“ worden sein sollen und wann der ASt hievon jeweils Erkenntnis erlangt haben soll. Insofern bestünden keine Zweifel an der Berechtigung des Verbesserungsauftrages. In der Übermittlung eines 395-seitigen Konvoluts bestehend aus Vorbringen, Zitaten und Beilagen, dem kein Verzeichnis vorangestellt worden sei und dem auch durch textliche Gestaltung (Hervorhebungen, Fettdruck) kein Hinweis auf die geforderte Erledigung, gliedert nach Paragraph 24, Absatz 2, Z3, 4 und 6 DSG zu entnehmen sei, liege selbst dann keine taugliche Verbesserung, falls in einzelnen Textpassagen Inhalte enthalten wären, die sich auf den Verbesserungsauftrag beziehen könnten. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht habe der ASt nur pauschal darauf verwiesen, dem Mangelbehebungsauftrag nachgekommen zu sein. Insofern habe die belangte Behörde zu Recht die Beschwerde des ASt, soweit sie die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend mache, zurückgewiesen. Betreffend den mj. Sohn des ASt liege aufgrund der alleinigen Obsorge der Mutter im Hinblick auf eine insoferne nicht wirksame Vertretung durch den ASt keine zulässige Beschwerde an das BVwG vor. Am 25.04.2022 langte über die Schnittstelle des BVwG folgender Antrag des ASt ein: „Hiermit stelle ich einen Antrag auf Wiederaufnahme“. XXXX und XXXX in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am XXXX in XXXX geborenen Sohn.“„Hiermit stelle ich einen Antrag auf Wiederaufnahme“. römisch 40 und römisch 40 in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am römisch 40 in römisch 40 geborenen Sohn.“ In der Anlage findet sich ein 17-seitiges Schreiben mit dem Betreff: „Antrag auf Wiederaufnahme des
GVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren mit der Geschäftszahl W274 2225729-1 (Entscheidungsdatum 28.05.2020)“. „Antrag auf Wiederaufnahme des
Paragraph 32, VwGVG durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren mit der Geschäftszahl W274 2225729-1 (Entscheidungsdatum 28.05.2020)“. Angeschlossen sind: ● das zu Grunde liegende Erkenntnis, ● ein Antrag des ASt, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , an das Jugendgericht XXXX gegen XXXX betreffend Rückführung des XXXX vom 04.01.2021, ein Antrag des ASt, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , an das Jugendgericht römisch 40 gegen römisch 40 betreffend Rückführung des römisch 40 vom 04.01.2021, ● ein „ermächtigter Schriftsatz“ an das Jugendgericht XXXX in gleicher Angelegenheit vom 26.02.2021, ein „ermächtigter Schriftsatz“ an das Jugendgericht römisch 40 in gleicher Angelegenheit vom 26.02.2021, ● ein Dekret des Jugendgerichtes XXXX vom 31.03.2021, womit der Antrag des XXXX auf Rückführung abgewiesen wird, da sich der Mj.
Haager Übereinkommen seit vielen Jahren in Italien integriert habe und da
b) derselben Übereinkunft der Mj. Bei der beantragten Überführung nach Österreich einer unerträglichen Situation ausgesetzt würde, ein Dekret des Jugendgerichtes römisch 40 vom 31.03.2021, womit der Antrag des römisch 40 auf Rückführung abgewiesen wird, da sich der Mj.
, Haager Übereinkommen seit vielen Jahren in Italien integriert habe und da
b) derselben Übereinkunft der Mj. Bei der beantragten Überführung nach Österreich einer unerträglichen Situation ausgesetzt würde, ● ein auf italienisch abgefasster Antrag vom 23.06.2021 des ASt an das Corte Suprema de Cassazione, ● eine Entscheidung des Corte Suprema de Cassazione vom 26.07.2021 ohne Übersetzung sowie eine ● „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik XXXX vom XXXX , wobei als Kind „Knabe“ XXXX angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter XXXX aufscheint. „Anzeige der Geburt“ der Entbindungsabteilung der Universitätsklinik römisch 40 vom römisch 40 , wobei als Kind „Knabe“ römisch 40 angegeben ist, kein Vater angegeben ist und als Mutter römisch 40 aufscheint. In der offenbar den Wiederaufnahmeantrag bildenden Anlage führt der ASt zusammengefasst aus, das Büro der Landesvolksanwältin XXXX habe ihm am 11.04.2022 mitgeteilt, da der mj. Sohn des ASt keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründe, könne diesem auch keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden. In der offenbar den Wiederaufnahmeantrag bildenden Anlage führt der ASt zusammengefasst aus, das Büro der Landesvolksanwältin römisch 40 habe ihm am 11.04.2022 mitgeteilt, da der mj. Sohn des ASt keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründe, könne diesem auch keine EWR Anmeldebescheinigung ausgestellt werden. In weiterer Folge führt der ASt aus, sein Sohn habe den Hauptwohnsitz in Österreich begründet und zu keiner Zeit einen Hauptwohnsitz im Ausland begründet. Der Sohn sei unverzüglich nach Österreich zurückführen. Mit der unehelichen Geburt seines Sohnes gehöre das Kind zum Haushalt seiner unverheirateten Eltern (damals beide wohnhaft in XXXX ). Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hätten beide Eltern über eine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügt und seien pflichtversichert über die XXXX Gebietskrankenkasse. Die Mutter des Kindes sei damals als Sachwalterin bei der XXXX beschäftigt gewesen, wobei der ASt die „ XXXX “ damals geleitet habe. Das Familienleben der Familie XXXX sei auch de facto in XXXX begründet worden. Österreichische öffentliche Behörden griffen in grundrechtlich geschützte Interessen der XXXX und des XXXX ein. Österreichische Behörden brächten das betroffene Kind gleichsam „zum Verschwinden“. Dieses sei sieben Jahre alt und besitze keine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde, es trage keinen dem Gesetz entsprechenden Namen und besitze keine Ausweispapiere, die zum Verlassen Österreichs berechtigten. Das Kind sei niemals aus dem österreichischen Melderegister abgemeldet worden, gelte aber im Widerspruch zu seiner tatsächlichen Lebenssituation mit Datum vom 27.08.2015 als abgemeldet. Dem Kind werde keine Möglichkeit zum persönlichen Kontakt mit seinem Vater eingeräumt. Dieser werde pathologisiert und kriminalisiert. Das Bezirksgericht XXXX habe zwei Mal rechtswidrig ein Pflegschaftsverfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters für den ASt eingeleitet. Die Kindesmutter XXXX unterlasse schuldhaft, ihr Kind unverzüglich beim zuständigen Standesamt XXXX in das österreichische zentrale Personenregister eintragen zu lassen und beim Standesamt XXXX die ausstehende Geburtsurkunde für ihr Kind zu beantragen. Sie komme ihren Obsorgepflichten nicht nach. Der ASt könne als volljährige geschäftsfähige Person die Mutter in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten. Die Kindesmutter unterlasse es, unverzüglich die Einwilligungsrechte zu medizinischen Behandlungen für ihr Kind zu regeln. Bereits die Anzeige der Geburtszeit sei diskriminierend, was das Kind und den Vater betreffe. Es sei kein Vorname des Kindes eingetragen. Die Anzeige der Geburt enthalte keine Angaben zum Vater. Die Staatsbürgerschaft der Mutter werde mit „Mittelmeerländer“ angegeben. In weiterer Folge führt der ASt aus, sein Sohn habe den Hauptwohnsitz in Österreich begründet und zu keiner Zeit einen Hauptwohnsitz im Ausland begründet. Der Sohn sei unverzüglich nach Österreich zurückführen. Mit der unehelichen Geburt seines Sohnes gehöre das Kind zum Haushalt seiner unverheirateten Eltern (damals beide wohnhaft in römisch 40 ). Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hätten beide Eltern über eine österreichische Sozialversicherungsnummer verfügt und seien pflichtversichert über die römisch 40 Gebietskrankenkasse. Die Mutter des Kindes sei damals als Sachwalterin bei der römisch 40 beschäftigt gewesen, wobei der ASt die „ römisch 40 “ damals geleitet habe. Das Familienleben der Familie römisch 40 sei auch de facto in römisch 40 begründet worden. Österreichische öffentliche Behörden griffen in grundrechtlich geschützte Interessen der römisch 40 und des römisch 40 ein. Österreichische Behörden brächten das betroffene Kind gleichsam „zum Verschwinden“. Dieses sei sieben Jahre alt und besitze keine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde, es trage keinen dem Gesetz entsprechenden Namen und besitze keine Ausweispapiere, die zum Verlassen Österreichs berechtigten. Das Kind sei niemals aus dem österreichischen Melderegister abgemeldet worden, gelte aber im Widerspruch zu seiner tatsächlichen Lebenssituation mit Datum vom 27.08.2015 als abgemeldet. Dem Kind werde keine Möglichkeit zum persönlichen Kontakt mit seinem Vater eingeräumt. Dieser werde pathologisiert und kriminalisiert. Das Bezirksgericht römisch 40 habe zwei Mal rechtswidrig ein Pflegschaftsverfahren zur Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters für den ASt eingeleitet. Die Kindesmutter römisch 40 unterlasse schuldhaft, ihr Kind unverzüglich beim zuständigen Standesamt römisch 40 in das österreichische zentrale Personenregister eintragen zu lassen und beim Standesamt römisch 40 die ausstehende Geburtsurkunde für ihr Kind zu beantragen. Sie komme ihren Obsorgepflichten nicht nach. Der ASt könne als volljährige geschäftsfähige Person die Mutter in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten. Die Kindesmutter unterlasse es, unverzüglich die Einwilligungsrechte zu medizinischen Behandlungen für ihr Kind zu regeln. Bereits die Anzeige der Geburtszeit sei diskriminierend, was das Kind und den Vater betreffe. Es sei kein Vorname des Kindes eingetragen. Die Anzeige der Geburt enthalte keine Angaben zum Vater. Die Staatsbürgerschaft der Mutter werde mit „Mittelmeerländer“ angegeben. In weiterer Folge nennt der BF verschiedene Artikel der UN-Kinderrechtskonvention und behauptet Verstöße gegen diese durch die österreichischen Behörden. Zuletzt führt der BF aus, die Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft XXXX , „da der mj. Sohn des Herrn XXXX keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründe, könne diesem auch keine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt werden“, zeige mindestens, dass das gegenständliche Erkenntnis durch die Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei ( XXXX ) nicht geltend gemacht werden konnten. Der Antrag auf Wiederaufnahme werde binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuletzt führt der BF aus, die Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft römisch 40 , „da der mj. Sohn des Herrn römisch 40 keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründe, könne diesem auch keine EWR-Anmeldebescheinigung ausgestellt werden“, zeige mindestens, dass das gegenständliche Erkenntnis durch die Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei ( römisch 40 ) nicht geltend gemacht werden konnten. Der Antrag auf Wiederaufnahme werde binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der ASt habe vom Wiederaufnahmegrund am 11.04.2022 Kenntnis erlangt und stelle seinen Wiederaufnahmeantrag innerhalb offener Frist von zwei Wochen und innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung des BVwG vom 28.05.2022. Er beantrage die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung, Anhörung der Kindesmutter sowie der XXXX als Zeugin. Er beantrage die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung, Anhörung der Kindesmutter sowie der römisch 40 als Zeugin. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor:
Abs 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht
Abs 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgehsehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgehsehen ist. Für Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge betreffend Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde besteht daher Einzelrichterzuständigkeit.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom ASt glaubhaft zu machen.
Absatz 2, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragssteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom ASt glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei fehlender Prozessvoraussetzung zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, anderenfalls zu bewilligen. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgen ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13). Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgen ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Paragraph 32,, Anmerkung 13). Bei Tatsachen iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. … Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. … Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). Bei Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. … Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. … Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 9). Die Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG entsprechen jenen des § 69 AVG (wie oben, Anmerkung 7). Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, VwGVG entsprechen jenen des Paragraph 69, AVG (wie oben, Anmerkung 7). Insofern kann im Wesentlichen auf die hiezu bestehende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden. Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muß diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muß von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muß feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb AVG, § 69 Rz 11).Beim absoluten Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Bescheides (des Erkenntnisses) durch eine gerichtlich strafbare Handlung muß diese nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde (hier das Verwaltungsgericht) selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muß von der Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus. Es muß feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 69, Rz 11). Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche, verpönte Einflußnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Laut VwGH kann eine Erschleichung nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (wie oben Rz 12). Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (wie oben, Rz 42). Im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag sind ausschließlich jene Gründe maßgeblich, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (wie oben, Rz 73). Daraus folgt: Lediglich auf S. 17 des Schreibens des ASt sind explizite Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag ersichtlich. Daraus ist erkennbar, dass sich der ASt auf die Ziffern 1 und 2 des § 32 Abs. 1 VwGVG bezieht, nämlich die Herbeiführung des Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung, eine Erschleichung des Erkenntnisses bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Lediglich auf S. 17 des Schreibens des ASt sind explizite Ausführungen zum Wiederaufnahmeantrag ersichtlich. Daraus ist erkennbar, dass sich der ASt auf die Ziffern 1 und 2 des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG bezieht, nämlich die Herbeiführung des Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung, eine Erschleichung des Erkenntnisses bzw. das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Da den weitwendigen Ausführungen des ASt auf den S 1 bis 16 des Antrages zu entnehmen ist, dass nach Ansicht des ASt sein Sohn mit der Geburt seinen Wohnsitz in Österreich begründet habe und dort angemeldet hätte werden müssen, woraus sich eine Reihe weiterer Konsequenzen und Verpflichtungen der österreichischen Behörden und der Mutter ergeben hätten, ist sein auf die genannte Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft gestützter Wiederaufnahmeantrag offenbar so zu verstehen, dass insbesondere die Nichtanmeldung bzw Nichteintragung der Geburt in das österreichische Geburtsregister vom ASt als gerichtlich strafbare Handlung angesehen wird, deren Konsequenz (die Nichtbegründung eines Wohnsitzes in Österreich) mit der genannten Mitteilung der Landesvolksanwaltschaft objektiviert bzw dem ASt bekannt geworden wäre. Diese Argumentation vermag die genannten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum hier zugrundeliegenden Verfahren des ASt gegen eine in Italien ansässige Rechtsanwältin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht zu begründen: Bereits Anhaltspunkte für das Vorliegen gefälschter Urkunden bzw anderer gerichtlich strafbarer Handlungen im Bezug auf die Registrierung der Geburt des Sohnes des ASt liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, wer das Erkenntnis erschlichen haben soll. Ebensowenig sind neue Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass im zu Grunde liegenden Verfahren betreffend den ASt dessen Beschwerde zurückgewiesen wurde, weil dieser den tauglichen und zulässigen Mangelbehebungsauftrag nicht entsprechend erfüllt hatte. Um im hier angestrengten Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu sein, müsste der ASt wohl dartun, er sei aufgrund eines der genannten Wiederaufnahmegründe gehindert gewesen, den Mangelbehebungsauftrag zu erfüllen. Weder das ausdrückliche Vorbringen auf S. 17 noch die weitwendigen Ausführungen im gesamten Antrag liefern Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich hervorgekommene neue Tatsachen oder Beweismittel (solche sind gar nicht ersichtlich) die Zurückweisung der Beschwerde verhindert hätten. Aus den angeschlossenen Unterlagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein amtswegig anzunehmender Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte. Da das Verfahren auf die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen beschränkt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die umfangreichen Ausführungen des ASt. Zwar führte der ASt im über die Maske per Schnittstelle übermittelten Text der Eingabe aus, den Antrag auch „in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am XXXX in XXXX geborenen Sohn zu stellen.“ Im mitübermittelten Antrag scheint allerdings lediglich XXXX als Antragsteller auf (S 1). Zwar führte der ASt im über die Maske per Schnittstelle übermittelten Text der Eingabe aus, den Antrag auch „in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am römisch 40 in römisch 40 geborenen Sohn zu stellen.“ Im mitübermittelten Antrag scheint allerdings lediglich römisch 40 als Antragsteller auf (S 1). Aufgrund dessen und dem Umstand, dass der ASt auch in der Schnittstelleneingabe selbst seinen Sohn namentlich nicht nennt, wird der Wiederaufnahmeantrag als solcher lediglich des XXXX betrachtet. Aus dem vom ASt selbst übermittelten Antrag an das Jugendgericht XXXX vom 4.1.2021 ergibt sich überdies das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter betr. den XXXX auf Grund Dekretes des Landesgerichtes XXXX vom 19.4.2018, bestätigt durch das Oberlandesgericht XXXX am 22.8.2018.Aufgrund dessen und dem Umstand, dass der ASt auch in der Schnittstelleneingabe selbst seinen Sohn namentlich nicht nennt, wird der Wiederaufnahmeantrag als solcher lediglich des römisch 40 betrachtet. Aus dem vom ASt selbst übermittelten Antrag an das Jugendgericht römisch 40 vom 4.1.2021 ergibt sich überdies das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter betr. den römisch 40 auf Grund Dekretes des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.4.2018, bestätigt durch das Oberlandesgericht römisch 40 am 22.8.2018. Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rsp grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 3).Eine Verhandlung konnte entfallen. Das Verfahren über die Wiederaufnahme fällt nach der Rsp grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, wie oben, Anmerkung 3). Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf den Umstand, dass aufgrund der klaren Bestimmungen des § 32 VwGVG im Zusammenhalt mit der dargestellten hM die Wiederaufnahmegründe zu verneinen waren. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf den Umstand, dass aufgrund der klaren Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG im Zusammenhalt mit der dargestellten hM die Wiederaufnahmegründe zu verneinen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2225729.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.