Obsah (7)
Art. 133§ 6§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW284 2214267-1 Spruch, W284 2214263-1/25E W284 2214270-1/18E W284 2214262-1/18E W284 2214267-1/19E IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführinnen. Sie sind irakische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführerinnen“ bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam mit ihrem Ehemann und Vater sowie mit ihren zwei älteren Schwestern illegal in das Bundesgebiet ein und stellten alle am 20.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 20.11.2015 eine Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Am 09.03.2018, 08.11.2018 und am 28.11.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheiden des BFA, jeweils vom 09.01.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Den Beschwerdeführerinnen wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheiden des BFA, jeweils vom 09.01.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerdeführerinnen wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde vordergründig auf die Fluchtgründe des Ehemannes und Vaters hingewiesen, aufgrund welcher der gesamten Familie für den Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Schließlich sei die Familie äußerst um ihre Integration in Österreich bemüht.
- Mit Stellungnahme vom 14.05.2019 wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt sei und beabsichtige, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, welcher bereits aus der gemeinsamen Unterkunft ausgezogen sei.
- Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen reiste am 25.05.2019 und noch während seines offenen Asylverfahrens freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet in die Türkei aus.
- Mit Eingabe vom 29.08.2019 wurde angegeben, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet verlassen habe und sie aus dem Irak aus zu bedrohen versuche.
- Mit Eingabe vom 07.01.2022 wurden Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerinnen vorgelegt. Weiters wurde im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat massiver häuslicher Gewalt und geschlechtsspezifischer Unterdrückung ausgesetzt gewesen sei und sie für den Fall einer Rückkehr als alleinstehende Frau Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
- Am 09.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Eingabe vom 25.01.2022 wurden weitere Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerinnen sowie eine Stellungnahme über die Rückkehrsituation ergänzend in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die XXXX geborene und demnach 58-jährige Erstbeschwerdeführerin, die 2005 geborenen und demnach 17-jährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen sowie die 2004 geborene und demnach 18-jährige Drittbeschwerdeführerin sind alle Staatsangehörige des Irak, Araber und schiitische Moslems. 1.
- Die römisch 40 geborene und demnach 58-jährige Erstbeschwerdeführerin, die 2005 geborenen und demnach 17-jährigen Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen sowie die 2004 geborene und demnach 18-jährige Drittbeschwerdeführerin sind alle Staatsangehörige des Irak, Araber und schiitische Moslems. Die Familie im Bundesgebiet umfasst aktuell daher neben der Mutter, drei Töchter, von welchen zwei noch im schulpflichtigen Alter sind. Die Identität sämtlicher Familienmitglieder steht fest. Zwei weitere Töchter der Erstbeschwerdeführerin leben ebenso in Österreich und sind hier zum Aufenthalt berechtigt. Die drei ältesten Töchter der Erstbeschwerdeführerin sind im Irak verblieben. Sie leben in Bagdad und sind verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin ist in N XXXX geboren, besuchte sechs Jahre die Volksschule und sechs Jahre die Hauptschule; danach arbeitete sie von 1983 bis 1994 als Angestellte in N XXXX . Nach ihrer Heirat war sie drei Jahre in Karenz, kündigte danach ihre Anstellung und war bis zur Ausreise Hausfrau und bestritt ihr Ehemann den Lebensunterhalt der zehnköpfigen Familie zur Gänze. Vor der Ausreise lebten die Beschwerdeführerinnen in Bagdad im Haus des Ehemannes und Vaters, welches nach der Ausreise der Familie aus dem Irak von den Schwagern übernommen wurde. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam mit dem Vater und Ehemann legal per Flugzeug am 29.10.2015 aus dem Irak in die Türkei aus. Die Erstbeschwerdeführerin ist in N römisch 40 geboren, besuchte sechs Jahre die Volksschule und sechs Jahre die Hauptschule; danach arbeitete sie von 1983 bis 1994 als Angestellte in N römisch 40 . Nach ihrer Heirat war sie drei Jahre in Karenz, kündigte danach ihre Anstellung und war bis zur Ausreise Hausfrau und bestritt ihr Ehemann den Lebensunterhalt der zehnköpfigen Familie zur Gänze. Vor der Ausreise lebten die Beschwerdeführerinnen in Bagdad im Haus des Ehemannes und Vaters, welches nach der Ausreise der Familie aus dem Irak von den Schwagern übernommen wurde. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam mit dem Vater und Ehemann legal per Flugzeug am 29.10.2015 aus dem Irak in die Türkei aus. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen XXXX , geb. XXXX , reiste mit den Beschwerdeführerinnen in das Bundesgebiet ein, stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste noch während seines offenen Asylverfahrens am 25.05.2019 freiwillig in die Türkei aus. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste mit den Beschwerdeführerinnen in das Bundesgebiet ein, stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste noch während seines offenen Asylverfahrens am 25.05.2019 freiwillig in die Türkei aus. Die Beschwerdeführerinnen leben seit nun etwa drei Jahren getrennt vom Vater und Ehemann. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht offiziell geschieden. Die Beschwerdeführerinnen verließen den Irak aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Land. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen nicht vom Ehemann und Vater oder von Seiten seiner Familie verfolgt würden. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich weder telefonisch von ihrem in der Türkei lebenden Mann noch von seiner im Irak lebenden Familie mit dem Tod bedroht worden. Im Fall der Rückkehr in den Irak sind die Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Ihre Lebensweise verstößt nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen oder Sitten im Irak, dass sie als exponiert wahrgenommen würden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bagdad ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Sie sind als alleinstehende Frauen, ohne Unterstützungsnetz und männliches Oberhaupt als besonders vulnerabel anzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin könnte aktuell die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, für sich und ihre Töchter, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen, nicht in ausreichendem Maße befriedigen; die Beschwerdeführerinnen würden daher in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Irak über keine Verwandten, die ihnen im Falle von Schwierigkeiten Hilfe gewähren würden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben. Ihre Mutter, Brüder und Schwestern leben in N XXXX und Bagdad. Festgestellt wird weiters, dass die Familie des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführerinnen Druck bei der Wahl des Ehemannes ausgeübt haben und aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass diese gewillt sein werden, die Beschwerdeführerinnen aufzunehmen und ihnen die notwenige Unterstützung zu bieten, und zwar insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin sich getrennt hat und all ihre Töchter im Bundesgebiet selbstbestimmt leben. Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Irak über keine Verwandten, die ihnen im Falle von Schwierigkeiten Hilfe gewähren würden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben. Ihre Mutter, Brüder und Schwestern leben in N römisch 40 und Bagdad. Festgestellt wird weiters, dass die Familie des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführerinnen Druck bei der Wahl des Ehemannes ausgeübt haben und aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass diese gewillt sein werden, die Beschwerdeführerinnen aufzunehmen und ihnen die notwenige Unterstützung zu bieten, und zwar insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin sich getrennt hat und all ihre Töchter im Bundesgebiet selbstbestimmt leben. Das Haus, in welchem die Beschwerdeführerinnen mit der restlichen Familie im Irak lebten, gehörte dem Vater und Ehemann. Nach der Ausreise übernahmen es seine Brüder. Die Beschwerdeführerinnen verfügen demnach über keine Unterkunft für den Fall einer Rückkehr. Festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der aktuellen Länderfeststellungen die Beschwerdeführerinnen als besonders vulnerabel anzusehen sind und für den Fall einer Rückkehr in den Irak Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu fürchten hätten bzw. in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 1.
- Zur Lage im Irak: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Obwohl sich die Sicherheitslage seit Dezember 2017 verbessert hat (FH 4.3.2020) und sich Ende 2018 die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete befanden (USDOS 1.11.2019), ist es staatlichen Stellen derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez-passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen, werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018) Um in die Provinzen Erbil und Sulaimaniya einzureisen, wird kein Sponsor benötigt. Bestimmungen bezüglich einer erforderlichen Bürgschaft, um in die Verwaltungsbezirke Erbil und Sulaimaniya auf dem Luftweg oder über Binnengrenzen einzureisen, wurden Anfang 2019 aufgehoben. In den Provinzen Erbil und Sulaimaniya müssen Personen, die nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen, den lokalen Asayish in jenem Viertel aufsuchen, in dem sie sich niederlassen möchten, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Sie brauchen keinen Sponsor. Ledige arabische und turkmenische Männer benötigen jedoch eine feste Anstellung und müssen einen Unterstützungsbrief ihres Arbeitgebers einreichen, um eine erneuerbare Aufenthaltskarte für ein Jahr zu erhalten. All jene, die keine feste Anstellung haben, erhalten lediglich eine erneuerbare Aufenthaltskarte, die für einen Monat ausgestellt ist. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabischsunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019) Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Frauen Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019). Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen (FIS 22.5.2018). Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017). Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vergleiche Lattimer EASO 26.4.2017). Ehrenverbrechen an Frauen Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien oder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019). Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015). Geschiedene, alleinstehende Frauen Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.1.2019). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden (USDOS 11.3.2020 Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vgl. HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vergleiche HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vgl. FIS 22.5.2018).Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vergleiche FIS 22.5.2018). Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019). Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit zB durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).
- Beweiswürdigung: Aufgrund von Vorlage irakischer Identitätsdokumente (Personalweis) konnte die Identität der Beschwerdeführerinnen festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen und der Schulbildung und beruflichen Laufbahn der Erstbeschwerdeführerin basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen. Die freiwillige Ausreise des Mannes der Erstbeschwerdeführerin am 25.05.2019 in die Türkei ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Verhandlungsniederschrift S. 8), welche sich mittels Auszug aus dem IZR, lautend auf den Namen ihres Ehemannes, verifizieren ließen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen ist dem (mit Stand vom 10.01.2022) aktuell eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Zur Feststellung nicht vorliegender individueller Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin oder Zweit-, bis Viertbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Auch nach Befragung der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2022 stellte sich die von ihnen vermittelte Bedrohungssituation als nur wenig nachvollziehbar dar. Bereits zu Beginn des Asylverfahrens machte die Erstbeschwerdeführerin unrichtige Angaben hinsichtlich der Motive ihrer Ausreise. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und im Zuge der ersten beisen Einvernahmen vor dem BFA am 09.03.2018 und 08.11.2018 blieb die Erstbeschwerdeführerin bei ihren Angaben, wonach der Familie Verfolgung im Irak aufgrund der Geschäftstätigkeit des Vaters und Mannes drohe. Erst in ihrer dritten Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2018 führte sie an, dass die Familie und Freunde ihres Mannes diesen überredet hätten, nach Europa zu kommen, um besser zu leben. Sie selbst habe schon immer wegziehen wollen, weil seine Familie seit jeher ihr Leben bestimmt habe (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 98). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestand sie offen: „In der Erstbefragung hat er uns gezwungen falsche Angaben zu machen. Er hat uns sagen lassen, dass jemand ihm schaden will oder Leid zufügen will. Er hat uns gezwungen, nicht die Wahrheit zu sagen. In der 2.Befragung beim BFA habe ich alles richtig gestellt, die Wahrheit erzählt. Ich habe gesagt, dass er nicht verfolgt wird. Dass er nicht verfolgt wird und dass ihm keiner schaden will und dass sein einziges Problem mit mir und meinen Töchtern ist.“ (VNS, S. 12). Generell vermittelte die Erstbeschwerdeführerin den Eindruck, sich gedanklicher Konstrukte zu bedienen, die sie immer wieder leicht abänderte, je nachdem wodurch sie eine günstigere Position im Asylverfahren erlangen könnte. So täuschte sie anfangs auf Anraten ihres Mannes die Behörden hinsichtlich der Fluchtgeschichte und änderte diese im weiteren Verlauf dahingehend, dass ihr Verfolgung durch ihren Mann und seine im Irak lebende Familie drohen würde. Die Erstbeschwerdeführerin führte anfangs gar nicht an, jemals von ihrem Mann geschlagen worden zu sein (vgl. Einvernahmen vor dem BFA am 09.03.2018 und 08.11.2018). In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2018 erwähnte sie lediglich, dass ihre Tochter XXXX im Irak viel durchgemacht habe, weil sie „gezwungen, geschlagen und gedemütigt“ worden sei. Nur kurz nach dieser Aussage verneinte die Erstbeschwerdeführerin wiederum die Frage, ob ihr Mann die Kinder schlagen würde (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 77), was erneut gegen ihre Glaubwürdigkeit im Allgemein spricht. Erst in der dritten Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2018 offenbarte sie schließlich ihr „schlimmes Leben“ mit ihrem Ehemann, weil er sie 25 Jahre lang geschlagen und gedemütigt habe und seine Familie – allen voran seine Mutter – sich eingemischt und Druck auf die Männerauswahl der Töchter ausgeübt habe (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 97). Zur Situation im Bundesgebiet gab sie an: „Er hat sich hier wirklich geändert.“ (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 98). Der Erstbeschwerdeführerin wäre es aber jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, in Österreich – wenn nicht von Anfang an – zumindest vor dem BFA richtige Angaben zu tätigen, was sie jedoch erst im Zuge ihrer dritten behördlichen Einvernahme tat. Das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin offenbart jedoch, dass sie die Angaben rund um die Situation mit ihrem Mann ständig änderte und vermittelte sie sohin den Eindruck, ihr Fluchtvorbringen immer derart zu ändern, wie es ihr für den Moment passend erschien. Einmal behauptet sie, ihr Mann würde sie nicht schlagen, dann wiederum, dies sei nur im Irak geschehen, aber nicht im Bundesgebiet. Dann wurde mit Stellungnahme vom 14.05.2019 erstmals angeführt, dass sie auch im Bundesgebiet misshandelt wurde und sogar die Töchter in Mitleidenschaft gezogen wurden; aus diesem Grund sei die Polizei einmal gekommen, eine Anzeige sei jedoch nicht erstattet worden (VNS, S. 9). Die Erstbeschwerdeführerin führte anfangs gar nicht an, jemals von ihrem Mann geschlagen worden zu sein vergleiche Einvernahmen vor dem BFA am 09.03.2018 und 08.11.2018). In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2018 erwähnte sie lediglich, dass ihre Tochter römisch 40 im Irak viel durchgemacht habe, weil sie „gezwungen, geschlagen und gedemütigt“ worden sei. Nur kurz nach dieser Aussage verneinte die Erstbeschwerdeführerin wiederum die Frage, ob ihr Mann die Kinder schlagen würde (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 77), was erneut gegen ihre Glaubwürdigkeit im Allgemein spricht. Erst in der dritten Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2018 offenbarte sie schließlich ihr „schlimmes Leben“ mit ihrem Ehemann, weil er sie 25 Jahre lang geschlagen und gedemütigt habe und seine Familie – allen voran seine Mutter – sich eingemischt und Druck auf die Männerauswahl der Töchter ausgeübt habe (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 97). Zur Situation im Bundesgebiet gab sie an: „Er hat sich hier wirklich geändert.“ (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 98). Der Erstbeschwerdeführerin wäre es aber jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, in Österreich – wenn nicht von Anfang an – zumindest vor dem BFA richtige Angaben zu tätigen, was sie jedoch erst im Zuge ihrer dritten behördlichen Einvernahme tat. Das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin offenbart jedoch, dass sie die Angaben rund um die Situation mit ihrem Mann ständig änderte und vermittelte sie sohin den Eindruck, ihr Fluchtvorbringen immer derart zu ändern, wie es ihr für den Moment passend erschien. Einmal behauptet sie, ihr Mann würde sie nicht schlagen, dann wiederum, dies sei nur im Irak geschehen, aber nicht im Bundesgebiet. Dann wurde mit Stellungnahme vom 14.05.2019 erstmals angeführt, dass sie auch im Bundesgebiet misshandelt wurde und sogar die Töchter in Mitleidenschaft gezogen wurden; aus diesem Grund sei die Polizei einmal gekommen, eine Anzeige sei jedoch nicht erstattet worden (VNS, S. 9). Eine weitere gravierende Ungereimtheit war dahingehend zu konstatieren, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch mehrmals angab, dass ihr Mann in der Türkei sei (vgl. zuletzt VNS, S 8), was auch mittels IZR verifiziert werden konnte, in der Stellungnahme vom 29.08.2019 jedoch angeführt wurde, ihr Mann würde sie „aus dem Irak aus“ anrufen und bedrohen (OZ 7). Eine weitere gravierende Ungereimtheit war dahingehend zu konstatieren, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch mehrmals angab, dass ihr Mann in der Türkei sei vergleiche zuletzt VNS, S 8), was auch mittels IZR verifiziert werden konnte, in der Stellungnahme vom 29.08.2019 jedoch angeführt wurde, ihr Mann würde sie „aus dem Irak aus“ anrufen und bedrohen (OZ 7). Aufgrund der eklatanten Abweichungen in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin wurde der Glaubwürdigkeitsgehalt ihrer Aussagen stark erschüttert, weshalb ihre Aussagen insgesamt betrachtet als äußerst zweifelhaft zu qualifizieren waren. Die Erstbeschwerdeführer hat zudem nicht einmal wirklich den Versuch unternommen, sich scheiden zu lassen. In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, führte sie nur lapidar an: „Ja, ich habe es versucht. Aber mir wurde gesagt, ich brauche die Heiratsurkunde, damit die Scheidung erfolgen kann.“ (VNS, S. 11). Wieso sie sich jedoch nicht um die Besorgung dieser bemühte, vermochte sie ebenso wenig nachvollziehbar zu erklären. So hätte sie zumindest den Versuch unternehmen können, sich über das Konsulat oder die Botschaft ein Duplikat zu verschaffen, selbst wenn – wie behauptet – ihre Dokumente bei ihrer Schwiegermutter sein würden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerinnen im Irak ein schwieriges Leben gehabt haben könnten, und zwar in Form von Einmischungen durch die Familie oder sogar häuslicher Gewalt durch den Vater und Ehemann. Dass diese jedoch eine derartige Intensität gehabt haben sollen, dass ihnen für den Fall einer Rückkehr Verfolgungshandlungen drohen würden, konnte nicht festgestellt werden. Zum einen wäre der Ehemann und Vater – wäre er tatsächlich hinter den Beschwerdeführerinnen her – nicht einfach aus dem Bundesgebiet ausgereist, um sie sodann aus dem Ausland aus – wo er gar keinen Zugriff auf seine Opfer mehr hätte – mit dem Tode zu bedrohen; es wäre nämlich deutlich einfacher gewesen, sie auch weiterhin im Bundesgebiet zu kontrollieren, anstatt mit seiner Ausreise den Zugriff auf seine hier lebende Familie freiwillig und endgültig aufzugeben. Zudem befindet sich ihr vermeintlicher Verfolger in der Türkei und nicht einmal im Herkunftsstaat, weshalb für den Fall einer Rückkehr eine Verfolgung durch ihn bereits aufgrund der geographischen Trennung schlichtweg nicht möglich ist. Des Weiteren führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass er sie manchmal anrufen würde, sie zwar nicht mit ihm rede, aber zwei ihrer Töchter schon (VNS, S. 10); dass er sie hier telefonisch bedrohen würde entbehrt der Logik, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht gezwungen sind, abzuheben oder mit ihm zu reden, bzw. sie leicht die Nummer wechseln und sich somit ohne großen Aufwand den unerwünschten Kontaktversuchen entziehen könnten. Auch die befragte Tochter versuchte das Vorbringen, wonach die Familie aus dem Irak den Beschwerdeführerinnen drohen würde, übertreiben darzustellen, beschränkte jedoch gleichzeitig ihre Ausführungen auf äußerst allgemein gehaltene Schilderungen, wie etwa: „Sie rufen uns immer an und bedrohen uns mit dem Umbringen und sagen, sie würden uns finden und dass wir (ich und meine jüngere Schwester XXXX ) heiraten müssen.“ (VNS, S. 27). In Zusammenhang mit der vermeintlichen aktuellen Bedrohung durch den Vater führte sie ebenso wenig konkret an: „Er bedroht uns jetzt auch noch“, und antwortete stets auf Nachfrage durch die verhandlungsführende Richterin äußerst detailarm und knapp: „R: Wie? BF3: Am Telefon. R: Von wem am Telefon? BF3: Von meiner Mama.“. Auf die Frage, warum sie denn die Telefonnummer nicht wechseln würden, führte sie wenig überzeugend an, dass die Erstbeschwerdeführerin sie schon gewechselt habe, er sie aber „immer wieder“ finde; nachgefragt, wie oft die Erstbeschwerdeführerin die Nummer gewechselt haben will, erwiderte sie bloß: „Einmal“ (VNS, S. 23). So vermittelte sie klar den Eindruck eines gedanklichen Konstruktes, indem sie eine fortwährende und intensive Bedrohung durch ihren Vater vorzubringen versuchte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen darzutun, gelang ihr aufgrund der detailarmen und übertriebenen Schilderungen schlichtweg nicht. Auch aus diesem Grund war eine aktuelle Bedrohung durch den Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Auch die befragte Tochter versuchte das Vorbringen, wonach die Familie aus dem Irak den Beschwerdeführerinnen drohen würde, übertreiben darzustellen, beschränkte jedoch gleichzeitig ihre Ausführungen auf äußerst allgemein gehaltene Schilderungen, wie etwa: „Sie rufen uns immer an und bedrohen uns mit dem Umbringen und sagen, sie würden uns finden und dass wir (ich und meine jüngere Schwester römisch 40 ) heiraten müssen.“ (VNS, S. 27). In Zusammenhang mit der vermeintlichen aktuellen Bedrohung durch den Vater führte sie ebenso wenig konkret an: „Er bedroht uns jetzt auch noch“, und antwortete stets auf Nachfrage durch die verhandlungsführende Richterin äußerst detailarm und knapp: „R: Wie? BF3: Am Telefon. R: Von wem am Telefon? BF3: Von meiner Mama.“. Auf die Frage, warum sie denn die Telefonnummer nicht wechseln würden, führte sie wenig überzeugend an, dass die Erstbeschwerdeführerin sie schon gewechselt habe, er sie aber „immer wieder“ finde; nachgefragt, wie oft die Erstbeschwerdeführerin die Nummer gewechselt haben will, erwiderte sie bloß: „Einmal“ (VNS, S. 23). So vermittelte sie klar den Eindruck eines gedanklichen Konstruktes, indem sie eine fortwährende und intensive Bedrohung durch ihren Vater vorzubringen versuchte. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen darzutun, gelang ihr aufgrund der detailarmen und übertriebenen Schilderungen schlichtweg nicht. Auch aus diesem Grund war eine aktuelle Bedrohung durch den Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dass die Töchter zwangsverheiratet würden, konnte ebenso wenig einer positiven Feststellung zugeführt werden. Die Eltern stimmten der Heirat ihrer Tochter XXXX mit dem Cousin – obwohl dieser ins Bundesgebiet mitgereist ist – letzten Endes nicht zu, sonst wäre sie wohl tatsächlich mit ihm verheiratet worden. Schließlich ist es die Entscheidung des Vaters, ob eine solche Zwangsheirat geschehen soll und sprach er sich letzten Endes gegen diese aus; dass er von der Türkei aus dahinwirken sollte, dass seine Töchter gegen ihren Willen verheiratet werden, ist deshalb nicht anzunehmen. Da auch die Erstbeschwerdeführerin sich gegen eine Zwangsheirat ihrer Töchter ausspricht, ist die tatsächliche Durchführung einer solchen nicht zu erwarten. Dass die Töchter zwangsverheiratet würden, konnte ebenso wenig einer positiven Feststellung zugeführt werden. Die Eltern stimmten der Heirat ihrer Tochter römisch 40 mit dem Cousin – obwohl dieser ins Bundesgebiet mitgereist ist – letzten Endes nicht zu, sonst wäre sie wohl tatsächlich mit ihm verheiratet worden. Schließlich ist es die Entscheidung des Vaters, ob eine solche Zwangsheirat geschehen soll und sprach er sich letzten Endes gegen diese aus; dass er von der Türkei aus dahinwirken sollte, dass seine Töchter gegen ihren Willen verheiratet werden, ist deshalb nicht anzunehmen. Da auch die Erstbeschwerdeführerin sich gegen eine Zwangsheirat ihrer Töchter ausspricht, ist die tatsächliche Durchführung einer solchen nicht zu erwarten. Dass die gesamte Familie im Irak ein derartiges Interesse an den Beschwerdeführerinnen hätte, konnte ebenso wenig festgestellt werden. So blieben die diesbezüglichen Behauptungen, wie zuvor ausgeführt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung nur vage und oberflächlich. Der Irak verfügt zurzeit jedoch über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen. Durch die seit drei Jahren bestehende Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Mann kann diese – auch ohne rechtlich vollzogene Scheidung - durchaus als alleinstehende Frau bezeichnet werden. Als alleinstehende Frau und Mutter von drei Töchtern zählt die Erstbeschwerdeführerin
den Richtlinien des UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen im Irak, zumal sie weder Unterstützung von Seiten ihrer Familie oder jener ihres Mannes, noch von Seiten der staatlichen Behörden erlangen könnte und letztendlich in eine ausweglose Lage geraten könnte. Glaubhaft war insbesondere, dass die Familie des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführerinnen Druck bei der Wahl der potenziellen Ehemänner ausgeübt hat. Vor dem Hintergrund, dass sie bereits während der Ehe von der Familie ihres Mannes nicht unterstützt wurde, konnte anlassbezogen – insbesondere mit Blick auf die durchgeführte Trennung und auf das selbstbestimmte Leben ihrer Töchter im Bundesgebiet – nicht festgestellt werden, dass sie im Fall der Rückkehr in den Irak mit der nötigen Sicherheit über ein ausreichend tragfähiges familiäres Auffangnetz verfügen würde. Da das Oberhaupt der Familie (der Vater) nicht da ist bzw. eine Trennung von diesem vor drei Jahren erfolgt ist, wird dessen Familie nicht gewillt sein, die Beschwerdeführerinnen aufzunehmen und ihnen die notwenige Unterstützung bieten. Diesbezüglich wirkten die Beschwerdeführerinnen im unmittelbaren Eindruck authentisch. Dass das Haus, in dem sie lebten, auch ihrem Ehemann gehörte, war ebenso als glaubhaft zu beurteilen; ebenso wie die Angabe, dass ihre Schwager dieses nach der Ausreise der Familie übernommen haben. Aus diesem Grund verfügen die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückkehr über keine Unterkunftsmöglichkeit, worin ein wesentlicher Faktor dafür zu sehen ist, dass sie in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden. Es muss im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit jedenfalls hervorgehoben werden, dass Frauen per se einen erschwerten Zugang zu Bildung und Arbeit haben. Frauen mag es zwar grundsätzlich möglich sein, einer Arbeit nachzugehen, jedoch lässt sich der Quellenlage entnehmen, dass dies überwiegend in der informellen Wirtschaft wie Nähen oder im Kunsthandwerk der Fall ist. Zudem lässt sich aus den eingesehenen Berichten insgesamt schlussfolgern, dass die sozio-ökonomische Situation angespannt bleibt und die Situation im Land von einer generell hohen Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen und Frauen, gekennzeichnet ist. Auch kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden und wird die Wirtschaftsentwicklung sicherlich durch die Corona-Pandemie – wie in anderen Staaten der Erde auch – weiter gedämpft. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt zwar über Arbeitserfahrung, jedoch liegt diese bereits drei Jahrzehnte zurück. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind gerade einmal 17 und 18 Jahre alt und machen eine Ausbildung und kann ihnen nicht zugemutet werden, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen aufzukommen. Dass die drei älteren im Irak lebenden Töchter oder die sonstigen Verwandten für alle sorgen könnten, war ebenso wenig einer positiven Feststellung zuzuführen, da nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, den Beschwerdeführerinnen würde die notwenige Unterstützung zukommen, um sie für den Fall einer Rückkehr vor einer prekären Lebenssituation zu bewahren. Zusammenfassend ist im Lichte der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und insbesondere hinsichtlich der konkreten familiären und persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen sowie ihrer besonderen Vulnerabilität aufgrund ihres Alters und Geschlechts festzuhalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak möglicherweise Opfer der zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfälle werden würden und diese im Falle einer Rückkehr in den Irak wahrscheinlich in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerinnen stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel dar und decken sich mit den in den herangezogenen Länderfeststellungen enthaltenen Informationen. Zum ursprünglichen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie Verfolgung durch die schiitischen Milizen aufgrund der ehemaligen Tätigkeit ihres Ehemannes als Geschäftsmann zu fürchten hätte, ist abschließend anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst angab, dass diese Fluchtgründe frei erfunden worden seien und ihr Mann sie gezwungen habe, bei der Erstbefragung und vor dem BFA falsche Angaben zu tätigen. Dies bestätigte sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VNS S. 12). Aus diesem Grund war auf die einst behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen nicht näher einzugehen. Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere die sich aus der EASO Country Guidance eingeholten Länderinformationen weisen mit Stand vom Jänner 2021 hinreichende Aktualität auf. 3. Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
- Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden vergleiche VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann vergleiche die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Artikel 10, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner Litera d, eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist. Die Situation der Frauen im Irak ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen. Durch das Zusammenwirken der in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses dargestellten Faktoren kann bei Gesamtschau der Umstände der individuellen Fallkonstellation im Lichte der hg. länderkundlichen Feststellungen jedoch ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rückkehrfall asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256, verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Da – wie beweiswürdigend ausgeführt – die Erstbeschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerinnen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2. Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):2. Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23
- ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei einem gesunden, erwerbsfähigen und volljährigen Mann diese Gefahr schlagend werden sollte.In Bezug auf die Corona-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst klargestellt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0322, Rz 23
- ff)dass auch hinsichtlich der Thematik „spürbare Auswirkungen der Corona-Pandemie“ bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Diesem Judikat folgend, gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf spürbare Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bewegungsfreiheit der Menschen im Irak und auf die Versorgungslage vor Ort jedoch nicht aufzuzeigen, warum bei einem gesunden, erwerbsfähigen und volljährigen Mann diese Gefahr schlagend werden sollte. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen gelegene Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen gelegene Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309), liegt bei den Beschwerdeführerinnen eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, vor.Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309), liegt bei den Beschwerdeführerinnen eine über das Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, vor. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang zu finden haben, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind (vgl. UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikeln 1 A 2 und 1 F des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl. etwa VfGH 23.09.2019, E 512-517/2019 und VfGH 24.02.2020, E 3683-3686/2019-8 mwN; zuletzt VwGH vom 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 ua). Zusätzlich zu den internationalen Normen und Richtlinien hinsichtlich des Kindeswohl ist auch § 138 ABGB als Grundlage bei der Prüfung des Kindeswohls heranziehbar.Weiters hat der Verfassungsgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang zu finden haben, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind vergleiche UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikeln 1 A 2 und 1 F des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen vergleiche etwa VfGH 23.09.2019, E 512-517/2019 und VfGH 24.02.2020, E 3683-3686/2019-8 mwN; zuletzt VwGH vom 07.01.2021, Ra 2020/18/0139 ua). Zusätzlich zu den internationalen Normen und Richtlinien hinsichtlich des Kindeswohl ist auch Paragraph 138, ABGB als Grundlage bei der Prüfung des Kindeswohls heranziehbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer besonders vulnerablen Situation im Hinblick auf das mangelnde (vor allem männliche) Unterstützungsnetzwerk in Zusammenschau mit der allgemeinen prekären Situation von alleinstehenden Frauen und Kindern im Fall ihrer Rückkehr Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer besonders vulnerablen Situation im Hinblick auf das mangelnde (vor allem männliche) Unterstützungsnetzwerk in Zusammenschau mit der allgemeinen prekären Situation von alleinstehenden Frauen und Kindern im Fall ihrer Rückkehr Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Die betroffenen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen verbrachten die ersten neun bzw. zehn Lebensjahre im Irak, jedoch verbrachten sie die nächsten sieben Jahre ihres Lebens – eine Anpassungsfähigkeit wird ab dem Alter von elf Jahren nicht mehr angenommen – im Bundesgebiet, wo sie die Schule besucht und abgeschlossen haben (werden) und einer Ausbildung nachgehen. Sie wurden hier sozialisiert und sprechen Deutsch auf einem hohen Niveau. Auch kulturell sind sie mittlerweile nicht mehr derart intensiv in die irakische Kultur in ihrer Heimat eingebunden, dass von einer gesellschaftlichen und altersadäquaten sozialen Anknüpfung an und in den Irak ausgegangen werden könnte. Auch die notwendige Aufnahme in ein für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen und ihre Weiterentwicklung dienliches Familien- oder soziales Netz ist nicht zu erwarten. Der Kontakt mit ihren jeweiligen Familien ist stark eingeschränkt und die Erstbeschwerdeführerin ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, derzeit nicht in der Lage, die Beschwerdeführerinnen oder auch nur sich selbst zu ernähren. Unter diesen Umständen ist eine Förderung der Fähigkeiten und der Entwicklung der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nicht mit Sicherheit möglich. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der besonderen Vulnerabilität der weiblichen Beschwerdeführerinnen nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären bzw. eine Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Den Richtlinien von EASO folgend ist derzeit eine Rückkehr, auch nach Bagdad, für alleinstehende Männer oder höchstens Paare ohne Kinder möglich. Im konkreten Fall handelt es sich jedoch um eine vierköpfige Familie, bestehend aus ausschließlich weiblichen Mitgliedern, von welchen noch dazu die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen den wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung außerhalb des Iraks erfahren haben.Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der besonderen Vulnerabilität der weiblichen Beschwerdeführerinnen nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären bzw. eine Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Den Richtlinien von EASO folgend ist derzeit eine Rückkehr, auch nach Bagdad, für alleinstehende Männer oder höchstens Paare ohne Kinder möglich. Im konkreten Fall handelt es sich jedoch um eine vierköpfige Familie, bestehend aus ausschließlich weiblichen Mitgliedern, von welchen noch dazu die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen den wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung außerhalb des Iraks erfahren haben. Es war daher in Stattgabe der Beschwerde den Beschwerdeführerinnen gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu gewähren. Es war daher in Stattgabe der Beschwerde den Beschwerdeführerinnen gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu gewähren. 2.1. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Den Beschwerdeführerinnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G zu erteilen war.Den Beschwerdeführerinnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2214267.1.00