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{'item': 'W290 2250003-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.05.2022 GeschäftszahlW290 2250003-2 Spruch, W290 2250003-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG des XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend den Antrag, sich als UAS-Betreiber registrieren zu können:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , betreffend den Antrag, sich als UAS-Betreiber registrieren zu können: A) Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Feststellungen und Verfahrensgang:römisch eins. Feststellungen und Verfahrensgang: Am 31.12.2020 wollte sich der am XXXX geborene Beschwerdeführer auf der Internetseite „dronespace.at“ als UAS-Betreiber (Abkürzung für „Unmanned Aircraft System“) registrieren. Dies gelang ihm nicht, da er sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angab, zu diesem Zeitpunkt aber noch minderjährig war. Eine erfolgreiche Online-Registrierung setzte hingegen – entsprechend § 24j Abs. 6 Luftfahrtgesetz (LFG) – die Volljährigkeit des Registrierenden voraus. Am 31.12.2020 wollte sich der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer auf der Internetseite „dronespace.at“ als UAS-Betreiber (Abkürzung für „Unmanned Aircraft System“) registrieren. Dies gelang ihm nicht, da er sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angab, zu diesem Zeitpunkt aber noch minderjährig war. Eine erfolgreiche Online-Registrierung setzte hingegen – entsprechend Paragraph 24 j, Absatz 6, Luftfahrtgesetz (LFG) – die Volljährigkeit des Registrierenden voraus. Am 27.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Austro Control GmbH wörtlich einen „Abweisungsbescheid“, um die „Verweigerung“ der Registrierung „vor dem BVwG bekämpfen“ zu können, da § 24j Abs. 6 LFG gegen Unionsrecht verstoße. Am 27.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Austro Control GmbH wörtlich einen „Abweisungsbescheid“, um die „Verweigerung“ der Registrierung „vor dem BVwG bekämpfen“ zu können, da Paragraph 24 j, Absatz 6, LFG gegen Unionsrecht verstoße. Am 17.08.2021 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bis zum Ablauf des 17.11.2021 erließ die Austro Control GmbH einen entsprechenden Bescheid nicht und brachte diesbezüglich vor, dass sich die Ausfertigung aufgrund von durch die Corona-Pandemie bedingten Abwesenheiten verzögert haben könnte. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wies die Austro Control GmbH den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 unter Vorschreibung von Gebühren zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2022, W 290 2250003-1/5E stattgab und den angefochtenen Bescheid infolge (nunmehriger) Unzuständigkeit der Austro Control GmbH (§ 16 VwGVG) aufhob. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wies die Austro Control GmbH den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 unter Vorschreibung von Gebühren zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2022, W 290 2250003-1/5E stattgab und den angefochtenen Bescheid infolge (nunmehriger) Unzuständigkeit der Austro Control GmbH (Paragraph 16, VwGVG) aufhob. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W157 abgenommen und der Gerichtsabteilung W290 neu zugewiesen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer volljährig. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Mit Schreiben vom 22.03.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit, zu den Auswirkungen des Erreichens der Volljährigkeit auf sein Rechtsschutzbedürfnis Stellung zu nehmen. Am 03.04.2022 brachte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er u.a. mitteilte, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn „auch deshalb wichtig“ sei, weil er „auf Basis dieser Entscheidung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der [Austro Control GmbH] rückfordern“ könne. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

  1. Das Verfahren ist einzustellen, da die – im Zeitpunkt ihrer Einbringung zulässige – Beschwerde nunmehr einer Prozessvoraussetzung, nämlich des Rechtsschutzbedürfnisses entbehrt.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).
  3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche zB VwGH 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
  4. Das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Begehren des Beschwerdeführers zielt darauf ab, sich als UAS-Betreiber registrieren zu können. Diesem Begehren stand zunächst (lediglich) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entgegen. Dieses Hindernis besteht nicht mehr, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und sich somit ohne Schwierigkeiten auf der Internetseite „dronespace.at“ registrieren kann. Insbesondere die Frage, ob § 24j Abs. 6 LFG, der für die Registrierung ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt, mit dem Unionsrecht in Einklang steht, hat für den Beschwerdeführer keine praktische Bedeutung mehr.
  5. Das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Begehren des Beschwerdeführers zielt darauf ab, sich als UAS-Betreiber registrieren zu können. Diesem Begehren stand zunächst (lediglich) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entgegen. Dieses Hindernis besteht nicht mehr, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und sich somit ohne Schwierigkeiten auf der Internetseite „dronespace.at“ registrieren kann. Insbesondere die Frage, ob Paragraph 24 j, Absatz 6, LFG, der für die Registrierung ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt, mit dem Unionsrecht in Einklang steht, hat für den Beschwerdeführer keine praktische Bedeutung mehr. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche Kosten ihm im Zuge des Beschwerdeverfahrens entstanden sind und inwiefern er diese auf Basis einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Austro Control GmbH rückfordern kann. Darüber hinaus vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein aus (bloß) wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0008 und VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003 jeweils mwH).Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche Kosten ihm im Zuge des Beschwerdeverfahrens entstanden sind und inwiefern er diese auf Basis einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Austro Control GmbH rückfordern kann. Darüber hinaus vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein aus (bloß) wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0008 und VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003 jeweils mwH). Schließlich liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist (vgl. VfGH 11.06.2021, E 3737/2020 mwH). Schließlich liegt dem vorliegenden Verfahren auch keine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre oder die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den Rechtsschutzwerber weiterhin gegeben ist vergleiche VfGH 11.06.2021, E 3737 aus 2020, mwH).
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC dem auch nicht entgegenstanden (vgl. auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Z 2
  7. Alt. VwGVG, die hier allerdings deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist).
  8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC dem auch nicht entgegenstanden vergleiche auch die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,
  9. Alt. VwGVG, die hier allerdings deshalb keine Anwendung findet, weil das Rechtsschutzbedürfnis als eine Prozessvoraussetzung der Beschwerde erst nachträglich entfallen ist). Zu B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Punkten III.
  10. und III.
  11. verwiesen werden.Die Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu den Punkten römisch drei.
  12. und römisch drei.
  13. verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2250003.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.