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{'item': 'G313 2211111-1'}

Obsah (26)§ 21Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8Art. 5Art. 20Art. 21§ 31§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlG313 2211111-1 Spruch, G313 2211111-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1. i

Vm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 13.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Mit Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 18.12.2018 wurde nach einer durchgeführten Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. 1.
  6. Er hat sich nach unrechtmäßiger Einreise ab 16.11.2018 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und war in Österreich nie mit Wohnsitz gemeldet. 1.
  7. Der BF wurde am 18.11.2018 auf einer Baustelle von der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und dabei in Ausübung illegaler Beschäftigung betreten. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält, woraufhin er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und konnte keine Beschäftigungsbewilligung vorweisen. 1.
  8. Während der BF in Österreich über keine familiären und sozialen Bindungen verfügt, hat er in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina familiäre Bindungen zu seinen dort lebenden Familienangehörigen – Eltern, Bruder, Schwester, Ehefrau und Kind. 1.
  9. Der BF wurde am 22.11.2018, nachdem mit gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden war, nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt.2.
  12. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
  13. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen 2.2.
  14. Die im Spruch angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.2.
  15. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2018 glaubhaft vorgebracht, sich seit 16.11.2018 im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten und über keine aufrechte Meldung zu verfügen. Unter Berücksichtigung, dass der BF laut einer diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und laut einem dem Verwaltungsakt einliegenden „Bericht“ des Stadtpolizeikommandos Schwechat (AS 107) am 22.11.2018 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurde, war feststellbar, dass der BF sich ab 16.11.2018 – bis zu seiner Abschiebung am 22.11.2018 – in Österreich aufgehalten hat und keine Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet aufweist, zumal auch im Zentralen Melderegister keine solche aufscheint. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum vormaligen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet und zur Betretung des BF in Ausübung illegaler Beschäftigung auf einer Baustelle konnten aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes getroffen werden. Ein mit Slowenien durchgeführtes „Rückübernahmeverfahren“ bzw. eine Zurückschiebung des BF nach Slowenien blieb erfolglos, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgeht. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA seine illegale Handlung zu, indem er nach Vorhalt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde, weil er am 18.11.2018 auf einer Baustelle von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei (AS 39, 50), und dass beabsichtigt sei, wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch sein Verhalten eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen (AS 41, 50), befragt danach, was er dazu sage, angab: „Ich nehme dies zur Kenntnis und habe nichts dazu zu sagen.“ (AS 41) 2.2.
  17. Dass der BF in Österreich keine familiären und sozialen Bindungen hat, ergab sich daraus, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2018 die Frage nach solchen glaubhaft verneint hat (AS 41). Demgegenüber hat er befragt danach, ob er in Bosnien über familiäre und soziale Bindungen verfüge, „Vater, Mutter, Bruder, Schwester“ und seine Ehefrau und sein Kind angeführt (AS 43, 51). Der BF brachte in seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 21.11.2018 und nach Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina eingebrachten Beschwerde unter anderem vor, dass sich in Österreich die Schwester seiner Ehefrau und deren Familie befinde (AS 131). Davon hat er vormals in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2018 nichts erwähnt, jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit berichtet, wenn diese Verwandten bereits zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen wären und der BF zu diesen Verwandten ein näheres Verhältnis gehabt hätte. Gegen eine berücksichtigungswürdige familiäre Bindung des BF in Österreich spricht zudem, dass der BF laut seiner glaubhaften Angabe vor dem BFA während seines Aufenthaltes in Österreich in einer von seinem Arbeitgeber vermittelten Wohnung gewohnt hat (AS 41, 51), hätte er doch, wenn er eine familiäre Bezugsperson in Österreich gehabt hätte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei dieser gewohnt. Eine berücksichtigungswürdige nähere Bindung des BF zu seinen in der Beschwerde erwähnten Verwandten war daher nicht feststellbar.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.
  19. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  21. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1.
  22. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.„§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.1.2.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.1.2.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Da der BF am 22.11.2018 in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, war über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht mehr abzusprechen und hatte Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. Da der BF am 22.11.2018 in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, war über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht mehr abzusprechen und hatte Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu entfallen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
  4. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  11. der Grad der Integration,,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…).“

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.

  1. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.
  2. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 5

des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er bestimmte unter lit. a bis lit. e angeführte Voraussetzungen erfüllt. Er muss nach Art. 5 Abs. 1 lit. a im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittpapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden,

Art. 5Abs.

1 lit. b, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein, und

Art. 5Abs.

1 lit. c gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen, oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

Artikel 5

, des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er bestimmte unter Litera a bis Litera e, angeführte Voraussetzungen erfüllt. Er muss nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittpapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden,

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b,, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein, und

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen, oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

Art. 20Abs.

1 des SDÜ können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten bzw. die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten bzw. die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex gelten für einen Drittstaatsangehörigen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis e des Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. Nach Artikel 6, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex gelten für einen Drittstaatsangehörigen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, die in Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis e des Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige etwa nach Art. 6 Abs. 1 lit. a des Schengener Grenzkodex im Besitz eines gültigen Reisedokuments, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und bestimmte näher angeführte Anforderungen erfüllt, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b des Schengener Grenzkodex im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) und nach Art. 6 Abs. 1 lit. c den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen, oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. So muss der Drittstaatsangehörige etwa nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, des Schengener Grenzkodex im Besitz eines gültigen Reisedokuments, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und bestimmte näher angeführte Anforderungen erfüllt, nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, des Schengener Grenzkodex im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist (Artikel 6, Absatz eins, Litera b,) und nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen, oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er darf nach Art. 6 Abs. 1 lit. d zudem nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und nach Art. 6 Abs. 1 lit. e keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Er darf nach Artikel 6, Absatz eins, Litera d, zudem nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 21

des SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Artikel 21

, des SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

§ 31Abs.

1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 31Abs.

2 Z. 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Im gegenständlichen Fall reiste der BF am 16.11.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde er am 18.11.2018 von der Finanzpolizei auf einer Baustelle in Ausübung illegaler Beschäftigung betreten. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel und keine Niederlassungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und ist nur zur Schwarzarbeit in Österreich eingereist. Im Zuge der polizeilichen Kontrolle wurden beim BF keine ausreichenden Mittel vorgefunden, welche ihm eine Bestreitung des Lebensunterhaltes im Bundesgebiet ermöglichen können hätten. Gewohnt hat der BF während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zudem in einer von seinem Arbeitgeber vermittelten Wohnung, wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2018 glaubhaft angab (AS 41, 51). Der nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereiste und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF wurde kurze Zeit, nachdem er am 18.11.2018 in Ausübung einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle durch die Finanzpolizei betreten worden war, in sein Heimatland Bosnien und Herzegowina abgeschoben, und zwar am 22.11.2018, einen Tag nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 21.11.2018, womit die gegen den BF erlassene durchsetzbare Rückkehrentscheidung vollzogen worden ist. Während der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, hat er in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina familiäre Bindungen zu seinen dort lebenden Familienangehörigen – Eltern, Bruder, Schwester, Ehefrau und Kind. In Österreich liegt kein schützenswertes Familien- und Privatleben des BF vor und bestehen keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden familiären, sozialen bzw. privaten Bindungen des BF. Im gegenständlichen Fall war Einreise- und Aufenthaltszweck nur die vom BF in Österreich nachgegangene Schwarzarbeit. Er hielt sich

§ 31Abs.

1 Z. 1 FPG unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und hat in Österreich auch keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen, die einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnten.Im gegenständlichen Fall war Einreise- und Aufenthaltszweck nur die vom BF in Österreich nachgegangene Schwarzarbeit. Er hielt sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und hat in Österreich auch keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen, die einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war somit zulässig und gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.3.

  1. Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat, und ergab sich weder aus den amtsbekannten Länderberichten zu Bosnien und Herzegowina noch aus dem Vorbringen des BF eine derartige Gefährdung. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  4. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.
  5. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (….). 3.4.
  8. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen –

§§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 7 FPG. 3.4.2. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen –

Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

§ 2Abs. 4 Ausl

BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF wurde nach seiner am 16.11.2018 erfolgten illegalen Einreise am 18.11.2018 von der Finanzpolizei in Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung auf einer Baustelle betreten; da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Der BF wurde nach seiner am 16.11.2018 erfolgten illegalen Einreise am 18.11.2018 von der Finanzpolizei in Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung auf einer Baustelle betreten; da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der BF unrechtmäßig nur zwecks Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlte, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0371). Der BF hat gegen die gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG verstoßen. Sein nach Abschiebung am 22.11.2018 erstattetes Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer für eine Ganztagesbeschäftigung erworbenen Beschäftigungsbewilligung „für die Zeit vom 26.11.2018 bis 31.12.2018“ (AS 131) und damit für einen Zeitraum nach Vollzug der mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gegen den BF erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung kann auch nichts daran ändern. Der BF hat durch sein Verhalten, nachweislich am 18.11.2018 im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsrecht und ohne Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung auf einer Baustelle ausgeübt zu haben, seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schwarzarbeit unter Beweis gestellt. Der unrechtmäßig in Österreich aufhältige BF hatte keine Möglichkeit, um sich im österreichischen Bundesgebiet auf legale Weise ein Erwerbseinkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, weshalb aufgrund offenbarer grundsätzlicher Bereitschaft des BF dazu die Gefahr weiterführender Schwarzarbeit bestand. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.08.2018, Ra 2018/20/0349). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.08.2018, Ra 2018/20/0349). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Angesichts der illegalen Beschäftigung des BF im österreichischen Bundesgebiet am 18.11.2018 und der aufgrund der daraus ersichtlichen grundsätzlichen Bereitschaft des BF zu bewilligungspflichtigen Beschäftigungen ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung damit verbundenen Gefahr weiterführender Schwarzarbeit, war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt des rechtswidrig in Österreich aufhältigen BF zu Lasten diverser Gebietskörperschaften geht. Angesichts des gesamten Fehlverhaltens des BF, seines daraus erkennbaren Persönlichkeitsbildes und aller aufgezeigten Umstände war im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSV § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auszugehen. Angesichts des gesamten Fehlverhaltens des BF, seines daraus erkennbaren Persönlichkeitsbildes und aller aufgezeigten Umstände war im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSV Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auszugehen. Das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach somit auf jeden Fall für gerechtfertigt zu halten. Das mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach somit auf jeden Fall für gerechtfertigt zu halten. Im Hinblick darauf, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen kann, sondern insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen ist (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057), war unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen hat, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnten, bzw. der BF während der Einreiseverbotsdauer gegebenenfalls von seinen in der Beschwerde erwähnten angeblich in Österreich aufhältigen Verwandten auch im Heimatland besucht werden und mit ihnen auch von seinem Herkunftsland aus über moderne Kommunikationsmittel Kontakt aufrechthalten kann, die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auch in der seitens des BFA ausgesprochenen zweijährigen Dauer für gerechtfertigt zu halten. Da das gegen den BF erlassene zweijährige Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der ausgesprochenen zweijährigen Dauer nach für gerechtfertigt zu halten war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich abzuweisen. Da das gegen den BF erlassene zweijährige Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch der ausgesprochenen zweijährigen Dauer nach für gerechtfertigt zu halten war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich abzuweisen. Im Hinblick auf die bereits am 22.11.2018 erfolgte Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina und der in § 53 Abs. 4 FPG verankerten Bestimmung, dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass die Frist des über den BF verhängten Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages seiner Abschiebung am 22.11.2018 zu laufen begonnen hatte und mit Ablauf des Tages zwei Jahre später am 22.11.2020 bereits abgelaufen ist. Im Hinblick auf die bereits am 22.11.2018 erfolgte Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina und der in Paragraph 53, Absatz 4, FPG verankerten Bestimmung, dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass die Frist des über den BF verhängten Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages seiner Abschiebung am 22.11.2018 zu laufen begonnen hatte und mit Ablauf des Tages zwei Jahre später am 22.11.2020 bereits abgelaufen ist. 3.5. Zu Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wegen Gefahr in Verzug, dass der nur zwecks Schwarzarbeit in Österreich eingereiste BF seine durch die Finanzpolizei am 18.11.2018 auf einer Baustelle aufgedeckte illegale Beschäftigung weiterhin fortsetzt oder anderweitiger bewilligungspflichtiger Beschäftigung, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein, nachgeht, war die sofortige Ausreise des im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältigen BF für erforderlich zu halten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.6.

§ 21Abs. 5 Satz 1 BFA-VG hat das BVw

G, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. 3.6.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG hat das BVwG, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits einen Tag nach Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot gegen den BF mit angefochtenem Bescheid vom 21.11.2018 am 22.11.2018 in sein Heimatland Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden ist und sich seither nicht mehr in Österreich aufhält, war mit Spruchpunkt II. festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Da der BF bereits einen Tag nach Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot gegen den BF mit angefochtenem Bescheid vom 21.11.2018 am 22.11.2018 in sein Heimatland Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden ist und sich seither nicht mehr in Österreich aufhält, war mit Spruchpunkt römisch zwei. festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. 3.7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte im vorliegenden Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2211111.1.00

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