Obsah (10)
Art. 133§ 41Art. 140§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 182§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlI412 2240793-1 SpruchI412 2240793-1/9E, I412 2240793-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.02.2021 stellte diese fest, dass der Antrag von XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 22.05.2020 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2012
§ 41GSVG abgewiesen werde.
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.02.2021 stellte diese fest, dass der Antrag von römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 22.05.2020 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2012
Paragraph 41, GSVG abgewiesen werde.
- In ihrer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vom 04.03.2021 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, ausgehend von den Feststellungen, welche der Sozialversicherungsträger seinem Bescheid zugrunde lege, erweise sich die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung als verfehlt. Es werde festgehalten, dass eine grobe Verkennung der Rechtslage vorliege, welche in die Verfassungssphäre reiche und stellte diese die Anträge,
- das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückforderung (Rückzahlung) ihrer ungebührlich entrichteten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vom 01.04.2008 bis 31.12.2012 vollumfänglich stattgegeben werde;
- Das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde verpflichten, die sich aus dem obigen Punkt
- ergebenden Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin auszubezahlen;
- Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2021 wurde der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt und am 29.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. In ihrer Stellungnahme tätigt die belangte Behörde Ausführungen zur rückwirkenden Anwendung des § 41 Abs. 3 GSVG und bringt zusammengefasst vor, nach dem Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG (neu) würden sämtliche beitragsrechtlichen Rückabwicklungen, die nach dem 30.06.2017 durchgeführt werden, der Neuregelung unterliegen und es finde ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Beitragsüberweisung an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, ab 01.01.2020 an die ÖGK, statt. Somit sei § 41 Abs. 3 GSVG (neu) also auch auf Sachverhalte wie dem Streitgegenständlichen anzuwenden, in denen die Umqualifizierung Zeiträume vor dem 01.07.2017 betreffe. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der (notwendig erst nach rechtskräftiger Feststellung der ASVG – Pflichtversicherung möglichen) Beitragsrückabwicklung spreche der Wortlaut der Neuregelung, dass diese weder auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung (nach dem GSVG) noch auf den Zeitpunkt der erstmaligen behördenseitigen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG abstelle. Die nunmehr vorgesehene trägerinterne Beitragsüberweisung sei ihrem Charakter nach eine verfahrensrechtliche Regelung, die auf alle ab ihrem Inkrafttreten stattfindende Vorgänge (sprich Beitragsrückrückabwicklungen) anzuwenden sei.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2021 wurde der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt und am 29.03.2021 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. In ihrer Stellungnahme tätigt die belangte Behörde Ausführungen zur rückwirkenden Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG und bringt zusammengefasst vor, nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG (neu) würden sämtliche beitragsrechtlichen Rückabwicklungen, die nach dem 30.06.2017 durchgeführt werden, der Neuregelung unterliegen und es finde ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Beitragsüberweisung an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, ab 01.01.2020 an die ÖGK, statt. Somit sei Paragraph 41, Absatz 3, GSVG (neu) also auch auf Sachverhalte wie dem Streitgegenständlichen anzuwenden, in denen die Umqualifizierung Zeiträume vor dem 01.07.2017 betreffe. Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der (notwendig erst nach rechtskräftiger Feststellung der ASVG – Pflichtversicherung möglichen) Beitragsrückabwicklung spreche der Wortlaut der Neuregelung, dass diese weder auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung (nach dem GSVG) noch auf den Zeitpunkt der erstmaligen behördenseitigen Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG abstelle. Die nunmehr vorgesehene trägerinterne Beitragsüberweisung sei ihrem Charakter nach eine verfahrensrechtliche Regelung, die auf alle ab ihrem Inkrafttreten stattfindende Vorgänge (sprich Beitragsrückrückabwicklungen) anzuwenden sei.
- Die von der belangten Behörde erstattete Stellungnahme wurde im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin übermittelt, welche sich dazu mit Schriftsatz vom 28.02.2022 äußerte und zusammengefasst vorbrachte, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Endes des ordentlichen Instanzenzuges im Vorverfahren I412 2007901-1/11E in Kraft gewesen sei, anzuwenden. Schon in der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass das anzuwendende Recht nicht davon abhängig sein könne, ob einer der Verfahrensbeteiligten ein außerordentliches Rechtsmittel erhebe oder nicht. Ebenso könne es nicht der Willkür der Behörde überlassen sein, welches Recht sie anwende, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage der Ansicht sei. Vielmehr wäre es Behördenwillkür, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis das für den Sozialversicherungsträger günstigere Recht in Kraft trete. Insoweit liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip vor. Der angefochtene Bescheid greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum ein, da ihr die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge verwehrt werde und er sich auf ein nicht anzuwendendes Gesetz stütze, sodass hier von Willkür im Sinne des Art 7 B-VG auszugehen sei. Selbst wenn die Bestimmung des § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung nach dem 30.06.2017 anzuwenden wäre, greife der angefochtene Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum ein, da er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen würde. Abschließend regte die vertretene Beschwerdeführerin an, das BVwG möge
Art. 140B-VG beim Vf
GH die Prüfung der aktuellen Bestimmung des § 41 Abs. 3 GSVG beantragen. Der angefochtene Bescheid greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum ein, da ihr die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge verwehrt werde und er sich auf ein nicht anzuwendendes Gesetz stütze, sodass hier von Willkür im Sinne des Artikel 7, B-VG auszugehen sei. Selbst wenn die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung nach dem 30.06.2017 anzuwenden wäre, greife der angefochtene Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum ein, da er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen würde. Abschließend regte die vertretene Beschwerdeführerin an, das BVwG möge
Artikel 140, B-VG beim Vf
GH die Prüfung der aktuellen Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, GSVG beantragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2017, GZ I412 2007901-1/11E wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis 31.07.2012 als Dienstnehmerin nach dem ASVG vollversichert war. Für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.12.2012 war die Beschwerdeführerin von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Höhe der ASVG – Beiträge war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2018, Ra 2017/08/0066 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2017, GZ I412 2007901-1/11E wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis 31.07.2012 als Dienstnehmerin nach dem ASVG vollversichert war. Für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.12.2012 war die Beschwerdeführerin von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Höhe der ASVG – Beiträge war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2018, Ra 2017/08/0066 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 09.03.2018, Zl. B/WOM-01-01/2018 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, den Dienstgeber Dr. XXXX , allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage dieses Bescheides angeführte Dienstnehmerin für die in der Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von € 68.750,12 (Spruchpunkt I.) und die aufgrund der Beitragsnachzahlung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis 18.10.2017 in Höhe von € 16.947,66 (Spruchpunkt II.) zu entrichten. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, GZ I413 2195525-1 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Dienstgebers als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 09.03.2018, Zl. B/WOM-01-01/2018 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, den Dienstgeber Dr. römisch 40 , allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage dieses Bescheides angeführte Dienstnehmerin für die in der Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von € 68.750,12 (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufgrund der Beitragsnachzahlung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis 18.10.2017 in Höhe von € 16.947,66 (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entrichten. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, GZ I413 2195525-1 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Dienstgebers als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 22.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der von ihr zu viel bezahlten Beiträge in der PV und UV in der SVS-Versicherung von 04/2008 – 12/2012 unter Hinweis auf § 41 GSVG. Mit Schreiben vom 22.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der von ihr zu viel bezahlten Beiträge in der PV und UV in der SVS-Versicherung von 04 aus 2008, – 12 aus 2012, unter Hinweis auf Paragraph 41, GSVG.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Rechtslage § 41 GSVG in der in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 41, GSVG in der in der Fassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lautet auszugsweise:
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
- keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
- die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
- die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. § 41 GSVG in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung lautet:Paragraph 41, GSVG in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung lautet:
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3)Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 182
zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach § 182 erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
(3)Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen
Paragraph 182, zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Dem unzuständigen Versicherungsträger hat jedoch jener Betrag zu verbleiben, der zur Deckung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung des Ersatzanspruches nach Paragraph 182, erforderlich ist. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
(4)Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(4)Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob
Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob
Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6)Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu. 3.
- Anwendung auf den vorliegenden Fall Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Frage entscheidend, welche Fassung des § 41 GSVG zur Anwendung zu bringen ist. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Frage entscheidend, welche Fassung des Paragraph 41, GSVG zur Anwendung zu bringen ist. Zu dieser Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155 (auszugsweise wiedergegeben) geäußert wie folgt: „Nach § 367 GSVG trat § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes am
- Juli 2017 in Kraft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR
- GP 2) wurde zu § 367 GSVG ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit
- Juli 2017 lägen. Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN).„Nach Paragraph 367, GSVG trat Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes am
- Juli 2017 in Kraft. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1613 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) wurde zu Paragraph 367, GSVG ausgeführt, das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung beziehe sich - entsprechend dem Zweck dieser Normen - auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor dem Inkrafttretenszeitpunkt mit
- Juli 2017 lägen. Es entspricht - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 23.6.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen vergleiche etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von
- Jänner 2007 bis
- Dezember 2016 zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom
- Mai 2019 auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig.Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN). Soweit der Revisionswerber sich darauf beruft, dass die seine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit für die W GmbH von
- Jänner 2007 bis
- Dezember 2016 zeitlich dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes vorangegangen sei, verkennt er, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Feststellung seiner Pflichtversicherung, sondern sein Antrag vom
- Mai 2019 auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge gewesen ist. Die Rechtsprechung zur zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung ist somit nicht einschlägig. § 41 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit § 367 GSVG ohne Übergangsregelungen mit
- Juli 2017 in Kraft gesetzt.“Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes wurde mit , Paragraph 367, GSVG ohne Übergangsregelungen mit
- Juli 2017 in Kraft gesetzt.“ Der Verwaltungsgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung weiter aus, dass bei einer Entscheidung über die Rückerstattung von nach dem GSVG entrichteten Beiträge nicht darüber abzusprechen sei, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur könne somit nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht § 41 Abs. 3 GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte (vgl. idS VfGH 27.11.2019, E 4911/2018; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]).Der Verwaltungsgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung weiter aus, dass bei einer Entscheidung über die Rückerstattung von nach dem GSVG entrichteten Beiträge nicht darüber abzusprechen sei, was in der Vergangenheit rechtens gewesen ist. Im Sinn der dargestellten Grundsätze der Judikatur könne somit nicht zweifelhaft sein, dass das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltenden Fassung anzuwenden hatte vergleiche idS VfGH 27.11.2019, E 4911 aus 2018,; Gleitsmann/Werzin, Die Neugestaltung der beitragsrechtlichen Rückabwicklung durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, in Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2018, 185 [189]). Eine Verfassungswidrigkeit im Falle einer „unzulässigen Vermögensverschiebung“ zu Lasten des Dienstnehmers, wenn eine Anrechnung der vom Dienstnehmer nach dem GSVG zu Ungebühr entrichteten Beiträge nicht nur auf die vom Dienstnehmer, sondern auch auf die vom Dienstgeber nach dem ASVG geschuldeten Beiträge erfolge, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ebenfalls verneint. Nach § 41 Abs. 3 GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und kommt § 41 Abs. 1 GSVG, somit die Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, in diesem Fall nicht zur Anwendung. Nach Paragraph 41, Absatz 3, GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die zu Ungebühr entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und kommt Paragraph 41, Absatz eins, GSVG, somit die Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt dem zuständigen Versicherungsträger. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kommt somit nach dem klaren Wortlaut des § 41 Abs. 3 GSVG nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (vgl. dazu VwGH 21.11.2001, 97/08/0171) - jedenfalls nicht in Betracht (vgl. idS Gleitsmann/Werzin aaO [190]; Müller, Das neue Sozialversicherungszuordnungsgesetz - mehr Rechtssicherheit?, ASoK-Spezial 2018, 8 [29]; Julcher, Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - Fragen zur Umqualifizierung, SozSi 3/2019, 109 [115]; Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG10 [2021] § 41 Rz 16).Die Anrechnung der überwiesenen Beiträge auf geschuldete Beiträge bzw. allenfalls die Auszahlung eines Überschusses an die versicherte Person obliegt dem zuständigen Versicherungsträger. Eine Rückerstattung dieser Beiträge durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen kommt somit nach dem klaren Wortlaut des , Paragraph 41, Absatz 3, GSVG nunmehr - anders als nach der Rechtslage vor dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz vergleiche dazu VwGH 21.11.2001, 97/08/0171) - jedenfalls nicht in Betracht vergleiche idS Gleitsmann/Werzin aaO [190]; Müller, Das neue Sozialversicherungszuordnungsgesetz - mehr Rechtssicherheit?, ASoK-Spezial 2018, 8 [29]; Julcher, Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - Fragen zur Umqualifizierung, SozSi 3 aus 2019,, 109 [115]; Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG10 [2021] Paragraph 41, Rz 16). Die belangte Behörde hat in der bekämpften Entscheidung die Höhe der von der Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum zu Ungebühr entrichteten Beiträge nicht ziffernmäßig bestimmt. Nachdem eine Rückerstattung eines allfälligen Überschusses der von der Beschwerdeführerin überwiesenen Beiträge durch die belangte Behörde nicht zu erfolgen hat, erübrigt sich die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.02.2022 angeregte Erörterung der Höhe der Summe der von der Beschwerdeführerin insgesamt in jenem Zeitraum entrichteten Beiträge bzw. ist diese nicht Sache des vorliegenden Verfahrens. Der zuständige Krankenversicherungsträge hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen; allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen (vgl RV 1613 BlgNR
- GP). Nachdem eine Rückerstattung eines allfälligen Überschusses der von der Beschwerdeführerin überwiesenen Beiträge durch die belangte Behörde nicht zu erfolgen hat, erübrigt sich die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.02.2022 angeregte Erörterung der Höhe der Summe der von der Beschwerdeführerin insgesamt in jenem Zeitraum entrichteten Beiträge bzw. ist diese nicht Sache des vorliegenden Verfahrens. Der zuständige Krankenversicherungsträge hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen; allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen vergleiche Regierungsvorlage 1613 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Abschließend bestehen nicht zuletzt auf Grund der eindeutigen Judikatur des Höchstgerichtes zur Frage der Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken, sodass der Anregung der Beschwerdeführerin nicht zu folgen war.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und war nur eine Rechtsfrage zu lösen, weshalb trotz eines diesbezüglichen Antrages die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Entscheidung erfolgt im Einklang mit einer jüngst erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Entscheidung erfolgt im Einklang mit einer jüngst erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2021, Ra 2020/08/0155; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2240793.1.00