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{'item': 'I413 2129521-2'}

Obsah (10)§ 55Art 133§ 18§ 9§ 10§ 52§ 58§ 57§ 46§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlI413 2129521-2 SpruchI413 2129521-2/36E, I413 2129521-2/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 55

Abs 2 FPG 2005 vierzehn Tage nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Folge gegeben und Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und Spruchpunkt römisch sechs. mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser Spruchpunkt lautet: „VI. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 vierzehn Tage nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Am 17.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).3. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29.01.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Beziehung zu XXXX und dessen finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin sowie der schlechte gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und zudem persönlich und familiär vorbelastet. Zudem seien die Anzeigen wegen Verstöße gegen das SMG nicht weiterverfolgt worden und damit keine Grundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin durch den Konsum von Marihuana nur selbst geschädigt. Eine zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil zumal sie bereits vier Jahre in Österreich lebe, strafrechtlich unbescholten sei und in einer Beziehung zu XXXX stehe, der für sie sorge.
  2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29.01.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Beziehung zu römisch 40 und dessen finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin sowie der schlechte gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und zudem persönlich und familiär vorbelastet. Zudem seien die Anzeigen wegen Verstöße gegen das SMG nicht weiterverfolgt worden und damit keine Grundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin durch den Konsum von Marihuana nur selbst geschädigt. Eine zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin nach Nigeria wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil zumal sie bereits vier Jahre in Österreich lebe, strafrechtlich unbescholten sei und in einer Beziehung zu römisch 40 stehe, der für sie sorge.
  3. Mit Schreiben vom 05.03.2020 (eingelangt am 09.03.2020, OZ 1) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  4. Mit Ladung vom 22.06.2020 (OZ 3) wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und ein Dolmetscher für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts geladen.
  5. Mit Eingabe vom 29.06.2020 (OZ 4) teilte die belangte Behörde mit, dass sie aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, ersuchte um Abweisung der Beschwerde und um Übermittlung des am 17.07.2020 aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
  6. Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 (OZ 5 und OZ 6) übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und einen Meldezettel und teilte mit, dass es ihr aufgrund einer Terminkollision nicht möglich sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ersuchte um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.
  7. Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 (OZ 7 und OZ 8) gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustands nicht möglich sei, zur morgigen Verhandlung anzureisen und daran teilzunehmen. Gleichzeitig legte sie ärztliche Bestätigungen (der mit Schriftsatz vom 15.07.2020 bereits vorgelegte Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie die Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach laut Befund vom XXXX und ihrem derzeitigen befinden die Patientin nicht in der Lage sei, den morgigen Interviewtermin wahrzunehmen) vor und ersuchte um neuerliche Ausschreibung eines Termins.
  8. Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 (OZ 7 und OZ 8) gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustands nicht möglich sei, zur morgigen Verhandlung anzureisen und daran teilzunehmen. Gleichzeitig legte sie ärztliche Bestätigungen (der mit Schriftsatz vom 15.07.2020 bereits vorgelegte Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie die Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach laut Befund vom römisch 40 und ihrem derzeitigen befinden die Patientin nicht in der Lage sei, den morgigen Interviewtermin wahrzunehmen) vor und ersuchte um neuerliche Ausschreibung eines Termins.
  9. Mit Ladung vom 18.09.2020 (OZ 10) wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in XXXX geladen.
  10. Mit Ladung vom 18.09.2020 (OZ 10) wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in römisch 40 geladen.
  11. Mit Eingabe vom 22.09.2020 (OZ 11) teilte die belangte Behörde mit, dass sie aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, ersuchte um Abweisung der Beschwerde und um Übermittlung des am 02.10.2020 aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
  12. Mit Ladung vom 30.09.2020 (OZ 12) verlegte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung vom 02.10.2020 auf den 01.10.2020 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in XXXX und lud hierzu die Beschwerdeführerin über ihrer Rechtsvertreterin.
  13. Mit Ladung vom 30.09.2020 (OZ 12) verlegte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung vom 02.10.2020 auf den 01.10.2020 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in römisch 40 und lud hierzu die Beschwerdeführerin über ihrer Rechtsvertreterin.
  14. Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 (OZ 13 und OZ 14) ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um neuerliche Verlegung der mündlichen Verhandlung, da es naturgemäß fast unmöglich sei, eine unmittelbar am nächsten Tag vorverlegte Verhandlung aus organisatorischen Gründen wahrzunehmen. Die Anfrage des Referenten der Gerichtsabteilung I409, ob die Verhandlung vorverlegt werden könne, sei erst kurz nach 15:00 Uhr am 30.09.2020 in der Kanzlei der Rechtsvertreterin eingelangt und die Ladung um 15:47 mit ERV ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, sodass der Termin erst heute habe mitgeteilt werden können. Da die Beschwerdeführerin in XXXX wohne, sei es ihr nicht möglich gewesen, so kurzfristig zur Verhandlung nach XXXX anzureisen. Sie wäre jedoch am 02.10.2020 gekommen und habe bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen.
  15. Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 (OZ 13 und OZ 14) ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um neuerliche Verlegung der mündlichen Verhandlung, da es naturgemäß fast unmöglich sei, eine unmittelbar am nächsten Tag vorverlegte Verhandlung aus organisatorischen Gründen wahrzunehmen. Die Anfrage des Referenten der Gerichtsabteilung I409, ob die Verhandlung vorverlegt werden könne, sei erst kurz nach 15:00 Uhr am 30.09.2020 in der Kanzlei der Rechtsvertreterin eingelangt und die Ladung um 15:47 mit ERV ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, sodass der Termin erst heute habe mitgeteilt werden können. Da die Beschwerdeführerin in römisch 40 wohne, sei es ihr nicht möglich gewesen, so kurzfristig zur Verhandlung nach römisch 40 anzureisen. Sie wäre jedoch am 02.10.2020 gekommen und habe bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen.
  16. Am 01.10.2020 (OZ 32) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien und in Anwesenheit eines – nicht geladenen und nicht bestellten – Sachverständigen durch und vertagte im Hinblick auf die Vertagungsbitte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
  17. Am 20.10.2020 (OZ 15) legte die belangte Behörde den Abtretungs-Bericht der LPD Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.10.2020 vor, wonach die Beschwerdeführerin beschuldigt und geständig sei, am 04.10.2020 im Keller eines Mehrparteienhauses in XXXX im Besitz von drei Joints (Inhalt Cannabiskraut) gewesen zu sein und diese von einem unbekannten Täter zum Eigenkonsum unentgeltlich erhalten und einen Joint sofort geraucht zu haben.
  18. Am 20.10.2020 (OZ 15) legte die belangte Behörde den Abtretungs-Bericht der LPD Oberösterreich an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.10.2020 vor, wonach die Beschwerdeführerin beschuldigt und geständig sei, am 04.10.2020 im Keller eines Mehrparteienhauses in römisch 40 im Besitz von drei Joints (Inhalt Cannabiskraut) gewesen zu sein und diese von einem unbekannten Täter zum Eigenkonsum unentgeltlich erhalten und einen Joint sofort geraucht zu haben.
  19. Mit Eingabe vom 27.10.2020 (OZ 16) übermittelte die belangte Behörde die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.10.2020 über den Rücktritt von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen § 27 Abs 2 SMG.
  20. Mit Eingabe vom 27.10.2020 (OZ 16) übermittelte die belangte Behörde die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.10.2020 über den Rücktritt von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG.
  21. Mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 17) wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und ein Dolmetscher für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in XXXX geladen.
  22. Mit Ladung vom 23.12.2020 (OZ 17) wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und ein Dolmetscher für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in römisch 40 geladen.
  23. Mit Eingabe vom 23.12.2020 (OZ 18) teilte die belangte Behörde mit, dass sie aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, ersuchte um Abweisung der Beschwerde und um Übermittlung des am 05.01.2021 aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
  24. Am 01.10.2020 (Datum des Protokolls, recte wohl am 05.01.2021, OZ 19) fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in XXXX eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und zu ihrer Person einvernommen wurde. Um 09:00 Uhr erschien ein Sachverständiger aus dem Fachbereich klinische Psychologie mit Spezialisierung Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen sowie Familien- und Kinderpsychologie (Ladung und Bestellungsbeschluss bezüglich des Sachverständigen fehlen), nahm ab 09.35 Uhr einen nicht protokollierten Befund auf, der um 10:10 Uhr beendet wurde. Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung für 10 Minuten teilte der Sachverständige mit, dass aus seiner Sicht die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersucht und zu diesem Zweck stationär aufgenommen werden sollte, worauf das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung schloss.
  25. Am 01.10.2020 (Datum des Protokolls, recte wohl am 05.01.2021, OZ 19) fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und zu ihrer Person einvernommen wurde. Um 09:00 Uhr erschien ein Sachverständiger aus dem Fachbereich klinische Psychologie mit Spezialisierung Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen sowie Familien- und Kinderpsychologie (Ladung und Bestellungsbeschluss bezüglich des Sachverständigen fehlen), nahm ab 09.35 Uhr einen nicht protokollierten Befund auf, der um 10:10 Uhr beendet wurde. Nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung für 10 Minuten teilte der Sachverständige mit, dass aus seiner Sicht die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersucht und zu diesem Zweck stationär aufgenommen werden sollte, worauf das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung schloss.
  26. Am 11.03.2021 (OZ 20) übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen (vorläufiger Entlassungsbrief der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin XXXX betreffend einen stationären Aufenthalt von 07.01.2021 bis 12.01.2021, einer Befundzusammenstellung, einem Laborendbefund und einem pflegerischen Entlassungsbrief).
  27. Am 11.03.2021 (OZ 20) übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen (vorläufiger Entlassungsbrief der Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin römisch 40 betreffend einen stationären Aufenthalt von 07.01.2021 bis 12.01.2021, einer Befundzusammenstellung, einem Laborendbefund und einem pflegerischen Entlassungsbrief).
  28. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 (OZ 24) wurde die gegenständliche Rechtssache I409 Mag. Dr Florian SCHIFFKORN abgenommen und neu zugewiesen.
  29. Mit Eingabe vom 21.12.2021 (OZ 25) teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2021 freiwillig ausgereist sei.
  30. Mit Ladung vom 01.02.2022 (OZ 28) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung für 17.02.2022 an der Außenstelle XXXX an und lud hierzu die belangte Behörde sowie – über die Rechtsvertreterin – die Beschwerdeführerin.
  31. Mit Ladung vom 01.02.2022 (OZ 28) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung für 17.02.2022 an der Außenstelle römisch 40 an und lud hierzu die belangte Behörde sowie – über die Rechtsvertreterin – die Beschwerdeführerin.
  32. Mit Ladung vom 15.02.2022 (OZ 29) wurde die für 17.02.2022 anberaumte mündliche Verhandlung auf den 23.02.2022 an der Außenstelle XXXX verlegt und die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde hierzu geladen.
  33. Mit Ladung vom 15.02.2022 (OZ 29) wurde die für 17.02.2022 anberaumte mündliche Verhandlung auf den 23.02.2022 an der Außenstelle römisch 40 verlegt und die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde hierzu geladen.
  34. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 (OZ 30) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie die Ladung für die Beschwerdeführerin erhalten und an diese weitergeleitet habe. Es bestehe jedoch kein Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin und sie habe keine Rückmeldung erlangt, wie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei und ob sie zur mündlichen Verhandlung am 17.02.2022 erscheinen werde. Die Rechtsvertreterin teilte zugleich mit, nicht zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und kündigte an, sollte sie Neuigkeiten erfahren, das Gericht hiervon in Kenntnis zu setzen.
  35. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2022 (OZ 31) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass nach Rücksprache mit der Betreuerin der XXXX die Beschwerdeführerin seit April 2021 nicht mehr in die Unterkunft gekommen und abgemeldet sei. Sie sei de facto untergetaucht und im ZMR nicht mehr auffindbar. Naturgemäß werde sie daher nicht zur Verhandlung kommen, da die Rechtsvertreterin keine Möglichkeit habe, die Beschwerdeführerin vom Termin zu informieren. Auch sie selbst werde nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Das Vollmachtsverhältnis werde vorläufig noch aufrecht erhalten und das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, wenn die Rechtsvertreterin doch noch Kontakt zur Beschwerdeführerin herstellen könne.
  36. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2022 (OZ 31) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass nach Rücksprache mit der Betreuerin der römisch 40 die Beschwerdeführerin seit April 2021 nicht mehr in die Unterkunft gekommen und abgemeldet sei. Sie sei de facto untergetaucht und im ZMR nicht mehr auffindbar. Naturgemäß werde sie daher nicht zur Verhandlung kommen, da die Rechtsvertreterin keine Möglichkeit habe, die Beschwerdeführerin vom Termin zu informieren. Auch sie selbst werde nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Das Vollmachtsverhältnis werde vorläufig noch aufrecht erhalten und das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, wenn die Rechtsvertreterin doch noch Kontakt zur Beschwerdeführerin herstellen könne.
  37. Am 17.02.2022 (laut Protokoll OZ 32, laut Aktenvermerk OZ 33 nicht eingepflegt und zu OZ 33 nachprotokolliert) führte das Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle XXXX eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit aller Parteien durch, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin freiwillig ausgereist sei und erörterte das Beschwerdevorbringen und das Länderinformationsblatt zu Nigeria und erklärte das Ermittlungsverfahren für geschlossen.
  38. Am 17.02.2022 (laut Protokoll OZ 32, laut Aktenvermerk OZ 33 nicht eingepflegt und zu OZ 33 nachprotokolliert) führte das Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle römisch 40 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit aller Parteien durch, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin freiwillig ausgereist sei und erörterte das Beschwerdevorbringen und das Länderinformationsblatt zu Nigeria und erklärte das Ermittlungsverfahren für geschlossen.
  39. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 (OZ 32) wurde die gegenständliche Rechtssache L530 Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN abgenommen und neu zugewiesen.
  40. Mit Schreiben vom 10.05.2022 (OZ 34) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. XXXX um Übermittlung der Aufzeichnungen seines in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 aufgenommenen Befundes und Gutachtens.
  41. Mit Schreiben vom 10.05.2022 (OZ 34) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. römisch 40 um Übermittlung der Aufzeichnungen seines in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 aufgenommenen Befundes und Gutachtens.
  42. Mit Schreiben vom 11.05.2022 übermittelte der Sachverständige den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen klinisch-psychologischen Befund vom 01.10.2020 (recte 05.01.
  43. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: 1.
  45. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlich-katholischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie besuchte neun Jahre in Benin City die Schule. Außerdem verkaufte sie nebenbei Brot, Wasser und andere Dinge. 1998 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem damaligen Lebensgefährten XXXX , einem Staatsangehörigen von Ghana, nach Ghana. 2008 verließ sie mit ihm zusammen Ghana über Nigeria. Sie hielten sich in der Folge bis 2015 in Griechenland auf. Im Jahr 2013 heirateten sie in Griechenland nach islamischen Recht, wobei eine Registrierung der Ehe bei einem griechischen Standesamt ist nicht erfolgte. 1998 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem damaligen Lebensgefährten römisch 40 , einem Staatsangehörigen von Ghana, nach Ghana. 2008 verließ sie mit ihm zusammen Ghana über Nigeria. Sie hielten sich in der Folge bis 2015 in Griechenland auf. Im Jahr 2013 heirateten sie in Griechenland nach islamischen Recht, wobei eine Registrierung der Ehe bei einem griechischen Standesamt ist nicht erfolgte. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit XXXX illegal nach Österreich ein und hält sich seit (mindestens) 23.05.2016 in Österreich auf. Seit Oktober 2016 leben die beiden getrennt und es besteht keinerlei Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin führt derzeit keine Beziehung und verfügt auch sonst über keine familiären Beziehungen in Österreich. Am 18.11.2021 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, womit sie ein allenfalls bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich beendete, und hält sich seitdem nicht mehr in Österreich an einem unbekannten Ort auf. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit römisch 40 illegal nach Österreich ein und hält sich seit (mindestens) 23.05.2016 in Österreich auf. Seit Oktober 2016 leben die beiden getrennt und es besteht keinerlei Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin führt derzeit keine Beziehung und verfügt auch sonst über keine familiären Beziehungen in Österreich. Am 18.11.2021 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, womit sie ein allenfalls bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich beendete, und hält sich seitdem nicht mehr in Österreich an einem unbekannten Ort auf. Die Beschwerdeführerin verfügt noch über familiäre Beziehungen in Nigeria, zumindest die beiden volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin, vermutlich auch der Großvater, leben in Nigeria. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung und eine drogeninduzierte psychotische Störung bei rezentem THC-Abusus diagnostiziert. Seit 10.01.2019 steht die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung. Zwischen 07.01.2021 bis 11.01.2021 war sie stationär in der Psychiatrie des XXXX untergebracht, wo sie am 12.01.2021 wegen fehlender Unterbringungskriterien wieder psychisch stabil entlassen wurde. Außerdem nimmt sie derzeit die Medikamente Sertralin 100 mg (1/2 morgens) als Antidepressivum und Mirtazapin 30 mg (1 abends) als Schlafmittel ein. Das Antidepressivum Sertralin ist, wie auch das zuletzt verschriebene Risperidon, in Nigeria erhältlich. Darüberhinaus steht sie in keiner ärztlichen BehandlungBei der Beschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung und eine drogeninduzierte psychotische Störung bei rezentem THC-Abusus diagnostiziert. Seit 10.01.2019 steht die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung. Zwischen 07.01.2021 bis 11.01.2021 war sie stationär in der Psychiatrie des römisch 40 untergebracht, wo sie am 12.01.2021 wegen fehlender Unterbringungskriterien wieder psychisch stabil entlassen wurde. Außerdem nimmt sie derzeit die Medikamente Sertralin 100 mg (1/2 morgens) als Antidepressivum und Mirtazapin 30 mg (1 abends) als Schlafmittel ein. Das Antidepressivum Sertralin ist, wie auch das zuletzt verschriebene Risperidon, in Nigeria erhältlich. Darüberhinaus steht sie in keiner ärztlichen Behandlung Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Einen Deutschkurs hat sie nicht abgeschlossen und keine Deutschprüfung absolviert. Bis zu ihrer freiwilligen Ausreise ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach, war in keinem Verein und lebte von den Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr Antrag auf internationaler Schutz wurde rechtskräftig negativ mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, I404 219521-1/13E, entschieden. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, das Bundesgebiet binnen 14 Tagen ab 18.07.2019 zu verlassen. Dieser Verpflichtung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge und hielt sich beginnend am 02.08.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht gerichtlich vorbestraft. Sie wurde am 13.10.2020 wegen eines Suchtmitteldelikts angezeigt. Hierbei ist die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung dieses Delikts vorläufig zurückgetreten. 1.
  46. Feststellungen zum Herkunftsland: Zur Lage in Nigeria ist auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 31.01.2022) festzustellen: 1.2.
  47. Sicherheitslage: Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 3.3.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021), sowie ISIS-WA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 24.12.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021).Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021), Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021).

dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern.

Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 24.1.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.n et/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993 , Zugriff 18.8.2021 • BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345 , Zugriff 21.2.2021 • CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483 , Zugriff 18.8.2021 • DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 • EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf , Zugriff 17.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021 , Zugriff 20.5.2021 • Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality , Zugriff 28.10.2020 • UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (24.12.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 24.1.2022 1.2.

  1. Grundversorgung: Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  2. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal

  1. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  2. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/ , Zugriff 6.8.2021 62 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.11.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 21.1.2022 1.2.3. Medizinische Versorgung: Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2021).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2021). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 10.1.2022). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2021). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2021). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2021). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2021). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2021). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essenzieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2021). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2021). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2021). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.1.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , 24.1.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf , Zugriff 18.11.2020 • Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 • Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176 , Zugriff 3.8.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused , Zugriff 3.8.2021 • IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022 • TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/ , Zugriff 3.8.2021 • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.2.

  1. Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf , Zugriff 12.1.2022 1.
  2. Zur Rückkehrsituation: Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die Möglichkeit einer Behandlung der diagnostizierten psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin besteht. Ihr ist es auch vor dem Hintergrund ihrer diagnostizierten Krankheit möglich, nach Rückkehr nach Nigeria für einen bescheidenen Lebensunterhalt zu sorgen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen ihrer Herkunft, Glaubenszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren I404 2129521-1, dessen Gerichtsakt samt einliegendem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 02.07-2019 und dem Erkenntnis vom 18.07.2019 vollständig vorliegt. In der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] gab sie an, Edo und Katholikin zu sein. Aufgrund ihrer eigenen Angaben, 1980 geboren zu sein ergibt sich zweifelsfrei, dass sie volljährig ist. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass die Beschwerdeführerin nur nach islamischen Recht verheiratet ist bzw. war und keine Registrierung der Ehe bei den Behörden in Griechenland erfolgte, basiert ebenso auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019, wie die Feststellungen, dass sie zu diesem Mann seit Oktober 2016 keinen Kontakt hat und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich aus ihren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 4 f). Wenn vorgebracht wird, dass sie in einer Beziehung zu XXXX steht, ist zunächst festzuhalten, dass eine Person dieses Namens nach Einsicht in das ZMR nicht in Österreich gemeldet ist. Hierauf in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 4) angesprochen, teilte sie mit, ihr Freund heiße XXXX , welcher mit keiner in Österreich aufrecht gemeldeten Person in Einklang zu bringen war. Im Weiteren korrigierte sie den Namen auf XXXX , auch unter diesem Namen ist keine Person im ZMR aufzufinden. Allerdings ergibt der in der Beschwerde genannte Name XXXX einen Treffer im ZMR, wobei diese Person zwischenzeitig verstorben ist (ZMR Abfrage vom 01.06.2022) und daher mit dieser Person keine Lebensgemeinschaft mehr bestehen kann. Dass mit diesem eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu einem Zeitpunkt vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und dem Ableben dieses Mannes bestand, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 4) nicht, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass keine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit diesem Mann in Österreich bestand. Damit fehlt es an familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich. Überdies ist die Beschwerdeführerin

Eingabe der belangten Behörde vom 21.12.2021 aus Österreich seit 18.11.2021 ausgereist. Da auch ihre Rechtsvertreterin keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hat und diese auch nicht mehr in die Einrichtung der XXXX zurückgekehrt ist, wodurch sie

ZMR-Auszug am 29.04.2021 abgemeldet worden ist und auch im ZMR als nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet aufscheint, ergibt sich unzweifelhaft, dass sie ein allenfalls bestehenden Privat- und Familienleben in Österreich spätestens am 18.11.2021, dem Datum der freiwilligen Ausreise, beendet hat. Dass die Beschwerdeführerin nur nach islamischen Recht verheiratet ist bzw. war und keine Registrierung der Ehe bei den Behörden in Griechenland erfolgte, basiert ebenso auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019, wie die Feststellungen, dass sie zu diesem Mann seit Oktober 2016 keinen Kontakt hat und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich aus ihren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 4 f). Wenn vorgebracht wird, dass sie in einer Beziehung zu römisch 40 steht, ist zunächst festzuhalten, dass eine Person dieses Namens nach Einsicht in das ZMR nicht in Österreich gemeldet ist. Hierauf in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 4) angesprochen, teilte sie mit, ihr Freund heiße römisch 40 , welcher mit keiner in Österreich aufrecht gemeldeten Person in Einklang zu bringen war. Im Weiteren korrigierte sie den Namen auf römisch 40 , auch unter diesem Namen ist keine Person im ZMR aufzufinden. Allerdings ergibt der in der Beschwerde genannte Name römisch 40 einen Treffer im ZMR, wobei diese Person zwischenzeitig verstorben ist (ZMR Abfrage vom 01.06.2022) und daher mit dieser Person keine Lebensgemeinschaft mehr bestehen kann. Dass mit diesem eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu einem Zeitpunkt vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und dem Ableben dieses Mannes bestand, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 4) nicht, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass keine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit diesem Mann in Österreich bestand. Damit fehlt es an familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich. Überdies ist die Beschwerdeführerin

Eingabe der belangten Behörde vom 21.12.2021 aus Österreich seit 18.11.2021 ausgereist. Da auch ihre Rechtsvertreterin keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin hat und diese auch nicht mehr in die Einrichtung der römisch 40 zurückgekehrt ist, wodurch sie

ZMR-Auszug am 29.04.2021 abgemeldet worden ist und auch im ZMR als nicht mehr in Österreich aufrecht gemeldet aufscheint, ergibt sich unzweifelhaft, dass sie ein allenfalls bestehenden Privat- und Familienleben in Österreich spätestens am 18.11.2021, dem Datum der freiwilligen Ausreise, beendet hat. Dass die Beschwerdeführerin noch über familiäre Beziehungen in Nigeria verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 im Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 02.07.2019, S 7 ff sowie am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 5). So hatte sie auch mit ihrem Bruder noch von Österreich aus Kontakt, da er sie über den Tod des Vaters verständigt hat. Es ist weiter davon auszugehen, dass auch noch der Großvater der Beschwerdeführerin lebt, zumindest war ihr nichts Gegenteiliges in mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 bekannt. Außerdem gibt sie in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 an, neben ihrer Mutter und ihren Geschwistern Freunde in Nigeria zu haben (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 5). Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 im Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der XXXX vom 24.06.2019 und dem aktuellsten ärztlichen Befund vom 08.05.2019 samt Medikamentenblatt sowie aus den im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen (Vorläufiger Entlassungsbrief des XXXX vom 12.01.2021 samt Befundzusammenstellung, Labor-Endbefund und pflegerischer Entlassungsbrief vom 12.01.2021, Entlassungsbrief vom 14.07.2020 samt Befundzusammenstellung und dem Sachverständigenbefund von Dr. XXXX . Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 angegeben, dass sie Mirtazipin als Schlafmittel verwendet. Dass das weiters von der Beschwerdeführerin eingenommene Antidepressivum in Nigeria erhältlich ist, ergibt sich aus einer Abfrage vom 30.05.2022 unter https://www.nafdac.gov.ng). Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 im Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der römisch 40 vom 24.06.2019 und dem aktuellsten ärztlichen Befund vom 08.05.2019 samt Medikamentenblatt sowie aus den im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen (Vorläufiger Entlassungsbrief des römisch 40 vom 12.01.2021 samt Befundzusammenstellung, Labor-Endbefund und pflegerischer Entlassungsbrief vom 12.01.2021, Entlassungsbrief vom 14.07.2020 samt Befundzusammenstellung und dem Sachverständigenbefund von Dr. römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 angegeben, dass sie Mirtazipin als Schlafmittel verwendet. Dass das weiters von der Beschwerdeführerin eingenommene Antidepressivum in Nigeria erhältlich ist, ergibt sich aus einer Abfrage vom 30.05.2022 unter https://www.nafdac.gov.ng). Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Auch die Feststellungen, dass sie keine Deutschprüfung absolviert hat, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch in keinem Verein ist, wurden aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 (Protokoll vom 01.10.2020 [recte 05.01.2021] S 3 ff) und der Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 im Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll S 12 f), in der sie angab, keinen Deutschkurs zu besuchen und nur ein bisschen Deutsch zu verstehen, getroffen. Im Verfahren wurden keine Belege vorgelegt, die eine Integration in Österreich in sprachlicher, sozialer, kultureller oder beruflicher Hinsicht glaubhaft machen würden. Die Feststellungen zum Ergebnis des Erstverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem in den Feststellungen zitierten Erkenntnis. Aus dem im Gerichtsakt zu I404 2129521-1 protokollierten Zustellnachweis über die Zustellung des Erkenntnisses am 18.07.2019 betrug die Frist der freiwilligen Ausreise 14 Tage, sodass ab 02.08.2019 der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet titellos und damit unrechtmäßig erfolgte. Eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ist erst ab 18.11.2021 aktenkundig. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Suchtmitteldelikts im Laufe des Verfahrens am 13.10.2020 angezeigt worden ist, jedoch die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung zurückgetreten ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.

  1. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Sie wurden der Vertreterin der Beschwerdeführerin vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vertretung sind in der mündlichen Verhandlung diesen Ergebnissen entgegengetreten. 2.
  2. Zur Rückkehrsituation: Dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Aufgrund des rechtskräftigen abweislichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, I404 2129521-1/13E, droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zum damaligen Zeitpunkt bereits die Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und gelangte zum Ergebnis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria diese in keine existentielle Notlage bringen wird. Seit dieser Entscheidung vom 18.07.2019 hat sich die Situation in Nigeria nicht verschlechtert, sodass bereits vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte bestehen, die auf eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführerin hindeuten würde, sollte sie nun in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den jüngsten medizinischen Unterlagen die Beschwerdeführer psychisch stabil ist (pflegerischer Entlassungsbrief vom 12.01.2021) und keine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin erforderlich ist (vorläufiger Entlassungsbrief vom 12.01.2021, der von fehlenden Unterbringungskriterien spricht). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selbst jeder weiteren Behandlung durch ihr Untertauchen bzw ihre freiwillige Ausreise entzogen, womit sie selbst zeigt, dass sie nicht behandlungsbedürftig ist und jedenfalls eigene Entscheidungen treffen und umsetzen kann. Zudem ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2022 zu Nigeria Anpassungsstörung zweifelsfrei, dass für eine ambulante Behandlung ein Allgemeinmediziner in Nigeria zur Verfügung steht und auch ambulante wie auch stationäre Behandlungen inklusive Nachsorge durch einen Psychiater und/oder Psychologen verfügbar sind. Die in Österreich empfohlenen Medikamente (Wirkstoffe) sind in Nigeria verfügbar. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine medizinische Grundversorgung in den Großstädten verfügbar ist, wenn auch der Standard nicht hoch ist, worauf es aber im Rahmen dieser Prüfung nicht ankommt. Wenn auch nach den Länderfeststellungen keine hochwertige psychiatrische Versorgung besteht, so ist eine solche doch existent und für die Beschwerdeführerin, die zuletzt als psychisch stabil entlassen wurde, ausreichend, um allfällige Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden bzw zu beheben. Die allgemeine herrschende Situation in Nigeria stellt nach den Länderfeststellungen keine Bedrohung im Sinne des Art 2, Art 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 EMRK dar. Ganz allgemein wird dies Beschwerdeführerin, die nach wie vor über Familie und Freunde in Nigeria und somit über ein soziales Netzwerk verfügt, nach Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Die Beschwerdeführerin kann – ungeachtet ihrer diagnostizierten Krankheit – arbeiten und ist damit in der Lage, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit zu sichern. Da die Beschwerdeführerin in Österreich ungeachtet der Anzeige eines Drogendelikts strafgerichtlich unbescholten ist, kann ihr auch keine Doppelbestrafung nach dem „Decree 33“ drohen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher im Lichte der länderspezifischen Feststellungen und der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin zur Überzeugung, dass es ihr daher auch vor dem Hintergrund ihrer diagnostizierten Krankheit möglich ist, nach Rückkehr nach Nigeria für einen bescheidenen Lebensunterhalt zu sorgen.Dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Aufgrund des rechtskräftigen abweislichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, I404 2129521-1/13E, droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zum damaligen Zeitpunkt bereits die Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und gelangte zum Ergebnis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria diese in keine existentielle Notlage bringen wird. Seit dieser Entscheidung vom 18.07.2019 hat sich die Situation in Nigeria nicht verschlechtert, sodass bereits vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte bestehen, die auf eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführerin hindeuten würde, sollte sie nun in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den jüngsten medizinischen Unterlagen die Beschwerdeführer psychisch stabil ist (pflegerischer Entlassungsbrief vom 12.01.2021) und keine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin erforderlich ist (vorläufiger Entlassungsbrief vom 12.01.2021, der von fehlenden Unterbringungskriterien spricht). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selbst jeder weiteren Behandlung durch ihr Untertauchen bzw ihre freiwillige Ausreise entzogen, womit sie selbst zeigt, dass sie nicht behandlungsbedürftig ist und jedenfalls eigene Entscheidungen treffen und umsetzen kann. Zudem ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2022 zu Nigeria Anpassungsstörung zweifelsfrei, dass für eine ambulante Behandlung ein Allgemeinmediziner in Nigeria zur Verfügung steht und auch ambulante wie auch stationäre Behandlungen inklusive Nachsorge durch einen Psychiater und/oder Psychologen verfügbar sind. Die in Österreich empfohlenen Medikamente (Wirkstoffe) sind in Nigeria verfügbar. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine medizinische Grundversorgung in den Großstädten verfügbar ist, wenn auch der Standard nicht hoch ist, worauf es aber im Rahmen dieser Prüfung nicht ankommt. Wenn auch nach den Länderfeststellungen keine hochwertige psychiatrische Versorgung besteht, so ist eine solche doch existent und für die Beschwerdeführerin, die zuletzt als psychisch stabil entlassen wurde, ausreichend, um allfällige Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden bzw zu beheben. Die allgemeine herrschende Situation in Nigeria stellt nach den Länderfeststellungen keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 EMRK dar. Ganz allgemein wird dies Beschwerdeführerin, die nach wie vor über Familie und Freunde in Nigeria und somit über ein soziales Netzwerk verfügt, nach Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Die Beschwerdeführerin kann – ungeachtet ihrer diagnostizierten Krankheit – arbeiten und ist damit in der Lage, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit zu sichern. Da die Beschwerdeführerin in Österreich ungeachtet der Anzeige eines Drogendelikts strafgerichtlich unbescholten ist, kann ihr auch keine Doppelbestrafung nach dem „Decree 33“ drohen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher im Lichte der länderspezifischen Feststellungen und der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin zur Überzeugung, dass es ihr daher auch vor dem Hintergrund ihrer diagnostizierten Krankheit möglich ist, nach Rückkehr nach Nigeria für einen bescheidenen Lebensunterhalt zu sorgen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage:

§ 55Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründetem Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhalten des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründetem Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhalten des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat, oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Art. 8 MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Artikel 8, MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin hielt sich in Österreich nach illegalen Einreise seit dem 23.05.2016 bis zum 18.11.2021 in Österreich auf. Ihr Aufenthalt stützte sich zunächst nur auf einen unbegründeten Asylantrag. Seit 02.08.2019 hält sie sich ohne eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Diesem Umstand ist Bedeutung zuzumessen (vgl § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG), jedoch hat er bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass einer etwaig erlangten Integration kein Gewicht beizumessen wäre bzw dass private und familiäre Interessen nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 21.12.2021, Ra 2020/231/0413).Die Beschwerdeführerin hielt sich in Österreich nach illegalen Einreise seit dem 23.05.2016 bis zum 18.11.2021 in Österreich auf. Ihr Aufenthalt stützte sich zunächst nur auf einen unbegründeten Asylantrag. Seit 02.08.2019 hält sie sich ohne eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf. Diesem Umstand ist Bedeutung zuzumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), jedoch hat er bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass einer etwaig erlangten Integration kein Gewicht beizumessen wäre bzw dass private und familiäre Interessen nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 21.12.2021, Ra 2020/231/0413). Allerdings hat die Beschwerdeführerin bereits am 18.11.2021 ihren Aufenthalt in Österreich beendet, was bereits gegen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet spricht, da die Beschwerdeführerin mit ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet deutlich gemacht hat, dass sie ein etwaig bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich nicht mehr aufrechterhalten will. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bereits am 18.11.2021 ihren Aufenthalt in Österreich beendet, was bereits gegen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet spricht, da die Beschwerdeführerin mit ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet deutlich gemacht hat, dass sie ein etwaig bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich nicht mehr aufrechterhalten will. Zum Bestehen eines Familienlebens in Österreich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Beziehung führt, die Bezeigung zu XXXX seit Oktober 2016 nicht mehr besteht, die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich hat und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen. Daher besteht kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK der Beschwerdeführerin in Österreich.Zum Bestehen eines Familienlebens in Österreich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Beziehung führt, die Bezeigung zu römisch 40 seit Oktober 2016 nicht mehr besteht, die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich hat und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen. Daher besteht kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin in Österreich. Für ein Privatleben der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet zwischen Mai 2016 und November 2021 aufhältig, wobei der Aufenthalt zwischen August 2019 bis November 2021 unrechtmäßig, weil titellos erfolgte. Mit einer Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünf Jahren, wovon die letzten eineinhalb Jahre ohne Aufenthaltstitel waren, relativieren im Rahmen der Interessensabwägung die Aufenthaltsdauer (vgl VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062). Es kann daher die Aufenthaltsdauer für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Für ein Privatleben der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, EMRK spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet zwischen Mai 2016 und November 2021 aufhältig, wobei der Aufenthalt zwischen August 2019 bis November 2021 unrechtmäßig, weil titellos erfolgte. Mit einer Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünf Jahren, wovon die letzten eineinhalb Jahre ohne Aufenthaltstitel waren, relativieren im Rahmen der Interessensabwägung die Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062). Es kann daher die Aufenthaltsdauer für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Eine besondere Aufenthaltsverfestigung liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor: Sie hat keinen Deutschkurs und keine Deutschprüfung absolviert. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, so vermag dieser Umstand die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht nicht zu relativieren. Zum einen hätte die Beschwerdeführerin die Zeit ihres Aufenthalts in Österreich nutzen können, um das vielfältige Angebot an Alphabetisierungsmöglichkeiten zu nutzen, um darauf aufbauend einen Sprachkurs zu besuchen, zum anderen vermögen gerade Menschen mit dem Problem nicht schreiben und lesen zu können, dieses durch hohe Merkfähigkeit des Gesprochenen zu kompensieren, sodass bei entsprechender Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich sozial in Österreich zu integrieren, diese gewisse Grundfertigkeiten der deutschen Sprache erwerben hätte können. Bei der Beschwerdeführerin fehlt es auch an einer solchen Basis, sodass die mangelnde Alphabetisierung die fehlenden Deutschkenntnisse nicht kompensieren können. Auch ging die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise am 18.11.2021 keiner Erwerbstätigkeit nach und war auch in keinem Verein tätig. Maßgebliche soziale Kontakte wurden ebenfalls nicht erwähnt. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig. Eine familiäre und persönliche Vorbelastung der Beschwerdeführerin, frühere Aufenthaltsstationen in Ghana und Griechenland vermögen im Rahmen der Interessensabwägigung keine Argumente für ein Gebot zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich zu begründen. Dies gilt insbesondere auch für das tragische Schicksal der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angeführte erzwungene Abtreibung in ihrer Heimat und die damit in Zusammenhang stehenden psychischen Probleme Ebenso wenig vermag die von der Beschwerde ins Treffen geführte strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Insgesamt liegen daher keine Gründe

§ 55Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 vor, die aus Gründen des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin die Stattgabe ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gebieten würden, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet, als unbegründet abzuweisen war. Insgesamt liegen daher keine Gründe

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, die aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin die Stattgabe ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gebieten würden, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wendet, als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, was aus den in 3.1.2.Gründen, auf welche um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird, gegeben ist.Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, was aus den in 3.1.2.Gründen, auf welche um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen wird, gegeben ist. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein Familienleben. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin liegt aus den in 3.1.
  2. bereits dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht vor. Das Verfahren dauerte, gerechnet vom 21.11.2019 eine gewisse, nicht auf von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Dauer; der gesamte Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet dauerte aber bloß ca fünfeinhalb Jahr und beruhte auf einer nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Sie durfte während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in Österreich nicht darauf vertrauen, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen konnte. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten privaten Interessen – insbesondere die nicht erwiesene Beziehung zu einem Mann – werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es fehlt an Sachverhaltselementen, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen ergeben würde. So konnte die Beschwerdeführerin werde eine Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, die Selbsterhaltungsfähigkeit, den Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen glaubhaft machen. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie die ersten 17 Jahre verbrachte, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten privaten Interessen – insbesondere die nicht erwiesene Beziehung zu einem Mann – werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es fehlt an Sachverhaltselementen, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen ergeben würde. So konnte die Beschwerdeführerin werde eine Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, die Selbsterhaltungsfähigkeit, den Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen glaubhaft machen. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie die ersten 17 Jahre verbrachte, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Aufgrund ihrer Ausreise aus Österreich am 18.11.2021 hat die Beschwerdeführerin zudem zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse mehr hat, ein allenfalls bestehendes Privatleben in Österreich fortzusetzen. Selbst wenn man ein immer noch bestehendes Interesse der Beschwerdeführerin an einen Verbleib in Österreich annimmt, stehen dem öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Aufgrund ihrer Ausreise aus Österreich am 18.11.2021 hat die Beschwerdeführerin zudem zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse mehr hat, ein allenfalls bestehendes Privatleben in Österreich fortzusetzen. Selbst wenn man ein immer noch bestehendes Interesse der Beschwerdeführerin an einen Verbleib in Österreich annimmt, stehen dem öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb – wie in 3.
  3. bereits ausgeführt –die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb – wie in 3.
  4. bereits ausgeführt –die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich dieses Spruchpunktes II. abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich dieses Spruchpunktes römisch zwei. abzuweisen war. 3.
  5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  7. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Mensc

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