Obsah (22)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 43§ 55§ 58§ 56§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlL502 2194761-2 Spruch, L502 2194761-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.06.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für nicht zulässig erklärt.
- Am 12.12.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
§ 43Abs.
3 NAG.3. Am 12.12.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 3, NAG.
- Am 03.02.2021 wurde er vor dem BFA vor dem BFA zum „HRZ und DEF Verfahren“ sowie zur Ausreiseverpflichtung niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er mittels „Verbesserungsauftrag“ angehalten einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu stellen.
- Am 16.02.2021 stellte er beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G.5. Am 16.02.2021 stellte er beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 7. Am 21.09.2021 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G.7. Am 21.09.2021 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Unter einem brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage. 8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.02.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.02.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 9. Mit Information des BFA vom 16.02.2022 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.9. Mit Information des BFA vom 16.02.2022 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 22.02.2022 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz seines Vertreters vom 07.03.2022 binnen offener Frist Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 18.03.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-Web, dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er leidet an keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er wurde in Bagdad geboren und lebte bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in deren eigenem Haus in Bagdad. Im Irak besuchte er für insgesamt zwölf Jahre die Schule und schloss dort ein Gymnasium mit Matura ab. Er war von Jänner 2014 bis August 2015 als Apothekerassistent in Bagdad erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister sind inzwischen in der Türkei aufhältig. Er hat keine Verwandten mehr im Irak. Er verließ den Irak am 27.09.2015 mit dem Flugzeug von Bagdad in die Türkei und reiste von dort aus schlepperunterstützt bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither durchgehend aufhält. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Im Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2020 fanden sich (unter anderem) folgende Feststellungen: „Im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet hat der BF weder Verwandte noch nahe Angehörige. Er spricht, neben seiner Muttersprache Arabisch, Englisch und besitzt Sprachkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B
- Er beabsichtigt in Österreich Pharmazie zu studieren. Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage bei der XXXX GmbH, der zufolge er nach absolvierter Konzessionsprüfung als gewerblicher Geschäftsführer beschäftigt werde.Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage bei der römisch 40 GmbH, der zufolge er nach absolvierter Konzessionsprüfung als gewerblicher Geschäftsführer beschäftigt werde. Er besuchte im Bundesgebiet einen Berufsorientierungskurs, wirkte ehrenamtlich beim Wiener Rotes Kreuz mit, nahm an Deutschkursen teil und legte die Deutschsprachprüfung auf dem Niveau B1 ab. Ansonsten pflegt er die üblichen sozialen Kontakte.“ 1.
- Der BF bezieht nach wie vor Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er meldete am 30.07.2020 beim Magistratischen Bezirksamt für den 13./
- Wiener Gemeindebezirk das Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, an. Am 12.10.2020 schloss er einen Vertrag mit dem Inhaber eines Wiener Betriebes über die regelmäßige Reinigung seines Betriebsstandorts. Mit einem weiteren Betrieb schloss er einen ähnlichen Vertrag für den Zeitraum 12.10.2020 bis 31.12.
- Mit beiden wurde jeweils ein Stundensatz von 10 Euro pro Stunde und Bezahlung nach tatsächlicher Leistungserbringung vereinbart. Im Oktober 2020 legte er dem zweiten Vertragspartner eine Rechnung über 340 Euro, im November 2020 über 810 Euro und im Dezember 2020 über 640 Euro. Mit einem Tankstellenbetrieb in Amstetten schloss er am 31.08.2020 einen ähnlichen Vertrag mit einem Stundensatz von 9,50 Euro. Am 28.09.2020 wurde dieser Vertrag vom Auftraggeber mit sofortiger Wirkung aufgekündigt. Für die vom BF erbrachten Tätigkeiten legte er am 31.08.2020 eine Rechnung über 1.534,50 Euro. Er wurde mit Bescheid der Wirtschafskammer Wien vom 04.06.2020 zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-Kaufmännischer Assistent zugelassen. Er hat sich am 23.07.2021 beim Berufsförderungsinstitut Wien zum Lehrgang „Vorbereitung auf die a.o. LAP Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz Modul 2: Prüfungsvorbereitung“ angemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF basieren auf dem Umstand, dass diese vom BFA festgestellt wurde und diese Feststellung vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Die Feststellungen unter 1.
- und 1.
- stützen sich auf die Feststellungen des BVwG im ersten Verfahrensgang bzw. den insoweit unstrittigen Inhalt des Verfahrensaktes des BFA. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- stützen sich auf die vom BF vorgelegten Unterlagen und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)... § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1)–
(4)...
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)…
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)…
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. 1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum im Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2020 festgestellten Sachverhalt eingetreten sei. Der BF befände sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und sei zur Ausreise verpflichtet. Es läge nur ein kurzer Zeitraum zwischen der jetzigen Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im ersten Verfahrensgang, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Auch habe einzig die Ausreiseverweigerung des BF seinen illegalen Aufenthalt verlängert. Außerdem seien in diesem Zeitraum keine familiären und privaten Bindungen entstanden, die geeignet wären eine geänderte Entscheidung herbeizuführen. Weiter hielt das BFA fest, dass auch die Entlohnungen für Reinigungstätigkeiten und die Anmeldung für ein Grundmodul nicht dazu geeignet seien einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen, da der BF als nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten berechtigt sei. Auch zum angemeldeten Gewerbe und seinen Erwerbstätigkeiten verwies die belangte Behörde darauf, dass er als nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Ausgehend davon kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aus dem Antragsvorbringen
§ 56Asyl
G im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.Ausgehend davon kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aus dem Antragsvorbringen
Paragraph 56, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.
In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich lebe und die belangte Behörde keine Möglichkeit habe ihn in seinen Herkunftsstaat „zurückzuweisen“, weil die irakische Botschaft keine „Rückkehrgenehmigungen“ erteile. Er habe in Österreich „brav gearbeitet“, eine akademische Ausbildung absolviert, ein Sprachzeugnis B1 erworben und sich so gut integriert, dass der Bescheid des BFA als rechtswidrig erscheine. 1.
- Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die Entscheidung vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).1.
- Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die Entscheidung vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 1.4.
- Vergleicht man die oben unter A) 1.
- getroffenen Feststellungen, also die Grundlage für die zu Ungunsten des BF ausgegangene Interessenabwägung im Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang, mit den Feststellungen unter A) 1.
- so fällt auf, dass der BF insbesondere in Bezug auf seine hiesige berufliche Integration Nachweise vorlegte, aus denen hervorgeht, dass er inzwischen ein Gewerbe angemeldet hat und dieses auch ausübt sowie, dass er daraus die oben festgestellten Einkünfte erwirtschaftete. Während zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang festgestellt wurde, dass der BF beabsichtige in Österreich Pharmazie zu studieren, brachte er inzwischen sowohl einen Bescheid der Wirtschaftskammer Wien über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent als auch eine Anmeldebestätigung für einen entsprechenden Kurs zur Vorbereitung auf diese Lehrabschlussprüfung in Vorlage, sodass auch insoweit von einer wesentlichen Änderung des im ersten Verfahrensgang festgestellten Sachverhalts seine berufliche Integration betreffend auszugehen war. Alleine der Umstand, dass er diese Tätigkeiten – nach Ansicht der belangten Behörde – unrechtmäßig ausübe, ändert nichts daran, dass er hierdurch eine maßgebliche Änderung seiner beruflichen Integration aufgezeigt hat. Im Übrigen fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts im gesamten Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die von ihm vorgelegte Gewerbeberechtigung inzwischen entzogen oder ihm die Ausübung des Gewerbes von der Gewerbebehörde untersagt wurde, weshalb eben gerade nicht zu erkennen war, dass er seine Erwerbstätigkeit unrechtmäßig ausübe. Die Zulassung und Anmeldung zu einer Lehrabschlussprüfung bzw. zu deren Vorbereitungskurs ist hingegen nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen, sodass die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zu deren vermeintlichen Unerlaubtheit mangels Aufenthaltsberechtigung von Vornherein ins Leere gehen. Nichtsdestotrotz würde deren erfolgreiche Ablegung die Aussicht auf eine künftige Erwerbstätigkeit und seine damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit deutlich erhöhen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im ersten Verfahrensgang tatsächlich keine Aufenthaltsberechtigung mehr für das österreichische Bundesgebiet hat, so konnte auch der inzwischen verstrichene Zeitraum von beinahe zwei Jahren nicht ohne Weiteres als unerheblich abgetan werden. Inzwischen hält er sich nämlich bereits seit etwa sechseinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf. Der vermeintliche Verweis darauf, dass ihn alleine das Verschulden an der Verlängerung seines inländischen Aufenthalts treffen würde, geht vor dem Hintergrund, dass das BFA offenbar ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleitete und in weiterer Folge keine Handlungen zu dessen Erlangung im Verfahrensakt ersichtlich wurden, ins Leere. Der Verweis der belangten Behörde auf mehrere Rechtssätze exemplarischer Entscheidungen des VwGH (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides), fruchtete insoweit nicht, als der BF seinen gegenständlichen Antrag nicht bloß mit einer um etwa zwei Jahre längeren Aufenthaltsdauer und Einstellungszusagen oder arbeitsrechtlichen Vorverträgen begründete, sondern die vorgelegten Beweismittel auf eine maßgebliche Änderung seiner beruflichen Integration und der daraus resultierenden Perspektive seiner Selbsterhaltungsfähigkeit hindeuten, welche eine neue und allenfalls andere Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.Der Verweis der belangten Behörde auf mehrere Rechtssätze exemplarischer Entscheidungen des VwGH vergleiche Seite 18 des angefochtenen Bescheides), fruchtete insoweit nicht, als der BF seinen gegenständlichen Antrag nicht bloß mit einer um etwa zwei Jahre längeren Aufenthaltsdauer und Einstellungszusagen oder arbeitsrechtlichen Vorverträgen begründete, sondern die vorgelegten Beweismittel auf eine maßgebliche Änderung seiner beruflichen Integration und der daraus resultierenden Perspektive seiner Selbsterhaltungsfähigkeit hindeuten, welche eine neue und allenfalls andere Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid sohin unzutreffend davon aus, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sacherhalt hervorgekommen ist. Die belangte Behörde hätte sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen jedenfalls inhaltlich mit der neuen Ausgangslage zu befassen gehabt. Die Zurückweisung seines Antrages nach der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsyG erwies sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid sohin unzutreffend davon aus, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sacherhalt hervorgekommen ist. Die belangte Behörde hätte sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen jedenfalls inhaltlich mit der neuen Ausgangslage zu befassen gehabt. Die Zurückweisung seines Antrages nach der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsyG erwies sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. 1.
- In Anbetracht dieser Erwägungen war der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. 2.
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte eine Verhandlung entfallen. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2194761.2.00