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{'item': 'L510 2240275-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2022 GeschäftszahlL510 2240275-5 Spruch, L510 2240275-3/20E L510 2240275-4/3E L510 2240275-5/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bunde

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme vom 17.12.2021 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme vom 17.12.2021 zu Recht erkannt: A)

  1. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
  3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 35 Abs 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  4. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  5. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf internationalen Schutz vom 21.06.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.02.2017 in Rechtskraft. Der bP wurde in dieser Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
  2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf internationalen Schutz vom 21.06.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.02.2017 in Rechtskraft. Der bP wurde in dieser Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Am 30.01.2017 wurde sie rechtskräftig durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 229

(1)StGB §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, verurteilt.Am 30.01.2017 wurde sie rechtskräftig durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 229,
(1)StGB Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, verurteilt. Am 17.05.2018 wurde sie aus den Niederlanden nach Österreich aufgrund der Dublin Verordnung überstellt. Am 17.05.2018 stellte sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.10.2018, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2018, GZ: I419 2209122-1/3E bestätigt wurde. Das Erkenntnis des BVwG wurde am 14.11.2018 rechtskräftig.Am 17.05.2018 stellte sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.10.2018, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2018, GZ: I419 2209122-1/3E bestätigt wurde. Das Erkenntnis des BVwG wurde am 14.11.2018 rechtskräftig. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2020, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Ihr wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 02.01.2021 in I. Instanz in Rechtskraft. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 17.12.2020, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Ihr wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 02.01.2021 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Am 09.03.2021, rk am 16.03.2021, wurde sie durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, verurteilt.Am 09.03.2021, rk am 16.03.2021, wurde sie durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021, Zl. XXXX , wurde gegen sie gem. § 77 Abs 1 und 3 iVm § 76 Abs 2 Ziffer 2 FPG, iVm § 57 Abs 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen sie gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 23.07.2021 langte durch die österr. Botschaft in Algir die Mitteilung über den Verdacht der Aufenthaltsehe ein. Am 19.08.2021 entzog sich die bP dem gelinderen Mittel – periodische Meldeverpflichtung. Aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG wurde sie am 17.12.2021 um 11.05 Uhr von der Polizei in Linz festgenommen. Sie hatte am diesen Tag einen Termin beim Standesamt Linz.Aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde sie am 17.12.2021 um 11.05 Uhr von der Polizei in Linz festgenommen. Sie hatte am diesen Tag einen Termin beim Standesamt Linz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab folgende Eurodac-Treffer der Kategorie 1 Am 17.12.2021 fand durch Beamte der PI XXXX Fremdenpolizei die Basisbefragung statt. Dabei legte die bP dar, dass sie gesund sei, 2016 nach Österreich eingereist wäre, ihr Wohnsitz in Wien wäre, ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , in einem Jugendheim im XXXX leben würde, ihre Freundin XXXX in Wien leben würde, sie ca. 446 Euro Barmittel hätte, bei ihrer Freundin wohnen könne, nur in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, sie nach Haftentlassung zu ihrer Freundin gehen würde, sie vor 6 Monaten einen Antrag auf freiwillige Rückreise beantragt hätte und ihre Freundin nach der Heirat mit nach Algerien kommen würde.Am 17.12.2021 fand durch Beamte der PI römisch 40 Fremdenpolizei die Basisbefragung statt. Dabei legte die bP dar, dass sie gesund sei, 2016 nach Österreich eingereist wäre, ihr Wohnsitz in Wien wäre, ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , in einem Jugendheim im römisch 40 leben würde, ihre Freundin römisch 40 in Wien leben würde, sie ca. 446 Euro Barmittel hätte, bei ihrer Freundin wohnen könne, nur in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, sie nach Haftentlassung zu ihrer Freundin gehen würde, sie vor 6 Monaten einen Antrag auf freiwillige Rückreise beantragt hätte und ihre Freundin nach der Heirat mit nach Algerien kommen würde. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 17.12.2021 wurde über die bP gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 17.12.2021 wurde über die bP gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihr wurde ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Ihr wurde ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Am 20.12.2021, 09:40 Uhr, wurde die bP dem Polizeiarzt im PAZ XXXX vorgeführt. Aufgrund von Selbstgefährdung stellte der Polizeiarzt die Zuweisung in das XXXX aus. Am 20.12.2021, 09:40 Uhr, wurde die bP dem Polizeiarzt im PAZ römisch 40 vorgeführt. Aufgrund von Selbstgefährdung stellte der Polizeiarzt die Zuweisung in das römisch 40 aus. Am 20.12.2021, 11:14 Uhr, erfolgte die stationäre Aufnahme in die psychiatrische Station. Aufgrund dieser stationären Aufnahme wurde die bP de facto aus der Schubhaft entlassen, da weder eine Bewachung der bP erfolgte, noch irgendwelche Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Am 21.12.2021 wurde die bP aus dem Krankenhaus entlassen und in weiterer Folge in das PAZ Wels überstellt, wozu ein neuer Festnahmeauftrag erging. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2021 wurde gegen die bP neuerlich die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2021 wurde gegen die bP neuerlich die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.12.2021, 20:00 Uhr, stellte der Polizeiarzt die Haftunfähigkeit der bP fest, weshalb die bP aus der Haft entlassen wurde und eine Überstellung in ein Aufnahmekrankenhaus erfolgte. Gegen die Schubhaft vom 17.12.2021, 19:30 Uhr, bis 20.12.2021, 11:14 Uhr, und gegen die Schubhaft vom 21.12.2021, 16:05 Uhr, bis 22.12.2021, 20:00 Uhr, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, gegen die Festnahme vom 17.12.2021 wurde fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen 1.
  2. Die bP wird im Verfahren als XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, geführt. Die bP gab unterschiedliche Daten zu ihrer Person an, wodurch sie unter mehreren Alias-Daten geführt wird. Sie sind ledig, gesund und arbeitsfähig. Sie wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt. 1.
  3. Die bP wird im Verfahren als römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, geführt. Die bP gab unterschiedliche Daten zu ihrer Person an, wodurch sie unter mehreren Alias-Daten geführt wird. Sie sind ledig, gesund und arbeitsfähig. Sie wurde in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt. Am 26.05.2021 wurde durch die Demokratische Volksrepublik Algerien eine Geburtsurkunde auf die bP ( XXXX ) ausgestellt. Weiters wurde am selben Tag bestätigt, dass die bP nicht verheiratet ist. Am 26.05.2021 wurde durch die Demokratische Volksrepublik Algerien eine Geburtsurkunde auf die bP ( römisch 40 ) ausgestellt. Weiters wurde am selben Tag bestätigt, dass die bP nicht verheiratet ist. 1.
  4. Die bP reiste illegal in Österreich ein. Die bP hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Die im dritten Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 02.01.2021 rechtskräftig. Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen die bP ist durchsetzbar. Die bP stellte auch in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge (Deutschland, Niederlande, Ungarn). Sie trat unter verschiedenen Identitäten auf. Die bP wurde zuletzt aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen. Zuvor verletzte sie ihre Verpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels (§ 77 FPG), indem sie ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkam und setzte sie somit eine Handlung, um ihre Rückführung zu vereiteln. Zudem versuchte sie am 23.11.2020 vor einer Polizeikontrolle zu flüchten. Sie behauptete auch fälschlicherweise, dass sie lediglich in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte. Es besteht keine begründete Aussicht, dass sie eine legale Arbeitsstelle findet. Sie besitzt kein gültiges Reisedokument. Sie kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie wurde bereits aus den Niederlanden aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt. Sie missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem sie gegen das Fremdenpolizeigesetz, Meldegesetz und gegen Einreisebestimmungen verstoßen hat. Sie verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Bei ihren angegeben Wohnadressen handelt es sich um Scheinadressen. Die amtliche Abmeldung seitens der Polizei wurde bereits veranlasst. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem sie bereits mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand, verweigerte die bP die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieb sie unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Ihre Freundin XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, lebt in Wien und ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , lebt in einem Jugendheim im XXXX . Die bP lebt weder mit ihrer Freundin noch mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus verfügt die bP über keine Familienangehörigen in Österreich.1.
  5. Die bP reiste illegal in Österreich ein. Die bP hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Die im dritten Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 02.01.2021 rechtskräftig. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen die bP ist durchsetzbar. Die bP stellte auch in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge (Deutschland, Niederlande, Ungarn). Sie trat unter verschiedenen Identitäten auf. Die bP wurde zuletzt aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen. Zuvor verletzte sie ihre Verpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels (Paragraph 77, FPG), indem sie ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkam und setzte sie somit eine Handlung, um ihre Rückführung zu vereiteln. Zudem versuchte sie am 23.11.2020 vor einer Polizeikontrolle zu flüchten. Sie behauptete auch fälschlicherweise, dass sie lediglich in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte. Es besteht keine begründete Aussicht, dass sie eine legale Arbeitsstelle findet. Sie besitzt kein gültiges Reisedokument. Sie kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie wurde bereits aus den Niederlanden aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt. Sie missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem sie gegen das Fremdenpolizeigesetz, Meldegesetz und gegen Einreisebestimmungen verstoßen hat. Sie verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Bei ihren angegeben Wohnadressen handelt es sich um Scheinadressen. Die amtliche Abmeldung seitens der Polizei wurde bereits veranlasst. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem sie bereits mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand, verweigerte die bP die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieb sie unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Ihre Freundin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, lebt in Wien und ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in einem Jugendheim im römisch 40 . Die bP lebt weder mit ihrer Freundin noch mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus verfügt die bP über keine Familienangehörigen in Österreich.
  6. Beweiswürdigung 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.1.
  8. ergeben sich aus der ausgestellten Geburtsurkunde, den SA Auszügen und den eignen Angaben der bP im Verfahren. 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.1.
  10. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der bP im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.
  11. Resümierend ergibt sich, dass die bP kein Familienleben in Österreich führt, keine Erwerbstätigkeit ausübt, über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und kam im Verfahren nicht hervor bzw. wurde nicht einmal behauptet, dass diese über ausreichende Existenzmittel verfügt.
  12. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem
  13. Hauptstück des
  14. Teiles des BFA-VG und gem. dem
  15. und
  16. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem
  17. Hauptstück des
  18. Teiles des BFA-VG und gem. dem
  19. und
  20. Hauptstück des FPG. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu den Schubhaften, Spruchpunkt I. A)
  21. Zu den Schubhaften, Spruchpunkt römisch eins. A)
  22. 3.
  23. Gesetzliche Grundlage:3.
  24. Gesetzliche Grundlage:, Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes idgF lautet:, "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.,
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen., Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.,
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
  13. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.,
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.,
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.,
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 FPG „Gelinderes Mittel“ idgF lautet:Paragraph 77, FPG „Gelinderes Mittel“ idgF lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 22a BFA-VG idgF lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
  1. Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG und des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)., Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280)., Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). 3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren:3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren:, Der Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind nach Ansicht des BVwG gegeben. Gegenständlich besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges Einreiseverbot aufgrund der Begehung von Straftaten. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise kam die bP nicht nach, sondern verblieb sie im Bundesgebiet. Betrachtet man zudem die Interessen der bP an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, so zeigt sich wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die bP über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen, da sie faktisch kein Familienleben in Österreich führt. Sie lebt nicht mit ihrer Freundin zusammen, und das gemeinsame Kind wurde den Eltern durch das Jugendamt abgenommen. Darüber wurde übrigens bereits in einem rechtskräftig entschiedenen Verfahren abgesprochen. Die bP übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Existenzmittel für ihren Lebensunterhalt. Die bP ist aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung illegal aufhältig und hat sich wiederholt nicht an die österreichische Rechtsordnung gehalten. Dem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen, sodass insgesamt das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich das Interesse der der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwiegt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist somit erforderlich, da sich die bP aufgrund ihres beschriebenen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer nicht vorliegenden Wohn- und Familiensituation und aus der fehlenden sonstigen sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Das BFA ging somit zu Recht vom Vorliegen der Gefahr des Untertauchens und somit von Fluchtgefahr aus. Einschlägig sind somit die Ziffern 1, 3, 7 und 9 des § 76 Abs 2 Z 2 FPG.Gegenständlich besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges Einreiseverbot aufgrund der Begehung von Straftaten. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise kam die bP nicht nach, sondern verblieb sie im Bundesgebiet. Betrachtet man zudem die Interessen der bP an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, so zeigt sich wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass die bP über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen, da sie faktisch kein Familienleben in Österreich führt. Sie lebt nicht mit ihrer Freundin zusammen, und das gemeinsame Kind wurde den Eltern durch das Jugendamt abgenommen. Darüber wurde übrigens bereits in einem rechtskräftig entschiedenen Verfahren abgesprochen. Die bP übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Existenzmittel für ihren Lebensunterhalt. Die bP ist aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung illegal aufhältig und hat sich wiederholt nicht an die österreichische Rechtsordnung gehalten. Dem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen, sodass insgesamt das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes in Österreich das Interesse der der Schonung ihrer persönlichen Freiheit überwiegt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist somit erforderlich, da sich die bP aufgrund ihres beschriebenen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass sie auch künftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer nicht vorliegenden Wohn- und Familiensituation und aus der fehlenden sonstigen sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Das BFA ging somit zu Recht vom Vorliegen der Gefahr des Untertauchens und somit von Fluchtgefahr aus. Einschlägig sind somit die Ziffern 1, 3, 7 und 9 des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die bP durch ihre Eheschließung ihren Aufenthalt legalisiert hätte und deshalb auch keine Fluchtgefahr mehr gegeben gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass aufgrund der im Verfahren vorliegenden Unterlagen eine Aufenthaltsehe naheliegend ist, was noch gesondert geprüft hätte werden müssen, weshalb nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall der vollzogenen Hochzeit der Aufenthalt der bP automatisch legal gewesen wäre und somit Fluchtgefahr nicht mehr bestanden hätte. Vielmehr war der bP bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig war und hat diese trotzdem versucht in Österreich zu heiraten. Überdies kann entsprechend der Judikatur des VwGH ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht abgeleitet werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, was bei einem zweijährigen Aufenthaltsverbot naheliegend ist, weshalb diese Beschwerdeangabe insgesamt zu keinem anderen Ergebnis führen kann. 3.
  4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des BVwG nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Es ist nicht gesichert, dass die bP für die Behörde erreichbar wäre und sie nicht untertauchen würde. Die bP hat bereits ihre Verpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels (§ 77 FPG) verletzt, indem sie ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkam und setzte sie somit eine Handlung, um ihre Rückführung zu vereiteln. Zudem versuchte sie am 23.11.2020 vor einer Polizeikontrolle zu flüchten. Sie behauptete auch fälschlicherweise, dass sie lediglich in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte und trat in den verschiedenen Verfahren unter unterschiedlichen Identitäten auf, weshalb die bP insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Wie bereits ausgeführt, ist auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, in Österreich faktisch nicht vorhanden. Vielmehr liegt der Verdacht einer versuchten Aufenthaltsehe vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das BFA daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann., 3.
  5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des BVwG nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Es ist nicht gesichert, dass die bP für die Behörde erreichbar wäre und sie nicht untertauchen würde. Die bP hat bereits ihre Verpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels (Paragraph 77, FPG) verletzt, indem sie ihrer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkam und setzte sie somit eine Handlung, um ihre Rückführung zu vereiteln. Zudem versuchte sie am 23.11.2020 vor einer Polizeikontrolle zu flüchten. Sie behauptete auch fälschlicherweise, dass sie lediglich in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte und trat in den verschiedenen Verfahren unter unterschiedlichen Identitäten auf, weshalb die bP insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Wie bereits ausgeführt, ist auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, in Österreich faktisch nicht vorhanden. Vielmehr liegt der Verdacht einer versuchten Aufenthaltsehe vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das BFA daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann., 3.
  6. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Zur Festnahme, Spruchpunkt II. A)
  7. Zur Festnahme, Spruchpunkt römisch zwei. A)
  8. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  3. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  3. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  4. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  5. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  6. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  7. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  8. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  4. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  5. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  5. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  6. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  8. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Abweisung der Beschwerde: Die bP wurde am 17.12.2021, 11:05 Uhr, gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 21.10.2021 erlassenen Festnahmeauftrages des BFA von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA festgenommen. Gegen die bP lag eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung samt einem zweijährigen Einreiseverbot (Bescheid des BFA vom 17.12.2020, Zl. XXXX , RK 02.01.2021) vor, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf Art 8 EMRK für zulässig erachtet wurde und unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die bP wurde am 17.12.2021, 11:05 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 21.10.2021 erlassenen Festnahmeauftrages des BFA von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA festgenommen. Gegen die bP lag eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung samt einem zweijährigen Einreiseverbot (Bescheid des BFA vom 17.12.2020, Zl. römisch 40 , RK 02.01.2021) vor, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK für zulässig erachtet wurde und unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Festnahme der bP war auch notwendig und verhältnismäßig, da sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Materielle Einwände gegen die Festnahme wurden nicht vorgebracht. Die Festnahme erfolgte somit rechtmäßig. Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass sich die – von einem Rechtsanwalt verfasste - Beschwerde nur gegen die Festnahme und nicht gegen die Anhaltung richtete, weshalb über die Anhaltung nicht abzusprechen war. Kostenbegehren, Spruchpunkte I. A) 1. und II. A) 2.Kostenbegehren, Spruchpunkte römisch eins. A) 1. und römisch zwei. A) 2. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme am 17.12.2021 als auch gegen die „Verhängung der Schubhaften“ Beschwerde erhoben. Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  1. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
  2. en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilten Verwaltungsakten (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilten Verwaltungsakten (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Die Parteien haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Im Beschwerdeverfahren die Festnahme betreffend ist die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Im Beschwerdeverfahren die Schubhaften betreffend ist ebenso die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Beschwerden obsiegende Partei, woraus sich die Ansprüche auf Kostenersatz im beantragten Umfang ergeben. Die Parteien haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Im Beschwerdeverfahren die Festnahme betreffend ist die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Im Beschwerdeverfahren die Schubhaften betreffend ist ebenso die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Beschwerden obsiegende Partei, woraus sich die Ansprüche auf Kostenersatz im beantragten Umfang ergeben. Da die bP die unterlegene Partei war, waren die Anträge auf Kostenersatz abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG., Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. , Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen die rechtliche Beurteilung, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte.Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen die rechtliche Beurteilung, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte., Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.2240275.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.